Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB

Das Strafgesetzbuch umfasst eine Unmenge von Paragrafen, die es zu beachten gilt. Vielfach handelt es sich um Normen, die uns wenig interessieren: wer hat schon im Alltag mit Mord, Totschlag, Raub oder auch nur Diebstahl zu tun. Regeln in Bezug auf solche Delikte einzuhalten fällt den Meisten von uns nicht schwer. Es finden sich im Strafgesetzbuch aber auch Delikte, die uns jederzeit betreffen können. Dazu gehört vor allem auch die Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 StGB. Dabei ist § 142 StGB für einen Laien kaum zu verstehen, die Vorschrift ist die am Schwersten zu verstehende Norm im Bereich des Verkehrsstrafrechts. §  142 StGB lautet:

 

§ 142
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

 

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

  1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
  2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) 1Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. 2Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

 

Gerade die Norm, mit der jeder Bürger im Alltag konfrontiert werden kann, entpuppt sich als wenig transparent. Fast jeder Bürger fährt Auto und/oder Fahrrad. Hierbei kann es nur allzu leicht passieren, dass ein anderer Pkw, wenn auch unbeabsichtigt, beschädigt wird. Ein Schaden ist manchmal gar nicht erkennbar oder ist kaum sichtbar. Manch einer denkt sich nichts dabei oder denkt, es handele sich doch nur um eine Bagatelle und ... fährt weiter.

Vielleicht kennen Sie eine solche Situation und haben schon Ähnliches erlebt. Vielleicht fühlten Sie sich noch völlig unbeobachtet und denken sich, "dass hat doch keiner gesehen, es ist doch auch gar nichts passiert, ein Unfall war das auch gar nicht, da wir schon nichts auf mich zukommen".

Das geht aber sehr häufig schief: meistens hat irgendjemand den Unfall doch beobachtet und er schreibt Ihr Kennzeichen auf und meldet Sie bei der Polizei. Und da fangen die Mühlen langsam, aber sicher an zu mahlen... Mit der Anzeige kommt es zu einem Ermittlungsverfahren, dann möglicherweise zu einem Prozess und im schlechtesten Fall zu einer Verurteilung. So kann ein kleiner Unfall große Folgen haben, der nicht nur Ihre Nerven belastet, sondern auch immense Kosten verursacht, die weit über den Unfallschaden hinausgehen.

 

Vielen fehlt auch die Kenntnis darüber, dass bei einem Verhalten überhaupt eine Unfallflucht einschlägig ist: ein Unfall muss nicht zwingend mit dem Auto vorliegen. Es genügt, das ein Unfall mit einem "Fahrzeug" vorliegt, es muss daher keinesfalls ein "Kraftfahrzeug" einen Unfall verursacht haben. Daher genügt ein Unfall mit dem Fahrrad, um eine Unfallflucht gem. § 142 StGB zu begehen.

 

Oder wussten Sie, dass wenn ein Fußgängers beim Einkaufen mit seinem Einkaufswagen gegen einen parkenden Pkw stößt und sich dann einfach entfernt, eine Unfallflucht vorliegt? Genauso hat es das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden: es kam in diesem Fall zu einer Bestrafung wegen Unfallflucht. Zum Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf geht es hier.

 

Äußerst schwierig ist auch folgende Konstellation: Sie stoßen mit Ihrem Pkw leicht gegen einen anderen. Lediglich der Außenspiegel des anderen Pkw hat eine kaum sichtbare Schramme. Der Fahrer des anderen Pkw legt keinen Wert drauf, dass die Polizei gerufen wird. Sie fahren erleichtert davon. Was ist aber, wenn der Fahrer des anderen Pkw sich das Fahrzeug lediglich geliehen oder gemietet hat? Feststellungsberechtigt im Sinne des § 142 StGB ist aber regelmäßig der Eigentümer, der ja den Schaden an seinem Pkw  hat. Ist der Fahrer des anderen Pkw nicht der Eigentümer, sondern hat er sich das Fahrzeug nur geliehen, muss auch der (nicht anwesende) Eigentümer unterrichtet werden. Kann dieser nicht ermittelt werden, ist alternativ die nächstgelegene Polizeistation aufzusuchen und der Unfall zu melden. Konsequenterweise muss bei jedem Unfall der Fahrer des anderen Fahrzeugs gefragt werden, ob er auch Eigentümer des Kfz ist.

 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch zu wissen, dass es bei einem Unfall nicht genügt, einen Zettel mit Name und Anschrift oder eine Visitenkarte, z.B. an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs, zu hinterlassen. Das ist vielen unbekannt und sie sind bei Aufklärung hierüber meist überrascht.

 

Die Unkenntnis schützt nun aber den Fahrzeugführer nicht vor einer Strafe wegen Unfallflucht. Es wird erwartet, das sich ein Fahrzeugführer, egal ob Führer eines Pkws, eines Fahrrades oder eines Einkaufswagens, sich entsprechend sachkundig macht, um die geltenden Gesetze einzuhalten. Dennoch sagen Mandanten im Gespräch häufig, dass sie sich gar nicht bewusst waren, etwas Unrechtes zu tun oder sich doch bemüht hätten, jemanden zu erreichen oder später den Unfall bei der Polizei melden wollten usw. Dies zeigt immer wieder, dass im Zusammenhang mit der Unfallflucht gemäß § 142 StGB große Wissenslücken bestehen. Und dies trotz der empfindlichen Folgen, die bei der Unfallflucht eintreten können: neben einer möglicherweise gravierenden strafrechtlichen Verurteilung beim Strafgericht (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) ist auch der "Verlust des Führerscheins", also die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht zu ziehen, im öffentlichen Dienst droht ggf. ein Disziplinarverfahren usw.

Rechtsanwältin

Simone Fischer

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