Simone Fischer Rechtsanwältin
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3. Führerscheinentzug auch bei weniger als 1,0 ng THC/ml?! Das machen selbst die Gerichte nicht mit!

Die Fahrerlaubnisbehörde Freiburg wollte bei einem THC-Gehalt im Blut von 0,69 ng/ml einem betroffenen Autofahrer mal eben den Führerschein entziehen. Wie geht das? Nach überwiegend vertretener Auffassung ist erst eine Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml als ausreichend anzusehen, um von einer Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit des Konsumenten ausgehen zu können und damit von fehlendem Trennungsvermögen zwischen Fahren und Cannabiskonsum.

 

Der Fahrerlaubnisbehörde ist zuzugestehen, dass der Wert von 1,0 ng THC/ml keine absolut starre Grenze darstellt. Zwar liegt nach der überwiegenden Rechtsprechung bei einem darüber liegenden THC-Wert fehlendes Trennungsvermögen vor, aber nicht jeder Wert unterhalb dieser Schwelle beweist die Fahrtüchtigkeit. Unterhalb der Grenze von 1,0 ng/ml THC steht fehlendes Trennungsvermögen nur nicht fest. Unabhängig von der THC-Konzentration ist fehlendes Trennungsvermögen zu bejahen, wenn in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs drogenbedingte Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die einen Bezug zur aktuellen Fahrtüchtigkeit aufweisen und somit von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Soll heißen: für einen Führerscheinentzug reichen auch Werte unter 1,0 ng THC/ml, wenn Sie drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen aufweisen: jede zweite Ampel knapp bei Rot mitnehmen oder ab und zu mal den Bürgersteig schrammen wären in diesem Zusamenhang also wenig hilfreich.

 

Solcherlei Auffälligkeiten konnte dem Autofahrer allerdings nicht nachgewiesen werden (wohl auch eher äußerst selten bei einem solch niedrigen THC-Gehalt im Blut).

 

Stattdessen ging die Fahrerlaubnisbehörde wie folgt vor: aufgrund von Rückrechnung unterstellte sie dem Autofahrer zur Fahrtzeit einen THC-Gehalt von mindestens 1,0 ng/ml. Zwischen Fahrtzeit und Blutentnahme lag knapp eine Stunde.

 

Dies geht aber natürlich nicht, eine Rückrechnung ist nicht wie beim Alkohol möglich. Es gibt keine Studie oder wissenschaftliche Untersuchung, die eine Rückrechnung bei Cannabiskonsum ermöglicht. Ganz im Gegenteil ist der THC-Abbau von so vielen Faktoren abhängig, dass eine zuverlässige Rückrechnung unmöglich ist.

 

Wie die Fahrerlaubnisbehörde entgegen aller wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Ergebnis ihrer Rückrechnung kommt, bleibt schleierhaft. Macht nichts, denn das Verwaltungsgericht entschied im Sinne des Autofahrers. Die gesamte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg können Sie hier lesen...

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Simone Fischer

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