Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Der Diebstahl gemäß § 242 StGB

Was mit Diebstahl gemeint ist, weiß wohl jeder. in § 242 StGB heiß es kurz und bündig:

 

§ 242

Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

 

Diebstahl ist also die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, in der Absicht, sie sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

 

Fremd ist eine Sache, wenn sie im Alleineigentum eines anderen, im Gesamthandseigentum oder Miteigentum steht. Ist eine Sache dagegen herrenlos, kann sie nicht fremd sein.

 

Für die Wegnahme muss fremder Gewahrsam gebrochen werden. Dies ist der Verlust der Sachherrschaft über eine Sache durch eigenmächtigen Zugriff. Dann muss natürlich noch neuer Gewahrsam begründet werden, also durch den Dieb. Dies geschieht dadurch, dass eigene Sachherrschaft begründet wird.

Bei schweregn Gegenständen ist dafür neben dem Ergreifen auch das Entfernen der fremden Sache aus dem Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers notwendig.

Bei leichten Gegenständen genügt für die Wegnahme ganz einfach das Ergreifen und Einstecken. Dies bedeutet: Wenn Sie in einem Kaufhaus etwas einstecken, begehen Sie einen vollendeten Diebstahl. Hierfür reicht das Einstecken, auch wenn Sie den Laden noch nicht verlassen haben. Auch wenn Sie bei einem Diebstahl, z.B. dem Einstecken eines Handys, in einem Kaufhaus beobachtet werden, begehen Sie einen Diebstahl, denn Diebstahl ist kein "heimliches" Delikt.

 

Es muss für die Annahme eines Diebstahls weiter Vorsatz auf die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache bestehen. Es gibt keine fahrlässige Begehung eines Diebstahls. Wenn Sie also ausversehen einen falschen Koffer am Flughafen mitnehmen, begehen Sie natürlich keinen Diebstahl.

 

Neben dem Vorsatz muss für den Diebstahl aber auch noch Zueignungsabsicht vorliegen. Der Dieb muss die Absicht haben, sich die fremde Sache zuzueignen. Er muss die Sache also in das eigene Vermögen oder das Vermögen eines Dritten (=Drittzueignung) einverleiben und der Eigentümer muss aus seiner bisherigen wirtschaftlichen Position durch Wegnahme ohne Rückführungswillen dauerhaft verdrängt werden. Für einen Diebstahl reicht es also nicht, dass sie eine Sache wegnehmen, die Sie wieder zurücggeben wollen. Dies stellt eine straflose Gebrauchsanmaßung dar. Strafbar ist dies nur im Fall des § 248b StGB beim unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs.

 

Strafbarkeit

 

Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Allerdings kann im Fall einer ersten Tatbegehung und bei geringwertigen Sachen häufig eine außergerichtliche Einstellung in diesem Bereich ausgehandelt werden, z.B. beim Ladendiebstahl.

Allerdings ist auch Freiheitsstrafe möglich, dies gilt vor allem bei Diebstahl von Sachen mit hohem Wert und bei wiederholter Tatbegehung. Handelt es sich dann noch um einen Wohnungseinbruchsdiebstahl, steigen die Strafen schnell an. Der Diebstahl in einem besonders schweren Fall gemäß § 243 StGB  wird bereits mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Der Diebstahl mit Waffen, der Bandendiebstahl und der Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß § 244 StGB wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft und der schwere Bandendiebstahl gemä § 244a StGB sieht Freiheitstrafe von einem bis zu 10 Jahren vor.

Sollte bei Ihnen eine Strafverhandlung anstehen, kann nur empfohlen werden, eine Strafverteider für eine effektive Verteidigung einzuschalten.

 

Angesichts der zu erwartenden Strafe und den vielen Möglichkeiten eines Rechtsanwalts auf das Ergebnis in einem Strafverfahren einzuwirken, sollte Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Sie erreichen meine Kanzlei unter 0421-695 256 27 oder auch unter meinen Kontaktformular

Sie können mir alle Unterlagen, die Sie vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft  oder der Polizei erhalten haben, zukommen lassen. Ich zeige dann die Übernahme Ihrer Verteidigung sofort an und kümmere mich um alles Notwendige.

Nach Akteneinsicht erarbeite ich mit Ihnen eine erfolgversprechende Strategie und erst dann (wichtig!) erfolgt ggf. eine schriftliche Einlassung.

Rechtsanwältin

Simone Fischer

Bürgermeister-Spitta-Allee 3

28329 Bremen

Fon: +49 (0) 421 695 256 27

Fax: +49 (0) 421 695 256 28

www. rechtsanwaeltin-sfischer.de

office@rechtsanwaeltin-sfischer.de

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwältin