Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Die Voraussetzungen für eine Scheidung

Eine Ehe kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst werden. Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, muss daher beim zuständigen Familiengericht ein schriftlicher Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin gestellt werden. 

 

Voraussetzung für einen Scheidungsantrag ist aber auch immer, dass die Ehe (ohne Rücksicht auf ein Verschulden eines oder beider Ehegatten an der Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft) gescheitert ist:

 

Wann eine Ehe gescheitert bestimmt § 1565 Abs. 1 BGB:

 

§ 1565 BGB
Scheitern der Ehe 

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. 

(2) ...

 

Ein Scheitern ist somit gegeben, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist (Diagnose) und Wiederherstellung nicht erwartet werden kann (Prognose).

 

Ein Indiz für die Zerrüttung der Ehe ist insbesondere das Getrenntleben und dessen Dauer (eine Trennung per se genügt also nicht, um sich sofort scheiden zu lassen). Was unter Getrenntleben zu verstehen ist, wird in § 1567 BGB definiert:

 

§ 1567 BGB

Getrenntleben

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. 

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnug der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht. 

 

Getrenntleben bedeutet also zum einen, dass der eheliche Haushalt aufgelöst wurde, zum anderen, dass ein Ehegatte das Zusammenleben erkennbar ablehnt. Entscheidend ist das subjektive Element: der Trennungswille. Ein Getrenntleben kann somt auch ohne räumliche Trennung gegeben sein, wenn innerhalb der ehelichen Wohnung die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird und einer der Ehegatten sie ablehnt. Für ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung darf aber kein gemeinsamer Haushalt geführt werden und zwischen den Ehegatten dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Es genügt, wenn ein Ehegatte erkennbar die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen will. Es darf aber zu keinen vermeidbaren Gemeinsamkeiten mehr kommen. Die Restgemeinsamkeiten müssen sich in einer Gesamtwürdigung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen. 

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit zum Zwecke der Versöhnung der Ehegatten unterbricht oder hemmt die Trennungsfristen nicht. Ein Aussöhnungsversuch, der nur kurze Zeit gedauert hat (drei Monate sind hier wohl die obere Grenze), wird somit als Teil des Trennungsjahres betrachtet.

 

Die Dauer der Trennung und ihre gesetzlichen Folgen

 

Hinsichtlich der Dauer der Trennung und ihrer gesetzlichen Folgen ist zwischen 4  Fällen zu unterscheiden:

 

1. Fall:

Bei der sogenannten einvernehmlichen Scheidung, bei der beide Ehegatten die Ehescheidung wollen, ist eine Scheidung bereits nach einem Jahr Trennungszeit möglich, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen bzw. ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Dies bestimmt § 1566 Abs.1 BGB:

 

§ 1566 BGB

Vermutung für das Scheitern

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. 

(2) ...

 

Zusätzlich müssen sich die Ehegatten bereits auch über Scheidungsfolgesachen wie Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt, Kindererziehung und Vermögensaufteilung geeinigt haben. 

 

2. Fall:

Bei der sogenannten streitigen Entscheidung, bei der sich nach einem Jahr Trennungszeit nur ein Ehegatte scheiden lassen will, der andere aber an der Ehe festhalten will, greift die oben dargestellte Vermutungsregel des § 1566 Abs. 1 BGB nicht. Hier muss vom Antragssteller das Ablauf des Trennungsjahres sowie das Scheitern der Ehe gem. § 1565 Abs. 1 BGB (vgl. oben) beweisen. Zum Nachweis der Zerrütung reicht es aber in der Regel aus, dass nur der Antragsteller sich endgültig von der Ehe abgewendet hat und die Ehe einseitg als zerrütet ansieht, wenn deshalb die Wiederherstellung der Ehe nicht zu erwarten ist.

Es muss aber in jedem Fall feststehen, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist. Sollte der andere Ehegatte dies bestreiten und behaupten, dass erst eine kürzere Trennungsphase besteht, muss der scheidungswillige Ehegatte das Trennungsjahr beweisen. Ansonsten kann in einem solche Fall die Ehe nicht geschieden werden (auch wenn sie dann offensichtlich zerrüttet ist).

 

3. Fall:

Nach Ablauf einer dreijährigen Trennungszeit kann die Scheidung der Ehe aber auch einseitig und gegen den Willen des anderen Ehegatten durchgesetzt werden. Beweise für eine Zerrüttung bedarf es dann nicht mehr. Dem Gericht muss also nur vorgetragen werden, dass die Ehegatten seit dieser Zeit getrennt leben. § 1566 Abs.2 BGB bestimmt:

 

§ 1566 BGB

Vermutung für das Scheitern

(1) ...

(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. 

 

4. Fall

Bei der sogenannten Härteentscheidung gem. § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe geschieden werden, auch wenn noch keine einjährige Trennungszeit bestand:

 

§ 1565 BGB

Scheitern der Ehe

(1) ...

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. 

 

An die unzumutbare Härte stellt das Gericht allerdings sehr hohe Anforderungen, um voreilige Scheidungsanträge zu vermeiden. Diese Voraussetzung liegt nur vor, wenn es einem der Ehepartner völlig unzumutbar ist, noch länger mit dem Ehepartner verheiratet zu sein und ihm auch nicht zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten. Solche Umstände liegen z.B. vor, wenn ein Ehegatte in der Ehe misshandelt wurde oder die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist usw.

 

Der Scheidungsantrag mus gem. § 114 Abs. 1 FamFG durch eine zugelassenen Anwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden (Anwaltszwang). Eine Scheidung ohne Anwalt kann daher nicht durchgeführt werden: im Rahmen einer Scheidung muss also mindestens eine Partei anwaltlich vertreten sein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es aus, wenn diejenige Partei anwaltlich vertreten ist, die den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht. Die zustimmende Partei muss nicht anwaltlich vertreten sein. 

 

 

 

Rechtsanwältin

Simone Fischer

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