Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Die Blutprobenentnahme im Fahrerlaubnisrecht

Die Blutprobenentnahme im Straßenverkehr

 

Rechtliche Grundlage für die Blutprobenentnahme ist § 81a Abs.1, Satz 2 StPO, bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit § 24a oder c StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 4 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Danach darf die Blutprobenentnahme zur Feststellung von für das Verfahren bedeutsamen Tatsachen ohne Einwilligung des Beschuldigten angeordnet werden, wenn kein Nachteil für dessen Gesundheit zu befürchten ist. 

 

Die Anordnung kann bei Verdacht der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss erfolgen. 

Als Verkehrsteilnehmer müssen Sie also damit rechnen, dass im Verdachtsfall eine Blutprobenentnahme angeordnet wird, so z.B. bei Alkoholgeruch beim Fahrzeugführer.

 

Möglich ist die Blutprobenentnahme natürlich auch aufgrund einer formlosen Einwilligung des Verkehrsteilnehmer. Eine Anordnung nach § 81a StPO ist dann entbehrlich. Die Polizeibeamten in einer Verkehrskontrolle werden daher versuchen darauf hinzuwirken, dass Sie freiwillig eine Blutprobe abgeben.

Aber bitte: Geben Sie niemals eine Einwilligung zur Blutprobenentnahme ab. Am besten ist es,

- wenn Sie gegenüber Polizeibeamten überhaupt keine Erklärung zur Sache abgeben (hierzu sind Sie sowieso nicht verpflichtet),

- wenn Sie kein Einverständnis für irgendwas erklären,

- wenn Sie keine Formulare oder sonstige Papiere unterschreiben und.

Sonst verlieren Sie möglicherweise Rechte in einem späteren Verfahren.

 

Die Antwort auf die Frage nach einer freiwilligen Blutentnahme, mag sie auch noch so nett gestellt sein, lautet also immer "Nein".

 

Grundsätzlich muss erst einmal ein richterlicher Beschluss für die Anordnung einer Blutentnahme ergehen. § 81a StPO sieht ausdrücklich vor, dass die Anordnung dem Richter zusteht. Dieser sogenannte Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehenden Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und nachrangig ihrer Ermittlungspersonen (wie Polizeibeamte). Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Inwieweit ein Eingriff auf Anordnung der Polizei rechtmäßig ist, ist im späteren Verfahren zu klären.

 

Bei Unrechtmäßigkeit der Anordnung der Blutentnahme aufgrund der Missachtung des Richtervorbehalts, stellt sich dann regelmäßig die Frage des Beweisverwertungsverbotes im späteren Verfahren.

 

Leider besteht im ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisverfahren kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der unrechtmäßig gewonnen Blutprobe. Auch wenn in einem Strafverfahren in Bezug auf eine Blutprobe aufgrund der Vernachlässigung des Richtervorbehalts ein Beweisverwertungsverbot bestehen kann, gilt dies nicht auch für das Fahrerlaubnisrecht. Nach herrschender Rechtsprechung ist im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auch das Untersuchungsergebnis einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt gemäß § 81a StPO entnommenen Blutprobe zu berücksichtigen. Das strafrechtliche Ermittlungs- und nachfolgende Strafverfahren sowie das behördliche Fahrerlaubnisentziehungsverfahren haben nach herrschender Rechtsprechung völlig unterschiedliche Zielsetzungen. Während es im strafprozessualen Verfahren - repressiv - um die Ahndung kriminellen Unrechts gehe, diene das Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde - präventiv - der Abwehr von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern durch die Teilnahme fahrungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr drohen. Für die Sachverhaltsaufklärung in diesen Rechtskreisen habe der Gesetzgeber gänzlich unterschiedliche Regelungen getroffen.

 

In diesem Sinne entschied erst kürzlich das Verwaltungsgericht Weimar in einem aktuellen Urteil.

Rechtsanwältin

Simone Fischer

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