Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Die falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB - oder: wer anderen eine Grube gräbt, fällt selbst hinein...

Durch § 164 StGB wird zum einen die Rechtspflege, zum anderen der zu Unrecht Beschuldigte vor falscher Strafverfolgung geschützt.

 

§ 164

Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) 1Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

 

Voraussetzung ist also, dass der Täter jemanden anderen (einen identifizierbaren Dritten) verdächtigt. Verdächtigen ist das Hervorrufen, das Umlenken oder Verstärken eins bereits bestehenden Verdachts. Selbstbeschuldigungen oder Strafanzeigen gegen Unbekannt fallen nicht unter § 164 StGB.

 

Ferner muss die Verdächtigung gegenüber einer Behörde, eines zur Entgegennhame von Anzeigen zuständigen Amtes, militärischer Vorgesetzter oder der Öffentlichkeit geschehen.

 

Desweiteren ist erforderlich, dass die Verdächtigung objektiv unwahr ist. Nach Ansicht des BGH ist eine Verdächtigung nur dann unwahr, wenn der Verdächtige die Tat tatsächlich nicht begangen hat. Danach ist beispielsweise derjenige nicht nach 164 StGB zu bestrafen, der zufällig "den Richtigen" erwischt oder "aus Versehen" ein richtige Strafanzeige erstattet. Es wird also nur die Verdächtigung eines Unschuldigen erfasst.

 

Im Fall einer falschen Verdächtigung sieht das Gesetz einen Freiheitsentzug bis zu fünf Jahre oder eine Geldstrafe vor. Erfolgt die Verdächtigung zur Selbstbegünstigung, also in der Absicht, für sich selbst eine Strafmilderung nach Maßgabe des § 46b StGB oder des § 31 BtMG zu erlangen, kommt der deutlich erhöhte Strafrahmen des § 164 Abs. 3 StGB zum Zuge: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren!

Geschwindigkeitsüberschreitung: jetzt einfach einen anderen als Fahrer angeben? Das ist eine falsche  Verdächtigung!

In der Praxis habe ich es hinsichtlich der falschen Verdächtigung häufig mit Falschangaben bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zu tun. Das Folgende dürfte weithin unbekannt sein:

 

Sie sind geblitzt worden und ärgern sich über die Folgen: ein ordentliches Bußgeld und dann noch ein Fahrverbot! Ohne Auto geht`s aber natürlich gerade gar nicht! Also kommen Sie vielleicht auf die Idee, einfach einen anderen Fahrer anzugeben. Also fragen Sie in Ihrem näheren Umfeld herum, wer denn bereit wäre, die Strafe auf sich zu nehmen. Der Ehepartner, der sein Führerschein gerade nicht so dringend wie Sie benötigt oder die Mutti, die doch gar kein Auto mehr fährt, sind dann bevorzugte "Strohmänner" und vorgeschobene Sündenböcke.

Dieses Vorgehen ist jedoch mit hohen Risiken verbunden und kann Sie teuer zu stehen kommen: eine vorsätzliche falsche Fahrerbenennung kann als falsche Verdächtiung gemäß § 164 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

 

Gänzlich ist daher davon abzuraten, den Ehepartner als Fahrer anzugeben oder der Sohn seine Mutti. Der Bußgeldstelle wird es nur allzu deutlich ins Auge fallen, dass nach dem Tatfoto (Blitzerfoto) z.B. ein Mann gefahren ist und nicht (s)eine blonde, langhaarige Frau. Das hört sich vielleicht selbsterständlich an, kommt aber in meiner anwaltlichen Praxis häufig vor.

Zudem sollte keinesfalls der Ehrgeiz von Sachberabeitern bei der Bußgeldstelle unterschätzt werden, die ein erkanntes oder vermutetes rechtswidriges Handeln mit vollem Einsatz verfolgen und unterbinden wollen.

 

Die Bußgeldstelle wird in solchen Fällen dann von der Meldebehörde die Herausgabe eines beim Passregister hinterlegten Lichtbildes anfordern und (erwartungsgemäß) die Nichtübereinstimmung von Lichtbild und Blitzerfoto eindeutig erkennen. Dann ist auch mit einiger Sicherheit davon auszugehen, dass aufgrund Ihrer falschen Angaben ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung gegen Sie eingeleitet wird.

 

In solchen Fällen lässt sich dann vielleicht noch darstellen, dass Sie sich geirrt haben, weil Sie dachten, dass an dem Tag Ihre Frau mit dem Auto verreist war und Sie sich das Blitzerfoto deshalb nicht (genau) angeschaut haben. Wenn Sie das Auto z.B. als Firmenwagen aber ständig allein nutzen, wird auch das schwierig. Eine gute Verteidigungsstrategie lässt sich nur nach Akteneinsicht im jeweiligen Fall entwerfen.

Wichtig ist es in einem solchem Fall auf die Verjährung zu achten: ist die Ordnungswidrigkeit selbst, also die Geschwindigkeitsüberschreitung, verjährt (Verjährung tritt grundsätzlich nach 3 Monaten ein), scheidet bei Falschangaben eine Straftat wegen falscher Verdächtigung aus.

 

Auch in dem etwas anders gelagerten Fall, indem Sie als Fahrer im Anhörungsbogen gar keine Angaben machen (und Angaben müssen Sie nicht machen) und lediglich Ihr Ehegatte in Absprache mit Ihnen sich selbst im Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeit bezichtigt, ist eine Straffreiheit nach einer kürzlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart in keinem Fall mehr gegeben, und zwar für keinen der Beteiligten.

Oft findet man im Internet den Hinweis, dass, wenn der betroffene Fahrer keine Angaben macht (was er ja auch nicht muss), für ihn keine Strafbarkeit vorläge. Ebenfalls der "Strohmann" und Punkteübernehmer kann sich nicht wegen falscher Verdächtigung strafbar machen, da er "nur" sich selbst bezichtigt und nicht einen anderen.

Das hört sich ja prima an, könnte man denken. Nun haben weder die Behörden noch die Gerichte offensichtlich auf Dauer Lust, sich mit derlei abgestimmten Aussagen an der Nase herumführen zu lassen. Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte daher einen Verkehrssünder sowie seinen Arbeitskollegen, die abgesprochen falsche Angaben machten, in folgendem ganz grob dargestelltem Fall: Der Verkehrssünder besprach mit einem Arbeitskollegen, dass dieser zunächst sich selbst fälschlicherweise der Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung) bezichtigen sollte, was dieser auch tat. Der Verkehrssünder macht keine Angaben. Das OLG Suttgart verurteilte in diesem Fall den Verkehrssünder wegen "falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft" und den Arbeitskollegen wegen "Beihilfe zur falschen Verdächtigung" (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 23.Juli 2015, Az.: 2 Ss 94/15 - hier geht`s zum Urteil).

Hierzu musste der Beschluss des Gerichts die ein oder andere Konstruktion des Strafrecht bemühen ("mittelbare Täterschaft"), um zu einer Verurteilung zu kommen. Das Gericht hat eine wertende Betrachtung vorgenommen, um der gängigen Praxis der Punkteübertragung mit strafrechtlichen Sanktionen begegnen zu können. Dem können vorliegend durchaus Bedenken entgegengehalten werden. Das Gericht setzt damit aber ein klares Zeichen, um eine mittlerweile vielfach vorkommende Punkteübertragung und auch den Punktehandel im Internet zu unterbinden.

 

Aufgrund der juristischen Bedenken, die der doch sehr bemühten Konstruktion des OLG Stuttgarts in der Entscheidung aus 2015 entgegenstehen, haben mittlerweile andere Strafgerichte aber bereits anders entschieden und eine Straflosigkeit in entsprechenden Fällen angenommen. Hier ist insbesondere das LG Heilbronn, Beschluss vom 09.03.2017, 8 KLs 24 Js 28058/15 (hier geht`s zum Urteil) und das Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017 - 1 Ws 42/17 (hier geht`s zum Urteil) zu nennen.

 

Gibt es dann überhaupt noch andere Fälle von fehlender Strafbarkeit?

Es gibt eine (vielleicht nur theoretische) Konstellation, in der Sie sich bei falschen Angaben in einem Bußgeldverfahren nicht strafbar machen;  dies soll anhand eines Beispiels erklärt werden:

Der Ehemann wird geblitzt und ihm wird ein Anhörungsbogen von der Bußgeldstelle zugesandt. Die Ehefrau öffnet die tägliche Post, sieht den Anhörungsbogen, den sie ohne Rücksprache mit ihrem Ehemann ausfüllt und bezichtigt sich selbst der Ordnungswidrigkeit ohne dies ihrem Ehemann mitzuteilen. Daraufhin ergeht ein entsprechender Bußgeldbescheid und die Ehefrau erhält einen Verkehrsregistereintrag.

In dieser Fallkonstellation liegt keine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB vor: der Ehemann macht gar nichts und weiß auch von gar nichts. Die Ehefrau bezichtigt nur sich selbst, eine solche falsche Selbstbeszichtigung ist aber nicht strafbar. Und da der Ehemann gar keine falsche Verdächtigung begangen hat, kann seine Ehefrau hierzu auch keine Beihilfe geleistet haben - keine Hauptat, dann auch keine Beihilfe.

 

Haben Sie eine Anklageschrift oder Strafbefehl bekommen. Haben Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung von der Polizei? Ich helfe Ihnen sofort weiter. Sie erreichen meine Kanzlei unter 0421-695 256 27 oder auch unter meinen Kontaktformular

 

Sie können mir alle Unterlagen, die Sie vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft  oder der Polizei erhalten haben, zukommen lassen. Ich zeige dann die Übernahme Ihrer Verteidigung sofort an und kümmere mich um alles Notwendige.

Nach Akteneinsicht erarbeite ich mit Ihnen eine erfolgversprechende Strategie und erst dann (wichtig!) erfolgt ggf. eine schriftliche Einlassung.

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