Inhalt:
Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil entsprechen in der Regel dem Kindeswohl, da sie grundsätzlich geeignet sind, die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil zu festigen und dazu beizutragen, dass dieser vom Kind nicht ausschließlich als "Sonntagselternteil" erlebt wird.
Eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen werden in der Rechtsprechung nicht mehr vertreten.
Das bloße Alter eines Kindes ist kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden kann.
Es dient zudem grundsätzlich nicht dem Entwicklungsprozess von Kindern, sie unter eine "Schutzglocke" zu legen und ihnen damit alle familiären Auseinandersetzungen ersparen zu wollen. Auch Kinder müssen lernen, durch neue Strukturen, durch Veränderungen vielfältiger Art belastet zu werden, aus deren Wirklichkeit sie neue Kräfte beziehen. Kinder werden nicht dadurch "lebenstüchtig", dass sie in überbehüteter und einseitig auf die Vorstellungen eines Elternteils ausgerichteter Weise „erzogen“ werden, sondern auch darin, dass ihnen die Realität – hier in Gestalt eines mitsorgeberechtigten und zu ausgiebigem Umgang berechtigten Vaters – angemessen deutlich wird.
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Das KG Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob der Vater von zwei Söhnen (6 und 9 Jahr) gegen eine Umgangsvereinbarung verstoßen hatte, indem er die Kinder in den späten Abendstunden mit zu seinem Arbeitsplatz genommen hatte - der Arbeitsplatz war eine Partyveranstaltung mit Modenschau, auf der der Vater als Discjockey arbeitete. Die beiden Söhne schliefen derweil in einem Nebenzimmer im Untergeschoss der Partyveranstaltung.
In der Umgangsvereinbarung mit der Kindesmutter hieß es unter anderem, dass der Kindesvater im Rahmen des Umgangs auch nachts zu Hause zu sein habe.
Da aber nicht gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen wurde und da das Gericht das Kindeswohl auch sonst nicht gefährdet sah, war allein der Kindesvater berechtigt darüber zu entscheiden, wie und in welcher Weise er den Umgangskontakt ausgestaltete. Er durfte seine Söhne daher mit zu seinem Arbeitsplatz nehmen - auch wenn es sich um eine Partyveranstalung handelte.
Zwar weist das Gericht noch einmal darauf hin, dass es sich bei einer Partyveranstaltung grundsätzlich nicht um einen geeigneten Ort für Umgangskontakte mit 6 und 9 Jaher alten Kindern hält. Dem ist ist selbstverständlich zuzustimmen. Für die immer wieder zwischen Eltern streitige Ausgestaltung des Umgangs gilt aber: der Umgangsberechtigte bestimmt die Art und Weise der Besuchskontakte.