Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

OLG Stuttgart – Az.: 4 Rv 25 Ss 982/17 – Urteil vom 20.02.2018

Die Revision der Staatsanwaltschaft Tübingen gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Nachdem das Amtgericht Reutlingen den Angeklagten in erster Instanz wegen falscher Verdächtigung verurteilt hatte, hat ihn das Landgericht Tübingen in der Berufungsinstanz freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das zulässige Rechtsmittel bleibt erfolglos.

I.

Die Strafkammer hat im wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der Angeklagte fuhr am 23. Juni 2015 um 20:36 Uhr mit einem PKW auf der B 27 von Walddorfhäslach in Richtung Tübingen, wobei er, wie er zumindest billigend in Kauf nahm, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 58 km/h überschritt. Deswegen verwirkte er ein Bußgeld von 480 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot.

Nachdem das für die Verfolgung der bezeichneten Ordnungswidrigkeit zuständige Landratsamt Reutlingen dem Angeklagten unter dem 4. August 2015 einen Anhörungsbogen zugesandt hatte, machte sich der Angeklagte auf einer näher bezeichneten Internetseite über Möglichkeiten kundig, wegen der Ordnungswidrigkeit nicht belangt zu werden. Die Internetseite enthielt auf der Einstiegsseite das prominent platzierte Versprechen: „Ich übernehme Ihre Punkte und Ihr Fahrverbot für Sie“. Der Angeklagte setzte sich in der Folge mit einer unter dem Namen „…“ handelnden Person über die auf der Internetseite mitgeteilten Kontaktdaten in Verbindung.

Gemäß der gemeinsamen Absprache ließ der Angeklagte der Person sodann per E-Mail das betreffende Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde zukommen und überwies ihr im Gegenzug 1.000 Euro auf ein Schweizer Bankkonto. Im weiteren Verlauf füllte eine andere Person als der Angeklagte den Anhörungsbogen unter dem Datum 17. August 2015 handschriftlich aus, gab den Verstoß zu und erklärte, sie sei der zur Tatzeit verantwortliche Fahrzeugführer, wobei sie angab, die tatsächlich nicht existierende Person „…“ zu sein.

Das Landratsamt leitete daraufhin am 22. September 2015 ein Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen „…“ ein und erließ einen entsprechenden Bußgeldbescheid. Zugleich stellte es das Verfahren gegen den Angeklagten ein. Bis das Landratsamt vom Polizeirevier Karlsruhe-Marktplatz am 6. Juli 2016 darüber unterrichtet wurde, dass es einen „…“ tatsächlich nicht gibt, war bereits Verfolgungsverjährung hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen Ordnungswidrigkeit eingetreten, so dass der Angeklagte, wie es sein Ziel gewesen und ihm versprochen worden war, deswegen endgültig nicht mehr belangt werden konnte.

2. Die Strafkammer hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Der Angeklagte habe sich nicht wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Fall 2 StGB strafbar gemacht. Die falsche Verdächtigung müsse sich gegen eine bestimmte oder zumindest bestimmbare existierende andere Person richten; Anzeigen gegen erfundene Personen seien nicht tatbestandsmäßig, wie bereits das Reichsgericht entschieden habe. Der Bundesgerichtshof habe vergleichbar entschieden, dass eine falsche Anschuldigung gegenüber einer bereits verstorbenen Person tatbestandslos sei. Diese Sichtweise entspreche auch der ganz einhelligen Meinung in der Literatur. Nach dem festgestellten Sachverhalt handele es sich bei der im Anhörungsbogen genannten Person „…“ um eine real nicht existierende und auch nicht bestimmbare Person. Die Frage der mittelbaren Täterschaft könne deshalb dahinstehen. § 164 StGB bezwecke neben dem Schutz der Behörden vor Irreführung den Schutz Unschuldiger vor unberechtigten Verfolgungsverfahren. Dieser Schutzzweck sei nicht berührt, wenn eine nicht existente Person verdächtigt werde.

II.

Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

a) Zwar ist die Behauptung im Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde, Führer des genannten Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit sei „…“ mit der genannten Adresse gewesen, wider besseres Wissen gegenüber einer Behörde erfolgt und geeignet, ein behördliches Verfahren im Sinne des § 164 Abs. 2 StGB, nämlich ein Bußgeldverfahren (Zopfs in Münchener Kommentar StGB, 3. Aufl., § 164 Rn. 38, mwN in Fn. 198), auszulösen.

b) Der Angeklagte hat den Tatbestand des § 164 Abs. 2 StGB aber deshalb nicht verwirklicht, weil er keine auf eine andere Person bezogene Behauptung aufgestellt hat.

aa) Zwar ist nicht erforderlich, dass der Täter den Verdächtigen genau und richtig bezeichnet. Die Behörde muss jedoch unschwer ermitteln können, gegen wen sich der Verdacht nach dem Willen des Täters richten soll (Ruß in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 164 Rn. 20 mwN). Nach den Feststellungen hat die unbekannte Person, die den Anhörungsbogen ausgefüllt hat, als Fahrer eine fiktive Person benannt. Diese Benennung sollte es der Behörde gerade erschweren, jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln, welche reale Person als Ausfüllender – insoweit ggf. als Tatmittler – oder als Fahrer hier zu verfolgen ist. Damit lässt sich der zu Verdächtigende gerade nicht unschwer ermitteln.

bb) Wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 StGB macht sich aber nicht strafbar, wer eine tatsächliche Behauptung in Bezug auf eine in Wirklichkeit nicht existierende Person aufstellt. Ein anderer, wie ihn § 164 StGB voraussetzt, muss eine tatsächlich existierende Person sein.

(1) In der Kommentarliteratur wird zur Frage der Auslegung des Begriffes des „anderen“ in § 164 Abs. 1 sowie Abs. 2 StGB nahezu einhellig die Meinung vertreten, die Behauptung müsse sich gegen eine bestimmte oder wenigstens bestimmbare existierende andere Person richten. Eine Behauptung, die sich auf eine bloß erfundene Person beziehe, sei nicht tatbestandsmäßig (Zopfs in Münchener Kommentar, aaO, § 164 Rn. 16; Ruß in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl., § 164 Rn. 20: eine „vorhandene Person“; Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder StGB, 29. Aufl., § 164 Rn. 22: eine „bestimmte lebende und erkennbare Person“; Fischer StGB, 65. Aufl., § 164 Rn. 7: „gegen einen identifizierbaren Dritten, der der (inländischen) Strafverfolgung unterworfen ist“). Soweit die Ansicht begründet wird, nehmen die Kommentatoren auf zwei Entscheidungen des Reichsgerichts Bezug: 1912 hatte das Reichsgericht entschieden (RG, Urteil vom 29. April 1912 – III 33/12, RGSt 46, 85 ff.), dass eine falsche Anschuldigung nach § 164 StGB nicht vorliege bei „Anzeigen“, die sich nicht gegen „eine bestimmte, vorhandene und erkennbare, also verfolgbare Person“ richte. In einem weiteren Urteil von 1936 entschied das Reichsgericht, die Behauptung, „zwei Männer“ hätten eine Straftat begangen, falle nicht unter § 164 StGB (RG, Urteil vom 8. Dezember 1936 – 4 D 510/36, RGSt 70, 367 ff.). Der BGH befasste sich mit der Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 1959, in der er feststellte, dass eine strafbare Anschuldigung gegenüber einem bereits Verstorbenen nicht vorliegen kann (BGH, Urteil vom 1. Juli 1959 – 2 Str 220/59, BGHSt 13, 219 ff.).

(2) Eine Auslegung der Norm nach Wortsinn, Systematik sowie unter historischen und teleologischen Aspekten führt letztlich zum selben Ergebnis: Bis zur Neubekanntmachung des Strafgesetzbuchs zum 1. Januar 1975 lautete die gesetzliche Abschnitts- und Normüberschrift bei insoweit gleichem Wortlaut der Norm „Falsche Anschuldigung“, seit diesem Zeitpunkt „Falsche Verdächtigung“. Zwar stellt die Normüberschrift selbst keinen Teil des gesetzlichen Straftatbestandes dar, sie kann aber zur Auslegung herangezogen werden. „Anschuldigung“ und „Verdächtigung“ beziehen sich nach ihrem Wortsinn stets auf eine konkret existierende Person. So definiert das Duden-Wörterbuch den Verdacht als eine argwöhnische Vermutung einer bei jemandem liegenden Schuld, einer jemanden betreffenden schuldhaften Tat oder Absicht. Auch der Normtext „über einen anderen“ selbst spricht – wenn auch nicht zwingend – dafür, dass sich die Tathandlung auf eine andere existierende Person beziehen muss.

Systematisch spricht vor allem § 165 StGB als Ergänzung des § 164 StGB im Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs dafür, dass sich die Behauptung gegen eine tatsächlich existierende Person richten muss: § 165 StGB gesteht dem Verletzten unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf öffentliche Bekanntgabe der Verurteilung zu. Notwendigerweise setzt damit § 165 StGB bei einer Tat nach § 164 StGB einen Verletzten, mithin eine existierende Person, voraus.

Auch eine historische Betrachtung stützt diese Ansicht: Nach § 164 des Reichsstrafgesetzbuches von 1871 wurde bestraft, wer bei einer Behörde eine Anzeige erstattet, durch welche er jemanden wider besseres Wissen der Begehung einer strafbaren Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht beschuldigt. Auf der Grundlage des Entwurfs von 1927 wurde der Tatbestand 1933 durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 295 f.) neu gefasst, als Tathandlung das „Verdächtigen eines anderen“ eingeführt und im neu geschaffenen Absatz 2 andere behördliche Verfahren in den Schutz einbezogen (vgl. zur Historie insgesamt Zopfs in Münchner Kommentar, aaO, § 164 Rn. 1 Rn. 8 f.). Schließlich wurde durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) § 145d StGB als Auffangtatbestand für diejenigen Fälle eingefügt, die nicht als falsche Verdächtigung, Betrug oder Strafvereitelung erfasst werden konnten (Zopfs in Münchener Kommentar, aaO, § 145d Rn. 1 mwN). Dabei war die Schaffung des § 145d StGB eine bewusste Reaktion des Normgebers auf die „Strafbarkeitslücke“ des § 164 StGB, ausdrücklich auch in Bezug auf das Verdächtigen einer nicht existenten oder nicht bestimmbaren Person (Mezger in Gürtner (Hrsg.), Das kommende deutsche Strafrecht, Besonderer Teil, Bericht über die Arbeit der amtlichen Strafrechtskommission, 2. Aufl. 1936, S. 335). § 145d StGB erfasste die hier in Rede stehende Fallkonstellation bis der Gesetzgeber durch Art. 3 Nr. 4 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503, 513) die bis dahin als Straftaten ausgestalteten Straßenverkehrsübertretungen in Ordnungswidrigkeiten umwandelte (BT-Drucks. 5/1319, S. 87 f.). Bei der in diesem Zusammenhang erfolgten Anpassung des Strafgesetzbuches zog der Gesetzgeber, obwohl er andere Vorschriften des Strafgesetzbuches angepasst hat (vgl. BT-Drucks. 5/1319, S. 53), eine Änderung des § 145d StGB nicht in Erwägung. Eine historische Auslegung der Norm ergibt daher, dass der Gesetzgeber in § 164 StGB nur die falsche Verdächtigung einer bestimmten existierenden Person unter Strafe stellen wollte.

Eine teleologische Betrachtung der Norm mag zwar für ihre Anwendbarkeit auch im Fall von Behauptungen, die sich auf nicht existente Personen beziehen, sprechen: Während das Reichsgericht zunächst die Auffassung vertreten hatte, dass § 164 StGB zumindest vorrangig die Rechtspflege vor Irreführung schütze, ist heute in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend anerkannt, dass die Norm zwei Rechtsgüter schützt. So soll § 164 StGB zum einen die Funktionsfähigkeit der innerstaatlichen Rechtspflege im weiteren Sinne vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme schützen. Zum anderen soll die Norm auch dem Individualrechtsschutz dienen und den Einzelnen vor ungerechtfertigten Verfahren und anderen Maßnahmen irregeführter Behörden bewahren (vgl. zum geschützten Rechtsgut und Normzweck: Ruß in Leipziger Kommentar, aaO, § 164 Rn. 1, Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder, aaO, § 164 Rn. 1a, Zopfs in Münchner Kommentar, aaO, § 164 Rn. 2, jeweils mwN). Diese beiden Schutzrichtungen bestehen nach herrschender Meinung nebeneinander (Fischer, aaO, § 164 Rn. 2 mwN). Sieht man bereits die Beeinträchtigung eines der beiden geschützten Güter als zur Annahme strafwürdigen Verhaltens ausreichend an (sog. „Alternativitätstheorie“, Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder, aaO, § 164 Rn. 1a), könnte auch eine nur erfundene, nicht existente Person als „anderer“ im Sinne von § 164 StGB qualifiziert werden, auch wenn dadurch das ebenfalls geschützte Individualinteresse nicht berührt wird. Da mit der Irreführung von Behörden – wie sie hier vorliegt – jedenfalls ein Schutzgut der Norm verletzt ist, kann ein solches Verständnis des Normzweckes für eine Strafbarkeit der Bezichtigung nicht existierender Personen sprechen.

Ein solches Ergebnis der teleologischen Auslegung steht den Ergebnissen der Auslegung nach Wortsinn, Systematik und Historie aber entgegen. Die Auslegung eines Strafgesetzes findet ihre Grenze in dem – aus Sicht des Bürgers – noch möglichen Wortsinn. Soweit auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt werden soll, muss dieser im Gesetz einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen eines Straftatbestandes so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich sowie Rechtsfolgen eines Verstoßes zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2014 – 4 Ss 569/14, juris Rn. 14; vom 25. April 2016 – 4 Ss 212/16, juris Rn. 7 jeweils mwN). Zwar mag ein Verständnis des Wortlauts des § 164 Abs. 2 StGB, das die Bezichtigung nicht existierender Personen einschließt, noch möglich erscheinen. Jedoch wird das Normverständnis auch wesentlich durch die gesetzlichen Norm- und Abschnittsüberschriften, in denen jeweils von „Verdächtigung“ die Rede ist, geprägt. Dieses Argument führt zusammen mit dem eindeutigen Ergebnis der historischen Auslegung sowie dem Ergebnis der systematischen Auslegung der Norm dazu, dass der Begriff des „anderen“ in § 164 StGB nur eine existente Person sein kann. Daher ist es hinzunehmen, dass trotz der nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes der innerstaatlichen Rechtspflege eine Strafbarkeit nach § 164 StGB ausscheidet und dem Normzweck in dieser Hinsicht keine Geltung verschafft werden kann.

c) Der Angeklagte hat sich daher schon deshalb keiner falschen Verdächtigung schuldig gemacht, weil sich die vermeintliche Tathandlung auf eine nicht existente Person bezogen hat, die kein „anderer“ im Sinne des § 164 Abs. 2 StGB sein kann. Aus diesem Grund kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass dem Angeklagten das Ausfüllen des Anhörungsbogens hier nicht nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft zugerechnet werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. April 2017 – 1 Ws 42/17, NJW 2017, 1971 Rn. 18 ff.; a. A. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2015 – 2 Ss 94/15, juris Rn. 8).

2. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte auch keine anderen Straftatbestände verwirklicht.

a) Der Angeklagte hat sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen nicht in strafbarer Weise an einer Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 Fall 1, 3 StGB) beteiligt. Zwar kann je nach Erscheinungsform des ausgefüllten und mit „…“ unterschriebenen Anhörungsformulars die für das Erstellen einer unechten Urkunde erforderliche Identitätstäuschung vorliegen. Unerheblich dabei ist, dass der angebliche Aussteller „…“ tatsächlich nicht existiert (Fischer, aaO, § 267 Rn. 30 mwN). Die unbekannt gebliebene Person, die das Formular ausgefüllt hat, hat durch die Übermittlung per Telefax von der möglicherweise unechten Urkunde Gebrauch gemacht. Jedoch handelte der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht vorsätzlich hinsichtlich einer möglichen Urkundenfälschung. Das gilt insbesondere deshalb, weil die Angabe einer fiktiven Person im Anhörungsbogen nicht dem auf der Internetseite beschriebenen Vorgehen entsprochen hat, nach dem der „Geschäftspartner“ selbst Bußgeld und Fahrverbot „übernehmen“ sollte.

b) Eine Beteiligung des Angeklagten an dem Vortäuschen einer Straftat (§ 145d Abs. 2 StGB) kommt ebenso wenig in Betracht wie an einer Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB), da es sich bei der zugrundeliegenden Tat um eine Ordnungswidrigkeit und nicht um eine Straftat handelt.

c) Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen versuchter mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1, Abs. 4, §§ 22, 23 StGB strafbar gemacht, indem er eine falsche Eintragung der Ordnungswidrigkeit im Fahreignungsregister herbeiführen wollte, nämlich die Eintragung der aus der Ordnungswidrigkeit resultierenden Punkte nicht bei ihm als Täter, sondern bei einer anderen Person. Denn eine Strafbarkeit nach dieser Norm scheitert daran, dass das vom Kraftfahrt-Bundesamt geführte Fahreignungsregister kein öffentliches Register im Sinne von § 271 Abs. 1 StGB ist. Einsicht in das Register kann nur Gerichten und Behörden sowie jedermann bezüglich der ihn selbst betreffenden Eintragungen gewährt werden. Mithin handelt es sich nur um ein innerdienstliches, nicht aber ein öffentliches Register (Zieschang in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl., § 271 Rn. 67).

3. Der Angeklagte ist auch nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 OWiG zu belangen. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist offen, ob der Angeklagte wegen Beteiligung an einer vorsätzlichen falschen Namensangabe zu ahnden ist, § 111 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG. Gleichwohl kann der Senat auch unter diesem Gesichtspunkt in der Sache selbst entscheiden, weil die Ahndung der Tat bereits wegen des von Amts wegen auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG ausgeschlossen ist. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 111 Abs. 3 Fall 1 OWiG im Höchstmaß mit einer Geldbuße von 1.000 Euro geahndet werden. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG sechs Monate und beginnt, sobald die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG), hier also mit Zugang des Anhörungsbogens bei der Bußgeldbehörde, folglich zu einem im Urteil nicht genau festgestellten Zeitpunkt zwischen dem 17. August 2015 und dem 22. September 2015. Die Verjährungsfrist ist abgelaufen, weil jedenfalls bis zur Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten Ende 2016 kein Unterbrechungstatbestand nach § 33 Abs. 1 und 2 OWiG vorliegt.

4. Weil die Strafkammer den Angeklagten zu Recht freigesprochen hat, ist die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwältin