Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Der Raub gemäß § 249 StGB

Der Raub gemäß § 249 StGB ist ein zusammengesetztes Delikt. Er enthält zunächst die Merkmale eines Diebstahls, nämlich die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (siehe hierzu: der Diebstahl), es muss aber noch eine Nötigungshandlung hinzukommen, nämlich eine Drohung oder Gewaltanwendung. In § 249 StGB heißt es:

 

§ 249

Raub

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

 

 

Neben der Wegnahme einer fremdem beweglichen Sache muss beim Raub zusätzlich eine Nötigung entweder in Form

1. von Gewalt gegen eine Person oder

2. mittels einer Drohung

vorliegen.

 

Was bedeutet Gewalt und Drohung beim Raub?

 

Gewalt gegen eine Person ist ein körperlich wirkender Zwang, der nach Vorstellung des Täters zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands geeignet ist.

 

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohend Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Das angedrohte Übel muss eine gegenwärtige Gefahr für Lein und Lebe sein. Infrage kommt für eine Drohung  also nicht jede beliebige Drohung, sondern die Drohung muss eine nicht nur unwesentliche Körperverletzung darstellen.

 

Hinzukommen muss, dass die Gewalt oder Drohung gerade zum Zweck der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, also zum Diebstahl, erfolgen muss. Dafür ist ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme ausreichend.

 

Die Nötigung, also die Anwendung von Gewalt oder Drohung, muss aber nicht für die Wegnahme erforderlich gewesen sein, sondern zur Erleichterung oder Ermöglichung der Wegnahme objektiv bestimmt und geeignet sein. Wer also jemanden mit einem Baseballschläger zur Wegnahme eines Handys bedroht, obwohl das Opfer das Handy auch ohne Drohung herausgegeben hätte, begeht einen Raub.

Subjektiv muss zumindest nach der Vorstellung des Täters die Nötigung den Zweck haben, die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern.

 

Umstritten ist, wie es zu bewerten ist, wenn jemand eine Situation, bei der das Opfer aus Versehen "Gewalt" ausgesetzt ist, ausnutzt, um eine Sache wegzunehmen. Zum Beispiel wird eine Person zunächst versehentlich eingesperrt, was bereits eine Gewaltanwandung, also einen körperlich wirkenden Zwang, darstellt. Dann nutzt der Täter die Situation zur Wegnahme aus. Tatsächlich gibt es hierzu die Meinung, dass dies einen Raub, nämlich einen Raub durch Unterlassen, darstellt. Dies führt zu einer deutlichen Erhöhung des Strafrahmens: während der Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wird ein Raub mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Meines Erachtens ist dies nicht sachgerecht. Wer eine solche Situation zur Wegnahme ausnutzt, kann einem aktiven Gewalttäter nicht gleichgesetzt werden. Es ist daher vielmehr ein einfacher Diebstahl anzunehmen.

 

Nicht notwendig für einen Raub ist, dass das Nötigungs-und Wegnahmeopfer identisch ist. Das heißt, wenn jemand gegen eine gewaltlose Wegnahme einschreitet, z.B. weil er einen Diebstahl beobachtet und ihn verhindern will, und der Dieb wendet dann gegenüber diesen Einschreitenden noch bei der Wegnahme Gewalt an, liegt ein Raub vor.

 

Die Strafe für Raub

 

Raub ist ein Verbrechen und wird im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Bei Annahme eines minder schweren Falles reicht der Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe.

 

Was ist ein schwere Raub

 

Ein schwerer Raub gemäß § 250 StGB liegt vor, wenn bei der Begehung eines Raubes noch weitere qualifizierende Merkmale hinzutreten.

 

Ein schwerer Raub wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren bestraft, wenn

 

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

 

2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

 

 

Ein schwerer Raub wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder

3. eine andere Person

a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

 

Angesichts der zu erwartenden Strafe und den vielen Möglichkeiten eines Rechtsanwalts auf das Ergebnis in einem Strafverfahren einzuwirken, sollte Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Sie erreichen meine Kanzlei unter 0421-695 256 27 oder auch unter meinen Kontaktformular

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Nach Akteneinsicht erarbeite ich mit Ihnen eine erfolgversprechende Strategie und erst dann (wichtig!) erfolgt ggf. eine schriftliche Einlassung.

 

 

 

Rechtsanwältin

Simone Fischer

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