Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Rechtssprechung zum Sorgerecht bei anhaltendem Streit der Eltern

Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.05.2015 - Az.: 6 UF 18/15

 

Leitsatz

1. Wenngleich die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil für den anderen Elternteil - spiegelbildlich - einen kompletten Sorgerechtsentzug bedeutet, genügt es, dass die Alleinsorge dem Kindeswohl (schlicht) besser entspricht als die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge; keinesfalls ist eine Kindeswohlgefährdung Voraussetzung für die vollständige Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

 

2. Sind die Eltern nicht in der Lage, die Belange ihres Kindes gemeinsam zu regeln und ist deshalb mit fortdauernden Belastungen des Kindes als Folge des Konflikts zu rechnen, ist die Alleinsorge eines Elternteils einer gemeinsamen Sorge beider Elternteile vorzuziehen, und zwar unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist.

 

3. Nach § 1671 Abs. BGB kann die elterliche Sorge nur auf den antragstellenden, nicht aber auf den anderen Elternteil, der keinen dahingehenden Antrag (mehr) stellt, übertragen werden.

 

Tenor

 

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 23. Januar 2015 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler – 13 F 329/13 SO – wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

3. Der Antragstellerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

 

Gründe

 

I.

 

Aus der Beziehung der 1982 geborenen Antragstellerin (Mutter) und des 1971 geborenen Antragsgegners (Vater) – beide Deutsche und Gymnasiallehrer an derselben Schule – die weder miteinander verheiratet waren noch sind, ging am ... der beteiligte Sohn K. hervor. Der Vater hatte die Vaterschaft für K. am 29. Dezember 2009 anerkannt; am 26. April 2011 gaben die Eltern für das Kind Sorgeerklärungen ab. Die Eltern führten nie einen gemeinsamen Haushalt; K. wohnte bei der Mutter. Dies auch seit der Trennung der Eltern am 28. März 2012; der Vater hat seitdem regelmäßig Umgang mit dem Kind.

 

Seit der Trennung streiten die Eltern – die sich inzwischen siezen – durchgängig über verschiedene Sorgerechtsteilbereiche und das väterliche Umgangsrecht mit K.; insoweit wird auf die Darstellung des Familiengerichts im angefochtenen Beschluss und die dem Senat vorliegenden Akten 13 F 132/12 UG, 13 F 279/12 UG, 13 F 339/12 EASO, 13 F 247/13 EASO und 13 F 133/13 UG des Amtsgerichts Ottweiler verwiesen.

 

Im vorliegenden Verfahren hat die Mutter mit am 29. Oktober 2013 eingegangenem Antrag die Zuweisung der Alleinsorge für K. begehrt. Der Vater hat seinerseits die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Vertretung in behördlichen Angelegenheiten und das Recht der Gesundheitsfürsorge für K. erstrebt. Der für K. bestellte Verfahrensbeistand und das Jugendamt haben den Antrag der Mutter befürwortet.

 

Im Anhörungstermin vom 7. Januar 2014 haben die Eltern vereinbart, unverzüglich eine Mediation bei einem Pastor durchzuführen und in Kürze wegen der bei K. zuvor festgestellten Phimose einen gemeinsamen Termin bei einem Kinderurologen wahrzunehmen. Das Verfahren ist mit Blick darauf zum Ruhen gebracht worden.

 

Nachdem keine Mediation zustande gekommen ist, hat das Familiengericht das Verfahren fortgeführt und im Anschluss an den Anhörungstermin vom 15. Juli 2014 ein schriftliches familienpsychologisches Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psychologin Dr. U. eingeholt. Mit Billigung des Familiengerichts hat die Sachverständige die Familientherapeutin H. zur Unterstützung hinzugezogen. Das Gutachten ist von der Sachverständigen unter dem 30. Oktober 2014 erstattet worden und wird in Bezug genommen.

 

Im Erörterungstermin vom 13. Januar 2015 hat das Familiengericht die Eltern, K., dessen Verfahrensbeistand, die Sachbearbeiterin des Jugendamts sowie die Sachverständige persönlich angehört; auf die Sitzungsniederschrift sowie den Vermerk über die Kindesanhörung vom selben Tage wird verwiesen.

 

Durch den am 23. Januar 2015 verkündeten, nicht datierten, angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Mutter die Alleinsorge für K. übertragen.

 

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Vater die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags der Mutter. Diese bittet – vom Verfahrensbeistand und dem Jugendamt unterstützt – um Zurückweisung der Beschwerde und sucht um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

 

II.

 

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters bleibt ohne Erfolg.

 

Zu Recht und mit wohlerwogener Begründung hat das Familiengericht auf der Grundlage von § 1671 (richtig allerdings:) Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 BGB der Mutter die Alleinsorge für K. übertragen.

 

Der Senat tritt vorbehaltlos der Beurteilung des Familiengerichts bei, dass es dem Wohle K.s am besten entspricht, die für diesen bestehende gemeinsame Sorge der Eltern vollständig aufzuheben.

 

Nach § 1671 Abs.1 S.1 und S.2 Nr.2 BGB setzt der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (BVerfGE 107, 150; BVerfg FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592; 2011, 796 m. Anm. Völker). Fehlt es hieran, weil die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage sind und einander ablehnen, kann dies einer gedeihlichen gemeinsamen Sorge im Interesse des Kindes unzuträglich sein, weil nicht gewährleistet ist, dass die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge hinreichend konfliktfrei verläuft. Tragen die Eltern ihre Uneinigkeit und ihren Zwist auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und unter Umständen sogar in seiner Entwicklung gefährdet werden (vgl. BVerfGE 127, 132).

 

Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist allerdings nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl (BVerfg FF 2009, 416). Bei der Beurteilung, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.März 2010 - 1 BvQ 4/10), insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen. Dabei ist es allerdings von Verfassungs wegen nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge einen Vorrang einzuräumen. Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei (vgl. BVergE 107, 150.

 

Freilich schließt nicht jede Spannung oder Streitigkeit zwischen den Eltern die gemeinsame Wahrnehmung des Sorgerechts aus; vielmehr kommt es darauf an, welche Auswirkungen eine fehlende Einigung bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird. Besteht zwischen den Eltern in den Grundlinien der Erziehung Einvernehmen und streiten sie nur über Nebenfragen, so besteht ebenso wenig Anlass, die gemeinsame Sorge aufzuheben, wie wenn unbeschadet bestehender Meinungsverschiedenheiten eine Kooperation auf der Elternebene noch möglich ist. Denn aufgrund des „ethischen Vorrangs“, der dem Idealbild einer von beiden Elternteilen auch nach ihrer Trennung verantwortungsbewusst im Kindesinteresse ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge einzuräumen ist, ist eine Verpflichtung der Eltern zum Konsens nicht zu bestreiten (BGH FamRZ 2008 592), zumal es grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, wenn ein Kind in dem Bewusstsein lebt, dass beide Eltern für es Verantwortung tragen, und wenn es seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt erlebt. Diese Erfahrung ist aufgrund der Vorbildfunktion der Eltern wichtig und für das Kind und für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit prägend. Zudem werden in Diskussionen regelmäßig mehr Argumente erwogen als bei Alleinentscheidungen (KG FamRZ 2011, 1659; BT-Drucks. 17/11048, S. 14 und 17).

 

Die bloße Pflicht zur Konsensfindung vermag indessen eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht zu ersetzen. Denn nicht schon das Bestehen der Pflicht allein ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität eben nicht verordnen lässt. Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich. Dies gilt unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist (vgl.BVerg FamRZ 2010, 1403; BGH FamRZ 2008, 994; 2008, 592). Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerG FF 2009, 416).

 

Diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben hält die Entscheidung des Familiengerichts, die gemeinsame elterliche Sorge für K. restlos aufzulösen, bei der sich dem Senat darbietenden Sachlage evident stand.

 

Die gegen die überzeugende Begründung des Familiengerichts – auf die Bezug genommen wird – erhobenen Beschwerderügen greifen nicht ansatzweise durch.

 

Soweit der Vater im rechtlichen Ausgangspunkt – abweichend von den dargestellten Grundsätzen – die Auffassung vertritt, die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge setze – weil gleichzeitig einen völligen Entzug seines Sorgerechts bedeutend – eine Kindeswohlgefährdung voraus, widerspricht dies – was die Mutter zu Recht anmerkt – der ständigen höchstrichterlichen und Senatsrechtsprechung und findet weder in § 1671 Abs.1 S.1 BGB noch verfassungsrechtlich eine Stütze. Anders als in Fällen der amtswegigen Regelung des Sorgerechts nach § 1666 BGB (ggf. i.V.m. § 1671 Abs. 4 BGB) stehen sich in den Fällen des § 1671 Abs.1 BGB nicht der Staat einerseits und ein oder beide Elternteile andererseits gegenüber, so dass nicht die Schranken gelten, die Art. 6 Abs.2 und Abs.3 GG staatlichen Zwangseingriffen in die elterliche Sorge setzt. Vielmehr stehen sich die Eltern – also auf beiden Seiten Grundrechtsträger – gegenüber, die sich gleichermaßen auf ihr Elternrecht aus Art. 6 Abs.1 S.1 GG berufen können. Darüber, wie Elternrechte und -pflichten zwischen den Eltern in diesem Konfliktfall zu verteilen sind, sagt diese Vorschrift nichts aus. Können sich die Eltern hier nicht einigen, muss der Staat aufgrund seines Art 6 Abs. 2 S.2 GG entspringenden Wächteramtes für eine Regelung Sorge tragen, die dem Kindeswohl am besten entspricht; dies hat der Gesetzgeber mit § 1671 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB – verfassungsrechtlich unbedenklich – unternommen. Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu den Kindern entfalten können. Der vom Vater zitierte Beschluss BVerfG FamRZ 2015, 112 rechtfertigt gerade keine andere Sicht, da dort die Trennung des Kindes von seiner Familie auf dem Boden von §§ 1666, 1666a BGB – und damit die Schranken-Schranke des Art. 6 Abs.3 GG –, nicht aber eine Sorgerechtsentscheidung auf der Grundlage von § 1671 Abs.1 BGB in Rede gestanden hat.

 

Die Einwände des Vaters gegen die Begutachtung durch die Sachverständige Dr. U. verfangen nicht.

 

Im Rahmen der Erstellung eines psychologischen Gutachtens in einem familiengerichtlichen Verfahren bleibt es grundsätzlich einem Sachverständigen überlassen, auf welchem Weg und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten erstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es in der Psychologie keine generalisierenden Theorien, Methoden und standardisierte Verfahren gibt, die jedem Einzelfall vollends gerecht werden können, und auch testpsychologische Untersuchungen für sich genommen niemals unanzweifelbare Ergebnisse hervorbringen, weil sich innerpsychisches Geschehen der direkten Beobachtung entzieht.

 

Nach Maßgabe dessen greifen die methodischen Rügen des Vaters nicht durch.

 

Insbesondere ist es der Sachverständigen überlassen, welche Testverfahren sie verwendet, sofern sie diese – wie hier – zu ihren übrigen Erkenntnissen in Bezug setzt, wie viele und welche Hausbesuche sie benötigt und mit welchen Bezugspersonen des Kindes und der Eltern sie spricht, um sich eine ausreichende Grundlage für ihre Beobachtungen und Beurteilungen zu verschaffen.

 

Im Lichte dessen begegnet insbesondere die von der Sachverständigen erstellte Bindungsdiagnostik keinen Bedenken, und zwar auch, soweit diese unter Einsatz von Videotechnik vorgenommen worden ist. Den entsprechenden Aufnahmen – im Haushalt der Mutter – hatten diese und das Kind zugestimmt. Ohne Erfolg beruft sich der Vater darauf, dass hierzu auch seine eigene vorherige Einwilligung notwendig gewesen sei; denn jene Frage stellt sich im vorliegenden Einzelfall als bloße Angelegenheit des täglichen Lebens dar, welche die Mutter – in ihrem Haushalt – im Rahmen der Begutachtungssituation alleine für das Kind hat entscheiden dürfen. Hinzu kommt – selbständig die Beanstandung des Vaters zu Fall bringend –, dass das Ergebnis des Gutachtens nicht auf den Videoaufnahmen beruht; denn die Sachverständige hat im Anhörungstermin vom 13. Januar 2015 ausdrücklich erklärt, ihr Entscheidungsvorschlag – Alleinsorge Mutter – änderte sich nicht, nähme man die Erkenntnisse zur Bindungsdiagnostik hier heraus.

 

Der Senat hat das Gutachten zudem hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Begründung, inneren Logik und Schlüssigkeit geprüft (siehe dazu BGH FamRZ 2013, 288 und 1648) und zu Beanstandungen keinerlei Anlass. Die Ausführungen im Gutachten lassen auch an keiner Stelle sachfremde Erwägungen erkennen (siehe dazu auch BVerfG famRZ 2015, 112), sämtliche Herleitungen sind leicht nachvollziehbar begründet.

 

Soweit der Vater an verschiedenen Stellen der Beschwerdebegründung sinngemäß eine Voreingenommenheit der Sachverständigen ihm gegenüber ins Feld führt, vermag der Senat belastbare Anhaltspunkte hierfür – auch im Lichte des Beschwerdevortrags – nicht ansatzweise zu erkennen. Die Sachverständige ist dem Vater ausweislich des Gutachtens und der Sitzungsniederschrift vom 13. Januar 2015 ersichtlich stets sachlich begegnet. Danach bedarf keiner Vertiefung mehr, dass der Vater es zudem versäumt hat, seine dahingehenden Beanstandungen bereits erstinstanzlich mit einem Ablehnungsgesuch vorzubringen, was ihm unschwer möglich gewesen wäre (§ 30 Abs.1 FamFG i.V.m. § 230 ZPO, siehe dazu Völker, FPR 2008, 287, 292 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 1959, 434).

 

Der Verweis des Vaters darauf, dass es in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Einigungen der Eltern gekommen sei, stellt die diesbezüglichen, überzeugenden Ausführungen des Familiengerichts ebenfalls nicht ansatzweise in Frage.

 

Bereits die vom Vater mit der Beschwerdebegründung vorgelegte tabellarische Aufstellung der Streitigkeiten der Eltern belegt, dass sich diese auf zahlreiche wichtige Teilbereiche der elterlichen Sorge bezogen haben. Erfasst gewesen sind etwa die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitsfürsorge (Phimose), das Umgangsrecht in verschiedenen Verfahren und Facetten, der Kindergartenbesuch des Kindes hinsichtlich der Einrichtung und des Umfangs samt der Frage, inwieweit eine Fremdbetreuung dem Kindeswohl entspricht, die Anwesenheit des Kindes an Geburtstagen von Familienmitgliedern. Vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens haben fünf Gerichtsverfahren zu sorge- und umgangsrechtlichen Fragen durchgeführt werden müssen, die zudem nur teilweise im Wege einer elterlichen Einigung haben abgeschlossen werden können. In all diesen Verfahren ist der Streit und die völlige Kommunikationsunfähigkeit der Eltern eindrücklich zutage getreten.

 

So hat der Vater bereits mit außergerichtlichem, in der Beiakte 13 F 279/12 UG (Umgang in den Herbstferien 2012) befindlichem Anwaltsschreiben vom 6. September 2012 eine Mediation mit Blick auf die „derart angespannte Situation“ zwischen den Eltern für „derzeit wenig sinnvoll“ erachtet und selbst angeregt, notwendige Kontakte über die Anwälte zu pflegen; damit in Einklang steht die dortige, unwidersprochen gebliebene eidesstattliche Versicherung der Mutter vom 18. September 2012, dass der Vater die Kommunikation mit ihr momentan völlig ablehne.

 

Im Verfahren 13 F 339/12 EASO (Kindergartenanmeldung) hatte der Vater unstreitig auf die vorgerichtliche Anfrage der Mutter nicht reagiert.

 

Im Verfahren 13 F 133/13 (Ferienregelung) hat die Mutter auf die durchgängigen Schwierigkeiten der Ausübung und Umsetzung des Umgangs hingewiesen; es bestehe keine Bereitschaft des Vaters zur Kommunikation mit der Mutter, diese laufe ausschließlich über die Rechtsanwälte, ohne diese gelinge so gut wie nie eine Absprache und selbst dann verblieben erhebliche Spannungen und gebe es immer wieder Konflikte. Anlässlich des – streitigen – Vorfalls im Kindergarten am 15. April 2013 ist es jedenfalls zu einer lautstarken Auseinandersetzung vor anderen Kindern gekommen. Dem in dieser Akte befindlichen Anwaltsschreiben des Vaters vom 30. April 2013 ist ferner zu entnehmen, dass die Eltern auch darüber gestritten haben, ob die Mutter Bilder von K. auf WKW und Facebook einstellen darf. Aussagekräftig ist der Bericht des Verfahrensbeistandes K.s – bereits damals derselbe wie im vorliegenden Verfahren – vom 11. Juni 2013, dass zwischen den Eltern ein außergewöhnlich großes Konfliktpotential bestehe und diese selbst auf kindzentrierter Ebene nicht miteinander kommunizierten; K. freue sich über den Streit der Eltern nicht, wirke dabei traurig. Die Beziehung der Eltern sei von Verletztheit, Wut und Misstrauen geprägt. Auch das Jugendamt hat am 28. Juni 2013 berichtet, dass es die Eltern als bedenklich strittig, nahezu „verfeindet“ erlebe. Es finde keine Kommunikation zwischen ihnen statt. Die Vermittlungsversuche des Jugendamts und Hilfsangebote wie Mediation seien bislang abgelehnt worden; all dies könne mittelbar zu einer Kindeswohlgefährdung führen, u.U. müsse über die gemeinsame Sorge entschieden werden.

 

Im vorliegenden Verfahren hat der Verfahrensbeistand mit Bericht vom 21. November 2013 darauf hingewiesen, dass sich das außergewöhnlich hohe Konfliktpotential der Eltern und ihr kaum nachvollziehbares Unvermögen, kindzentriert zu kommunizieren, über die letzten Jahre eher vergrößert denn verringert habe; inzwischen habe sogar die Schulleitung die Stundenpläne der Eltern anpassen müssen, damit sich diese nicht mehr begegneten. K. sei von dieser Situation betroffen und nachdenklich; vor ein paar Monaten sei er noch frischer und fröhlicher gewesen. Der Vater habe ihm gegenüber bekundet, die Mutter sei für ihn Luft, sie lüge. Er habe ihr außerdem bislang bewusst nicht mitgeteilt, von welchem Arzt K. momentan behandelt werde; dies werde sie nach Eingang des medizinischen Gutachtens erfahren. Diese – unbestritten gebliebene – Äußerung des Vater ist umso bemerkenswerter, wenn man bedenkt, dass der Vater in seinem außergerichtlichen Schreiben an die Mutter vom 21. April 2014 zugleich der Mutter vorwirft, ihr Verhalten deute darauf hin, dass sie ihm den künftigen Kinderarzt vorenthalten wolle, damit er sich nicht nach Behandlungsterminen und Diagnosen erkundigen könne. In dieses Bild fügt sich im Übrigen die Äußerung des Vaters gegenüber der Sachverständigen, er „vertraue nichts und niemandem!“ (Gutachten S. 37), nahtlos ein.

 

Die schon damals geäußerte Einschätzung des Verfahrensbeistandes, dass keine Basis für eine gemeinsame Sorge vorhanden sei, hat der Verfahrensbeistand in seinem Bericht vom 15. Juni 2014 ferner – zutreffend – damit unterfüttert, dass die Eltern es nicht einmal geschafft hätten, einen Mediator zu finden.

 

Unstreitig ist schließlich, dass die Eltern sich siezen und seit Jahren nur noch schriftlich – und dies zumeist noch über ihre Rechtsanwälte – miteinander kommunizieren.

 

Wenn der Vater – der noch der Sachverständigen gegenüber ausdrücklich mehrfach erklärt hat, eine Einigung mit der Mutter sei nicht mehr möglich (Gutachten S. 54) – daher nunmehr zweitinstanzlich der Ansicht ist, für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehe ein ausreichender Boden, so ist dies für den Senat im Lichte der dargestellten Entwicklung schlicht nicht mehr nachvollziehbar.

 

Das Familiengericht hat auch beanstandungsfrei festgestellt, dass hier die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge K.s Wohl voraussichtlich abträglicher wäre als ihre Aufhebung.

 

Die diesbezügliche Rüge des Vaters, im Gutachten fehlten jegliche Ausführungen zu der Frage, wie sich die von der Sachverständigen „angeblich“ festgestellte Zerstrittenheit der Eltern auf das Kindeswohl auswirke, ist dem Senat nicht begreiflich.

 

Die Sachverständige hat im Gutachten mehrfach und überzeugend ausdrücklich auf die innere Zerrissenheit K.s gerade wegen des heftigen Elternstreits hingewiesen. So hat sie – unter leicht nachvollziehbarer psychologischer Bewertung der zweiten Figurenaufstellung K.s – dargestellt, dass der Streit der Eltern, in dessen Mittelpunkt er sich wähne, (sogar) mehr im Vordergrund stehe als die Frage, welcher Elternteil die wichtigere Bezugsperson für ihn sei (Gutachten S. 29). Auch der Großvater, der recht viel Zeit mit K. verbringt, hat der Sachverständigen gegenüber bekundet hat, er beobachte, dass K. unter dem Konflikt leide (Gutachten S. 34). Soweit der Vater in diesem Zusammenhang einen offenen Konflikt der Eltern negiert und diesen auf die Qualität der Unterbringung K.s zurückführen möchte (Gutachten S. 36), ist dies nicht überzeugend und legt ein beredtes Zeugnis vom eingeschränkten Einfühlungsvermögen des Vaters ab, auf das die Sachverständige zu Recht geschlossen hat (Gutachten S. 52). Dies gilt umso mehr angesichts des völlig inakzeptablen Verhaltens des Vaters im Zusammenhang mit der Nachstellung der Spielsituation (Sitzungsprotokoll vom 13. Januar 2015, dort S. 4 unten mitsamt der Anlage zum Protokoll). Es ist für den Senat befremdend, dass der Vater nicht davor zurückgeschreckt ist, K.s Loyalitätskonflikt hierdurch weiter anzuheizen. Im Übrigen ist es bezeichnend, dass der Vater diese Aufnahmen, die er als Angriff gegen das Gutachten vorgelegt hat, ohne Zustimmung der Mutter (aber „mit Genehmigung von K.B.“) angefertigt hat, gleichzeitig aber auf sein vermeintliches Vetorecht bezüglich der Videoaufnahmen der Sachverständigen pocht.

 

Gegen die Schlussfolgerung der Sachverständigen, K. erscheine emotional aufgrund der familiären Konfliktsituation deutlich belastet (Gutachten S. 46), ist ebenfalls nichts zu erinnern, sie findet vorbehaltlos die Billigung des Senats. Gleiches gilt hinsichtlich ihrer Einschätzung des Vaters als besonders misstrauischen Menschen mit einer situationsunangemessenen Neigung zu streitsüchtigem bis feindseligem Verharren auf eigenen Ansichten und Rechten (Gutachten S. 54). Wenn aber – wie die Sachverständige ferner überzeugend feststellt – die Beziehung des Vaters zur Mutter von deutlichem Misstrauen und unüberwindbaren Differenzen geprägt ist und auf Seiten des Vaters auch zukünftig mit einer eingeschränkten Konfliktlösungskompetenz und mit der Tendenz zu rechnen ist, seine Interessen egozentrisch-aggressiv durchzusetzen (Gutachten S. 54 f.), so liegt auf der Hand, dass im Falle des Fortbestandes der gemeinsamen elterlichen Sorge K. weiterhin bei nahezu jedem Anlass die Auseinandersetzungen der Eltern erleiden wird, zumal er im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung jeweils am Verfahren beteiligt und grundsätzlich auch erneut persönlich angehört werden müsste. Dies gilt umso mehr, als die Sachverständige – insoweit unangegriffen und ebenfalls überzeugend – auf Seiten der Mutter eine eingeschränkte Kompromissfähigkeit sowie festgestellt hat, dass gemäß ihrem bisherigen Stressbewältigungsmuster mit einem anhaltenden Rückzug bzw. einer passiven Verweigerungshaltung zu rechnen sei (Gutachten S. 56). Schließlich tritt das leicht nachvollziehbare weitere Argument des Familiengerichts hinzu, dass sich die Eltern bis heute über die richtige Behandlungsform der Phimose K.s nicht haben verständigen können, zumal der Verfahrensbeistand im Erörterungstermin vom 13. Januar 2015 ausdrücklich erklärt hat, K. habe ihm gegenüber über Schmerzen beim Wasserlassen geklagt. Dem Vater ist zuzugeben, dass diese Klage nicht zwingend in Zusammenhang mit der Phimose stehen muss; aber Anlass, den Schmerzen auf den Grund zu gehen, besteht allemal. Nach alledem drängt sich der Schluss des Familiengerichts, es stehe zu erwarten, dass es künftig auch zu –K. erneut belastenden – Streit hinsichtlich der Schulwahl und der Vermögensverwaltung für das Kind kommen werde, geradezu auf.

 

Mit Blick auf den zahlreiche Lebensbereiche des Kindes erfassenden heftigen Elternstreit nimmt der Senat – im Bewusstsein der auch auf diese Frage ausstrahlenden Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015) – mit dem Familiengericht davon Abstand, die gemeinsame Sorge nur in Teilbereichen aufzuheben, zumal sich nach Auffassung des Senats nur so der von der Sachverständigen überzeugend festgestellte dringlichste Wunsch K.s, die Streitigkeiten zwischen den Eltern zu beenden (Gutachten S. 57), überhaupt mit Aussicht auf Erfolg befördert werden kann.

 

Es findet ebenfalls bedenkenfrei die Billigung des Senats, dass das Familiengericht – auf der zweiten Prüfungsebene des § 1671 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB (vgl. dazu BGH FamRZ 2008, 592) – gerade der Mutter die Alleinsorge für K. übertragen hat.

 

Nach den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen scheitert eine vollständige oder teilweise Übertragung der Alleinsorge auf den Vater aus Rechtsgründen – was die Senatsentscheidung insoweit selbständig trägt – bereits daran, dass der Vater zweitinstanzlich keinen dahingehenden (Hilfs-)Antrag mehr gestellt hat. Diesen setzt § 1671 Abs.1 BGB indes ausweislich seines Wortlauts zwingend voraus (dazu Senatsbeschlüsse vom 1. April 2011 –6 UF 6/11 –, FF 2011, 326, und vom 30. Juli 2010 – 6 UF 52/10 –, ZKJ 2010, 452; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2011 – 9 UF 135/11 –, FamRZ 2012, 1064; Völker/Clausius, a.a.O., § 1, Rz. 253).

 

Unabhängig davon findet die erstinstanzliche Abwägung zwischen beiden Elternteilen die uneingeschränkte Zustimmung des Senats.

 

Bei der allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem der Elternteile die elterliche Sorge zu übertragen ist, sind die Erziehungseignung der Eltern – einschließlich ihrer Bindungstoleranz –, die Bindungen des Kindes – insbesondere an seine Eltern –, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille als gewichtige Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060 m. Anm. Völker; 1990, 392; 1985, 169). Außer diesen Aspekten sind je nach den Begleitumständen des Falles weitere Gesichtspunkte wie Erziehungsbereitschaft, häusliche Verhältnisse und soziales Umfeld einzubeziehen (vgl. BGH FamRZ 1985, 169). Diese Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander; jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060; 1990, 392). Denn sie stehen über den allüberstrahlenden und letztentscheidenden (vgl. BVerfGE 56, 363; BVerG FuR 2008, 338) Begriff des Kindeswohls in innerer Beziehung zueinander und können sich gegenseitig verstärken oder aufheben (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; siehe zum Ganzen und den diesbezüglichen Maßstäben eingehend Senatsbeschlüsse vom 16. November 2011 – 6 UF 126/11 – FamRZ 2012, 884 und vom 20. Januar 2011 – 6 UF 106/10 –, FamRZ 2011, 1153 m.w.N.).

 

An diesen Maßstäben gemessen entspricht es dem Wohl K.s bei den vorliegenden Gegebenheiten zweifelsfrei am besten, wenn die Alleinsorge für ihn der Mutter übertragen wird. Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen im beanstandeten Beschluss Bezug und betont bei den gegebenen Umständen – mit dem Familiengericht – die besondere Bedeutung der personalen Betreuungskontinuität. Der Kontinuitätsgrundsatz erfasst die Einheitlichkeit, Stetigkeit und Gleichmäßigkeit des Erziehungsverhältnisses, welche für eine stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung eines Kindes wichtig ist (vgl. BGH FamRZ 1990, 392; Senatsbeschluss vom 27. April 2015 – 6 UF 4/15 –; Völker/Clausius, a.a.O., § 1, Rz. 257). Deswegen bedarf es für einen Obhutswechsel triftiger Gründe, da dieser regelmäßig mit Belastungen für ein Kind verbunden ist (BVerG FamRZ 2007, 1797). Gerade bei kleineren Kindern ist der Wechsel der Hauptbezugsperson ein einschneidender Eingriff in die Erziehungskontinuität, der hier nicht gerechtfertigt ist.

 

In Abwesenheit von Anhaltspunkten dafür, dass die elterliche Sorge ganz oder teilweise aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss (§ 1671 Abs.4 BGB), hat es daher mit dem beanstandeten Beschluss sein Bewenden.

 

Der Senat hat nach § 68 Abs.3 S.2 FamFG von der Wiederholung der bereits vom Familiengericht verfahrensfehlerfrei durchgeführten persönlichen Anhörung der Eltern und K.s abgesehen, weil eine erneute Vornahme weder zusätzliche entscheidungserhebliche Erkenntnisse (§ 26 FamFG) noch eine Einigung der Beteiligten hat erwarten lassen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; ein Grund dafür, den Vater von den ihm regelmäßig aufzuerlegenden Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten, ist nicht ersichtlich.

 

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 40 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs.1 Nr.1 FamGKG.

 

Der Mutter ist die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels Kostenarmut (§ 76 Abs.1 FamFG i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO) zu verweigern. Die Mutter verfügt über Barguthaben auf ihrem Girokonto von 2.320 EUR und über zwei – anders als ihr (Riesterrenten-)Vertrag Nr. 75885956.8 nicht geschützte – Lebensversicherungen, deren Rückkaufswert das Schonvermögen weit übersteigt und die sie angesichts ihrer beruflichen Tätigkeit offenkundig nicht ansatzweise benötigen wird, um eine Sozialleistungs-bedürftigkeit im Alter zu vermeiden (BGH FamRZ 2010, 1643).

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