Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

III. Führerscheinentzug und Cannabis - Entziehung des Führerscheins beim Konsum von Cannabis

Auch wenn Sie Cannabis konsumieren und in eine Polizeikontrolle geraten, muss dies nicht zwangsläufig zum Führerscheinentzug führen. Gerade hier können Sie oftmals mit den "richtigen" Angaben alles retten, aber schnell mit den falschen Angaben den Führerschein verlieren.

Für Cannabis trifft die Anlage 4 FeV eine differenzierte Regelung für den Führerscheinentzug abhängig vom Konsummuster - unterschieden wird zwischen folgenden Konsummustern: regelmäßiger und gelegentlicher Konsum:

 

Regelmäßige Einnahme von Cannabis

 

Die regelmäßige Einnahme von Cannabis schließt die Fahreignung aus. Auf das Hinzutreten weiterer fahreignungsrelevanter Umstände kommt es hierbei schon gar nicht mehr an. Wer von Cannabis abhängig ist oder Cannabis regelmäßig konsumiert, ist ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Kurz und schmerzlos: der Führerschein wird entzogen, der "Lappen ist weg".

Muss also noch geklärt werden, wann Regelmäßigkeit vorliegt: regelmäßiger Konsum liegt bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis vor. Wichtig: alle Angaben über Ihren Konsum, z.B. dass Sie "immer erst nach Feierabend kiffen", sind tunlichst zu unterlassen. Sie spielen damit der Fahrerlaubnisbehörde in die Hände, die muss sich dann nicht mal mehr die Mühe machen, Ihnen Ihr Konsummuster nachzuweisen. Dann können Sie Ihren Führerschein im schlechtesten Fall ohne Weiteres abgeben. Wenn Sie keine Angaben machen, bleibt ein Spielraum, den Führerscheinentzug mit den passenden Angaben zu vermeiden.

 

Von einem täglichen oder nahezu täglichen Konsum kann auch nicht die Rede sein, wenn er "nur" alle zwei Tage, also nur halb so oft wie täglich, stattfindet (so entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 14.09.2015 - Az.: 4 K 1937/15 - hier können Sie das ganze Urteil lesen).

Regelmäßiger Konsum kann auch angenommen werden, wenn er nur über einen kurzen Zeitraum erfolgt.

 

Ihr Konsummuster muss Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde nachweisen. Um diesen Nachweis dreht es sich grundlegend beim Verfahren des Führerscheinentzugs. Für den Nachweis hat die Behörde verschiedene Möglichkeiten:

 

- einmal kann im Fall von Angaben ihrerseits auf Ihren Konsum geschlossen werden - darum sollen Sie auch keine Angaben machen.

 

- Zum Nachweis Ihres Konsums kann die Fahrerlaubnisbehörde auch ein ärztliches Gutachten anordnen.

 

- Zudem kann das Konsummuster anhand Ihrer Blutwerte ermittelt werden:

Aus dem bei einer Blutuntersuchung ermittelten THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH) kann auf die Häufigkeit der Einnahme von Cannabis geschlossen werden. Eine Konzentration von deutlich mehr als 75 ng/ml THC-COOH bei einer Blutentnahme nach Ankündigung in einem Zeitraum von bis zu 8 Tagen lässt auf regelmäßigen Konsum schließen.

Der Wert muss bei einer sofortigen Blutentnahme wegen der fehlenden Abbaumöglichkeit zwischen Ankündigung und Blutentnahme relativiert werden. Bei anlassbezogener Blutentnahme (also zeitnah zur Verkehrsteilnahme) kann der Nachweis für regelmäßige Einnahme von Cannabis erst ab einen THC-COOH-Wert von mehr als 150 ng/ml als geführt angesehen werden. 

 

Steht regelmäßige Einnahme von  Cannabis und damit Ungeeignetheit fest, dann erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Anordnung eines Gutachtens.

Aber: allein aus dem Besitz von Marihuana lässt sich auf einen regelmäßigen, die Fahreignung ausschließenden Konsum, nicht schließen.

 

Gelegentliche Einnahme von Cannabis

 

Die gelegentliche Einnahme von Cannabis hat keine Fahrungeeignetheit zur Folge, wenn der Konsum von Cannabis und Fahren getrennt werden kann und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Dann kann der Führerschein nicht entzogen werden.

 

Nur wenn zum gelegentlichen Cannabiskonsum noch fehlendes Trennungsvermögen hinzukommt (wenn Sie also bekifft mit Ihrem Pkw in einer Polizeikontrolle landen), wird der Führerschein entzogen, es sei denn sie werden zum aller ersten Mal im Straßenverkehr auffällig: dann gilt seit der Bundesverwaltungsgerichtentscheidung vom 11.04.2019 (BVerwG Az.: 3 C 13.17 hier nachzulesen...), dass ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsverbot nicht unmittelabar zur Entziehung der Fahrerlaunis führt (dazu mehr hier...).

 

Zweimaliger Konsum ist bereits gelegentlicher Konsum, wenn es sich um zwei selbständige Konsumvorgänge handelt. Dabei ist es nicht notwendig, dass die einzelnen Konsumepisoden länger auseinanderliegen. Der zweite Konsum muss jedoch darauf angelegt sein, sich nach dem ersten Konsum ein neues Rauscherlebnis zu verschaffen, muss also mehr als nur die Fortsetzung oder Intensivierung des ersten Rauschzustandes sein, denn sonst ist von einem einheitlichen, einmaligen Konsumvorgang auszugehen.

 

Eine "gelegentliche" Einnahme von Cannabis ist also bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen. Die einzelnen Konsumvorgänge müssen allerdings, damit sie als "gelegentliche" Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gewertet werden können, einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Dass heißt, zweimal kiffen im Abstand von vielen Jahren reicht dafür nicht aus. Dabei legt sich die Rechtsprechung aber nicht auf eine starre Frist für den zeitlichen Zusammenhang fest. So wurde gelegentlicher Cannabiskonsum in der Rechtsprechung angenommen, obwohl der letzte Konsum vor dem nun erneut im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens festgestellten Konsums bereits fünf Jahre (!) zurücklag. Ebenfalls das Verwaltungsgericht Ansbach (hier nachzulesen) nahm kürzlich in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 "gelegentlichen" Cannabiskonsum an, obwohl der zeitliche Abstand zwischen dem aktuellen und dem vorangegangenen Cannabiskonsum über zwei Jahre betrug. Abgestellt wird für den zeitlichen Zusammenhang der Konsumvorgänge auf die "konkreten Umstände des Einzelfalles" (viel schwammiger geht`s wohl nicht, damit halten die Gerichte sich halt jede Entscheidungsmöglichkeit offen...).

 

Ganz wichtig: Der einmalige Konsum wird in Anlage 4 FeV nicht genannt. Er ist  fahrerlaubnisrechtlich ohne Relevanz. Einmaliger (Probier-)Konsum bleibt folgenlos, da keine Wiederholungsgefahr besteht und davon keine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht. Einmaliger Konsum ist noch kein gelegentlicher Konsum. Darum die goldene Regel, auch wenn ich mich wiederhole: bei einer Verkehrskontrolle niemals Auskünfte über das Konsumverhalten von Cannabis machen! Auch wenn Sie meinen, Sie verbessern Ihre prekäre Lage, machen Sie keine Aussagen. Damit meine ich, machen Sie gar keine Aussage. Aussagen wie "Ich rauche Gras nur 2 oder 3 Mal im Jahr" oder "ab und zu kommt das vor, ist aber nicht erwähnenswert", bricht Ihnen fahrerlaubnistechnisch das Genick. Die Behörde hat die "Gelegentlichkeit" der Cannabiseinnahme als Tatbestandsvoraussetzung von Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV nachzuweisen. Ihre Aussage hierzu könnte der Behörde in die Hände spielen. Sie liefern im schlechtesten Fall der Behörde die nötigen Beweise zum Entzug Ihres Führerscheins auf dem Silbertablett.

 

Aus dem bei einer Blutuntersuchung ermittelten THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH) kann auf die Häufigkeit der Einnahme von Cannabis geschlossen werden. Bei THC-COOH-Werten von 5 -75 ng/ml geht die Rechtsprechung von mindestens gelegentlichem Konsum aus.

 

Da sich der Cannabiswirkstoff THC rasch abbaut und in der Regel nach 4-6 Stunden im Blut nicht mehr nachweisbar ist, kann aus dem Nachweis von THC im Blut bei unmittelbar nach Verkehrsteilnahme genommener Blutprobe und zusätzlichen Informationen über vor längerer Zeit als 6 Stunden erfolgtem Konsum geschlossen werden, dass zumindest zwei Cannabiseinnahmen erfolgt sind und damit gelegentlicher Konsum gegeben ist (mehr dazu unter: Vermeidung des Führerscheinsentzugs beim Kiffen).

 

Personen die gelegentlich Cannabis einnehmen, sind in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn keine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt.

Die Annahme von Ungeeignetheit ist gerechtfertigt, wenn der gelegentliche Konsument von Cannabis unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Es ist allgemein anerkannt, dass dies bei einer THC-Konzentration im Blut ab einem Wert 2,0 ng/ml in jedem Fall gegeben ist. Nach überwiegend vertretener Auffassung ist jedoch eine Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml bereits als ausreichend anzusehen, da THC im Körper rasch abgebaut wird und im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts (§24a StVG) bereits bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml von einem zeitnahen Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit des Konsumenten ausgegangen wird ( so das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.10.2014, Az.: 3 C 3/13 - zum Urteil) . 

Eine festgestellte THC-Konzentration von mind. 1,0 ng/ml im Blutserum beim Führen eines Kraftfahrzeuges führt jedenfalls bei Hinzutreten drogentypischer Auffälligkeiten (verlangsamte Pupillenreaktion, geweitete Pupillen, zitternde Hände usw.) zur Annahme fehlenden Trennungsvermögens i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV (siehe hierzu: Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 12.10.2015, Az.: 4 B 2524 15 SN).

 

Fehlendes Trennungsvermögen kann im Übrigen auch bei bewusstem, erheblichem „Passiv-Rauchen“ von Cannabis angenommen werden (mehr dazu hier).

 

Gelegentlicher Cannabiskonsum und zusätzlicher Gebrauch von Alkohol führt nach Anlage Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV ebenfalls zur Ungeeignetheit. Nach Sinn und Zweck der Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV ist nicht zu fordern, dass der Betroffene Cannabis und Alkohol zeitgleich zu sich nimmt; erforderlich, aber ausreichend ist es, wenn beide Stoffe gleichzeitg im Körper wirken. Die einmalige Einnahme von Cannabis führt auch auch dann nicht zur Fahrungeeignetheit, wenn zusätzlich Alkohol konsumiert wurde.

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Kommentare

  • Justin lange (Dienstag, 21. September 2021 23:10)

    Guten Tag frau Fischer ich hab da Mal ne Frage und zwar würde ich 2017 mit einer sehr geringen Menge Cannabis von der Polizei kontrolliert da war ich noch 15-16 Jahre alt es waren unter 0.1g also sehr wenig
    eig nur Reste auf jeden Fall hatte ich auch dementsprechend kein Führerschein oder bin ohne fahr Erlaubnis gefahren jetzt mit 19 habe ich mein Führerschein angefangen und ich habe nach 4 Monaten Dan endlich Mal einen Brief bekommen das ich einen Blut Test machen muss (Leberwerte ) jetzt stell ich mir halt die Frage ob ich das überhaupt machen muss ich habe die Strafe auch mit sozial Stunden abgearbeitet und dem entsprechend wurde die Anzeige fallen gelassen.
    Ich würde mich über eine schnelle Antwort freuen und vielen lieben Dank und viele Grüße Justin lange
    Wenn sie mir eine E-Mail schreiben würden wäre ich ihnen echt Dank bar
    (justinlange2002@gmail.com)

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 30. September 2021 10:41)

    Hallo Justin,
    die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde hat nichts mit dem Abgelten Ihrer damaligen Strafe zu tun. Sie dient nicht dem Zweck einer Bestrafung, sondern der Gefahrenabwehr. Es wird aufgrund Ihrer Vorgeschichte Ihre Fahreignung noch einmal überprüft. Allerdings verstehe ich nicht, warum Ihre Leberwerte überprüft werden sollen. Ich müsste für eine Beurteilung ein bisschen mehr erfahren. Sie können sich gerne für eine kurze Absprache bei mir telefonisch melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Can Yurt (Freitag, 08. Oktober 2021 14:08)

    Hallo Frau Fischer
    Ich habe 2018 dein Führerschein abgegeben wegen Cannabis am Steuer (2,9 ng thc, 32 ng thc-cooh)
    Seit dem 27.01.2021 habe ich den Führerschein nach Erbringung einer mpu wieder erlangt nun wurde ich letzte Woche erneut kontrolliert nach einem drogenschnelltest hat man festgestellt dass ich wieder Cannabis konsumiert habe wo meine thc Werte liegen weiß ich noch nicht aber es sollte gering sein meine Frage ist womit habe ich im besten und im schlimmsten Fall zu rechnen?
    Danke im Voraus
    Can Yurt

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 11. Oktober 2021 22:03)

    @Can Yurt
    Guten Abend,
    bei diesem Sachverhalt ist Vieles möglich. Das kann von Ihren THC-COOH-Werten abhängig sein: ab 150 ng/ml THC-COOH gilt regelmäßiger Konsum als nachgewiesen, was die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat. Bei gelegentlichem Konsum ist problematisch, dass Sie gerade erst eine MPU wegen Cannabis hatten und nun eine erneute Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss vorliegt, also bereits das zweite Mal (wobei hier auch die Ergebnisse der zurückliegenden MPU wichtig sein können). Andererseits könnte Ihr aktiver THC-Werte unter 1,0 ng/ml liegen, so dass sie schon nicht gegen das Trennungsgebot verstoßen haben... usw.usw. Hier kann unendlich spekuliert werden. Am Besten ist es daher, dass Sie Ihre THC-Werte abwarten und sich dann wieder melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Johannes Traurig (Dienstag, 19. Oktober 2021 21:18)

    Guten Abend,

    nach einer Polizei Kontrolle und einem positiven Drogenschnelltest auf Cannabis wurde mir eine Blutprobe entnommen.(erster Kontakt mit BTM und der Polizei)

    Nun erhielt ich das Ergebnis der Blutprobe:
    THC: 1,0ng/ml und 10ng/ml THC-COOH

    Nun wurde mir von der Führerscheinstelle ein Schreiben gesandt indem mir die Möglichkeit gegeben wird mich zu meinem Konsumverhalten zu äußern.

    Was schreibe ich da am besten um mir nicht schon durch dort getätigte Aussagen selbst ein Bein zu stellen?
    Sollte ich lieber keine Stellung zur Sache nehmen?
    Habe ich noch eine Chance um die MPU herumzukommen?

    Besten Dank im Voraus und beste Grüße aus Bayern!

    Johannes

  • Ich du er sie es (Mittwoch, 20. Oktober 2021 22:14)

    Hallo Frau Fischer🙋‍♂️
    Hab da eine kurze Frage ..
    Rauche seit 8 Tagen kein Cannabis (vorher relativ viel geraucht) mehr hab auch zu der aktiven Zeit sehr viel Sport getrieben (5x die woche) was ich auch immer noch tue (Kraft und Ausdauersport) und ernähre mich sehr gut.. hab natürlich totale Angst auto zu fahren .. bin vorher aber auch nie gefahren als ich noch aktiv geraucht habe .. meinen sie ich könnte wieder Auto fahren ohne ständig Angst zu haben angehalten zu werden?
    Ich danke ihnen vom Herzen wenn sie mir antworten würden da mich das echt ziemlich belastet :/
    Mit freundlichen Grüßen ich du er sie es

  • Alicja Anna Vo (Donnerstag, 21. Oktober 2021 17:24)

    Sehr geehrte Frau Fischer,
    ich finde Sie ganz wunderbar! Sie helfen wirklich! Eine Ehrenfrau, würde mein Sohn sagen :o)

    Meine Frage:
    Mein Bruder wurde erwischt mit Cannabis im Blut vor circa 4 Monaten. Danach ärztliches Gutachten, Strafe und 1 Monat Fahrverbot, und 2 Abstinenznachweise.
    Alles erledigt, FS wieder erlangt. Nun kam letzte Woche eine Aufforderung zur MPU, da der Gutachter nicht alle Zweifel ausgeräumt sieht. Es sei ein gelegentlicher Konsum festgestellt worden.
    vorher nie aufgefallen, der THC Wert war 2,32 ng THC/mL.
    Leider hat er mir vorher nix gesagt und hat beim Gutachten angegeben, dass er selten kifft, 4-6 mal im Jahr.

    Nun meine Frage:
    da der Wert nicht so schlimm war und auch die Urintests negativ waren, lohnt es sich, sich zu wehren? Er hat bis 1.11. Zeit für eine Stellungnahme. Was bedeutet dies? Ein Schreiben, mit dem man seine Unschuld erklärt und am besten eventuelle Nachweise dafür? das wären dann ja nicht die bekannten Abstinenznachweise.
    Welche Begründungen für die Stellungnahne kann man sonst aufbringen?

    Zitat aus dem Schreiben:

    "Die Frage, ob Sie trotz des festgestellten Konsums berauschender Mittel ein KFZ sicher im öffent. StV führen können, konnte nicht beantwortet werden, auch wenn alle erhobenen Urinbefunde negativ waren. Laut Gutachter ist von einem gelegentlichen Konsum auszugehen. Ich beabsichtige, in Kürze eine MPU anzuordnen. Sollten Sie hierfür nicht bereit sein, bin ich verpflichtet nach Aktenlage zu entscheiden und berechtigt, Ihre Fahrerlaubnis zu entziehen. Sie erhalten daher bereits jetzt die Möglichkeit gemäß Paragraph 28 HVwVfG is zum 1.11. zur beabsichtigten Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis Stellung zu nehmen."

    Es wundert mich, dass erst gesagt wird, die Behörde entscheidet nach Aktenlage, wenn nicht einverstanden mit MPU. Es steht dann "...Stellung zu nehmen zur beabsichtigten Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis."

    Verwirrend. im allerletzten Satz dann noch ein Vermerk, dass man auch auf die Fahrerlaubnis freiwillig verzichten kann

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 26. Oktober 2021 21:54)

    @Johannes
    die Fahrerlaubnisbehörde möchte natürlich Ihr Konsummuster erfahren, um die entsprechende Maßnahmen zu treffen. Ihre Angaben sind natürlich damit wegweisend für Ihr zukünftiges Fahrerlaubnisverfahren. Dabei gilt: bei regelmäßigem Konsum kommt es unmittelbar zur Fahrerlaubnisentziehung ohne weitere Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde. Bei gelegentlichem Konsum wird mit aller Wahrscheinlichkeit eine MPU angeordnet. Und einmaliger Konsum ist fahrerlaubnisrechtlich nicht relevant. Meist ordnet die Fahrerlaubnisbehörde bei der Berufung auf einmaligen Konsum ein ärztliches Gutachten an (bestehend aus Drogenscreenings und einem Gespräch mit einem Verkehrsmediziner). Ihre jetzige Einlassung entscheidet daher über das folgende Verfahren (Fahrerlaubnisentziehung, ärztliches Gutachten oder auch MPU). Hierzu kann ich Ihnen im Einzelnen nichts raten, dazu würde ich vorab Akteneinsicht und mehr Informationen hinsichtlich des Sachverhalts benötigen. Wenn Sie weiteren Beratungsbedarf haben, können Sie sich bei mir telefonsich melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 26. Oktober 2021 22:05)

    @Ich du er sie es
    Guten Abend,
    wenn Sie in der Vergangenheit "häufig" konsumiert haben, dann wird bei Ihnen nach ein paar Tagen Abstinenz möglicherweise kein aktiver THC-Wert mehr nachweisbar sein. Es werden aber mit ziemlicher Sicherheit noch THC-COOH-Werte festgestellt werden. Bei regelmäßigem Konsum ist bekannt, dass bis zu drei Monate noch entsprechende Werte im Urin feststellbar sind, aber auch im Blut noch einige Wochen. Wenn Sie sicher gehen wollen, sollten Sie einen Drogentest machen, um zu sehen, wann Sie wieder bedenkenlos Auto fahren können.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 26. Oktober 2021 22:17)

    @Alicja Anna Vo
    Guten Abend,
    der Ausschnitt aus der Anhörung hört sich jetzt ein bisschen durcheinander an. Passiert ist zunächst, dass Ihr Bruder ein ärztliches Gutachten machen musste und dieses zu dem Ergebnis gelangte, dass er gelegentlicher Konsument ist (das ärztliche Gutachten hätte er sich mit anwaltlicher Beratung schon mal sparen können...). Daher ist bei Ihnen nun die Anordnung einer MPU reingeflattert. In solchen MPU-Anordnungen steht aber regelmäßig sinngemäß, dass eine MPU zu absolvieren ist. Wenn dieses Gutachten nicht beigebracht wird, entzieht die Fahrerlaubnisbehörde auch die Fahrerlaubnis (auf die man für den Fall, dass man die Begutachtung gar nicht vornehmen lassen will, auch verzichten kann). Ob das auch auf Ihr Schreiben zutrifft, kann ich nicht sagen, dafür müsste ich das gesamte Schreiben kennen. Daher ist jetzt mal alles ohne Gewähr, bei weitergehenden Beratungsbedarf müssten Sie sich bei mir telefonisch melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Markus (Montag, 08. November 2021 14:14)

    Hallo Frau Fischer,
    angenommen ich habe das letzte mal vor einer Woche gekifft und ein Bluttest würde kein THC, jedoch 50ng THC-COOH aufweisen.
    Könnte ich dann sicher sein, meine FE behalten zu dürfen bzw. käme ein Busgeld auf mich zu?
    (Unter der Annahme ich bin noch nie polizeilich auffällig geworden)
    Vielen Dank vorab
    VG
    Markus

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 10. November 2021 21:07)

    @Markus
    Guten Abend, Markus,
    wenn gar kein aktives THC nachgewiesen kann, wird es kein Bußgeld geben. Erst ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml gibt es mit Sicherheit ein Bußgeld, bei festgestellten niedrigeren Werten nur in (besonders gelagerten) Ausnahmefällen. Bei einem einem THC-COOH-Wert von 50 ng/ml würde ich davon ausgehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zur Klärung Ihrer Fahreignung ergreift, wie ein ärztliches Gutschten oder Ähnliches. Das ist dann zunächst keine Fahrerlaubnisentziehung, aber Ihre Fahreignung kommt auf den Prüfstand.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Jürgen (Donnerstag, 11. November 2021 15:44)

    Guten Tag Frau Fischer,
    ich wurde vor ung. 5 Wochen von Polizei angehalten und Urinprobe, Blutprobe gemacht. Heute kriege ich ein Brief von Polizei für eine Vorladung als Beschuldigter. Tatvorwurf : Allgemeine Verstoß mit Cannabis/Cannabiszubereitung. Was ich nicht verstehe...
    Beiliegend ein positiver THC Wert von 0,6 ng / ml und THC - Carbonsäure (Metaboliten) 4,9 ng / ml.
    Was kommt auf mich zu?

    Vielen Dank in Voraus

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 12. November 2021 16:49)

    @Jürgen
    Hallo, Jürgen,
    gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (§ 29 BtMG). Jetzt haben Sie eine Vorladung als Beschuldigter bekommen. Sie sollten jetzt auf keinen Fall Angaben gegenüber der Polizei machen!! Das müssen Sie auch nicht, Sie können von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Sie sollten sich bei mir zeitnah telefonisch melden, dann können wir ein Vorgehen kurz durchsprechen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Michael (Donnerstag, 06. Januar 2022 01:38)

    Hallo Frau Fischer,

    ich wurde gestern auf dem weg ins büro von der polizei kontrolliert, da ich zu schnell fuhr.
    Der Urintest ergab THC positiv.
    Gekifft habe ich am tag davor um ca 15 Uhr und kontrolliert wurde ich am nächsten tag um ca
    08:30-09:00 Uhr früh.
    Schlaf hatte ich ca 10-11h.
    Blutprobe wurde vom Arzt entnommen, jedoch müsste ich 800€ bezahlen damit diese ausgewertet wird.
    Nun meine Frage, ich als täglicher kiffer sollte besser nicht nach der blutauswertung fragen?
    Wie ich bei Ihnen gelesen habe wäre dann wsl zu viel THC-Carbonsäure im Blut und sie würden wissen das ich dauerhaft konsumiere oder?

    Mfg und schönes neues Jahr, Michael

  • Jojo (Samstag, 08. Januar 2022 00:38)

    Guten Tag Frau Fischer,
    Ich wurde heute von der Polizei angehalten und sollte einen Reaktionstest ausführen, da ich total nervös war (ich rauche seit längerer Zeit jeden Abend einen kleinen Joint zum einschlafen) habe ich diesen total verhauen, sie sagten, dass meine Pupillen flackern und mein Zeitgefühl sei auch nicht gut. Dann wollten die Polizisten vor Ort einen Urin Test machen. Diesen konnte ich nicht machen da ich wirklich keinen Urin lassen konnte, wegen der Aufregung. Ich fahre nie bekifft, halte da auch nichts von, nur halt dann aber immer am darauffolgenden Tag.

    Dann musste ich mit zur Wache wegen eines Bluttests. Diesen wollte ich ebenfalls nicht machen, da ich vorher mit einem Anwalt darüber sprechen wollte. Die Polizisten haben mich gewaltsam mit 6 Mann (!) festgehalten und dann das Blut abgenommen.

    Ich habe keine Aussage über meinen Konsum getroffen. Durch viele Hintertüren haben die Damen und Herren versucht, etwas aus mir raus zu locken, aber Gott sei Dank wusste ich, das es mich Nurnoch in mehr Schwierigkeiten bringt.

    Ich habe vor 6 Jahren eine Polizei Kontrolle gehabt wo ich einen positiven Drogentest wegen Kokain hatte, das wurde aber zum Glück fallen gelassen.

    Worauf kann ich mich jetzt einstellen? Ich konsumiere zwar täglich, aber wirklich in geringen Mengen. Mein aktiver Wert sollte nicht hoch sein, da der letzte Cannabis Konsum 20 Stunden zurück liegte.

    Und kann ich das einfach so durchgehen lassen, das die Polizisten mich gewaltsam festgehalten haben? Ich habe seit dem das passiert ist auch starke Kopfschmerzen und das Gefühl, dass irgendwas nicht stimmt, weil ein Polizist mich sehr stark im Schwitzkasten am Kopf festhielt.

    Ich wäre über eine Antwort sehr dankbar!!!

  • Alex (Montag, 17. Januar 2022 21:50)

    Schönen Guten Tag frau Fischer ich wurde neulich von der Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle auf Thc im urin getestet dieser test war leider positv
    Da ich vor 2 tagen bzw ca 35 stunden einen gerraucht haben ( einmaliger konsum) ich habe davor bestimmt 3 monate nicht gerraucht ich hab natürlich alle test freiwillig mitgemacht und wollte sogar mit auf die wache da ich gehofft habe das mein wert im blut unter 1ng. Liegt nun ist meine frage kan ich überhaupt noch Hoffnung haben das ich da irgendwie nur mit Bußgeld davonkomme da ich meinen führerschein brauche es ist mein Hobby, mein einkommen hängt davon ab und es macht für mich erlich gesagt keinen sinn ohne Führerschein.Meine Eltern sind sehr streng und werden mich mit Sicherheit rausschmeißen und abstoßen. Kan man irgendwie die briefe des Verfahrens auf eine andere Adresse umleiten da es doch mein recht ist das meine Eltern davon nix erfahren da ich schon volljährig bin oder ?
    Ich würde mich auf eine Antwort freuen, bin zur zeit sehr verzweifelt
    LG Alex

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 18. Januar 2022 21:31)

    @Alex
    Guten Abend, Alex,
    vorab: natürlich müssen Sie Ihre Eltern nicht einschalten und können sie auch aus Ihren Angelegenheiten raushalten. Wie Sie das bewerkstelligen können, müssen Sie für sich entscheiden, vielleicht indem Sie ein Postfach für sich einrichten und dahin Ihre Post umleiten oder Ähnliches. Wie die Konsequenzen der Verkehrskontrolle sind hängt natürlich von Ihren THC-Werten ab. Ich gehe mal davon aus, dass noch THC-COOH Werte bei Ihnen nachweisbar waren. Wenn der aktive THC-Wert bei 1,0 ng/ml oder darüber lag, kommt mit Sicherheit das Bußgeldverfahren und das Fahrerlaubnisverfahren auf Sie zu. Da der Führerschein ja offensichtlich sehr bedeutsam ist, sollten Sie sich bei mir melden und dann bitte umgehend, wenn Sie Post in dieser Sache erhalten. Dann kann noch rechtzeitig reagiert werden, um eine Fahrerlaubnisentziehung möglichst zu vermeiden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 18. Januar 2022 21:46)

    @Michael
    Guten Abend, Michael,
    wenn bei Ihnen ein aktiver THC-Wert von 1,0 ng/ml oder darüber festgestellt wurde, bekommen Sie Ihre Werte sicherlich im Bußgeldverfahren als auch im Fahrerlaubnisverfahren mitgeteilt, denn das hat natürlich Konsequenzen. Bei THC-Werten von 150 ng/ml gilt dann regelmäßiger Konsum als nachgewiesen und es kommt zur unmittelbaren Fahrerlaubnisentziehung (das ist aber eher der seltene Fall). Anderenfalls kommt es im Fahrerlaubnisverfahren voraussichtlich zu Maßnahmen zur Überprüfung Ihrer Fahreignung, wie ein ärztliches Gutachten oder eine MPU. Wenn Sie etwas in dieser Sache erhalten, melden Sie sich am Besten umgehend, um noch reagieren zu können und Ihnen die Fahrerlaubnis noch erhalten zu können.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 18. Januar 2022 22:03)

    @Jojo
    Guten Abend, Jojo,
    vorab: der Blutabnahme dürfen Sie zwar widersprechen, sie müssen die Blutabnahme aber dulden. Ansonsten kann eine angeordnetet Blutabnahme zwangsweise durchgesetzt werden, was bei Ihnen dann ja der Fall war. Im Übrigen müssen nun Ihre THC-Werte abgewartet werden, um etwas sagen zu können. Insbesondere ist für ein Bußgeldverfahren, aber auch für das Fahrerlaubnisverfahren der aktive THC-Wert bedeutsam. Ab einem aktiven THC-Wert von 1,0 ng/ml droht im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Bußgeld, 2 Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot und in diesem Fall kommt dann voraussichtlich noch die Fahrerlaubnisbehörde mit Maßnahmen wie ein ärtzliches Gutachten oder eine MPU. Je nach dem THC-COOH-Wert kann es auch zur Fahrerlaubnisentziehung kommen (ab 150 ng/ml THC-COOH), was eher selten vorliegt. Melden Sie sich, wenn Sie in dieser Sache Post bekommen (und möglichst umgehend, da die Fristen hier immer sehr kurz sind, um reagieren zu können).
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Elaa (Sonntag, 23. Januar 2022 23:20)

    Guten Abend Frau Fischer ,
    Ich wurde im Dezember angehalten und musste einen Urin Test durchführen. Der ist positiv ausgefallen und heute sind zwei Polizisten zu mir nachhause gekommen um mir mein Ergebnis mitzuteilen.
    Mein THC wert liegt anscheinend über 4 ng.
    Zu meinem Rauchverhalten, ich habe regelmäßig konsumiert und 4 Tage davor aufgehört zu konsumieren weil ich komplett damit aufhören wollte.

    Können sie mir ungefähr sagen was nun auf mich zukommen wird mit ca. 4 ng THC ?

    Ps: war das erste mal das ich bei der Polizei mit thc in Verbindung gebracht werden.

    Und habe seitdem auch nicht mehr konsumiert.

    Mit freundlichen Grüßen
    Elaa

  • Mo (Sonntag, 20. Februar 2022 23:00)

    Guten Abend Frau Fischer,

    Zuerst einmal bedanke ich mich in allen Namen von diesen Usern, dass sie kostenlos fragen beantworten. Das ist keinesfalls selbstverständlich für eine/n Anwa(ä)lt/in!!!!

    Wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn man 2 mal innerhalb von 2 Jahren oder einer kurzen Zeit mit einem Wert von unter 1 ng im Blut erwischt wird?

    Zählt es dann zur regelmäßigen Konsum oder kann man dagegen vorgehen ?
    Was ist wenn beim ersten mal unter 1 ng ist und beim zweiten etwas mehr ? Hat man da noch eine Chance? ( kreis Nordrhein-Westfalen)

    Liebe Grüße

    Mo

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 21. Februar 2022 15:19)

    @Elaa
    Guten Tag,
    es würde mich zunächst einmal wundern, wenn bei Ihnen nur ein Urintest vorgenommen worden ist. Bei einem positiven Urintest kommt es dann normalerweise auch zu einer Blutabnahme. Dabei gilt: Bei einer Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss - mit einem aktiven THC-Wert ab 1 ng/ml - erwartet Sie beim ersten Verstoß ein Bußgeld in Höhe von 500 € (plus Verwaltungsgebühren je nach Bundesland), ein einmonatiges Fahrverbot und 2 Punkte (das Ganze erhöht sich, wenn es nicht der erste Verstoß ist). Dann kommt noch das Fahrerlaubnisverfahren: hier geht es nicht mehr um eine Strafe (weil Sie unter Drogeneinfluss Auto gefahren sind, was ja nicht erlaubt ist), sondern es wird Ihre Fahreignung überprüft. Sollten Sie Ihre Fahreignung nicht nachweisen können (zur Überprüfung wird seitens der Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten oder eine MPU o.Ä. angeordnet) wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Insbesondere ist auch noch der THC-COOH-Wert für eine Beurteilung Ihres Falls entscheidend, da dieser eine Aussage zur Häufigkeit Ihres Konsum zulässt, also zu Ihrem Konsummuster. Und Sie sollten den Konsum weiterhin ganz einstellen und sich dann unbedingt hier noch einmal melden, wenn Sie Nachricht von einer Behörde in dieser Abgelegenheit bekommen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 21. Februar 2022 15:28)

    @Mo
    Guten Tag,
    zunächst liegt bei einem zweimaligen Konsum kein regelmäßiger Konsum vor: regelmäßiger Konsum ist nach der Rechtsprechung der tägliche (oder nahezu) tägliche Konsum. Ein zweimaliger Konsum gilt als gelegentlicher Konsum. Wenn Sie dann noch einen aktiven THC-Wert unter 1 ng/ml haben, ist eine Fahrerlaubnisentziehung nicht gerechtfertig: bei gelegentlichem Konsum darf die Fahrerlaubnis nur entzogen werden, wenn bei Ihnen fehlendes Trennungsvermögen vorliegt - das fehlende Trennungsvermögen liegt aber erst bei einer Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ab 1 ng/ml vor. Wenn man einmalig einen Wert von 1 ng/ml oder mehr im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme aufweist, ist mit einer Überprüfung der Fahreignung seitens der Fahrerlaubnisbehörde zu rechnen, meist mittels einer MPU. Eine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis ist meines Erachtens auch dann nicht rechtmäßig.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Mosen (Dienstag, 22. Februar 2022 13:00)

    Hallo Frau Fischer,

    Ich mache mir tierische sorgen, da ich bis vor 2 Wochen " häufiger " konsumiert habe. Da ich jetzt einen neuen Job habe, habe ich sofort damit aufgehört weil ich 8 Std lang als Kraft Fahrer tätig bin. Kann mir Eine Mpu verordnet werden, wenn sie mich anhalten und mit mir einen Blut test machen ?

    Wenn ja, vertreten Sie auch Leute im Umkreis NRW?

    Liebe Grüße mosen

  • L (Sonntag, 06. März 2022 18:11)

    Hallo Frau Fischer,

    leider ist Wochenende und ich kann meine Rechtschutzversicherung erst am Montag erreichen, dort habe ich eine freie Anwaltswahl. Und Sie kommen aus meiner Region, daher würde ich wohl noch einmal auf Sie zukommen.

    Zu mir:
    Ich bin 29 Jahre Alt, noch keinen Kontakt zur Polizei oder Drogen gehabt. Seit Februar 2021 bekomme aufgrund von Schmerzen Cannabis auf Rezept.
    Background : Vor ~6 Jahren hatte ich die erste OP an der Wirbelsäule, danach war ich Beschwerdefrei, 2020 hatte ich einen gravierenden Rückfall an meiner Wirbelsäulenverletzung , eine weitere Operation an der Wirbelsäule habe ich aus Nutzen/Risiko Verhältnis abgelehnt und versucht die Operation soweit es geht hinauszuzögern. Vom Arzt hätte ich Opiate bekommen, die ich aber abgelehnt habe als Dauermedikation. Als alternative bekomme Ich Cannabis zur Inhalation auf Rezept
    1. Rezept: 50mg/täglich - 5gr 23% THC / 0 % CBD Rezept Feb 2021
    2. Rezept 50mg/täglich und bei Bedarf - 10gr 10% THC / 10% CBD Nov 2021
    Der nächste Arzttermin wäre ~ Sommer 2022 .

    Zur Situation:
    - Ich hatte Spätschicht und bin mit dem Auto nach Hause gefahren. Etwa 500m vor meinem Haus, stand die Polizei an einer Kreuzung bei uns im Dorf. Da ich das einzige Auto gegen Samstagabend ~23 Uhr war, ist mir die Polizei hinterhergefahren. Als ich auf meinem Grundstück ausgestiegen bin, ist auf einmal die Polizei auf meine Auffahrt gefahren. 3 Polizisten sind ausgestiegen => "Allgemeine Verkehrskontrolle“.
    Am Auto haben sie nichts gefunden, da ich aber aufgeregt war, da dies die erste Polizeikontrolle für mich seit mehreren Jahren war und zudem nur leicht bekleidet war , ( zudem Zeitpunkt ~ minus 2 Grad/23 Uhr) , dementsprechend habe ich nach dem Verlassen meines warmen Fahrzeuges kurzzeitig gefroren/gezittert. Zuerst wurde mir in die Augen geleuchtet, dies war ohne Befund. Anschließend musste ich die Augen schließen und abschätzen wann 30 Sekunden vergangen sind. Angeblich waren dies 50 Sekunden (Ich kam direkt nach der Spätschicht, war ziemlich erledigt und aufgeregt, zudem hatte ich zwischenzeitlich gefragt (der Polizist hatte Migrationshintergrund) ob er „30“ oder „13“ gesagt habe) , die Stoppuhr auf seinem Handy hat der Polizist aber niemanden gezeigt. Der Polizist wollte damit die Allgemeine Verkehrskontrolle beenden.
    Ein Kollege hat aber dann interveniert und gesagt, dass ich aufgrund des frieren bei -2 Grad ein "erhärteter Verdacht" vorliege und ich einen Urintest machen solle. Diesen habe ich verweigert. Nun haben die Polizisten etwa 20min auf mich eingeredet, ich solle doch Pinkeln und dann wäre alles gut. Zudem wurden Argumente gebracht wie: “Ich muss dann die Fahrt bezahlen und den Test, auch wenn dieser Negativ ist, Urintest ist umsonst etc.“.
    Ich habe weiterhin abgelehnt und wurde anschließend zur Wache mitgenommen, damit mir dort Blut abgenommen werden kann. Dort MUSSTE ich einen Zettel unterschreiben und ankreuzen, ob ich "freiwillig" oder "nicht freiwillig“ der Blutentnahme zustimme. Ich habe "nicht freiwillig" angekreuzt und unterschrieben. Eine Kopie wurde mir nicht ausgehändigt!
    Da bei uns im Dorf kein Arzt zur Verfügung stand, mussten wir ~30km ins nächste Krankenhaus fahren. Während der Fahrt wurde ich weiterhin von den Kollegen aufgefordert einfach einen Urintest zumachen und warum ich diesen denn ablehnen würde, ich kam mir da schon ziemlich genötigt und belästigt von den 3 Kollegen vor. Im Krankenhaus wurde mir dann von einem Arzt Blutentnommen. Ich hatte die Polizisten gefragt wann ich die Unterlagen, Protokolle etc. bekommen würde. Sie sagten dies würde erfahrungsgemäß ~4 Wochen dauern. Anschließend sind die Polizisten weggefahren, und ich musste selbst mich drum kümmern, wie ich ohne Bahn und Bus wieder die ~40km bis nach Hause komme.

    Ich habe zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass ich Cannabispatient bin. Meine letzte Einnahme gemäß Rezept lag etwa ~24h zurück. Ich nehme meine Medikamente immer erst nachdem ich kein Fahrzeug mehr führen muss, vor dem Schlafen gehen.
    Wie ist ihre erste Einschätzung, und bezüglich des weiteren vorgehen ?
    Ich tendiere zudem zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die 3 Polizisten, da ich mich schon ziemlich belästigt und genötigt gefühlt habe. Sie wollten unbedingt das ich einen Urintest mache, als ob sie den Bluttest verhindern wollten. Selbst noch während der Fahrt zum Krankenhaus. Die Polizisten sind zudem mit ~120 km/h gefahren, und kannten den Weg nicht zum Krankenhaus, standen auf einer Kreuzung, ohne zu wissen wo sie abbiegen müssen… Auch wussten nicht alle Kollegen ob nun meinen Führerschein einbehalten und welche Formulare benötigt werden. Im allen kein Professioneller Eindruck.
    Mit freundlichen Grüßen
    L

    Ps. Gedächtnisprotokoll ist etwas viel geworden.

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 07. März 2022 20:53)

    @Mosen
    Guten Abend,
    ich gehe davon aus, dass bei Ihnen nach nun vier Wochen kein aktives THC mehr nachgewiesen werden kann (aber ohne Gewähr, da ich nicht den gesamten Sachverhalt - insbesondere nicht Ihr Konsummuster - kenne). Dann dürften Sie bei einer Verkehrskontrolle auch nicht gegen das Trennungsverbot verstoßen (Verstoß gegen das Trennungsgebot liegt ab einem aktiven THC-Wert von 1 ng/ml vor). Ob allerdings bereits nach vier Wochen kein THC-COOH mehr nachgewiesen werden kann ist fraglich. Bei regelmäßigem Konsum kann THC-COOH bis zu drei Monate im Urin nachgewiesen werden und auch acht Wochen im Blut. Da sollten Sie selber Drogentests machen, um zu schauen, ab wann kein THC mehr nachgewiesen werden kann.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 07. März 2022 21:05)

    @L
    Guten Abend,
    das ist ein sehr langer Sachverhalt... Grundsätzlich ist es als Cannabispatient ratsam einen Cannabispatientenausweis bei sich zu führen, dann hat man sämtliche drogenbedingten Untersuchungen seitens der Polizeibeamten (bestenfalls) nicht zu ertragen. Hinsichtlich des illegalen Konsums und der Einnahme von Medizinalcannabis ist natürlich zu unterscheiden: insoweit ist rechtlich zunächst festzustellen, dass der bestimmungsgemäße Konsum von für einen bestimmten Krankheitsfall ärztlich verordnetem Cannabis als Behandlung mit Arzneimitteln (Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV) einzuordnen ist. Wenn es zur Überprüfung der Fahreignung im Fall von Medizinalcannabis kommt, gelten hier dann auch andere Maßstäbe als bei illegalem Cannabiskonsum: bei illegalem Konsum wird die Fahrerlaubnis bei regelmäßigem Konsum unmittelbar entzogen und bei gelegentlichem Konsum kommt es zur Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer MPU mit der Frage nach dem Trennungsvermögen. Bei Medizinalcannabis ist stattdessen maßgeblich, ob der Betroffene im zu Grunde liegenden Einzelfall Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt; zudem darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. Sie sollten sich tatsächlich bei mir telefonisch melden, da der Sachverhalt sehr umfangreich ist und die Materie Medizinalcannabis seitens der Fahrerlaubnisbehörden häufig rechtlich nicht richtig beurteilt wird.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Karimi (Donnerstag, 18. August 2022 17:29)

    Sehr geehrte Frau Fischer,
    Vor etwa zwei Wochen wurde ich auf einer Party von der Polizei angehalten, am Tag zuvor hatte ich eine sehr geringe Menge Marihuana konsumiert, und da ich nüchtern war, nahm die Polizei einen Urintest bei mir, der leider positiv ausfiel . Sie haben mir auch einen Bluttest abgenommen. Die Bescheinigung wurde mir zurückgegeben, aber mein Auto wurde von jemand anderem aus dem Parkplatz geholt. Sie sagten mir, ich solle auf die Ergebnisse meines Tests warten. Was mit mir passieren kann Vielen Dank für Ihre Antwort.
    mit freundlichen Grüßen
    Karim karimi

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 07. September 2022 20:14)

    @Karimi
    Guten Abend,
    ich kann Ihnen auch nur sagen, dass Sie auf die Ergebnisse der Blutuntersuchung warten sollten. Bei einem aktiven THC-Wert von unter 1 ng/ml wird es regelmäßig schon nicht zu einem Bußgeldverfahren kommen, alles über 1 ng/ml führt dann aber reglmäßig zu einem Bußgeldverfahren und bei einer Ersttat zu 500 € Bußgeld/2 Punkte/1 Monat Fahrverbot. Im Fahrerlaubnisverfahren kann es je nach Fallgestaltung und THC-Werten zu einem ärztlichen Gutachten oder einer MPU zur Überprüfung Ihrer Fahreignung kommen. Für eine abschließende Bewertung fehlt es an Infos. Sie sollten den Konsum nun einstellen und sich wieder melden, sobald Sie entsprechende Schreiben von den Behörden erhalten.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Malte S. (Sonntag, 23. Oktober 2022 18:30)

    Sehr geehrte Frau Fischer,
    Ich bin vor einem Monat in eine Polizei Kontrolle geraten und habe ohne viel meckern einen Urin Test gemacht (positiv) und anschließend wurde mir auf der Wache Blut abgenommen. Beim Gespräch mit der Polizei wurde mir gesagt ich sei nicht aufgefallen im Sinne von Schlangenlinien oder Ähnliches sie sagten es sei eine Ordnungswidrigkeit. Als ich den Urintest getätigt habe meinte ich, ich sei am Vorabend auf einer Party gewesen und hätte wohl passiv was eingeatmet als der Urin Test THC positiv war. Habe jetzt vor paar Tagen mein blutergebnis abgefragt und die waren 1,2 ng/ml THC (aktiv) und 20,6 ng/ml THC COOH (passiv). Ich war noch nie auffällig bei der Polizei im Bezug auf BTM. Mit dem 1 Monat Fahrverbot und die Geldstrafe kann ich leben. Für mich ist nur wichtig, dass ich am besten keinen MPU absolvieren muss. Da ich im Außendienst tätig bin und ehrlich gesagt das Geld auch nicht habe dafür. Wie wahrscheinlich muss ich ein Abstinenznachweis machen bzw ein Ärtzliches Gutachten oder MPU. Ich würde die MPU wie gesagt gern vermeiden und kann es nach einem Positiven Ärztlichem Gutachten trotzdem zu einer MPU kommen ? Ich komm aus Hannover und bin ehrlich gesagt ratlos nun.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 27. Oktober 2022 14:35)

    @Malte S.
    Guten Tag,
    bei gelegentlichem Cannabiskonsum und weiteren Eignungszweifeln wie die Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss, kommt es regelmäßig zu einer MPU (oder einem - vorgeschaltetem - ärztlichen Gutachten). Ihre Angabe des passiven Konsums halte ich für aussichtslos, da Ihr THC-COOH-Wert von 20,6 ng/ml meines Erachtens dafür zu hoch ist. Fraglich ist, ob bei Ihnen gelegentlicher Konsum von Cannabis vorliegt (dies ist eine Voraussetzung für eine MPU-Anordnung). Sollten Sie dies verneinen (dafür müssen Sie aber im Fall von Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde selbst aktiv werden), wird es wahrscheinlich zu einem ärztlichen Gutachten zur Feststellung Ihres Konsummusters kommen. Je nach Ergebnis ist damit im besten Fall alles erledigt (also bei Feststellung eines einmaligen Konsums), im anderen Fall ist natürlich noch eine MPU-Anordnung möglich/wahrscheinlich. Soweit Sie Maßnahmen seitens der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, sollten Sie sich auf jeden Fall (und schnellstens) melden, insbesondere wenn Sie beruflich von Ihrer Fahrerlaubnis abhängig sind.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

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