Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Der Betrug gemäß § 263 StGB

Der Betrugstatbestand ist eine der zentralen Vorschriften des Strafgesetzbuches. Er muss gewährleisten, dass erlaubtes Verhalten von verbotenem Verhalten bei der Erlangung von materiellen Vorteilen abgegrenzt werden kann.

 

Statistisch ist der Betrug von großer Bedeutung und Straftaten in diesem Bereich nehmen kontinuierlich zu. 

 

Einstellungen des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen nach den §§ 153, 153a StPO sind im Bereich des Betruges besonders hoch. Bei der schweren Betrugskriminalität werden in der Praxis oft Absprachen (sogenannte "Deals") getroffen. Gerade hier kann ein Rechtsanwalt großartige Ergebnisse erzielen und schon außergerichtlich eine Lösung erzielen.

 

Wann liegt ein Betrug vor?

 

Der Betrugstatbestand im Strafgesetzbuch lautet wie folgt:

 

§ 263 StGB

Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.

gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2.

einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

3.

eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4.

seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder

5.

einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

 

Das ist zunächst mal viel Juristendeutsch und hört sich auch noch kompliziert an. Aber der Betrugstatbestand um fasst vielfältige Sachverhalte und ist in der Tat nicht ganz einfach zu verstehen.

 

Für das Vorliegen eines Betruges müssen gemäß § 263 StGB folgende Voraussetzungen vorliegen (liegen die Voraussetzungen nicht vor, besteht auch keine Strafbarkeit wegen Betruges):

 

1. Es muss eine Täuschung über Tatsachen vorliegen

Tatsachen sind zunächst alle Umstände, die einem Beweis zugänglich sind. Sie sind daher von den sogenannten Werturteilen abzugrenzen, die keine Tatsachen darstellen und über die daher nicht im Sinne des § 263 StGB getäuscht werden kann. Ein Werturteil liegt vor, wenn lediglich eine Meinung ausgedrückt wird und sich darauf beschränkt, so dass der Sinngehalteiner empirischen Überprüfug entzogen ist. Daher liegt bei allgemeinen  lobenden Redewendungen oder Anpreisungen keine Täuschung über Tatsachen vor. Dies gilt insbesondere in der Werbung, in der häufig offensichlich einseitig anpreisende Aussagen getätigt werden und bei einer Risikoverteilung der Selbstverantwortung des "Getäuschten" zugeschrieben werden.

Eine Täuschung ist die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen.

Das bloße Ausnutzen einer vorhandenen Fehlvorstellung ohne täuschendes Zutun oder die bloße Entgegennahme einer Leistung stellt keine Täuschung dar.

Wenn sie also über ein Guthaben auf Ihrem Konto verfügen, dem eine Fehlbuchung zugrundeliegt, täuschen Sie niemanden und betrügen damit auch niemanden.

Allerdings enthält die Hingabe eines Schecks die Erklärug, dass bei einer Einlösung hinreichende Kontodeckung besteht. Besteht diese nicht, liegt eine Täuschung über Tatsachen vor.

 

2. Es muss weiterhin durch die Täuschung ein Irrtum erregt oder unterhalten worden sein.

Ein Irrtum ist jede Vorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren.

Wenn Sie also beim Verkauf Ihres Autos behaupten, es sei unfallfrei und der Käufer glaubt Ihnen dies, obwohl das Auto bereits mehrere Unfälle "überlebt" hat, erregen Sie einen Irrtum darüber, dass Ihr Auto unfallfrei ist.  

 

3. Schließlich muss eine vermögensmindernde Vermögensverfügung vorgenommen worden sein, die zu einem Vermögensschaden geführt hat.

Überweist Ihnen jemand Geld, weil Sie ihm einen Fernseher verkauft haben, liegt in der Überweisung einer Vermögensverfügung, die vermögensmindernd gewirkt hat (einleuchtend: weniger Geld auf dem Konto = weniger Vermögen).

Wenn Sie nun gar keinen Fernseher haben und dem Käufer auch nie einen Fernseher liefern wollten, erleidet der Käufer durch die Überweisung (=Vermögensverfügung) gleichzeitig einen Vermögensschaden. Er hat für sein an Sie überwiesenes Geld nie eine Gegenleistung erhalten und damit einen Schaden. Hätten Sie den Fernseher wie vereinbart geliefert, läge kein Vermögensschaden vor: die Vermöegnsverfügung wäre durch den Zufluss eines wirtschaftlichen Äquivalents (der Lieferung des Fernsehers) ausgeglichen worden. Ein Betrug kommt natürlich nicht in Frage.

 

Die einem Betrug zugrunde liegende Lebenssachverhalte sind mannigfaltig und nicht aufzählbar. Es seien nur genannt:

Forderungsbetrug, Anlagebetrug, Eingehungsbetrug, Anstellungsbetrug, Zessionsbetrug, Prozessbetrug, Kreditbetrug, Immobilienbetrug usw. usw.

 

Was ist das Strafmaß beim Betrug? 

 

Das Gesetz sieht beim Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB ein Strafmaß von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

 

In besonders schweren Fällen des Betruges gemäß § 263 Abs. 2 StGB reicht das Strafmaß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (!). Das Strafmaß erhöht sich also deutlich.

Ein besonders schwerer Fall des Betruges liegt vor, wenn

- der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt oder

- der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herneiführt (50.000,00 €) oder in der Absicht handelt, eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen (mindestens 20 Menschen) oder

- der Täter eine Person in wirtschaftliche Not bringt (das liegt vor, wenn das Betrugsopfer lebensnotwendige Aufwendungen nicht mehr bestreiten kann) oder

- wenn der Täter seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger missbraucht oder

- wenn der Täter eine Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

 

Mit noch mehr Strafe ist zu rechnen, wenn man die Qualifikation des § 263 Abs. 5 StGB begeht: das Gesetz sieht dann ein Strafmaß von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. § 263 Abs. 5 StGB lautet:

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

 

Angesichts der zu erwartenden Strafe und den vielen Möglichkeiten eines Rechtsanwalts auf das Ergebnis in einem Strafverfahren einzuwirken, sollte Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Sie erreichen meine Kanzlei unter 0421-695 256 27 oder auch unter meinen Kontaktformular

Sie können mir alle Unterlagen, die Sie vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft  oder der Polizei erhalten haben, zukommen lassen. Ich zeige dann die Übernahme Ihrer Verteidigung sofort an und kümmere mich um alles Notwendige.

Nach Akteneinsicht erarbeite ich mit Ihnen eine erfolgversprechende Strategie und erst dann (wichtig!) erfolgt ggf. eine schriftliche Einlassung.

Rechtsanwältin

Simone Fischer

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