Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

IV. Führerscheinentzug und charakterliche Eignungsmängel

 

Geeignet zum Führen von Kfz ist nur, wer nicht erheblich oder nicht wiederholt (mindestens zwei Verstöße) gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 IV, S.1 StVG, § 11 Abs. 1, S.3 FeV). Dies wird als charakterliche Eignung bezeichnet, die eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisbewerbers (-Inhabers) voraussetzt, allerdings beschränkt auf solche Tatsachen, die für die Kraftfahreignung bedeutsam sind. Es findet eine Berücksichtigung des Sachverhalts früherer Bußgeld- oder Strafverfahren statt (§ 29 StVG).

 

Bei Führerscheininhabern ist zu berücksichtigen, dass nach der Wertung des Gesetzgebers mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße grundsätzlich zunächst noch keine Eignungsüberprüfung auslösen sollen. Begeht ein Fahrerlaubnisinhaber mehrere Verkehrszuwiderhandlungen, die der Punktebewertung unterliegen, folgt daraus nicht zwangsläufig seine Ungeeignetheit; vielmehr ist idR das Instrumentarium des § 4 StVG anzuwenden, also des Fahreignungs-Bewertungssystems (Punktsystem), sofern nicht ausnahmsweise gem. § 4 Abs. 1, S.2 StVG davon abgewichen werden darf.

 

Erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften führen zur Kraftfahrungeeignetheit (§ 2 Abs. 4, S. 1 StVG, § 11 Abs. 1, S.3 FeV). Grobe und nachhaltige Verletzungen der Verkehrssicherheit kann die Ungeeignetheit dartun, besonders, wenn auch nicht stets und ohne Schematismus, Verstöße gegen § 315c Abs. 1 Ziff. 2 StGB (sieben Todessünden). Eine Vielzahl geringfügiger Verstöße kann charakterliche Ungeeignetheit aufzeigen, auch bei hoher jährlicher Fahrleistung, jedoch nicht solche des „äußersten Bagatellbereichs“, die nur durch Verwarnung gerügt worden sind. Verwarnungen (§ 56 OWiG) und nicht eintragungsfähige (im Fahreignungsregister - Punkte) Geldbußen  haben bei der Eignungsprüfung außer Betracht zu bleiben. 

 

Wer sehr häufig und kurz nacheinander Verkehrsvorschriften verletzt und dadurch zeigt, dass er sich an die Verkehrsordnung nicht halten will, ist ungeeignet, auch wenn die Fahrerlaubnisbehörde mit ihrer Maßnahme erhebliche Zeit gewartet hat.

Aus wiederholter erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darf auf mangelnde Eignung geschlossen werden. 

Fünfmalige erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb von 4 Jahren kann die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, auch erhebliche oder wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen, selbst wenn keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eintrat, nicht dagegen die einmalige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit selbst um mehr als 100%.

Beharrliche schwerwiegende Halt- und Parkverstöße können für eine Fahrerlaubnisentziehung ausreichen.

Aus wiederholten Verstößen gegen Vorschriften über Versicherungsnachweis und Maßnahmen bei Fehlen des Versicherungsschutzes (§§ 23 ff. FZV) kann sichunter Umständen ein solches Maß an Gleichgültigkeit gegenüber dem Interesse der Verkehrssicherheit ergeben, dass die Kraftfahreignung zu verneinen ist.

 

Erhebliche und wiederholte Verstöße gegen Strafgesetze schließen die Kraftfahreignung aus (§ 2 Abs. 4, S.1, § 11 Abs. 1, S. 3 FeV). Eignungszweifel sind nach § Abs. 8, § 11 Abs. 3, S. 1, Nr. 5-7 FeV zu klären.

Ob jemand aufgrund von Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art die zum Kfz-Führen nötigen charakterlichen Eigenschaften nicht besitzt, ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen. § 2 Abs. 4, S. 1 StVG und § 11 Abs. 1, S. 3 FeV erfassen zwar nicht ausschließlich Verkehrsstraftaten, sondern auch allgemeine Straftaten, diese jedoch nur dann, wenn sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben, der Betreffende werde sich im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten.

Straffreie Führung während 5 Jahren lässt auch bei entzogener Fahrerlaubnisentziehung unter Umständen den Schluss auf charakterliche Festigung zu.

Rechtsanwältin

Simone Fischer

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