Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Cannabis im Straßenverkehr und MPU

Das Bundesverwaltungsgerichturteil vom 11.04.2019 (BVerwG Az.: 3 C 13.17 hier nachzulesen...) kippt die gerichtliche Praxis, nach der eine Fahrerlaubnisentziehung bei einem gelegentlichen Konsumenten bereits bei seiner ersten Fahrt unter THC-Einfluss über dem Grenzwert möglich war. Wer also in eine Verkehrskontrolle geraten ist und dann bei einer Blutentnahme einen aktiven THC-Wert von über 1 ng/ml wurde der Führerschein entzogen. Dies ist nun nicht mehr so einfach möglich. Im Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es:

 

Leitsatz:

"Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen Fällen hat sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden."

 

Dies ist natürlich erfreulich, denn die Fahrerlaubnis darf nun nicht wie früher unmittelbar bei der ersten Fahrt unter THC-Einfluss entzogen werden, sondern der Betroffene erhält die Möglichkeit, trotz des Verstoßes seine Fahreignung mittels einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) nachzuweisen. Seitdem nun die direkte Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr möglich ist, ordnen die Fahrerlaubnisbehörden aber refelexartig eine MPU an. Die MPU-Anordnung ist aber auch in solch gelagerten Fällen nicht stets rechtmäßig.

 

Vielmehr müssen für die rechtmäßige Anordnung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde weitere Voraussetzungen vorliegen. Die Fahrerlaubnisbehörden tun sich allgemein bereits sehr schwer eine rechtmäßige MPU-Anordnung hinzubekommen. Die Mehrzahl der Anordnungen, die ich von Mandanten vorgelegt bekomme, sind fehlerhaft, also formal und/oder materiell rechtswidrig. Die nun aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltunngsgerichts ergangenen MPU-Anordnungen erfolgen aber allein mit dem Hinweis auf den Cannabiskonsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.

 

Nun muss aber für eine MPU-Anordnung gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegen (dies steht auch genauso im Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: "Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis..."). Zudem muss der gelegentliche Konsum von Cannabis von der Fahrerlaubnisbehörde nachgewiesen werden (dazu mehr unter "Vermeidung des Führerscheinsentzugs beim Konsum von Cannabis").

 

In einem kürzlichen bearbeiteten Fall von mir wurde von einem Mandanten von der Fahrerlaubnisbehörde eine MPU angefordert. Mein Mandant hatte bis dahin keinerlei Angaben zu seinem Konsummuster gemacht, also wie oft er in der Vergangenheit Cannabis konsumiert.

 

Ich wies die Fahrerlaubnisbehörde in einem Schreiben darauf hin, dass der für eine MPU-Anordnung erforderliche gelegentliche Konsum bei meinem Mandanten nicht vorliegt, da er erst ein einziges Mal konsumiert hat. Und hinsichtlich des gelegentlichen Konsums ist die Fahrerlaubnisbehörde voll beweispflichtig. Für den Nachweis muss zweifelsfrei feststehen, dass mehr als einmal  Cannabis konsumiert wurde.

 

Das konnte die Fahrerlaubnisbehörde nicht nachweisen. Stattdessen versuchte sie einen "Kunstgriff" anzuwenden, den auch die Verwaltungsgerichte in verschiedenen Bundesländern bemühen: Verwaltungsgerichte (je nach Bundesland) reicht die einfache Behauptung des einmaligen Konsums  nicht aus. Dass einmaliger Probierkonsum von Cannabis fahrerlaubstechnisch keine Folgen hat, hat sich natürlich rumgesprochen. Das hat dann aber zur Folge, das jeder (erwischte) Cannabiskonsument mal schnell behauptet, das er (ganz, ganz ehrlich) nur einmal in seinem Leben Cannabis probiert hat. So wollen sich die Verwaltungsgerichte natürlich nicht an der Nase rumführen lassen. Sie verlangen daher, dass die Umstände des behaupteten Erstkonsum konkret und glaubhaft dargelegt werden. Es reicht also nicht aus einfach zu behaupteten, dass Sie lediglich ein einziges Mal Cannabis konsumiert haben, sondern Sie müssen Einzelheiten des fraglichen Drogenkonsums darlegen (mehr dazu unter "Vermeidung des Führerscheinsentzugs beim Konsum von Cannabis").

 

Die Rechtsprechung begründet dies ganz einfach damit, dass es äußerst unwahrscheinlich sei, dass
1. ein Erstkonsument kurz nach der Drogeneinnahme bereits wieder ein Kraftfahrzeug führt und

2. er gerade nach diesem (einmaligen) Erstkonsum auch noch in eine Polizeikontrolle gerät.

 

Ich persönlich halte dies Vorgehen für gesetzeswidrig. Die Behauptung der "Unwahrscheinlichkeit" ist völlig aus der Luft gegriffen und wäre zunächst mathematisch zu beweisen. Nichtsdestotrotz beruhen die Entscheidung verschiedener Verwaltungsgericht auf dieser Annahme.

 

Ich konnte den einmaligen Probierkonsum meines Mandanten aber problemlos darlegen. Die Fahrerlaubnisbehörde tat dies als reine Schutzbehauptung ab und entzog den Führerschein. Da blieb nur noch die Klage beim Verwaltungsgericht, dass die Fahrerlaubnisentziehung tatsächlich aufhob. Mein Mandant konnte seinen Führerschein behalten. Für Interessierte ist das Urteil hier nachzulesen...

 

Ganz folgenlos ist eine Fahrt unter Cannabiseinfluss aber natürlich nicht. Es kann zur Feststellung des Konsummusters (also wenn gelegentlicher Cannabiskonsum nicht nachgewiesen werden kann) ein ärztliches Gutachen angeordnet werden. Ein ärztliches Gutachten ist aber im Vergleich zur MPU ein beträchtlich geringerer Eingriff, deutlich weniger umfangreich (und erheblich kostengünstiger). Gegen eine (rechtswidrige) MPU-Anordnung vorzugehen lohnt sich daher, wenn Sie Ihren Führerschein behalten wollen.

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Kommentare

  • Karla (Mittwoch, 21. Oktober 2020 22:12)

    Guten Abend,
    habe grad eine MPU aufgedrückt bekommen. Es hat mich geärgert, dass die mich darin als gelegentlichen Konsumenten beschreiben. Woher wollen die das wissen. Habe nicht gemerkt, dass mir die ganze Zeit einer von der FSSt auf dem Schoß saß. Da möchte ich gerne was gegen unternehmen.
    Danke für Antworten und Grüße

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 21. Oktober 2020 22:19)

    Hallo Karla,
    wenn Sie keinerlei Aussagen gemacht haben und Sie in der Vergangenheit nicht bereits mit Cannabiskonsum auffällig geworden sind, kann die Fahrerlaubnisbehörde natürlich nicht einfach behaupten, dass Sie gelegentlich Cannabis konsumieren. Grundsätzlich hat die Behörde eine Gelegentlichkeit von Cannabiskonsum als Tatbestandsvoraussetzung von Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV nachzuweisen, also auch bei der Anordnung der MPU bei fehlendem Trennungsvermögen, und zwar zweifelsfrei.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Michael (Freitag, 20. November 2020 14:45)

    Hallo,
    erstmal super, dass Sie hier Fragen beantworten!!
    Ich habe nun ne MPU bekommen. Ich bin wenig begeistert und will das eigentlich verhindern. Und ich wurde erst einmal erwischt, bei einer Polizeikontrolle. Meine Werte waren auch nicht wirklich hoch. Wie gesagt, MPU will ich verhindern, davon habe ich nichts gutes gehört.
    Gruß

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 20. November 2020 14:49)

    Hallo Michael,
    ich sehe keinen Grund, warum man in Ihrem Fall nicht einmaligen Probierkonsum darlegen können sollte. Dann wäre eine MPU meines Erachtens rechtswidrig. Das Problem ist dabei nur, dass keine Rechtsmittel gegen die Anordnung einer MPU bestehen. Die (Un-)Rechtsmäßigkeit kann man erst im Rahmen der Fahrerlaubnisentziehung überprüfen lassen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Lisa (Freitag, 20. November 2020 16:21)

    Guten Tag,
    wenn ich noch niemals erwischt worden bin und das jetzt aber bei einer Kontrolle doch passieren sollte, können die mir nicht den Führerschein entziehen? Dann kann ich ja jetzt soviel konsumieren, wie ich will und muss erst aufpassen, wenn einmal was passiert ist.
    Danke
    Lisa

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 20. November 2020 16:37)

    Hallo Lisa,
    so ist es jetzt auch nicht. Vorweg: ich will hier nicht zum Moralapostel werden, aber grundsätzlich geht massiver Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht zusammen. Ich finde die Maßstäbe der Behörden und Verwaltungsgerichte bei Konsum von Cannabis nicht angemessen, aber völlig bekifft am Straßenverkehr teilnehmen kann ich nicht gutheißen, weil das möglicherweise andere Personen gefährdet. So, jetzt zum Juristischen: Soviel Cannabis konsumieren "wie Sie wollen" kann unter Umständen direkt zu einer Fahrerlaubnisentziehung führen: wenn Sie nämlich so umfangreich konsumieren, dass Ihre THC-Werte im Blut sehr hoch sind. Die Verwaltungsgerichte gehen teilweise bei THC-COOH-Werten von 100 ng/ml, andere Gerichte bei Werten von 150 ng/m von regelmäßigem Konsum (also täglichen oder nahezu täglichen Konsum) aus. Bei Werten über 150 ng/ml ist dann aber auch tatsächlich von täglichen Konsum auszugehen. Und regelmäßiger Konsum führt direkt zu Fahrerlaubnisentziehung. Die THC-Werte darunter lassen allenfalls auf gelegentlichen Konsum schließen oder eben nur auf einmaligen Probierkonsum. Dann soll nach der neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht tatsächlich nicht mehr eine direkte Fahrerlaubnisentziehung möglich sein, sondern die Anordnung einer MPU (und meines Erachtens auch keine MPU, wenn einmaliger Konsum vorliegt).
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Kerstin (Montag, 30. November 2020 17:10)

    Guten Tag,
    ich bin bei einer Verkehrskontrolle rausgewunken worden. Die wollten dann gleich einen Urintest, habe ich abgelehnt. Dann haben die mich mitgenommen und einen Bluttest gemacht. Ich habe mir schon gedacht, das der Test positiv auf THC ausfällt, ist er dann auch. Also habe ich mich mich auf eine MPU eingestellt. Jetzt habe ich aber eine Fahrerlaubnisentziehung! Meine Werte sind 5,5 ng/ml THC, 28,5 ng/ml THC-COOH, BAK 0,6 Promille. Ich bin das erste Mal erwischt worden, muss es da nicht eine MPU oder ein ärztliches Gutachten geben?
    Grüße

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 30. November 2020 17:23)

    Guten Tag Kerstin,
    Ihre THC-Werte sprechen für die Anordnung einer MPU oder eines ärztlichen Gutachtens. ABER: Sie hatten zusätzlich zum Cannabis Alkohol konsumiert. Grundsätzlich führt nicht jeder Beikonsum von Alkohol eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten zum Wegfall seiner Fahreignung. Die Feststellung der Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, dass der gelegentliche Cannabiskonsum mit zusätzlichem Gebrauch von Alkohol zum Verlust der Fahreignung führt, setzt nämlich einen Mischkonsum voraus, der eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann (BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12).
    Bei Ihnen wurden aber ein Mischkonsum von Alkohol und Cannabis nachgewiesen wurde, der zu einer kombinierten Rauschwirkung führte. Bei gelegentlichen Konsum von Cannabis mit Mischkonsum von Alkohol wird ohne Weiteres die Fahrerlaubnis entzogen. Da kann ich leider keine erfreulichere Auskunft geben.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Maximilian (Montag, 30. November 2020 19:28)

    Hallo,
    ich habe eine MPU bekommen. Jetzt befürchtete ich, dass ich die nicht bestanden habe. Die Frist zur Abgabe läuft auch bald ab. Was passiert, wenn ich die negative MPU einfach nnicht abgebe?
    Grüße und Dank von Max

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 30. November 2020 19:40)

    Hallo Max,
    einfach Kopf im Sand stecken hilft jetzt nicht weiter. Im Übrigen müsste in der MPU-Anordnung, die Sie erhalten haben, ausdrücklich die Folgen der Nichtvorlage der MPU erklärt werden: wird das medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt, kommt es zur Ungeeignetheitsvermutung des § 11 Abs. 8 FeV: Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Es wird dann also einfach unterstellt, dass Sie fahrungeeignet sind. Der Schluss auf die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Das ist der entscheidende Ansatzpunkt: eine Vielzahl von MPU-Anordnungen sind gerade nicht rechtmäßig. Die Fahrerlaubnisbehörden tun sich enorm schwer mit einer rechtmäßigen Gutachtensanforderung. Ist Anforderung aber rechtswidrig, ist es die darauf beruhende Fahrerlaubnisentziehung auch. Also schnellstens die MPU-Anordnung prüfen lassen, viel Glück!
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Mark (Samstag, 26. Dezember 2020 14:11)

    Moin,
    ich habe das so verstanden, das ich nach Bundesverwaltungsgericht jetzt eine MPU machen muss, wenn ich beim Fahren mit THC erwischt werde. Ist damit alles klar? Kann man trotzdem noch auf Sachen achten, wenn man kifft? Oder ist THC gleich immer MPU?
    Danke
    Mark

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 26. Dezember 2020 16:10)

    Hallo Mark,
    jegliche festgestellte THC-Werte bedeuten nicht immer, dass Sie eine MPU machen müssen. Zunächst sind natürlich die THC-Werte von Bedeutung. Im schlechten Fall: bei Werten von 100 ng/ml THC-COOH wirds häufig schwer, denn je nach Bundesland ist damit für die Gerichte regelmäßiger Konsum gegeben, womit der Führerschein entzogen wird (auch ohne MPU). Bei Werten von 150 ng/ml THC-COOH ist in allen Bundesländern regelmäßiger Konsum nachgewiesen und damit wird der Führerschein eben entzogen.
    Interessant sind andere Fälle mit niedrigen THC-Werten: wenn z.B. der aktive THC-Wert unter 1,0 ng/ml liegt. Dann müssen für eine MPU-Anordnung neben gelegentlichem Konsum weitere Eignungszweifel vorliegen (fehlendes Trennungsvermögen hat sich gerade nicht bestätigt). Die Fahrerlaubnisbehörden ordnen dann meist nur eine MPU an ohne weitere Eignungszweifel zu benennen, was die MPU-Anordnung rechtswidrig macht.
    Letztlich kann auch bei Werten über 1 ng/ml (aktiven) THC (aber THC-COOH-Werten unter 100 ng/ml bzw. 150 ng/ml) einmaliger Probierkonsum vorliegen. Auch das rechtfertigt keine MPU-Anordnung, sonder nur ein (deutlich weniger umfangreiches) ärztliches Gutachten.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Fabian (Samstag, 26. Dezember 2020 16:19)

    Guten Tag Frau Fischer,
    ich habe hier viele tolle Infos und Antworten gefunden, vielen Dank dafür.
    Ich bin mir sicher, dass ich nie so hohe THC-Werte habe, wie beim regelmäßigen kiffen. Ich kiffe selten und wenn nur am Wochenende. Das bedeutet dann aber schon mal sicher eine MPU? Ich bin mir da mit den THC-Werten nicht so sicher und ob das richtig verstanden habe...

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 26. Dezember 2020 16:27)

    Gutan Tag, Fabian,
    nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Gelegentlicher Cannabiskonsum ist anzunehmen, wenn Cannabis mindestens zweimal in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde.
    Also ist eine Anordnung bei einmaligen Probierkonsum nicht rechtmäßig (weil dann kein gelegentlicher Konsum nachgewiesen ist). Und neben dem gelegentlichen Konsum von Cannabis müssen dann noch weitere Eignungszweifen vorliegen. Das ist z.B. bei Werten über 1,0 ng/ml (aktiven) THC gegeben, da dann das Trennungsvermögen nicht vorliegt. Also gibt es durchaus mehrere Varianten, die trotz Teilnahme am Straßenverkehr unter THC-Einfluss, nicht zu einer MPU-Anordnung führen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Carlos (Samstag, 26. Dezember 2020 16:42)

    Hallo zusammen,
    und wieso geht dann keine MPU. Darüber können die doch feststellen, ob ich regelmäßig oder gelegentliche kiffe. Da gibt es auch Drogenscreenings, die das zeigen.
    Viele Grüße
    Carlos

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 26. Dezember 2020 16:49)

    Guten Tag, Carlos,
    die gelegentliche Einnahme von Cannabis ist tatbestandliche Voraussetzung einer MPU. Ist die gelegentliche Einnahme nicht nachgewiesen, kann keine MPU angeordnet werden. Der Nachweis gelegentlichen Konsums ist nicht zulässiger Gegenstand einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Es kommt in Fällen, in denen unklar ist, ob tatsächlich nur eine einmalige Einnahme vorlag, nur die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung in Betracht.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Franziska (Montag, 28. Dezember 2020 10:31)

    Hallo,

    Nochmal eine Nachfrage:
    Ist es nicht so, dass thc, egal ob Aktives oder in Form der Abbauprodukte, im Blut eine wesentlich kürzere Nachweiszeit hat als im Urin?
    Im Internet findet man bzgl des Blutes eine Nachweisbarkeit (auch der Abbauprodukte) bis zu zwei Wochen oder "mehrere Wochen", wohingegen im Urin eine Nachweisbarkeit bis über 3 Monaten möglich ist , wie sie auch beschrieben haben.

    Da man sowieso nicht verpflichtet ist einen Urintest zu machen, kann man doch, sollten die Polizeibeamten darauf bestehen und richterlich anordnen, den Bluttest nach 4, spätestens aber wohl nach 8 Wochen ohne Folgeprobleme und Bedenken über sich ergehen lassen? Oder sehe ich das falsch?

    MfG
    Franziska

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 06. Januar 2021 15:33)

    Hallo und frohes neues Jahr,
    richtig ist, dass THC im Urin (deutlich) länger nachweisbar ist als im Blut. Das ist ein guter Grund bei einer Verkehrskontrolle einen Urintest abzulehnen (und auch jeden anderen Test, Drogenschnelltest, aber auch das Berühren der Nase bei geschlossenen Augen oder Laufen auf einer imaginären Linie usw. Das ist alles freiwillig). Zu der Nachweisbarkeit von THC-COOH im Blut gibt es viele verschiedene Angaben und auch Studienergebnisse. Ich habe noch nie von einer Nachweisbarkeit nach über 8 Wochen gehört. Ich rate in diesem Bereich aber gerne zu einem eigenen Test in einem Labor, sicher ist sicher. Die Folgen, wenn noch THC nachgewiesen werden kann und die Fahrerlaubnisbehörde erstmal aktiv geworden ist, kann man sich besser sparen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Marcel (Freitag, 15. Januar 2021 17:47)

    Guten Abend,
    ich bin 2mal in 9 Tagen in eine Verkehrskontrolle gekommen und beide Male gabs eine Blutabnahme. So ein Griff ins Klo! Krieg ich jetzt noch eine MPU? Das Gericht hat ja eigentlich entschieden, dass bei erstmaligen Auffälligwerden mit Cannabis eine MPU kommt und nicht mehr die Fahrerlaubnisentziehung. Gilt das bei mir jetzt noch, weil ich konnte ja noch keine MPU machen.
    Grüße und Dank.
    Marcel

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 15. Januar 2021 18:02)

    Hallo Marcel,
    ich gehe mal davon aus, dass bei Ihnen THC im Blut festgestellt wurde und das bei beiden Kontrollen.
    Da zwischen den beiden Kontrollen neun Tage lagen, ist kein einmaliger Probierkonsum gegeben, sondern es ist Ihnen gelegentlicher Konsum nachgewiesen (=zweimaliger Konsum). Das neue Bundesverwaltungsgerichturteil geht tatsächlich davon aus, dass bei der ERSTEN Fahrt unter Cannabiseinfluss (auch bei Werten über dem Grenzwert) und gelegentlichem Konsum eine MPU einzuholen ist. Sie sind möglicherweise zweimal mit Werten über 1,0 ng/ml THC auffällig geworden. Da ist eine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis möglich. Gerichte haben schon entsprechend entschieden, so das Verwaltungsgericht Oldenburg im 2019, dort heißt es:
    "Die Fahrerlaubnis ist bei gelegentlichem Cannabis-Konsum und Fehlen des Trennungsvermögens zu entziehen, ohne zuvor weitere Aufklärungsmaßnahmen, etwa eine MPU, durchzuführen, jedenfalls wenn nicht nur ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliegt."
    Wenn Ihre Werte anders sind als ich sie hier vermutet und zugrunde gelegt habe, müssen Sie sich bei mir melden. Vielleicht sind Ihre THC-Werte unter 1,0 ng/ml oder zumindest ein Wert bei einer der beiden Kontrollen. Das konnte ich Ihren Angaben so nicht entnehmen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Leon (Samstag, 16. Januar 2021 21:46)

    Guten Abend,
    ich habe gelesen, dass wenn die Behörde in der MPU ein falsches Gesetz angibt, dass die MPU dann rechtswidrig ist. Und dass das auch vorkommt. Also kann man mit Drogen erwischt worden sein und dann kann man trotzdem dagegen vorgehen?
    Gruß
    Leon

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 16. Januar 2021 22:07)

    Guten Abend,
    eine Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens kann rechtswidrig sein, wenn eine falsche Rechtsgrundlage angegeben wird. Da gibt es entsprechende Urteile, so das VG Würzburg aus 2015, da heißt es:
    "Wenn die Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens eine Rechtsgrundlage angibt, muss diese zutreffen. Ist eine falsche Rechtsgrundlage angegeben, kann die streitgegenständliche Gutachtensaufforderung im Laufe des Verfahrens nicht von der Behörde oder dem Gericht auf eine andere, eigentlich zutreffende Rechtsgrundlage gestützt werden. Im Falle der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens kann dann nicht auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden."

    Ein aktuelleres Urteil des OVG Rheinland-Pfalz aus 2020 macht es nicht ganz so leicht, da heißt es:
    "Die Angabe einer unzutreffenden Rechtsgrundlage führt grundsätzlich nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens. Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Angabe der falschen Rechtsgrundlage den Betroffenen bei seiner Entscheidung, ob er der Anordnung nachkommen will, in die Irre führen kann."
    Also gibt es da gegensätzliche Rechtsprechung. Und man darf sich da nichts vormachen: wenn die MPU-Anordnung auch von einem Gericht als rechtswidrig eingestuft wird, kann die Fahrerlaubnisbehörde eine neue MPU anordnen. Dann hat man nur Zeit gewonnen, bei manchen abgeforderten Abstinenznachweisen vielleicht aber nicht ganz uninteressant.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Ben (Sonntag, 17. Januar 2021 22:15)

    Guten Abend,
    ich habe eine MPU erhalten. Verkehrskontrolle und THC-Werte im Blut gehabt. Ich bin jetzt aber Hartz IV-Empfänger und auf Jobsuche. Ich kann mir keine MPU leisten von meinem Geld, das geht gar nicht. Aber ohne Führerschein, den ich ja verliere, wenn ich keine MPU mache, finde ich auch keinen Job. Wird das irgendwie berücksichtigt?
    Viele Grüße und Danke.
    Ben

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 18. Januar 2021 17:10)

    Guten Abend, Ben,
    grundsätzlich gilt, dass der Betroffene die Kosten einer MPU selbst tragen muss (so § 11 Abs.6, Satz 2 FeV). Das gilt auch wenn er nicht die finanziellen Mittel hat oder wenn er von Sozialleistungen lebt. Wenn Sie dem Jobcenter aber darlegen können, dass ein (konkreter) Arbeitsplatz in Aussicht steht, für den zwingende Voraussetzung das Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis ist, kann ein entsprechender Antrag durchaus erfolgreich sein.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Ulrich (Montag, 18. Januar 2021 17:20)

    Guten Abend, Frau Fischer,
    ich bin in eine Verkehrskontrolle geraten. Ich kiffe unregelmäßig und habe Tage vor der Kontrolle auch Koks genommen. Einen freiwilligen Test habe ich abgelehnt, da wollten sie mich aber zu einem Bluttest mitehmen. Da habe ich den Konsum eingestanden, sie haben mich aber trotzdem zu einem Bluttest mitgenommen. Bei dem Test wurde nichts nachgewiesen, weder THC noch Koks noch sonst irgendwas. Ich habe trotzdem eine Fahrerlaubnisentziehung bekommen, ohne MPU, also ich muss den Führerschein direkt abgeben. Wieso kann ich keine MPU machen?
    Grüße und vielen Dank.
    Ulrich

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 18. Januar 2021 17:29)

    Hallo Ulrich,
    auf den Cannabis kommt es vorliegend gar nicht an. Es geht um den Kokain-Konsum, bei dem die Fahrerlaubnis tatsächlich unmittelbar zu entziehen ist (also auch ohne eine MPU), da es sich um eine sog. harte Droge handelt.
    Meines Erachtens reichen Ihre Angaben, dass Sie Cannabis und Kokain konsumiert haben, für eine Fahrerlaubnisentiehung aus.
    Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach der die Fahreignung ausschließende Konsum einer harten Droge eines chemisch-toxikologischen Nachweises bedürfte. Vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Beweismittel holt sie nach pflichtgemäßem Ermessen ein. Dabei sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken, insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Räumt ein Fahrerlaubnisinhaber selbst den Konsum von Drogen ein, ist diese Erklärung damit grundsätzlich zu berücksichtigen und bedarf keines weiteren wissenschaftlichen Nachweises, wenn nicht gewichtige Gründe gegen ihre Richtigkeit sprechen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Ulrich (Montag, 18. Januar 2021 18:51)

    Eine Nachfrage: spricht nicht noch anderes gegen eine Entziehung des Führerschein. Ich habe mich ja belastet, mit dem was ich da preis gegeben habe. Darauf hätte ich hingewiesen werden müssen. Meiner Kenntnis hätte ich nichts sagen müssen.
    Danke
    Ulrich

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 18. Januar 2021 21:36)

    Hallo Ulrich,
    der Grundsatz, den Sie ansprechen, ist im Strafrecht zu verorten.
    Dass vor einer Aussage zum eigenen Konsumverhalten nicht über das Aussageverweigerungsrecht nach der für die Strafverfolgung geltenden Vorschriften der §§ 136 Abs. 1, 163 Abs. 1 StPO belehrt wurde, steht einer Verwertung der Aussage im Verfahren der Fahrerlaubnisentziehung nicht entgegen. Im Unterschied zum Strafprozess hat die Fahrerlaubnisbehörde in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren maßgeblich weitere Rechtsgüter – insbesondere die Belange Drittbetroffener sowie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern – zu berücksichtigen. Mit dem Recht der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden in jedem Fall an der Berücksichtigung strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse gehindert wären. Es besteht kein allgemeiner, von einer gesetzlichen Normierung unabhängiger Rechtsgrundsatz, dem zufolge Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur verwertet werden dürfen, wenn er zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen wurde. Im Fahrerlaubnisrecht gibt es keine Vorschriften, nach denen der Betroffene darüber unterrichtet werden muss, dass er keine (ihm nachteiligen) Angaben zu machen braucht. Im Gegenteil besteht im Fahrerlaubnisrecht für den Inhaber einer Fahrerlaubnis die Obliegenheit, an der Aufklärung auch solcher Umstände mitzuwirken, die sich für den Fortbestand seiner Fahrerlaubnis nachteilig auswirken können.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Finno-Soeren@gmx.de (Montag, 18. Januar 2021 21:45)

    Moin,
    ich nehm sehr selten auf Partys mal Kokain, wirklich sehr selten. Ich fahre dann nie, mache das immer nur im Urlaub. Wenn bei mir der Konsum nachgewiesen wird, bin ich dann den Führerschein los?
    Gruß
    Fin

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 18. Januar 2021 21:49)

    Hallo Fin,
    kurze Antwort: ja.
    Lange Antwort:
    Rechtlich kommt es für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme von Kokain noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs an (vgl. Nr. 9.1 und 9.2 der Anlage 4 zur FeV). Der Drogenkonsument muss nicht unter Drogeneinfluss Auto gefahren sein oder hierbei sogar Fahrfehler begangen haben. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, noch eine Abhängigkeit, noch die gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“. Die Einnahme sogenannter harter Drogen – wie Kokain – schließt nach ständiger Rechtsprechung schon nach dem einmaligen Konsum die Fahreignung aus. Dieser umfassende Ausschluss der Eignung, ein Kraftfahrzeug zu führen, beruht auf der besonderen Gefährlichkeit der Substanzen und der fehlenden Möglichkeit, ihre Wirkung zu kontrollieren.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Adrian (Montag, 18. Januar 2021 22:04)

    Guten Abend,
    es muss doch aber auch für Kokain Ausnahmen gelten. Wenn zum Beispiel nur ein einzigen Mal was genommen wurde und dieses einzige Mal eine absolute Ausnahme war, wegen Stress oder so.
    Viele Grüße
    Adrian

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 18. Januar 2021 22:07)

    Hallo Adrian,
    eher nicht, die Rechtsprechung ist da ziemlich eindeutig: Von einer Fahr­erlaubnis­entziehung wegen einmaligen Kokainkonsums kann auch dann nicht abgesehen werden, wenn der Konsum auf einer psychischen Ausnahmesituation beruhte. Der Grund für den Kokainkonsum ist unbeachtlich. Bereits der einmalige Konsum einer harten Droge rechtfertige die Fahrerlaubnisentziehung.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Larissa (Dienstag, 19. Januar 2021 19:44)

    Guten Abend Frau Fischer,
    Mein Freund ist vergangenen Monat in eine Polizeikontrolle geraten und ihm konnte anhand einer Blutabnahme ein gelegentlicher Konsum von Cannabis nachgewiesen werden.
    Da es sein erster Verstoß ist, muss er nun den Nachweis seiner Fahrtüchtigkeit anhand einer MPU vorlegen.
    In dem Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde wird nur die MPU angeordnet. Es steht nichts von einem Abstinenznachweis geschrieben. Entscheidet dann die MPU-Stelle nach dem Gutachten ob der Abstinenznachweis erforderlich ist? Oder wird das ausschließlich von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet und das heißt, er muss keinen Nachweis machen?
    Durch dieses Prozedere haben wir leider noch nicht ganz durchgeblickt..
    Liebe Grüße
    Larissa

  • Larissa (Dienstag, 19. Januar 2021 20:03)

    Sehr geehrte Frau Fischer,
    Mein Freund ist vergangenen Monat in eine Polizeikontrolle geraten und ihm wurde erstmals ein gelegentlicher Consum von Cannabis nachgewiesen. Seine Thc-Konzentration lag bei 5,8 ng/ml und der langlebige THC-Metabolit THC-COOH war in einer Konzentration von 53,9 ng/ml nachweisbar.
    In dem Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde wurde ihm somit "nur" eine MPU angeordnet um seine Fahrtauglichkeit zu untersuchen.
    Seit der Kontrolle hat mein Freund den gelegentlichen Konsum sofort eingestellt.
    Uns stellt sich nun die Frage, ob er dafür einen Abstinenznachweis braucht oder ob diese von der MPU-Stelle angeordnet wird, oder ob die Anrodnung ausschließlich von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wird, denn in dem Schreiben der Behörde befindet sich keine Angabe dazu.

    Liebe Grüße
    Larissa

  • Louis (Mittwoch, 20. Januar 2021 11:48)

    Guten Tag Frau Fischer,

    ich hätte eine frage unzwar wurde bei einer Kontrolle hinter mir in einem Gebüsch 0,3g Cannabis gefunden wurden auf mir wurden nur Long Papers gefunden. Daraufhin habe ich eine Anklage bekommen, doch in dieser Anklage wurde davon wort wörtlich abgesehen weitere Schritte einzuleiten also sozusagen „Fallen gelassen“. Laut den Akten wurde ich an die Führerschein stelle gemeldet wegen dieser minimalen Menge. Meine frage wäre wird die Führerscheinstelle wegen dieser minimalen Menge die nicht einmal auf mir gefunden wurde weitere Schritte einleiten werden? Noch zu erwähnen wäre das ich bald Cannabis auf Rezept bekommen werde. Und inwiefern würde dies mir Helfen falls da etwas eingeleitet werden sollte.

    Vielen lieben Dank im Vorraus

    Mit freundlichen Grüßen

    Louis

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 20. Januar 2021 13:30)

    @Larissa
    Guten Tag, Larissa,
    die Fahrerlaubnisbehörde gibt nicht vor wie die MPU-Stelle vorgehen muss und ob Drogenscreenings gemacht werden müssen und über welchen Zeitraum. Die MPU-Stelle entscheidet, was sie braucht, um die Gutachtenfrage zu beantworten. Ich kann nur immer wieder sagen, dass es beim ersten Auffälligwerden immer wichtig ist, gar nicht erst eine MPU machen zu müssen (z.B. weil nur einmaliger Konsum vorliegt - das muss man der Behörde dann aber auch mitteilen), denn meisten wollen die MPU-Stellen immer noch 6 Monate oder ein Jahr Drogenscreenings, die Frist der Fahrerlaubnisbehörde beträgt aber nur 2 oder 3 Monate. Das Problem habe ich gerade dauernd und man sollte dann ganz schnell aktiv werden, da sonst der Führerschein schon wegen nicht fristgerechter Abgabe der MPU entzogen wird.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 20. Januar 2021 13:56)

    @Louis
    Hallo Louis,
    ich kann Ihren Anagben nicht entnehmen, was es für Erkenntnisse im Strafverfahren gegeben hat, insbesondere ob festgestellt wurde, das sich das Cannabis in Ihren Besitz befand. Auch was mit "Fallenlassen" der Anklage gemeint ist, ist mir nicht ganz klar: hat es eine Einstellung nach 170 StPO oder nach 153 StPO gegeben?
    Letztlich wird insbesondere bei Besitz von Cannabis ein ärztliches Gutachten von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet. Und da ist es egal, wieviel Cannabis Sie besessen haben (es geht im Fahrerlaubnisrecht eben nicht um Strafe, sondern um Gefahrenabwehr). Das Sie zukünftig eventuell Cannabis auf Rezept bekommen, hilft dabei erstmal nicht. Wer ohne ärztliche Verschreibung die Wirkung von Cannabis ausprobiert (Selbstmedikation), ist bei der Bewertung seiner Fahreignung nach den allgemeinen Maßstäben zu behandeln, die für gelegentliche bzw. regelmäßige Konsumenten von Cannabis nach Anlage 4 zur FeV (Nr. 9.2.1 und 9.2.2) gelten. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von Ihrem Medininalcannabis erhält, wird Sie höchstwahrscheinlich eine MPU zur Klärung Ihrer Fahreignung anordnen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Louis (Mittwoch, 20. Januar 2021 14:30)

    Hallo Frau Fischer,

    unzwar wurde die Verfolgung gemäß Paragraph 31a Abs. 1 BtmG davon abgesehen. Und das Cannabis wurde eben nicht in meinem Besitz festgestellt sondern nachdem ich bereits Kontrolliert wurden bin und weggeschickt wurde. Zum Hinweis ich war mit dem Fahrrad unterwegs und dies ist auf einem Schulhof passiert. Die Polizisten haben im nachhinhein Cannabis in der Hecke gefunden.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 20. Januar 2021 18:16)

    Hallo Louis,
    dann wurde gem. 31a Abs.1 BtMG wegen Geringfügigkeit von Strafe abgesehen. Das ist eine Verfahrensbeendigung bei Offenhalten der Schuldfrage, kein Freispruch. Was da konkret festgestellt wurde, weiß ich ohne Akteneinsicht nicht. Möglicherweise wird die Fahrerlaubnisbehörde Sie zunächst anhören (dann sollten Sie eine entlastende Einlassung abgeben), vielleicht ordnet sie ein ärztliches Gutachten an, für eine MPU-Anordnung sehe ich keine Grundlage - aber alle Ausführungen sind hier unter Vorbehalt: da gibt es schon eine (strafrechtliche) Vorgeschichte, die ohne Akteneinsicht nicht zu beurteilen ist.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Sonja (Mittwoch, 20. Januar 2021 19:40)

    Guten Abend, Frau Fischer,
    mein Freund hat nach einer Verkehrskontrolle nun eine MPU-Anordnung bekommen, weil THC im Blut war. Die Fahrerlaubnis fragt aber in der Anordnung noch nach anderen harten Drogen (also ob die Einnahme auszuschließen ist). Mein Freund will dagegen vorgehen. Soweit ich das jetzt verstanden habe, geht das aber nicht, also nicht allein gegen die MPU. Mein Freund will die MPU jetzt gar nicht machen. Wie geht es dann weiter?
    Danke und Grüße
    Sonja

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 20. Januar 2021 19:51)

    Hallo Sonja,
    ja, es wird immer mal wieder von Fahrerlaubnisbehörden so vorgegangen. Meines Erachtens ist das nicht rechtmäßig (und so wurde auch schon bei Gericht entschieden), da nur THC im Blut festgestellt wurde:
    Da ein genereller Zusammenhang zwischen dem Cannabiskonsum und dem Konsum „harter“ Drogen bisher nicht dargelegt ist und konkrete Anhaltspunkte für einen Konsum „harter“ Drogen Ihres Freundes fehlen, ist die Anordnung nicht rechtmäßig. Wenn Ihr Freund also die MPU nun nicht beibringt, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Dagegen kann Ihr Freund dann vorgehen und in diesem Rahmen wird die Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung geprüft. Da diese meine Meinung und gerichtlicher Entscheidungen nach nicht vorliegt, ist die Fahrerlaubnisentziehung rechtswidrig.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Torsten (Mittwoch, 27. Januar 2021 21:23)

    Guten Abend,
    bei einer Verkehrskontrolle wurde bei mir THC festgestellt. Die von der Fahrerlaubnisbehörde wollten wissen, wieviel ich in der Vergangenheit konsumiert habe. Ich habe einmaligen Konsum angegeben. Das haben sie mir nicht geglaubt und gesagt, die Umstände deuten auf gelegentlichen Konsum hin. Jetzt habe ich eine MPU bekommen. Was kann ich da machen?
    Grüße
    Torsten

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 27. Januar 2021 21:39)

    Guten Abend, Torsten,
    die einfache Behauptung eines Einmalkonsum reicht nicht aus. Man muss glaubhaft und konkret die Umstände darlegen, wie, wann, warum es zum einmaligen Konsum gekommen ist. Und noch Vieles mehr, was immer auf den
    Einzelfall ankommt (und auf Angaben in der Führerscheinakte, die ein Rechtsanwalt aufgrund von Akteneinsicht kennt und entsprechend bewerten kann).
    Gegen die MPU können Sie nicht isoliert vorgehen, die Anordnung ist nur im Rahmen der Fahrerlaubnisentziehung überprüfbar.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Torsten (Mittwoch, 27. Januar 2021 21:52)

    Hier nochmal Torsten,
    ich habe es aber so gemacht, also alles dargelegt. Dann hätten sie mich ja nach meinen Konsum gar nicht Fragen brauchen, wenn sie das dann eh so entscheiden, wie sie wollen. Was soll man dann noch machen?
    Danke und Gruß
    Torsten

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 27. Januar 2021 22:16)

    Hallo Torsten,
    so wie Sie kommen viele Mandanten zu mir. Leider ist dann schon viel passiert und es wurden alle möglichen Angaben gemacht, die nicht zum gewünschten Ergebnis führten. Es gibt einfach so viele Umstände zu beachten, das ist meines Erachtens von einem Laien einfach nicht zu bewältigen. Das geht meiner Erfahrung nach meistens schief. Letztlich ist entscheidend, dass ein Rechtsanwalt so früh wie möglich eingeschaltet wird, ohne das man selbst in der Angelegenheit zu viel selbst versucht hat. Mir ist schon klar, dass ein Rechtsanwalt auch Geld kostet, aber die Folgen einer MPU (womöglich mit einem 12-monatigen Abstinenznachweis), einer Fahrerlaubnisentziehung oder Ähnliches sind deutlich gravierender und am Ende auch kostenintensiver. Ich sehe oft, was möglich gewesen wäre, wenn ich rechtzeitig eingeschaltet worden wäre, was aber im zum späteren Zeitpunkt leider nicht mehr möglich ist.
    Im laufenden Text oben befindet sich ein Gerichtsurteil, bei dem ich gegen die Anordnung einer MPU erfolgreich vorgehen konnte: es kam aufgrund einmaligen Konsums nur ein ärztliches Gutachten in Betracht. Dafür muss man nicht immer gleich vor das Verwaltungsgericht ziehen, das ist auch im Verwaltungsverfahren, also mit der Fahrerlaubnisbehörde, häufig zu regeln.
    Ich gehe jetzt die Umstände in Ihrer Sache nicht, wenn Sie weitergehende Beratung benötigen, sollten Sie sich bei mir telefonisch für eine eingehendere Besprechung melden.

  • Katja (Mittwoch, 27. Januar 2021 23:02)

    Guten Abend,
    ich habe den Eindruck, dass die Fahrerlaubnisbehörde irgendwie macht, was sie will, egal, was man angibt. Und das ist auch nicht immer rechtens . Ein bisschen wilder Westen. Hat man denn dann, bis man bei Gericht ist, irgendeinen Einfluss.
    Grüße
    Katja

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 27. Januar 2021 23:22)

    Guten Abend, Katja,
    ja, natürlich nimmt man (positiven) Einfluss. Bereits die erste Stellungnahme im Rahmen der Anhörung, bei dem vornehmlich das Konsummuster von der Fahrerlaubnisbehörde ermittelt wird, ist wegweisend für das gesamte weitere Verfahren und für die Entscheidungen der Behörde. Und aufgrund dieser Einlassung entscheidet ja nicht nur die Fahrerlaubnisbehörde. Auch das Gericht hat die Führerscheinakte vorliegen und macht den Inhalt insbesondere zur Grundlage seiner Entscheidung. Wenn Sie später in einem möglichen Gerichtsverfahren (dann beraten und vertreten durch einen Rechtsanwalt) andere Angaben machen oder Sie Ihre vorangegangenen Angaben "Richtigstellen" wollen, dringt man damit bei Gericht nicht mehr durch, sondern das Gericht tut dies regelmäßig als sogenannte Schutzbehauptung ab. Es sollte wirklich von Anfang an alle Angaben mit Bedacht gemacht werden. Das ist meiner Erfahrung nach leider in den meisten Fällen nicht so und ich werde erst eingeschaltet, wenn das Kind hallb in den Brunnen gefallen ist.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Manu (Mittwoch, 27. Januar 2021 23:39)

    N`Abend,
    ich verstehe noch nicht ganz, wieso ich nicht einfach sagen kann, ich hab einmal Cannabis genommen und gut. Wieso muss ich dann noch meine Lebensgeschichte erzählen. Wieso muss ich die FSSt oder ein Gericht überzeugen?
    Vielen Dank.
    Manu

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 28. Januar 2021 00:01)

    Guten Abend, Manu,
    die Gerichte sagen, dass es äußerst unwahrscheinlich sei, dass bei einem (experimentellen) Erstkonsum zeitnah wieder mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen wird und dass gerade nach diesem (einmaligen) Erstkonsum der Konsument auch noch in eine Polizeikontrolle gerät.
    Dies ist erstmal nur eine Behauptung der Gerichte, eine unbewiesene noch dazu. Dass durch diese Behauptung nun der Betroffene sich mit einem konkret dargelegten Sachverhalt entlasten muss, halte ich für rechtlich bedenklich. Die Gerichte haben aber einfach keine Lust, sich mit der Einlassung des Einmalkonsums auf der Nase rumtanzen zu lassen. Jeder Betroffene weiß mittlerweile, dass Einmalkonsum fahrerlaubnistechnisch ohne Relevanz ist. Das reicht also nicht mehr. Meine Erfahrung ist aber, dass das durchaus vorkommt. Aber für die Darstellung, die gerade im Einzelfall die "Unwahrscheinlichkeits-Behauptung" der Gerichte widerlegt, wird eine hohe Messlatte angelegt. Am Ende hilft`s nichts: eine erste (entscheidende) Einlassung sollte entsprechend konkret, detailliert und glaubhaft erfolgen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Mareike (Montag, 01. Februar 2021 23:36)

    Guten Abend,
    ich habe eine MPU bekommen. Ich habe kein positives Ergebnis bekommen. Damit bin ich dann wohl fahruntauglich. Was kann ich jetzt noch machen. Wenn ich das Gutachten abgebe, entzieht mir die Führerscheinstelle doch sicher den Führerschein.
    Viele Grüße
    Mareike

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 01. Februar 2021 23:54)

    Hallo Mareike,
    ich befürchte auch, dass die Fahrerlaubnisbehörde Ihnen bei einem negativen Gutachten die Fahrerlaubnis entziehen wird. Ich kenne das Gutachten nicht, darum kann ich nur ganz allgemein Stellung nehmen: zunächst sind Sie nicht verpflichtet, das Gutachten bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. Sie sind Auftraggeberin und entscheiden, was damit passiert. Meistens ist tatsächlich davon abzuraten das Gutachten abzugeben. Es ist ja negativ ausgefallen und es wird Einiges drinstehen, das Ihre Fahrtauglichkeit abträglich ist. Wenn Sie es abgeben, ist es in Ihrer Führerscheinakte, auch für die Zukunft. Wenn Sie das Gutachten nicht abgeben, wird die Fahrerlaubnis zwar aufgrund der Nichtbeibringung entzogen, aber es ist dann zumindest kein negatives Gutachten mit entsprechenden Feststellung aktenkundig geworden. Übrigens lohnt es sich nicht selten überprüfen zu lassen, ob die MPU-Anordnung überhaupt rechtmäßig war. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde hier Fehler gemacht hat, kann Ihnen Fahrerlaubnis nicht entzogen werden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Sigi (Dienstag, 02. Februar 2021 00:04)

    Guten Abend,
    ich muss zu einer MPU. Da werde ich ja wohl auf meinen Konsum angesprochen werden und auf den Konsum anderer Drogen. Ich nehme natürlich keine anderen Drogen, außer Alkohol, Auf einer Party trinke ich natürlich auch mal ein Bier oder zum Essen Wein oder zum Anstoßen mal einen Sekt. Kann man das so angeben? Anzugeben gar nicht zu trinken glauben die einem doch auch nicht.
    Danke und Grüße
    Sigi

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 02. Februar 2021 00:12)

    Hallo Sigi,
    nein (!), das kann man nicht folgenlos angeben! Mischkonsum von Cannabis und Alkohohol (oder sogenannter Beikonsum) führt zur Fahruntauglichkeit und der Führerschein wird entzogen. Es wird davon ausgegangen, dass bei Mischkonsum von Cannabis und Alkohol die Alkoholwirkung verstärkt wird und dass Übelkeit und Ohnmacht eintreten kann.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Lars (Mittwoch, 03. Februar 2021 21:43)

    Guten Abend,
    ich muss bald eine MPU absolvieren. Im Prinzip will ich Einmalkonsum geltend machen. Ich habe in der ganzen Zeit noch keine Angaben gemacht. Der Vorfall ist jetzt ja schon eine Weile her, da kann ich mich im Detail ja nicht erinnern, wie das an dem Tag alles genau passiert ist. Wird das ausreichen?
    Grüße und Dank im Voraus.
    Lars

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 03. Februar 2021 22:01)

    Hallo Lars,
    wird meines Erachtens eher schwer, ich glaube nicht, dass das an Angaben ausreicht. Ich kann mir schwer vorstellen, dass Sie sich nicht mehr an Ihren allerersten Konsum von Cannabis erinnern können, der ja kaum mehr als 2-3 Monate zurückliegt. Das müsste Ihnen aber der/die Gutachter/in glauben. Sonst kommt das Gutachten möglichwerweise zu dem Ergebnis, dass Ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen und Ihnen wird mangelhafte Mitwirkung unterstellt.
    Im Schlechtestens Fall kann dies zu einer Fahrerlaubnisentziehung führen. Eine Weigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 FeV (Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung eines angeordneten Gutachtens) kann nicht nur in einer Verweigerung der Begutachtung als solcher liegen, sondern auch darin, dass der Betroffene die Untersuchung teilweise verweigert oder unmöglich macht, indem er etwa unzureichend mitwirkt und keine wahren Angaben macht.
    Sie sollten sich also schon daran erinnern, wie es zum erstmaligen und einmaligen Konsum gekommen ist, Sie müssen sich ja nicht daran erinnern, ob Ihr Frühstücksei am Morgen fest, weich oder wachsweich war...
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Nadja (Mittwoch, 03. Februar 2021 22:12)

    Hallo,
    ich habe eine negative MPU erhalten. Die habe ich abgegeben, ich dachte das müsste ich sowieso. Jetzt möchte ich die MPU überprüfen lassen, wie Sie das oben geschrieben haben. Wie gehe ich da vor?
    Grüße
    Nadja

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 03. Februar 2021 22:17)

    Hallo Nadja,
    wenn Sie das Gutachten abgegeben haben, darf die Fahrerlaubnisbehörde es such verwerten und zwar selbst dann, wenn die ursprüngliche Anordnung rechtswidrig war. Eine Überprüfung auf die Rechtmäßigkeit hin würde Ihnen daher gar nichts nützen. So hat das Verwaltungsgericht Augsburg erst 2019 entschieden, darin heißt es:
    "Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Fahreignungsgutachten vorgelegt, kann er nicht einwenden, die Behörde habe ihre Erkenntnisse rechtswidrig erlangt. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben."
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Lars (Mittwoch, 03. Februar 2021 22:28)

    Hallo, hier Lars noch einmal mit einer Nachfrage: es muss doch immer noch die Behörde beweisen, dass ich mehr als einmal Cannabis konsumiert habe. Wenn dies das beweisen müssen, muss ich doch nicht alles genau darstellen, bis die mir glauben?
    Danke.
    Lars

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 03. Februar 2021 22:36)

    Hallo Lars,
    grundsätzlich ist die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Fahrungeeignetheit beweispflichtig. Teilweise geben die Gerichte aber vor, dass von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auch dann auszugehen ist, wenn der Kraftfahrer nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen. Es wird als eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen gesehen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Miriam (Dienstag, 16. Februar 2021 21:18)

    Guten Abend,
    ich findes es völlig katastrophal, dass ich gegen eine MPU-ANordnung nichts machen kann. Wenn ich meine, die Anordnung ist gesetzteswidrig, kann ich im Prinzip nichts dagegen machen. Wenn ich also den Führerschein ganz sicher auf keinen Fall verlieren will, und das will ja ganz bestimmt keiner, muss ich doch notgedrungen die MPU machen. Wie kann das den sein?
    Grüße
    Miriam

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 16. Februar 2021 21:25)

    Hallo Miriam,
    ja, das finde ich auch katastrophal. Ich kann meinen Mandanten ja auch immer nur sagen, wie wahrscheinlich ich es halte, dass eine MPU-Anordnung von einem Gericht als rechtswidrig erkannt wird. Aber ich bin eben nicht der Richter, wer weiß, was der am Ende aus welchen Gründen entscheidet. Und auf hoher See und vor Gericht... usw. Und viele Mandanten machen dann lieber eine MPU, statt die Fahrerlaubnisentziehung abzuwarten.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Jochen (Dienstag, 16. Februar 2021 21:41)

    Hallo,
    wenn ich das richtig vertsehe:
    ich bekomme eine MPU. Dann kann ich die MPU machen und bestenfalls bestehen und die Sache dann abhaken. Wenn ich die MPU nicht machen will, weil ich sie für rechtswidrig halte (also nicht den Gesetzen entsprechend!!), muss ich auf meinem Hintern abwarten, bis die mir die Fahrerlaubnis entziehen?!?! Und dagegen kann ich vorgehen und wenn die MPU rechtswidrig war ist auch die Fahrerlaubnisentziehung rechtswidrig und ich kriege meinen Führerschein wieder?!?!
    Grüße
    Jochen

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 16. Februar 2021 22:08)

    Hallo Jochen,
    gute Zusammenfassung! Grundsätzlich ist es genau so. Ich habe schon öfter überlegt, wie dagegen vorgegangen werden könnte, vielleicht so: die MPU-Anordnung ist mit einem Kostenbescheid, einer Verwaltungsgebühr, für die behördliche Anordnung verbunden. Gegen diesen Kostenbescheid kann man Rechtsmittel einlegen. Dann wäre die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsgebühr von der Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung abhängig, d.h. die Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung wird inzident geprüft. Aber das scheitert mindestens wohl daran, dass die Frist für die Beibringung der MPU bis zu einer Entscheidung in der Kostensache längst verstrichen sein dürfte. Ich bleibe aber dran und vielleicht gibt es mal einen "Versuchsballon". Ich werde berichten
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Benedikt (Dienstag, 16. Februar 2021 22:31)

    Guten Abend,
    ich möchte gerne mal ausprobieren, einen Joint zu rauchen, einfach aus Interesse. Was daraus wird, weiß ich nicht. Wenn es bei einmal bleibt und ich aber damit beim Autofahren erwischt werde, kann ich damit doch Einmalkonsum darlegen?
    Grüße und Danke.
    Benedikt

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 16. Februar 2021 22:45)

    Guten Abend, Benedikt,
    Ihre Experimentierfreudigkeit in allen Ehren, aber wieso suchen Sie sich für Ihren Probierkonsum nicht einfach eine Zeit aus, in der Sie nicht Auto fahren müssen? Vielleicht im Urlaub? Dann können Sie sich alle Folgeprobleme sparen. Und ob damit Einmalkonsum plausibel dargelegt werden kann, bezweifle ich. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits relativ kurze Zeit nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät (so VG Berlin mit einer Entscheidung aus Januar 2021). Auch die Rechtsprechung geht also davon aus, das ein Erstkonsument nach dem Konsum erstmal kein Auto fährt und fahren will. Das müssten Sie schon erklären. Meiner Erfahrung kommt das tatsächlich nur in Zusammenhängen vor, bei den der Erstkonsument nicht beabsichtigt, Auto zu fahren, sondern aufgrund von unvorhergesehenen Umständen (Freundin erkrankt o.Ä.) entegen seiner Absicht zeitnah nach dem Konsum Auto fährt.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Micha (Dienstag, 16. Februar 2021 23:21)

    Guten Abend,
    ich habe eine Frage. Wenn ich gelegentlich Cannabis konsumiert habe und dann bei einer Verkhrskontrolle erwischt werde und dann noch THC über 1,0 ng/ml habe, kriege ich eine MPU. Aber wenn ich über 1,0 ng/ml liege kriege ich doch sowieso eine MPU, auch wenn ich einmal gekifft habe, weil ich nicht trennen konnte. Oder ist das anders?
    Gruß
    Micha

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 16. Februar 2021 23:26)

    Hallo Micha,
    Nein, bei einmaligen Probierkonsum von Cannabis kommt es nicht auf das Trennungsvermögen an. Vielmehr ist Einmalkonsum fahrerlaubnisrechtlich ohne Bedeutung, selbst wenn dabei gegen das ordnungsrechtliche „Trennungsgebot“ (also dem Trennen von Konsum und Fahren) verstoßen worden ist.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Aaron (Dienstag, 16. Februar 2021 23:30)

    Guten Abend,
    gelegentlicher Konsum liegt schon vor, wenn ich 2X konsumiert habe. Mir erschließt sich schon nicht, warum bei 2x gelegentlicher Konsum vorliegt, gelegentlich ist irgendwie mehr, also öfter. Also wenn ich abends auf einer Party bei einem Freund bei zwei Joints mitrauche, bin ich gelegentlicher Cannabiskonsument?
    Viele Grüße
    Aaron

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 16. Februar 2021 23:58)

    Guten Abend, Aaron,
    wenn Sie das erste Mal auf einer Party zweimal an Joints Ihres Freundes ziehen, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob gelegentlicher Konsum vorliegt. Es muss sich um zwei selbständige Konsumvorgänge handeln, damit es gelegentlicher Konsum ist. Einmaliger Konsum meint aber nicht die einmalige Inhalation von Cannabis. Wenn also zwischen zwei Konsumvorgängen ein zeitlicher Zusammenhang besteht und einen einheitlichen Vorgang darstellt ohne beachtlich längere Pause, liegt immer noch einmaliger Konsum vor. Wenn Sie also mit Ihrem Freund auf einer Party sind und er reicht Joints in einem zeitlichen Zusammenhang herum, dürfte dies noch einen einheitlichen Vorgang darstellen, der als Einmalkonsum zu bewerten ist.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Saskia (Mittwoch, 17. Februar 2021 00:06)

    Guten Abend,
    ab welchen Werten ist denn anzunehmen, dass gelegentlicher Konsum vorliegt. Und ist der damit dann auch bewiesen? Kann nur wegen der Werte festgelegt werden, dass gelegentlicher Konsum vorliegt.
    Danke und Grüße
    Saskia

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 17. Februar 2021 00:12)

    Hallo Saskia,
    es gibt Meinungen, die einen gelegentlichen Konsum bei THC-COOH-Werten von 5 ng/ml bis 75 ng/ml einordnen. Das halte ich aber für eine Mindermeinung. Diese Angaben findet man aber häufig in MPU-Anordnungen. Herrschende Meinung ist, dass ein gelegentlicher Konsum bei THC-COOH-Werten ab 100 ng/ml nachgewiesen ist. Alles darunter kann also noch Einmalkonsum sein. Und auch der regelmäßige Konsum kann anhand der THC-COOH-Werte nachgewiesen werden, und zwar ab 150 ng/ml.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Axel Weber (Freitag, 19. Februar 2021 21:37)

    Guten Abend,

    mir wurde vom Landratsamt ein ärztliches Gutachten angeordnet, um zu klären welcher Konsumtyp ich bin. In meinem fertiggestellten Gutachten waren alle Screenings Negativ sowie meine Medizinische/Neurologische Untersuchung unauffällig.

    Meine Werte:

    1,1 ng/ THC
    THC -COOH = 4,5

    vorher nie mit drogen aufgefallen, sowie keine Angaben bei der Polizei zum Drogenkonsum gemacht.

    Trotz dem unauffälligen Befund konnte kein Konsumtyp gennanten werden, und es wurde empfohlen eine MPU anzuordnen, um den Konsumtyp festzustehlen.

    Ist es rechtens, mir eine MPU anzuordnen wenn ich darauf plädiert habe Erstkonsument zu sein ohne dies wiederlegen zu können? (Bundesland Bayern)

    Danke für ihre Antwort

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 20. Februar 2021 23:38)

    Guten Abend, Herr Weber,
    grundsätzlich kann nur ein ärztliches Gutachten angeordnet werden, um das Konsummuster zu klären. Ihre THC-Werte passen zu einem Einmalkonsum. Um das zu klären braucht es keine MPU. Es wird daher noch etwas mehr im ärztlichen Gutachten an Begründung für eine MPU-Empfehlung stehen. Ich weiß allerdings mangels Informationen so nicht, warum eine MPU empfohlen wird. Einzelfallberatung geht aber auch immer nur, wenn ich den Einzelfall kenne, vorliegend also den gesamten Sachverhalt und das ärztliche Gutachten. Nach Ihren Angaben finde ich die MPU-Anordnung erstmal zweifelhaft, ich kann mangels Kenntnis der Unterlagen aber keine (abschließende) Bewertung vornehmen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Luca (Samstag, 20. Februar 2021 23:47)

    Guren Abend,
    was ist denn, wenn bei mir Cannabis bei Kontrolle gefunden wurde. Ich war zu Fuß unterwegs. Es wird kein Blut abgenommen, es gibt keinen Nachweis für Konsum. Es liegen keine Angaben vor, die zum Konsum gemacht wurden. Was passiert mit meinem Führerschein?
    Danke
    Luca

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 20. Februar 2021 23:55)

    Guten Abend, Luca,
    bei dem Besitz von Cannabis gelten andere Regeln als bei anderen Betäubungsmitteln. Die Anforderungen für eine Maßnahme der Behörde sind höher. Es müssen zu dem Besitz darüber hinausgehend Anhaltspunkte gegeben seien, dass entweder ständige fahreignungsrelevante körperlich-geistige Fahreignungsdefizite oder ein fehlendes Trennungsvermögen im Hinblick auf den Konsum und eine Teilnahme am Straßenverkehr vorliegen. Sonst liegt hierin ein Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit vor und die Anordnung wäre rechtswidrig.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Harald (Sonntag, 21. Februar 2021 20:49)

    Guten Abend,
    führt ein gelegentlicher Konsum immer zu einer MPU? Oder braucht es dafür noch mehr? Ich bekomme bald nach einer Verkehrskontrolle meine Blutwerte und kann gar nicht sagen, ob das ok ist, wenn die eine MPU anordnen.
    Grüße
    Harald

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 21. Februar 2021 20:54)

    Hallo Harald,
    nur gelegentliche Einnahme genügt nicht für eine MPU-Anordnung. Neben der gelegentlichen Einnahme von Cannabis müssen weitere Tatsachen vorliegen, die das Vorliegen von Eignungszweifeln begründen. Meistens ist dies bei einer MPU-Anordnung das fehlende Trennungsvermögen. Das liegt ja bereits schon bei einem aktiven THC-Wert von 1,0 ng/ml.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Bärbel (Sonntag, 21. Februar 2021 20:59)

    Hallo,
    angenommen ich werde das erste Mal bei einer Verkehrskontrolle erwischt. Und ich habe mehr als 1,0 ng/ml. Dann fehlt mir ja schon mal das Trennungsvermögen. Dann kommt es aber direkt zur MPU oder reicht das dann nicht? Das hat doch das Gericht 2019 neu entschieden, sonst wurde gleich der Führerschein entzogen?
    Grüße

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 21. Februar 2021 21:14)

    Hallo Bärbel,
    nein, das reicht nicht. Für die Anordnung einer MPU muss schon gelegentlicher Konsum festgestellt sein. Eine bloße Behauptung reicht da auch nicht. Wenn der Betroffene also einmal unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt ist und das mit einem aktiven THC-Wert von über 1 ng/ml, muss immer noch geklärt, ob es sich um einen einmaligen oder gelegentlichen Konsumenten handelt.Das geschieht mit der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Ulli (Sonntag, 21. Februar 2021 21:15)

    Mir wurde wegen Cannabis der Führerschein entzogen. Ist auch schon eine Weile her. Da hat mich das auch nicht so gestört. Jetzt will ich meinen Führerschein aber unbedingt wieder haben. Muss ich da jetzt auch noch eine MPU machen?
    Viele Grüße

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 21. Februar 2021 21:16)

    Hallo Ulli,
    ja, da kommt eine MPU auf Sie zu. Zum einen muss geklärt werden, ob ein Konsum noch feststellbar ist, wofür zwar noch ein ärztliches Gutachten ausreichen würde. Zum anderen muss aber auch die Frage geklärt werden, ob ein stabiler Einstellungswandel in Bezug auf den früheren Konsum eingetreten ist, was nur über ein medizinisch-psychologisches Gutachten erfolgen kann.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Günther (Sonntag, 21. Februar 2021 21:34)

    Hallo zusammen,
    gibt es neben gelegentlichem Konsum und fehlendes Trennungsvermögen noch weitere Voraussetzungen, die bei einer MPU-Anordnung eingehalten werden müssen? Das ist ja nun nicht so schwer. Wie sollte die Anordnung dann noch rechtswidrig sein?
    Grüße

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 21. Februar 2021 21:46)

    Hallo Günther,
    aber sicher gibt es da eine ganze Reihe von Anforderungen für die Rechtmäßigkeit einer MPU-Anordnung. Das ist jetzt aber kaum noch kurz zu beantworten. Darum gebe ich hier nur ein paar Stichpunkte, was dafür vorliegen muss und was von einem Anwalt zu überprüfen ist:
    zunächst muss die Gutachtenanordnung aus sich heraus verständlich sein, sie darf also keinesfalls widersprüchlich sein und es muss eindeutig feststellbar sein, was genau in welcher Weise geklärt werden soll. Die Anordnung darf auch nicht unverhältnismäßig sein. Es darf also nach einer Fahrt unter Cannabiseinfluss nicht nach einer Einnahme aller möglichen Betäubungsmittel geforscht werden. Eine MPU muss auch immer anlassbezogen sein. Und so weiter... Es ist für einen Laien aber außerordentlich schwer festzustellen, ob eine MPU-Anordnung auch in Bezug auf die geannnten Beispiele und ggf. weiterer Punkte rechtmäßig ist. Dafür bedarf es dann schon mal eines Rechtsanwalts.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Emma (Sonntag, 21. Februar 2021 21:50)

    Hallo,
    also ich verstehe, dass das hier alles nicht zu erklären ist, wann fehlende Rechtmäßigkeit einer MPU-ANordnung vorliegt. Aber ich habe jetz schon oft gelesen, dass eine ANordnung nicht verhältnismäßig ist. Das würde ich gerne verstehen, vielleich mit einem Beispiel?
    Danke!

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 21. Februar 2021 21:55)

    Hallo Emma,
    es darf dem Betroffenen einer Maßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr abverlangt werden als erforderlich. Wenn z.B. kein gelegentlicher Konsum festgestellt wurde, darf keine MPU angeordnet werden, da die weniger einschneidende Maßnahme eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung des Konsumsmusters das mildere Mittel darstellt. Eine MPU-Anordnung ist daher rechtswidrig.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Gerd (Sonntag, 21. Februar 2021 22:07)

    Hallo,
    im Grunde kann Otto Normal das alles nicht nachvollziehen, was in so einer MPU alles falsch sei kann. Ich kann bei einer MPU doch gar nicht erkennen, ob sie rechtswidrig ist oder ob ich dagegen vorgehen kann. Oder gibt es da so ganz klare Parameter, die man beachten kann?

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 21. Februar 2021 22:13)

    Hallo Gerd,
    es gibt natürlich auch noch Mitteilungspflichten der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen einer MPU. Die kann man immer einfach überprüfen Mitteilungspflichten sind: die Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel, Festlegung einer Untersuchungsfrist, Angabe der Untersuchungsstellen, die Verpflichtung des Betroffenen, die Kosten zu tragen, Festlegung einer Frist für die Vorlage des Gutachtens, Möglichkeit, die zu übersendenden Unterlagen einzusehen. Danach kann man immer mal schauen, aber das kriegen die Fahrerlaubnisbehörden auch meist hin. Es ist tatsächlich für einen Laien kaum möglich, eine Anordnung umfassend auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Und auch ich kann allein aufgrund der MPU-Anordnung in den meisten Fällen nichts Abschließendes sagen. Dazu benötige ich Akteneinsicht in die Führerscheinakte, um das beurteilen zu können.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Tim (Donnerstag, 25. Februar 2021 14:50)

    Hallo Frau Fischer,

    ich bin in eine Verkehrskontrolle gekommen und sollte Alkohol- sowie Urintest machen. Alkohol war negative, Urintest habe ich abgelehnt, ich habe angegeben einen Joint geraucht zu haben (keine zeitliche Angabe). Mir wurde dann Blut abgenommen, die Werte liegen bei 17ng und der Abbauwert bei 102. Kiffe regelmäßig bzw. habe ich bis zu diesem Tag. Es war aber meine erste Kontrolle die positiv auf Drogen ausfiel. Gibt es bei diesen hohen Werten überhaupt eine Möglichkeit um eine MPU rumzukommen?

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 25. Februar 2021 21:46)

    Hallo Tim,
    ich habe das so verstanden, dass Sie einen THC-COOH-Wert von 102 ng/ml hatten. Ab einem THC-COOH-Wert von 100 ng/ml geht die Rechtsprechung aber (spätestens) davon aus, dass gelegentlicher Konsum vorliegt. Dass Sie dabei nur knapp darüber liegen ändert meines Erachtens an dieser Feststellung nichts. Damit liegt gelegentlicher Konsum vor. Durch den (aktiven) THC-Wert von 17 ng/ml haben Sie auch gegen das Trennungsverbot verstoßen. Beides zusammen führt fast unweigerlich zu einer MPU-Anordnung. Da sehe ich kaum eine Chance um eine MPU herumzukommen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Carsten (Donnerstag, 25. Februar 2021 22:06)

    Guten Abend,
    verstehe ich das richtig, dass ein THC-COOH-Wert unter 100 ng/ml immer einmaligen Konsum bedeutet. Der Wert ist dann entscheidend, um überhaupt gelegentlichen Konsum nachweisen zu können. Oder geht die Behörde anders vor oder kann sie anders vorgehen?
    Grüße

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 25. Februar 2021 22:17)

    Hallo Carsten,
    der gelegentliche Konsum kann natürlich nicht nur anhand der THC-COOH-Werte nachgewiesen werden. Häufig sind es die Angaben bei der Verkehrskontrolle der Betroffenen selbst, die den gelegentlichen Konsum belegen. "Ich habe nur zweimal das ganze Jahr geraucht und letztes Jahr auch nicht mehr", ist schon ausreichend für die Annahme gelegentlichen Konsums. Die Betroffenen denken meist, sie können mit der Darstellung von "ganz wenig kiffen" ihre Situation verbessern. Dabei reicht eben zweimaliger Konsum für gelegentlichen Konsum aus. Häufig geben Betroffene bei der Verkehrskontrolle auch gerne an, wann sie das letzte Mal konsumiert haben. Wenn man angibt, vor ein paar Tagen zuletzt konsumiert zu haben, stimmt das mit den (aktiven)THC-Werten meist nicht überein, so dass sich auch daraus der gelegentliche Konsum als nachgewiesen ergibt.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Klaas (Donnerstag, 25. Februar 2021 22:24)

    Guten Abend,
    wann gilt denn der regelmäßige Konsum als nachgewiesen. Was für ein Wert ist dafür entscheidend? Ich lese da immer zwei unterschiedliche Werte 75 und 150 ng. Woran kann man sich da richten?
    Gruß und Danke.

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 25. Februar 2021 22:28)

    Hallo Klaas,
    das erklärt der VGH Bayern in einer Entscheidung aus 2019 ganz genau wie folgt:
    "Ist eine Blutprobe aufgrund einer behördlichen Anordnung erst bis zu acht Tage nach dem ersten Konsum entnommen worden, kann ausgehend von einer Anfangskonzentration des Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml bei einer Konzentration von mindestens 75 ng/ml THC-COOH im Blut wegen dessen Halbwertszeiten auf einen regelmäßigen Konsum geschlossen werden. Umgekehrt kann ausgehend von einem Grenzwert von 75 ng/ml THC-COOH beim Nachweis von 150 ng/ml THC-COOH im Blutserum auf einen regelmäßigen Konsum geschlossen werden, wenn die Blutprobe zeitnah nach einer Verkehrskontrolle entnommen worden ist."
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Ernst (Freitag, 26. Februar 2021 13:31)

    Hallo zusammen,
    heißt das dann aber, dass ab Werte ab 150 immer regelmäßiger Konsum gegeben ist? Dann muss ich halt lange mit dem Autofahren warten. Ich fahre sowieso ab zu Auto, habe auch kein eigenes. Sonst kiffe ich schon täglich und über 150 würde ich dann wohl kommen.
    Danke.

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 26. Februar 2021 13:38)

    Guten Tag, Ernst,
    um den Führerschein zu behalten ist das kein guter Plan. Die Fahrerlaubnis ist grundsätzlich zu entziehen, wenn der Inhaber als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig Cannabis konsumiert. Andere oder weitere Umstände braucht es für die Fahrerlaubnisentziehung nicht, auch nicht fehlendes Trennungsvermögen. Es reicht der regelmäßige Konsum und den sieht die Rechtsprechung ab einen THC-COOH-Wert von 150 ng/ml als gegeben an. Bei regelmäßigen Konsum von Cannabis folgt also eine Fahrerlaubnisentziehung.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Walter (Freitag, 26. Februar 2021 13:42)

    Guten Tag,
    wenn ich also zusehe, dass meine THC-Werte unter 150 ng liegen, liegt kein regelmäßiger Konsum vor. Dann kommt auch ein Entzug meines Führerscheins nicht in Frage. Dann muss ich wohl eine MPU machen. Aber entziehen kann die Behörde dann doch nicht?
    Grüße

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 26. Februar 2021 14:03)

    Guten Tag, Walter,
    so einfach ist es jetzt auch nicht. Es ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich davon auszugehen, dass ab einem THC-COOH-Wert von 150 ng/ml regelmäßiger Konsum gegeben ist. Dass heißt aber nicht, dass alle Werte unterhalb von 150 ng/ml einen regelmäßigen Konsum ausschließen. Von einem regelmäßigen Cannabiskonsum i.S.v. Anlage 4 Nr. 9.2.1 FeV kann – auch unterhalb einer Konzentration von 150 ng/ml THC COOH im Blutserum – ausgegangen werden, wenn ein nicht mehr steuerbares Konsumverhalten im Sinne einer Abhängigkeit eingeräumt wird und weitere objektive Umstände – hoher Gehalt von aktivem THC im Blut ohne subjektiv wahrgenommene Einschränkung und Besuch einer Suchttherapie – für eine Regelmäßigkeit sprechen (so das VG Hamburg in einer Entscheidung aus 2020). Entsprechende Angaben werden schon mal im Strafverfahren gemacht, da sind sie oft auch hilfreich und notwendig. Das kann aber den Entzug der Fahrerlaubnis bedeuten.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Stefan (Freitag, 26. Februar 2021 14:04)

    Hallo,
    ich verstehe nicht ganz, wieso bei 150 ng/ml der Führerschein entzogen wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat doch gerade entschieden, dass beim ersten mal mit Cannabis beim Fahren erst eine MPU kommen muss. Wenn man öfter bekifft beim fahren erwischt wird, wird entzogen, aber doch nicht, wenn mir das nur einmal passiert. Ist der Entzug des Führerscheins dann nicht rechtswidrig?
    Danke und Gruß

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 26. Februar 2021 14:05)

    Hallo Stefan,
    nein, die Rechtsprechung entscheidet das für den regelmäßigen Konsum anders. Das Verwaltungsgericht Neustadt mit einer Entscheidung aus 2020 legt dies dar:
    „Die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 11. April 2019, 3 C 13/17), wonach bei einer nur gelegentlichen Cannabiseinnnahme und dem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall zunächst nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch psychologischen Gutachtens zu entscheiden hat, ist nicht einschlägig, wenn von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen ist.“
    Es bleibt also dabei: bei regelmäßigem Konsum von Cannabis wird ohne weitere Maßnahme die Fahrerlaubnis entzogen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Peter (Dienstag, 02. März 2021 21:19)

    Guten Abend,
    bei mir steht eine MPU an. Ich habe richtig schiß, dass ich da durchknalle. Ich brauche meinen Führerschein dringend. Meine berufliche Situation ist davon abhängig, dass ich Autofahren kann. Ich wollte auch so argumentieren. Kann mir das helfen?
    Danke

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 02. März 2021 21:23)

    Hallo Peter,
    das ist keine Strategie. Grundsätzlich sind die privaten Interessen nachrangig. Deutlich wird dies vom Verwaltungsgericht Augsburg dargelegt, darin heiß es:
    "Geht die Behörde zutreffend davon aus, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, so müssen die privaten Interessen des Betroffenen regelmäßig zurücktreten. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Entzug der Fahrerlaubnis für den Antragsteller erhebliche berufliche und sonstige Nachteile zur Folge hat. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gebieten es aber, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Deshalb hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis die Folgen des Entzugs hinzunehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko muss jedoch deutlich über dem liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr verbunden ist."
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • john (Freitag, 05. März 2021 15:25)

    guten tag
    wurde in november 2020 erwischt
    mittags . bin in eine kontrolle rein geraten und die haben die leute raus gezogen . so war irgendwie der einzige person wo sie drogentest haben wollten ich habe verneint . und habe auch keine angaben gemacht über irgendwas und habe mein mund gehalten bis ich zur wache war und mir mein blut abgenommen hat der arzt hat mich garnicht angeschaut hat schnell alles aufgeschrieben und ist wieder verschwunden . so 3 monate später kam die strafe 650 euro 2 punkte 1monat fahrverbot (bin noch probezeit 1 monat ) meine werte waren 4.1 ng 41cooh
    die frage ist die strafe ist ja schön und gut . nur was vom straßenverkehrsamt noch kommt und ob ich als einmaliger kosument rüberkommen kann und doch nur aufbauseminar machen muss + drug screen arzt oder habe ich keine chance und muss die mpu machen liebe grüße john

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 06. März 2021 13:22)

    Hallo John,
    ausschließlich auf die THC-Werte bezogen ist einmaliger Probierkonsum durchaus möglich. Ich weiß ohne Akteneinsicht allerdings nicht, was der Fahrerlaubnisbehörde noch alles vorliegt oder ob Sie Aussagen gemacht haben, die einem einmaligen Probierkonsum widersprechen. Den Probierkonsum müssen Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde auch (detailliert) darstellen, was Sie nicht ohne Anwalt tun sollten.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Philip (Samstag, 06. März 2021 13:27)

    Guten Tag,
    bis wann kann man denn noch darstellen, dass man nur ein einziges Mal konsumiert hat. Ab wann nicht mehr und was gilt ab dann. Ist man dann schon gleich bei regelmäßigen Konsum und wird die Fahrerlaubnis entzogen?
    Vielen Dank!

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 06. März 2021 13:38)

    Guten Tag, Philip,
    nach herrschender Rechtsprechung und nur bezogen auf die THC-Werte gilt, dass ab einem THC-COOH-Wert von 100 ng/ml von gelegentlichem Kosum ausgegangen werden kann. Alles darunter kann daher noch einmaliger Probierkonsum sein (das machen nicht alle Gerichte so, ist aber herrschende Meinung). Ab 150 ng/ml THC-COOH bei Blutentnahme zeitnah zur Verkehrskontrolle gilt dann regelmäßiger Konsum als gegeben und die Fahrerlaubnis wird entzogen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Max (Freitag, 12. März 2021 12:30)

    Guten Tag Frau Fischer,
    ich wurde vor knapp 4 Monaten angehalten, Bluttest hat ergeben 3,1 ng/ml THC und 11ng/ml THC-COOH. Das Landratsamt beharrt nun weiter auf ein MPU, da Erstkonsum unwahrscheinlich sei.
    Was soll ich tun?
    Vielen Dank im Vorraus

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 14. März 2021 14:31)

    Hallo Max,
    das sind knappe Informationen, um den Sachverhalt zu beurteilen. Für eine abschließende Beratung im Einzelfall benötigt man immer Akteneinsicht. Aber grundsätzlich: ich verstehe nicht, warum die Fahrerlaubnisbehörde einen Erstkonsum für unwahrscheinlich hält, die THC-Werte sprechen keinesfalls gegen einen Erstkonum. Meistens argumentieren die Fahrerlaubnisbehörden, dass es nach der Rechtsprechung unwahrscheinlich ist, dass man als Erstkonsument direkt nach dem Konsum wieder Auto fährt und dann auch noch in eine Verkehrskontrolle gerät. Sie müssen mal Ihre MPU-Anordnung genau durchlesen, dann finden Sie den Passus bestimmt. Das ist aber so nicht richtig, wie sie oben auf meiner Website gelesen haben. Sie müssen aber selber auch was tun: Sie müssen detailliert, konkret und glaubhaft zu Ihrem Erstkonsum vortragen. Dazu sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen und ein Anwalt benötigt vorher immer eine Akteneinsicht. Oben habe ich ja bereits ein von mir geführtes Gerichtsverfahren mit der für meinen Mandanten positiven Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingestellt. Das können Sie zum besseren Verständnis lesen: mit entsprechend Einlassungen zum Erstkonsum halte ich eine MPU-Anordnung wie das Verwaltungsgericht für rechtswidrig.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Focke (Sonntag, 14. März 2021 16:54)

    Hallo Frau Fischer,

    mir wurde 2009 der Führerschein aufgrund einer einmaligen Fahrt wegen Cannabiseinfluss entzogen. Es handelte sich um eine Trunkenheitsfahrt (Paragraph 24a stvg). Im Kba ist nur noch die Entziehung ersichtlich mit Tilgungsdatum 2024. Meinen Sie das nach so einer langen Zeit eine Neuerteilung ohne MPU möglich wäre ? Die Tat an sich ist ja bereits getilgt und ich habe gelesen das getilgte Taten nicht mehr verwertbar sind.

    Vielen Dank

    Grüße

    Focke

  • Torsten (Montag, 15. März 2021 02:50)

    Guten Morgen Fr.Fischer,

    ich hatte Ende Oktober 2020 bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle
    einen THC-Urinschnelltest verweigert und auch keine persönlichen Angaben über evtl. Cannabiskonsum oder sonstige Drogen geäußert.Es wurden ein paar Reaktionstests durchgeführt.Danach wurde ich vorläufig Festgenommen und einer Blutentnahme unterzogen.
    Ende November kontaktierte mich die Polizei,daß es eine Drogenfahrt gewesen sei.
    -aktives THC 2,1 ng/ml
    -THC-OH 0,93 ng/ml (11-Hydroxy-THC)
    -THC-COOH 36,00 ng/ml (THC-Carbonsäure)

    Habe mich nicht mehr dazu geäußert.Anfang März 2021 kam der Bußgeldbescheid vom Regierungspräsidium.
    500.- Euro + Gebühr und Auslagen + 1 Monat Fahrverbot,das ich bis spätestens in 4 Monaten antreten muss.
    Ich hatte ein Gespräch mit einem Polizisten,der meinte,es wäre mit dem Bußgeldbescheid und dem Fahrverbot abgegolten,bzw.erledigt,da würde nichts mehr kommen.Auch von der Führerscheinstelle nicht.Nur bin ich mir da jetzt nicht mehr so sicher.

    Ich hatte im Jahr 2000 ein ÄG das gut für mich ausgegangen war,als gelegentlicher Konsument.Das wurde angeordnet,wegen einer Aussage die ich vor Gericht als geladener Zeuge getätigt hatte.
    Dieses ÄG kam sicherlich meine Führerscheinakte.Das wiederum wird sicherlich nicht verjähren und zu meinem Nachteil ausgelegt werden können.
    Was könnten die Folgen sein,oder gibt es dabei eine Verjährungsfrist betreffs des Gutachtens?

    Bin etwas überfordert mit der Gesamtsituation.

    Wie soll ich mich Verhalten?

    Vielen Dank im Voraus.

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 19. März 2021 13:07)

    @Focke,
    Guten Tag,
    Ihnen wurde der Führerschein entzogen, das bedeutet gem. § 29 StVG Folgendes:
    die Tilgungsfrist beträgt 10 Jahre. ABER: diese Tilgungsfrist von 10 Jahren beginnt erst nach 5 Jahren. Es für Sie also möglich nach 15 Jahren ab rechtskräftiger Entziehung der Fahrerlaubnis die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu beantragen, ohne eine MPU machen zu müssen. Dafür darf es aber in den 5 Jahren bis zum Beginnder Tilgungsfrist keine weiteren Verkehrsauffälligkeiten gegeben haben und es darf während der gesamten 15 Jahre keine Fahrerlaubnis beantragt worden sein. Zudem müssen Sie damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde verlangt, dass Sie eine Fahrprüfung (nochmal) machen müssen, da Sie möglicherweise theoretische und praktische Kenntnisse in den 15 Jahren verlernt haben.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Thomas Weber (Freitag, 19. März 2021 16:17)

    Hallo Frau Fischer, darf mir die Führerscheinbehörde meine Fahrerlaubnis entziehen, obwohl keine Beweise für einen Gelen- bzw Regelmäßigen Konsum von Cannabis besteht? Es handelt sich hier um einen Erstkonsum von Cannabis im Straßenverkehr. Ein Ärztliches Gutachten wurde schon durchgeführt und dort wird die Meinung vertreten das ein Erstkonsum nicht auszuschließen ist. Dennoch ist die FSST der Meinung das ich kein Kraftfahrzeug führen kann, und geht von § 11 Abs 8 FeV aus.

    Vorher bin ich nie Polizeichlich aufgefallen.

    Danke für ihre Antwort!

    Mfg

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 20. März 2021 19:31)

    @ Torsten
    Hallo Torsten,
    das äG vor 20 Jahren macht mir jetzt erstmal keine Kopfschmerzen. Aber wieso der Polizeibeamte meint, dass die Verkehrskontrolle 2020 mit den positiven THC-Werten erledigt sei und nichts mehr komme würde, finde ich unverständlich. Sie hatten im Rahmen einer Kontrolle THC-Blutwerte über den Grenzwert, da kommt es meistens zur Anordnung einer MPU, was man dann meist im Fall von einmaligem Probierkonsum auf ein äG runterhandeln kann. Wenn da nichts kommt, würde mich das sehr wundern. Sie sollten auf jeden Fall den Konsum jeztzt komplett einstellen! Sehr wichtig!
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 20. März 2021 19:56)

    @Thomas Weber
    Guten Tag, Herr Weber,
    der Sachverhalt ist mir nicht ganz klar. Die Behörde ordnet zur Ausräumung von Zweifeln bezüglich der Eignung Maßnahmen an, eben auch ein ärztliches Gutachten und/oder eine MPU. Da die Entziehung von der Fahrerlaubnisbehörde mit § 11 Abs. 8 FeV begründet wird, müssen Sie eine entsprechende Untersuchung verweigert haben oder nicht fristgerecht beigebracht haben. Dann wird nach § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen kann man nur noch rechtlich vorgehen, wenn die Anordnung zur Begutachtung rechtswidrig ist und wenn Sie fristgerecht dagegen vorgehen. Um zu beurteilen, ob eine realistische Chance besteht gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis vorzugehen, müsste ich das ärztliche Gutachten kennen und (wenn es denn eine gegeben hat) die MPU-Anordnung, die nach dem ärztlichen Gutachten ggf. angeordnet wurde. Zusammengefasst nocheinmal: Grundsätzlich ist einmaliger Probierkonsum fahrerlaubnistechnisch irrelevant, darauf kann keine Fahrerlaubnisentziehung beruhen. Bei Ihnen erfolgt aber die Fahrerlaubnisentziehung, weil Sie einer Aufforderung zur Begutachtung nicht nachgekommen sind. Dagegen lohnt sich ein rechtliches Vorgehen, wenn die Anordnung der Maßnahme rechtswidrig ist.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Frank Backens (Dienstag, 20. April 2021 00:08)

    Hallo Frau Fischer ,
    bin mit Werten von 3,8 THC , 44 ng THC Carbonsäure , 2,0 ng Hydroxy in der Serumprobe auffällig geworden . Als Ersttäter 1 Monat FS -Entzug , 500,-€ Strafe , 2 Punkte . Leider von der FS Stelle zur Beibringung MPU aufgefordert worden . Innerhalb 3 Monaten . Leider teilte mir die MPU Beratung mit, das zum Gelingen der MPU Abstinenznachweis von 6 Monaten nötig ist . Plus Reinigungs Zeitraum davor ca. 3 Monate . Nun habe ich das Ihnen sicher bekannte Problem, das ich in der von der FS Stelle gefordertem Zeitraum eben nicht die erfolgreiche MPU nachweisen kann, da Abstinnenzzeitraum so hoch . Dadurch droht Führerscheinentzug deutlich über der verhängten Owig Strafe von 1 Monat Fahrverbot . Einspruch tatsächlich nicht möglich ? Bei gesamt 9 Monaten Real Entzug in diesem Fall stellt das doch wirklich eine unverhältnismässige Härte dar. Ich habe 27 Jahre fehlerfrei am Straßenverkehr teilgenohmen . Seit einem Jahr Selbstständig, und werde Job und Firma verlieren, da ich durch die lange Abstinenzpflicht und folgenden FS Verlust erledigt wäre. Wie könnte ich dies abwenden . Wissen Sie Rat

    Gruß Frank Backens

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 21. April 2021 15:06)

    Guten Tag, Herr Backens,
    es droht Ihnen nicht nur die 9 Monate (wie Sie es nennen) "Real Entzug", es wird Ihnen bei nicht fristgerechter Erbringung des Gutachtens die Fahrerlaubnis vollständig entzogen, die ist dann erstmal weg! Wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis dann wiedererlangen möchten, müssen Sie erstmal einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Das ist nicht wie beim Fahrverbot, bei dem Sie automatisch Ihren Führerschein zurückerhalten. Darum müssen Sie so schnell wie möglich tätig werden. Ich halte die Abstinenznachweise bei gelegentlichen Konsum für grundlegend falsch und rechtswidrig. Vielmehr darf es nur um die Frage gehen, ob zukünftig ein Konsum von Cannabis und das Fahren getrennt werden können. Es geht somit um eine Prognoseentscheidung. Sie haben aber eine MItwirkungspflicht (ich gehe auch mal davon aus, dass nicht die Fahrerlaubnisbehörde die Abstinenz gefordert hat, sondern nur die Begutachtungsstelle), darum müssen Sie je nach Sachlage Initiative entwickeln, um ein fristgerechtes Gutachten zu erbringen. Sie sollten sich umgehend telefonisch bei mir melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • BloßkeineMPU (Donnerstag, 22. April 2021 12:08)

    Hallo Frau Fischer,
    Angenommen ich habe vor 9,5 Jahren eine MPU wegen thc erfolgreich absolviert und meinen Führerschein wieder bekommen. Nun werde ich heute von der Polizei angehalten, ich verweigere den Urintest, werde mit auf die Dienststelle genommen zum Blut abnehmen und im Blut werden thc cooh Werte von ca. 50ng gefunden, aktivwert liegt bei 0,0ng - werde ich dann zwangsläufig wieder eine mpu machen müssen? Denn da ich schon mal eine mpu machen musste, kann man ja kaum mit erstkonsum argumentieren... was meinen Sie dazu? Ist ein fiktives Beispiel, ich hoffe, dass es niemals dazu kommt. Vielen Dank und schönen Tag noch! :)

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 26. April 2021 23:31)

    Hallo,
    für eine MPU-Anordnung kommt es darauf an, was für ein Sachverhalt bei der ersten MPU vorlag. Insbesondere wenn Sie regelmäßiger Konsument waren, einen Entzug gemacht haben und/oder angegeben haben, dass Sie Ihren Konsum vollständig einstellen wollen, wird es eher schwierig. An diesen Aussagen haben Gerichte einen Betroffenen schon mal festgehalten und eine bestehende Abstinenz für die Fahreignung vorausgesetzt. Wenn man den festen Vorsatz angibt, nicht mehr konsumieren zu wollen und es dann nicht schafft, wird ein eine Problematik unterstellt.
    Ansonsten ist ein Konsum nach neuneinhalb Jahren nicht zwingend gelegentlicher Konsum. Zwar wird auch jahrelang auseinanderliegender Konsum von Gerichten als gelegentlich eingeordnet. Allerdings sind über neun Jahre schwierig als eine Einheit bei gelegentlichen Konsum zu verbinden. Das kommt jetzt auf dem Einzelfall an, wenn Sie jetzt nur einmal wieder konsumiert haben, ist Einmalkonsum nicht ausgeschlossen. Letztlich ist aber eine Vorbelastung im Bereich Drogen und Straßenverkehr eher problematisch oder kann es zumindest sein, da kann man schon mal überlegen, ob man das Risiko eingehen will oder den Konsum nicht einstellen kann.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Frank Heinrich (Donnerstag, 20. Mai 2021 10:06)

    Hallo,
    ich wurde erstmalig mit 2,4ng/ml angetroffen. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangt ausdrücklich kein Abstinenzprogramm, jedoch eine MPU. Darf die begutachtende MPU-Stelle trotzdem einen halbjährigen Abstinenznachweis verlangen?
    Ich habe bei meiner begutachtenden MPU-Stelle die Auskunft bekommen, dass ohne Abstinenznachweis von vorn herein keine günstige Prognose gestellt werden könne. Ich bin verwundert, weil ja das BVerwG und die Führerscheinbehörde ausdrücklich keinen Abstinenz-Nachweis verlangen...

  • Ela (Donnerstag, 20. Mai 2021 17:16)

    Guten Tag Frau Fischer,
    mein Lebensgefährte wurde im Januar im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskonntrolle rausgewunken und zum Drogentest aufgefordert, kein Urintest, keine Angaben. Blutwerte waren positiv auf THC 4,4 ng/ml, THC-Carbonsäure 26 ng/ml (Januar 2017 in einer ähnlichen Situation THC Werte unter 1 ng/ml, Verfahren folgenlos eingestellt). Im April bekam er dann die Entscheidung über die Einstellung des Strafverfahrens, einige Tage später Bußgeldbescheid vom Regierungspräsidium.
    500.- Euro + Gebühr und Auslagen + 1 Monat Fahrverbot, das er bis spätestens in 4 Monaten antreten muss, was er auch umgehend getan hat. Nach Ablauf dieses Fahrverbots bekam er seinen Führerschein zurück und gleichzeitig Post vom Landkreis mit der Behauptung, er sei gelegentlicher Konsument, der den Konsum und Fahren nicht trennen könne. Als Konsequenz würde ihm der Führerschein entzogen, er könne sich innerhalb einer Woche dazu äußern bzw. auf seinen Führerschein gleich verzichten und diesen zu gegenbener Zeit neu beantragen. Inwiefern kann die Behörde ohne Beibringung weiterer Nachweise so vorgehen? Ist dieses Vorgehen bei diesen Werten gerechtfertigt? Was hat er für Mittel, um sich eventuell dagenen zu wehren und wie sind seine Chancen? Seinen gelegentlichen Konsum hat er eingestellt.
    Vielen Dank

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 21. Mai 2021 16:41)

    @Ela
    Hallo Ela,
    da ist die Fahrerlaubnisbehörde aber schnell mit der Fahrerlaubnisentziehung! Zwar ist bei mehrmaligen (auch schon bei zweimaligen Verstoß) gegen das Trennungsgebot gerichtlich entschieden worden, dass eine direkte Fahrerlaubnisentziehung möglich ist und keine MPU angeordnet werden muss. Die Urteile beziehen sich dann aber auf zwei Fahrten mit jeweils einem aktiven THC-Gehalt von mindestens 1 ng/ml. Ihr Lebensgefährte hat im Jahr 2017 aber nicht gegen das Trennungsgebot verstoßen. Damit ist er meines Erachtens gelegentlicher Konsument mit einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot gegeben, was nach dem Bundesverwaltungsgericht die Anordnung einer MPU rechtfertigt, aber nicht zwingend die direkte Fahrerlaubnisentziehung. Abschließend kann dazu aber erst nach Akteneinsicht was gesagt werden. Sie sollten auf jeden Fall die Anhörung für eine entsprechende Einlassung nutzen. Sie können sich dafür auch bei mir telefonisch melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 21. Mai 2021 16:59)

    Guten Tag, Herr Heinrich,
    was Sie beschreiben ist das gängigsten Problem im Moment. Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann ein gelegentlicher Konsument bei einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot seine Fahrgeeignetheit mittels einer MPU nachweisen. Die Fahrerlaubnisbehörde setzt dafür eine Frist von 2-3 Monaten. Hier ist noch alles gut. Dann kommen aber die Begutachtungsstellen wie bei Ihnen und verlangen den Nachweis von Abstinenzzeiträumen (6 Monate oder 12 Monate). Dann wird aber die Fahrerlaubnis wegen Fristversäumung schon entzogen. Dabei ist der Nachweis von Abstinenz aber regelmäßig nicht erforderlich, denn es soll nur eine Prognose erstellt werden, ob der Betroffene eben zukünftig gegen Konsum und Fahren trennen kann. Da Sie aber Mitwirkungspflichten haben, müssen Sie weitere Anstrengungen unternehmen, um ein fristgerechtes Gutachten zu erlangen. Ich kann da nur anwaltliche Beratung empfehlen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Ingo Benze (Dienstag, 22. Juni 2021 18:08)

    Hallo Frau Fischer,
    unser Sohn wurde im Oktober 2020 mit 1,1 THC erwischt und hatte 1 Monat Fahrverbot.
    Wir rechnen noch mit der Anordnung einer MPU, er ist auch ziemlich abstinent.
    Jetzt meine Frage: Er will im September im Ausland studieren. Wenn jetzt die Anordnung der MPU mitten ins Semester fällt, gibt es Möglichkeiten die Frist zu verlängern?
    Vielen Dank und beste Grüße
    I. Benze

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 24. Juni 2021 21:05)

    Guten Tag, Herr Benze,
    eine Fristverlängerung fällt in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde und ist daher grundsätzlich möglich. Ob der Fahrerlaubnisbehörde der Grund für eine Fristverlängerung dann ausreicht oder nicht oder ob sie eine Gefahr für die Verkehrssicherheit annimmt, kann ich nicht sagen. Das wird nur die Fahrerlaubnisbehörde entscheiden und die müssen Sie im Fall der Fälle kontaktieren. Aber nicht, solange noch keine Maßnahme angeordnet ist: Die Fahrt unter Cannabiseinfluss Ihres Sohne liegt nun schon eine ganze Weile zurück, ob oder wann und welche Maßnahmen angeordnet werden, weiß man ja gar nicht. Ein ärztliches Gutachten oder eine MPU ist schon realistisch, ich kenne den Fall aber im Einzelnen nicht, vielleicht gibt es ja auch Gründe, warum sich die Fahrerlaubnisbehörde nicht meldet. Und angesichts einer möglichen MPU sollte man am Besten nicht nur "ziemlich abstinent" leben, sondern möglichst ganz abstinent leben.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Timo (Donnerstag, 01. Juli 2021 22:40)

    Guten Tag Frau Fischer,

    ich konsumiere einmal am Wochenende Cannabis und fahre seit kurzem wieder regelmäßig Auto, womit natürlich die Angst steigt in eine Kontrolle zu geraten. Wie sehen Sie die Chancen in diesem Fall auf einen einmaligen Konsum zu plädieren, um die MPU zu umgehen? Und ist es richtig, dass man bei einer Kontrolle am besten so wenig wie möglich sagen soll und keine Tests mitmachen soll? Ich möchte ungefähr einschätzen können wie hoch das Risiko ist, wenn ich nun angehalten werde. Ich wurde bisher noch nie von der Polizei angehalten jedoch habe ich mal einen Brief von der Kriminalpolizei bekommen worin ich unter Verdacht Stande auf den Verstoß gegen das BTMG und geladen wurde. Ich bin nicht hingegangen und das Verfahren wurde eingestellt bzw. fallen gelassen. Wird ein solcher Eintrag den Polizisten in ihrem System angezeigt? Vielen Dank und beste Grüße, Timo

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 02. Juli 2021 16:42)

    @Timo
    Hallo Timo,
    im Fall einer Kontrolle bitte gar nichts sagen und auch keine Drogentests oder Reaktionstests machen. Der Anordnung eines Bluttests müssen Sie natürlich nachkommen, aber bitte auch hier nicht zustimmen, sondern widersprechen (sonst machen Sie den Test freiwillig). Sie müssen sich dann nur Blut abnehmen lassen: Sie haben grundsätzlich bei einer Kontrolle nur eine Duldungspflicht und keine Mitwirkungspflicht.
    Im Fall der Fälle sollten Sie dann über eine Strategie nach Einschaltung eines Anwalts und erfolgter Akteneinsicht sprechen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Tom (Sonntag, 18. Juli 2021 22:35)

    Sehr geehrte Frau Fischer,

    Durch Recherche im Internet bin ich auf Ihre Seite gestoßen und bitte Sie hiermit um eine Einschätzung.

    Zu meiner Geschichte:
    Ich bin 29 Jahre alt und wurde am 06.05 während einer Polizeikontrolle gegen 16 uhr nach meinem ganz normalen Arbeitstag positiv auf THC getestet. (Letzter Konsum am Vorabend, hatte nach langjährigen Konsum ca eine 8 wöchige Pause eingelegt und hatte dann wieder ab und an konsumiert.) Daraufhin musste ich natürlich mit zur Wache und eine Blutentnahme wurde vorgenommen. Jetzt am 16.07 ist der Bußgeldbescheid angekommen. Hier steht drin, dass ich ein Fahrverbot über 1 Monat erhalte. Ich hatte natürlich sofort nach der Kontrolle den Konsum eingestellt.
    In dem Bußgeldbescheid ist allerdings keinerlei Angabe der THC Werte aufgeführt. Ich wäre jetzt natürlich sehr zufrieden mit dem Fahrverbot und würde meinen Führerschein einschicken wollen. Allerdings frage ich mich, ob dann noch eine MPU auf mich zukommt? Wie ich hier bereits gelesen habe wird noch ein Brief der FSST kommen?

    Ich bin vorher noch nie im Straßenverkehr auffällig geworden und hab auch keine Punkte in Flensburg. Fahre seit 12 Jahren Auto

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 20. Juli 2021 11:30)

    @Tom
    Hallo, Tom,
    wir hatten schon telefoniert. In einem solchem Fall ist natürlich davon auszugehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde sich meldet und je nach Vorgeschichte und insbesondere THC-Werten Maßnahmen ergreift wie ein ärztliches Gutachten, eine MPU oder (im besten Fall) zunächst eine Anhörung und (im schlechtesten Fall) eine Fahrerlaubnisentziehung bei entsprechenden THC-COOH-Werten (150 ng/ml). Wichtig ist jetzt keine Angaben zu machen und den Konsum einzustellen und bei Nachricht von der Fahrerlaubnisbehörde umgehend wieder melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • S. (Mittwoch, 04. August 2021 13:41)

    Hallo Frau Fischer,

    mein Sohn, 16, wurde mit seinem Roller angehalten, da bei den Beamten, die ihm entgegenkamen, "der Eindruck entstanden war, er sei zu schnell gefahren". Die Beamten wendeten und es wurde eine Verkehrskontrolle durchgeführt. Bei Aushändigung der Papiere konnte "leichter Cannabisgeruch wahrgenommen werden. Ebenso in der von meinem Sohn mitgeführten Tasche. Dort befanden sich aber keine Drogen, sondern nur Anhaftungen." Leider hat mein Sohn verschiedene Zeiträume angegeben, zu denen er konsumiert hat. Uns hat er mitgeteilt, er habe vor der Kontrolle 4 Tage nicht mehr konsumiert. Er willigte in einen Urintest ein und der Bluttest, welcher eine Stunde nach der Kontrolle durchgeführt worden ist ergab: THC 1,2; HO-THC 0,7 und THC-CooH 35,1. Nun muss er eine MPU machen. Kostenpunkt 800,- hat man uns mitgeteilt und die Rechtsfolge des OWiVerfahrens mit insgesamt 630,- EUR muss er auch tragen. Also alles in allem etwa 1.500,- EUR. Seit dem Vorfall ist er abstinent. Mit der MPU hatten wir nicht gerechnet, haben ihm aber schon kurz nach der Tat mitgeteilt, dass er mit etwa 500,- EUR Geldbuße und 1 Monat FV rechnen muss. Dies hat ihn meiner Ansicht nach wachgerüttelt. Ohnehin ist er nie gefahren, direkt nachdem er konsumiert hat. Jedoch war ihm wohl nicht klar, dass bei häufigerem Konsum der Wert auch nach Tagen noch höher sein kann. Ich finde dennoch die Rechtsfolgen für einen 16jährigen Schüler unverhältnismäßig. Denn wir sind nicht bereit die Summe für ihn zu bezahlen. Wir gehen gerne in Vorleistung, aber stehen auf dem Standpunkt, dass er die Konsequenzen tragen muss und dafür arbeiten gehen muss. Gibt es hier eine Möglichkeit die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme anzugreifen. Die Werte waren ja jetzt nicht so hoch und es handelt sich um den ersten Verstoß. Ich sehe hier die Gefahr, dass er resigniert und sich aufgrund der Aussichtslosigkeit hinsichtlich des Aufbringens dieser Summe doch wieder den kiffenden Freunden zuwendet, da er den Führerschein dann ohnehin los ist. Meines Erachtens hätte das Bußgeld verbunden mit dem Fahrverbot und einem eventuellen Abstinenznachweis als "Strafe" durchaus ausgereicht. Gibt es hier keine Entscheidung pro Minderjähriger, die in Ihrer Entwicklung noch reifen müssen und daher auch leichter durch Rechtsfolgen zu beeindrucken sind? Muss hier wirklich das "volle Programm" aufgefahren werden, was er kostenmäßig kaum bewältigen kann? Bitte nicht falsch verstehen, ich bin absolut für eine gerechte Strafe und dulde sein Verhalten in keiner Weise, aber ich finde er sollte die Konsequenzen voll tragen müssen, also finanziell, jedoch sollte das auch immer noch für ihn machbar, also verhältnismäßig sein.
    Für eine kurze Rückinfo wäre ich dankbar. Viele Grüße S.

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 10. August 2021 23:12)

    @S
    Hallo,
    ich sehe da keine Möglichkeit, dass Ihr Sohn um eine MPU-Anordnung herumkommt. Bestraft ist er sicherlich durch das Bußgeld, dazu ist es ja auch gedacht. Allerdings hat ein verwaltungsrechtliches Fahrerlaubnisverfahren nichts mit Strafe oder weiterer Sanktionierung zu tun, sondern ausschließlich mit Gefahrenabwehr. Eine MPU-Anordnung soll ausschließliche die Fahreignung Ihres Sohnes feststellen und damit dem Schutz des öffentlichen Straßenverkehrs dienen. Da geht der Schutz der berechtigten Interessen der Allgemeinheit, Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer vor.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Tom (Freitag, 13. August 2021 02:05)

    Hallo, wenn bei einem Bluttest ein Wert von unter 1 Nanogramm festgestellt wird, und man ein eingestelltes Darknet-Verfahren hat, und keine zusätzlichen Hinweise auf Drogenkonsum vorliegen, ist dann eine angeordnete MPU rechtens?

    Gruß und Dankeschön

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 13. August 2021 11:11)

    @Tom
    Hallo, Tom,
    die Rechtsprechung ist bei gelegentlichem Konsum und einer Fahrt unter dem Grenzwert schwer einzuschätzen. Ich (und auch einige Gerichtsurteile) gehe davon aus, dass Überwiegendes dafür spricht, dass ein THC-Wert unter 1 ng/ml zu der Annahme berechtigt, dass die Möglichkeit cannabisbedingter Beeinträchtigungen als ausgeschlossen gelten kann. Dann fehlen für eine MPU-Anordnung weitere Zweifel an einer Kraftfahreignung. Das ändert sich aber dann, wenn andere Eignungszweifel vorliegen, die die Fahrerlaubnisbehörde zum vorliegenden Drogenkonsum mit der Anordnung überprüfen möchte. Das Vorgenannte gilt aber nur bei Vorliegen und nachgewiesenem gelegentlichen Konsum des Betroffenen. Wenn Sie in Ihrer Anfrage mit "keine zusätzlichen Hinweise auf Drogenkonsum" meinen, dass Einmalkonsum vorliegt, dann ist keine MPU-Anordnung gerechtfertigt, da der einmalige Probierkonsum fahrerlaubnisrechtlich irrelevant ist.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Tina (Mittwoch, 01. September 2021 18:26)

    Guten Tag,

    und zwar würde ich auch gerne den Fall meines Freundes darlegen.
    Er kam in eine Verkehrskontrolle und musste zur Blutentnahme, da er zuvor einen halben Joint geraucht hatte. Das ist das erste Mal, dass er in eine Kontrolle gekommen ist.
    Können Sie mir sagen, was auf ihn zukommt? Muss eine MPU machen?
    Er konsumiert hin und wieder marihuana.
    Ich danke im Voraus.

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 15. September 2021 18:36)

    @Tina
    Guten Tag, Tina,
    wenn Ihr Freund kurz vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert hat, wird womöglich noch (aktives) THC nachweisbar gewesen sein, also Werte ab 1 ng/ml. Wenn ihm dann noch der gelegentliche Konsum nachgewiesen werden kann, wird mit aller Wahrscheinlichkeit eine MPU angeordnet. In einem solchem Fall, also die Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss sowie das Konsummuster „gelegentlicher Konsum“, wird mittels einer MPU die Fahreignung überprüft. Wenn Ihr Freund seine THC-Werte von der Blutentnahme erhält, sollte er sich auf jeden Fall noch einmal bei mir melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Sandra (Mittwoch, 22. September 2021 13:50)

    Hallo Frau Fischer,

    Mein Freund wurde mit einem THC-Wert von „ca 25 ne/ml“ und einem THC-COOU-Wert von 54,8 ng/ml aufgegriffen. Nun hat er auch andere Führerscheinklassen und würde aber niemals berauscht diese führen. Eine MPU ist angeordnet- Fahrverbot hat er fast komplett den Monat rum. Ich schätze dies ist alles rechtens oder ? Rechtliche Unterstützung macht an dieser Stelle keinen Sinn oder ?

    Einen schönen Tag und Liebe Grüße

  • Jan (Dienstag, 28. September 2021 12:56)

    Guten Tag Frau Fischer,
    Ich bin vor etwa 6 Wochen in eine Polizeikontrolle geraten und hatte vorher Cannabis konsumiert.
    Die gemessenen Werte bei der folgenden Blutuntersuchung waren :THC i.S. 6,1ng/ml, THC-Carbonsäure i.S. 61 ng/ml und 11 -Hydroxy-delta-9-tetrahydrocannabinol i.S. 3,0 ng/ml. Nun bin ich vom Landkreis aufgefordert worden zur Klärung meines Konsumverhaltens ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen.Es wird eine Blut und Urinuntersuchung gemacht.
    Meinen Konsum habe ich seitdem
    bis auf zwei Ausrutscher und etwas CBD Gras komplett eingestellt. Was können Sie mir raten?
    Viele Grüße
    Jan

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 29. September 2021 23:06)

    @Sandra
    Guten Abend, Sandra,
    das Fahrverbot ist eine Sache, hier erhält Ihr Freund seinen Führerschein automatisch nach einem Monat wieder zurück. Es handelt sich hier um die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit. Die Anordnung der MPU dient dagegen der Überprüfung der Fahreignung, die im Falles Ihres Freundes wahrscheinlich auf Grundlage eines gelegentlichen Konsum angeordnet wurde. Bei Feststellung der Nichteignung wird die Fahrerlaubnis entzogen. Aber auf Grundlage dieser (mageren) Informationen kann ich nicht beurteilen, ob die Anordnung materiell oder formal rechtsmäßig ist. Ich kenne weder die MPU-Anordnung noch die Führerscheinakte. Meistens ist es jedoch sinnvoll sich anwaltlich beraten zu lassen, um die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu überprüfen. Sie können sich bei Bedarf bei mir vorab telefonisch melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 29. September 2021 23:18)

    @Jan
    Guten, Abend Jan,
    möglicherweise ist aufgrund Ihrer "Ausrutscher" im Rahmen des ärztlichen Gutachtens weiterhin THC nachzuweisen. Das würde die Fahrerlaubnisbehörde als Nachweis des gelegentlichen Konsums auslegen (aufgrund Ihrer Angaben nehme ich an, dass Ihre THC-Werte keine Rückschlüsse auf einen regelmäßigen Konsum zulassen). Bei gelegentlichem Konsum wird dann voraussichtlich eine MPU zur Überprüfung Ihrer Fahreignung angeordnet. Allein aufgrund Ihrer Angaben kann ich Sie nicht beraten. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Fahrerlaubnisbehörde müsste ich zunächst das ärztliche Gutachten kennen und Akteneinsicht nehmen. Wenn eine MPU-Anordnung ergeht, sollten Sie sich hier nochmal melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Johann (Freitag, 01. Oktober 2021 23:06)

    Guten Abend Frau Fischer,

    ich bin Anfang Oktober 2020 erstmalig im Straßenverkehr (NRW) kontrolliert worden und es wurde eine Blutentnahme veranlasst. Leider habe ich den Polizisten gegenüber gesagt, dass ich am Wochenende an einem Joint gezogen habe….leider habe ich kurze Zeit vor Fahrtantritt an einem Joint gezogen und es wurden im Rahmen der Blutergebnisse ein THC Wert von 9,6 ng/ML und ein THC-CooH Wert von 30ng/ML festgestellt…..
    Ein wegen Trunkenheit am Steuer einberaumtes Verfahren wurde Juli 2021 eingestellt.
    Im Jahr 2020 habe ich gelegentlich am Wochenende gekifft.
    Ein Jahr später nun die Aufforderung zur MPU, unter Hinweis, dass das Verfahren eingestellt wurde und unter Aufführung meiner Aussage, dass ich am Wochenende geraucht hätte.
    Seit diesem Erlebnis 2020 habe ich nicht mehr geraucht.
    Nun meine vielleicht etwas komplizierte Frage an der Stelle:
    Ich habe einen Abstinenznachweis via Haaranalyse in Auftrag gegeben aber noch nicht durchgeführt. Während des kurzen Zeitraums des gelegentlichen Konsums am Wochenende in 2020 habe ich auf meiner privaten Baustelle (Kernsanierung) meistens eine Baseballcap getragen und entsprechend der körperlichen Arbeit natürlich auch geschwitzt. Die Baseballcap habe ich in 2021 regelmäßig getragen und wurde in 2020 und 2021 nur wenige Male gewaschen.
    Wissen Sie, ob etwaige Einlagerungen in dieser Mütze wieder auf Haare übergehen können, sodass eine Haaranalyse positiv, und damit negativ, für mich ausgehen könnte? Das macht mir etwas sorgen…..Und macht es Sinn, die Mütze ebenfalls zur MPU mitzunehmen und entsprechend die Aufforderung zur Untersuchung dieser Cap auszusprechen, um eine etwaige feststellbare „Verunreinigung“ durch Fremdeinwirkung des Kleidungsstückes nachzuweisen / anfechtbar zu machen?
    Herzlichen Dank und beste Grüße
    Johann
    PS: Ein vielleicht noch interessanter Artikel für Sie.
    https://www.uniklinik-freiburg.de/presse/pressemitteilungen/detailansicht/555-haaranalyse-kein-eindeutiger-beweis-fuer-cannabis-konsum.html

  • Bettina (Sonntag, 10. Oktober 2021 12:44)

    Liebe Frau Fischer,
    mein Mann wurde bei einer Verkehrskontrolle mit THC im Blut erwischt. Ihm wird gelegentlicher Konsum mit Cannabis vorgeworfen. Es wird eine MPU geplant. Vorab soll er aussagen, ob eine Einstellungsänderung stattgefunden hat. Er soll sagen, ob er fortan abstinent ist oder ab jetzt über ein gutes Trennvermögen verfügt. Meine Frage: mit welcher Variante hat man größere Chancen die MPU zu bestehen? Es ist uns bewusst, dass bei einer Abstinenzbehauptung entsprechende Nachweise erbracht werden müssen. Ich habe aber die Befürchtung, dass bei einer simplen Behauptung, man könne Konsum und Führen eines Fahrzeuges nun trennen, die Chancen für das Bestehen der MPU eher schlecht stehen. Mei Mann musste auch bereits eine MPU wegen Drogenkonsum absolvieren, die er aber bestanden hat. Kurz darauf kam es zu einem Rückfall und der oben genannten Verkehrskontrolle.
    Was meinen Sie?
    L. G. Bettina

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 11. Oktober 2021 21:29)

    @Johann
    Guten Abend, Johann,
    es gibt in der Tat Untersuchungen, die THC in Haaranalysen ohne eine Einnahme von THC nachgewiesen haben. Ob dies nun auf Ihr cappy zutrifft, kann ich nicht sagen, wäre da auch eher skeptisch. Ich befürchte, da kann auch niemand eine valide Aussage treffen, das gibt keine Studie her. Wenn im Rahmen der MPU in diesem Zusammenhang Probleme auftauchen, sollten Sie sich hier noch einmal melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 11. Oktober 2021 21:40)

    @Bettina
    Guten Abend, Bettina,
    "vorab soll er sagen..." gefällt mir als Anwältin gar nicht. Für eine Empfehlung meinerseits reichen die Informationen leider nicht aus und ein entsprechender Rat kann seriös auch erst nach einer Akteneinsicht gegeben werden. Aber nur als ersten Ansatzpunkt: ich weiß nicht, wie lange die letzte MPU Ihres Mannes wegen Cannabiskonsum zurückliegt und was er da angegeben hat (das ist wichtig für eine Beurteilung), aber seitdem hat er zumindest nicht abstinent leben können, so dass Abstinenznachweise wahrscheinlich verlangt werden. Und eine MPU zu bestehen, wenn man als gelegentlicher Konsum bereits zweimalig im Straßenverkehr unter Drogeneinfluss angetroffen wurde, ist jetzt auch kein Selbstläufer. Hierzu kann ich Ihnen aber inhaltlich nichts Relevantes sagen, dazu bräuchte ich mehr Informationen und Akteneinsicht. Ihr Fall bedarf aber einer dringenden anwaltlichen Beratung. Sie können mich hier für eine kurze Absprache anrufen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Markus (Samstag, 30. Oktober 2021 14:05)

    Guten Tag,
    Ich kam heute Nacht in einer Verkehrskontrolle und habe wegen Verdacht eine Urin Probe abgegeben. der positiv ausgefallen ist..Blut wurde dann auf der Wache abgenommen..konsumiert hatte ich nachmittags leider. (Gesagt hatte ich das es ein paar Tage jetzt her ist).ich war vier Wochen krankgeschrieben und hab es hin und wieder mal gemacht in der Zeit. Mit Drogen ist das jetzt meine erste Auffälligkeit..der Beamte meinte es kommt eine Geldstrafe von 500€ 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot..Frage ist, habe ich mit einer mpu zu rechnen? Und sollte man jetzt schon ein Anwalt dazuziehen? Beruflich bin ich auf mein Führerschein angewiesen(lkw Fahrer)

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 01. November 2021 10:09)

    @Markus,
    Hallo, Markus,
    die Geldstrafe, die Punkte und das Fahrverbot betrifft lediglich das Bußgeldverfahren. Nach dem Fahrverbot bekommen Sie in diesem Verfahren Ihren Führerschein automatisch zurück. Tatsächlich für Ihre Fahrerlaubnis relevant ist das Verwaltungsverfahren. Hier wird über Ihre Fahreignung entschieden und damit über eine Fahrerlaubnisentziehung. Die Fahrerlaubnis gibt es bei einer Fahrerlaubnisentziehung auch nicht automatisch zurück. Aufgrund der fehlenden Informationen kann ich Ihnen gar nicht sagen, was auf Sie zukommt. Anhand der THC-Werte, die ja nun voraussichtlich bei Ihnen festgestellt werden, gilt Folgendes: ab 150 ng/ml THC-COOH gilt der regelmäßige Konsum als nachgewiesen und die Fahrerlaubnis wird ohne Weiteres entzogen. Ab 100 ng/ml THC-COOH gilt der gelegentliche Konsum als nachgewiesen und Folge ist ein ärztliches Gutachten zur Klärung des Konsummusters und/oder eine MPU. Es kommt aber auch noch auf Ihre Angaben an, die Sie getätigt haben, den Bericht der Polizeibeamten, den Arztbericht usw. Ohne Akteneinsicht ist da keine Aussage zu treffen. Sie sollten auf jeden Fall ab sofort den Konsum einstellen und mich auch noch telefonisch für eine kurze Absprache kontaktieren.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Felix (Dienstag, 16. November 2021 13:42)

    Guten Tag Frau Fischer,

    ich kam vor etwa 5 Jahren in eine Polizeikontrolle und es wurde nach positivem Urintest Blut abgenommen. Ergebnis war ein THC Wert von 1,1ng/ml. Anschließend kam eine Geldstrafe und MPU wurde angeordnet. Dies war mein erstes Vergehen bezüglich Drogen im Straßenverkehr und Punkte hatte ich auch keine. Ich habe dann die Strafe bezahlt und nie wieder etwas unternommen.

    Ist es sinnvoll aufgrund des Sachverhaltes und nach so einer langen Zeit noch juristisch vorzugehen?

    liebe Grüße,
    Felix

  • Jason Borisch (Dienstag, 30. November 2021 12:20)

    Guten Tag,
    Ich bin gerade dabei mich auf meine MPU vorzubereiten mein aktiver THC wert liegt bei genau 1 ng/ml der passive wert ist bei 18 ng/ml somit laut Schreiben der Führerscheinbehörde gelegentlicher Konsum. Besteht die Chance doch keine MPU machen zu müssen sondern nur ein ärztliches Gutachten einzubringen?

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 30. November 2021 12:28)

    @Felix
    Guten Tag, Felix,
    ich weiß gar nicht genau, gegen welchen Verwaltungsakt Sie juristisch vorgehen wollen. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig geworden, das Bußgeld haben Sie ja auch bezahlt. Dann nehme ich an, dass Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, da Sie keine MPU beigebracht haben. Auch die Fahrerlaubvnisentziehung ist natürlich rechtskräftig. Sie können jetzt einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen, in dessen Rahmen die Fahrerlaubnisbehörde voraussichtlich eine MPU zur Überprüfung Ihrer Fahreignung anordnen wird. Anhand Ihrer Angaben sehe ich da keine andere Möglichkeit.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 30. November 2021 12:34)

    @Jason Borisch
    Guten Tag,
    ich weiß nicht, ob bei Ihnen gelegentlicher Konsum vorliegt oder warum die Fahrerlaubnisbehörde von gelegentlichem Konsum von Cannabis ausgeht. Bei gelegentlichem Konsum und einer Auffälligkeit im Straßenverkehr, also Verkehrsteilnahme unter Drogeeinfluss, ist tatsächlich eine MPU rechtmäßig. Sollten Sie allerdings Einmalkonsument sein, müssen Sie dies und die genauen Umstände der Fahrerlaubnisbehörde mitteilen, denn das würde nur ein ärztliches Gutachten rechtfertigen. Das müsste ich tatsächlich genauer wissen. Sie können dafür bei mir auch anrufen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • K.Saglam (Samstag, 01. Januar 2022 19:20)

    Hallo Frau Fischer,

    ich habe bereits vor einigen Wochen in dieses Forum geschrieben, es ging um die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens, aufgrund von Chatverläufen in denen ich Cannabis erworben haben soll. Da ich das Gutachten nicht erbracht habe wird mir demnächst mein Führerschein entzogen. Die Sachbearbeiterin sagte dazu, dass bei der Neuerteilung aufjedenfall eine MPU gefordert wird. Es liegt jedoch kein aktenkundiger Konsum vor, man hat nur Chats, die den Erwerb von 10g innerhalb von 2 Monaten "belegen". Ist solch eine MPU-Anordnung rechtens? Falls ja, braucht man dann überhaupt Abstinenznachweise und welche Fragestellung hat dann die MPU?
    Ein Anwalt für Verkehrsrecht meinte, dass in meinem Fall bei der Neuerteilung nur ein ärztliches Gutachten gefordert werden sollte.

    Grüße

  • Chrissi (Samstag, 01. Januar 2022 21:20)

    Liebe Frau Fischer,
    Ich wurde mitte November in eine Polizeikontrolle positiv auf THC getestet (schnelltest), es folgte die Blutentnahme. THC 2,4 ng/ml , THC COOH 17 ng/ ml. Da es meine allererste Polizeikontrolle war und ich Respekt vor den Beamten hatte, wurde ich nicht über mein aussageverweigerungsrecht belehrt. Hab also Angaben gemacht die auf einen gelegentlichen Konsum hinweisen. Ich habe eine Aufforderung zur MPU erhalten. Ist da noch irgendwas zu machen. Den Konsum habe ich ( für immer ) an den Nagel gehangen denn das ist das echt nicht Wert. Ich wünsche ein gesundes Neues Jahr. Viele Grüße

  • Timo (Dienstag, 18. Januar 2022 10:12)

    Hallo, ich muss eine MPU auf Grund von thc machen. Ich war Dauerkonsument..
    Jetzt stellt sich mir die Frage ob ich, während meiner Zeit der Abstinenznachweise cbd rauchen darf.

  • Timo (Dienstag, 18. Januar 2022 10:15)

    Hallo, ich muss eine MPU aufgrund von thc machen. Darf ich während dieser Zeit cbd rauchen? Oder sind die Tests damit positiv. Viele Grüße ich hoffe Sie können mir helfen

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 18. Januar 2022 22:33)

    @Timo
    Guten Abend, Timo,
    es sollte rein theoretisch eigentlich nicht zu positiven THC-Tests beim Konsum von (legalem) CBD kommen. Allerdings berichten mir meine Mandanten auch etwas anderes. Und letztlich weiß ich auch nicht genau, was Sie in welchem Umfang konsumieren. Letztlich ist es aber so, dass im Rahmen von Abstinenznachweisen von Ihnen erwartet werden kann, auch die Finger von CBD zu lassen und dies geht dann ggf. zu Ihren Lasten, auch wenn Sie angeben, nur CBD konsumiert zu haben. Ich würde Ihnen daher raten, vom Konsum von CBD bei einer MPU mit Abstinenznachweisen abzusehen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 20. Januar 2022 00:01)

    @K.Saglam
    ich frage mich bei Ihnen eher, ob die Fahrerlaubnisentziehung aufgrund des nichterbrachten ärztlichen Gutachtens rechtmäßig ist. Nicht jeder Besitz oder sonstiger Bezug zu Cannabis rechtfertigt ein ärztliches Gutachten. Liegen bei Ihnen denn Angaben zum Eigenkonsum vor, vielleicht durch Aussagen in einem Strafverfahren? Wenn keine Feststellungen zu einem Konsum vorliegen, sollten Sie sich melden. Dann sollte auch eine Fahrerlaubnisentziehung überprüft werden. Ohne die Begrünndung der Fahrerlaubnisbehörde zu kennen kann ich natürlich nichts Abschließendes sagen. Das gilt auch für die Anordnnung einer MPU im Fall eines Antrages auf Neuerteilung, dazu benötige ich mehr Informationen. Bei weitergehenden Beratungsbedarf können Sie sich bei mir melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 20. Januar 2022 00:11)

    @Chrissi,
    Guten Abend,
    grundsätzlich rechtfertigt der gelegentliche Konsum und eine Teilnahme im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss (materiell) die Anordnung einer MPU. Letztlich müsste ich die MPU-Anordnung und die darin enthaltene Begründung kennen, um eine abschließende Bewertung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung machen zu können, dabei kommt es auf natürlich auf Verschiedenes an. Bei Bedarf für die Überprüfung Ihrer MPU-Anordnung können Sie sich bei mir telefonisch melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Daniel (Donnerstag, 27. Januar 2022 17:33)

    Hallo,
    Ich habe heute meine Blutergebnisse bekommen bei denen ich einen THC Wert von 2,9ng/l hatte und wollte daher fragen falls ich eine MPU angeordnet bekomme diese anfechten könnte als einmaligen Konsum dies habe ich bei der Kontrolle auch gesagt dass ich einmal am vorherigen Tag probiert habe
    Mit freundlichen Grüßen
    Daniel

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 27. Januar 2022 18:46)

    @Daniel
    Guten Abend,
    ich gehe davon aus, dass Sie nicht nur einmalig Cannabis konsumiert haben und ich werde Ihnen jetzt nicht raten, unwahre Angaben zu machen. Aber zunächst ist der THC-COOH-Wert für die Einordnung des Konsummusters entscheidend. Grob gilt: bis 100 ng/ml ist einmaliger Konsum möglich, zwischen 100 ng/ml und 150 ng/ml gilt gelegentlicher Konsum spätestens erwiesen (andere sehen gelegentlichen Konsum mit deutlich niedrigeren Werten als gegeben an - meines Erachtens ist das aber nicht herrschende Rechtsprechung). Bei 150 ng/ml gilt regelmäßiger Konsum als nachgewiesen und es kommt unmittelbar zur Fahrerlaubnisentziehung. Die Fahrerlaubnisbehörde wird aber wie ich aus folgendem Grund zu dem Ergebnis kommen, dass Sie nicht nur einmalig konsumiert haben: Sie haben angegeben "am vorherigen Tag probiert" zu haben. Bei einmaligen Konsum sinkt aber der (aktive) THC-Wert inner halb von 4-6 Stunden unter 1,0 ng/ml, Sie hatten aber mehr, nämlich 2,9 ng/ml. Ihre Angabe heißt also entweder, dass Sie vor dem Vorfall mehr als einmal konsumiert haben, sonst hätten Sie nicht am folgenden Tag noch (so hohe) Werte von über 1,0 ng/ml. Oder Ihre Angabe bedeutet, dass Sie am voherigen Tag Cannabis konsumiert haben, aber danach ein weiteres Mal, auch sonst hätte kein THC-Wert von 2,9 ng/ml nachgewiesen werden können. Und zweimaliger Konsum ist auch schon gelegentlicher Konsum. Also, So oder so, es ist gelegentlicher Konsum nachgewiesen (sogenannte 6-Stunden-Regel). Wenn Sie Nachricht von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, sollten Sie sich wieder melden, da gibt es (wie Sie sehen) Einges zu beachten.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Donnie (Dienstag, 01. Februar 2022 10:14)

    Hallo ich würde letztes Jahr in ein Polizei kontrole angehalten und wurde positiv auf Cannabis Konsum (das erste Mal) ich wusste aber nicht das ich keine Aussage machen muss und habe eine gemacht... Die Führerschein stelle hat mein Führerschein für ein Monat abgenommen aber als ich wieder zurück geschickt bekommen habe haben die ein MPU verlangt, ich habe es auch abgeschlossen bin aber wegen Abstinenz durchgefallen. Habe aber der Führerschein nicht gesagt bis jetzt. Die frage ist wenn ich ein Cannabis Partien werde kann ich mein Führerschein wieder zurück bekommen?

  • Alex (Dienstag, 01. Februar 2022 20:47)

    Guten Tag,

    ich wurde im Straßenverkehr auf einem E-Scooter angehalten und musste mit auf die Wache für einen Bluttest. Das Ergebnis kam nach 6-7 Wochen und der THC-Wert lag bei 1,2ng/ml. Das Ermittlungsverfahren ist nach §170 Abs. 2 StPo eingestellt worden mangels hinreichenden Tatverdachts. Nun stellt sich mir die Frage, ob ich mit einer MPU zu rechnen habe?
    Vielen Dank

  • Donnie (Mittwoch, 02. Februar 2022 15:44)

    Hallo ich würde letztes Jahr mit dem Auto angehalten und würde auf Cannabis positiv getestet müsste eine mpu abgeben, hab es durch gezogen aber ich bin durch gefallen leute haben mir geraten den mpu gutachten nicht an der Führerschein stelle zu schicken und abwarten was passiert... Meine frage ist wenn ich ein Cannabis Partient werde hab ich ein möglichkeit mein Führerschein früher zu bekommen? Das ist das erste mal das ich angehalten wurde und generell mit der Polizei zu tun.. Danke in voraus

  • Jeremy (Montag, 28. Februar 2022 21:52)

    Hallo Fr Fischer
    2020 wurde ich in einer allgemeinen Kontrolle zur Blutprobe ran gezogen dam später 2.1ng thc keine weitere Angaben zum Konsum .
    Fahrverbot ist auch ein Jahr her .Bis jetz kamm nie was von der fss Stelle ist das normal ?Kommt da noch was ?

  • Niklas (Dienstag, 15. März 2022 18:27)

    Hallo Frau Fischer,

    ich kam letztlich in eine Polizeikontrolle und hatte folgende Werte:
    THC 1,7 ng/ml
    THC-OH 1,4 ng/ml
    THC-COH 7,8 ng/ml

    Muss ich mit den Werten mit einer MPU rechnen? Mache mir trotzdem Gedanken, obwohl die Werte sehr niedrig sind.
    MfG

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 16. März 2022 14:37)

    @Donnie
    Guten Tag,
    wenn Ihnen Ihre Fahrerlaubnis wegen (illegalem) Cannabiskonsum entzogen wurde, wird Ihnen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Fahrerlaubnis nicht wiedererteilt, nur weil Sie jetzt Cannabispatient (geworden) sind.Ich gehe fest davon aus, dass Sie bei einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine MPU absolvieren müssen, die bei überprüfung der Fahreignung bei Medizinalcannabis folgende Fragestellungen aufwerfen wird:
    maßgeblich hierbei ist, ob der Betroffene im zu Grunde liegenden Einzelfall Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt; zudem darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.
    Die Überprüfung der Fahreignung im Fall von Medizinalcannabis ist also sehr umfangreich, eine MPU sollte entsprechend vorbereitet werden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 16. März 2022 14:46)

    @Alex
    Guten Tag,
    mit dem aktiven THC-Wert von 1,2 ng/ml, gehe ich davon aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zur Überprüfung Ihrer Fahreignung ergreifen wird. Das kann ein ärztliches Gutachten sein oder auch eine MPU. Das kommt auch auf Ihre Angaben an, denn eine MPU darf nur bei gelegentlichen Konsum angeordnet werden. In den meisten Fällen sollte bei Anordnungen seitens der Fahrerlaubnisbehörde Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, insbesondere, wenn die Fahrerlaubnisbehörde Sie vor Maßnahmen noch anhört (damit können Sie das gesamte Fahrerlaubnisverfahren noch - positiv in Ihrem Sinne - beeinflussen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • David (Donnerstag, 17. März 2022 17:10)

    Guten Tag,
    Ich wurde vor ca. 6,5 Monaten in einer allgemeinen Verkehrskontrolle auf einem E-Scooter angehalten und musste mehrere kleine Tests machen. Dabei wurde ich beim Abzählen von 30sek auffälig und musste meine Tasche zur Kontrolle abgeben. Darin befanden sich 2-3g CBD-Cannabisblüten, welche ich am Vortag in einem offiziellen Geschäft erwarb. Ich erwähnte (dummerweise) vor 2-3 std CBD konsumiert zu haben und wurde daraufhin mit auf die Wache zur Urin und anschließender Blutprobe (da THC festgestellt wurde) mitgenommen. Januar bekam ich dann Bußgeldbescheid etc. Und durfte aber bis dato meinen Lappen behalten. Die Mpu Anordnung folgte dann 1-2 wochen später, in der ein THC-Wert von 2,1 ng/ml und THC-COOH-Wert von 8,2 ng/ml beschrieben waren. Außerdem übliches Prozedere mit Unterstellung zu gelegentlichem Cannabiskonsum aufgrund der Unwahrscheinlichkeit des Vorfalls etc. Und anschließender Aufforderung zur Vorlage eines MPU-Gutachtens bis zum 01.04.

    Ist das so rechtens?

  • Nikos (Donnerstag, 17. März 2022 19:10)

    Hallo Frau Fischer, am 18.01.22 wurde ich von der Polizei zu einer Untersuchung angehalten und bei einem Speicheltest positiv auf Cannabis erwischt. Ich ging ins Krankenhaus und hatte einen Bluttest und heute habe ich Ergebnisse bekommen, aber ich habe nicht viele Informationen über die begangene Tat nur, dass ich mit 0,7 ng / ml Cannabinoiden positiv herausgekommen bin, warum habe ich nicht mehr Informationen über die begangene Tat?

  • Thomas (Dienstag, 22. März 2022 09:06)

    Guten Tag Frau Fischer,

    ich bin gelegentlicher Canabis-Konsument (meist am Wochenende) und hatte im Jahr 2009 eine Trunkenheitsfahrt mit 1,0 ng/ml und einem COOH-Wert von etwa 30 ng/ml. Damals war ich nicht auf meinen Führerschein angewiesen und er wurde mir entzogen. Nach einer erfolgreichen Abstinenz und anschließend erfolgreicher MPU habe ich den Führerschein im August 2010 wieder erhalten.

    Nun bin ich im März 2022 erneut in eine Verkehrskontrolle gekommen und nach verwegertem Urin-Test wurde mir Blut abgenommen. Die Werte liegen mir derzeit noch nicht vor, ich gehe jedoch davon aus, dass sich diese im selben Bereich wie 2009 befinden werden. Auf meine Führerschein bin ich beruflich angewiesen.

    Wie stehen hier nun meine Chancen - unter Einschaltung eines Rechtsbeistands-, den Führerschein behalten zu können? Den gelegentlichen Konsum habe ich natürlich nach der Verkehrskontrolle direkt eingestellt. Gibt es zum Beispiel die Möglichkeit Abstinenznachweise zu führen und während dessen die Fahrerlaubnis zu erhalten? Ist vielleicht auch ein Einmalkonsum darstellbar, da es schon so lange zurückliegt?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre erste Einschätzung!

    Viele Grüße, Thomas

  • Helene (Freitag, 25. März 2022 01:16)

    Hallo Frau Fischer,
    ich wurde auf einer Autobahnraststätte kontrolliert. Sie durften mein komplettes Auto durchsuchen, da ich in einem bestimmten „Risikogebiet“ für Drogen war. Sie haben ca. 0,5 Gramm Cannabis gefunden. Als noch nichts gefunden wurde behauptete ich, gar nichts konsumiert zu haben. Als sie dann das Cannabis gefunden hatten und fragten, wann der letzte Konsum war, sagte ich, dass ich es nicht mehr weiß, aber ca. 1 Woche. Weitere Angaben zum Konsum machte ich nicht. Ein Drogentest wurde nicht durchgeführt.
    Mit welchen Konsequenzen bzgl meines Führerscheins muss ich jetzt rechnen?

    Liebe Grüße

  • Sandra (Sonntag, 17. April 2022 20:55)

    Mein Freund wurde heute bei einer Verkehrskontrolle mit genommen und es wurde auf der wache ein Blut test gemacht und es wurde THC im blut gefunden jetzt hat er den früherschein abgenommen bekommen er hat seit einem jahr sein früherschein er hat angst das er den nicht mehr zurück bekommt
    Hat er die gefahr das er den früherschein komplett abgeben muss?
    Und wenn er eine MPU macht wie lange würde die dauern
    Er wurde das erste mal von der polizei angehalten

  • Gina (Mittwoch, 20. April 2022 13:13)

    Hallo,
    Mein Freund wurde vor über einem halben Jahr von der Polizei angehalten. Es wurde ein Urintest gemacht und er war positiv auf thc.
    Den Tag vorher hat er geraucht. Leider hat er angegeben, dass er zwei oder drei in der letzten Zeit geraucht hat.
    Er musste den Führerschein für 3 Wochen abgeben. Im Anschluss, musste er noch 2 Urintests im Abstand von 2 Monaten durchführen, immer ein spontan Termin. Noch dazu musste er eine hohe Strafe zahlen. Die Tests waren beide negativ und er hat seitdem auch nichts mehr geraucht, da er in seinem neuen Beruf auf seinen Führerschein angewiesen ist.
    Jetzt flattert uns ein neuer Brief ins Haus, dass er im Nachhinein noch eine MPU machen muss. Wir dachten der Fall ist nach all den Zahlungen und Führerschein Abgabe und Urintests endlich abgeschlossen. Warum jetzt noch eine MPU? Diese kostet ja auch nochmal 750€, wie sollen wir das jetzt noch zusätzlich stemmen. Und dann auch noch die Angst, dass der Führerschein abgenommen wird. Dann ist die Arbeit weg…und das als Familie in dieser Zeit!
    Kann man dagegen vorgehen? Denn wie gesagt, wir dachten, die Strafe ist mit der Führerschein Abgabe von 3 Wochen und der krassen Geldstrafe abgeschlossen.
    Wegen einem Joint am Vortag!

  • Alexander (Donnerstag, 28. April 2022 22:02)

    Hallo Frau Fischer,

    Ich bin im November in eine Großkontrolle geraten. Ich wurde positiv auf THC getestet (2,6ng/ml). Ich hatte gesagt das der letzte Konsum 2 Tage her ist. Dies war aber gelogen, der letzte Konsum war am Abend davor. Ich hatte einfach Angst und habe gedacht, dass ich mich so aus der Schlinge ziehen kann. Bußgeld jetzt am 6.4. bekommen mit 1 Monat Fahrverbot. Dieses Fahrverbot habe ich jetzt letzte Woche angetreten. Ich weiß, ich kann nicht als Einmal Konsument durchkommen das ist mir klar. In dem Schreiben steht leider nichts vom THC -COOH Wert. Ich habe sofort nach dem Eingang des Bußgeldes nicht mehr geraucht. Davor habe ich 2-3 Joints im Monat geraucht. Ich bin mir sicher eine MPU wird kommen. Ich möchte aber bereits im Vorfeld Abstinenznachweise erbringen mittels Urinprobe.
    Meine Frage: Welche Chancen habe ich generell? Bekomme ich meinem FS zurück ? Wenn Bspw. 1 Woche vor dem Ende des Fahrverbot die Anordnung zur MPU kommt ? Wäre das dann rechtens? Kann ich meine MPU Frist verlängern ? So dass ich die Abstinenznachweise der MPU Stelle erbringen kann ? Darf ich dann überhaupt fahren wenn die MPU Anordnung vorliegt?
    Ich sehr auf mein FS angewiesen. Ich bin Altenpfleger und wohne in einem Dorf. Die Taktung des ÖPNV lässt es nicht zu, dass ich ohne FS jemals pünktlich ankomme. Ich würde etwa eine Stunde zu spät kommen und einen Fahrtweg von 2.5 Std haben. Dagegen mit dem Auto eine Fahrt von ca. 25 Min.
    Ich sollte vielleicht noch sagen, dass ich 2018 bereits eine MPU wegen 1,9 Prom. Erfolgreich bestanden hatte. Damals war an dem Tag mein Opa verstorben und deswegen hatte ich soviel getrunken. Diese MPU damals war sehr lehrreich und hat mich viel über meine Persönlichkeit gelehrt.
    Die MPU Vorbereitungskurse damals waren mehr als notwendig. Ohne wäre ich sang und klanglos untergegangen.

    Ich bedanke mich im Voraus
    Mit freundlichen Grüßen

  • Moustafa m (Samstag, 30. April 2022 04:45)

    Hallo Frau Fischer,
    Ich war bis zum 02.04 dauerkonsument.letzen joint habe ich um 04:00 Uhr morgens geraucht gehabt.
    Habe mein Konsum komplett eingestellt.
    Wie das Schicksal will bin ich am 07.04 Polizeikontrolle geraten(02:00Uhr)
    Die haben Pupillen test gemacht und
    Darauf hin urin abgenommen, positiv angeschlagen.
    Polizeiwache blutabgeben.
    Arzt reaktionstest etc abgelehnt.

    Alle Aussagen verweigert bei der polizei.(keine angaben wegen konsum)
    Am 08.04 habe ich morgens 8 uhr bei meinem eigenen Hausarzt blutabgeben.
    Ergebnis:(labor Hausarzt)
    Thc 1.06
    Thc cooh 24.7.

    Ich weiss das Polizeiblutwert bestimmt höher ist, weil dazwischen ca. 30 stunden zwischen liegen.

    Bin polizeilich garnicht bekannt, Führungszeugnis sauber.

    Muss ich mit einer Mpu rechnen von der Führerscheinstelle?
    Habe bis heute keinen Brief erhalten(blutwerte, kein brief von der polizei, kein brief von der Führerscheinstelle.

    Danke für Ihre mühe.
    Mit freundlichen Grüßen
    Moustafa

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 30. April 2022 22:24)

    @David
    Guten Abend, David,
    ich konnte leider einige Zeit hier im Kommentar nicht viel arbeiten. Ihre Begutachtung im Rahmen der MPU-Anordnung hat ja bereits stattgefunden und ich hoffe, dass Sie die Begutachtung positiv abschließen konnten. Zu Ihrer Frage: mit Ihren Werten (aktiver THC-Wert 2,1 ng/ml und THC-COOH-Wert 8,2 ng/ml) ist eine MPU-Anordnung möglich, WENN Sie zudem gelegentlicher Konsument von Cannabis sind. Das sind die Voraussetzungen für eine MPU-Anordnung: gelegentlicher Konsum (also mindestens zweimaliger Konsum) und (einmaliges) Antreffen unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr (damit haben Sie mindestens einmal fehlendes Trennungsvermögen bewiesen). Gegen eine MPU spricht damit also nur noch, wenn Ihrer Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Wert ab 1,0 ng/ml aktives THC (bei Ihnen ja 2,1 ng/ml) ein einmaliger Probierkonsum zugrunde lag. Das weiß ich bei Ihnen natürlich nicht. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde Ihnen aber gelegentlichen Konsum mit der "Wahrscheinlichkeitstheorie" begründet, die Sie ansprechen, reicht das meines Erachtens nicht aus. Dann muss man aber im Fall von Einmalkonsum selbst aktiv tätig werden, ggf. auch eine detailliert, schlüssige Stellungnahme zum Probierkonsum machen. Dazu fehlen mir jetzt die Angaben...
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 30. April 2022 22:33)

    @Nikos
    Guten Abend, Nikos,
    bei Ihren Angaben kann ich selbst nur ein bisschen raten, wer Ihnen die THC-Werte mitgeteilt hat. In Frage kommt ein Ermittlungsverfahren, da werden im Rahmen einer Beschuldigtenanhörung wegen Verstoßes gegen § 29 BtMG entsprechende Angaben getätigt. Ein Bußgeldverfahren nach § 24a StVG dürfte bei Ihnen erst gar nicht eingeleitet worden sein, da Ihr aktiver THC-Wert unter 1,0 ng/ml liegt. Ein Fahrerlaubnisverfahren könnte noch auf Sie zukommen, da dürften dann aber auch der THC-COOH-Wert mit angegeben werden und zudem eine Maßnahme angeordnet werden. Für alles andere an Bewertung sind Ihre Angaben leider zu unvollständig.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 30. April 2022 22:40)

    @Thomas,
    Guten Abend, Thomas,
    also, da besteht natürlich die Möglichkeit, dass die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird. Insbesondere auch, da der vorangegangene Vorfall fast 12 Jahre zurückliegt. Eine allgemeine Beratung gibt es aber natürlich auch nicht. Da muss ich Ihren Fall mit Ihnen aufarbeiten und natürlich Akteneinsicht nehmen. Anhand Ihrer Angaben sehe ich jetzt keinen zwingenden Grund für eine unmittelbare Fahrerlaubnisentziehung. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen erlässt, sollten Sie sich noch einmal melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 01. Mai 2022 23:35)

    @Helene
    Guten Abend,
    möglich ist bei Ihnen die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens wegen des Besitzes von Cannabis und dem Eingeständnis Ihres Konsums. Für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) liegen nach Ihren Angaben die Voraussetzungen nicht vor: dafür müsste bei Ihnen eine Fahrt unter Drogeneinfluss und gelegentlicher Konsum vorliegen. Abschließend kann ich das aber erst nach Akteneinsicht in Ihre Führerscheinakte bewerten. Sollen Sie eine Maßnahme seitens der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, sollten Sie sich auf jeden Fall noch einmal melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 01. Mai 2022 23:53)

    @Sandra
    Guten Abend,
    ich gehe mal davon aus, dass bei Ihrem Freund der Führerschein vorläufig wegen Gefahr in Verzug durch die Polizeibeamten entzogen wurde. Möglich ist auch eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung durch ein Strafrichter. Dann sollten Sie sich unverzüglich an einen Strafverteidiger wenden. im Weiteren ist ein mögliches Bußgeldverfahren und Fahrerlaubnisverfahren unter anderem abhängig von den THC-Werten: bei einem aktiven THC-Wert unter 1,0 ng/ml sollte es zu keinem Bußgeldverfahren kommen, ansonsten drohen beim ersten Vergehen 500 € Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Das Fahrerlaubnisverfahren wartet dann mit entsprechenden Maßnahem auf. Das kann ein ärztliches Gutachten oder eine MPU oder Drogenscreenings sein... Sollten Sie eine Beschuldigtenvernehmung, ein Bußgeld oder eine Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, sollten Sie sich in jedem Fall rechtlich beraten lassen. Sie können sich dann auch erstmal telefonisch bei mir melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 02. Mai 2022 00:04)

    @Gina,
    Guten Abend,
    da geht jetzt Einiges durcheinander.
    Die Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss kann zu unterschiedlichen Konsequenzen führen, die unabhängig voneinander eintrten. Da besteht zunächst die Möglichkeit eines Strafverfahrens, das bei Ihnen offenbar nicht stattgefunden hat. Dann kommt es zu einem Bußgeldverfahren, bei dem bei einem ersten Vergehen ein Bußgeld in Höhe von 500 € gezahlt werden muss (neben Verwaltungsgebühren), dazu gibt es ein eimonatiges Fahrverbot und 2 Punkte. Die Drogenscreenings erfolgten bei Ihnen sicherlich im Rahmen des Fahrerlaubnisverfahrens (das mit dem Bußgeldverfahren nicht in Zusammenhang steht: hier geht es nämllich nicht um Strafe). Da nun eine MPU angeordnet wurde, konnten durch die Drogenscreenings die Fahreignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde nicht ausgeräumt werden.Ob man dagegen vorgehen kann, kann ich auf dieser Grundlage nicht beurteilen, dazu benötige ich weitere Informationen und sicherlich Akteneinsicht. Ich gehe aber davon aus, dass Sie sowieso rechtliche Beratung brauchen. Sie können sich auch erstmal telefonisch bei mir melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 11. Mai 2022 22:19)

    @Alex
    Guten Abend, Alex,
    MPU-Anordnungen bei Cannabis sind ein ganz eigenes Thema und letztlich sind die Anforderungen nur im Einzelfall zu bewerten. Bei einer MPU wegen gelgentlichen Konsums und einmaliger Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss können Sie bis zur Frist zur Beibringung den Führerschein behalten. Abstinenznachweise sind immer ein Riesenvorteil bei einer Begutachtung, aber zeitlich fast nie in der von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzten Frist zu schaffen. Das ist ein ganz besonders großes Problem, da sich beim gelegentlichen Konsum die höchstrichterliche Rechtsprechung 2019 geändert hat und bei gelegentlichen Konsum und einmaligen Angetroffensein im Verkehr unter Cannabiseinfluss bei einer Begutachtung keine Abstinenznachweise verlangt werden dürfen - das wird regelmäßig aber getan, was dann rechtswidrig ist. Und dann ist möglicherweise eine darauf beruhende Fahrerlaubnisentziehung auch rechtwidrig. Fristverlängerungen seitens der Fahrerlaubnisbehörde gibt es übrigens so gut wie nie. Wenn Sie eine MPU-Anordnung erhalten, sollten Sie sich nichmal melden!
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 11. Mai 2022 22:25)

    @Moustafa
    Guten Abend, Moustafa,
    da sehe ich durchaus eine MPU auf Sie zukommen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie gelegentlicher Konsument sind und eine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss vorliegt. Das liegt unzweifelhaft vor. Eine MPU-Anordnung sollte Sie aber in jedem Fall überprüfen lassen, da diese nicht selten rechtswidrig sind. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme anordnen sollte, können Sie sich noch einmal melden.

  • Peter (Montag, 23. Mai 2022 10:59)

    Guten Tag sehr geehrte Frau Fischer,

    folgende Situation: Verdacht des zweifachen Erwerbversuchs jeweils einer geringen Menge (Post), Strafverfahren eingestellt. Keine Aussage gemacht, keine Verbindung zum Straßenverkehr, bisher nie auffällig gewesen.

    Wäre nach Ihrer Einschätzung mit der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zu rechnen? Mein Rechtsanwalt sagt "eher nein", er ist aber nach eigener Aussage nicht im Verwaltungsrecht tätig. Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

    Peter

  • Michael (Mittwoch, 01. Juni 2022 01:08)

    Guten Abend Frau Fischer,

    Ich wurde im Februar bei einer standardmäßigen Polizeikontrolle zum Urintest gebeten (nachdem ich sagte, früher mal was probiert zu haben) Der Test war dann positiv da ich am Vorabend konsumiert habe. Daraufhin musste ich Blut abgeben. Heute kam das Ergebniss mit einem Wert von 7,2 ng/ml THC im Blut (es sind keine ganaueren Werte aufgeführt). Daraus resultiert jetzt ein 1 monatiges Fahrverbot und eine Geldbuße, laut der Bußgeldstelle. Meine Frage wäre jetzt, mit was muss ich jetzt noch rechnen? Kommt noch die Aufforderung zur MPU oder eher zur einer Ärztlichen Untersuchung und wenn ja, wie lange ca. lässt sich die Führerscheinstelle damit Zeit? Kommt noch eventuell ein Führerschein Entzug oder kann ich trotz der eventuellen Untersuchungen meinen Führerschein behalten?

    Vielen Dank im Voraus
    Gruß Michael

  • Marcel (Freitag, 10. Juni 2022 10:59)

    Guten Tag Frau Fischer,

    Ich bin am 05.05 raus gezogen worden und positiv auf thc getestet worden. Gestern (09.06) habe ich Post von der Polizei bekommen. Der aktive thc Wert, lag zum Zeitpunkt der Blutabnahme bei 0,8. Das Verfahren wurde eingestellt. Leider war da kein Wert zum cooh. Ich war bis zum 05.05 dauerkonsument und habe 5 Std. vor der Blutabnahme noch konsumiert. Wie wahrscheinlich ist es das da noch was von der fsst kommt und ich eine mpu machen muss. Laut den Werten konnte ich ja konsum und die Teilnahme am Straßenverkehr trennen.

    Vielen dank

    Mit besten Grüßen Marcel

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 12. Juni 2022 23:17)

    @Peter
    Guten Abend,
    dass im Rahmen des Strafverfahrens gar keine Feststellungen gemacht wurden, ist schwer vorstellbar. Wenn man das aber unterstellt, ist weiterhin fraglich, ob die Fahrerlaubnisbehörde Ihnen aufgrund der geringen Menge des bestellten Cannabis Eigenkonsum unterstellt. Das halte ich aufgrund Ihrer Angaben auch "eher" für unwahrscheinlich, aber für eine abschließende Bewertung sind die Angaben auch zu knapp gehalten. So oder so, wenn Sie dennoch Nachricht seitens der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, sollten Sie sich noch einmal melden. Eine solche Maßnahme sollte auf jeden Fall überprüft werden!
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 12. Juni 2022 23:35)

    @Michael
    Guten Abend,
    ich gehe davon aus, dass Sie bei einem aktiven THC-Wert von 7,2 ng/ml noch eine Maßnahme zur Überprüfung Ihrer Fahreignung seitens der Fahrerlaubnisbehörde erhalten werden. Hierbei wird sogar ab einem THC-COOH-Wert von 150 ng/ml die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen. Bei THC-COOH-Werten zwischen 100 ng/ml und 150 ng/ml wird zudem gelegentlicher Konsum unterstellt und das führt meist direkt zu einer MPU. Allerdings kommt es auch bei Werten unter 100 ng/ml THC-COOH häufig zur Anordnung einer MPU. Da Sie auch Angaben gemacht haben, kann auch hieraus der gelegentliche Konsum abgeleitet werden. Möglich ist auch ein ärztliches Gutachten zur Abklärung Ihres Konsummusters, also ob regelmäßiger, gelegentlicher oder auch (nur) einmaliger Konsum von Cannabis vorliegt. Da ist viel möglich. Wie lange die Fahrerlaubnisbehörde dafür braucht, weiß ich natürlich nicht (ich bin ja nicht die Fahrerlaubnisbehörde). Aber auch da ist fast alles möglich: manche Maßnahmen erfolgen schon wenige Wochen nach einem Vorfall, ich habe aber auch schon Anordnungen nach fast drei Jahren (!) nach einem Vorfall erhalten. Meiner Erfahrung nach sind ca. 3-6 Monate bis zum Erhalt einer Maßnahme zur Überprüfung der Fahreignung üblich. Sie sollten den Konsum nun komplett einstellen und sich bei Erhalt einer Maßnahme seitens der Fahrerlaubnisbehörde hier noch einmal melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 12. Juni 2022 23:47)

    @Marcel
    Guten Abend,
    da Ihr aktiver THC-Wert unter 1,0 ng/ml lag, haben Sie gute Chancen, dass Sie keine Maßnahmen seitens der Fahrerlaubnisbehörde erhalten. Allerdings gilt auch bei einem Wert unter 1 ng/ml THC das Trennungsvermögen nicht grundsätzlich als nachgewiesen. Daher kommt es auch immer wieder vor, dass Fahrerlaubnisbehörden trotz des niedrigen THC-Werts Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung anordnen. Wenn Sie etwas erhalten sollten, melden Sie noch einmal: eine entsprechende Maßnahme sollte auf jeden Fall überprüft werden (häufig sind Maßnahmen in diesem Rahmen häufig unverhältnismäßig und damit rechtswidrig).
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Emil (Donnerstag, 30. Juni 2022 14:31)

    Hallo Frau Fischer, eine Blutuntersuchung Zuge einer Verkehrskontrolle ergab bei mir einen Wert von 1,98 ng/ml THC sowie 27,40 THC-COOH. Nun habe ich die Aufforderung zur Erbringung eines Ärztlichen Gutachtens erhalten. Trotz regelmäßigem Konsums sind meine Werte vergleichsweise gering. Allerdings befürchte ich, sie sind trotzdem zu hoch, um mich auf einen einmaligen Konsum am Vorabend zu berufen. Wäre es jedoch möglich, den erstmaligen Konsum von 2 Joints am Vorabend einzugestehen, um so eine plausible Geschichte für die ermittelten Werte zu haben, oder fiele dies schon unter gelegentlichen Konsum, der eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich ziehen würde? Wenn ja, können sie mir Ratschläge geben, wie ich mit den ermittelten Werten ein positives ärztliches Gutachten erwirken könnte?

    Mit freundlichen Grüßen, Emil

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 30. Juni 2022 23:00)

    @Emil
    Guten Abend,
    wenn Sie eine sinnvolle Beratung für ein anstehendes ärztliches Gutachten benötigen, ist dies in diesem Rahmen nicht zu leisten. Hierzu benötige ich über die von Ihnen genannten Informationen weitere Sachverhaltsdetails. Sie können sich gerne bei mir zunächst telefonisch melden, um Ihren Fall zu besprechen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • nico.beckmann (Montag, 04. Juli 2022 10:48)

    Guten Tag Frau Fischer,
    Ich habe eine dringende Frage an Sie. Ich wurde am 09.12.2021 dabei erwischt wie ich einen Joint in meinem Auto konsumiert habe (Motor aus und der Schlüssel hat nicht gesteckt). Auf eigene Aussage hatte ich Urlaub und wollte das Auto stehen lassen, was auch wenn die Beamten es nicht glauben wollten, der Wahrheit entspricht. Ich habe weder eine Aussage zu meinem Konsumverhalten, noch zu anderen Fragen getätigt, lediglich um den heißen Brei geredet um die Zeit totzuschlagen. Es wurde auch kein Urintest oder sonstiges gemacht, weil Sie den Stümmel als *Beweis* schon hatten. Ansonsten wurden vier leere Baggys mit Cannabis-rückständen gefunden und meine Cannabis-Mühle mit rückständen. Danach habe ich monatelang den Konsum eingestellt weil ich auf meinen Führerschein für die Arbeit angewiesen bin. Im Mai 2020 hatte ich drei Wochen Urlaub und habe in dieser Zeit wieder gelegentlich konsumiert. Einen Abend nach dem letzten Konsum kam dann doch noch ein Brief in welchem ich um ein !sofortiges! Drogenscreening aufgefordert wurde (zur Info, das Auto stand mittlerweile seit über einem Monat in der Werkstatt, sprich ich bin nicht gefahren). Dieses Drogenscreening habe ich 32 Stunden nach dem letzten Konsum absolviert. Heute kamen die Blutergebnisse mit:
    -2.8ng/ml THC
    -1.0ng/ml Hydroxie-THC und
    -42ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH).
    Ein Brief von der Polizei kam noch nicht und ich muss bis zum 05.08.2022 ein ärztliches Gutachten absolvieren. Was ich mich nun frage, kann mir jetzt der Führerschein entzogen werden? Ich konsumiere aktuell nicht und tue dies eigentlich auch nur während meinem Urlaub.
    Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen!

  • Emil (Mittwoch, 06. Juli 2022 16:31)

    Hallo Frau Fischer, hier noch einmal Emil. Da ich sie bisher telefonisch noch nicht erreichen konnte, schreibe ich Ihnen noch einmal über diesen Weg.Ist bei dem Ärztlichen Gutachten der gelegentliche Konsum von Cannabis zwangsläufig ein Versagensgrund? Oder kann es auch zu einem positiven Gutachten kommen, wenn in der Vergangenheit zwar gelegentlicher Konsum vorlag, jedoch glaubhaft dargelegt werden kann, dass in Zukunft komplett auf Cannabis verzichtet wird. Ansonsten bliebe mir nach meinem Verständnis nur noch die Möglichkeit, einmaligen Probierkonsum zuzugeben. Ich befürchte allerdings ein Problem. Die Polizeikontrolle erfolgte um 11:35, die Blutabnahme dann eine Stunde später um 12:35. Um mich nach der 6 Stunden Regel auf einmaligen Probierkonsum berufen zu können, müsste ich dementsprechend morgens gegen 9 Uhr zum ersten Mal Cannabis probiert haben. Selbst, wenn ich mit einer plausiblen Erklärung dafür (Geburtstagsfrühstück oder ähnliches) kommen würde, erscheint mir dies trotzdem als Grund, meine Eignung zum führen eines Kraftfahrzeuges in Frage zu stellen. Gehe ich richtig in dieser Annahme, oder kann auch ein experimenteller Probierkonsum am Morgen "akzeptiert" werden, sodass ich meine Fahrerlaubnis behalten kann? Oder wäre es auch möglich, sich darauf zu berufen, gar nicht gewusst zu haben, dass man Cannabis konsumiert hat. Bei der Kontrolle durch die Polizei habe ich Drogenkonsum komplett verneint. Ich könnte ja versehentlich an der Zigarette meines Freundes gezogen haben oder ähnliches. Vielen Dank für ihre Arbeit und liebe Grüße, Emil

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 06. Juli 2022 22:47)

    @Nico Beckmann
    Guten Abend,
    wenn Sie 2021 tatsächlich beim Konsum erwischt wurden und/oder dies so festgehalten wurde (oder von Ihnen bestätigt wurde... wie auch immer), und nun nach einem halben Jahr mittels des Drogenscreenings THC-Wert festgestellt wurden, ist Ihnen damit gelegentlicher Konsum nachgewiesen. Für eine MPU-Anordnung fehlen noch sogenannte zusätzliche Eignungszweifel, die in den meisten Fällen durch eine (nachgewiesene) Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss gegeben sind. Das fehlt bei Ihnen. Sie haben nun die große Chance das ärztliche Gutachten positiv zu bestehen. Dazu kann ich so leider nichts sagen, weil ich nicht weiß, wie die gutachterliche Frage lautet, die im Gutachten geklärt werden soll. Ich gehe mal nicht davon aus, dass nicht "nur" Ihr Konsummuster geklärt werden soll. Vielleicht rufen Sie bei mir an, um dies noch abzuklären.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 06. Juli 2022 22:54)

    @Emil
    Ihr Fall ist zu komplex, um Ihre Anfrage in diesem Forum behandeln zu können. Grundsätzlich gilt, dass Einmalkonsum fahrerlaubnisrechtlich irrelevant ist, der bei Ihnen wohl vorliegende gelegentliche Konsum würde mit aller Wahrscheinlichkeit zu einer MPU-Anordnung führen und letztlich ein festgestellter regelmäßiger Konsum zu unmittelbaren Fahrerlaubnisentziehung. Für weiteren Beratungsbedarf müssen Sie dann nochmal versuchen, mich telefonisch zu erreichen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Monique (Freitag, 15. Juli 2022 13:49)

    Hallo Frau Fischer ich bin vor ca 4 Wochen in einer Polizeikontrolle geraden und musste mit auf die Polizei dort wurde mir Blut abgenommen vor ca 5 Tage kam der Brief von der Polizei das bei der Blut Abnahme thc 7,1 ng raus gekommen ist das war das allerste mal mit was muss ich alles rechnen bei der Polizei habe ich kein Angaben gemacht

  • Leroy (Mittwoch, 20. Juli 2022 16:14)

    Guten Tag Frau Fischer,

    ich habe ihnen bereits vor einiger Zeit eine Nachricht geschickt in der ich erwähnt habe dass ich am 03.07.2021 mit den Werten von 1,4ng THC und 23ng Carbonsäure im Straßenverkehr aufgefallen bin. Ich habe ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde erhalten wo ich aufgefordert werde ein positives MPU Gutachten einzureichen. Mir wird anhand dieser Werte gelegentlicher Konsum unterstellt, obwohl ich keinerlei Angaben zu meinem Konsumverhalten gemacht habe und auch in Vergangenheit keineswegs aufgefallen bin. Daher meine Frage ob man die MPU doch noch umgehen kann? Ich bin bereit ein fachärztliches Gutachten erstellen zu lassen.
    Vielen Dank im Voraus

  • Jens (Samstag, 23. Juli 2022 16:46)

    Guten Tag Frau Fischer,

    ich habe heute einen Bußgeldbescheid bekommen über ein einmonatiges Fahrverbot und der dazugehörigen Geldstrafe. Mein THC-Wert lag bei 1,4 ng/ml. Bei der Kontrolle habe ich angegeben vor 3 Monaten Cannabis konsumiert zu haben. Es ist also für die Polizei bekannt dass ich nicht nur einmaliger Konsument bin. Dies war meine erste und einzige Auffälligkeit im Straßenverkehr. Können Sie mir Auskunft darüber geben ob mir eine MPU bevorsteht und ob diese mit solchen Werten und der Erstauffälligkeit im Straßenverkehr rechtskräftig wäre?
    Liebe Grüße,
    Jens

  • M.Röver (Dienstag, 26. Juli 2022 21:03)

    Super das sich mal jemand die Zeit nimmt und das so aufschreibt, leider sind die Behörden zumindest bei uns im Landkreis nicht so offen und lassen bei mir viele Fragezeichen auftauchen.
    Ich wurde bis jetzt zwei mal angehalten, beim ersten Mal war der aktive Wert Gott sei Dank nicht hoch genug, dafür aber leider beim zweiten Mal. Zwischen den beiden Straftaten liegen ca. 2 Jahre.
    Die Führerscheinstelle hat mir direkt die Fahrerlaubnis entzogen, allerdings habe ich keine Aufforderung zur MPU bekommen oder der gleichen. Auf nachfragen was ich tun muss um den Führerschein neu zu erlangen habe ich am Telefon die Aussage bekommen das ich wohl eine MPU machen muss schriftlich wollte mir das aber niemand geben. Ich bin jetzt ein wenig unsicher wie ich weiter vorgehen soll, eine MPU machen die am Ende garnicht nötig war kann ich mir schenken aber den Führerschein neu zu beantragen was ja auch nicht grade umsonst ist um direkt eine Abfuhr zu bekommen reizt mich auch nicht grade besonders. Vilt hatten sie ja schon mal einen Fall in der Richtung oder wissen was jetzt zu tun ist.

  • Felix (Mittwoch, 27. Juli 2022 06:29)

    Hallo, denken sie es ist möglich einen einmaligen Konsum nachzuweisen, wenn ich jedoch vor 5 jahren (mit 18) mit ein wenig gras von der Polizei aufgegriffen wurde (nicht im Straßenverkehr) und wenn mein Wert bei 2,4 ng/ml lag

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 27. Juli 2022 15:27)

    @Monique
    Guten Tag,
    ich gehe mal davon aus, dass der angegebene Wert von 7,1 ng/ml den aktiven THC-Wert darstellt und nicht den THC-COOH-Wert. Möglich ist, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Besitzes von Betäubungsmitteln eingeleitet wird (kann ich nicht abschließend beurteilen, da hierfür jegliche Informationen fehlen). Mit einem aktiven THC-Wert kommt es dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Bußgeldverfahren (Ordnungswidrigkeitenverfahren). Hierbei ist beim Vorwurf der Fahrlässigkeit und beim ersten Verstoß ein Bußgeld in Höhe von 500 € fällig (zzgl. Verwaltungsgebühren), 2 Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot. Und dann kommt auch mit einiger Sicherheit die Fahrerlaubnisbehörde in einem Verwaltungsverfahren auf Sie zu, um aufgrund Ihrer Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss zu prüfen, ob Sie fahrgeeignet sind. Das tut am Ende am meisten weh, da bei fehlender Fahreignung die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sie sehen, dass ein Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein ganzen Rattenschwanz von Verfahren nach sich zieht (oder ziehen kann). Sie sollten sich rechtlich beraten lassen, da für die Beratung im Einzelfall natürlich mehr Informationen nötig sind und auch eine Akteneinsicht unerlässlich ist.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 27. Juli 2022 15:35)

    @Leroy
    Guten Tag,
    anhand Ihrer Daten kann ich keine Beratung im Einzelfall vornehmen. Bei vorliegen eines Einmalkonsums ist die Unterstellung eines gelegentlichen Konsums natürlich problematisch und man sollte zeitnah aktiv werden - insbesondere, da die Fahrerlaubnisbehörden mit der Unterstellung eines gelegentlichen Konsum sehr schnell bei der Hand sind und hier oftmals auch nicht ganz rechtskonform vorgehen. Für die Anordnung einer MPU ist aber eben nicht nur die einmalige Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ausreichend, sondern es muss auch gelegentlicher Konsum vorliegen. Für eine abschließende Bewertung benötige ich weitere Informationen. Dafür ist es sinnvoll, wenn Sie sich bei mir telefonisch melden, um Ihre Sache durchzusprechen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 27. Juli 2022 15:46)

    @Jens
    Guten Tag,
    eine MPU kann durchaus aufgrund der Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss (Verstoß gegen das Trennungsgebot) und gelegentlichen Konsum angeordnet werden (und ist auch wahrscheinlich). Durch Ihre Angabe vor 3 Monaten konsumiert zu haben und die Feststellung von THC-Werten im Blut im Rahmen der Verkehrskontrolle ist tatsächlich auch gelegentlicher Konsum anzunehmen. Und mit einem aktiven THC-Wert von 1,4 ng/ml haben Sie auch gegen das Trennungsgebot verstoßen (ab 1,0 ng/ml liegt ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vor). Problematisch in einem Fall wie Ihren ist meist aber, dass eine rechtswidrige MPU-Anordnung ergeht, z.B. weil Abstinenznachweise verlangt werden (die Sie nicht oder zeitlich nicht erbringen können) oder weil eine unverhältnismäßige gutachterliche Frage gestellt wird (häufigster Fall). Sie sollten sich also im Fall, dass die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreift, noch eimal melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 27. Juli 2022 16:04)

    @M.Röver
    Guten Tag,
    ich vermute mal, dass Ihnen die Fahrerlaubnis vor 2019 entzogen wurde, da das Bundesverwaltungsgericht 2019 seine Rechtsprechung geändert hat: seitdem 2019 "dürfen" Sie als Fahrerlaubnisinhaber beim ersten Angetroffensein unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr und Vorliegen eines gelegentlichen Konsums mittels einer MPU Ihre Fahreignung nachweisen (vor der Rechtsprechungsänderung wurde tatsächlich die Fahrerlaubnis ohne weitere Maßnahmen (wie eine ärztliches Gutachten oder eben eine MPU) unmittelbar entzogen). Zwar wurden Sie bereits zweimal im Straßenverkehr mit THC-Werten angetroffen, aber auch hier ist nach der herrschenden Rechtsprechung nach der Rechtsprechungsänderung 2019 keine unmittelbare Fahrerlaubnisentziehung ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen rechtmäßig - insbesondere, da Sie beim ersten Angetroffensein im Straßenverkehr nicht gegen das Trennungsgebot verstoßen haben, also offensichtlich einen aktiven THC-Wert unter 1,0 ng/ml hatten. Letztlich alles nicht mehr relevant: wenn Ihnen die Fahrerlaubnis (bestandskräftig) entzogen wurde, müssen Sie sich im Rahmen Ihres Antrages auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf eine MPU einstellen (und auch auf Abstinenznachweise). Sie sollten sich daher informieren, was Sie für eine Neuerteilung an Voraussetzungen benötigen und wenn Sie diese erfüllen einen entsprechenden Antrag stellen - alles soweit ohne Gewähr (gehe ich aber von aus), für eine abschließende Beratung durch einen Anwalt bräuchte dieser natürlich Akteneinsicht. Bei Bedarf können Sie sich telefonisch melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 27. Juli 2022 16:12)

    @Felix,
    Guten Tag,
    ich weiß ja nicht, was Sie mit 18 Jahren - vor 5 Jahren - mit dem Gras gemacht haben. Wenn Sie es zum Eigenkonsum bessesen haben, ist hier Cannabiskonsum gegeben, wenn Sie es "nur" verkauft haben, liegt kein Cannabiskonsum vor. Selbst bei Vorliegen eines Cannabiskonsums vor 5 Jahren, ist aber zu klären, ob ein weiterer Konsum nach so vielen Jahren noch als ein zeitlicher Zusammenhang gewertet kann, um dies als gelegentlichen Konsum zu werten (das gilt natürlich auch nur, wenn Sie jetzt aktuell nur einmalig konsumiert haben). Sie sehen: für eine Bewertung benötige ich weitere Informationen, vielleicht melden Sie sich einfach telefonisch.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Heike Sch. (Mittwoch, 03. August 2022 07:48)

    Hallo Frau Fischer, ich bin bei meiner Recherche im Internet auf ihre Seite gestoßen und hoffe auf ihre Hilfe und Einschätzung.

    Mein Sohn wurde am Wochenende in Bayern, auf einem Autobahnparkplatz, von der Polizei angehalten und es wurde eine allgemeine Verkehrskontrolle durchgeführt. Die Beamten haben bei meinem Sohn, im Auto, einen Grinder gefunden und daraufhin das ganze Auto untersucht. Gefunden wurde nichts weiter. Auf die Frage, wann er das letzte Mal gekifft hat, hat er leider, mit am Vorabend, geantwortet. Daraufhin sollte er das Auto 48 Stunden stehen lassen. Weiterhin wurde der Grinder einbehalten und mein Sohn hat ein Sicherstellungsprotokoll, wegen des Grinder unterschrieben. Auf dem Sicherstellungsprotokoll wurde vermerkt „nicht wiegbare Menge Marihuana“. Es wurde kein Test gemacht. Also kein Urin-, Blut- oder Abklatschtest durchgeführt.

    Ich denke ein Verstoß gegen das BTMG wird hier wahrscheinlich nicht vorliegen. Es wurde ja nicht mal ein Test gemacht. Aber wie das mit einer MPU? Ist hier zu befürchten, dass eine MPU angeordnet wird? Sohnemann ist noch in der Probezeit, dass ist sicherlich auch so gut, in diesem Fall.

    Ich danke Ihnen für ihre Mühe und Hilfe.

    VG Heike Sch.

  • Jules (Montag, 08. August 2022 21:32)

    Guten Abend,
    Am Montag 02.05 gegen 22.30 bin ich mit meinem Freund nach dem Training nach Hause gefahren (wohnen zusammen) und auf dem Weg haben wir bemerkt dass mehrere Polizei und RTW zu der Mutter meines Freundes fahren. Wir wollten helfen, jedoch fuhr ich mit dem Auto an und die Mutter sagt im Alkoholisierten und psychotischen Zustand, dass ich Cannabis konsumiere. Darauf machten die Beamten einen Test. ( letzter Konsum lag 24h her) dieser war positiv mit anschließender Blutentnahme. Jetzt muss ich ein Gutachten zur Überprüfung meiner Fahreignung machen. Mein Aktiv Wert lag bei 3,7? Und der COOH bei 70,6. Hatte vorher jede Woche mal mitgeraucht, aber wollte es tatsächlich auch einstellen für die eigene Gesundheit. Bin jetzt auch Abszinent.
    Gebe ich bei dem Gutachten an, dass ich einmalig zum Wochenende konsumiert habe? Wie der aktiv werd noch so hoch sein kann, ist mir auch fraglich. Oder sag ich dass ich es 2-3x probiert hatte, da ich vorher auch nichts gespürt habe? Habe meinen Fehler trotzdem eingesehen und möchte frei von Cannabis sein und das möchte ich auch glaubhaft bei dem Gutachten aufweisen. Aber wie schaffe ich eine höhere Chance ein positives Gutachten zu erlangen?
    Vielen Dank, für Ihre Antwort.

  • Denis (Mittwoch, 10. August 2022 16:34)

    Hallo Frau Fischer

    Ich habe seid letztem Jahr 2021 September aufgehört zu kiffen davor habe ich jeden Tag geraucht.

    Nun ist es fast 1 Jahr her das ich nicht mehr geraucht habe.

    Jedoch habe ich im Juni 1 joint geraucht danach 2 Wochen nichts und jetzt vor kurzen am Wochenende 3 mal an einem joint gezogen. Ich habe mich 2 Tage danach auf 50 ng getestet der war deutlich negativ also zwei dicke Streifen deutlicher geht es nicht jedoch beim 20ng test war er positiv. Meine Frage an Sie droht mir wenn ich in eine pz Kontrolle geraten der fs entzug? Wenn der 50 ng test negativ ist sollte eigentlich alles im Rahmen sein oder muss ich von einer mpu mich fürchten? Ich lebe in hamburg

    Vielen Dank

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 18. August 2022 13:57)

    @Heike Sch.
    Guten Tag,
    ich habe gerade einen nahezu identischen Fall. Es wurden Konsumutensilien wie Grinder usw. gefunden und eben auch eine „nicht wiegbare Menge Marihuana“ - und trotz der Absicht und Ankündigung der Polizeibeamten eine Blutentnahme anzuordnen, haben sie diese dann ... vergessen. Kann ja mal passieren. Dies kam aber meinem Mandanten zugute. Letztlich wurde das Ermittlungsverfahren erwartungsgemäß wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln gem. § 31a BtMG eingestellt. Aufgrund der fehlenden Blutuntersuchung gab es natürlich auch kein Bußgeldverfahren. Die Fahrerlaubnisbehörde ist dann allerdings - auch erwartungsgemäß - tätig geworden und hat ein ärztliches Gutachten angeordnet: mein Mandant musste innerhalb von 2 Tagen ab Erhalt des Schreibens der Fahrerlaubnisbehörde ein Drogenscreening machen lassen und innerhalb von drei Monaten zur Fahreignungsbegutachtung bei einer Begutachtungsstelle bei einem Verkehrsmediziner. Leider waren dann beim Drogenscreening deutliche THC-Werte festgestellt worden. Das Ergebnis der Untersuchung beim Verkehrsmediziner steht nun noch aus. Was heißt das in so einer Konstellation... erstmal ist es sinnvoll den Konsum einzustellen und zwar vollständig. Es ist immer wahrscheinlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde in so einem Fall ein äußerst kurzfristiges Drogenscreening anordnet. Werden THC-Werte festgestellt - im schlechtesten Fall sogar sehr hohe Werte - ist dies Anlass zu weiteren Maßnahmen der Behörde. Also sollt Ihr Sohn dringend seinen Konsum einstellen. Sobald Sie eine Anordnung seitens der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, sollten Sie noch einmal bei mir melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 18. August 2022 14:46)

    @Jules
    Guten Tag,
    ich gehe davon aus, dass Sie eine MPU-Anordnung erhalten haben und kein ärztliches Gutachten zur Feststellung Ihres Konsummusters (das macht in der Herangehensweise natürlich einen Unterschied). Bei einer MPU könne Sie - insbesondere aufgrund Ihrer festgestellten THC Werte - davon ausgehen, dass bei Ihnen Abstinenznachweise verlangt werden und das über eine Zeitraum von - mindestens - 6 Monaten (insbesondere auch aufgrund Ihrer Behauptung von zukünftiger Abstinenz). Das dürfte bei Ihnen schon schwierig sein, denn aus rein zeitlichen Gründen können Sie eine entsprechende Abstinenz nicht nachweisen... und sollte es wie von mir vermutet tatsächlich schwierig sein mit Abstinenznachweisen, müssten Sie rechtzeitig aktiv werden, um nicht allein aufgrund der fehlenden Abstinenznachweise ein negatives Gutachten zu erhalten, was direkt zur Fahrerlaubnisentziehung führt. Dazu müsste die MPU-Anordnung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden usw. Zudem sollten Sie auch vor der Begutachtung einen Verkehrspsychologen konsultiert haben und eine entsprechende Bestätigung zur Begutachtung vorlegen - die stellt Ihnen der Verkehrspsychologe aus -. Viele Mandanten melden sich bei mir, da Sie durch die Begutachtung wegen gelegentlichen Cannabiskonsums "mit wehenden Fahnen durchgerasselt" sind. Meiner Erahrung nach geht die Wahrscheinlicheit eine MPU wegen gelegentlichen Cannabiskonsums ohne Vorbereitung betreffend 1. Abstinenz und 2. Nachweis einer verkehrspsychologischen Beratung gegen Null. Es ist leider naiv zu glauben, dass man eine Begutachtung mit den "richtigen Angaben" bestehen könnte. Und um einigermaßen sicher durchzufallen, ist die Begutachtung ein ganz schön teurer "Spaß". Und dann wird die Fahrerlaubnis entzogen, bei einer (wieder mit Kosten verbundenen) Neuerteilung wird dann wieder eine (weitere) MPU fällig. Ihren Angaben zufolge sollten Sie auf jeden Fall schnellstens aktiv werden, bei weiteren Beratungsbedarf können Sie sich auch bei mir direkt telefonisch melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 18. August 2022 14:56)

    @Denis
    Guten Tag,
    eine Entziehung der Fahrerlaubnis wird nach Ihren Angaben vermutlich nicht ins Haus stehen. Allerdings ist es möglich, dass die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreift, auch wenn kein aktiver THC-Wert mehr feststellbar ist, aber ein THC-COOH-Wert, der als Abbauwert deutlich länger nachzuweisen ist. Das ist nicht immer - je nach Sachverhalt - rechtmäßig, es wird aber schnell mal in dieser Weise von den Fahrerlaubnisbehörden vorgegangen (insbesondere wird dann ein ärztliches Gutachten angeordnet). Eine MPU kann nur bei gelegentlichen Konsum und weiteren Zweifeln an der Fahreignung angeordnet werden. Weitere Zweifel ergeben sich dann meistens aus der Verkehrsteilnahme mit einem aktiven THC-Wert von mindestens 1,0 ng/ml oder darüber (also bei einem Verstoß gegen das Trennungsgebot). Eignungszweifel können sich aber auch aus anderen Tatsachen ergeben (z.B. drogenbedingte Auffälligkeiten bei einer Verherskontrolle usw.).
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Bastian (Samstag, 27. August 2022 01:00)

    Hallo Frau Fischer,

    ich finde es wirklich beachtlich wie viele Fragen Sie zu diesem Thema bereits beantwortet haben und auch wie ausführlich, wirklich spitze.

    Meine Situation ist wie folgt:

    Ich wurde Mitte September in einer Routine Kontrolle kontrolliert, mit Blut und Urintest. Das Ergebnis waren 5,3 ng/ml THC. Darauf folgte ein dickes Bußgeld und ein Monat Fahrverbot. Allerdings blieb es bisher dabei. Ich hatte fest mit einer MPU-Anordnung gerechnet. Kann diese noch folgen oder sieht es gut für mich aus? Dazu muss ich noch sagen, dass ich keinerlei Angaben über meinen Konsum gemacht habe. Nun ist das ganze bereits über 10 Monate her und mich würde Ihre Meinung dazu wirklich gern interessieren. Danke vorab.

    Liebe Grüße
    Bastian

  • Bastian (Montag, 05. September 2022 17:39)

    Guten Tag,

    vorab großes Lob an Sie und Ihre Arbeit - Sie haben wirklich jedes Kommentar ausführlich und gut beantwortet.

    Meine Situation ist die folgende:
    Vor 10 1/2 Monaten wurde ich in einer Routinekontrolle kontrolliert, mitsamt Blut- und Urintest. Der Test war positiv und ich musste meinen Führerschein 3 Monate abgeben und ein dickes Bußgeld abgeben. Allerdings ist seitdem nichts mehr passiert, keine Anordnung zur MPU oder ein ähnliches Schreiben. Bei der Kontrolle hatte ich keine Angaben zum Verdacht eines Gelegenheitskonsum gegeben bzw. generell keine Angaben gemacht. Hat mich das in diesem Fall gerettet? Und wie wahrscheinlich ist es, dass ich noch eine MPU Anordnung bekommen? Gibt es so etwas eine Verjährung oder kann ich auch in Jahren noch eine aufgedrückt bekommen oder evtl. auch ein Drogenscreening?

    Vielen Dank im Voraus!
    Bastian

  • Sam (Mittwoch, 07. September 2022 00:41)

    Sehr geehrte Frau Fischer,

    Ich wurde nicht im Verkehr angehalten oder wurde bei einer Personenkontrolle oder ählichem mit Cannabis aufgegriffen worden.

    Ich habe einen Brief von der Polizei NRW bekommen in dem mir eine Straftat nach §29BtMG vorgeworfen wird mit der Möglichkeit mich nun schriftlich zu äußern.

    Konkret besteht der Verdacht, das ich Anfang des Jahres bei jemandem für 100€ Haschisch erworben habe (laut vorliegender Mobiltelefonauswertung)

    Ich hatte bisher noch nie mit der Polizei oder einem Gericht als Beschuldigter zu tun.

    Ich habe nicht vor mich zu äußern und bei dem Vorwurf handelt es sich ja auch um eine geringe Menge und ich gehe tatsächlich davon aus das es daher nicht zu einer Verhandlung kommt.

    Meine Frage an Sie ist ob ich bezüglich Fahrerlaubnis in Irgendeiner Form etwas zu befürchten habe?

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 07. September 2022 19:55)

    @Bastian
    Guten Abend,
    wenn Sie ein dreimonatiges Fahrverbot hatten, gehe davon aus, dass dies nicht das erste Vergehen nach § 24a StVG war, sonst wäre es ein einmonatiges Fahrverbot. Da Sie aber überhaupt ein Bußgeld bekommen haben, wird Ihr aktiver THC-Wert bei 1 ng/ml oder darüber liegen - sonst kommt es in der Regel zu keinem Bußgeldverfahren. Ihre THC-Werte teilen Sie leider nicht mit, so dass ich nicht zu Ihrem Konsum sagen könnte - sollten Sie aber bereits einen vorangegangenen Verstoß mit Betäubungsmitteln nach § 24a StVG haben, liegt auch gelegentlicher Konsum vor (der liegt schon bei einem zweimaligen Konsum vor). Und die Fahrerlaubnisbehörde ordnet auch noch nach über 10 Monaten Maßnahmen zur Überprüfung Ihrer Fahreignung an (wie ärztliches Gutachten oder MPU). Ich habe nach einem Vorfall im Zuge einer Verkehrskontrolle mit Drogenbeteiligung bis zu drei Jahren danach noch Überprüfungen seitens der Fahreraubnisbehörde erhalten. Je nach den festgestellten THC-Werten - die ich nicht kenne - gehe ich sogar eher davon aus, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde noch meldet. Für eine abschließende Beurteilung fehlen dazu aber letztlich Informationen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 07. September 2022 20:01)

    @Sam
    Guten Abend,
    ob es fahrerlaubnisrechtlich zu Maßnahmen zur Überprüfung Ihrer Fahreignung kommt ist abhängig davon, was im Ermittlungsverfahren festgestellt wird. Möglicherweise wird Ihnen Erwerb, Besitz und/oder (Eigen-)Konsum vorgeworfen - ich weiß nicht, wie und worüber Sie sich mobiltelefontechnisch so ausgetauscht haben. Je nach dem, was da festgestellt wird, ist auch mal ein ärztliches Gutachten möglich. Das können Sie aber abwarten und im Fall der Fälle können Sie sich dann hier wieder melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Toni (Samstag, 10. September 2022 16:19)

    Hallo, wurde vor zwei Wochen angehalten und wurde zur Blutentnahme mitgenommen. Warte noch auf die Ergebnisse aber bin mir sicher das ich Thc-cooh Werte irgendwo zwischen 25-75ng habe.(letzter konsum lag drei Wochen zurück) ich habe schon eine mpu wegen Cannabis hinter mir und mache mir jetzt Sorgen das ich wegen gelegentlichem konsum wieder eine mpu machen muss obwohl ich ja nichtmal bekifft gefahren bin....

  • Miriam (Freitag, 16. September 2022 13:49)

    Guten Tag Frau Fischer,

    ich wurde vor einem Monat bzgl. Paragraf 30a BtmG in einem minderschweren Fall verurteilt. Letztes Jahr wurde nach einer Hausdurchsuchung meine Haarprobe analysiert und nur gelegentlicher Konsum festgestellt (mehr CBD-Anteil als THC).
    Heute kam die Info von der Staatsanwaltschaft, dass die Führerscheinstelle informiert wurde. Muss ich nun mit einer MPU und Führerscheinentzug rechnen? Im Straßenverkehr wurde ich noch nie kontrolliert bzw. war mein aktueller Abstinenznachweis für die Polizisten ausreichend. Außerdem kann ich bereits 1 Jahr Abstinenz nachweisen und war auch in Therapie (ausführliches Gutachten liegt vor).
    Vielen Dank vorab!!!

  • Domenic (Mittwoch, 05. Oktober 2022 12:48)

    Hallo Frau Fischer,
    ich bin mittlerweile 31 Jahre alt und werde im Januar 32.
    ich habe früher viel Mist gebaut mit meinem Roller. Hatte nur eine Prüfbescheinigung für ein Mofa, aber mein Roller fuhr immer deutlich schneller. Einmal wurde ich während ich neben meinem Roller saß von der Polizei besucht. Ich war betrunken und in meinem Roller war eine kleine Menge Cannabis vorhanden, was die Polizei auch gefunden hatte. Mir wurde aber weder Blut noch irgendwas anderes abgenommen um zu gucken was ich so konsumiert habe. Wie gesagt ich saß vor meinem Roller und bin nicht beim fahren erwischt worden. Als ich dann 18 geworden bin meldete ich mich für den PKW Führerschein an, machte alle Theoriestunden und wartete nur noch darauf, dass ich zur Prüfung konnte um endlich die Praxis anzufangen. Es kam ein Brief vom Straßenverkehrsamt dass ich doch bitte mal zu einem persönlichen Gespräch vorbei kommen sollte. Dies habe ich natürlich getan und mir wurde mitgeteilt, dass ich doch eine MPU machen müsse weil ich ansonsten den Führerschein nicht machen dürfte. Ich fragte daraufhin warum und wieso, weil man mich ja nicht high oder betrunken beim fahren erwischt hat sondern ich saß lediglich vor meinem Roller. Mir wurde gesagt man könnte ja 1 und 1 zusammen zählen und deswegen halt die MPU und Drogenscreenings. Aber die haben mir weder Blut abgenommen an dem besagten Tag noch irgendwas anderes um mir nachweisen zu können, dass ich auch THC im Blut hatte und nicht nur in meinem Roller. Wie bzw. wo erfahre ich jetzt ohne auffällig zu wirken ob ich meinen Führerschein jetzt machen darf? Und war das überhaupt rechtens von denen mir eine MPU und Screenings aufzudrücken? Ich meine das ist jetzt schon so gute 13-14 Jahre her ca, könnte ich jetzt nicht einfach den Führerschein anfangen?
    Ich bedanke mich jetzt schonmal für ihre Antwort und sende ganz liebe Grüße :)

  • Chris Urlich (Donnerstag, 06. Oktober 2022 13:17)

    Hallo! heißt das also, dass eine MPU auch dann in der Regel angeordnet wird, wenn man 2 mal z.B. im Abstand von 5 Jahren Cannabisreste im Blut hat, auch wenn man deutlich jweils unter den Grenzwerten von 1ng/ml aktiv / Carbonsäure 150ng/ml gelegen hat?! (also nur weil ein gelegentlicher Cannabiskonsum nachgewiesen wurde) zwischen Konsum und Fahrtantritt wurde doch ausreichend getrennt?! Wird dann dennoch eine MPU angeordnet, und kann man diese dann anfechten? lG Chris

  • Paul (Donnerstag, 13. Oktober 2022 16:27)

    Guten Tag Frau Fischer,

    anfang des Jahres bin ich in eine Verkehrskontrolle geraten, und wurde im Zuge dessen auf THC positiv getestet. (Hatte am Vorabend das letzte Mal konsumiert, der Wert betrug laut Brief 7ng/THC. THC COOH würde gar nicht aufgeführt. Es war mein allererstes Mal dass ich in meinem Leben angehalten wurde und noch nie polizeilich aufgefallen bin. Zum Konsum nur die Angabe gemacht mal vor 10 Jahren etwas probiert zu haben.) Nach ca. 3 Monaten kam dann auch ein Bußgeldbescheid über 600€, Punkten und einem 1 monatigen Fahrverbot. Ich habe bereits alles abgeleistet, also Strafe bezahlt, Führerschein abgegeben und wieder bekommen. Seitdem habe ich nichts mehr seitens der Behörden gehört. Muss ich trotzdem noch mit einem Brief von der FSS rechnen bzw. Mit einer MPU oder einer ärztlicher Untersuchung? Und gibt es eine Möglichkeit den meinen "Stand" bei der FSS zu erfragen?
    Vielen Dank im Vorraus

  • Kalle (Sonntag, 16. Oktober 2022 21:13)

    Guten Tag Frau Fischer
    Habe mal ne Frage ich habe bereits 2018 eine mpu wegen thc gemacht und die bestanden jetzt 21,09,22 wurde ich von der Polizei angehalten und die wollten von mir Urin natürlich nicht abgegeben dann zu wache Blut entnommen habe keine Angaben zum Konsum gemacht!!jetzt die Frage wenn der aktiv thc wert unter 1ng ist muss ich trotzdem zur mpu

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 17. Oktober 2022 22:41)

    @Toni
    Guten Abend,
    mit aktiven THC-Werten ist wahrscheinlich nicht zu rechnen, da Ihr letzter Konsum drei Wochen zurücklag. Nun haben Sie bereits eine MPU wegen Cannabiskonsums hinter sich. Was die Fahrerlaubnisbehörde nun unternimmt ist auch von den Feststellungen in dem vorangegangenen Gutachten abhängig. Wenn Sie dort angegeben haben, zukünftig abstinent leben zu wollen und nun doch wieder konsumiert haben, sieht die Rechtsprechung darin teilweise ein Problem: wenn Sie drogenabstinent leben wollten und das nicht geschafft haben, liegt nach vereinzelter Rechtsprechung möglicherweise eine fortgeschrittene Drogenproblematik vor. Dass die Fahrerlaubnisbehörde nun noch einmal Maßnahmen anordnet, ist daher nicht ausgeschlossen. Sollten Sie eine Anordnung erhalten, sollten Sie diese auf jeden Fall überprüfen lassen, insbesondere da Sie nicht unter Drogeneinfluss ein Kfz geführt haben. Die Rechtmäßigkeit einer Anordnung kann durchaus bezweifelt werden, eine abschließende Beurteilung ist mir aber allein aus den Angaben nicht möglich. Sie können sich bei Bedarf im Falle eine Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde telefonisch melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 17. Oktober 2022 23:03)

    @Miriam
    Guten Abend,
    fraglich ist bei Ihnen, welche Feststellungen bereits getroffen wurden, insbesondere im Rahmen Ihres Strafverfahren - die sich ja danach in Ihrer Fahrerlaubnisakte wiederfinden. Wenn bei Ihnen z.B eine Abhängigkeit festgestellt wurde, ist es durchaus möglich, dass die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmenzur Überprüfung Ihrer Fahreignung ergreift. Für eine abschließende Bewertung fehlen mir aber die Angaben. Falls Sie zukünftig eine Maßnahme seitens der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, sollten Sie sich hier noch einmal melden oder sich gleich telefonisch bei mir melden. Sehr erfreulich ist aber Ihre Entwicklung mit der einjährigen Abstinenz und der Therapie - auch fahrerlaubnisrechtlich.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 27. Oktober 2022 13:11)

    @Domenic
    Guten Tag,
    für eine abschließende Bewertung müsste ich Akteneinsicht bezüglich Ihrer damaligen Strafsache erhalten. Entscheidend ist, was dort für Feststellungen gemacht werden konnten und ob Sie vielleicht etwas zu Ihrem Cannabiskonsum ausgesagt haben. Denn die Fahrerlaubnisbehörde geht offensichtlich von einem Cannabiskonsum ihrerseits aus. Als Begründung für eine MPU reicht die Aussage der Fahrerlaubnisbehörde, man "könne ja 1 und 1" zusammenzählen natürlich nicht aus. Letztlich wird von Ihnen eine MPU verlangt, die seitens der Fahrerlaubnis begründet werden muss. Nach Ihren Angaben ist es durchaus möglich, dass eine entsprechende MPU-Anordnung rechtswidrig ist, dies ist aber erst nach Kenntnis der MPU zu beurteilen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 27. Oktober 2022 13:37)

    @Chris
    Guten Tag,
    Voraussetzungen für eine MPU-Anordnung im Fall des Cannabiskonsums nach § 14 Abs. 1, Satz 3 FeV ist
    1. die gelegentliche Einnahme von Cannabis sowie
    2. weitere Tatsachen, die Eignungszweifel begründen.
    Im Fall Ihrer Sachverhaltsdarstellung wäre zunächst der gelegentliche Konsum zu klären. Sollten Sie im Abstand von 5 Jahren Cannabis konsumiert haben, wäre aufgrund des zeitlichen Abstands ein gelegentlicher Konsum von Cannabis bereits fraglich. Es gibt aber Rechtsprechung, die zwei Konsumvorgänge, die auch Jahre auseinanderliegen, als zusamenhängenden Konsum und damit als gelegentlichen Konsum von Cannabis bewertet haben (gelegentlicher Cannabiskonsum liegt übrigens bereits bei zweimaligen Konsum von Cannabis vor). Für eine Bewertung wären insoweit weitere Informationen nötig. Die neben dem gelegentlichen Konsum erforderlichen weiteren Eignungszweifel ergeben sich tatsächlich in den meisten Fällen aus der Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss, bei Cannabis also die Verkehrsteilnahme ab einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC-COOH oder darüber. Wenn man unter diesem Grenzwert liegt, ist dies für Teile der Rechtsprechung leider kein Nachweis für Trennungsvermögen, die herrschende Rechtsprechung sieht dann aber die Voraussetzungen für eine MPU-Anordnung in den meisten Fällen nicht gegeben. Diese Rechtsfrage ist also umstritten. Hierbei ist auch zu beachten, dass die weiteren Eignungszweifel als Voraussetzung für eine MPU-Anordnung nicht nur aus einer Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss herrühren können, sondern auch andere Tatsachen weitere Eignungszweifel begründen, wie drogenbedingte Ausfallerscheinungen oder sonstige Auffälligeiten (bei einem THC-COOH-Wert unter 1,0 ng/ml meines Erachtens unwahrscheinlich und kaum auf den Cannabiskonsum zurückzuführen...). Das muss in einer MPU-Anordnung natürlich begründet werden (was fast nie der Fall ist).
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 27. Oktober 2022 13:56)

    @Paul
    Guten Tag,
    bei einer Verkehrsteilnahme mit einem aktiven THC-Wert von 7 ng/ml gehe ich leider davon aus, dass Sie noch eine Maßnahme bezüglich der Überprüfung Ihrer Fahreignung seitens der Fahrerlaubnisbehörde erhalten. Oft ergeht ohne Weiteres eine MPU-Anordnung oder es wird (vorab) ein ärztliches Gutachten angefordert (dies insbesondere, wenn der Vorfall schon länger zurückliegt). Ich würde mit einer Anfrage bei der Fahrerlaubnisbehörde aber keine "schlafenden Hunde" wecken und da auch noch auf Ihren Fall aufmerksam machen. Vielleicht ist Ihre Fahrerlaubnisakte unter den Tisch gefallen oder mit Kaffee überschüttet worden (sehr, sehr, sehr unwahrscheinlich, aber ich würde nicht auf meinen Fall hinweisen). Wenn Sie Nachricht seitens der Fahrerlaubnisbehörde in Ihrer Sache erhalten sollten, können Sie sich melden (dann bitte schnellstens, da die Fristen in Fahrerlaubnisverfahren extrem kurz sind und unverzüglich gehandelt werden muss).
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 27. Oktober 2022 14:07)

    @Kalle
    klare Antwort: das kommt ganz darauf an... Wenn Sie Ihre MPU 2018 zu gelegentlichem Konsum bestanden haben, da Ihnen für die Zukunft ein Trennungsvermögen prognostiziert wurde, haben Sie die besten Chancen bei einem Wert unter 1,0 ng/ml THC (also unter dem Grenzwert) ohne Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung Ihrer Fahreignung davon zu kommen. Das halte ich aber für sehr unwahrscheinlich, wahrschenlich haben Sie mit Abstinenzabsichten und Abstinenznachweisen die MPU bestanden. Das wird in einigen Fällen schwerer, da es Rechtsprechung gibt, die bei einer Person, die trotz der festen Absicht der Abstinenz wieder "rückfällig" geworden ist (eine Abstinenz also nicht geschafft hat), ein größeres Drogenproblem, also eine fortgeschrittene Drogenproblematik, unterstellt. Das gibt dann meist auch größere Probleme in Bezug auf die Fahrerlaubnis. In einem solchen Fall sollten Sie ganz schnell hier melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Jul (Donnerstag, 10. November 2022 18:23)

    Guten Tag Frau Fischer.
    Ich wurde ungefähr Mitte Juli von der Polizei angehalten. Besser gesagt ich stand an Straßenrand und das Auto war aus. Sie machten eine Vollbremsung und sind direkt ausgestiegen um mich zu kontrollieren. Habe die Reaktionstests gemacht und wäre angeblich durchgefallen. Auf die Frage: „haben sie schonmal Cannabis konsumiert?“ habe ich gesagt: „einmal als meine Freundin mit mir Schluss gemacht hatte.“ was aber nicht stimme weil ich mich versucht habe dort irgendwie noch rauszureden. Fakt ist der Test war positiv und ich wurde mitgenommen zur blutabnahme.
    Ein paar Tage später kamen auch schon die Ergebnisse. 14ng/ml thc und 40ng/ml thc-cooh. Bisher habe ich nur einen Brief für ein ärztliches Gutachten bekommen, seitens der Polizei das die Anzeige fallengelassen wird oder das ich 1 Monat meinen Führerschein abgeben soll kam bisher heute noch nichts.
    Jetzt am Montag den 14.11.22 habe ich mein ärztliches Gutachten und bin seit 1 1/2 Monaten komplett clean (habe schon früher aufgehört aber seit dieser Zeit sind die heimurintests negativ)

    Was muss ich befürchten kommt da noch auf mich zu und wie kann ich mir eventuell noch den hintern retten?

    Mit freundlichen Grüßen

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Freitag, 11. November 2022 16:02)

    @Jul
    Guten Tag,
    schwer zu sagen, da reichen Ihre Informationen nicht aus... Ich weiß schon nicht, wie die gutachterliche Frage in der Anordnung zum ärztlichen Gutachten lautet und was da eigentlich geklärt werden soll. Eine Beratung im Einzelfall ist auch immer nur nach Akteneinsicht in die Fahrerlaubnisakte möglich und sinnvoll. Das ärztliche Gutachten bietet grundsätzlich die Möglichkeit das fahrerlaubnis-rechtliche Verfahren (je nach gutachterliche Frage) hier schon zu beenden oder günstig zu gestalten usw. Die Fahrerlaubnisbehörde macht hierbei auch die meisten Fehler und immer wieder rechtswidrige Anordnungen. In den meisten Fällen kommt es nach einem ärztlichen Gutachten zur Anordnung einer MPU, was man sich in den meisten Fällen hätte ersparen können. Da hätten Sie sich ein bisschen früher melden müssen, so kann ich da leider - bis Montag - nichts mehr für Sie tun. Je nach Ausgang des ärztlichen Gutachtens sollten Sie sich nochmal melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Oscar (Donnerstag, 12. Januar 2023 08:01)

    Guten Tag, ich bin im vergangenen Oktober mit vier Freunden nach Österreich gefahren (ich war Fahrer) und wir hatten Cannabis dabei. Dies wurde bei einer Polizeikontrolle gefunden bzw. rausgegeben und ich wurde gefragt, wann ich das Letzte mal konsumiert hätte, worauf hin ich letzte Woche sagte (aber nicht sagte wie häufig oder Ähnliches). Es wurden keine Urintests oder Bluttests gemacht und es steht dementsprechend nur der Vorwurf des Besitzes im Raum. Nun wurde ich zwar noch nicht von der Fsst angeschrieben, da das Verfahren ja noch nicht abgeschlossen ist, aber ich wollte mal erfragen, ob mich hier eher eine MPU oder ein ärztliches Gutachten erwarten kann, da ich schon jetzt um meinen Führerschein bange.. habe natürlich nie wieder geraucht oder irgendwas konsumiert

  • Alber (Dienstag, 17. Januar 2023 09:45)

    Guten Tag Frau Fischer,

    wurde Anfang November von der Polizei angehalten. Urintest war positiv deshalb musste ich zur Blut Abnahme. Ich habe dummerweise angegeben das ich 1 Tag vorher in Amsterdam war und konsumiert habe. Heute kam ein Schreiben der Führerscheinstelle in dem steht..

    Thc: 4,2 ng/ml daher beabsichtigen wir sie zur Vorlage eines mpu aufzufordern, um zu klären, ob auch künftig Fahrten unter Einfluss zu befürchten sind.

    Bevor die entsprechenden Aufforderung zugestellt wird geben wir ihnen bis 15.02.2023 Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierzu zählen insbesondere Angaben zum Konsumverhalten insbesondere am Tag der Fahrt.

    Ich soll eine Stellungnahme schreiben ich weiß aber nicht was ich da schreiben soll

    Danke im Voraus viele Grüße

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 17. Januar 2023 10:07)

    @Alber
    Guten Tag,
    mit der Stellungnahme werden Sie nun das ganze Fahrerlaubnisverfahren zur Überprüfung Ihrer Fahreignung - und die will die Fahrerlaubnisbehörde nun überprüfen - noch positiv beeinflussen können. Aufgrund Ihrer Angaben wird die Fahrerlaubnisbehörde entscheiden, welche Maßnahmen sie ergreifen wird (dürfen). Das ist hier aber nicht inhaltlich zu besprechen, insbesondere kommt es hier auf Ihren Einzelfall an, zu dem ich für eine (abschließende) Beurteilung weitere Infos benötige. Für ein erstes Gespräch können Sie mich gerne anrufen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Marc K (Dienstag, 24. Januar 2023 01:32)

    Guten Tag,
    Ich wurde am 28.11 von der Polizei angehalten. Ich stimmte einem Speichel test zu welcher positiv ausging, dies führte dann zu einem Bluttest. Ich verweigerte jegliche aussagen bezüglich meinem Konsum so recht ich mich erinnere. Heute bekam ich Post in der es heißt, dass in meiner Blutprobe ein 0,5 ng/l serum THC nachgewiesen wurde was aus rechtsmedizinischer Sicht eine relevante Drogenwirkung *zumindest für den Zeitpunkt der Blutentnahme" (so wird es im Brief formuliert) ausschließt und daher wird das eingeleitete Verfahren gegen mich eingestellt. Nun ist meine Frage, muss ich trotz meines extrem geringen Wertes mit Konsequenzen vom Straßenverkehrs Amt rechnen?? Oder kann ich mich entspannen, da mein Wert zu gering für jegliche Konsequenzen ist. Ich bedanke mich jetzt schon für eine Antwort.
    Mit Freundlichen Grüßen

    Marc K.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Mittwoch, 25. Januar 2023 16:02)

    @Marc K
    Guten Tag,
    das eingestellte Verfahren wird das Bußgeldverfahren gem. § 24a StVG betreffen. Tatsächlich wird ein Verstoß gegen 24a StVG erst ab einem aktiven THC-Wert von 1,0 ng/ml angenommen (selten bei Werten darunter und dann meist nur bei Fahrauffälligkeiten).
    Ganz auf der sicheren Seite sind Sie damit noch nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde könnte sich noch bei Ihnen melden. Möglichweise mit der Maßnahme der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens - hierfür kann Einnahme bereits die von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ausreichen (§ 14 FeV). Und dass Sie Cannabis konsumiert haben steht fest. Aber das ist nicht in Stein gemeißelt und es kommt immer auf die Umstände im Einzelfall an, darum: Sie sollten sich wieder melden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde etwas anordnet - die schießen auch gerne übers Ziel hinaus - und eine Anordnung überprüfen lassen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Mittwoch, 25. Januar 2023 17:18)

    @Oscar
    bei Ihnen geht es in der Tat "nur" um den Besitz von Betäubungsmittel. Dass insoweit dann keine Blutuntersuchung stattgefunden hat, ist sehr erfeulich für Sie. Möglicherweise ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten an. Dies kann nach § 14 FeV bereits bei widerrechtlichem Besitz von Betäubungsmitteln angeordnet werden. Da schießen die Fahrerlaubnisbehörden mit Ihren Maßnahmen und Fragestellungen gern übers Ziel hinaus, das sollten Sie dann überprüfen lassen - Sie können sich dafür bei mir melden. Und in jedem Fall bitte weiterhin den Konsum einstellen, das verbessert Ihre Situation hinsichtlich weiterer Maßnahmen immens - insbesondere bei Anordnung eines Drogenscreenings, was die Fahrerlaubnisbehörde vermutlich veranlassen wird.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Hans (Donnerstag, 26. Januar 2023 06:08)

    Ziemlich gute Antworten hier.

    Meine Frage ist: wir hatten vor über 15 Monaten eine Hausdurchsuchung, bei der zufällig in einem Gemeinschaftszimmer auch altes Cannabis gefunden wurde.
    Das Verfahren wurde eingestellt, am Ende des Beschlusses stand das die Führerscheinbehörde informiert wird.

    Kann hier noch etwas nach so langer Zeit kommen?
    Keiner von uns hatte einen Eintrag oder wurde zuvor mit Cannabis erwischt.

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 31. Januar 2023 20:27)

    @Hans
    Guten Abend,
    ich muss ein bisschen spekulieren, da die Infos doch karg sind. Aber Sie schreiben, dass das (Strfaf-)Verfahren eingestellt wurde. Das wundert mich nicht, wenn das Cannabis aus einem Gemeinschaftszimmer nicht einer Person zugeordnet werden konnte. Wenn der Sachverhalt so lag, dann kann Ihnen aber auch die Fahrerlaubnisbehörde nicht mit Maßnahmen zur Überprüfung Ihrer Fahreignung kommen. Dafür muss es ja auch einen Anlass geben. Der Besitz von Drogen kann Anlass z.B. für ein ärztliches Gutachten sein, siehe § 14 FeV. Aber wenn Ihnen sein solcher nicht nachgewiesen ist, gibt es eben keinen Anlass. Wenn Ihnen allerdings der Besitz, Anbau von v´Cannabsi oder Ähnliches nachgewiesen werden konnte, kann die Fahrerlaubnis auf die Idee kommen, Maßnahmen zu ergreifen. Dann sollten Sie auf jeden Fall rechtlichen Rat einholen, das hört sich nach einem typischen Fall an, in dem die Behörde - wie häufig - mehr unternimmt als sie ggf. darf.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Jack (Montag, 06. Februar 2023 15:17)

    Sehr geehrte Frau Fischer,

    Wie läuft das ab, wenn man schonmal ein Ärztliches Gutachten (-keine MPU, nur das normale Äg-) zwecks Probierkonsum von Cannabis bestanden hat und seinen Führerschein behalten durfte. Angenommen ich werde wieder angehalten, jedoch ohne aktivem THC, bzw unter 1ng und mit niedrigen THC-COOH Werten -
    ist damit der Probierkonsum von damals aufgehoben und man bekommt ne MPU, oder wird die Sache fallen gelassen von der Führerscheinstelle aus, da man ja Cannabis und die Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann?

    Würde mich über eine Antwort freuen! (am Liebsten: wird fallen gelassen da trennungsvermögen besteht, trotz in der Vergangenheit liegendem Probierkonsum von Cannabis!)

    Beste Grüße

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Mittwoch, 15. Februar 2023 22:52)

    @Jack
    Guten Abend,
    Sie hatten offensichtlich schon ein ärztliches Gutachten, das Ihr Konsummuster klären sollte. Da Sie Einmalkonsum darlegen konnten, haben Sie Ihren Führerschein behalten können - Einmalkonsum ist fahrerlaubnisrechtlich tatsächlich irrelevant. Wenn bei Ihnen nun (wieder) THC-Werte oder THC-COOH-Werte festgestellt werden, ist erstmal der Einmalkonsum nicht mehr haltbar (es sei denn, er liegt schon Jahre zurück). Abgesehen davon, dass es bei einem Cannabiskonsum schwierig abzuschätzen ist, wann man die 1,0 ng/ml THC im Blut unterschreitet und damit unter dem Grenzwert liegt, würde ich auch nicht annhemen, dass die Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall untätig bleibt. Auch nach Teilen der Rechtsprechung ist bei einer Fahrt unter 1,0 ng/ml nicht nachgewiesen, das dann ein Trennungsvermögen vorliegt. Streitig ist dann aber, welche Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung möglich sind. Es kann keine MPU wegen einer Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss (also ab eine THC-Wert ab 1,0 ng/ml angeordnet), aber wenn die Fahrerlaubnisbehörde neben dem nun festgestellten gelegentlichen Konsum andere Eignungszweifel anführen kann als eine Verehrsteilnahme unter Drogeneinfluss, wurde von der Rechtsprechung die Anordnung einer MPU in einem solchen Fall schon für rechtmäßig erklärt. Das ist aber schon sehr speziell und ich habe noch keine Fahrerlaubnisbehörde erlebt, die auf diesem Wege eine rechtmäßige MPU-Anordnung hinbekommen hat - es ist aber eben nicht ganz auszuschließen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Joe (Freitag, 24. Februar 2023 21:54)

    Sehr geehrte Frau Fischer mein Sohn würde bei einer verkehrskintrolle und bittest auf 1,1 getestet. Er hat angegeben gestern einen joint geraucht zu haben. Er nimmt Medikamente für ADHS was er nicht angegeben hat. Nun soll er wegen fehlendem trennungsvermlgem ein Gutachten erstellen lassen und eine Mpu. Im Brief steht auch er habe angegeben 1x im Monat zu rauchen. Hat sich aber falsch ausgedrückt und meinte Eigendlich das war 1x dem Monat. Er ist fahranfänger und in der Probezeit. Er soll das Gutachten in 2 Monaten vorlegen sonst entziehen sie die Fahrerlaubnis so schnell bekommt er aber kein Vorbereitung Kurs was kann er da machen . Wenn die das so in Frage stellen, warun darf er nach der Kontrolle einfach weiter fahren .

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 08. März 2023 22:56)

    @Joe
    Guten Abend,
    ich kenne jetzt nicht die THC-Werte Ihres Sohnes, aber ich sehe da leider ein bisschen schwarz für ein positives Ergebnis bei der MPU: im Regelfall werden Abstinenznachweise verlangt - die dürfte Ihr Sohn nicht vorweisen können. Und auch im Übrigen sollte eine Vorbereitung auf eine MPU-Begutachtung stattfinden. Sie können bei mir für eine erste Einschätzung anrufen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Mila (Freitag, 21. April 2023 20:06)

    Guten Tag,
    Ich wurde während einer allgemeinen Verkehrskontrolle auf THC getestet.
    Der aktiv Wert ergab 2,0ng/ml THC, der passive Wert lag bei 21,0ng/ml THC-COOH.
    Bislang habe ich kein Schreiben zu einem Bußgeld erhalten. Jedoch eine Aufforderung der Führerscheinstelle eine MPU zu machen und ein positives Gutachten vorzulegen.
    Zwischen dem Vorfall und der gewünschten Vorlage liegen jedoch nur 4 Monate. Diese Zeit reicht nicht aus, um einen Abstinenznachweis von 6 Monaten vorzulegen.
    Kann ich die Frist verlängern oder gar die Anordnung anfechten?
    Ich bin kein Konsument.
    Es war lediglich ein einmaliger Konsum.

    Die Werte die auf einen gelegentlichen Konsum hinweisen sollen, sind völlig überholt und heutzutage meiner Meinung nach nicht mehr anwendbar.

    Bitte helfen Sie mir.

  • Volker Kalus (Dienstag, 25. April 2023 16:53)

    @Joe
    Der Abstinenznachweis (4 Monate) ist nur dann erforderlich, wenn jemand angibt, dass er das Trennungsvermögen durch eine zukünftige Abstinenz gewährleisten möchte.

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 15. Juni 2023 20:28)

    @Mila
    Guten Abend,
    die THC-Werte sagen erst einmal nichts über Ihr Konsummuster aus - auch nicht, ob einmaliger oder gelegentlicher Konsum vorliegt. Anhand der THC-COOH-Werte geht die herrschende Rechtsprechung bei einer anlassbezogenen und zeitnah zur Verkehrsteilnahme erfolgten Blutentnahme ab 100 ng/ml von einem (nachgewiesenen) gelgentlichen Konsum aus. Wenn Sie nun Einmalkonsumentin sind, müssen Sie aber tätig werden: die MPU-Anordnung selbst ist nicht anfechtbar. Darum müssen Sie der Fahrerlaubnisbehörde Ihren Einmalkonsum darlegen. Dafür reicht nach der Rechtsprechung aber nicht einfach die Behauptung eines Einmalkonsums aus. Vielmehr wird verlangt, dass Sie den Probierkonsum nachvollziehbar, schlüssig und detalliert darlegen können. Warum haben Sie konsumiert und warum sind Sie nach Ihrem ersten Drogenkonsum ins Auto gestiegen und sind gefahren. Das ist kein Selbstläufer. Sie könne sich bei mir für ein erstes Beratungsgespräch melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 15. Juni 2023 21:56)

    Guten Tag, Herr Kalus,
    es freut mich sehr, hier einen Beitrag von so fachkundiger Seite lesen zu können! Dies nutze ich gerne für eine Darstellung meiner Sicht auf die Problematik der Abstinenznachweise bei Fahreignungsbegutachtung im Bereich des (gelegentlichen) Cannabiskonsums.
    Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass das Erfordernis von Abstinenznachweisen auch bei der Trennstrategie zukünftiger Abstinenz sowohl in der Rechtsprechung als auch theoretisch den Beurteilungskriterien für die Fahreignungsbegutachtung (BUK) zu Folge etwas anders bewertet wird. So z.B. die Entscheidung des VGH München, in der es heißt:
    „Die Hypothese D 4 findet bei ausschließlich gelegentlichem Cannabiskonsum Anwendung, wenn sich das Konsumverhalten nicht in die Hypothesen D1 bis D3 einordnen lässt. Es muss dabei anhand der Kriterien D 4.1, D 4.2 und D 4.3 geprüft werden, ob eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss auch bei ggf. fortbestehendem Konsum zuverlässig vermieden werden kann. Behauptet der Klient, kein Cannabis mehr konsumieren zu wollen, so ist die Stabilität dieser Verhaltensänderung unter sinngemäßer Anwendung der Kriterien D 3.3 und D 3.5 zu bewerten (Hypothese D4, Beurteilungskriterien, S. 192). In der Hypothese D 4 wird dabei gerade nicht auf das Kriterium D 3.4 verwiesen, mit dem ein nachvollziehbar dokumentierter drogenfreier Zeitraum verlangt wird. Der Nachweis eines solchen ist daher bei der Hypothese D 4 nicht erforderlich. Ggf. muss bei Bedenken hinsichtlich der Motivation zu einem dauerhaften Drogenverzicht geprüft werden, ob sie durch die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ausgeräumt werden können.“

    Eine Dokumentation des Cannabisverzichts ist daher nach BUK 3. Auflage bei D 4 eigentlich auch nicht regelmäßig vorauszusetzen. Der Indikator 8 des Kriteriums 4.3 formuliert allerdings:
    „Stellt ein Drogenverzicht die dauerhafte Vermeidungsstrategie dar, so besteht der Verzicht bereits nachvollziehbar belegt für einen dem Konsumverhalten und dem Gewöhnungsgrad angemessenen Zeitraum.“
    Hier wird es also je nach Habituierung des Konsummusters dem Gutachter ins Ermessen gestellt, ob und ggf. über welchen Zeitraum er Abstinenznachweise verlangt (vgl. https://www.dgvp-verkehrspsychologie.de/wp-content/uploads/2021/09/BK3-FAQs_DGVP_07092021.pdf).
    Nach den neuen BUK in der 4. Auflage (welche voraussichtlich ab Juli 2023 gelten werden) wird dies allerdings nicht so der Fall sein. Denn hier heißt es:
    „Stellt ein Drogenverzicht die dauerhaft geplante Vermeidungsstrategie dar, so besteht der Verzicht bereits nachvollziehbar belegt für einen dem Konsumverhalten und dem Gewöhnungsgrad angemessenen Zeitraum. Davon ist frühestens nach drei Monaten Konsumverzicht auszugehen.“
    Von Juli an wird also bei Trennstrategie Abstinenz tatsächlich regelmäßig ein mindestens 3-monatiger Abstinenznachweis verlangt werden. Aus Sicht einer Anwältin, die Mandanten berät, die sich noch vor Ablauf dieser drei Monate begutachten lassen müssen, sind die Folgen übrigens kurios: wer dann überhaupt eine Chance auf eine positive MPU haben wollte, müsste angeben, weiter zu konsumieren, selbst wenn fast alle meine Mandanten tatsächlich nach dem Angetroffenwerden den Konsum beendet haben.
    (Weiter siehe nächster Kommentar...)

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 15. Juni 2023 22:00)

    @Volker Kalus
    In meiner anwaltlichen Praxis ist hinsichtlich des umfassenden Themas „Abstinenznachweise“ aber ohnehin festzustellen, dass eine Fahreignungsbegutachtung mit der Darlegung eines Trennungsvermögen – also eben ohne Abstinenznachweise - meines Erachtens (faktisch) nicht zu „bestehen“ ist. Tatsächlich hat keiner meiner Mandanten mit der Strategie der Trennung zwischen Fahren und Konsum bisher eine Begutachtung mit einem positiven Ergebnis abschließen können – und damit meine ich wirklich gar keiner - und das trotz einer reflektierten Auseinandersetzung - insbesondere mit Hilfe von Verkehrspsychologen - zum eigenen Trennvermögen. Praktisch kann ich von einem solchem Versuch – nicht zuletzt wegen der Kostenfolgen – nur abraten. Letztlich kommt es in den Fahreignungsgutachten am Ende regelmäßig zu Empfehlung des Nachweises einer (meist sechsmonatigen) Abstinenz.
    Die größte Hürde ist dabei, als ein - nach der Legaldefinition - gelegentlicher Konsument überhaupt unter D 4 eingeordnet zu werden. Auch dies ist mir in meiner anwaltlichen Praxis tatsächlich noch nicht untergekommen. Diesen Sachverhalt beschrieben sie in DAR 2019 auf Seite 656 wie folgt:
    „Diesen Ausführungen stehen die Aussagen vieler Begutachtungsstellen für Fahreignung gegenüber, dass sich in der Praxis in den Fällen jedoch fast nur die Hypothese D3 der Drogengefährdung bestätigt und in den Fällen doch ein Abstinenznachweis erforderlich sei. Diesen Sachverhalt kann die anordnende Fahrerlaubnisbehörde jedoch nicht würdigen, da sie im Regelfall nur von dem Sachverhalt eines mangelnden „Trennungsvermögen“ ausgehen kann und nicht die angeführten Erfahrungswerte der Begutachtungsstellen für Fahreignung.“
    Soweit ich Sie hier richtig verstehe, schlussfolgern Sie aus der Tatsache, dass von den Begutachtungsstellen fast nur D 3 -Hypothesen (Drogengefährdung inklusive regelmäßiger Cannabiskonsum) bestätigt werden, etwas vorschnell darauf, dass dieses dann unter Zugrundelegung der Legaldefinitionen auch zurecht erfolgte. Dies würde schon deswegen verwundern, weil laut den Ergebnissen des Alkoholsurveys 2021 zu Alkohol, Rauchen, Cannabis und Trends des Bundesministeriums für gesundheitliche Aufklärung in der Gruppe der 18-25-jährigen 50 % mindestens einmal in seinem Leben Cannabis konsumiert hat, wobei es da bei den meisten bei einem Probierkonsum (1-3 Mal) bleibt, nur ein Viertel überhaupt in den letzten 12 Monaten und nur 8,6% regelmäßig (häufiger als 10 mal in den letzten 12 Monaten) konsumiert haben. Die Zahlen sind mit den fahrerlaubnisrechtlichen Legaldefinitionen von gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum nicht ohne weiteres abzugleichen. Sie können aber durchaus der Vermutung Anfangsplausibilität verschaffen, dass die D 3/ D4 Verteilung bei den Begutachtungsergebnissen (bei der TÜV-NORD liegt der D4-Anteil bei ca. 3 %) nicht im Ansatz der Verteilung von gelegentlichem und regelmäßigen Konsum (nach den fahrerlaubnisrechtlichen Legaldefinitionen) entsprechen.
    Wie so häufig sollte man also nicht die Karte mit dem Terrain verwechseln. Nur weil die Begutachtungsstellen D 4 kaum feststellen, heißt das noch lange nicht, dass es kaum gelegentliche Konsumenten unter den Begutachteten gibt.
    Frage ich Gutachter, wie diese Diskrepanz zustande kommt, so erzählen sie mir relativ ungeniert, dass die Rechtsprechung von Drogenkonsummustern keine Ahnung hat und die Legaldefinitionen von gelegentlichem und regelmäßigen Konsum mehr so „juristischer Kram“ sei, der für sie nicht zähle. Im Ergebnis ist Unterscheidung von D 3 und D4 eine völlig andere als die von „gelegentlichen“ und „regelmäßigen“ Konsum im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne.
    (Weiter siehe nächster Kommentar...)

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 15. Juni 2023 22:01)

    @ Volker Kalus
    Seinen deutlichsten Niederschlag findet diese Haltung in den BUK 3 in der Abgrenzung von D 3 zu D 4. Für die Diagnose D 3 wird da lediglich „häufiger oder gewohnheitsmäßiger Konsum“ gefordert (Kriterium 3.1 K Indikator 1.). Im Kriterium D 4 1.2 N mit dem Indikator 3. wird dagegen gefordert, dass der Konsum „nicht regelmäßig (mehrfach wöchentlich) oder gewohnheitsmäßig“ stattfindet. Hier wird also seit vielen Jahren die Legaldefinition von gelegentlichem Konsum systematisch ignoriert.
    Die Konsumfrequenz ist aber nicht der einzige Grund, warum bei Begutachtungen die Häufigkeit von D 4 Diagnosen weit unter dem statistischem Erwartungswert liegen. Denn entgegen der weitverbreiteten Annahme, es werde bei einer Gutachtensanordnung mit dem Anlass „Hinweis auf gelegentlichen Cannabiskonsum“ lediglich D 4 geprüft, sieht die Systematik der BUK bei jedem Anlass mit Drogen unterschiedslos und ausdrücklich eine Top-Down-Prüfung aller D-Hypothesen vor. Die D 4 Kriterien kommen nur zur Anwendung, wenn die diagnostischen Kriterien der anderen D-Hypothesen nicht erfüllt sind. Insbesondere das Thema Konsummotivation bietet dem Gutachter erheblichen Spielraum, einen „gelegentlichen Cannabiskonsumenten“ in D 3 oder gar D 2 einzuordnen (von der Frage des strengen Anlassbezugs der Untersuchung, der noch von Gutachtensanordnungen gefordert wird, sei vor diesem Hintergrund gar nicht erst angefangen. Selbstverständlich findet gemäß den BUK daher z.B. auch bei dem ausschließlichen Untersuchungsanlass „gelegentlicher Cannabiskonsum“ grundsätzlich am Untersuchungstag ein polytoxikologisches Drogenscreening statt).
    Zusammenfassend kann man daher sagen, dass die fahrerlaubnisrechtliche Einordnung von gelegentlichem Cannabiskonsum durch die BUK sehr weitgehend aufgeweicht wird. Kein verantwortlich handelnder Anwalt würde daher seinen Mandanten ohne Abstinenznachweise zu einer MPU schicken, nur weil er nach der Legaldefinition „gelegentlicher Konsument“ ist. Ohne mindestens 6 Monate Abstinenznachweise sind die Chancen meiner Erfahrung nach gleich Null, eine MPU zu bestehen, ganz egal, ob man nun zukünftig abstinent leben möchte oder ob man auf Trennvermögen setzt. Und das liegt im Wesentlichen schon daran, dass D 4 -Diagnosen schwer zu erreichen sind, da die BUK dafür Hürden setzen, die fahrerlaubnisrechtlich eigentlich nicht vorgesehen sind.
    Heimlich still und leise wurde dies in den BUK 4 übrigens teilweise korrigiert, ohne dass dies im Vorwort der 4. Auflage auch nur erwähnt wurde. In den BUK 4 heißt es nun und rechtlich insoweit nicht zu beanstanden unter Kriterium D 3.1 K: „Der Klient berichtet von „regelmäßigem“ Cannabiskonsum, welcher im Sinne der Rechtsprechung bei einem täglichen oder nahezu täglichen Konsum an-zunehmen ist. Eine starke Bindung an die Substanz (vgl. D 2.1 N) kann jedoch ebenso ausgeschlossen werden wie eine problematische Konsummotivation (D 2.2 N).“
    Dagegen wird auch bei den BUK 4 unter Kriterium D 4.1 N (Indikator 3.) weiterhin gefordert: „Ein Cannabiskonsum findet nicht regelmäßig (mehrfach wöchentlich) oder gewohnheitsmäßig statt.“ Dieser Indikator wird mit folgender Fußnote ergänzt: „Die regelmäßige Einnahme von Cannabis schließt nach Punkt 9.2.1 der Anlage 4 FeV die Fahrerlaubnis ohne Hinzutreten weiterer Umstände aus. Für diese unmittelbare Annahme der Nichteignung ist nach ständiger Verwaltungsrechtsprechung ein „nahezu täglicher“ Konsum erforderlich (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07). Diese Legaldefinition von „regelmäßig“ entspricht nicht dem in der wissenschaftlichen Literatur verwendeten Konzept bei der Unterscheidung von regelmäßigen und gelegentlichen Konsumenten (vgl. z. B. FABRITIUS ET AL., 2014), wo zumeist bereits bei mehrfach wöchentlichem Konsum, etwa bei zehn Konsumgelegenheiten im Monat, von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen wird. Für die prognostische Frage des Trennvermögens ist die Frequenz eines Konsums nicht unmittelbar von Bedeutung, sondern vielmehr die damit einhergehende Gewohnheitsbildung (Habituation) und die Auswirkung auf die Kontrolle der Konsumentscheidungen (Fähigkeit zur Punktnüchternheit). Auch ist zu fordern, dass zwischen den Konsumgelegenheiten ein ausreichender zeitlicher Abstand besteht, um eine Verkehrsteilnahme unterhalb des derzeit geltenden Grenzwertes von 1 ng/ml Blut nach einer angemessenen Wartezeit überhaupt zu ermöglichen.“
    Es bleibt abzuwarten, was diese etwas kryptische Konstellation von Indikator und Fußnote für die Begutachtungspraxis bedeuten wird. Zunächst steht Kriterium D 4.1 N (Indikator 3.) eine positive Begutachtung bei einer Konsumfrequenz von z.B. zweimal pro Woche entgegen. Auffallend ist auch die Regelungslücke, die hinsichtlich der Konsumfrequenz zwischen D 3 und D 4 entstehen wird.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Marlon Brand (Montag, 19. Juni 2023 13:19)

    Guten Abend,

    da ich gesehen habe das Sie bereits vielen Leuten hier weiterhelfen konnte wollte ich auch mal mein Glück versuchen. Vor ca. 3 Jahren musste ich eine Blutprobe abgeben in welcher werte von 1,0ng THC sowie 10.70 THC-COOH festgestellt wurden. Aufgrund dessen wurde dann ein Ärtzlichesgutachten verlangt welches ich dann mit einer Haarprobe und der Diagnose, dass ich nur gelegentlicher Konsument war, bestanden habe. Nun musste ich vor ca. 1 Monat wieder eine Blutprobe abgeben in welcher festgestellt wurde das ich 0,3g THC im Blut hatte. Jetzt habe ich Angst das mir eine MPU droht. Könnten sie mir evenuell sagen womit ich zu Rechnen habe und ob es sich Lohnen würde im Falle einer MPU Anordnung gerichtlich dagegen vorzugehen, da ich nur 0,3g THC hatte und die Werte beim letzten mal auch nicht sonderlich hoch waren.

    Vielen Dank schon mal im Voraus und Viele Grüße
    Marlon Brand

  • Tim (Donnerstag, 22. Juni 2023 00:51)

    Sehr geehrte Frau Fischer,

    im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 04.08.2022 wurde ich angehalten und habe freiwillig eine Urinprobe abgegeben, die positiv auf THC ausfiel. Die Folge war eine Blutentnahme auf der Wache. Ich hatte keinerlei Angaben zu einem Konsum gemacht. Der Bußgeldbescheid kam auf den Tag genau 6 Monate später mit einem aktiven THC Wert von 3,1 ng und 31 ng THC-Carbonsäure (Abbauprodukt). Habe direkt einen Psychologen kontaktiert und prophylaktisch eine MPU Vorbereitung absolviert. Nach einem Einspruch und Rûckzug ist die Ordnungswidrigkeit (€ 500,-, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot) nun zum 09.06.2023 rechtsgültig geworden und habe das Bußgeld bezahlt und werde das Fahrverbot innerhalb der kommenden 4 Monate antreten. Einen Abstinenznachweis mittels Haarprobe über 6 Monate könnte ich sofort erbringen. Bisher hat sich aber die Fahrerlaubnisbehörde noch überhaupt nicht gemeldet. Da ich in 5 Monaten einen neuen Job antreten werde, bei dem ich auf den Führerschein angewiesen bin, kommt für mich eigentlich nur der Weg einer MPU in Frage, damit ich das Thema jetzt schnellstmöglich abschließen kann. Nun kann die Behörde sich theoretisch bis zu 5 Jahre Zeit lassen um eine Fahreignung zu Verlagen, für wie Sinnvoll sehen Sie es aktiv auf die Behörde zuzugehen und denen direkt einen Abstinenznachweis und den Nachweise des Psychologen über eine MPU Vorbereitung zukommen zu lassen bzw. einfach das Verfahren selbst aktiv anzustoßen?
    Ich möchte vermeiden, dass die Behörde sich in 6 Monaten meldet, eine MPU anordnet und ich diese dann nicht bestehe und ohne Fahrerlaubnis dar stehen.

    Besten Dank für Ihre Meinung und Einschätzung!

    Tim

  • Leon (Freitag, 30. Juni 2023 18:10)

    Guten Abend Frau Fischer,

    zunächst einmal ein großes Danke im Namen aller Interessierten/Betroffenen, dass Sie sich die Zeit nehmen auf so viele Fragen zu antworten!

    Mein Fall sieht wie folgt aus:
    Ich habe aufgrund einer abgefangenen Sendung mit Cannabis und Aussagen zum Eigenkonsum vor der Polizei (Hausdurchsuchung aber kein Cannabis gefunden) eine Auflage zum fachärztlichen Gutachten bekommen.

    Dabei habe ich eingeräumt über einen Zeitraum von 1,5 Jahren 1-3g Cannabis im Monat mit Freunden konsumiert zu haben (es war aufgrund der getroffenen Aussagen der Polizei gegenüber leider nicht zu dementieren), aber seit mittlerweile 2 Jahren nicht mehr zu konsumieren.

    Ein Urintest habe ich bei der Untersuchung abgegeben, der dementsprechend negativ ausfallen wird. Ist trotzdem alleine aufgrund der Angaben zum Konsum eine MPU notwendig oder kann davon abgesehen werden, wenn das fachärztliche Gutachten positiv ausfällt?

    Vielen Dank im Voraus!
    Viele Grüße
    Leon

  • Maria (Dienstag, 04. Juli 2023 19:30)

    Guten Tag Frau Fischer,
    mein Sohn fuhr mit 17 vor 2 Jahren auf dem E Scooter und wurde kontrolliert. THC 1,4ng. Vor 8 Monate hat er einen Antrag auf Führerschein gestellt. Jetzt kam der Brief, dass er eine MPU machen muss. Er hat damals insgesamt €750 bezahlt, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot kassiert. Damals konsumierte er gelegentlich jetzt gar nicht mehr. Lohnt eine Stellungnahme? mit welchen Argumenten? Vielen Dank

  • Franzi (Montag, 10. Juli 2023 12:56)

    Hallo,

    Ich habe einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr bekommen.
    Mir wurde der Führerscheinentzigen mit Bußgeld und Sperrfrist.
    Ich habe Akteneinsicht bei der Führerscheinstelle genommen und dort steht ich hatte 1,26/1,13promille im Blut ( ärztliches gutachtenlieht bei) und es wurden 13ng/ml THC gefunden. Von einem Langzeitwert fehlt jede Spur und auch kein ärztliches Gutachten.
    Bei Nachfrage sagte mir die Führerscheinstelle es könnte sein, daß ich nur eine MPU wegen Drogen machen muss, weil der Alkoholgehalt noch im normbereich liegt. Kann denn dies sein? Muss man da nicht bei Mischkonsum beides Begutachten lassen?
    Kann ich den Führerschein neu beantragen und dann zurück ziehen, um zu sehen, welche Fragestellung auf mich zu kommt.?

    LG

  • Barbara Vogel (Donnerstag, 27. Juli 2023 17:07)

    Guten Tag,
    mein Sohn kam in eine Kontrolle und im Blut ein THC-Gehalt von 2,4 ng/ml festgestellt. Die Staatsanwaltschaft stellte einen Eilantrag beim Amtsgericht auf Führerscheinentzug. Das Amtsgericht fasste folgenden Beschluss: .. wird der Antrag der Statsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung abgelent. Begründung: Es sind keine Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung erkennbar. Allgemeine Merkmale des Drogenkonsums reichen nicht aus. Allenfalls bei hoher Wirkstoffkonzentration genügt die Feststellung von aussagekräftigen Beweisanzeichen (für einen THC-Gehalt von 24 ng/ml). Im vorliegenden Fall lag der THC-Gehalt mit 2,4 ng/ml jedoch deutlich darunter. Fahrfehler wurden ebenfalls nicht festgestellt. Das Verfahren wurde eingestellt.
    Meine Frage: Nach $ 3 Abs. 4 S. 1 StVG hat die Verwaltungsbehörde sich diesem nach diesem Urteil zu richten, damit widersprechenden Entscheidungen unterbunden werden.
    MPU wurde angeordnet und der Führerschein ist weg. Dieses Gesetz habe ich jetzt erst im Internet gefunden. War die Anordnung zur MPU rechtswidrig?
    Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus.

  • Dennis (Donnerstag, 03. August 2023 16:32)

    Hallo frau Fischer darf mir die Fahrerlaubnisbehörde wenn ich ein besonderes aufbauseminar für fahranfänger gemacht habe noch eine mpu aufdrücken ? Leider bin ich schon vorbestraft wegen Drogen aber das war in Kindheitstagen und wurde jetzt leider gleich 2 mal in kurzer Zeit erwischt aber habe erstmal nur ein besonderes Aufbausiminar für fahranfänger bekommen

  • Carina (Dienstag, 08. August 2023 03:32)

    Hallo Frau Fischer,

    Ich wurde vor einem halben Jahr das erste Mal angehalten und musste nach einem positiven Urintest auf THC einen Bluttest auf der Wache machen lassen. Dieser wurde mit den Werten 3,8/1,7/22 (THC/THC-Matabolit 1/THC-Metabolit 2) ausgewertet. Zusätzlich habe ich 750€ Bußgeld zahlen müssen, sowie 2 Punkte bekommen und muss 1 Monat meinen Führerschein abgeben.
    Daraufhin musste ich Anfang Juli ein Gutachten erstellen lassen und erneut Blut abgeben. Dieses fiel ebenfalls positiv aus (THC: 1,37/COOH: 27,1) - was ich allerdings nicht wirklich verstehe, da ich nur ca. alle zwei Wochen (wenn überhaupt) mal am Wochenende konsumiere.
    Nun wurde eine MPU angeordnet - die natürlich keiner gebrauchen kann - ich fange nun aber ab Oktober eine neue Ausbildung an und bin auf meinen Führerschein angewiesen. Das Gutachten soll laut Schreiben bis Anfang November ausgestellt und eingereicht sein.
    Nun meine Frage, ob ich aus der Nummer noch irgendwie raus komme oder wie generell die Chancen stehen? Ich lebe derzeit mit Unterstützung vom Amt und gehe nur nebenbei arbeiten, dementsprechend macht es mir natürlich große Sorgen, diese hohen Summen zu zahlen.
    Ich konsumiere definitiv nicht regelmäßig und wenn dann 1-2 Joints über ein Wochenende verteilt, zusätzlich bin ich bisher nie aktiv bekifft gefahren und finde die 1ng Grenze auch sehr niedrig angesetzt. (Für alle anderen Drogen liegt sie, nach Einholung sämtlicher Infos, bei 50ng - alleine dieser Fakt ist schon heftig finde ich, da es genug andere Drogen gibt, die weitaus schlimmer sind…)
    Ich habe bisher keinerlei Angaben über meinen Konsum gemacht, die vorliegenden Stellen berufen sich lediglich auf die abgenommenen Blutwerte.
    Vielleicht können Sie mir ja weiterhelfen. Lieben Dank im Voraus!

  • Simon (Donnerstag, 10. August 2023 21:12)

    Hallo Frau Fischer,
    zuerst einmal vielen Dank für die Zeit die Sie hier aufwenden um den Leuten zu helfen.Finde es persönlich wirklich gut, dass es solche hilfsbereiten Menschen wie Sie gibt, die anderen ein wenig die Angst nehmen und Ihnen eine fachlich korrekte Erstauskunft geben.
    Leider hab ich auch ein kleines Problem das mich sehr beschäftigt und mir Kopfzerbrechen bereitet.
    Ich versuche Ihnen meinen Fall kurz zu schildern:
    Ich wurde vor 5-6 Jahren in Baden Württemberg zu Fuß mit einem Cannabis Joint erwischt mehr hatte ich nicht dabei.Nach sechs Wochen bekam ich Post von der Staatsanwaltschaft, in der stand, das Verfahren wird eingestellt.
    Vor einer Woche wurde ich in einem Auto als Beifahrer angehalten und hatte noch 1 Gramm Cannabis dabei welches auch von der Polizei beschlagnahmt wurde.
    Bei der Kontrolle war das eine Gramm in einer Tasche.Der Fahrzeugführer und ich leugneten das diese uns gehört.Wir behaupteten dass diese besagte Tasche Eigentum eines dritten Mitfahrers ist den wir vorher mitgenommen hatten.
    Daraufhin musste der Fahrer einen Drogentest machen der negativ ausgefallen ist, da er nicht konsumiert.
    Ich bin kein Dauerkonsument, wenn dann konsumiere ich sehr selten(zwei, dreimal im Jahr), aber wie es der Zufall oder das Schicksal so wollte ist dieser Vorfall nunmehr passiert, was mir sehr zu schaffen macht.
    Meine Frage ist jetzt ob ich Probleme mit meinem Führerschein bekommen könnte in Form einer MPU?
    Außer diese zwei Vergehen die 5-6 Jahre auseinanderliegen, habe ich mir noch nie etwas zu schulden kommen lassen, darum belastet diese Sache mich sehr weil ich einfach in dieser Sache unwissend bin und man im Internet keine eindeutigen Antworten auf meine Fragen findet.
    Vielen Dank im voraus und liebe Grüße.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 10. August 2023 21:18)

    @Marlon Brand
    Guten Abend,
    wenn Sie vor drei Jahren ein ärztliches Gutachten mit der Festellung eines gelegentlichen Konsums "bestanden" haben - ich nehme an das Gutachten diente zur Feststellung Ihres Konsummusters - wundert mich, warum nicht zu diesem Zeitpunkt bereits eine MPU angeordnet wurde - ich unterstelle jetzt mal, dass die THC-Werte im Rahmen einer Verehrsteilnahme bei einer Verkehrskontrolle festgestellt wurden. Denn bei einer Verkehrsteilnahme als gelegentlicher Konsument mit einem THC-Wert ab1,0 ng/ml oder darüber sieht § 14 Abs.1, S.3 FeV nun mal eine MPU vor. Wenn Sie nun erneut im Straßenverkehr mit Cannabis aufgefallen sind, haben Sie mit einem THC-Wert von 0,3 ng/ml schon einmal nicht gegen das Trennungsgebot verstoßen. Und der gelegentliche Konsum stand ja schon vor drei Jahren fest. Bei THC-Werten unter 1,0 ng/ml ist die rechtliche Wertung der Verwaltungsgerichte nicht ganz eindeutig, meines Erachtens rechtfertigt die Verkehrsteilnahme unter 1,0 ng/ml nicht die Anordnung einer MPU. Falls Sie eine entsprechende Anordnung erhalten, sollten Sie sich noch einmal melden.
    Viele Grüße
    SimoneFischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 10. August 2023 21:40)

    @Tim
    Guten Abend,
    ich kann Ihnen nun auch nicht sagen, wann sich die Fahrerlaubnisbehörde meldet oder welche Maßnahme sie anordnen wird. Möglich ist ja auch ein ad-hoc-Gutachten, ein ärztlichen Gutachten zur Feststellung Ihres Konsummusters oder - soweit bei Ihnen gelegentlicher Cannabiskonsum festgestellt wurde - eine MPU. Ob Sie nun selbst die Anordung einer MPU bei der Fahrerlaubnisbehörde forcieren sollten, bezweifle ich eher. Sollte die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen, können Sie ja in dieser Zeit Ihre Fahrerlaubnis behalten. Schließen sie die MPU fristgemäß mit einem postiven Ergebnis ab, wird Ihnen die Fahrerlaubnis ja zu keinem Zeitpunkt entzogen. Entscheidend ist tatsächlich, dass Sie Abstinenznachweise von mindestens 6 Monate vorlegen können. Wenn bei Ihnen derzeit 6 cm Haare drogenfrei sind, rate ich Ihnen jetzt ein Haarscreening vornehmen zu lassen. damit haben Sie schon mal 6 Monate Drogenfreiheit nachgewiesen. Wenn Sie die Haare dann nach 6 weiteren Monaten - mit wieder 6 cm länge - untersuchen lassen, haben Sie bereits für ein ganzes Jahr Abstinenznachweise. Das dürfte schon mal ein sehr wichtiger Aspekt zum Bestehen einer MPU sein. Im Grunde spielt daher die Zeit für Sie, wenn Sie die Zeit für Abstinenznachweise nutzen. Wenn Sie durch die MPU durchfallen, ist die Fahrerluabnis natürlich erstmal weg. Aber je länger der nachgewiesene Abstinenzzeitraum bei einer MPU ist, umso größer ist die Chance zu bestehen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 10. August 2023 22:03)

    @Leon
    Guten Abend,
    mir ist nicht bekannt, was im Rahmen des ärztlichen Gutachtens aufgeklärt werden sollte, das Konsummuster oder ob Sie Betäubungsmittel - Cannabis - einnehmen. Eine MPU wird angeordnet bei gelegentlichem Cannabiskonsum und weiteren Eignungszweifeln. Sollte sich dies aus dem äG ergeben, wird es wahrscheinlich zu einer MPU kommen. Melden Sie sich doch einfach noch mal, wenn Sie tatsächlich etwas seitens der Fahrerlaubnisbehörde erhalten haben.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 10. August 2023 22:12)

    @Maria,
    Guten Abend,
    das Bußgeld inkl. Verwaltungsgebühren, das Fahrverbot und die Punkte hat Ihr Sohn im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahren - oder Bußgeldverfahrens - erhalten. Dies hat mit derzeitigen Fahrerlaubnisverfahren nicht zu tun. Vielmehr geht es nun um eine Verwaltungsverfahren, das der Gefahrenabwehr dient. Da ich die MPU nicht kenne und damir auch nicht ihren Inhalt, kann ich Ihnen nicht sagen, ob eine Stellungnahme lohnt oder nicht. Wenn Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden nicht rechtmäßig sind, dann ist eine rechtliche Stellungnahme wohl sinnvoll. Für Ihren Einzelfall kann aber mangels Kenntnis keine Aussage treffen. Bei weiteren Beratungsbedarf können Sie sich bei mir melden und den Fall schildern.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Dennis (Sonntag, 13. August 2023 16:52)

    Hallo frau Fischer darf mir die Fahrerlaubnisbehörde wenn ich ein besonderes aufbauseminar für fahranfänger gemacht habe noch eine mpu aufdrücken ? Leider bin ich schon vorbestraft wegen Drogen aber das war in Kindheitstagen und wurde jetzt leider gleich 2 mal in kurzer Zeit erwischt aber habe erstmal nur ein besonderes Aufbausiminar für fahranfänger bekommen kann danach noch was kommen oder ist es mit dem Aufbausiminar getan

  • Karl (Mittwoch, 16. August 2023 14:07)

    Sehr geehrte Frau Fischer,
    ich muss leider aus eigenem Erleben sagen, dass sich das Verhalten der Führerscheinstelle für mich sehr willkürlich anfühlt.
    Ich wurde vor ca 8 Monaten nachts auf dem Heimweg von der Polizei angehalten, weil ich beim Abbiegen an einer Kreuzung das rote Ampelsignal zu spät gesehen hatte, und erst hinter der Haltelinie zum Stehen kam. Aufgrund des auffälligen, "stechenden" Geruches aus meinem Fahrzeug wurde ich zu einem Urintest auf Drogen aufgefordert. Da ich vermeintlich nichts zu verbergen hatte, habe ich mich darauf eingelassen. Nachdem dieser und auch noch ein zweiter durchgeführter Test positiv waren, musste ich eine Blutprobe abgeben. Im Labor wurde ein THC-Wert von 7,3 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 31 ng/ml festgestellt. Ich war mir bis zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass ich wohl illegale Drogen konsumiere, vielmehr war ich der Annahme, es würde sich um ein CBD-Produkt handeln, welches mir bei einer Gelegenheit von jemandem als Möglichkeit offeriert wurde, meinen „Stresslevel“ zu senken. Tatsächlich hatte ich kurz vor der Kontrolle eben dieses -vermeintliche- CBD konsumiert. Inzwischen kann ich selber nur noch den Kopf schütteln, und auch nicht mehr nachvollziehen, wie ich derart naiv und verantwortungslos handeln konnte. das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen mich ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Bußgeldstelle hat festgesetzt: 500,-EUR Geldbuße (§ 17 OWiG), 1 Monat Fahrverbot (§ 25 StVG), 2 Punkte sowie die Kosten des Verfahrens.
    Soweit, so gut.
    Nun hat sich - 6 Monate nach dem Vorfall - die Führerscheinstelle gemeldet, und erklärt, dass meine Kraftfahreignung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung geklärt werden müsse. Im selben Schreiben wurde ich darauf hingewiesen, dass "die kostenintensive Begutachtung kaum Aussicht auf Erfolg" haben würde, da ich Abstinenzbelege von mindestens 6- 12 Monaten benötige. Auf Grund eines aktuellen gerichtlichen Urteils müsse man mir jedoch die Möglichkeit geben, trotz dessen an der Begutachtung teilzunehmen. Es stünde mir aber frei die Begutachtung nicht zu absolvieren und stattdessen freiwillig und kostenfrei auf meine Fahrerlaubnis zu verzichten. Auf Nachfrage erklärte man mir am Telefon, dass bei einer negativen MPU obendrein auch noch eine Sperrfrist drohe. Da ich berufsbedingt sehr kurze Haare habe, und somit eine Haaranalyse nicht möglich ist, habe ich nun den Führerschein freiwillig abgegeben, und mich bei einem sogenannten "Abstinenzprogramm" angemeldet. Meine Absicht ist es, sobald wie möglich die Wiedererteilung meiner Fahrerlaubnis zu beantragen, was aber wie gesagt, die Anordnung einer MPU durch die Behörde zur Folge haben wird.
    Mir ist vollkommen bewusst, dass es in der Verantwortung der Behörde liegt, dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss berauschender Substanzen soweit wie möglich verhindert wird, immerhin geht hiermit ein erhebliches Gefahrenpotential einher, abgesehen davon, dass es sich in meinem Fall zusätzlich auch noch um die illegale Droge Cannabis gehandelt haben muss. Trotzdem fühlt sich das ganze Procedere nicht logisch an und scheinbar wurde anscheinend auch überhaupt nicht auf die Umstände des Einzelfalles Rücksicht genommen.
    Wie schätzen Sie das ein?

  • Elias (Montag, 21. August 2023 00:39)

    Sehr geehrte Frau Fischer,
    in einer Fahrstunde wurde ich rausgewunken und bei einer Urinprobe positiv auf THC getestet. Anschließend wurde mir Blut abgenommen. Nun ist seit 6 Monaten keine Antwort gekommen, muss ich weiterhin mit Konsequenzen rechnen?
    LG und vielen Dank im Vorraus

  • Malte (Freitag, 25. August 2023 17:57)

    Hallo,

    ich erwarte einen Alkoholwert von etwa 1,0 Promille und einen Cannabiswert von unter 1 ng/ml aktivem THC, letzterer müsste aber durchaus nachweisbar sein. Habe ich mit einer MPU oder schlimmerem zu rechnen?
    Vielen lieben Dank.

    Grüße,

    Malte

  • Can (Samstag, 02. September 2023 23:11)

    Guten Abend,
    ich hatte vor 2 Monaten ca eine Verkehrskontrolle und wurde bluttest genommen. Heute habe ich ein Brief bekommen wo stamd dass ich bußgeld zahlen muss und 1 Monat fahrverbot. Denken Sie da kommt noch was anderes hinzu ? (Mpu etc.) Ich weiß auch garnicht wie viel ng/ml bei dem Test rauskam.

    Mit freundlichen Grüßen
    Can

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Sonntag, 03. September 2023 13:24)

    @Dennis
    Guten Tag,
    wenn bei Ihnen ein Aufbauseminar angeordnet wurde, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich auch die Anordnung weiterer Maßnahmen zur Überprüfung Ihrer Fahreignung möglich, wie eine MPU. Ich halte das auch für wahrscheinlich, erfahrungsgemäß kommt es zu weiteren Überprüfungen. Sie sollten daher Ihren Konsum vollständig einstellen und wenn Sie eine Anordnung seitens der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, sollten Sie sich hier oder direkt bei mir melden. Im Rahmen einer Fahreignungsüberprüfung - wie eine MPU - gibt es viele Punkte zu beachten, die Durchfallquote ist nicht umsonst immens hoch.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Sonntag, 03. September 2023 13:45)

    @Karl
    Guten Tag,
    also zunächst sind die Angaben, die Sie machen, teilweise wenig nachvollziehbar, so dass mir eine konkrete Antwort schwer fällt. Zunächst darf von Ihnen als Fahrerlaubnisinhaber kein Abstinenznachweis verlangt werden, also insbesondere das positive Ergebnis einer Begutachtung darf nicht REGELMÄßIG von Abstinenznachweisen abhängig gemacht werden. Dass Sie Abstinenznachweise von 6 - 12 Monaten benötigen, ist - wenn die Fahrerlaubnisbehörde dies denn auch wirklich so formuliert hat - nicht rechtmäßig.
    Richtig ist, dass aufgrund einer Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts 2019 nun bei Sachverhalten eines gelegentlichen Cannabisonkonsums und einmaliger Auffälligkeit im Straßenverkehr zunächst eine MPU zur Überprüfung der Fahreignung angeordnet werden muss - vorher war in solchen Fällen eine unmittelbare Fahrerlaubnisentziehung die Folge. Auch die Aussage zur "Sperrfrist" kann ich nicht nachvollziehen. Insgesamt erscheint mir das Vorgehen - so wie Sie es geschildert haben - nicht rechtmäßig. Das ist aber aufgrund der Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf das Verlangen von Abstinenznachweisen regelmäßig der Fall, da teilweise das behördliche Handeln nicht angepasst wurde, aber insbesondere auch die Begutachtungsstellen weiterhin Abstinenznachweise verlangen. Sie sollten sich dringend bei mir melden, das hört sich so an, als ob Sie keine reele Chance haben, die MPU zu bestehen.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Sonntag, 03. September 2023 13:54)

    @Elias
    Guten Tag,
    etwas rudimentäre Angaben, insbesondere sind keine Angaben zur Ihren THC-Werten und THC-COOH-Werten ersichtlich. Aber ja, grundsätzlich hat das Folgen, wenn Sie unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnehmen. Im Rahmen ein Antrags auf (Erst-)Erteilung oder auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer Entziehung (oder einem freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaunis), kommt es dann mit aller Wahrscheinlichkeit zur Überprüfung Ihrer Fahreignung mittels einer MPU, eines ärztlichen Gutachtens o.Ä.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Sonntag, 03. September 2023 14:07)

    @Malte
    Guten Tag,
    die Angaben reichen nicht recht aus für eine Beurteilung. Insbesondere problematisch wird es bei Ihnen theoretisch aber, wenn die Fahrerlaubnisbehörde einen Mischkonsum feststellen kann. Unter einem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol ist nur ein solcher zu verstehen, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann, so dass jedenfalls die Menge des konsumierten Alkohols nicht so gering sein darf, dass eine Wirkungskumulation ausscheidet, und jedenfalls annähernd bekannt sein muss, wann und in welchen Mengen der Betroffene Cannabis und Alkohol konsumiert oder zu welchen Blut- bzw. Atemalkoholwerten der Konsum geführt hat. Die Folgen eines Mischkonsums sind nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts 2019 umstritten.Teilweise wird unmittelbare Fahrerlaubnisentziehung als rechtmäßig angesehen, teilweise wird die vorherige Anordnung einer MPU zur Überprüfung der Fahreignung für erforderlich gehalten. Ich habe zu diesem Sachverhalt derzeit zwei lagen eingereicht, die Entscheidungen sind hierbei eher offen. Wenn Sie eine Anordnung oder gar eine Fahrerlaubnisentziehung erhalten sollten, können Sie sich bei mir melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Sonntag, 03. September 2023 16:33)

    @Can
    Guten Tag,
    wenn Sie den Bußgeldbescheid erhalten haben, ist davon auszugehen, dass Sie einen aktiven THC-Wert von 1 ng/ml oder darüber hatten - sonst ergeht in der Regel kein Bußgelbescheid (für das Bußgeldverfahren ist der THC-COOH-Wert nicht relevant). Dass heißt mit einiger Wahrscheinlicheit aber, das Sie am Straßenverkehr unter Überschreitung des Grenzwertes von 1 ng/ml THC teilgenommen haben. Und daher ist mit ziemlicher Sicherheit von Maßnahmen der Fahrerlaubnisbhehörde auszugehen - je nach dem wie die Fahrerlaubnisbehörde Ihr Konsummuster einordnet entweder ein ad-hoc-Gutachten, ein ärztliches GUtachten oder auch eine MPU. Wenn Sie Ihren Konsum noch nicht eingestellt haben, sollten Sie dies schnellstens tun. Da auch mittels des Bußgeldverfahren - in dem Sie gerade das Bußgeld, 2 Punkte und das einmonatige Fahrerlaubnisverfahren erhalten haben - das anschließende Fahrerlaubnisverfahren noch zu beeinflussen ist, sollten Sie sich nochmal bei mir direkt melden. Wichtig ist in jedem Fall den Konsum nun einzustellen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Wolf (Mittwoch, 06. September 2023 19:33)

    Hallo, ich muss jetzt bei einem Wert von 2,5ng/ml THC und 38ng/ml THCOOH zu einem ärztlichen Gutachten. Was sollte ich bei dem Gutachten angeben?

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 07. September 2023 11:09)

    @Wolf
    Guten Tag,
    was soll denn in dem ärztlichen Gutachten geklärt werden? Ich gehe mal davon aus, dass Ihr Konsummuster aufgeklärt werden soll. Dazu sollten Sie sich tatsächlich ein paar Gedanken machen, denn je nach Ergebnis kommt es zu unterschiedlichen Folgen. Bei Feststellung eines regelmäßigen Konsum - dafür spricht jetzt bei Ihnen zumindest aufgrund der THC-Werte erstmal nichts - kommt es zu einer Fahrerlaubnisentziehung. Es kann aber auch zu einer anschließenden Anordnung einer MPU kommen und im Besten Fall zu einer Einstellung des Fahrerlaubnisverfahrens. Zu einer Bewertung fehlen mir nun aber sämtliche relevante Angaben, dafür reichen allein die THC-Werte nicht aus. Sie sollten mich vor der Begutachtung noch einmal anrufen. Leider kann man mit so einem (vorgeschalteten) ärztlichen Gutachten häufig nur die "goldenen Ananas" gewinnen und es kommt dann im Folgenden dennoch zu einer MPU, das kann man sich aber auch ersparen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Serhat (Mittwoch, 11. Oktober 2023 19:43)

    Sehr geehrte Frau Fischer, nachdem ich gründlich die hier aufgeführten realen Beispiele gründlich gelesen habe, möchte ich nun auch meinen Fall Schildern und bitte um Ihre hilfreiche Antwort und Rückmeldung: Ich habe mit ehemaligen Kommilitonen, 2 Jahre nachdem Studium regelmäßig alle 2-3 Wochenenden/gelegentlich intensiv gekifft, allerdings weniger als meine ehemaligen Kommilitonen. Von 10.06-13.06 2023 haben wir intensiv Haschisch als auch marihuana konsumiert, allerdings habe ich die tage bei meinem ehemaligen Kommilitonen geschlafen und bin am Mittwoch den 14.06.23 von der Polizei angehalten worden und war hierbei ziemlich nervös und zittrig und wurde gefragt ob und wann ich das letzte mal Cannabis konsumiert habe, daraufhin log ich die Beamten an und sagte: Vor ca 1 Woche
    Ergebnis: Urintest positiv, Blutabnahme sofort im nächsten Krankenhaus, Ergebnisse kamen nach 8 wochen mit den folgenden Werten: 4,5 ng THC und ein THC-COOH wert von 130ng

    Das Schreiben der Führerscheinstelle hat mir daraufhin einen Brief mit Anordnung einer MPU geschickt, da ich als mindestens Gelegenheutskonsument eingestuft wurde, welches meiner Meinung nach auch zutrifft. Seit diesem Tag habe ich den Kontakt zu meinen ehemaligen Kommilitonen reduziert als auch ganz abgebrochen und den komsum vollständig gelassen.

    Mein MPU Berater allerdings meinte, dass ich jetzt schon zu 90% bei der MPU durchgefallen sei. Allerdings habe ich "nur" eine Ordnungswidrigkeit begangen und habe noch keinen busgeldbescheid bekommen, welche ein Fahrverbot von 4 Wochen, 1 Punkt und 500€ Busgeld beträgt.

    Wie lange müsste ich insgesamt meinen Führerschein denn abgeben, wenn ich tatsächlich bei der MPU durchfallen sollte, heute hatte ich freiwillig eine Urinprobe bei einem anerkannten Labor abgegeben welche meiner Meinung nach positiv für mich verlaufen würde

    Liebe Grüße
    Serhat

  • Michael (Samstag, 14. Oktober 2023 15:33)

    Guten Tag,
    nach einmaligem Konsum von Marihuana und Besitz, wurde mir heute
    der Stafbefehl von der Kontrolle am 17.03.2023 zugestellt.
    Das Vergehen wird begründet nach §316 Abs. 1+2, 53, 69, 69a des
    Strafgesetzbuches und § 29 des Betäubungsmittelgesetzes.
    Die verhängte Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen setzt sich zusammen aus
    40 Tagessätzen (fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben (12ng/ml THC und 3,3ng/ml Hydroxy-THC)))
    und 20 Tagessätzen (Betäübungsmittel besessen zu haben, (waren unter 20g)). Die Höhe des Tagessatzes beträgt 40€.
    Ferner wird mir die Fahrerlaubnis entzogen. Vor Ablauf von 10 Monaten darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
    Meine Frage an Sie wäre:
    Ist dieser Stafbefehl nicht sehr überzogen? Vor allem 10 Monate Führerscheinentzug stellt mich vor große Probleme.
    Gibt es in dieser Sache keine Verjährungsfrist?
    Vielen Dank im Voraus.

  • Müller (Samstag, 14. Oktober 2023 19:39)

    Guten Tag Frau Fischer,

    ich erhielt ein Schreiben zur Begutachtung zur Beurteilung meiner Fahreignung durch die Anordnung einer MPU innerhalb von 2 Monaten

    Ich, zur Tatzeit 29 Jahre alt, habe Cannabis konsumiert und wurde zum ersten Mal im Rahmen einer Verkehrskontrolle auffällig

    Werte der Blutprobe:
    THC-Konzentration von 1,3 ng/ml (THC-11-OH 1,0 ng/ml, THC-COOH 8,2 ng/ml) auffällig.

    Nun unterstellt man mir gelegentlichen Konsum und die Gefahr zwischen Konsum und Fahren nicht trennen zu können als Fragestellung der MPU

    Ich würde mich über eine Einschätzung freuen, ob die Anordnung zur MPU in meinem Fall eventuell auch als rechtswidrig erachtet werden kann.

    Vielen Dank im Voraus und beste Grüße
    Müller

  • Joel (Montag, 23. Oktober 2023 01:27)

    Guten Tag sehr geehrte Frau Fischer,
    Ich wurde das erste mal einer Verkehrskontrolle unterzogen und hatte einen thc wert von 3,1ng und einen thc carbonsäure wert von 44,8ng ich habe den Beamten erzählt ich habe vor 2 Tagen geraucht aber sonst meines Erachtens keine Aussage zu meinem Konsummuster gemacht und habe jetzt einen Brief vorliegen mit Führerscheinentzug, weil ich der Polizei regelmäßigen Konsum angegeben habe… um ehrlich zu sein weiß ich nicht mehr ganz genau ob ich irgendwas gesagt habe woraus die sich das ableiten mit den regelmäßigen Konsum aber wenn für eine solche Angabe keinerlei Beweis existiert inwiefern können sie mir das so auslegen? Und was rechnen Sie mir generell für Chancen aus in diesem Fall?
    Liebe Grüße

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 23. Oktober 2023 11:40)

    @Joel
    Guten Tag,
    zunächst wird bei einem (nachgewiesenen) regelmäßigen Cannabiskonsum die Fahrerlaubnis entzogen und das auch ohne Verkehrsbezug, also auch wenn Sie gar nicht unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen haben. Zum einen können für den Nachweis eines regelmäßgen Cannabiskonsums die THC-COOH-Werte dienen, aber eben auch Angaben, die über das Konsummuster getätigt wurden. Da kommt es aber natürlich ganz genau auf die Angaben an. Die Angabe "Ich konsumiere regelmäßig Cannabis" reicht ohne nähere Eingrenzung meines Erachtens dafür nicht aus. Für eine Bewertung müsste in Ihrem Fall Akteneinsicht in Ihre Fahrerlaubnisakte genommen werden. Ich weiß nicht, wie wichtig Ihnen Ihre Fahrerlaubnis ist, aber Sie sollten sich bei mir zeitnah telefonisch melden, wenn Sie gegen die Fahrerlaubnisentziehung vorgehen möchten - hier ist auch die Frist von einem Monat für die Einlegung von Rechtsmitteln zu beachten, ansonsten wird die Fahrerlaubnisentziehung bestandskräftig. Und dann müssen Sie sich auf ein Wiedererteilungsverfahren einstellen und bei regelmäßigen Konsum können Sie sich voraussichtlich auf ein Jahr Abstinenhnachweise einstellen. Das ist alles vorbehaltlich der wenigen Angaben auszusagen, wie gesagt, für eine abschließende Bewertung benötige ich Akteneinsicht. Sie können sich bei Bedarf bei mir melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Ali (Dienstag, 24. Oktober 2023 17:31)

    Guten Tag Frau Fischer,
    Ich habe heute meinen Brief von der Polizei bekommen bezüglich dem Cannabiskonsum am Steuer. Der Vorfall wurde als Verkehrsordnungswidrigkeit eingestuft und es steht lediglich 2.70 ng/ml THC in der Bemerkung (kein THC COOH Wert). Entsprechend muss ich 500€ Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot hinnehmen.. Der Vorfall ist am 15.06.23 geschehen, also schon eine Weile her..
    Ich habe gemischte Berichte im Internet gelesen bezüglich der Konsequenzen seitens der Fahrerlaubnisbehörde und MPU, daher wollte ich Ihre Einschätzung hören. Was kommt auf mich zu und was mache ich am besten? Muss ich einen Abstinenznachweis ablegen? Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe ich im Landkreis München gewohnt, jetzt wohne ich jedoch (wieder) in der Stadt München. Wer wird da zuständig sein für meinen Fall? Vielen Dank..

  • Steffan (Donnerstag, 26. Oktober 2023 14:05)

    Guten Tag,
    Von der Fahrerlaubnisbehörde den Brief erhalten mit meinem werten.

    Wird beschrieben:
    -Es wurde angeregt, die Kraftfahreignung zu überprüfen.
    - 12ng/ml THC carbonsäure

    Meine Frage den Thc Wert wurde nicht aufgelistet was kann das bedeuten, erstmaliger Kontakt mit der Polizei und BTM
    Weiße Weste wie man so schön sagt.

    Was kommt nun auf mich zu ?

    MfG

    Stefan

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 26. Oktober 2023 15:41)

    @Serhat
    Guten Tag,
    da der THC-COOH-Wert relativ hoch bei Ihnen ist, ist das Bestehen einer MPU ohne Abstinenznachweise eher unwahrscheinlich. Dies meint sicherlich auch Ihr MPU-Berater. Grundsätzlich dürfen aber zunächst keine Abstinenznachweise bei einer Begutachtug wegen gelegentlichen Konsum von Cannabis verlangt werden. Und häufg ist auch die gutachterliche Fragestellung in der MPU-Anordnung rechtswidrig. Und auch das Vorgehen der Begutachtugsstelle ist in den meisten Fällen nicht rechtsmäßig. Es gibt - je nach Einzelfall - zahlreiche Ansatzpunkte, um eine Fahrerlaubnisentziehung zu vermeiden. Ich gehe auch davon aus, dass Sie für die Beibringung des Gutachtens auch nur 2 bis maximal 3 Monate Zeit von Seiten der Fahrerlaubnisbehörde erhalten haben. Wenn die Beguatchtungsstelle dann grundsätzlich und bereits zur Begutachtung Abstinenznachweise verlangt - was immer noch vorkommt - ist dies ebenfalls nicht rechtmäßig.
    Für eine abschließende Bewertung kenne ich Ihren Fall nicht, bei bedarf können Sie sich bei mir melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 26. Oktober 2023 15:52)

    @Steffan
    Guten Tag,
    wenn der Brief von der Fahrerlaubnisbehörde stammt, wundert es mich, dass kein THC-COOH-Wert angegeben ist - der dient üblicherweise zum Nachweis eines gelegentlichen Konsums (es sei denn Sie haben sowieso schon Angaben zu Ihrem Konsummuster getätigt). Aber mit 12 ng/ml wird sicherlich eine Fahreignungsüberprüfung - also ein ärztliches Gutachten oder eine MPU - anstehen. Und die Fahrerlaubnisbehörde hat eine Fahreignungsprüfung ja schon angekündigt. Die Fahrerlaubnisbehörde "regt auch keine Fahreignungsüberprüfung an", sondern sie ordnet eine Überprüfung an, da haben Sie kein Mitspracherecht. Ich gehe daher davon aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde Sie vor Erlass einer Maßnahme nun noch einmal anhört und Sie in diesem Rahmen nach Ihrem Konsummuster befragt hat. Wenn es sich um eine Anhörung handelt, kann - und sollte - man dies noch nutzen, um Einfluss in seinem Sinne auf das anstehende Fahrerlaubnisverfahren - also die Überprüfung der Fahreignung - zu nehmen. Bei Bedarf können Sie sich bei mir melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 26. Oktober 2023 16:07)

    @Michael
    Guten Tag,
    mit den wenigen Angaben kann ich nicht bewerten, ob der Strafebefehl "überzogen" ist. Eine Bewertung kann und sollte erst mit einer Akteneinsicht erfolgen. Das Strafmaß unterscheidet sich auch von Bundesland zu Bundesland sehr stark. Sie müssen sich überlegen, ob Sie gegen den Strafbefehl ein Rechtsmittel einlegen wollen, das sollen Sie mithilfe eine Rechtsanwalts überprüfen lassen. Sie sollten hierbei die Frist für einen Einspruch beachten, der beträgt nur 2 Wochen. Wenn Sie den Strafebefehl also am 14.10. erhalten - also zugestellt bekommen haben - haben müssen Sie ab diesem Zeitpunkt spätestens nach 2 Wochen Einspruch einlegen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 26. Oktober 2023 16:13)

    @Müller
    Guten Tag,
    Sie sollten in jedem Fall die Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüfen lassen, zumal Sie bei einer MPU-Anordnung voraussichtlich ohne Abstinenznachweise wenig Aussicht auf ein Bestehen haben. Die Angaben reichen für eine Einschätzung aber nicht aus, um eine Einschätzung abgeben zu können, ob eine MPU-Anordnung rechtmäßig ist, muss ich die Anordnung schon kennen und natürlich auch Akteneinsicht in die Fahrerlaubnisakte - insbesondere zum Vorfall selbst - nehmen. Bei Bedarf können Sie sich bei mir melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 26. Oktober 2023 16:24)

    @Ali
    Guten Tag,
    nachdem das Bußgeldverfahren abgeschlossen ist, wird mit einiger Sicherheit die Fahrerlaubnisbehörde auf Sie zukommen und - je nach Höhe Ihres THC-COOH-Wertes - Ihre Fahreigung mittels eines ärztlichen Gutachten oder einer MPU überprüfen lassen (bei einem THC-COOH-Wert wird die Fahrerlaubnis sogar unmittelbar entzogen). Dies ist meist nicht positiv abzuschließen, da tatsächlich im Regelfall - wenn auch im Regelfall nicht rechtmäßig - Abstinenznachweise verlangt werden. Das Bußgeldverfahren - in dem Sie gerade den Bußgeldbescheid erhalten haben - lässt sich nutzen, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen zunächst rauszuzögern, um Abstinenznachweise machen zu können. Gleiches gilt für das anschließende Fahrerlaubnisverfahren. Ansnsten wird es meiner Erfahrung nach schwierig eine Fahrerlaubnisentziehung abzuwenden. Sie können sich diesbezüglich bei mir melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Mischa99 (Donnerstag, 02. November 2023 15:19)

    Guten Abend.

    Ich bräuchte sehr dringend eine Antwort da Ich mmorgen früh schon zur ärztlichen Begutachtung muss.
    Ich hoffe Sie können mir bis dahin weiterhelfen.

    Ich habe folgende frage.
    Ich wurde ca. halbes jahr her zur einer allgemeinen verkehrs kontrolle rausgezogen.
    Da paar Tage zuvor meine Tochter zur welt kam und Ich sehr unter stress war habe ich pasr Tage später in der Nacht vor der Kontrolle einen joint geraucht gehabt um einschlafen zu können.
    Natürlich bin Ich nie vorher irgendwie aufgefallen bezüglich drogen im Straßenverkehr noch an sich drogen.

    Da zu diesem zeitpunkt meine frau im Krankenhaus lag und Ich urlaub hatte hatte Ich keine bedenken.
    Früh morgens wurde ich aber dann von meiner Gefährtin angerufen das sie leider früher entlassen werden sollte wegen platzmangel im Krankenhaus und sie mit dem neu geborenen Baby draußen warten sollte auf mich bis ich sie abhole.

    Also hatte ich mich nach paar stunden schlaf morgens auf den Weg gemacht Sie abzuholen.
    Ich konnte sie nach dem kaiserschnitt und dem 4 tage altem Baby nicht einfach so stehen lassen oder mit Taxi fahren lassen.
    Leider gottes wurde Ich genau an dem tsg auf dem weg dahin,dann angehalten und musste Urintest abgeben und kurz darauf blutabnahme machen.

    Leider war Ich sehr gestresst und besorgt um meine Frau,dass Ich aus druck und Panik gesagt habe Ich hätte 3 Tage vorher das letzte Mal geraucht statt am abend zuvor.
    (Die polizei hatte mehrfach druck gemacht mit den Fragen).

    Natürlich war urin test und blut test positiv.
    Mir wurde ein bußgeld und 1 Monat Fahrverbot zugestellt.

    Das bußgeld hatte Ich natürlich bezahlt direkt und meine sprerre wollte Ich jetzt vorkurzen antreten.

    Nun sind schon mehrere Monate um und Ich war seit dem Tag in holland urlaub machen und hatte wieder bei einem Junggesellen Abschied pasr Joints in holland geraucht.

    Nun Habe Ich aber einen brief nsch 4 Monaten nqch der kontrolle bekommen das Ich eine ärztliche Begutachtung abgeben soll innerhalb 8 Tagen.

    Weil mein aktiver THC Wert zu derm Zeitpunkt der allgemeinen Verkehrskontrolle 2,7 ng/ml war und der THC-Carbonsäure mit einer konzentration von 44,9 ng/ml beinhaltete.

    Jetzt ist meine Frage habe Ich eine chance meinen Führerschein zu behalten obwohl Ich seit der kontrolle nochmal geraucht hatte in meinem urlaub? Wovon aber keiner weiss oder kann Ich das noch irgendwie drehen das ich sage es war in der nscht zuvor und Ich nur eine andere frist sagte weil ich unter stress stand und einfach weiter wollte ins Krankenhaus.

    Ich dachte nämlich Ich wäre durch mit dem monatigen fahrverbot und bußgeld und habe nicht damit gerechnet das da was monate später auf mich zukommt, sonst hätte ich nicht mitgeraucht in Holland. Es galt nur im Rahmen des Junggesellen abschieds.

    Ich habe eine 5 monate alter Tochter und bin der einzige in der familie mit Führerschein.
    Ich bin sehr angewiesen auf meinen Lappen.

    Ich habe seit der Geburt meiner Tochter ganz andere Prioritäten und habe seit dem Brief direkt das rauchen eingestellt.
    Und habe auch nicht mehr vor anzufangen.

    Lohnt es sich für mich die 500€ für die Begutachtung zu bezahlen und zu reskieren durchzufallen oder soll ich direkt lieber freiwillig zur MPU antreten ohne vorher umsonst so viel geld rauszuwerfen?
    Ich bedanke mich im voraus bei Ihnen!

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 02. November 2023 15:42)

    @Mischa99
    GUten Tag,
    ich habe Ihnen bereits eine E-Mail geschrieben, darauf haben Sie sich nicht gemeldet. Melden Sie sich bitte umgehend bei mir telefonisch oder teilen Sie mir Ihre Telefonnummer per E-Mail mit, ich werde Sie dann zurückrufen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Sophia (Samstag, 04. November 2023 15:03)

    Guten Tag Frau Fischer.

    mein Bruder hat vor einigen Tagen ein Schreiben von der Führerscheinstelle bekommen und soll sich jetzt zu folgendem Vorfall äußern:

    Am 04.11.2021 wurde er mit 1,0ng/ml THC und 17,1ng/ml THC-COOH im Blut, bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle erwischt. Nun soll er bis zum 6.11.23 Stellung dazu nehmen und sein Konsumverhalten damals und heute erläutern.

    Selbstverständlich möchte er ehrlich sein und erklären, dass er aus experimentellen Gründen einmal wissen wollte wie es sich anfühlt. Bei einem Freund der Täglich bzw. häufig konsumiert hatte er dann nach Feierabend einmal mit konsumiert. Er hat bewusst einen Abend gewählt an dem zwei arbeitsfreie Tage folgten. Der erste Joint zeigte keine Wirkung außer starkem Hustenreiz, da mein Bruder nicht Raucher ist und Tabak beigemischt war. Sein Freund machte einen zweiten Joint mit weniger oder kaum/kein Tabak (mein Bruder hatte nicht all zu sehr darauf geachtet, da sie im Gespräch waren). Dieser wurde dann gemeinsam geraucht und für meinen Bruder war das eine Lehrende Erfahrung. Kopfschmerzen, Übelkeit, erbrechen und Magenschmerzen hatte er die Nacht über bis hin zum nächsten morgen.

    Die allgemeine Verkehrskontrolle war am ersten Arbeitstag nach den Zwei freien Tagen. Sein Freund meinte es sollte abgebaut sein bis dahin und auch er spürte keine Beeinträchtigung mehr.

    Seit diesem Einmaligen Konsum hat er nicht einmal mehr Kontakt zu Konsumenten, da er keinerlei Verständnis hat wie man seinem Körper freiwillig so etwas anzutun kann.

    Was soll er nun an die Führerscheinstelle schreiben? Ehrlich sein oder nicht dazu äußern?

    Vielen Dank schon einmal für Ihre Antwort!

    MfG

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 06. November 2023 14:24)

    @Sophia
    Guten Tag,
    Sie geben an, Ihr Bruder habe einmalig Cannabis konsumiert. Zum einen ist hierzu festzustellen, dass Sie nach ganz herrschender Rechtsprechung einen konkreten, detaillierten, widerspruchsfreien und schlüssigen Sachverhalt zu einem Einmalkonsum darlegen müssen. Dazu hat die Rechtsprechung einige Vorgaben festgelegt. Zum anderen liegt nach Ihren Angaben und den derzeitigen aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen kein Einmalkonsum Ihres Bruder vor, die Konsumangaben und der darauffolgende Zeitverlauf passen einfach nicht zu einem Einmalkonsum. Und nun wichtig: Sie können das Fahrerlaubnisverfahren mit Ihren Angaben noch günstig beeinflussen, aber leider auch negativ und kostenintensiv. Sie sollten sich daher - umgehend - bei mir telefonsich melden. insbesondere, da die Frist für die Anhörung heute endet.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Christoph (Freitag, 10. November 2023 12:21)

    Hallo Frau Fischer,

    Diese Woche hatte ich als deutscher eine Kontrolle in österreich.
    Dummerweise habe ich einen urintest gemacht, der positiv auf amphitamine und thc war.

    Führerschein würde direkt einbehalten.

    Cannabiskonsum am Abend vorher und amphitamin 2 Tage vorher... Beides eher wenig...

    Hoffe das das amphitamine nicht mehr im Blut ist.

    Habe keine Angaben über Konsum gemacht.
    Habe direkt aufgehört zu konsumieren....

    Meine Frage ist: wie läuft das jetzt mit den ländern ab und:

    Könnte mir da die grenzwertänderung der Legalisierung helfen?

    Danke im vorraus!
    LG, Christoph

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Freitag, 17. November 2023 12:51)

    @Christoph
    Guten Tag,
    wenn nun Amphetamin im Blut nachgewiesen wird, wird die Fahrerlaubnis unmittebar entzogen, da (einmaliger) Konsum harter Drogen - auch ohne Straßenverkehrsbezug - unmittelbar und ohne weitere Maßnahmen zur Fahrerlaubnisentziehung führt. Und es gibt auch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die zur Feststellung eines Konsums harter Drogeneinen einen Nachweis mittels eines Drogenschnelltest ausreichen lassen. Dies hat der VGH München 2019 im Fall von Kokainkonsum entschieden, darin heißt es:
    "Das Landratsamt ist bei summarischer Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller zumindest einmal Drogen konsumiert hat und ihm daher nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis entzogen werden musste. Durch den am 28. April 2018 durchgeführten Drogenschnelltest ist festgestellt, dass im Urin des Antragstellers Kokain nachgewiesen wurde und er dieses daher zuvor konsumiert hatte. Dass in dem Polizeibericht vom 6. Dezember 2018 nur ausgeführt ist, der Drogenschnelltest habe positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) reagiert, ändert nichts daran, dass dem Lichtbild Nr. 6 auch ein positives Ergebnis für Kokain entnommen werden kann. Der im Urin durchgeführte Drogenschnelltest (s. www.d...de) ist auch aussagefähig und ausreichend als Nachweis für den Konsum von Drogen aus, denn er zeigt mit hinreichender Sicherheit einen Drogenkonsum an (vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, 2007, Rn. 328). Eine Aussage über den Zeitpunkt der Drogeneinnahme ist damit zwar nicht möglich, dies ist aber bei der Einnahme von Kokain für die Feststellung der Fahrungeeignetheit auch nicht erforderlich."
    Wenn Sie eine Maßnahme oder auch nur eine Anhörung zu Ihrem Konsum seitens der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, sollten Sie sich umgehend noch mal melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • SFISCHER (Freitag, 24. November 2023 17:19)

    Hallo, ich wurde mit 4,6 ng THC und 39 ng THC cooh angehalten. Die Fast ordnete eine ärztliches Gutachten an. Die zwei Screenings waren natürlich negativ. Die Ärztin hat mich aber trotzdem als gelegentlichen Konsumenten eingestuft da sie (ich denke mal) von der Fsst eine Polizei Akte hatte in der mir vorgeworfen wurde Marihuana erwerben zu wollen. Das Verfahren wurde eingestellt und somit weder der Erwerb noch der Besitz nachgewiesen, und erst recht kein Konsum. Nun muss ich eine MPU machen. Erstens kann die Ärztin doch nicht behaupten dass ich nachweislich 2 mal konsumiert habe wenn es nicht einmal nachzuweisen war dass ich etwas erworben habe, und selbst der Erwerb ist doch kein nachweislicher Konsum oder? Desweiteren ist die Frist zur Abgabe der MPG so gesetzt dass es unmöglich ist eine Abstinenz nachzuweisen.
    Kann ich da irgendwas machen dass ich den Führerschein behalten kann? Ich wäre im Notfall auch bereit die MPU zu machen da ich sonst beide Jobs verlieren würde. Aber die Frist muss doch erlauben die MPU zu bestehen.
    Ich habe noch 10 Tage eine Begutachtungsstelle anzugeben oder der Führerschein wird eingezogen.
    LG S. Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 27. November 2023 10:45)

    @SFischer
    Guten Tag,
    um beurteilen zu können, ob die Feststellung des gelegentlichen Konsums im ärztlichen Gutachten schlüssig ist, müsste ich es schon lesen. Leider geht man meistens durch ein "widerlegten" behaupteten Einmalkonsum im ärztlichen Gutachten mit einem "Kredit" in die MPU-Begutachtung. Da sollte man sich nun sehr genau überlegen, welche Angaben man macht. Bleibt man beim durch das ärztliche Gutachenten wirderlegte Einmalkonsum, besteht meines Erachtens aum eine Chance zu bestehen - der gelegentliche Konsum gilt als festgestellt. Dann ist man aber automatisch in Erklärungsnöten. Und dann kommt in der Tat das größte Problem: die Abstinenznachweise. In meiner Praxis ist kein Fall dabei, bei dem ohne Abstinenznachweise eine MPU mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden konnte. Für eine Bewertung fehlen mir aber weitere Infos. Am Einfachsten wäre es, wenn Sie sich bei weiteren Bedarf bei mir telefonisch melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

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