Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Die Beleidigung gemäß § 185 StGB

Die Beleidigung wird im Strafgesetzbuch kurz und knackig in § 185 StGB wie folgt umschrieben:

 

"Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft".

 

Eine Beschreibung, was denn nun eine Beleidigung genau ist, lässt sich dem nicht entnehmen. Im Alltag kennt jeder Situationen, in denen man sich Luft macht, z.B. mit dem "Stinkefinger", dem "Vogelzeigen" beim Autofahren oder ganz einfach dem "Duzen" von fremden Personen, mit denen man gerade eine Auseinandersetzung führen muss. Eine Bemerkung wie: "Sie können mich mal..." oder ähnliches ist jedem im Ärger schon einmal über die Lippen gekommen.

 

Ist dies aber alles (schon) eine Beleidigung?

Da eine konkrete Umschreibung im Gesetz fehlt, ist es der Rechtsprechung überlassen, im Einzelfall eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne festzustellen.

 

Auch eine Grenzziehung zwischen Beleidigung und freier Meinungsäußerung bzw. Kunstfreiheit ist oft nicht leicht. Monatelang wurde darüber gestritten, ob es sich bei dem Schmähgedicht von Jan Böhmermann um eine Beleidigung handelt oder nicht. Letztlich wurde das Ermittlungsverfahren gegen Jan Böhmermann wegen Beleidigung eingestellt. Die Ermittler kamen nach dem Ergebnis der Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass keine strafbaren Handlungen nachzuweisen seien. Daher wurden die Ermittlungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zum Fall Böhmermann können Sie hier nachlesen.

 

Wie wird die Beleidigung definiert?

 

Eine Beleidigung ist zunächst einmal ein Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe der eigenen Missachtung oder Nichtachtung. Dies kann wörtlich, schriftlich, bildlich oder durch schlüssige Handlungen erfolgen.

 

Aber nicht nur eine natürliche Person, also der unliebsame Nachbar oder der drängelnde Autofahrer im Straßenverkehr, können beleidigt werden. Auch Personenmehrheiten als solche sind beleidigungsfähig (auch wenn dies umstritten ist), sofern sie eine rechtlich anerkannte Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können. Das gilt z.B. für Gewerkschaften und Parteien, aber auch für religiöse Orden und Ähnliches.

 

Was ist eine Kollektivbeleidigung?

 

Zudem kann eine Beleidigung von Einzelpersonen "getarnt" durch eine Kollektivbezeichnung vorliegen. Dies ist möglich, wenn der Personenkreis zahlenmäßig klar abgrenzbar und überschaubar ist und einen Bezug auf bestimmte individualisierbare Personen hergestellt werden kann. Ausreichend konkrete Kollektivbezeichungen sind z.B. "die deutschen Ärzte", "die Angehörigen der GSG 9", "alle im aktiven Dienst befindlichen Soldaten". Hier kann eine Beleidigung erfolgen.

 

Da sich die Äußerungen bei eine Kollektivbeleidigung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe beziehen muss, ist die Kundgabe der Buchstabenkombination "A.C.A.B." (die Abkürzung steht gemeinhin für die englische Parole "all cops are bastards") im öffentlichen Raum (z.B. als Anstecker) vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung nicht ohne Weiteres strafbar. Das sollte Sie aber nicht dazu verleiten, dies in einer Verkehrskontrolle zu äußern. Dann ist davon auszugehen, dass Ihre Äußerungen auf die konkreten Verkehrspolizisten bezogen sind, die Sie damit beleidigen.

 

Eine Entscheidung des Bundesverfassungerichts beschäftigte sich brandaktuell damit, ob das Verwendenden einer Stofftasche mit dem Aufdruck A.C.A.B. gegenüber im Rahmen einer Demonstration eingesetzten Polizisten eine Beleidigung sein kann und ... bejahte dies (hier geht`s zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts).

Eine andere aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungerichts beschäftigt sich damit, ob das Tragen einer Weste mit den Buchstaben "ACAB" im Zusammenhang mit dem Besuch eines Fußballspiels (=also Einsatzkräfte der Polizei mit Sicherheit anwesend), eine Beleidigung sein kann und ... verneinte dies (hier geht`s zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts)

 

Grundsätzlich nicht ausreichend konkretisiert sind allgemeine Bezeichnungen wie "die Polizei, "ältere Frauen" "die Homosexuellen".

 

Keine Beleidigungen sind allgemeine Unhöflichkeiten, Distanzlosigkeiten oder Persönlichkeitsverletzungen ohne abwertenden Charakter.

 

Was ist der "Beleidigungsfreie Raum"?

 

Sie müssen nun aber nicht auf jedes gesprochene Wort in jeder Situation achten. Vertrauliche Worte über Dritte im engen Familienkreis werden in der Regel nicht als beleidigend angesehen. Dies gilt auch im Rahmen sonstiger Lebenspartnerschaften und für Äußerungen innerhalb engster Vertrauensverhältnisse (dazu gehört nicht das Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt). Aus dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes folgt die Anerkennung eines strafrechtsfreien (und abwägungsfreien) Raums persönlicher Kommunikation über das bloße innerliche "Meinen" hinaus.

 

Beleidigung oder nicht?

 

Es kommt grundsätzlich auf den Einzelfall an, ob eine Beleidigung vorliegt. Anhand der oben genannten Beispiele lassen sich die Problemfelder darstellen:

 

- "Sie können mich mal...". Beleidigung oder nicht?

Dies wurde im zu entscheidenden Fall gegenüber einer Gemeindevollzugsbeamtin geäußert.  Hierbei soll es sich grundsätzlich (also regelmäßig) um eine Beleidigung handeln, es sei denn, es lässt sich aus dem Zusammenhang eine unausgesprochene Vollendung nicht im Sinne des Götz-Zitats, sondern z.B. als "... gern haben" usw. nicht ausschließen. Dann ist es ein derber Ausdruck des Unwillens oder der Kritik.

 

- Das Duzen: Beleidigung oder nicht?

Das Duzen einer fremden Person ist eine Beleidigung, wenn hierin eine soziale Herabwürdigung zum Ausdruck kommt. Das Duzen eines Polizeibeamten im Eifer des Gefechts kann schon mal einige Hundert Euro Strafe ausmachen.

 

- Das Vogelzeigen: klar, Beleidigung

ist häufig im Straßenverkehr anzutreffen und wird auch als "Autofahrergruß" bezeichnet. Damit begehen Sie eine Beleidigung. Das OLG Düsseldorf stellte schon 1960 fest:

 

Das Tippen an der Stirn, um das verkehrsmäßige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zu kritisieren, stellt sich als Bekunden einer persönlichen Missachtung dar. Beim Angeklagten habe der Amtsrichter die Beleidigung mit dem Tippen an der Stirn und die hiermit zum Ausdruck gebrachten Meinung erblickt, der Zeuge sei geistig nicht normal. […] Es mag sein, dass eine solche Geste nicht überall und unbedingt ehrverletzenden Charakter hat. Unter Erwachsenen, sich völlig fremden Menschen, wie sie sich im Straßenverkehr gegenüberstehen, stellt sie aber einen Ausdruck der Missachtung dar.“einfacher

 

Aber: Der Doppelvogel, also das Tippen mit beiden Zeigefingern an die Stirn, stellt jedoch nach dem OLG Düsseldorf keine Ehrverletzung dar. Ein anderes Gdericht wiederum sah dagegen im Doppelvogel eine Beleidigung.

 

- Der Stinkefinger: klar, Beleidigung

Jedoch auch hier ein "Aber": Auch Bedeutungswandlungen beleidigender Gesten sind zu beachten: der sogenannte "Stinkefinger", der als grob herabsetzendes sexuakbezogenes Symbol aus Südeuropa übernommen wurde, hat mittlerweile in weiten Bevölkerungsteilen diese Bedeutung nahezu gänzlich verloren. Es bezeugt mittlerweile vielmehr eine Ausdruck von Schadenfreude oder von Zurückweisung bei als aufgdringlich erlebten Auftreten. In diesen Fällen ist durchaus der Vorsatz bezüglich einer Beleidigung fraglich. Die Entwicklung bleibt abzuwarten.

 

Zum Stinkefinger noch etwas Kurioses: auf Beleidigung wurde in einem Fall erkannt, in dem ein Stinkefinger gegen das Objektiv einer Videoüberwachungskamera gerichtet wurde. das Gericht (in Bayern...) wertete diese Geste der Art, dass der hinter dem Monitor sitzende und nur seine Pflicht tuende Beamte beleidigt wurde!

 

Strafe bei Beleidigung

 

Die Strafe ist meist eine Geldstrafe. Wie hoch diese ist, richtet sich nach den (Nach-)Tatumständen (Zusammenhang, Tonfall, Reue usw.) sowie nach dem Einkommen des Betroffenen. 

 

Ein einfaches "Vogelzeigen" kostet schon mal 20-30 Tagessätze, der Stinkefinger auch schnell 40 Tagessätze. Strafen von 600-4.000 € hat es schon gegeben. Die Höhe der Tagessätze richtet sich wie schon erwähnt nach dem Einkommen. beim Zungerausstrecken hat es übrigens bisher Strafen im Rahmen von 150 - 300 € gegeben, dies ist also deutlich "günstiger".

 

Für Wiederholungstäter gibt es meist höhere Strafen, auch muss mit einer Haftstrafe bis zu einem Jahr gerechnet werden. Bei einer tätlichen Beleidigung kann eine Freheitsstrafe bis zu zwei Jahren ausgesprochen werden.

 

Es sind also durchaus empfindliche Strafen zu erwarten. Dies muss oft nicht so sein. Gerade beim Straftatbestand der Beleidigung kann der Rechtsanwalt auf den Ausgang des Verfahren effektiv einwirken.

 

Wurde form- und fristgerecht ein Strafantrag (§ 194 StGB) gestellt? Liegt kein Strafantrag vor, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

 

Liegt ein Fall der wechselseitig begangenen Beleidigung (§ 199 StGB) vor?

Dann kann der Richter den (oder die) Beleidiger straffrei erklären.

 

Auch lässt sich häufig eine Einstellung wegen Geringfügigkeit erreichen.

 

Haben Sie eine Anklageschrift oder Strafbefehl bekommen. Haben Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung von der Polizei? Ich helfe Ihnen sofort weiter. Sie erreichen meine Kanzlei unter 0421-695 256 27 oder auch unter meinen Kontaktformular

 

Sie können mir alle Unterlagen, die Sie vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft  oder der Polizei erhalten haben, zukommen lassen. Ich zeige dann die Übernahme Ihrer Verteidigung sofort an und kümmere mich um alles Notwendige.

Nach Akteneinsicht erarbeite ich mit Ihnen eine erfolgversprechende Strategie und erst dann (wichtig!) erfolgt ggf. eine schriftliche Einlassung.

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