Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Rechtsprechung zur Fahrerlaubnisentziehung im Zusammenhang mit Cannabis

I. Fehlendes Trennungsvermögen ergibt sich ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml - Abbau von THC im Blut (Maastricht-Studie),

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2015, Az.: 14 L 3652/15

 

Inhalt

 

1. Nach der fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung führt ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum zur Annahme mangelnder Trennung.

 

2. Der Abbau von THC im Blut nach der Maastricht-Studie: nach den im Rahmen der sogenannten 1.Maastricht-Studie gewonnen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht innerhalb von sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1,0 ng/ml ab.

 

 

II. THC-Wert und Trennungsvermögen - Vorliegen von gelegentlichem Konsum

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 23.10.2014, Az.: 3 C 3/13

 

Inhalt:

 

1. Eine "gelegentliche" Einnahme von Cannabis ist bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen. Die einzelnen Konsumvorgänge müssen allerdings, damit sie als "gelegentliche" Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gewertet werden können, einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.

 

2. Ganz überwiegend geht die obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung davon aus, dass eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen ist.

 

 

III. Cannabis und Trennungsvermögen

Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 12.10.2015, Az.: 4 B 2524 15 SN

 

Inhalt:

 

Eine festgestellte THC-Konzentration von mind. 1,0 ng/ml im Blutserum beim Führen eines Kraftfahrzeuges führt jedenfalls bei Hinzutreten drogentypischer Auffälligkeiten zur Annahme fehlenden Trennungsvermögens i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.

 

 

IV. Regelmäßige Einnahme von Cannabis

Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 14.09.2015 - Az.: 4 K 1937/15

 

Inhalt:

 

Die Einnahme von Cannabis im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn kann nur dann als regelmäßig angesehen werden, wenn sie täglich oder nahezu täglich erfolgt.

Von einem regelmäßigen Konsum kann hiernach nicht mehr die Rede sein, wenn er "nur" alle zwei Tage, also "nur" halb so oft wie täglich, stattfindet.

 

 

V. Zeitlicher Zusammenhang bei weit auseinander liegenden Cannabiskonsumvorgängen

Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 06.08.2015, Az.: AN 10 S 15.00999

 

Inhalt

 

"Gelegentlicher" Cannabiskonsum kann auch bei weit auseinander liegenden Konsumakten gegeben sein. Auch wenn der letzte Konsum vor dem nun erneut im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens festgestellten Cannabiskonsums Jahre zurückliegt, nimmt die Rechtsprechung "Gelegentlichkeit" des Konsums an. Insoweit werden von der Rechtsprechung keine starren Fristen vertreten. Es kommt vielmehr auf die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles an, namentlich Art, Umfang und Dauer des zurückliegenden Drogenkonsum, also die "Drogen-Vita" des Konsumenten.

 

VI. Neue Empfehlung der Grenzwertkommission ist kein Anlass für die Gerichte, die von der Rechtsprechung entwickelte Grenzwerte heraufzusetzen. 

 

1. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.02.2016, Az.: 9 K 1253/15 und

Az.: 9 K 4970/15

 

Im Hinblick auf den oben dargelegten rechtlichen Maßstab, ist eine Erhöhung des Risikogrenzwertes nicht erforderlich. Der Empfehlung der Grenzwertkommission ist nicht die wissenschaftlich gesicherte Aussage zu entnehmen, dass es unterhalb des Grenzwertes von 3 ng THC/ml Blutserum nicht zu einer cannabisbedingten Beeinträchtigung verkehrssicherheitsrelevanter Fähigkeiten kommen kann.

 

2. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2015, Az.: 14 L 3652/15

 

Inhalt:

 

THC-Wert von 1,0 ng/ml als Grenzwert für fehlendes Trennungsvermögen wird trotz anderslautender Empfehlung der Grenzwertkommission beibehalten: bei gelegentlichem Cannabiskonsum und einem festgetsellten THC-Wert von 1,0 ng/ml bei einer Drogenfahrt kann weiterhin die Fahrerlaubnis entzogen werden.

 

3. Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 07.03.2016, Az.: 3 L 972/15

 

Inhalt:

 

Eine Fahrt unter Einwirkung von Cannabis ist im Fahrerlaubnisrecht ebenso wie im Ordnungswidrigkeitenrecht weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen.

 

Der Charakter dieses Grenzwerts als "Risikogrenzwert" lässt es nicht zu, ihn zu Gunsten des Betroffenen auf 3,0 ng/ml THC im Blutserum anzuheben, wie dies die Grenzwertkommission (Blutalkohol 52, 2015, S. 322) vorgeschlagen hat.

 

VII. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.04.2019, Az.: 3 C 13/17

Ein einmaliger Verstoß eines gelegentlichen Konsumenten von Cannabis gegen das Trennungsgebot (=Trennung von Konsum und Führen eines Fahrzeugs) führt nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

Rechtsanwältin

Simone Fischer

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