Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Was für Folgen hat meine Patientenverfügung im Fall einer Corvid-19-Erkrankung (Erkrankung am Corona-Virus -              Sars-Coc-2)?

Viele Bürger machen sich sorgen, welche Bedeutung und Folgen ihre Entscheidungen, die sie in ihrer Patientenverfügung gtroffen haben, für eine Behandlung im Fall einer Ansteckung mit dem Coronavirus haben.

 

Es handelt sich bei Covid-19 um eine Lungenkrankheit, die bei Betroffenen zu Atemproblemen und eine Lungenentzündung führen können. Todesfälle gab es insbesondere bei älteren, chronisch erkrankten oder immungeschwächten Menschen.

 

Ein schwerer Verlauf der Covid-19 Erkrankung muss häufig mit künstlicher Beatmung behandelt werden. Dies geschieht durch eine Intubation oder durch einen Luftrörenschnitt (Tracheotomie). Infolgedessen kann auch eine künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr angezeigt sein.

 

Da in einer Patientenverfügung auch Aussagen zur künstlichen Beatmung, Ernährung und Flüssigkeitszufuhr getroffen werden, stellt sich die Frage, ob Patienten noch die notwendige Behandlung erhalten. Betroffene haben nun Angst aufgrund ihrer Entscheidung für einen Ausschluss von künstlicher Beatmung für bestimmte Krankheitssituationen in ihrer Patientenverfügung nicht mehr künstlich beatmet zu werden, obwohl dies überlebensnotwendig ist.

 

Zunächst ist hierbei festzustellen, dass eine Patientenverfügung erst zum Zuge kommt, wenn beim Patienten keine Einwilligungsfähigkeit mehr besteht. Sollte es zu einer Einweisung in eine Klinik aufgrund einer Corona-Infektion kommen, sind die Patienten im Allgemeinen ansprechbar und einwilligungsfähig. Sie können in Bezug auf medizinische Behandlungen ihren Willen also klar äußern. Erst wenn die Einwilligungsfähigkeit aufgrund eines schweren Verlaufs verloren geht, bekommt eine Patientenverfügung überhaupt Bedeutung.

 

Dann betreffen die Entscheidungen in der Patientenverfügung, die sich auf konkret beschriebene Krankheitslagen beziehen (sollten!!), Situationen, in denen medizinische Behandlungen ausgeschöpft sind und nur noch palliative und lebenserhaltende Behandlungen möglich sind. Aussagen über Behandlungswünsche beziehen sich ausschließlich auf in der Patientenverfügung konkret benannte Behandlungssituationen. z.B. wie "im unmittelbaren Sterbeprozess", "bei fortgeschrittenen Hirnabbauprozessen" und Ähnliches.

 

Solche in einer Patientenverfügung vorformulierten Krankheitslagen haben aber nichts mit einer (akuten) Corona-Infektion zu tun. Die Formulierungen in einer Patientenverfügung treffen daher auf diesen Fall erstmal nicht zu. Eine Infektionserkrankung wie Covid-19 im Rahmen einer weltweiten Pandemie ist nicht mit denen in einer Patientenverfügung beschriebenen Krankheitssituationen zu vergleichen. Eine Pandemie ist ein besonderer, nicht vorhersehbarer Fall, der gesondert behandelt werden muss.

 

Wenn aber aufgrund der Corona-Erkrankung ein Zustand eintreten sollte, der auf die in der Patientenverfügung beschriebenen Krankheitszustände zutrifft, also z.B. ein "unabwendbarer unmittelbarer Sterbeprozess" oder das "Endstadium ein unheilbar, tödlichen Krankheit" tritt ein, kommt die Patientenverfügung auch zum Tragen.

 

Es ist daher regelmäßig sinnvoll eine klare Aussage für den Fall von Epidemien und Pandemien in seiner Patientenverfügung zu treffen. Dies gilt auch für die derzeitige Corona-Pandemie.

 

Wenn es für Sie auch bei einem schweren Verlauf im Rahmen einer Covid-19 Erkrankung bei Ihren Entscheidungen, die Sie in Ihrer Patientenverfügung getroffen haben, bleiben soll, können Sie dies in Ihrer Patientenverfügung auch ausdrücklich festlegen.

 

Für den Fall,  dass Sie eine intensivmedizinische Behandlung im Fall von Pandemien wünschen, insbesondere bei der bestehenden Corona-Pandemie eine künstliche Beatmung, ggf. auch eine künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, sollte dies in einer Patientenverfügung ausdrücklich bestimmt werden. Dafür sollte eine Bestimmung in die Patientenverfügung eingefügt werden, dass Sie im Fall einer Coronainfektion (oder wenn Sie bei anderen Pandemien durch andere Viren erkranken), eine notwendige, auch intensivmedizinische Behandlung ausdrücklich wünschen, insbesondere auch eine künstliche Beatmung, Ernährung und Flüssigkeitszufuhr.

 

An der derzeitigen Entwicklung ist zu erkennen, dass eine Patientenverfügung den jeweiligen Umständen entsprechend anzupassen ist. Umstände können sich z.B. durch eine eigene schwere und chronische Erkrankung ergeben, die die Lebens- und Sichtweise verändert. Oder es verändern sich äußere Umstände wie derzeit Corona-Pandemie. In jedem Fall sollte eine Patientenverfügung jederzeit Ihren Willen widerspiegel, der im Ernstfall auch durchsetzbar ist.

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Kommentare

  • Karlo (Montag, 01. Juni 2020 13:06)

    Guten Tag,
    muss ich meine Patientenverfügung wegen Corona ändern.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 06. Juli 2020 14:40)

    Guten Tag Karlo,
    In Ihrer Patientenverfügung haben Sie sicherlich Maßnahmen bezüglich einer künstlichen Beatmung festgelegt. Dann ist die Frage, ob sich Ihre Meinung zu den Maßnahmen hinsichtlich einer künstlichen Beatmung aufgrund der derzeitigen Pandemie, der Covid-19 Erkrankung, geändert hat. Hat sich Ihre Meinung geändert - z.B. Sie wollen im Fall einer Corona Erkrankung nun beatmet werden, obwohl bisher in Ihrer Patientenverfügung eine künstliche Beatmung abgelehnt wird - sollte Sie die Patientenverfügung angepasst werden. Eine ausdrückliche Regelung für die neue Situation aufgrund von Corona und Ihre Behandlungswünsche ist aber auch grundsätzlich anzuraten, um Missverständnisse zu vermeiden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer
    Rechtsanwältin

  • Karlo (Montag, 06. Juli 2020 14:47)

    Hallo,
    Danke für die Antwort. Eine Nachfrage noch: wie kann ich meine Patientenverfügung in Bezug auf Corona ändern?

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 06. Juli 2020 15:14)

    Guten Tag,
    eine Änderung Ihrer Patientenverfügung ist abhängig von Ihren Behandlungswünschen. Wenn Sie auch im Fall einer Covid-19-Erkrankung auf keinen Fall künstlich beatmet werden wollen, sollte dies explizit in der Patientenverfügung verfügt werden. Lehnen Sie zwar grundsätzlich eine künstliche Beatmung ab, wollen aber im Fall einer Covid-19-Erkrankung, dass alles notwendige für die Chance einer Gesundung getan wird, sollte dies auch so konkret in der Patientenverfügung stehen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer
    Rechtsanwältin

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