Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Die Aussetzung gemäß § 221 StGB

Vom Stratatbestand der Aussetzung haben sicherlich die Wenigsten gehört. § 221 StGB ist weitgehend unbekannt. Dort heit es:

 

§ 221
Aussetzung

(1) Wer einen Menschen

  1. in eine hilflose Lage versetzt oder
  2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,

und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
  2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

 

Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 221 StGB ist also, dass der Täter entweder

 

1. das Opfer in eine hilflose Lage versetzt. Hilflos ist eine Lage, wenn das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft vor drohenden Gefahren des Todes oder schweren Gesundheitsschäden zu schützen. Versetzen in eine hilflose Lage geschieht durch Herbeiführung einer nicht vorhandenen hilflose Lage, wobei hierfür keine Ortsveränderung notwendig ist.

 

2. oder das Opfer in hilfloser Lage im Stich lässt. Hierbei muss der Täter also die Beseitigung einer bereits bestehenden hilflosen Lage unterlassen, obwohl ihm die Beseitigung tatsächlich möglich und zumutbar ist. Zudem muss er eine Beistandspflicht gegenüber dem Opfer innehaben.

 

3. Zudem muss der Täter mit Vorsatz gehandelt haben. Eine "fahrlässige Aussetzung" ist nicht bestraft. Vorsatz im Rahmen der Aussetzung heiß, der Täter muss mit Gefährdungsvorsatz gehandelt haben. Der Täter muss alos eine Lage schaffen, in der es vom Zufall abhängt, ob das Opfer eine schwere Gesundheitsbeschädigung erleidet oder den Tod findet.

 

4. Wenn durch die Tathandlung dann noch eine konkrete Gefährdung des Opfers eintritt, ist eine Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren möglich.

 

Wenn der Täter die Tat gegen ein Kind begeht, das ihm zur Erziehung anvertraut ist, wird er bereits mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.  Stirbt das Opfer, so ist die Freiheitstrafe nicht unter drei Jahre. 

 

Letztlich ist das Strafmaß der Aussetzung und seiner Qualifikationen ernst zu nehmen. Werden Sie daher beschuldigt, sich einer Aussetzung strafbar gemacht zu haben, sollten Sie das nicht auf die leichte Schulter nehmen.

 

Haben Sie eine Anklageschrift oder Strafbefehl bekommen. Haben Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung von der Polizei? Ich helfe Ihnen sofort weiter. Sie erreichen meine Kanzlei unter 0421-695 256 27 oder auch unter meinen Kontaktformular

 

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Simone Fischer

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