Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 06.08.2015, Az.: AN 10 S 15.00999
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Dem am ...1987 geborenen Antragsteller wurde mit Strafbefehl vom 25. Januar 2007 die Fahrerlaubnis entzogen. Dem lag das Führen eines Kraftfahrzeugs mit 5,2 ng/ml THC am 11. November 2006 zu Grunde.
Am 31. Juli 2008 wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 48 Fällen (zwischen Juli 2005 und Mai 2006) verurteilt. Ferner wurde er am 11. Januar 2011 wegen unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln und vorsätzlichen Anbaus von Betäubungsmitteln (in der Zeit von November 2009 bis Februar 2010) verurteilt.
Im Rahmen eines Antrags auf wiederholte Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom 16. Juli 2013 wurde von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom 11. April 2014 vorgelegt. Dort ist u.a. ausgeführt (vgl. insbesondere Bl. 99 und Bl. 103 der Verwaltungsakte), dass er ab dem 18. Lebensjahr regelmäßig bis hin zu täglich Cannabis konsumiert habe und zwar bis zum August 2012. Dieses Gutachten endete letztlich mit einer für den Antragsteller positiven Prognose, dass es nicht zu erwarten sei, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen werde bzw. Cannabis in fahreignungsrelevanter Art konsumieren werde. Dem Antragsteller wurde daraufhin am 3. Juli 2014 die Fahrerlaubnis u.a. der Klassen A 79, AM, B und L erteilt.
Ausweislich eines Polizeiberichts führte der Antragsteller am 11. Dezember 2014 ein Kraftfahrzeug und zeigte im Rahmen einer Polizeikontrolle drogenspezifische Auffälligkeiten. Eine daraufhin angeordnete Blutprobe enthielt gemäß eines ärztlichen Befundberichts vom 18. Dezember 2014 u.a. THC in einer Konzentration von 6,9 ng/ml bzw. THC-Carbonsäure von 54 ng/ml.
Die Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen hörte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 12. Februar 2015 zur nunmehr beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und führte dabei u.a. aus, dass ein gelegentlicher Konsum nachgewiesen sei bis zum Jahre 2012 ausweislich des Gutachtens vom 11. April 2014 sowie die Fahrt am 11. Dezember 2014 unter Einfluss von THC in einer Konzentration von 6,9 ng/ml. Somit sei ein zumindest gelegentlicher Cannabiskonsum nachgewiesen sowie die fehlende Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.
Nach Beantragung von Fristverlängerung und Akteneinsicht durch die Bevollmächtigten des Antragstellers teilten diese mit Schriftsatz vom 6. März 2015 mit, dass der Antragsteller nunmehr in ... seinen regelmäßigen Aufenthalt habe. In der Sache wolle der Antragsteller nicht in Abrede stellen, am 10. Dezember 2014 Cannabis konsumiert zu haben. Er sei jedoch - offenbar irrig - davon ausgegangen, dass zwischen dem Konsum und dem Fahrtantritt ein hinreichend langer Zeitraum gelegen habe, er sich fahrtüchtig gefühlt habe und davon auch habe ausgehen können.
Mit Schreiben vom 11. März 2015 übersandte das Landratsamt die Akten an die Landeshauptstadt ... unter Hinweis auf das eingeleitete Entzugsverfahren und mit der Bitte, den Entzug der Fahrerlaubnis baldmöglichst durchzuführen.
Mit Schreiben der Landeshauptstadt ... vom 13. Mai 2015, eingegangen am 19. Mai 2015, reichte diese die Akten zurück und führte dazu aus: „Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 FeV bzw. Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG wird hiermit die Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens erteilt. Angesichts des bei ihnen bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstands erscheint dies sinnvoll.“
Der mit Schreiben des Landratsamts vom 20. Mai 2015 mitgeteilten Absicht zur Weiterführung des Verfahrens widersprachen die Antragstellerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. Mai 2015 dahingehend, dass die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG nicht vorlägen.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2015, dem Antragstellerbevollmächtigten zugestellt am 3. Juni 2015, wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A 79, A1 79, AM, B und L unter Anordnung des Sofortvollzugs entzogen.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass durch die Ausführungen im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 11. April 2014 und die Fahrt vom 11. Dezember 2014 ein gelegentlicher Konsum von Cannabis belegt sei, sowie durch den im Rahmen der o.g. Fahrt festgestellten THC-Wert von 6,9 ng/ml erwiesen sei, dass der Antragsteller zwischen dem Konsum von THC und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen könne. Somit sei nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung nicht mehr gegeben, weswegen dem Antragsteller die Fahrerlaubnis habe entzogen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 24. Juni 2015 Widerspruch einlegen und am selben Tage bei Gericht beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. Mai 2015 wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da die örtliche Zuständigkeit des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen nicht - mehr - gegeben sei. Weder lägen die Voraussetzungen nach § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV noch vor allem die des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG vor. Insbesondere könne die Untätigkeit der Landeshauptstadt ... sicherlich nicht dazu führen, dass die Durchführung des Verfahrens durch die bisherige Behörde „einfacher oder zweckmäßiger“ sei. Auch sei dem Erfordernis der Wahrung der Interessen der Beteiligten nur genügt, wenn die Geltendmachung der Rechte durch die Fortführung des Verfahrens bei der ursprünglich zuständigen Behörde nicht wesentlich erschwert sei. Dies sei aber gerade durch den Wohnsitzwechsel der Fall, denn der Antragsteller sei nunmehr gezwungen, an dem für ihn ortsfremden Verwaltungsgericht Ansbach um Rechtsschutz zu ersuchen. Alleine wegen des Verstoßes gegen die örtliche Zuständigkeit sei der Bescheid schon aufzuheben.
Darüber hinaus habe die Behörde beim Entzug der Fahrerlaubnis ihr Ermessen fehlerhaft gebraucht. Eine gelegentliche Einnahme von THC sei nicht nachgewiesen. Das medizinische-psychologische Gutachten vom 11. April 2014 habe festgestellt, dass nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen werde. Vielmehr sei beim Antragsteller eine dauerhafte und grundlegende Änderung von Einstellung und Verhalten feststellbar, also eine Änderung, welche nach dem Erhalt der Fahrerlaubnis andauern werde. Unter diesen Voraussetzungen könne jedoch nicht von einem Nachweis eines gelegentlichen Konsums ausgegangen werden, schon gar nicht ab dem Zeitpunkt dieser gutachterlichen Stellungnahme. Ein Nachweis gelegentlichen Konsums sei auch nicht durch den festgestellten THC-Carbonsäurewert von 54 ng/ml geführt worden. Allein der Umstand, dass der Antragsteller vor dem Jahr 2014 regelmäßig Cannabis konsumiert habe, sei für sich allein kein hinreichender Nachweis dafür, dass er auch weiterhin gelegentlich konsumiere, da das vorgelegte Gutachten eben zu einem anderen Schluss gelangt sei. Auch durch den nachgewiesenen THC-Carbonsäurewert von 54 ng/ml im Blut sei ein gelegentlicher Konsum nicht nachgewiesen.
Es komme auch hinzu, dass der Antragsteller eingeräumt habe, am 10. Dezember 2014 ein Cannabisprodukt konsumiert zu haben. Ein Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen am 11. Dezember 2014 habe hierbei subjektiv nicht bestanden. Der Antragsteller sei vielmehr - wenn auch irrig - davon ausgegangen, dass zwischen dem Konsum und dem Fahrtantritt ein hinreichend langer Zeitraum gelegen habe. Er habe sich in der Lage gefühlt, Kraftfahrzeuge zu führen und habe auch davon ausgehen dürfen, fahrtüchtig zu sein. Dies stehe auch im Einklang mit dem ärztlichen Bericht (im Rahmen der Blutabnahme).
unter Sachverhaltsdarstellung und unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und führte ergänzend hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit aus, dass im Zeitpunkt des Umzugs des Antragstellers nach ... das Verfahren bereits durch das Anhörungsschreiben vom 12. Februar 2015 eingeleitet gewesen sei. Die weitere Bearbeitung sei nach Aktenrücksendung durch die Stadt ... und die damit erteilte Zustimmung erfolgt. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2012 - Az. 11 B 10.955 - werde Bezug genommen, da dem Antragsteller durch die Beibehaltung seiner bevollmächtigten Anwälte die Geltendmachung seiner Rechte nicht wesentlich erschwert werde.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Antragsgegner vorgelegte Verwaltungsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig, sachlich jedoch unbegründet.
1. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen diesen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage berücksichtigt werden. Bleiben diese mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.
2. Im vorliegenden Fall ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist.
Es liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war.
2.1 Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist u. a. der Fall, wenn in der Person des Fahrerlaubnisinhabers Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen ( 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).
Diese Anlage richtet sich in ihrem Aufbau unter anderem nach den (früheren) Begutachtungs-Leitlinien „Krankheit und Kraftverkehr“ des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr, nunmehr Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (amtliche Begründung VkBl. 1998, 1067), einem antizipierten Sachverständigengutachten, dem ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zu Grunde liegt und das deshalb nach der ständigen Rechtsprechung zur Würdigung des Sachverhalts und zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen ist.
Nach Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV bzw. Ziffer 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (gültig ab 1. Mai 2014) ist u. a. derjenige nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer regelmäßig Cannabis einnimmt oder Cannabis gelegentlich konsumiert und den Konsum und das Fahren nicht trennen kann, zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe gebraucht oder bei einer Störung der Persönlichkeit oder bei einem Kontrollverlust.
2.2 Zwar wird weder in der Fahrerlaubnisverordnung noch in der Anlage 4 zur FeV definiert, wann ein gelegentlicher Konsum von Cannabis vorliegt. Ein „gelegentlicher“ Cannabiskonsum liegt jedenfalls immer dann vor, wenn dieses Betäubungsmittel öfters als in der Form eines einmaligen, experimentellen Gebrauchs, aber weniger als „regelmäßig“ eingenommen wird. Daraus folgt, dass bereits ein zweimaliger Cannabiskonsum ausreicht, um die Schwelle zur „Gelegentlichkeit“ zu überschreiten.
Hier liegen zweifellos mehrere Konsumhandlungen im vorgenannten Sinne vor.
Auch der Antragsteller bestreitet nicht den Konsum, wie er von ihm im Rahmen der Untersuchung zum Gutachten vom 11. April 2014 angegeben wurde. Danach hat er seit seinem 16. Lebensjahr (2003) damit begonnen, regelmäßig täglich Cannabis zu konsumieren, dies bis zum 19. August 2012. Auch die Fahrt unter Cannabiseinfluss am 11. Dezember 2014 wird nicht bestritten. In Abrede gestellt wird jedoch, dass die Konsumakte bis 2012 noch berücksichtigt werden könne und alleine für sich oder zumindest zusammen mit dem nachgewiesenen Konsum vom 11. Dezember 2014 einen „gelegentlichen Konsum“ im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV begründen können.
Der zeitliche Abstand zwischen diesen Konsumhandlungen von etwa zwei Jahren und vier Monaten ist bei Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Antragstellers nicht ausreichend, den Relevanzzusammenhang zwischen den Konsumhandlungen zu unterbrechen. Die Kammer entnimmt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.6.2005 - 3 C 25.04), dass es zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums nicht auf die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch ankommt, sondern es entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Diese Grundsätze sind nach Ansicht des Gerichts gleichermaßen bei Beurteilung der Frage heranzuziehen, welcher Zeitraum zwischen zwei erwiesenen Konsumhandlungen liegen kann, um sie noch in tatsächlich-rechtlichem Zusammenhang eines gelegentlichen Konsums ansehen zu können (so auch BayVGH, B.v. 20.11.2006, Az.: 11 CS 06.118 - juris -: dort wurde bei einem fünfjährigen Abstand zwischen den Konsumakten Gelegentlichkeit angenommen). Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 23.10.2014, Az.: 3 C 3/13 - juris -) gibt ebenfalls keine zeitliche Grenze vor, sondern beurteilt die Frage, ob eine relevante Zäsur zwischen den einzelnen Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Das Gericht hat vorliegend keine Zweifel, dass auch hier trotz des Abstandes von etwa zwei Jahren noch ein als Ganzes zu beurteilender Handlungsstrang vorliegt, ein „Gefahr-Fortsetzungszusammenhang“ zwischen den Konsumakten zunächst bis Herbst 2012 und nunmehr im Dezember 2014 mithin noch besteht. Als ein Probierkonsum kann der Konsum vom 11. Dezember 2014 angesichts der „Drogen-Vita“ des Antragstellers unter keinen Umständen hier mehr angesehen werden.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist auch durch das für ihn positive Gutachten vom 11. April 2014 und die Neuerteilung keine Zäsur dahingehend eingetreten, dass durch die damals bejahte Fahreignung die bis dorthin bekannt gewordenen Konsumakte nunmehr nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Das Gutachten vom 11. April 2014 hat eine Prognose auf der Basis der damals bekannten Tatsachen getroffen. Wenn diese auch damals positiv ausfiel, wurden die bisherigen Konsumhandlungen nicht „getilgt“, sondern sind nunmehr, da ein weiterer Konsumakt nachgewiesen wurde, der aktuellen Beurteilung der Fahrerlaubnisbehörde nicht entzogen.
2.3 Des Weiteren konnte der Antragsgegner auch davon ausgehen, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung - welcher sich die Kammer angeschlossen hat - davon aus, dass ein fehlendes Trennungsvermögen dann vorliegt und auch nachgewiesen ist, wenn ein gelegentlicher Konsument von Cannabis ein Fahrzeug unter fahreignungsrelevantem Einfluss von Cannabis führt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ging ferner bislang in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Drogenfahrt im obigen Sinne, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung gelegentlicher Cannabiseinnahme gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung ausschließt, dann vorliegt, wenn die bei dieser Fahrt im Blut des Betroffenen festgestellte THC-Konzentration 2,0 ng/ml überstieg . Mittlerweile vertritt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 (a.a.O.) die Auffassung, dass beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml und mehr eine Fahrgeeignetheit nicht gegeben ist. Dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt hat, ist unstrittig und ist zudem durch den Polizeibericht zweifelsfrei nachgewiesen. Eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml ist durch das eingeholte chemisch-toxikologische Gutachten (vom 11. April 2014) zur Überzeugung des Gerichts belegt. Auf das subjektive Fahreignungsempfinden kommt es nicht an.
2.4 Es ist auch nichts ersichtlich dafür, dass der Antragsteller seine Eignung mittlerweile wiedererlangt haben könnte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - und ihm folgt dieses Gericht - geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass eine wegen Betäubungsmittelkonsums verlorengegangene Eignung erst nach mindestens einjähriger, nachgewiesener Betäubungsmittelabstinenz, bei lediglich gelegentlicher Einnahme von Cannabis (in Verbindung mit fehlendem Trennungsvermögen) auch bei nachgewiesenem Übergang zu einem straßenverkehrsrechtlich zulässigen Gebrauch dieses Betäubungsmittels für die Dauer mindestens eines Jahres wiedererlangt werden kann. Hinzu kommen muss eine Prognose, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist, was sich nur bejahen lässt, wenn zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalten bzw. die besonderen Voraussetzungen beachten wird, bei deren Erfüllung ein Konsument von Cannabis als fahrgeeignet angesehen werden kann. Um einen solchen inneren Wandel eruieren zu können, bedarf es - gegebenenfalls neben ärztlichen Feststellungen - einer psychologischen Bewertung (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend BayVGH vom 9.5.2005 - 11 CS 04.2526).
Diese Anforderungen erfüllt der Antragsteller schon deshalb nicht, weil der letzte nachgewiesene Konsum nicht länger als ein Jahr vor der letzten Behördenentscheidung, auf welche hier abzustellen ist, lag.
Der Antragsgegner durfte daher von der erwiesenen Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen, so dass die Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 StVG, 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 FeV zwingend entzogen werden musste. Raum für eine Ermessensausübung, in deren Rahmen die Wichtigkeit des Führerscheins für den Antragsteller hätte berücksichtigt werden können, blieb daher nicht.
2.5 Der nach den obigen Ausführungen materiell-rechtlich nicht zu beanstandende Bescheid wird in einem Hauptsacheverfahren auf Grund der Regelung des Art. 46 FeV nicht aufgehoben werden können, unabhängig davon, ob die Regelungen nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG vollständig eingehalten sind.
Es kann dahinstehen, ob - wie vom Antragsteller behauptet - die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG u.a. deshalb nicht vorliegen, weil ihm dadurch die Rechtsdurchsetzung erschwert wird bzw. die Fortführung des Verfahrens durch das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen zur einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens diente. Es ist zwar aus Sicht des Gerichts ungewöhnlich, dass eine ehemals örtlich zuständige Behörde die Akten zunächst abgibt, dann nach mehr als zwei Monaten aber sich wieder zurückgeben lässt und auf Grund der hierbei erklärten Zustimmung der an sich zuständig gewordenen Behörde das Verfahren - wieder - fortführt. Weder den Akten noch der Stellungnahme des Antragsgegners gegenüber dem Gericht ist hier etwas zu entnehmen. Die rechtmäßige Annahme der örtlichen Zuständigkeit durch den Antragsgegner kann - da eine Nichtigkeit des Bescheides nicht in Frage steht - letztlich auf Grund der Regelungen des Art. 46 BayVwVfG dahinstehen, da es im Sinne dieser Vorschrift offensichtlich ist, dass eine eventuelle Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit die Entscheidung im vorliegenden Falle nicht beeinflussen konnte. Dies ergibt sich jedenfalls dadurch, dass die streitgegenständliche Entzugsentscheidung entgegen dem Antragstellervorbringen keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist. Kommt eine Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig zu dem Entschluss, dass ein Betroffener nicht (mehr) fahrgeeignet ist, so ist sie auf Grund der Regelungen der §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zudem liegt die fehlende Fahreignung des Antragstellers - wie oben dargelegt - auf der Hand.
Unschädlich ist bei der vorliegenden Gestaltung, dass durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit formal auch ein anderer Verwaltungsträger - hier die Landeshauptstadt ... anstatt des Freistaats Bayern - zuständig geworden ist. Hierbei handelt es sich nicht um einen Wechsel in der Verbandszuständigkeit im engeren Sinne, bei deren eigener Bejahung durch einen Verwaltungsträger (etwa ein Bundesland) in Anwendung der eigenen - dem $ 46 VwVfG entsprechenden - Landesregelung zugleich die Zuständigkeit eines anderen - gleichgeordneten - Verwaltungsträgers negiert würde. Die kreisfreien Gemeinden in Bayern führen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörden jedoch als übertragene Aufgaben aus und sind - soweit keine Ermessensausübung im Raum steht - voll dem fachaufsichtlichen Weisungsrecht des Staats gemäß Art. 8 Abs. 2, 119 Abs. 2 Satz 1 GO unterworfen. Deshalb kann die Anwendung von Art. 46 BayVwVfG in diesem - nicht gleichgeordneten - Verhältnis von Verwaltungsträgern als zulässige Zuständigkeitsbestimmung im Einzelfall angesehen werden, welche etwa die vorgenannten Regelungen der Bayerischen Gemeindeordnung ergänzt.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides, welches der Antragsgegner auch formell ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass es zwar richtig sei, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs eines Verwaltungsaktes regelmäßig besondere Gründe voraussetze, die über die Gesichtspunkte hinausgingen, welche den Verwaltungsakt selbst rechtfertigten. Im Bereich des Sicherheitsrechts könne dies aber nicht uneingeschränkt gelten, wozu auch die Fälle gehören würden, in denen die Fahreignung in Frage stehe, weshalb die weitere Führung eines Kraftfahrzeugs durch einen Fahrer unverzüglich verhindert werden müsse, wenn ernsthafte Zweifel an dessen Fahreignung bestünden.
Der Antrag war nach alledem abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.