Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich einer Blutprobe im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 24.09.2015,     Az.: 1 K 42 15/We 

Leitsatz

 

1. Es verstößt nicht gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit nach Art 20 Abs. 3 GG , wenn im Bereich des strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Verfahrens vorgesehene Beweisverwertungsverbote nicht deckungsgleich auf den Bereich des Gefahrenabwehrrechts übertragen werden; der im Gefahrenabwehrrecht vorherrschende Zweck des Schutzes Dritter vor zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern verfolgt grundsätzlich andere Ziele als das von der Unschuldsvermutung beherrschte Strafrecht.

 

Tenor

1.

   

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

4.

 

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

 

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Beklagte. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion S_____ wurde bei dem Kläger am 12. Oktober 2013 ein Drogenvortest durchgeführt und ihm anschließend eine Blutprobe entnommen. Das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Jena stellte durch toxikologischen Befundbericht vom 6. November 2013 fest, dass das Blutserum des Antragstellers eine Konzentration von 9,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol, 240 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure, 32 ng/ml Amphetamin, 190 ng/ml Benzoylecgonin und 2,9 ng/ml Cocain aufwies. Das gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Gera vom 17. März 2014 eingestellt. Nach erfolgter Anhörung entzog der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 7. Mai 2014 die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Gegen den am 13. Mai 2014 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller am 23. Mai 2014 Widerspruch erheben.

 

Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 08.12.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Ausgangsbescheid verwiesen. Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass ein Verstoß gegen strafverfahrensrechtliche Maßstäbe hinsichtlich der Beweiserhebung nicht zu einer Unverwertbarkeit der Werte des toxikologischen Gutachtens führen würden.

 

Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 15.01.2015 Klage. Er verweist im Wesentlichen auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (vom 28.06.2014 - 1 BvR 1837/12 -), in dem auf rechtsstaatliche Bedenken gegen eine Praxis verwiesen wurde, die trotz eines Verletzens des gesetzlichen Richtervorbehalts für den Bereich verwaltungsbehördliche Eingriffsmaßnahmen keine Beweisverwertungsverbote annehme.

 

Er beantragt,

 

den Bescheid der Beklagten vom 07.05.2014 und den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 08.12.2014 aufzuheben.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie verweist im Wesentlichen auf den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 17.03.2015 (2 EO 671/14) und darauf, dass die Blutentnahme - nach einer Weigerung des Klägers - durch Herrn Oberstaatsanwalt Flieger angeordnet worden sei. Dies bedeute keinen Verstoß gegen § 81a StPO, da nach Abs. 2 dieser Vorschrift bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen die Anordnung zustehe.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte 1 E 808/14 We verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 07.05.2014, mittels dessen sie die Fahrerlaubnis des Klägers entzogen hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 VwGO).

 

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Erweist sich danach jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muss ihm die Behörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, §§ 46 Abs. 1 und 3 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die zu stellenden Anforderungen der Geeignetheit insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach der zu dieser Vorschrift erlassenen Anlage 4 oder 5 vorliegt. Nach Nr. 9.1 der zu § 11 FeV erlassenen Anlage 4 fehlt die Eignung für alle Klassen der Fahrerlaubnis dann, wenn der Betreffende Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) eingenommen hat.

 

Dies bedeutet, dass unabhängig von einer Abhängigkeit bereits die bloße Einnahme von Betäubungsmitteln (sofern es sich nicht allein um Cannabis handelt) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen lässt. Vorliegend ergibt sich die Einnahme von Amphetamin, Benzoylecgonin und Kokain aus dem toxikologischen Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Jena vom 06.11.2013.

 

Dieses auf der Blutprobe vom 12.10.2013 beruhende Ergebnis ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch verwertbar.

 

Insbesondere besteht hinsichtlich der Blutprobe kein Beweisverwertungsverbot, weil vorliegend ohne richterliche Zustimmung die Blutprobe entnommen wurde. Denn dem Ergebnis der Blutprobe kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er vor der Blutentnahme nicht über seine Rechte bezüglich des körperlichen Eingriffs einer Blutentnahme belehrt worden sei. Denn darauf kommt es nicht an.

Selbst wenn zugunsten des Klägers von einem Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § 81a StPO ausgegangen würde, hätte dies nicht ein Verwertungsverbot der Blutprobe zur Folge.

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 25.6.2014 - 2 EO 124/14 - ausgeführt:

 

„Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013 - 16 B 976/13 -; OVG MV, Beschluss vom 20.März 2008 - 1 M 12 /08; OVG BB, Beschluss vom 3. November 2009 - 1 S 205.09 -; OVG Nds., Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 12 ME 234/09  -; BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 11 CS 09.1443 -; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Januar 2010 - 10 B 11226/09 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 3 B 161/08 ; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Juni 2010 - 10 S 4/10 -), der sich der Senat anschließt, können die strafverfahrensrechtlichen Maßstäbe für die Rechtsfolgen etwaiger Mängel der Beweiserhebung nicht unbesehen auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden, weil dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Soweit - wie im Fahrerlaubnisrecht - kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel und so auch vorliegend zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. Fahrerlaubnisbewerbers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter mit erheblichem Gewicht, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.

 

Folglich darf die Fahrerlaubnisbehörde wegen des überwiegenden Interesses an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn aus diesem die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht.“

 

Die Kammer sieht auch nach der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.06.2014 ( 1 BvR 1837/12, DAR 7/2015, 383 bis 384) geäußerten Rechtsauffassung keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Zur Überzeugung der Kammer verstößt es nicht gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit (Art 20 Abs. 3 Grundgesetz), wenn im Bereich des strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Verfahrens vorgesehene Beweisverwertungsverbote nicht deckungsgleich auf den Bereich des Gefahrenabwehrrechts übertragen werden. Der in diesem Bereich vorherrschende Zweck eines Schutzes Dritter vor zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern verfolgt grds. andere Ziele als das von der Unschuldsvermutung beherrschte Strafrecht. Zum einen fehlt es im Bereich der Gefahrenabwehr an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, zum anderen ist die Zielrichtung der Unschuldsvermutung im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens eine andere als der Schutz Dritter im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.01.2015 - 3 B 320/14 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2015 - 16 B 426/15). Aus diesen Überlegungen heraus vermag die Kammer kein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse der Blutprobe festzustellen.

 

Die Klage war daher abzuweisen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 267 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Vorliegend war die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 124 a Abs. 1 Satz wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, inwieweit das Rechtsstaatsgebot des Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz es erfordert, dass ein strafrechtliches Beweisverwertungsverbot auch im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Anwendung finden muss.

Rechtsanwältin

Simone Fischer

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