Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.05.2013, Az.: 11 ZB 13.523
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der ... geborene Kläger war seit Juli 2008 in Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B samt Unterklassen.
Er wurde am 20. Februar 2012 um 16:30 Uhr einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Nachdem ein Urinschnelltest positiv auf Tetrahydrocannabinol – THC –, dem aktiven Wirkstoff von Cannabisprodukten, verlaufen war, wurde dem Kläger um 17:06 Uhr desselben Tages eine Blutprobe entnommen, die laut dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der ... folgende Stoffe enthielt: THC 6,3 ng/ml, Hydroxy-THC 2,4 ng/ml, THC-Carbonsäure 36 ng/ml. Die erhobenen Befunde belegen nach dem Gutachten die vorangegangene Aufnahme von Cannabis-Zubereitungen, wie zum Beispiel Haschisch oder Marihuana, offensichtlich einige Stunden vor der Blutentnahme.
Gegenüber der Polizei erklärte der Kläger, gegen 0:00 Uhr des vergangenen Tages drei bis vier Joints konsumiert zu haben (Bl. 10 ff. der Akte). Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung anlässlich der Blutentnahme gab er an, das Rauschgift zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr am 19. Februar 2012 konsumiert zu haben. Außer beim Finger-Finger-Test und Finger-Nasen-Test, der unsicher bzw. zittrig ausgeführt worden sein soll, wurden im Rahmen der ärztlichen Untersuchung keine erheblichen drogenspezifischen Ausfallerscheinungen beim Kläger festgestellt (Bl. 8 der Akte).
Im Anschluss an die Blutentnahme übergab der Kläger den Polizeibeamten in seiner Wohnung ca. 0,6 Gramm Marihuana-Tabak-Gemisch, das er dort offenliegend auf einem Tisch aufbewahrte, sowie zwei Marihuanastängel.
Der Bevollmächtigte des Klägers trug nach Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 22. Juni 2012 vor, eine Fahrerlaubnisentziehung könne vorliegend schon deshalb keinen Bestand haben, weil dem Kläger ein gelegentlicher Konsum von Cannabis nicht nachgewiesen werden könne. Die gemachten Angaben seien ihm darüber hinaus von den Polizeibeamten förmlich in den Mund gelegt worden. Er sei auch nicht belehrt worden. In der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juli 2012 wird ausgeführt, der Kläger habe in der Nacht auf den 20. Februar 2012 bis in die Morgenstunden mit Freunden gefeiert und dabei Cannabis konsumiert. Ob er dabei an einem Joint mehrmals oder an mehreren Joints einmal gezogen habe, könne er nicht mehr sagen. Es handle sich jedenfalls um einen einmaligen und einheitlichen Konsumvorgang. Bei seiner Unterschrift unter dem Ermittlungsbogen, in dem der Polizeibeamte von sich aus die Uhrzeit 0:00 Uhr eingetragen habe, sei dem Kläger nicht aufgefallen, dass dort eine Uhrzeit eingetragen gewesen war.
Mit Bescheid vom ... entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzuliefern (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an. In den Gründen wird insbesondere unter Hinweis auf den wissenschaftlichen Kenntnisstand zur Abbaugeschwindigkeit von THC im Blut ausgeführt, die Richtigkeit der vom Kläger gemachten Angaben zum Konsumzeitpunkt des Rauschgifts unterstellt, müsse dieser zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Mal Cannabis konsumiert haben, so dass von einem mindestens zweimaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen sei. Da er unter relevantem Einfluss dieser Droge darüber hinaus am Straßenverkehr teilgenommen habe, habe er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen sei.
Zur Begründung der Klage gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Fahrerlaubnisbehörde müsse dem Kläger den mehr als einmaligen Cannabiskonsum nachweisen, was ihr jedoch nicht gelingen könne. Er habe angegeben, in der Nacht auf den 20. Februar 2012 Cannabis konsumiert zu haben. Selbst wenn ihm ein späterer Konsum nachzuweisen sei, so lasse das entweder den Schluss zu, dass er nur zu diesem späteren Zeitpunkt konsumiert habe oder die Aussage des Klägers sei eben falsch, was bedeute, dass ihm auch dann kein mehrmaliger und damit gelegentlicher Cannabiskonsum nachgewiesen werden könne. Von dem späteren Konsumzeitpunkt darauf zu schließen, dass er auch in der Nacht des 19. auf den 20. Februar 2012 Cannabis konsumiert habe, sei nicht schlüssig. Außerdem stehe nicht fest, wie viel der Kläger konsumiert habe. Schon deshalb könnten keinerlei Aussagen zur Abbaugeschwindigkeit von THC im Blut des Klägers getroffen werden.
Das Verwaltungsgericht hat am 28. November 2012 zur Sache mündlich verhandelt. Den vom Bevollmächtigten des Klägers gestellten Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass der Kläger nur am Vorabend vor der Drogenfahrt, also am 19. Februar 2012 in der Zeit von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr einmalig und nicht zu einem späteren Zeitpunkt erneut Cannabis konsumiert hat, lehnte das Gericht durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung ab.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 29. November 2012 aus den Gründen des Bescheids ab.
Den Antrag auf Zulassung der Berufung begründet der Kläger wie folgt: Die Beweislast für den gelegentlichen Cannabiskonsum liege bei der Fahrerlaubnisbehörde. Diese schließe zu Unrecht aus dem festgestellten THC-Wert und den Angaben des Klägers zum Konsum auf einen zweiten Konsumakt. Eine solche Rückrechnung sei nicht zulässig. Die in Bezug genommene Maastricht-Studie sei keine gesicherte Tatsachengrundlage, sie habe nur 20 Versuchsteilnehmer umfasst. Es könnten ganz unterschiedliche Wirkungsgrade von THC vorliegen, auch die Dosierung und das Abbauverhalten könnten höchst unterschiedlich ausfallen. Das Verwaltungsgericht hätte daher dem Beweisantrag des Klägers stattgeben müssen, auch habe die Rechtssache deswegen grundsätzliche Bedeutung. Ein zweimaliger Konsum von Cannabis sei nicht nachgewiesen. Unabhängig vom Konsumzeitpunkt habe der Kläger nur einen Konsumakt eingeräumt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche daher auch von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92 – und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 25. Januar 2006 – 11 CS 05.1453 – ab. Durch den konstruierten zweiten Konsumakt werde diese Rechtsprechung ad absurdum geführt. Die Ablehnung des Beweisantrags stelle einen Verfahrensfehler dar; die im Urteil gegebene zusätzliche tragende Begründung für die Ablehnung verletze das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör, da darauf nicht mehr – mit einem anderen, konkreteren Beweisantrag – habe reagiert werden können.
Der Beklagte trat dem Zulassungsantrag entgegen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargelegt wurden bzw. vorliegen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme fehlender Fahreignung sind gegeben, weil der Kläger gelegentlicher Konsument von Cannabis ist und den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (st.Rspr des Senats, vgl. z.B. B.v. 4.3.2013 – 11 CS 13.43 -, v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1453 – ZfS 2006, 294). Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers ist davon auszugehen, dass er zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen hat.
1.1 Aufgrund des Ergebnisses des rechtsmedizinischen Gutachtens der ... steht fest, dass der Kläger am 20. Februar 2012 „offensichtlich einige Stunden vor der Blutentnahme“ um 17.06 Uhr, wie in dem Gutachten ausgeführt, Cannabisprodukte konsumiert hat.
Der Senat hat bereits entschieden, dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z.B. beim Rauschmittel "Alkohol" möglich ist (vgl. B. v. 27.9.2010 – 11 CS 10.2007 – Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen - gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens - "negative" Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.
Die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 22.12.2008 – 11 CS 08.2931 – Rn. 16 ff., vom 9.10.2006 – 11 CS 05.2819, vom 23.1.2007 – 11 CS 06.2228, vom 31.7.2007 – 11 CS 07.928, vom 10.9.2007 – 11 CS 07.46, vom 20.9.2007 – 11 CS 07.1589, vom 4.4.2008 – 11 ZB 07.1098, vom 8.9.2008 – 11 CS 08.2062, vom 4.11.2008 – 11 CS 08.2576). Die vom Kläger im Zulassungsantrag pauschal geltend gemachten Bedenken gegen die vorliegenden Erkenntnisse hinsichtlich des Abbauverhaltens von THC im Blut und insbesondere gegen die Maastricht-Studie teilt der Senat nicht. Der vorliegende Fall gibt nicht nur wegen der festgestellten relativ hohen Konzentration von THC im Blut des Klägers keine Veranlassung, die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse in Frage zu stellen.
Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und erreicht bereits wenige Minuten nach dem Rauchende sein Maximum (Möller in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage 2010, § 3, Rn. 116). Nach der Aufnahme einer Einzelwirkdosis ist THC - anders als das Abbauprodukt THC-Carbonsäure - nur etwa vier bis sechs Stunden im Blut nachweisbar (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 178; vgl. ferner die dort abgedruckte Tabelle 1)
Sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. B.v. 5.4.2006 – 11 CS 05.2853) als auch andere Oberverwaltungsgerichte (NdsOVG vom 11.7.2003 DAR 2003, 480; ThürOVG vom 11.5.2004 Az. 2 EO 190/04, zitiert nach Juris) gehen daher davon aus, dass ein „normaler“ (d.h. ein auf die Aufnahme einer wirksamen, ca. 15 mg THC umfassenden Einzeldosis beschränkter) Konsum von Cannabis in der Regel nur bis zu sechs Stunden im Blut nachgewiesen werden kann.
Aktuelle Erkenntnisse über die Abbaugeschwindigkeit von Cannabis wurden im Rahmen der sog. "Maastricht-Studie" gewonnen, über deren Ergebnisse Möller/ Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers (Blutalkohol Bd. 43 [2006], S. 361) berichten. Dabei rauchten die Versuchsteilnehmer Cannabis-Zigaretten, die den Wirkstoff THC körpergewichtsbezogen in Einzeldosierungen von 0,250 und 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht (entspricht ca. 17 bzw. 36 mg THC je Joint) enthielten. Bei der niedrigen THC-Aufnahme befanden sich in den unmittelbar nach Konsumende entnommenen Blutproben Ausgangskonzentrationen von 58 ng/ml (Mittelwert). Diese Konzentrationen sanken im Verlauf von sechs Stunden mit einer Ausnahme (1,4 ng/ml) alle auf unter 1 ng/ml. Bei der hohen Dosierung ergaben sich anfangs im Mittel THC-Konzentrationen von 95 ng/ml, die ebenfalls nach sechs Stunden im Mittel unter 1 ng/ml lagen, lediglich bei fünf Versuchsteilnehmern waren noch THC-Konzentrationen im Serum feststellbar, die zwischen 1 und 2 ng/ml lagen, wobei ein Proband schon vor Versuchsbeginn Spuren von THC im Blut aufwies (Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, a.a.O., S. 365). ). Aus dieser aktuellen Studie ergibt sich, dass THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach 6 Stunden abhängig von der gerauchten Menge nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml und darunter erreicht werden. Testpersonen der Maastricht-Studie waren nicht starke Cannabisraucher, sondern gelegentliche Cannabiskonsumenten (mindestens fünfmal innerhalb der letzten 12 Monate). Damit können die gewonnenen Erkenntnisse insbesondere bei der Frage berücksichtigt werden, ob ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt.
Auch vor dem Hintergrund der Ergebnisse älterer Untersuchungen bzw. Auswertungen über die Abbaugeschwindigkeit von Cannabis im menschlichen Körper ist die Behauptung, die im Blut des Klägers gemessene THC-Konzentration von 6,3 ng/ml stamme aus einem Konsum vor 17 bis 19 Stunden, offensichtlich unrichtig. Nach der Studie von Huestis/Henningfield/Cone (Blood cannabinoids II. Models for the prediction of time of marijuana exposure from plasma concentrations of delta-9-tetrahydocannabinol [THC] and 11-nor-9-carboxy-9-tetrahydro-cannabinol [THC-COOH], Journal of Analytical Toxicology, 16 [1992], S. 283 - 290, referiert bei Sticht/Käferstein, Grundbegriffe, Toxikokinetik und Toxikodynamik, in: Cannabis im Straßenverkehr, hrsg. von Berghaus und Krüger, 1998, S. 1/9) liegt die THC-Konzentration bereits zwölf Stunden nach dem Konsumende unter 0,9 ng/ml; nach den von Sticht und Käferstein selbst durchgeführten Berechnungen ist bei einer 70 kg schweren Person, die 15 mg THC geraucht hat, nach zwölf Stunden eine THC-Konzentration im Blutplasma zu erwarten, die sich zwischen 0,02 und 0,70 ng/ml bewegt (Sticht/Käferstein, ebenda).
Der Cannabiskonsum des Klägers, der sich in der am 20. Februar 2012 entnommenen Blutprobe niedergeschlagen hat, muss deshalb angesichts der gemessenen Konzentration von 6,3 ng/ml THC im Blut offensichtlich am Nachmittag des 20. Februar stattgefunden haben (vgl. auch BayVGH, B.v. 5.3.2009 – 11 CS 08.3046 – Rn. 15).
Auch die Möglichkeit einer Rückdiffusion von bereits im Körper gespeicherten Cannabinoiden in die Blutbahn erlaubt es nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Senats nicht, die beim Kläger gemessene THC-Konzentration als Folge einer am 19. Februar 2012 gegen 22:00 oder auch 00:00 Uhr beendeten Haschisch- oder Marihuanaaufnahme zu interpretieren. Die dem Gericht vorliegenden grafischen Darstellungen des Abbauvorgangs (vgl. Sticht/Käferstein, a.a.O., S. 8, Abb. 2; Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/ Theunissen/Ramaekers, a.a.O., S. 365 f., Abbildungen 1 und 2; Hettenbach in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2005, § 1, Rn. 70, Abb. 2; Möller in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, a.a.O., § 3, Rn. 75, Abb. 12) zeigen, dass der THC-Gehalt im Blutplasma - nach einem anfänglich steilen Anstieg der Konzentration - mit zunehmendem Abstand zum Zeitpunkt der Cannabiszufuhr zwar nicht linear, wohl aber kontinuierlich sinkt. Soweit sich aus den Abbildungen 1 und 2 im Anhang 2 des Gutachtens, das Prof. Dr. Aderjan vom Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg am 29. August 2005 für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der Streitsache 11 CS 05.1453 erstattet hat, ergibt, dass es mit fortschreitender Zeit teilweise zu einem Wiederansteigen der THC-COOH-Konzentration im Plasma bzw. im Serum kommt, kann diese Gegebenheit vorliegend unberücksichtigt bleiben, da der Senat zum Zwecke des Nachweises eines wiederholten Cannabiskonsums durch den Kläger nicht auf das Abbauprodukt "THC-Carbonsäure", sondern auf die THC-Konzentration selbst abstellt. Hierbei wird nicht verkannt, dass Aderjan im Gutachten vom 29. August 2005 (S. 11 f.) darauf hingewiesen hat, dass auch der Wirkstoff THC selbst - und zwar mit zeitlicher Verzögerung - u. a. im peripheren Fettgewebe des Körpers gespeichert wird, und dass dieser Stoff (ebenso wie seine Metaboliten) im Körper wiederholt zirkuliert (er nämlich von der Leber über die Galle in den Darm und nach Reabsorption ins Blut wieder in die Leber gelangt). Die Aussage, diese Kumulation von THC in Speichergeweben und die zunehmende Sättigung der Bindungsstellen bewirke mit der Zeit eine Rückdiffusion in analytisch fassbarer Konzentration, die über längere Zeit hinweg (z.B. über mehr als 24 bis 48 Stunden) nachweisbar sein könne, hat Aderjan jedoch auf Fälle von "wiederholtem massivem Konsum" beschränkt (S. 12 des Gutachtens vom 29.8.2005). Zugleich hat er mit zweifelsfreier Deutlichkeit festgehalten, dass diese "späten Konzentrationsverläufe" im Blut bei geringer Dosis bzw. geringem Körperbestand an THC unterhalb der gängigen Nachweisgrenzen verlaufen (Gutachten vom 29.8.2005, ebenda). Da sich im Körper des Klägers auf der Grundlage seiner Behauptung, am 19. Februar 2012 erstmals Cannabis eingenommen zu haben, bis zur Blutentnahme am Folgetag allenfalls ein geringes THC-Depot gebildet haben konnte, lässt es sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts ausschließen, dass die seinerzeit festgestellte THC-Konzentration in nennenswertem Umfang auf einer Rückdiffusion desjenigen THC beruht, das er sich am Vortag zugeführt hat.
1.2 Als zweiten Konsumakt muss sich der Kläger den von ihm selbst am 20. Februar 2012 in der polizeilichen Betroffenenanhörung am 20. Februar 2012 00:00 Uhr bzw. bei der Blutabnahme am 19. Februar 2012 um 22.00 bis 23:00 bzw. 24:00 Uhr, wie im Beweisantrag zugrunde gelegt, oder auch einen etwaigen für die frühen Morgenstunden des 20. Februar 2012 eingeräumten Cannabiskonsum entgegen halten lassen. Diese Erklärungen hat der Kläger - nach Aktenlage nach Belehrung - gegenüber den Polizeibeamten bzw. bei der Blutabnahme abgegeben und später schriftsätzlich variiert. Nunmehr bestreitet der Kläger, zumindest die Äußerung gegenüber den Polizeibeamten abgegeben zu haben. Hieraus ist jedoch nicht herzuleiten, dass diese Einlassung des Klägers unzutreffend wäre. Zwar ist nicht auszuschließen, dass seine Äußerung von dem Bemühen getragen war, den Zeitpunkt der Cannabiseinnahme möglichst weit in die Vergangenheit zu legen, um in einem Verfahren, das eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG zum Gegenstand haben würde, mit Aussicht auf Erfolg einwenden zu können, er habe frei von Verschulden davon ausgehen dürfen, im Zeitpunkt der motorisierten Verkehrsteilnahme nicht mehr unter dem Einfluss dieser Droge zu stehen. Darauf kommt es aber nicht an, da der Kläger auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wie sich aus dem Beweisantrag ergibt und auch der Beschwerdebegründung zugrunde liegt, daran festhält, am Vortag der Blutabnahme Cannabis konsumiert zu haben. Damit ist kraft eigenen Geständnisses des Klägers von einem zweiten Konsumakt auszugehen. Ein bloßes Bestreiten eines zweiten Konsumakts reicht nicht. Im Gegensatz zum Strafverfahren ist der Betroffene im Fahrerlaubnisverfahren zur Mitwirkung verpflichtet, wie die Regelungen in Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG und § 11 Abs. 8 FeV zeigen. Die Mitwirkungsverpflichtung schließt auch Angaben zum Konsum von Stoffen, die die Fahreignung infrage stellen können, ein (BayVGH, B.v. 27.3.2013 – 11 CS 13.548 – Rn. 8). Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, ist es zulässig, dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen (vgl. OVG NW, B.v. 12.3.2012 – 16 B 1294/11 – DAR 2012, 275).
1.3 Der Kläger kann sich aber auch aus einem anderen Grund nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei ihm nur ein einmaliger und kein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiell darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2013 – 11 CS 13.43 – Rn. 31, v. 26.9.2011 – 11 CS 11.1427 –, v. 26.10.2012 – 11 CS 12.2182 – Rn. 10; ebenso OVG RhPf, B.v. 2.3.2011 – 10 B 11400/10 – DAR 2011/279; OVG NW, B.v. 26.7.2009 – 16 B 1895/9; VGH BW, U.v. 21.2.2007 – 10 S 2302/06 – VBl BW 2007, 214). Denn die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer Verkehrskontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte spricht insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen tatsächlich um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. VGH BW, U.v. 22.11.2012 – 10 S 3174/11 – Rn. 26 f.).
Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsum nach einhelliger Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde nach dem sog. Günstigkeitsprinzip die materielle (und objektive) Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Doch vor dem Hintergrund des geschilderten, äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum Einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und er zum Anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Ver-kehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, rechtfertigt in einem Akt der Beweiswürdigung (vgl. OVG NW, B.v. 12.3.2012 – 16 B 1294/11 – DAR 2012, 275) die Annahme, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung mitwirken bzw. sind sie hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 26 Rn. 40 f. und 43 f., § 24 Rn. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess s. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 86 Rn. 11 f., § 108 Rn. 17).
Hier hat der Kläger lediglich bestritten, dass ein zweiter Konsumakt nachgewiesen sei. Nur pauschal wurde im Verfahren behauptet, dass es sich um einen erstmaligen, einmaligen Cannabiskonsum gehandelt hat. Eine Äußerung zu dem in der Wohnung des Klägers aufgefundenem Marihuana fehlt vollständig. Das Argumentationsverhalten des Klägers im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens kann nur so verstanden werden, dass er einen Verstoß gegen die prozessuale Pflicht zu wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) vermeiden will, der ihm dann zur Last fiele, wenn er ausdrücklich behaupten würde, nur einmal Cannabis konsumiert zu haben. Dies zeigt der Umstand, dass die Beschwerdebegründung auf die Darlegungs- und Beweispflicht der Gegenseite hinsichtlich der Häufigkeit des Cannabiskonsums verweist. Zwar stellt es keine Verletzung der sich aus § 138 Abs. 1 ZPO ergebenden Pflicht zum vollständigen Vortrag aller entscheidungserheblichen Umstände und zur Äußerung zu den vom Gegner behaupteten Tatsachen (§ 138 Abs. 2 ZPO) dar, wenn ein Beteiligter solche Gesichtspunkte verschweigt, derentwegen er – wie das bei einem Cannabiskonsum unter Umständen möglich ist – straf- oder bußgeldrechtlich belangt werden kann (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, Rn. 21 zu § 138; Reichholt in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, Rn. 7 zu § 138). Dessen ungeachtet ist das Gericht nicht gehindert, aus der Art der Einlassung des Klägers Schlüsse zu ziehen. Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter – wie hier der Fall – sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2006 – 11 CS 05.2853 – Rn. 31).
2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Ein Rechtsbehelfsführer, der den Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" behauptet, muss einer vierfachen Darlegungslast genügen. Er muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, erläutern, warum sie im anhängigen Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, dartun, dass diese Frage der obergerichtlichen Klärung bedarf, und aufzeigen, dass der Beantwortung dieser Frage in einem Berufungsverfahren über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt (vgl. z.B. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, Rn. 211 zu § 124 a; Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, Rn. 72 zu § 124 a). Das Abbauverhalten von THC im Blut eines Konsumenten von cannabishaltigen Produkten ist keine Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist nach den Ausführungen unter Nr. 1.1 geklärt.
3. Die behauptete Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht in erforderlicher Weise dargelegt worden. Es wurde keine verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenauffassung, die das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, geschildert, die von einem Rechts- oder Tatsachensatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht.
Die Ausführungen unter Nr. 1.1 dieses Beschlusses belegen, dass das Erstgericht nicht von aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist. Mit der dargelegten Rechtsprechung wird auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 (1 BvR 689/92) „ad absurdum“ geführt. Das Bundesverfassungsgericht hat darin entschieden, dass ein (erwiesenermaßen) einmaliger Cannabiskonsum nicht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach der damaligen Vorschrift des § 15 Abs. 1 StVZO rechtfertigt. Hier ist jedoch von einem zweimaligen Konsum auszugehen; vor allem aber hat der Kläger unter der Wirkung der Droge ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt.
4. Auch ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor. Den in der mündlichen Verhandlung vom Klägerbevollmächtigten gestellten Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht, wie sich aus den Darlegungen unter Nr. 1 ergibt, mit zutreffender Begründung abgelehnt. Weder liegen dem Senat wissenschaftliche Erkenntnisse vor, die einen Anhaltspunkt für neue wissenschaftliche Untersuchungen darstellen könnten, noch hat der Kläger solche geschildert. Auf die zusätzliche Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags im Urteil des Verwaltungsgerichts kommt es daher nicht an. Diese zusätzlichen Ausführungen können daher das rechtliche Gehör (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) des Klägers nicht verletzten.
5. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in der Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).