Bei der Einnahme von Betäubungsmittel im Sinne des Btäubungsmittelgesetzes (BtMG) liegt Fahrungeeignetheit vor, ohne dass es auf eine bestimmte Häufigkeit des Konsums oder darauf ankommt, ob der Betroffene Drogenkonsum und Fahren trennen kann (Nr. 9.1 Anl. 4 FeV). Gleiches gilt bei Abhängigkeit von Betäubungsmitteln (Nr. 9.3 Anl. 4 4 FeV).
Zu den Betäubungsmitteln zählen alle Stoffe oder Zubereizungen, die in Anlage I-III zu § 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgelistet sind. Das Betäubungsmittelgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, das den generellen Umgang mit Betäubungsmitteln regelt. Darunter fällt unter anderem: Crystal Meth, Ecstasy, LSD, Kokain, Heroin, Amphetamine (Speed, Pep), usw.
Schon eine einmalige oder gelegentliche Einnahme von Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz (außer Cannabis) rechtfertigt in der Regel die Annahme der Fahrungeeignetheit, ohne dass das Kfz-Führen unter der Wirkung der Droge nachgewiesen sein müsste. Das gilt in der Regel auch, wenn der Fahrerlaubnisbehörde der Drogenkonsum erst Monate später bekannt wird.
Hierbei handelt es sich um eine Regelvermutung, es können also Ausnahmen geltend gemacht werden, so dass eine Fahrerlaubnisentziehung entfällt. Eine Ausnahme liegt vor, wenn besondere Umstände die Annahme begründen, dass, die Fähigkeit zu umsichtigen und verkehrsgerechtem Verhalten und zur zuverlässigen Trennung zwischen Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme nicht beeinträchtigt ist: dann erfolgt aber eine medizisch-psycholgische Untersuchung (MPU).
Grundsätzlich kann keine Entlastung allein mit dem pauschalem Vorbringen erreicht werden, die Droge sei dem Betroffenen ohne sein Wissen von Dritten verabreicht worden oder es habe eine Verwechslung von Trinkgläsern stattgefunden.