Simone Fischer Rechtsanwältin
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Ein einmaliger Verstoß eines gelegentlichen Konsumenten von Cannabis gegen das Trennungsgebot (=Trennung von Konsum und Führen eines Fahrzeugs) führt nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat nun entgegen vorhergehender herrschender Rechtsprechung entschieden, dass bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der nur einmal unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgegangen werden darf. Damit darf ihm auch nicht unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. Vielmehr muss bei solchen Sachverhalten die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden.

 

Das stellt eine entscheidende Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dar: danach entzogen die Fahrerlaubnisberhörden einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten, der ein Fahrzeug mit einem THC-Wert von mindestens 1,0 ng/ml geführt hat, die Fahrerlaubnis ohne Weiteres. Dies Vorgehen entspricht nun nicht mehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vielmehr ist nuun von den Fahrerlaubnisbehörden vorab eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) anzuordnen.

 

Hier können Sie das vollständige Urteil des Bundesverwaltungsgericht nachlesen.

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Simone Fischer

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