Das Autofahren ist für uns eine Selbstverständlichkeit. Schon im privatem Bereich bedeutet Autofahren Unabhängigkeit und Mobilität, aber ungleich einschneidender wird der Verlust des Führerscheins, wenn auch die berufliche Existenz durch die Entziehung betroffen ist. Die große Bedeutung des Autofahrens in unserem alltäglichem Leben wird uns häufig aber erst bewusst, wenn die Gefahr besteht, dass der Führerschein entzogen werden soll oder bereits entzogen worden ist.
Die Behörden machen Bereich des Fahrerlaubnisrechts vielfach Fehler und gehen von falschen Annahmen und Voraussetzungen aus. Geben Sie also nicht so schnell auf, wenn oder weil Sie ein wichtig aussehendes Schreiben von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten haben.
Lassen Sie sich von den Behörden nicht alles unterstellen, was zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann! Wehren Sie sich!
Bei Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen, ob die Anordnung überhaupt rechtmäßig ist. Fehler und Widersprüche in Anordnungen der Behörde sowie fehlerhafte Anwendung des Gesetzes sind überprüfbar und der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet, so dass eine gerichtliche Entscheidung gegen die Fahrerlaubnisentziehung erzwingbar ist.
Doch was darf die Behörde aufgrund welchen Sachverhalts (rechtmäßig) anordnen (und vor allem was nicht)?
Der Laie ist hier oft überfordert und tappt schnell mit ein paar unbedachten Äußerungen gegenüber der Polizei oder der Fahrerlaubnisbehörde (mit denen er eigentlich seinen Führerschein zu retten glaubt!), in die Falle. Gerade im Fahrerlaubnisrecht kann mit den richtigen Einlassungen viel gerettet werden, aber mit den falschen auch schnell der Führerschein weg sein. Hier gilt: im Falle einer Polizeikontrolle gegenüber den Polizeibeamten oder im Fall einer drohenden Fahrerlaubnisentziehung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde gar keine (!) Aussagen machen und fachliche Beratung hinzuziehen! Ist der Führerschein erstmal entzogen, kann es ein langer und beschwerlicher Weg sein, ihn wiederzuerlangen.
Zunächst sollen die rechtlichen Grundlagen der Fahrerlaubnisentziehung, also des Führerscheinentzugs, erläutert werden:
Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf Grundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist:
§ 3
Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisberhörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. (...).
§ 46 FeV
Entziehung, Beschränkung, Auflagen
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetzte verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) (...)
Ungeeignetheit im Sinne von § 2 Abs. 4 StVG liegt vor, wenn das von dem Fahrerlaubnisinhaber als Kraftfahrzeugführer ausgehende Sicherheitsrisiko das allgemein von dem Führen von Kraftfahrzeugen ausgehende Risiko deutlich übersteigt.
Zur Klärung der Frage, ob sich ein Fahrerlaunisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, ist unter anderem gem. § 46 Abs. 1, Satz 2 FeV auf die Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV zurückzugreifen.
Die Ungeeignetheit muss aus erwiesenen Tatsachen hinreichend deutlich hervorgehen, bloße Eignungszweifel genügen nicht. Die Nichteignung muss erwiesen sein (§ 3, Abs.1 StVG „Erweist sich…“). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher entschieden, dass eine auf Drogenkonsum gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig ist, wenn der Drogenkonsum nicht bewiesen ist. Allenfalls eine Gutachtenanforderung ist dann möglich.
Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und damit eine Fahrerlaubnisentziehung kommt in Frage bei Konsum von Betäubungsmitteln und Alkohol, bei charakterlichen Eignungsmängeln usw.
Im Folgenden geht es um:
I. Führerscheinentzug und Alkohol
II. Führerscheinentzug und Cannabis