Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist in Bezug auf seine Strafzumessungen für jeden Grower, Dealer oder auch nur Konsument von Cannabis schnell mal der blanke Horror. Wenn Sie in irgendeiner Form illegal mit Cannabis zu tun haben, sollten Sie wissen, was Sie erwarten kann. Das BtMG ist, was Strafen und vor allem Mindestfreiheitsstrafen angeht, äußerst humorlos. Um nicht ahnungslos mit einem Bein im Gefängnis zu stehen, sollten Sie die gefährlichsten Tatbestände mit den hohen Strafandrohungen doch einmal kennen lernen, um sie vor allem vermeiden zu können.
Cannabis und Betäubungsmittelgesetz
Betäubungsmittel sind alle diejenigen Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I-III zu § 1 BtMG aufgeführt. Cannabis ist in der Anlage I aufgeführt und damit ein Betäubungsmittel. Gleichgültig ist, ob es sich um Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile oder Pflanzenextrakte handelt.
Der gesamte Verkehr mit Betäubungsmitteln bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der sich ohne Erlaubnis in irgendeiner Form am Verkehr mit Betäubungsmitteln beteiligt, nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bestraft werden kann. Es gilt daher ganz einfach: liegt eine Erlaubnis vor oder bedarf es keiner Erlaubnis, so ist der Verkehr mit Betäubungsmitteln legal, fehlt die notwendige Erlaubnis, ist der Verkehr illegal.
Die Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes
Vorab Folgendes zum Eigenkonsum:
Selbstkonsum von Betäubungsmitteln ist straflos. Diese Strafbarkeitsausnahme ist die einzige im Umgang mit Betäubungsmitteln.
Der Konsum von Betäubungsmitteln wie Essen, Trinken, Rauchen usw. erfüllen keinen Tatbestand des § 29 BtMG, auch nicht den des Erwerbs oder des Besitzes. Der Verbrauch von Betäubungsmitteln wurde straffrei gelassen: es gilt das Prinzip der Straflosigkeit von Selbstschädigungen und Selbstgefährdungen.
Tipp: Kann eine andere Form des Umgangs als mit Betäubungsmittel als der bloße Konsum nicht nachgewiesen werden, wie dies bei allen Formen der Entgegennahme zum unmittelbaren Verbrauch ohne Verfügungsgewalt der Fall ist, bleibt der Kontakt mit Betäubungsmitteln straflos. Wenn Sie also ganz auf der sicheren Seite sein wollen, dann gilt: das Mitziehen an einem Joint durch einen anderen im Beisein des Besitzers und die anschließende Rückgabe an diesen ist weder als verbotener Besitz eines Betäubungsmittels noch als verbotene Gebrauchsüberlassung strafbar. Eine strafbare unmittelbare Verbrauchsüberlassung kommt aber dann in Betracht, wenn der Joint nicht zurückgegeben, sondern in der Runde weitergegeben wird. Also: Nehmen Sie eine Tüte, ziehen dran und geben Sie sie dann wieder dem Besitzer zurück, passiert Ihnen nichts. Geben Sie die Tüte an einen anderen als den Besitzer weiter, ist dies strafbar.
Derjenige, der den Joint zum Mitgenuss oder zum sofortigen Verbrauch an andere weiter gibt, macht sich wegen Überlassung von Betäubungsmittel strafbar, § 29 Abs.1, Ziff. 6b BtMG.
Ganz wichtig: damit keine Irrtümer auftreten: die Straflosigkeit des Eigenkonsums darf auf keinen Fall verwechselt werden mit dem Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum: dieser ist (entgegen weit verbreiteter Ansicht) grundsätzlich strafbar.
Nähern wir uns jetzt den nicht mehr straffreien Verkehr mit Betäubungsmitteln an.
Die Straftatbestände sind abschließend in den §§ 29-30b BtMG geregelt, wobei § 29 BtMG die strafrechtlichen Grundtatbestände enthält. Strafrahmen ist hier Freiheitsstrafe von 5 Jahren oder Geldstrafe.
Die besonders schweren Fälle, die eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsehen, sind in § 29 Abs.3 Nr. 1. und 2 BtMG auf gewerbsmäßigen Verkehr und Gesundheitsgefährdung beschränkt. Ein Verstoß gegen § 29 BtMG stellt ein Vergehen dar.
Wichtig: § 29 Abs. 1 BtMG gilt im Rahmen des Umgangs mit Cannabis nur für normale Mengen, also Mengen an Cannabis, die insgesamt weniger als 7,5 g THC enthalten. Wird diese Menge überschritten, fällt auch die Bestrafung ungleich härter. Deutlich gesagt heißt dies, dass bereits eine Menge von ca. 100g an Marihuana für eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ausreicht.
Die weiteren Straftatbestände sind in den §§ 29a-30a BtMG geregelt und stellen Verbrechen dar mit dementsprechender Strafbarkeit:
- § 29a BtMG: Betäubungsmittelverkehr von Erwachsenen mit Jugendlichen oder Umgang mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge: Mindeststrafe ein Jahr. Hier fällt die Bestrafung im Vergleich zu § 29 BtMG aufgrund der nicht mehr „geringen Menge“ deutlich härter aus.
- § 30 BtMG: bei bandenmäßigen Handel oder bei gewerbsmäßigem Handel mit nicht geringer Menge oder bei leichtfertiger Todesverursachung oder Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Mindeststrafe von 2 Jahren
- § 30a BtMG: Verbreiten von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande oder das Mitführen einer Schusswaffe oder eines ähnlich gefährlichen Werkzeug: Mindeststrafe 5 Jahre. Ebenso wird nach § 30a BtMG mit mindestens 5 Jahren bestraft, wer eine unter 18-jährige Person zum Handeltreiben mit nicht geringen Mengen bestimmt.
Zum besseren Verständnis der Strafbarkeit im BtMG ein kleiner Exkurs zur Menge im BtMG:
Das deutsche Betäubungsmittelrecht kennt drei verschiedene Mengenbegriffe:
- geringe Menge: eine geringe Menge bezeichnet die (Brutto)Menge einer Droge, bis zu welcher nach § 29 Abs. 5, 31a BtMG von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden kann (also: keine grundsätzliche Straflosigkeit bei einer geringen Menge!). Was eine geringe Menge ist, wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt und liegt zwischen 6g (z.B. Bremen, Brandenburg, Bayern, Niedersachsen) und 10g (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz). Hierbei handelt es sich nur um Richtwerte für das Absehen von Strafe, von denen Staatsanwälte und Richter im Einzelfall (z.B. wiederholter Drogenbesitz) abweichen können.
Weitere Voraussetzung für ein Absehen von der Strafverfolgung ist, dass das Cannabis nur zum Eigenverbrauch bestimmt war
- normale Menge: bei Überschreiten der geringen Menge liegt dann eine normale Menge vor. Diese Menge liegt oberhalb der Bruttomenge (geringe Menge iSv § 31a BtMG) und unterhalb der „nicht geringen Menge“.
- nicht geringe Menge: diese wird anhand des Nettowirkstoffgehalts der Bruttomenge des jeweiligen Betäubungsmittels festgestellt. Die nicht geringe Menge beginnt bei 7,5 g reinem Wirkstoff (THC).
Die Strafe nach dem BtMG im Einzelnen:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Das BtMG enthält keine Definition des Handeltreibens. Es wird von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt, um einen möglichst lückenlosen Katalog absatzorientierter Tatbegehungsweisen zu erfassen.
Handeltreiben ist nach der Rechtsprechung jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.
Vorsicht: ausreichend hierfür ist eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit, ohne dass es dabei zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein muss. Nicht nur Beschaffung und Lieferung, sondern auch Zahlungsvorgänge und unterstützende Finanzaktionen können den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen. Auf die tatsächliche Förderung des erstrebten Umsatzes kommt es ebensowenig an wie auf das tatsächliche Vorhandensein von Betäubungsmitteln. Handeltreiben liegt daher auch schon dann vor, wenn auf Käuferseite zum Schein Polizisten auftreten.
Für ein Handeltreiben muss zudem Eigennützigkeit (Streben nach Gewinn) vorliegen. Dies ist aber nicht nur gegeben, wenn der Gewinn in Geld (oder Betäubungsmittel) besteht, sondern es ist ausreichend, wenn der Täter Vorteile irgendwelcher Art zu erlangen sucht, beispielsweise eine Belohnung auf sexuellem Gebiet.
Allerdings liegt keine Eigensucht und damit kein Handeltreiben vor, wenn die Weitergabe von Betäubungsmitteln zum Einkaufspreis ohne Gewinn oder anderen persönlichen Vorteil erfolgt.
Um mal eine Übersicht zu haben, was nun alles Handeltreiben sein kann, hilft folgende beispielhafte Aufzählung:
Unter Handeltreiben fallen also sehr viele Begehungsweisen, die eigentlich nur zur Vorbereitung von Umsatzgeschäften dienen oder lediglich Hilfstätigkeiten darstellen. Dies dient kriminalpolitischen Erwägungen und ist äußerst bedenklich. Doch leider ist dies im Grunde vom Bundesgerichtshof abgesegnet worden. Als Verteidiger in einem Strafrechtsverfahren bleiben dann aber regelmäßig Möglichkeiten, auf der Strafzumessungsebene (also bei der Höhe der Strafe) einiges rauszuholen und z.B. einen minder schweren Fall geltend zu machen.
Gewerbsmäßiges Handeltreiben
Eine Strafschärfung sieht das Gesetz für das gewerbsmäßige Handeln mit Betäubungsmitteln vor. Dies ist gegeben, wenn sich der Täter durch den wiederholten Absatz von Betäubungsmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Nicht erforderlich ist, dass die Absicht besteht, ein kriminelles Gewerbe aufzumachen.
Gewerbsmäßige Verstöße gegen das BtMG sind als besonders schwere Fälle eingestuft. Wenn Sie also in dem oben definierten Rahmen dealen, ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr die Folge. Problematischer wird es dann noch, wenn Sie über 21 Jahre sind, dealen und Ihr Abnehmer noch recht jung ist, also unter 18 Jahre. Dies dürfte bei Cannabis durchaus häufig der Fall sein. Konsumenten von Cannabis sind oft Jugendliche. Dies wird dann schon mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft. Es ist mir schon klar, dass Sie sich keinen Ausweis beim dealen zeigen lassen, aber den allzu jugendlich aussehenden Kunden sollte man getrost mal auslassen, denn hier ist schon mit empfindlichen Strafen zu rechnen.
Tipp: wenn Sie eher nebenbei dealen, also Kleindealer sind, riskieren Sie eine saftige Freiheitsstrafe. Da lohnt sich durchaus der Gedanke, ob Sie dieses Risiko tatsächlich eingehen wollen. Für ab und zu ein bisschen Gras verkaufen steht eine Gefängnisstrafe in Haus. Lassen Sie am besten die Finger davon.
Bandenmäßiges Handeltreiben
Um eine Bande zu bilden ist erforderlich, dass sich drei Personen zur mehrfachen Tatbegehung verbunden haben, die auf gewisse Dauer angelegt sein muss.
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sieht unterschiedliche Strafen vor, abhängig von der Menge des Betäubungsmittels:
Für Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit normalen Mengen (also die unterhalb der „nicht geringen Menge“ = 7,5g THC liegen), ist eine Mindeststrafe von 2 Jahren vorgesehen, § 30 Abs. 1, Nr. 1 BtMG. Im Bereich des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist die Mindeststrafe dann schon 5 Jahre, § 30a Abs.1 BtMG.
Tipp: Angesichts der hohen Strafandrohung im Bandenbereich (bei denen es meist auch um eine größere Menge Drogen geht): arbeiten Sie grundsätzlich nur mit einer weiteren Person zusammen. Das macht beim Verkehr mit nicht geringen Mengen an Betäubungsmittel eine enorme Verschiebung des Strafrahmens aus: 1 Jahr Mindeststrafe beim Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge oder eben als Bande (zu dritt) 5 Jahre Mindeststrafe!
Handeltreiben mit Waffen
Beim Handeltreiben mit Waffen ist erforderlich, dass der Täter beim Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eine Schusswaffe oder ein zur Verletzung geeigneten und bestimmten Gegenstand gebrauchsbereit bei sich hat. Nicht erforderlich ist der Wille die Waffe einzusetzen, es genügt das Bewusstsein jederzeit über die Waffe verfügen zu können. Die Mindeststrafe liegt bei 5 Jahren.
Wer also mit nicht geringen Mengen Gras dealt, sollte sein Klappmesser, Pfefferspray, seinen Schlagring oder seine Schreckschusspistole besser zu Hause lassen. Abgesehen davon, dass Sie unkontrollierbare Situationen heraufbeschwören, landen Sie sicher im Gefängnis.
Vor allem wenn Sie Homegrow betreiben, sollten Sie keine Waffen oder ebenso gefährliche Gegenstände im Haus haben. Die Kombination ist eine sichere Sache für einen langen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt: es heißt dann nur noch: gehen Sie direkt in das Gefängnis, gehen Sie nicht über Los, ziehen Sie nicht 4000 € ein…
Abgabe
Abgabe ist die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über das Betäubungsmittel frei verfügen kann. Also: strafbar ist auch die unentgeltliche Weitergabe (auch geringer Mengen) von Cannabis.
Keine Abgabe liegt vor, wenn Rauschgift zum sofortigen Konsum in verbrauchsgerechter Menge überlassen wird, da keine Verfügungsgewalt gegeben ist. In diesem Fall kann sich aber eine Strafbarkeit über das Tatbestandsmerkmal des Überlassens ergeben.
Die von § 29 Abs.1 BtMG erfasste Abgabe wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Achtung: die Abgabe von Betäubungsmitteln von einem über 21-jährigen an eine Person unter 18 Jahren stellt ein Verbrechen dar. Hierfür ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorgesehen, § 29a Abs.1, Nr.1 BtMG.
Veräußerung
Veräußerung ist die entgeltliche, aber uneigennützige Übereignung eines Betäubungsmittels unter Einräumung der Verfügungsgewalt. Darunter fällt der Verkauf zum Selbstkostenpreis.
Gewähren und Verschaffen einer Gelegenheit – Öffentliche Bekanntgabe einer Erwerbsquelle, § 29 Abs. 1, S.1, Nr. 10 BtMG
Das Verschaffen einer Gelegenheit muss eine Tätigkeit beinhalten, die günstige äußere Bedingungen für den unbefugten Gebrauch, den Erwerb oder die Abgabe schafft. Dies umfasst die Überlassung von Räumen zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln. Dazu gehört auch der Transport von Käufern zu Drogenverkaufsstätten.
Auch wer öffentlich bekannt gibt, wo Betäubungsmittel widerrechtlich erhältlich sind, macht sich strafbar. Strafe ist Freiheitstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe. Die vorgenannten Handlungsweisen sind aber dem Bagatellbereich zuzuordnen und im Rahmen der Strafzumessung im unteren Bereich anzusiedeln sein.
Erwerb
Erwerb ist die rechtsgeschäftliche (entgeltliche und unentgeltliche) Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel. Erwerben mehrere Personen Cannabis zum Eigenverbrauch um „Mengenrabatt“ zu erlangen und so günstiger zu kaufen, liegt kein Handeltreiben vor. Es handelt sich für jeden einzelnen Käufer um Erwerb zum Eigenverbrauch. Der Einzelne muss sich auch nicht die gekaufte Gesamtmenge zurechnen lassen, sondern nur den für ihn selbst bestimmten Anteil.
Sonstiges Inverkehrbringen gem. § 29 Abs. 1, S.1, Nr. 1, Alt. 8 BtMG
Sonstiges Inverkehrbringen bedeutet, dass ein anderer die tatsächliche Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel erlangt, wie Wegwerfen, Zurücklassen, Unterschieben usw.
Besitz
Die Strafbarkeit des Besitzes von Betäubungsmittel soll Strafbarkeitslücken schließen. Es sollen Täter bestraft werden können, denen nur die Verfügungsmacht über Betäubungsmittel nachzuweisen ist und sonst eben gar nichts. Wegen Besitzes wird daher nur der Täter bestraft, dem kein anderer Tatbestand des BtMG nachgewiesen werden kann.
Kein Besitz ist beim Mitbewohner anzunehmen, wenn Cannabispflanzen nur von anderen Wohnungsnutzer in der gemeinsamen Wohnung angebaut wird.
Der Besitz von Rauschgiftutensilien (z.B. Pfeife) mit Anhaftung aus der früheren Benutzung sowie der Besitz von Betäubungsmittelrückständen sind nicht strafbar, soweit diese nicht mehr zum Konsum geeignet sind.
Wer „normale Mengen“ Cannabis besitzt, wird mit Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer Cannabis in nicht geringer Menge besitzt, ist schon mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr dabei. Nicht mehr gering ist die Menge, wenn das aufgefundene Cannabis eine Wirkstoffgehalt von 7,5g THC enthält.
Also: wenn Sie nicht eine absolut zwingenden Grund haben, mit Cannabis in rauen Mengen zu tun zu haben, lassen Sie es. Mit steigender Menge an Cannabis steigt das Maß der Bestrafung mal ganz schnell auf eine mehrjährige Freiheitstrafe. Für den Eigenbedarf sollten Sie daher lieber Cannabis in Mengen an der unteren Grenze zur Hand haben.
Übrigens: auch Cannabissamen unterfallen dem BtMG, sofern er zum unerlaubten Anbau bestimmt ist (und wozu denn sonst, als Gewürzmittel ist es dann doch zu teuer). Hier ist aber grundsätzlich eine nicht geringe Menge zu verneinen: der Samen selbst enthält kein THC und es darf nicht auf das THC-Potenzial abgestellt werden, welches bei späterer Ernte erzielt werden könnte.
Wenn Sie jetzt denken, Sie können den Besitz von Cannabis umgehen, weil Sie es im Bahnhof im Schließfach aufbewahren, kann dies ein teurer Irrtum werden: Für den Besitz von Cannabis kommt es nicht darauf an, ob sie es bei sich führen oder den Schlüssel zum Versteck (Schließfach, Koffer etc.) bei sich tragen. Auch das Innehaben von Abholscheinen, Empfangspapieren für Gepäckaufbewahrung begründet den Tatbestand des Besitzes.
Einfuhr
Bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist die Strafmessung von verschiedenen Modalitäten abhängig:
Bei der Einfuhr geringer Mengen Cannabis gilt § 29 Abs. 1 BtMG mit seinem Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Bei der Einfuhr nicht geringer Mengen Cannabis droht schon eine Mindeststrafe von 2 Jahren, § 30 Abs. 1, Nr. 4 BtMG.
Tipp: Es gilt immer die magische Grenze von 7,5 g THC-Gehalt: sobald Sie mit Mengen an Cannabis zu tun haben, die einen Wirkstoffgehalt von 7,5g THC erreichen, sieht es böse aus. Wenn Sie also aus den Niederlanden kommen und sich mit Hanf eingedeckt haben, sollten Sie Maß halten. Fahren Sie lieber zweimal und machen Sie sich einen Urlaubstag draus.
Bei bandenmäßiger Begehung stehen dann schon 5 Jahre Mindeststrafe an, § 30a Abs. 1 BtMG.
Und führen Sie ein Schusswaffe oder ein gefährlichen Gegenstand bei der Einfuhr von Betäubungsmittel mit sich, gilt ebenso die Mindeststrafe von 5 Jahren.
Tipp: Wenn Sie also Kuriertätigkeiten vornehmen oder öfter mal nach Amsterdam reisen, lassen Sie Ihren Baseballschläger, Ihr Klapp- oder Springmesser und Ihr Tränengas zu Hause. Diese Dinge haben auf solchen Fahrten rein gar nicht verloren (außer Sie wollen kostenfreie Unterkunft und Logis im Bau für ein paar Jahre genießen).
Anbau
Anbau ist die Aufzucht von Pflanzen. Auf den Umfang des Anbaus kommt es nicht an. Eine einzelne, kleine Pflanze im Blumentopf auf dem Küchenfenster ist erlaubnispflichtiger Anbau. Strafe ist gem. § 29 Abs.1 BtMG Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Aber Vorsicht: eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Besitzes nicht geringer Mengen gem. § 29a Abs.1 BtMG kommt in Betracht, wenn der Täter eine geringe Anzahl von Cannabispflanzen anbaut und sich erst im Laufe der Wachstumsperiode eine nicht geringe Menge THC in den Pflanzenbestandteilen aufgebaut hat. Dann sind wir schon wieder bei der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug.
Tipp: wenn Sie für den Eigengebrauch anbauen, sollten Sie nur 1-2 Pflanzen anbauen, um die „nicht geringe Menge“ nicht zu erreichen. Nach der Ernte kann der Eigenbedarf gedeckt werden und danach dann wieder (entspannt) angebaut werden. Die Entspannung geht ziemlich schnell flöten, wenn auf Sie Freiheitsstrafe wartet. Mit einem bisschen Voraussicht und Planung gibt es hierfür gar keinen Grund.
Herstellen
Unter Herstellen wird das Gewinnen (z.B. Abtrennen des Cannabisharzes von den Blütenständen oder Ernten der Pflanzen), Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln verstanden.
Der Tatbestand des Herstellens findet sich in den §§ 29 – 30a BtMG mit entsprechender Strafbarkeit:
- Herstellen von Betäubungsmittel, § 29 Abs. 1, Nr. 1 BtMG: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
- Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs.1, Nr. 2 BtMG: Freiheitstrafe nicht unter einem Jahr
- bandenmäßiges Herstellen von Betäubungsmitteln in normaler Menge, § 30 BtMG: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
- bandenmäßiges Herstellen von Betäubungsmitteln in „nicht geringer Menge“, § 30a Abs. 1 BtMG: Freiheitstrafe nicht unter 5 Jahre
Sichverschaffen, § 29 Abs. 1 BtMG
Sichverschaffen ist das Erlangen der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel und es handelt sich um einen Auffangtatbestand. Darunter fällt das Auffinden herrenloser Betäubungsmittel, Abernten fremder betäubungsmittelpflanzen usw.
Bereitstellen von Geldmitteln, § 29 Abs. 1, Nr. 13 BtMG
Mit diesem Tatbestand hat der Gesetzgeber vor allem den Geldgeber und Finanzier im Auge, der den illegalen Rauschgiftverkehr mit finanziellen Mitteln versorgt ohne selbst aktiv in Erscheinung zu treten.
Verbreiten von Betäubungsmittelimitaten
Interessant: Wer Stoffe abgibt, veräußert oder mit ihnen Handel treibt, die tatsächlich nicht unter die Anlagen I-III fallen, macht sich gem. § 29 Abs.6 BtMG strafbar, wenn er vorgibt, dass es sich um ein bestimmtes Betäubungsmittel handelt, das in den Anlagen I-III aufgeführt ist.
Wenn Sie also einen Kuhfladen mal wieder als Haschisch verkaufen konnten, vergeht Ihnen das Lachen, wenn Sie erwischt werden (auch wenn es noch so lustig ist): das ist nämlich strafbar.
Fazit
Das Betäubungsmittelgesetz ist schnell mit hohen Freiheitstrafen bei der Hand. Wenn Sie eine Freiheitsstrafe umgehen wollen, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Haben Sie im Betäubungsmittelverkehr niemals mit „nicht geringen Mengen“ zu tun
- Sie sollten unter keinen Umständen unter 18-jährige damit in Kontakt bringen.
- Bilden Sie im Betäubungsmittelverkehr niemals Banden: niemals mit drei Personen Cannabis anbauen, damit Handeltreiben usw.
- Waffen und gefährliche Gegenstände sind absolut tabu
Hierbei handelt es sich im BtMG wirklich um Todsünden, also nehmen Sie sich das zu Herzen.
Kommen Sie wegen eines Verstoßes gegen das BtMG in das Visier der Behörden und Gerichte, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.