Durch § 202a StGB wird die Verfügungsbefugnis über Daten geschützt. Er lautet:
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Was sind Daten im Sinne des § 202a StGB?
Tatgegenstand sind Daten, wobei der Anwendungsbereich durch den Absatz 2 erheblich eingeschränkt wird: geschütz sind nämlich nur Daten, die elektronisch, magnetisch oder in sonstiger Weise nicht unmittelbar wahrnehmbar entweder gespeichert oder übermittelt werden. An unmittelbarer Wahrnehmbarkeit fehlt es, wenn sprachlich oder in Bildern codierte Informationen nicht ohne weiteres mit den Sinnen, sondern erst mittel Instrumenten wie Sensoren, Verstärker, Bidlschirm, Drucker usw. wahrnehmbar sind.
Erfasst werden aber nicht nur personenbezogene Daten und die geschützten Daten müssen auch keine materiellen Geheimnisse darstellen.
Wann sind Daten gespeichert und wann liegt eine Übermittlung von Daten nach Absatz 2 vor?
Eine Speicherung von Daten ist gegeben, wenn sie zum Zweck ihrer Weiterverwendung erfasst, aufgenommen oder aufbewahrt sind. Dies betrifft vor allem digitale Speichermedien, aber auch analoge Medien wie Tonbänder oder Schallplatten.
Die Übermittlung von Daten ist jedes Weiterleiten, insbesondere innerhalb eines Netzwerkes oder über Fernmeldewege.
Wann sind Daten besonders gesichert?
Eine besondere Sicherung von Daten liegt vor, wenn Vorkehrungen getroffen worden sind, die den unbefugten Zugriff ausschließen oder erheblich erschweren sollen. Sicherungen sind dabei nicht Verstöße gegen arbeitsrechtliche und vertragliche Verbote. Auch Sicherungen, die nur das unbefugte Benutzen der Hardware verhindern sollen, stellen keine Verstoß gegen § 202a StGB dar.
Eine Sicherung der Daten kann ganz einfach mechanisch erfolgen durch z.B. verschlossene Räume oder Schränke oder durch Verplombungen.
Was heißt "Sichverschaffen" von Daten?
Tathandlung beim Ausspähen von Daten ist, dass der Täter sich oder einem anderen zu den besonders geschützten Daten Zugang verschafft.
Die Strafbarkeit
Das Ausspähen von Daten ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Verfolgung der Tat nach § 202a StGB wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, das die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Angesichts der zu erwartenden Strafe und den vielen Möglichkeiten eines Rechtsanwalts auf das Ergebnis in einem Strafverfahren einzuwirken, sollte Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Sie erreichen meine Kanzlei unter 0421-695 256 27 oder auch unter meinen Kontaktformular.