Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Typische Fallen bei der Fahrerlaubnisentziehung im Zusammenhang mit Cannabiskonsum

Die Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit Cannabis ist entweder 

 

Fall 1: die regelmäßige Einnahme von Cannabis, also bei täglichem oder nahezu täglichen Konsum von Cannabis (regelmäßiger Konsum schließt die Fahreignung aus, auf einen Bezug zur Verkehrsteilnahme kommt es nicht an)

 

oder

 

Fall 2:  die gelegentlicher Einnahme von Cannabis und fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren.

 

Nehmen wir nun im häufig vorkommenden und interessanten Fall 2 an, Sie tappen bei einer Fahrt mit Ihrem Pkw arglos in eine Polizeikontrolle und eine Blutprobenentnahme wird (richterlich) angeordnet (übrigens ein in der anwaltlichen Praxis sehr typischer Fall).

 

Ihre Blutprobe weist eine THC-Konzentraton von 1 ng/ml oder mehr auf (und die Marke ist schnell mal erreicht) - für die Bedeutung der bei der Blutuntersuchung ermittelten Werte in Bezug auf die Fahrerlaubnisentziehung lesen hier weiter.

 

Mit der in der Blutprobe festgestellten THC-Konzentration von 1,0 ng/ml haben Sie nach herrschender Rechtsprechung Ihr fehlendes Trennungsvermögen von Cannabiskonsum und Fahren leider schon zur Genüge unter Beweis gestellt: ganz überwiegend geht die obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung davon aus, dass eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen ist (siehe auch: Urteil des Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 23.10.2014, Az.: 3 C 3/13). Bei gelegentlichem Cannabiskonsum wurde dann bisher die Fahrerlaubnis entzogen.  Anderes gilt seit der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung mit seiner Entscheidung vom 11.04.2019 (BVerwG Az.: 3 C 13.17 hier nachzulesen...), wenn erstmals ein Fahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt wird (dazu mehr hier...).

 

Nun muss Ihnen die Behörde noch die Gelegentlichkeit der Cannabiseinnahme nachweisen. Gelegentlicher Konsum liegt bereits bei zweimaligem Konsum vor, wenn es sich um zwei selbständige Konsumvorgänge handelt.

 

Einen Nachweis für zweimaligen Konsum kann insbesondere ihren eigenen Aussagen gegenüber den Behörden  oder Polizeibeamten entnommen werden (die daher interessiert sind, Ihnen etwas zu entlocken). Mit Aussagen wie "Ich rauche doch nur alle paar Monate mal" liegt fahrerlaubnistechnisch  gelegentlicher Konsum vor und die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung liegen vor.

Sie können natürlich auch von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und gar keine Aussage zu Ihrem Konsumverhalten machen...

 

Möglicherweise liegt bei Ihnen aber auch nur ein einmaliger Konsum vor, den man dann darlegen kann und muss. Der anhand Ihrer Blutprobe nachgewiesene Cannabiskonsum hat dann nur (genau) einmal stattgefunden und es handelt sich um einmaligen (sog. experimentellen) Probierkonsum. Einmaliger Cannabiskonsum bleibt folgenlos, er ist fahrerlaubnisrechtlich ohne Relevanz. 

 

Jetzt denken Sie, "das ist ja simpel": Sag ich doch einfach, ich habe gestern auf einer Party das erste Mal an einem Joint gezogen und sonst noch nie etwas damit zu tun gehabt. Das wird sich als schlechte Strategie erweisen.

Hier greifen die Gerichte nämlich gerne auf die Maastrich-Studie zurück: in der Studie wurde festgestellt, dass sich der Cannabiswirkstoff THC bei Gelegenheitskonsumenten rasch abbaut und in der Regel nach 4-6 Stunden im Blut nicht mehr nachweisbar. Das heißt für Sie konkret: wenn Sie angeben, am Abend vorher erstmals an einem Joint gezogen zu haben, die Polizeikontrolle inklusive Blutentnahme am nächsten Tag aber über 6 Stunden nach diesem angegebenen Konsum erfolgte, kann Ihre Aussage aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ganz stimmen. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht unterstellt dann, dass Sie auf der Party am Tag zuvor Cannabis konsumiert haben (was Ihre Aussage wiedergibt) und dann ein weiteres Mal bis zu 6 Stunden vor der Blutentnahme, was Ihre Blutprobenwerte im Zusammenhang mit der Maastricht-Studie belegt. Damit ist zweimaliger Cannabiskonsum gegeben, also der gelegentliche Cannabiskonsum nachgewiesen: Folge: Lappen weg. In diesem Sinne entschied kürzlich das Verwaltungsericht Düsseldorf mit Beschluss vom 24.11.2015. Ebenfalls mit der Maastricht-Studie beschäftigt sich intensiv der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.05.2013 - Az.: 11 ZB 13.523.

 

Zudem reicht vielen Gerichten (je nach Bundesland) die einfache Behauptung des einmaligen Konsums  nicht aus. Die Gerichte, die natürlich ein Interesse daran haben, sich nicht mit dem mittlerweile durchaus bekannten Argument des einmaligen (experimentellen) Probierkonsums abspeisen zu lassen, verlangen nun, dass die Umstände des behaupteten Erstkonsum konkret und glaubhaft dargelegt werden. Es reicht also nicht aus einfach zu behaupteten, dass Sie lediglich ein einziges Mal Cannabis konsumiert haben, sondern Sie müssen Einzelheiten des fraglichen Drogenkonsums darlegen.

 

Dieser Rechtsprechung liegt ganz einfach eine Wahrscheinlichkeitrechnung zugrunde: es wird für äußerst unwahrscheinlich gehalten,
1. dass ein Erstkonsument kurz nach der Drogeneinnahme bereits wieder ein Kraftfahrzeug führt und

2. dass er gerade nach diesem (einmaligen) Erstkonsum auch noch in eine Polizeikontrolle gerät.

 

Daher wird eine gesteigerte Mitwirkungspflicht im Falle der Behauptung erstmaligen Cannabiskonsums verlangt, die diesen konkret und glaubhaft darlegt. Wenn Sie sich nun in Widersprüche verwickeln oder Ihr Vorbringen ganz einfach nicht in sich schlüssig ist oder sich Ungereimtheiten ergeben, die Sie erst in einem späteren gerichtlichen Verfahren (mit Hilfe eines Rechtsanwalts) richtig stellen können, ist Ihr Vortrag ganz sicher nicht mehr glaubhaft. Das Gericht wird dies als Schutzbehauptung abtun und Ihre Ausführungen für verfahrensangepasst halten. Dies zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgericht Köln aus dem Jahr 2014, das Sie hier nachlesen können.

 

Als Fazit kann nun gezogen werden, dass je nach Sachverhalt und Einzelfall eine Reihe von Verteidigungsstrategien möglich sind, um gegen eine drohende Fahrerlaubnisentziehung vorzugehen und sich zu wehren. Allerdings können unbedachte Äußerungen sehr schnell das Ende Ihrer Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr bedeuten. Ich vertrete Mandanten im Fahrerlaubnisrecht bundesweit und für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Für Anmerkungen zu diesem Artikel können Sie einen Kommentar schreiben. Für Anregungen bin ich immer dankbar.

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Kommentare

  • Franco (Donnerstag, 21. Januar 2016 20:47)

    Wie siehts denn aus, wenn bei einer Polizeikontrolle eine Blutentnahme angeordnet wird. Der THC-Wert ist dann 0,5 ng/ml und der THC-COOH-Wert aber 5 ng/ml. Ist der Führerschein dann weg?

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 24. Januar 2016 23:15)

    Der aktive THC-Wert liegt unter 1,0 ng/ml: damit haben Sie gezeigt, dass Sie zwischen Fahren und Cannabiskonsum trennen können. Der THC-COOH-Wert ist auch nicht so hoch, dass von einem regelmäßigem
    Konsum ausgegangen werden kann. Sollte die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen wollen, unbedingt gegen vorgehen!!!

  • Franco (Sonntag, 24. Januar 2016 23:20)

    Da fällt mir ein Stein vom Herzen, dass ich gute Chancen habe. Melde mich bei Ihnen für alles Weitere :-)
    Bis Montag

  • Bernd (Freitag, 15. April 2016 13:30)

    Hallo,
    leider soll mir der Führerschein entzogen werden, weil mein THC über 1,0 ng pro ml lag. Ich will jetzt sagen, dass ich nur ein einziges Mal am Tag vor der Autofahrt mit Polizeikontrolle gekifft
    habe...?

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 15. April 2016 13:38)

    Hallo Bernd,
    ich kann Ihnen nur sagen, dass bei einem einmaligem Konsum am Tag vor der Drogenfahrt kaum aktive THC-Werte von 1,0 ng/ml erreicht werden. Auch wenn ich nicht weiß, wie Ihre Blutwerte waren, wären
    bereits nach 6 Stunden keine relevanten Werte mehr zu erwarten gewesen. Alle Angaben, die einen länger zurückliegenden Cannabiskonsum beschreiben, deuten daher auf einen weiteren Konsum hin. Das ist
    dann eher ganz schlecht... Bitte noch mal den obigen Artikel ganz genau durchlesen, da steht alles detailliert drin!

  • Berkay (Samstag, 09. Juli 2016 22:46)

    Guten Abend Frau Fischer,
    Kann ich mit einer äG oder mpu rechnen wenn ich mit dem auto an der holländischen grenze mit ca 4g netto cannabis vom zoll angehalten wurde ? Habe gesagt das es nicht für mich ist, keine
    konsumangaben gemacht und wurde gefragt ob ich an dem Tag konsumiert habe, habe mit nein geantwortet der Beamte hat daraufhin meine Pupillen kontrolliert und durfte nachdem ich ein Protokoll
    unterschrieben habe weiter fahren. Bevor ich unterschriben habe wurde ich gefragt ob ich gegen zahlung zum Beispiel an einen kindergarten einverstanden bin um es aussergerichtlich klären zu können
    dazu hab ich zugestimmt. Bin zum ersten Mal mit btm aufgefallen

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 15. Juli 2016 12:59)

    Hallo,
    Grundsätzlich rechtfertigt der einmalige Besitz von Cannabis keine MPU, auch für ein äG besteht m.E. keine Grundlage. Dies gilt aber nur, wenn sonst keine Hinweise auf Cannabiskonsum hindeuten und
    auch keine Blut- oder Urinproben THC aufweisen.
    Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im
    Sinne des Betäubungs­mittelgesetzes vorliegt.
    Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 festgestellt hat, eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausschließlich auf einmalig
    fest­gestellten Cannabisbesitz des Fahrerlaubnisinhabers und dessen Weigerung, an der weiteren Aufklärung zu seinem Cannabiskonsum mitzuwirken, gestützt werden.
    Das heißt aber noch lange nicht, dass die FsSt nicht mit einer MPU oder einem äG aufwartet. Damit sind die schnell mal bei der Hand. Ich sehe aber vorliegend gute Chancen, aussichtsreich dagegen
    vorzugehen.
    Viele Grüße

  • Niel (Dienstag, 28. Februar 2017 16:31)

    Guten Tag Frau Fischer,
    Ein Freund und ich waren zu Fuß unterwegs als wir von einem Streifenwagen gestoppt worden sind. Die Polizisten meinten, sie hätten den Cannabis Geruch schon beim vorbei fahren gerochen (mein Freund war dabei ein Joint zu rauchen, den er schnell weg geworfen hat) und kontrollierten uns daraufhin. Bei meinem Freund wurde nichts gefunden, bei mir ca 2-4g. Ich machte keine Angaben zu Konsum oder sonst irgendwas, mein Freund allerdings sagte bevor sie die 2-4g bei mir gefunden haben, dass WIR bloß ein Joint weggeschmissen haben. Während ich ein Protokoll unterschrieben habe (denke das gleiche wie bei Berkay) sagte ein Polizist zu uns beiden, das wir das kiffen besser aufgeben sollten, auch aufgrund des Führerscheins. Woraufhin ich keine Antwort gab, jedoch mein Freund sagte, das WIR es ja nur ab und zu machen würden. Es wurden keine Drogentests durchgeführt. Bin zum ersten Mal mit BtM auffällig geworden. Habe aber in der Vergangenheit schon für 10 Monate einen Führerschein Entzug auf Grund einer Alkoholfahrt bekommen und musste diesen neu beantragen, was auch ohne MPU sofort funktionierte. Erwartet mich eine äG oder gar eine MPU?

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 01. März 2017 13:23)

    Hallo,
    wie oben schon erwähnt rechtfertigt einmaliger Cannabisbesitz keine MPU und m.E. kein äG. Nun hat Ihr Freund schon Angaben bezüglich des Konsumverhaltens gemacht, nämlich gelegentlichen Konsum zugegeben... schlecht. Und das haben Sie womöglich noch unterschrieben (dazu muss dann auf jeden Fall Akteneinsicht genommen werden, um genaueres sagen zu können). Aber da bei Ihnen (vermutlich nach Ihrer Darstellung) kein Bezug zum Straßenverkehr vorgelegen hat, reicht auch dies für die Anordnung eines äG nicht aus. Eine MPU kann angeordnet bei gelegentlichen Konsum von Cannabis (von Ihnen möglicherweise schon eingestanden) und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen - das ist ohne Akteneinsicht nicht zu klären. Zudem ist eine MPU möglich bei wiederholten Verstößen nach § 24a StVG, das betrifft wahrscheinlich Ihre vorangegangene Fahrt unter Alkoholeinfluss. Der derzeitige von Ihnen geschilderte Sachverhalt scheint kein Verstoß gegen § 24a StVG zu sein, daher (noch) keine Wiederholung.
    Möglicherweise kommt es bei Ihnen noch zu einem Ermittlungsverfahren, auch da müssen die Angaben in Bezug auf ein mögliches späteres Verwaltungsverfahren (Fahrerlaubnisentziehung) genau überlegt werden.
    Sollten Sie Post von der Polizei/Staatsanwaltschaft oder der Fahrerlaubnisbehörde bekommen, sollten Sie einen Anwalt konsultieren, der Akteneinsicht nimmt und Sie damit dann abschließend beraten kann.
    Viele Grüße

  • Sabrina (Dienstag, 27. Juni 2017 11:56)

    Hallo.
    Mein Freund wurde Ende Februar bei einer Verkehrskontrolle kontrolliert.
    Jetzt wurde er von der Polizei angerufen und es wurde mitgeteilt das der Wert bei 1,1ng liegt und es zur Staatsanwaltschaft weiter gegeben wird.
    Mit was kann er rechnen ist es sehr wahrscheinlich das der Führerschein weg ist oder hängt das jetzt einfach vom Staatsanwalt ab?
    Danke schonmal im vorraus

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 27. Juni 2017 13:03)

    Hallo,
    zunächst einmal ist zwischen dem strafrechtlichen Verfahren und dem Verwaltungsverfahren zu unterscheiden.
    Das Strafverfahren betrifft den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, also z.B. den Besitz, den Anbau, das Handeltreiben usw. mit Betäubungsmitteln, zu denen auch Cannabis zählt. Hier ist zu erwähnen, dass der reine Konsum von Cannabis straffrei ist (nicht aber der Besitz (!), der ja häufig dem Konsum vorausgeht). Die Darstellung in einem möglichen Strafverfahren sollte durch einen Anwalt erfolgen!
    Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt durch die Fahrerlaubnisstelle (ich gehe in Ihrem Fall davon aus, dass keine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren in Betracht kommt). Den Grenzwert, den die Rechtsprechung für fehlendes Trennungsvermögen zwischen Kosum und Fahren annimmt, haben Sie mit einem Wert von 1, 1 ng/ml THC überschritten (dies dürfte der aktive THC-Wert sein, interssant wäre, auch den THC-COOH-Wert zu kennen). Wenn es sich allerdings um einmaligen, experimentellen Konsum gehandelt hat, darf die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden. Dann droht ev. ein ärztliches Gutachten. Ich rate auf jeden Fall dazu, einen Anwalt zu beauftragen: der THC-Wert ist sehr gering, was sich sowohl im Straf- und Verwaltungsverfahren entsprechend darstellen lässt.
    Viele Grüße

  • Stefan (Dienstag, 11. Juli 2017 19:40)

    Hallo Frau Fischer,
    Ich wurde vor kurzem mit einer geringen Menge (1g) zu Fuß erwischt. Es wurde lediglich der Besitz festgestellt, hatte auch keine weiteren Utensilien etc. einstecken und habe keine weiteren Angaben dazu gemacht. Nun ist es aber leider so das ich vor 6 Jahren auf Bewährung verurteilt wurde wo ich leider damals aussagen zu meinem Konsum getätigt hatte. In Folge dessen habe ich Screenings (privat, sprich nicht angeordnet) gemacht um evtl. Weiteren aus dem Weg zu gehen bzw. Meine Chancen im Falle dass zu verbessern aber es kam nie was. Jetzt Nacht dem erneutem Verstoß mach ich mir natürlich immense Gedanken was nun auf mich zukommt. Auffälligkeiten im Straßenverkehr gab es nie jedoch interessiert das ja scheinbar nicht. Mit was habe ich zu rechnen? äG oder doch MPU? Ist in Ermittlungsakten ersichtlich ob Meldung an die FSSt gemacht wurde?
    Mit freundlichen Grüßen
    Stefan

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 12. Juli 2017 12:31)

    Hallo,
    in Ihrem Fall von Besitz von Cannabis außerhalb des Straßenverkehrs gehe ich von einem äG aus. Die aufgefunden Menge deutet zudem auf Eigenkonsum hin, ev. auch im Wiederholungsfall (was bei Ihrem letzten Strafverfahren vehandelt wurde - Besitz, Handeltreiben, Anbau...- weiß ich nicht). Wenn Ihnen damit gelegentliche Einnahme von Cannabis unerstellt wird, ist bei Hinzutreten weiterer Tatsachen, die Zweifel an der Eignung begründen, eine MPU drin. Aber: ob überhaupt etwas zur FSSt gelangt, bleibt abzuwarten, und dann gehe ich immer noch von einem äG aus.
    Viele Grüße

  • Janine (Montag, 23. Oktober 2017 15:41)

    Hallo Frau Fischer,

    Danke für Ihre ausführlichen Artikel. Mein Freund war 2 Jahre Dauerkonsument. Seit 3 Wochen hat er nicht konsumiert. Er möchte eine Blutabnahme beim Arzt durchführen um anhand der Werte entscheiden zu können, ob er wieder bedenkenlos Auto fahren kann. Wie sollten die Werte also exakt aussehen, bzw. welche Werte sollten nicht überschritten werden, damit er im Falle einer Polizeikontrolle keine Schwierigkeiten bekommt? Er will erst wieder fahren, wenn die Blutwerte stimmen.

    VIELEN Dank für Ihre Antwort!

  • Janine (Montag, 23. Oktober 2017 15:44)

    Hallo Frau Fischer,

    Danke für Ihre ausführlichen Artikel. Mein Freund raucht nach 2 Jahren Dauerkonsum nun seit 3 Wochen nicht mehr. Autofahren möchte er erst wieder, wenn die Blutwerte stimmen und er keine Sorgen um eine Polizeikontrolle haben muss. Blut lässt er sich dafür beim Arzt abnehmen. Welche Werte sollte er haben, damit er bedenkenlos fahren kann?

    VIELEN Dank für Ihre Antwort!

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 23. Oktober 2017 16:43)

    Hallo Janine,
    zunächst lobenswert, dass Ihr Freund erst wieder Autofahren will, wenn er auch "fahrtüchtig" ist.
    Also, bei zwei Jahren Dauerkonsum wird es voraussichtlich noch ein bisschen dauern, bis die Blutwerte unbedenklich für das Führen eines Kfz sind (kann bis zu drei Monate dauern). Der aktive THC-Wert sollte in jedem Fall unter 1,0 ng/ml sein. Der THC-COOH-Wert im besten Fall unter 5 ng/ml. 100% Sicherheit gibt es, wenn gar kein THC im Blut feststellbar ist. Die Warzezeit von den vorgenannten Grenzwerten zu der 0-Grenze ist dann auch nicht ganz lang. Sollte Ihr Freund das Konsumieren von Cannabis einstellen wollen, sollte er die 0-Grenze noch abwarten und erst dann wieder Autofahren.
    Viele Grüße

  • Tobias (Dienstag, 03. April 2018 12:41)

    Hallo,

    in meiner Wohnung wurde Cannabis sichergestellt (kleiner 10gramm). Vor den Beamten habe ich im Gespräch einen regelmässigen Konsum zugegeben/erwähnt. Was habe ich nun bezüglich meines Führerscheins zu befürchten?

    Danke vorab. Gerne auch per Telefon mit Honorar :-).

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 03. April 2018 13:53)

    Hallo,
    vorab: Angaben bei der Polizei sind grundsätzlich nie zu machen. Sollten Sie zukünftig zu weiteren Angaben aufgefordert werden, verweigern Sie diese und wenden sich bitte an einen Rechtsanwalt.
    Sie haben angegeben, "regelmäßig" zu konsumieren. Bei regelmäßigen Konsum sieht das Gesetz die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, auch ohne Bezug zum Straßenverkehr. Danach wäre Ihnen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Allerdings wissen Sie ohne Akteneinsicht nicht, was die Polizei von Ihrer Aussage aufgenommen hat und was nicht. Also zunächst muss Akteneinsicht erfolgen.
    Entscheidend finde ich in Ihrem Fall, dass sie Ihren Konsum "regelmäßig" genannt haben. Was Sie als Nicht-Jurist und Laie damit gemeint haben, ist (mir) nicht klar. Vielleicht ist für Sie 2,3 oder 4 Mal die Woche regelmäßig, das müsste geklärt werden.
    Regelmäßig im Sinne des Fahrerlaubnisrechts ist nur täglicher oder nahezu täglicher Cannabiskonsum, 3-4 Mal die Woche konsumieren reicht für eine Fahrerlaubnisentziehung daher nicht aus.
    Sie sollten sich dringend von einem im Bereich Cannabis und Fahrerlaubnisentziehung versierten Rechtsanwalt beraten lassen.
    Viele Grüße

  • Delil (Sonntag, 15. April 2018 20:25)

    Hallo

    Ich habe nie Drogen genommen, außer Alkohol. (5 mal im Jahr vielleicht)

    Habe meinen Führerschein seid 7 Jahren, bis jetzt keine Probleme bzw. anzeigen Gehabt. Vielleicht mal ein knöllchen.

    Mittwoch Abend habe ich meinen ersten joint geraucht.
    Samstag Abend um 21 Uhr meinen zweiten.
    Um 5:00 war ich in einer Verkehrskontrolle gekommen.
    Von der Polizei angehalten geführt auf eine Raststätte wo der Zoll stand.
    Keine illegalen Dinge dabei. Bis auf kamagra, 7 Stück. Wusste leider nicht dass sowas legal ist. Aber ich habe gelernt!
    Ich war natürlich damit einverstanden, dass es beschlagnahmt wird.
    Auto kontrolliert, alles sauber.
    Alle Tests abgelehnt, da freiwillig!
    Fragen wie ob ich unter Drogen Einfluss wie koks Antvitamin Gras bin mit nein beantwortet.
    Kopf in Nacken gelehnt mit geschlossen Augen bis 30 gezählt. Glaube bei 27 gestoppt.
    Mir war sehr kalt, ich war müde und hatte nur einen Pullover an.
    Augen Test, Stift mit den Augen verfolgen ohne den Kopf zu bewegen. Fand der Beamte gut, bis auf den Schluss als er Richtung Nase ging, er behauptete dass ich da schielen müsste.
    Letztendlich haben sie alle 3 Drogen an meinem Lenkrad getestet per streifen.
    Alles negativ.
    Blutabnahme wurde angekündigt. Der Arzt war anscheinend schon bereits auf der nächsten wache.
    5:30 ca Blutabnahme.
    Mit wieviel ng/ ml könnte ich rechnen??

    Habe beim Formular eingetragen, dass ich dagegen bin.


    Ob es jetzt erwähnenswert ist, weiß ich nicht! Aber ich tu es mal.

    Ich fühlte mich etwas verarscht. 8 Beamte stehen vor mir. Nachts in der Kälte, Sprüche wie:

    ist ja ziemlich kalt" und von der anderen seite, „ja Wieso machst du alles so kompliziert, mach doch einfach den Urintest.“
    Oh ist es schön warm in den Jacken
    Das zieht sich alles in die Länge
    Wir machen ja gleich schön Feierabend.
    Wir setzen uns gleich in den warmen bus.
    Ich denke du hast was an den Eiern!!!

    Sie wollten mich dann am ganzen Körper durchsuchen. Musste mich komplett ausziehen, auf der Toilette. Habe mehrmals gefragt ob das sein muss und ob es so richtig ist. Es wurde 3 mal mit ja geantwortet!
    Musste meine genitalien anheben und mein anus zeigen.
    Tiefpunkt!! Ist das rechtens gewesen??

    Danach sollte ich 24 Stunden kein Auto mehr fahren und wurde als Trunkenheit bezeichnet. Da wusste ich nichts mit dem Begriff anzufangen. War das rechtens?
    Sie hatten keine Beweise weder für noch gegen mich.

    Im grossen und ganzen, werde ich niewieder das Zeug anrühren. Es passt nicht zu mir. Meine Eltern würden total zerbrechen wenn sie davon erfahren würden.

    Ich wäre für spontane urintest oder haarproben jederzeit bereit. Ich möchte nicht nur wegen meinem Führerschein die Finger vom Drogen lassen, sondern allgemein.

    Ich hoffe, ich bekommen hier erfreuliche Nachrichten...

    Schönen Sonntag noch.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 17. April 2018 14:59)

    Hallo,
    für Ihre Frage brauchen Sie eher eine Hellseherin als eine Rechtsanwältin... Ich weiß nicht, wieviel Sie wovon und mit welchem THC Gehalt geraucht haben. Da Sie aber nur zweimal konsumiert haben und die Blutabnahme über 8 Stunden später war, haben Sie Chancen unter den Grenzwert von 1,0 ng/ml zu kommen. Das Vorgehen der Polizeibeamten hört sich nicht rechtmäßig an. Ich gehe davon aus, dass Sie leider alleine waren. Dazu könnte ich auch nur nach Akteneinsicht abschließend etwas sagen.
    Viele Grüße

  • Cartsen Schneider (Montag, 14. Januar 2019 14:17)

    Hallo,
    bin nach einem kleinem Unfall mit Auto von der Polizei auf Cannabis getestet worden (warum auch immer?!? Mir ist einer hintenauf gefahren!°). Ergebnis war 0,6 ng/ml. Jetzt soll mir der Führerschein entzogen werden! Kann das sein?
    Carsten

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 14. Januar 2019 14:25)

    Hallo und eijeijei, was macht die Fahrerlaubnisbehörde denn da?
    Natürlich kann die Fahrerlaubnis nur aufgrund eines aktiven THC-Werts von 0,6 ng/ml nicht ohne Weiteres entzogen werden. Das ist meines Erachtens schon mal rechtswidrig. Meist wird in solchen Fällen eine MPU angeordnet (und dies ist nach wohl herrschender Rechtsprechung auch rechtswidrig, wenn nur der THC-Wert herangezogen, um die MPU anzuordnen. Das machen aber die meisten Behörden...)
    Viele Grüße

  • Carsten Schneider (Montag, 14. Januar 2019 14:29)

    Hallo,
    eine Nachfrage: wenn mein Führerschein nicht entzogen werden kann, kann man dann wegen der gleichen Sache trotzdem eine MPU machen müssen?

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 14. Januar 2019 14:43)

    Hallo,
    und ja, natürlich kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Abwehr einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer (und dabei geht es bei Ihrer vorliegenden Fahrerlaubnisentziehung) immer wieder auch aufgrund des gleichen Sachverhalts tätig werden. Es geht bei der Fahrerlaubnisentziehung ja nicht um Strafe oder sonstige Sanktionierung, sondern um Gefahrenabwehr. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde erstmal gemerkt hat, dass sie Ihnen die Fahrerlaubnis nicht einfach entziehen kann (Sie müssen natürlich gegen die Fahrerlaubnisentziehung vorgehen), können also immer noch anderen Anordnungen folgen. Die Fahrerlaubnisbehörde muss Ihnen für eine Fahraerlaubnisentziehung ja auch noch gelegentlichen Konsum nachweisen (ich weiß nicht, ob die Behörde das bei Ihnen schon getan hat). Meist ist dann die Anordnung eines ärztlichgen Gutachtens oder je nach Sachverhalt einer MPU die Wahl der Behörde.
    Viele Grüße

  • Cartsen Schneider (Montag, 14. Januar 2019 14:52)

    Eine letzte Nachfrage noch: Sie haben geschrieben, dass eine MPU bei 0,6 ng/ml nicht rechtens ist?

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 14. Januar 2019 15:07)

    Einen solchen Fall hatte ich erst kürzlich: Es gab für meinen Mandanten eine MPU-Anordnung aufgrund eines festgestellten gelegentlichen Konsums von Cannabis (wurde bei der Verkehrskontrolle leider von ihm so angegeben) und einem THC-Wert, der unter 1,0 ng/ml lag. Der MPU-Anordnung kam mein Mandant nicht nach, weswegen die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzog. Ich habe dann gerichtlich die MPU-Anordnung als rechtswidrig angegriffen und damit die gesamte Fahrerlaubnisentziehung. Das sah das Verwaltungsgericht genauso. Allein wegen eines THC-Gehalts von unter 1,0 ng/ml THC im Blut wurde die MPU-Anordnung also als rechtswidrig angesehen. Das war ein voller Erfolg! In der Vergangenheit haben andere Gericht aber in einem solchen Fall eine MPU auch schon für rechtmäßig gehalten. Das kann von Gericht zu Gericht unterschiedlich sein.
    Viele Grüße

  • Andi (Montag, 14. Januar 2019 15:26)

    Ich habe das gerade mit der MPU gelesen. Ich habe auch eine bekommen und will nun Widerspruch einlegen. Eine MPU kann ich mir auch nicht leisten.
    Grüße

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 14. Januar 2019 15:27)

    Hallo,
    gegen eine MPU-Anordnung können Sie nicht isoliert vorgehen, da es kein Verwaltungsakt ist: soll heißen: gegen die MPU-Anordnung können und müssen Sie nicht vorgehen. Die Konsequenz dürfte jedoch sein, dass die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Nichterbringung der MPU ihrerseits die Fahrerlaubnis entziehen wird. Und dann erst können sich gegen die Fahrerlaubnisentziehung vorgehen und zwar mit dem Argument, dass die MPU-Anordnung rechtswidrig war. Denn wenn die MPU-Anordnung rechtswidrig ist, ist es auch die darauf begründete Fahrerlaubnisentziehung rechtswidrig.
    Viele Grüße

  • K. (Samstag, 26. Januar 2019 13:57)

    Servus, ich musste bei einer Verkehrskontrolle Blut abgeben. Ich bin muss ich zugeben, täglicher Kiffer... Was erwartet mich?

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Samstag, 26. Januar 2019 14:05)

    Hallo, das kommt natürlich ganz darauf an, wie die THC-Werte ausfallen (wahrscheinlich bei täglichen Konsum eher nicht so gut...). Grundsätzlich ist bei regelmäßigen Konsum von Cannabis die Fahrerlaubnis zu entziehen. Regelmäßigkeit nehmen die Gerichte spätestens ab einem THC-COOH-Wert von 150 ng/ml an, andere Gerichte bereits ab einem Wert von 100 ng/ml, aber auch unter diesem Wert gehen manche Gerichte von regelmäßigen Konsum aus. Oft lässt sich in den Bereichen unter 150ng/ml bzw. unter 100 ng zumindest statt der Fahrerlaubnisentziehung eine MPU-Anordnung erzielen. Dass heißt aber immer, dass dann der Konsum einzustellen ist!
    Grüße

  • K- (Samstag, 26. Januar 2019 14:38)

    Noch als Nal nachfrage, wann liegt denn regelmäßiger Konsum vor? Wenn ich einmal in der Woche, im Monat oder jeden Tag rauche?
    Danke schonmal!

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Samstag, 26. Januar 2019 14:46)

    Zur Nachfrage: Die Einnahme von Cannabis im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn wird nur dann als regelmäßig angesehen, wenn sie täglich oder nahezu täglich erfolgt. Was darunter liegt und nicht nur einmal erfolgt, ist gelegentlicher Konsum. Für die Fahrerlaubnisentziehung ist dies aber ein gravierender Unterschied:
    Bei regelmäßiger Einnahme ist die Kraftfahreignung ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen zu verneinen (=Fahrerlaubnisentziehung), während ein Kraftfahrer, der (nur) gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall nur dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, wenn keine Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Fahrzeugen erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegen.
    Grüße

  • N. (Samstag, 26. Januar 2019 14:54)

    Moin, wenn ich so im Internet schmöker, lese ich immer wieder, dass man einfach behaupten kann, nur einmal gekifft zu haben, dann können die einen den Lappen nicht wegnehmen?

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Samstag, 26. Januar 2019 15:04)

    Hallo,
    grundsätzlich ja, aber ganz so einfach ist es dann doch nicht. Richtig ist, dass Einmalkonsum von Cannabis, sog. experimenteller Konsum nicht zur Fahrerlaubnisentziehung führt. Dann müssen aber zum einen der THC-Wert und der THC-COOH-Wert zu dieser Aussage passen (mit einem THC-COOH-Wert von über 150 ng/ml lässt einmaliger Konsum nicht erklären). Zum anderen verlangen die Gerichte, dass die Umstände des behaupteten Erstkonsums konkret und glaubhaft darlegt werden. Einfach die Behauptung von Einmalkosum reicht damit nicht aus.
    Grüße

  • N. (Samstag, 26. Januar 2019 15:14)

    Hm? Was muss denn an Umständen angegeben werden, um als Einmalkiffer zu gelten?

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Samstag, 26. Januar 2019 15:18)

    Hallo nochmal.
    Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen - für ihn günstigen - Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Also: Je genauer die Umstände des Einmalkonsums beschrieben werden, umso besser: wann, warum, in welcher Situation (Party), warum sind Sie dann noch Auto gefahren usw. Ob die Darlegung der Umstände ausreichend ist (v.a. glaubhaft und konkret), entscheidet letztlich ein Gericht.

  • S. (Montag, 04. Februar 2019 19:17)

    Hi an alle,
    Wenn ich jetzt mal bei ner Verkehrskontrolle niedrige THC Werte hatte, sage ich, ich habe nur einmal gekifft. Dann muss ich aber noch beweisen, dass es nur einmal war? Hatt mich darauf verlassen, wenn ich jetzt das erste Mal erwischt werden sollte, dass ich das sagen kann, es war nur einmal. Weil soviel kiffe ich nicht.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 04. Februar 2019 19:26)

    Ja hi,
    im Prinzip und vom faktischen Ergebnis ist es richtig, dass der Betroffene seinen Einmalkonsum "beweisen" und das ist rechtlich äußerst bedenklich. Denn die Fahrerlaubnisbehörde muss grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung beweisen, also auch die Gelegentlichkeit des Konsums. Diese Art von Beweislastumkehr ist meines Erachtens rechtswidrig. Da aber die Gerichte keine Lust haben, sich mit dem Argument des Einmalkonsum (das jeder Konsument mittlerweile kennt) an der Nase herumführen zu lassen, argumentieren sie, wie ich es weiter oben beschrieben habe. Damit hat der Betroffene den schwarzen Peter (wieder zurück).
    Nicht sauber von den Gerichten...

  • Stefan (Montag, 04. Februar 2019 19:34)

    Hola,
    ich wurde gerade in einer Vekehrskontrolle rausgewunken. Dann wurde Blutabnahme gemacht. Habe noch keine Ergebnisse, aber die haben schon was gefunden. Hatte vorher geraucht. Jetzt weiß ich gar nicht, was mich erwartet. Wenn ich z.B. so 100 mg/nl, entziehen manche wegen regelmäßigen Konsum und andere nicht?
    Gruß

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 04. Februar 2019 19:50)

    Hallo,
    im Grunde ja. Es gibt Gerichte, die erst ab einem THC-COOH-Wert ab 150 ng/ml den regelmäßigen Konsum als bewiesen ansehen, andere eben auch deutlich drunter. Wenn Sie Ihre Werte haben sollten sich damit an einen Anwalt wenden.
    Viele Grüße

  • H.H. (Montag, 04. Februar 2019 19:51)

    Hallo, wenn ich also die falschen, also zu hohe thc-werte habe, kann ich gar nichts mehr machen, also wenn die durch die decke gehen?

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 04. Februar 2019 19:52)

    Im Grunde ja. Anderseits hat der VGH München 2017 entschieden, dass nach einer erstmaligen als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis nicht sofort die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, sondern die Anordnung einer MPU gerechtfertigt ist. Wenn die THC-Werte „durch die Decke gehen“, sollte man aber mal ganz klar kein Auto fahren.
    Viele Grüße

  • Burak (Donnerstag, 04. Juni 2020 14:35)

    Hallo Frau Fischer,

    ich wurde 3 mal bei einer Personenkontroller mit geringer Menge Cannabis erwischt und musste jetzt ein äG machen. Dieses fiel positiv für mich aus, jedoch steht drin das ich Betäubungsmittel zu mir NAHM die meine Fahrsicherheit gefährden. Meine früheres Verhalten wird ausschließlich als gelegentlich konsumiert abgestempelt und ich bin seit 5,5 Monaten Abstinent zum Zeitpunkt der Untersuchung. Kann es trotzdem sein, dass eine MPU angeordnet wird? Muss ich den Führerschein abgeben?

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 04. Juni 2020 22:37)

    Hallo,
    ich kann aus Ihren Angaben nicht abschließend erkennen, ob das ärztliche Gutachten positiv ausgefallen ist. Dazu fehlen Informationen. Im Gutachten wird Ihnen gelgentlicher Konsum und offensichtlich auch eine Gefährdung Ihrer "Fahrsicherheit" attestiert. Nicht klar ist mir, wie die Prognose im Gutachten ausgefallen ist:
    Wird darin davon ausgegangen, dass lediglich in der Vergangenheit gelegentlicher Konsum vorlag, kann in der Regel weiterhin von einer Fahreignung ausgegangen werden. Dann wird wahrscheinlich auch die Fahrerlaubnisberhörde nicht weiter aktiv. Wird im Gutachten dagegen davon ausgegangen, dass von einem gelegentlichen Konsum in der Gegenwart und in der Zukunft auszugehen ist, wird die Behörde voraussichtlich zumindest weitere Aufklärungen vornehmen, ev. eine MPU...
    Viele Grüße

  • Tom (Montag, 27. Juli 2020 16:12)

    Guten Tag Frau Fischer
    erst einmal vielen Dank für ihre kostenlose Hilfe und ausführlichen Antworten!
    Nun zu meinem Anliegen. Durch die Security-Kontrolle eines Freizeitparks wurden bei mir ca. 3 Gramm Cannabis festgestellt, woraufhin die Sicherheitsleute die Polizei gerufen haben. Ggü. den Securities hab ich keinen gelegentlichen oder gar regelmäßigen Konsum erklärt, allerdings, dass ich gestern Abend einen Joint geraucht habe und heute auch zum Freizeitpark mit dem Auto gefahren bin. Als die Beamten dann eintrafen, redeten sie hauptsächlich mit den Securities, mir wurden kaum Fragen gestellt. Einer der Securities sagte denen dann, dass ich gestern Abend gekifft habe, worauf die Polizisten dann meinten, dass ich besser nicht mehr fahren sollte, was ich bestätigte. Grundsätzliche Fragen zu meinem Konsummuster oder generellen Umgang mit der Substanz gab es nicht, so wurde mir weder der Führerschein abgenommen noch wurde ein Drogentest durchgeführt.
    Auf meine Nachfrage bei den Polizisten, was es für Konsequenzen für mich bedeuten könnte, berichtete einer der Beamten, dass laut seiner Erfahrung solch Fälle wie meine, also geringe Mengen, so gut wie immer fallen gelassen werden, sie es aber dem Verkehrsamt oder der Führerscheinstelle (?) übermitteln werden.

    Was genau bedeutet das jetzt? Wann werde ich Antwort vom Gericht erhalten und wann dann vom Verkehrsamt?

    Vielen Dank für ihre Hilfe!

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Mittwoch, 29. Juli 2020 14:14)

    Guten Tag Tom,
    die Einstellung von Verfahren bei geringen Mengen betrifft das Strafverfahren. Wann die Staatsanwaltschaft sich für Ermittlungen bei Ihnen meldet kann ich nicht sagen. Das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden (hier in Bremen passiert da oftmals längere Zeit nichts) und auch von der aktuellen Auslastung der zuständigen Staatsanwaltschaft. Ähnliches gilt für die Führerscheinstelle, da kann es passieren, dass die sich noch nach Monaten melden. Wenn die Führerscheinstelle nach 3 oder 4 Monaten dann aber tatsächlich ein Drogenscreening von Ihnen verlangt und damit Cannabiskonsum bei Ihnen nachgewiesen werden kann, ist Ihnen auch gelegentlicher Konsum nachgewiesen. Nämlich der zum Zeitpunkt des Besuchs im Freizeitpark und Monate später beim Drogenscreening. Für gelegentlichen Konsum reicht nämlich schon zweimaliger Konsum. Also: bitte unverzüglich den Cannabiskonsum einstellen...
    Viele Grüße

  • Sylvia (Donnerstag, 06. August 2020 09:35)

    Hallo. Mein Sohn kifft regelmäßig und musste zweimal in kurzen Abständen einen Bluttest machen ohne das Ergebnis des ersten Polizeikontrolle zu kennen. Zudem hat er Probezeit. Was ist zu erwarten. Zwischen dem Konsum und der Kontrolle liegen keine 12 Stunden.

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 07. August 2020 16:51)

    Guten Tag Sylvia,
    wenn Ihr Sohn tatsächlich ein regelmäßiges Konsummuster aufweist, d.h. er konsumiert täglich oder nahezu täglich, kommt es grundsätzlich zur Fahrerlaubnisentziehung. Um das zu beurteilen bräuchte ich aber die Ergebnisse der Blutuntersuchung, sonst ist da keine Aussage zu treffen. Regelmäßiger Cannabiskonsum würde aber nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges und damit zwingend zur Fahrerlaubnisentziehung führen. Die Probezeit endet dann vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.
    Viele Grüße

  • Maria (Sonntag, 09. August 2020 12:20)

    Hallo Frau Fischer. Ich wurde im März positiv auf Cannabis getestet. Von der Polizei kam das die owi eingestellt wurde. Aktives thc war nicht mehr nachweisbar, thc cooh 5,3ng.
    Problem ist hatte vor 5 Jahren bereits eine Mpu ( sehr hoher Amphetamin Wert,thc aktiv keins, thc cooh wert 8ng)

    Kommt da jetzt trotzdem wieder eine Mpu wegen den cooh wert?

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 10. August 2020 14:36)

    Hallo Maria,
    das ist rechtlich keine einfache Sache. Zunächst könnte man Ihnen zumindest zweimaligen Cannabiskonsum zuschreiben: den vor fünf Jahren und den aktuellen Konsum (wobei bei fünf Jahren ohne festgestellten Konsum auch ein Zusammenhang zwischen den Konsumvorgängen angezweifelt werden könnte). Damit wäre gelegentlicher Konsum nachgewiesen. Für eine MPU-Anordnung müssten dann aber noch weitere hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, z.B. fehlendes Trennungsvermögen (liegt bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml vor). Allerdings hatten Sie ja gerade keinen feststellbaren aktiven THC-Wert, so dass fehlendes Trennungsvermögen von Fahren und Cannabiskonsum gerade nicht gegeben ist. Wenn von der Fahrerlaubnisbehörde nicht weitere Verdachtsmomente vorgetragen werden (und das tun sie meistens nicht), ist eine MPU-Anordnung meines Erachtens nicht rechtmäßig. Was nicht heißt, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht trotzdem eine anordnet. Dann muss man dagegen vorgehen, wobei bei einem gleichliegenden Fall von mir in Bremen vom Gericht zwar die Rechtmäßigkeit einer solchen MPU-Anordnung angezweifelt wurde, mittels eines Vergleichsvorschlags aber Verdachtsmomente aufgeführt wurden, mit denen eine MPU-Anordnung für rechmäßig angenommen wurde. Meines Erachtens ist eine MPU-Anordnung allein aufgrund eines festgestellten THC-COOH-Werts nicht rechtmäßig, wenn der THC-Wert nicht 1,0 ng/ml erreicht und keine weiteren Verdachtsmomente nachgewiesen werden können. Leider ordnen die Fahrerlaubnisbehörden häufig dennoch eine MPU an, damit muss man sich dann leider rumschlagen...
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Denis (Samstag, 29. August 2020 13:40)

    Hey ich bin 19 und wohne in Bayern. Ich wurde vor 4 monaten zu fuß mit 3gramm Cannabis erwischt. Das war das erste mal das ich was mit der Polizei zu tun hatte.
    Zu dieser Zeit hatte ich noch nicht mal mit dem Führerschein angefangen.
    Ich habe keine Angaben zu meinem Konsum gemacht und musste auch keinen drogentest machen.
    Das Verfahren wurde eingestellt, das einzige was passiert ist die Führerscheinstelle wurde informiert.
    Nun mache ich gerade meinen führerschein.
    Besteht die möglichkeit das ich zu einem drogenscreening oder FäG aufgefordert werde?

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 02. September 2020 13:52)

    Hallo Denis,
    bei Zweifeln an Ihrer Fahreignung kann es gut sein, dass die Fahrerlaubnisbehörde dies überprüfen will und wird. Bei Drogenbesitz (Cannabis) wird es dann wahrscheinlich zu einem äG kommen. Ob am Ende wirklich etwas passiert, weiß niemand. Ich habe schon Mandanten im Strafverfahren wegen größerer Delikte im Zusammenhang mit Cannabis vertreten, die parallel den Führerschein gemacht haben, ohne dass etwas passiert ist...!
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Simon (Mittwoch, 02. September 2020 14:17)

    Hi, wie kann denn probierkonsum aussehen, damit er geglaubt wird?

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 02. September 2020 14:27)

    Hallo,
    ich hatte einen Fall, bei dem mein Mandant aufgrund einer ADHS-Erkrankung von einem Freund den Tipp bekommen hatte, dass bei Cannabis die unerwünschten Krankheitssymptome deutlich reduziert werden könnten. Mein Mandant hatte vor einem Arztbesuch dann einmalig versucht, ob Cannabis ihm hilft. In einer Verkehrskontrolle wurde er jedoch dann mit positiven THC-Werten getestet. Mit der Erkrankung konnte der (einmalige) Probierkonsum aber glaubhaft dargestellt werden. Mein Mandant wurde der Führerschein nicht entzogen. Mein Mandant erhält nun Cannabis auf Rezept.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Sophie (Montag, 21. September 2020 13:06)

    Hallo Frau Fischer,
    bei einer Verkehrskontrolle Anfang Juli auf einem Autohof in NRW(wir wohnen in Bayern) wurde bei meinem Mann ein Urintest gemacht,mit dem Ergebnis von 1,0ng THC und 20,0 ng THC-COOH. Am Abend vorher hat er konsumiert,sich aber nicht getraut dies zuzugeben,sondern erst nach der positiven Urinkontrolle einen Konsum ca.5 Tage vorher zugegeben.Die Geldstrafe haben wir bezahlt und uns auf einen Monat Fahrverbot eingestellt.Jetzt kam der Brief von der Führerscheinstelle mit der Absicht ihn zur MPU aufzufordern und der Gelegenheit sich vorher zum Konsumverhalten zu äussern.Beruflich braucht er seinen Führerschein dringend,sowohl für den Arbeitsweg,als auch für das Bedienen grosser Maschinen.Selbstverständlich hat er seit dem Tag der Kontrolle nicht mehr konsumiert und ist gerne bereit freiwillige Urintests zu machen. vor fast 20 Jahren hat er wegen Cannabis schon mal seinen Führerschein verloren,die letzte MPU dürfte ca.16 Jahre zurückliegen. Hat das noch Auswirkungen? Vielen Dank und Liebe Grüße

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 23. September 2020 15:56)

    Hallo Sophie,
    ich habe es so verstanden, dass die Fahrerlaubnisbehörde beabsichtigt, eine MPU anzuordnen und Ihnen nun vorab Gelegenheit zu einer Anhörung gibt. Ihr Mann wird nach seinem Konsumverhalten befragt. Das ist insoweit für die Fahrerlaubnisberhörde relevant, da natürlich auch einmaliger Probierkonsum bei Ihrem Mann gegeben sein könnte. Probierkonsum rechtfertigt nicht in jedem Fall ein MPU-Anordnung. Gerade wurde in einem meiner Fälle aus Baden-Württemberg eine MPU-Anordnung (und damit die Fahrerlaubnisentziehung) gerichtlich für rechtswidrig erklärt, da glaubhaft ein einmaliger Konsum dargelegt werden konnte. Das reicht dann nur für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens aus, in erster Linie von Drogenscreenings. Erst gelegentlicher Konsum (mindestens zweimal) rechtfertigt eine MPU-Anordnung. Nun hat Ihr Mann aber schon Angaben getätigt, die eher auf einen gelegentlichen Konsum hindeuten (Werten von aktiven THC bei 1,0 ng/mlbei einem Konsum fünf Tage zuvor). Die bestehenden Möglichkeiten des Vorgehens können aber abschließend nur mit Akteneinsicht bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeschätzt werden. Entscheidend ist, was in der Akte steht.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Melissa Rückert (Montag, 05. Oktober 2020 10:17)

    Guten tag Frau Fischer,
    mein Mann hatte einen heftigen Schicksaalsschlag und bekam von einem Bekannten Marihuana. Er rauchte den Joint Abends und wurde nur wenige Stunden später am Morgen bei einer Polizeikontrolle kontrolliert und es wurde auf der Wache Blut genommen. Nun bekam er Post vom Amtsgericht.
    1. er hatte noch einen Rest von 0,09g bei sich und
    2: einen Wert von 5,8ng/ml THC .
    Im schreiben steht, dass er 1 Monat Fahrverbot bekommt und eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 30€ festgesetzt.Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 450 €.
    Außerdem wurde eine Geldbuße in Höhe von 500€ festgesetzt.
    Nun die Frage: Denken Sie dass da noch ein Schreiben von der Führerscheinstelle kommt und er eine MPU machen muss und den Führerschein 1 Jahr entzogen bekommt?

  • Peter (Montag, 05. Oktober 2020 22:08)

    Hallo Frau Fischer,

    Bei einer Verkehrskontrolle Anfang Juni wurde ich angehalten und es wurde ein urin und anschließender Bluttest gemacht. 2 Monate später bekam ich erst Post von der zuständigen Polizei. Dort ging es zunächst um 2 Punkte, 500 Euro Strafe und einen Monat Fahrverbot.
    Der gemessene Thc Wert war dort 2.3ng/ml. Eine Woche später kam dann Post von der Führerscheinstelle, dort wurde der thc-cooh Wert von 44ng/ml angegeben und ein äG eingefordert. Ich habe Akteneinsicht bekommen und auch das forensiche Gutachten gesehen bei dem der thc-cooh Wert deutlich niedriger lag und zwar bei 21ng/ ml. Meine Frage ist nun ob man aufgrund der unterschiedlichen bzw zu hoch angesetzten thc-cooh wertes bei der Führerscheinstelle irgendeine Chance hat da einen verfahrensfehler geltend zu machen und ob es wenn ich das äG mache überhaupt sinnvoll ist bzw wie die Chancen sind das das äG positiv für mich ausgeht? Achso ich habe vor der Kontrolle einige Male konsumiert. Dies aber nicht ausgesagt. Vielen Dank schon mal für Ihrer Hilfe und schöne Grüße

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 05. Oktober 2020 23:56)

    Hallo Peter,
    die Angabe unterschiedlicher THC-Angaben ist schon ungewöhnlich. Aber meines Erachtens kommen Sie damit möglicherweise nicht um ein äG herum: Sie können zunächst nicht gegen die Anordnung des äG vorgehen. Wenn Sie aber kein äG vorlegen, kommt es zur Fahrerlaubnisentziehung durch die Behörde, Sie müssen dann den Führerschein abgeben. Dagegen können Sie dann rechtlich vorgehen. Wird hier auf die Rechtswidrigkeit der Anordnung erkannt würde (das weiß ich nicht und ohne Akteneinsicht kann und werde ich dazu auch nichts sagen), bekommen Sie Ihren Führerschein zurück, aber die Behörde kann danach eine neue und rechtmäßige (fehlerfreie) Anordnung erlassen. Ob Sie das dann auch tut, weiß ich nicht, ist aber mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Und ob ein äG für Sie positiv ausgeht, kann ich überhaupt nicht sagen, dafür müsste ich ein Prophet sein!! Mindestvoraussetzung für ein positives Ergebnis ist aber mal ganz bestimmt, dass Sie Ihren Konsum vollständig eingestellt haben und entsprechende Angaben machen können.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 06. Oktober 2020 00:12)

    Guten Abend, Frau Rückert,
    die Anordnung einer MPU ist möglich und nicht unwahrscheinlich. Deswegen muss Ihr Mann aber den Führerschein nicht zwingend für ein Jahr entzogen werden. Sollte eine MPU oder gar eine direkte Fahrerlaubnisentziehung erfolgen sollten Sie sich bei mir telefonisch für eine unverbindliche Absprache melden. Für diesen Fall tätigen Sie bitte keinerlei Aussage gegenüber niemanden, bis wir gesprochen haben.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Momo (Freitag, 09. Oktober 2020 19:17)

    Hallo Frau Fischer,
    Ich wurde am 05.10.20 mit eine geringe Menge (0,33) Cannabis erwischt von der Polizei und werde laut denen gegen Besitz angeklagt. Ich bin schon angeklagt worden 2018-19 wegen Handel und Besitz von Cannabis im Wert von 80€, ich musste ein Fred-Kurs machen und eine Geldstrafe zahlen was ich schon geleistet habe Nun das wären auch die zwei Strafen was ich hätte. Ich bin dabei einen Führerschein zu machen und wäre schon durch mit allem müsste nur noch die theoretische und praktische Prüfung absolvieren was soll ich machen soll ich Gas geben und den Führerschein schon fertig machen bevor die Anklage rechtskräftig ist oder soll ich warten bis das Verfahren eingestellt wird gegen mich? falls ich den bis zur Anklage habe muss ich den dann abgeben und eine mpu machen oder droht mir jetzt schon eine mpu? Oder ein ärztliches Gutachten? Standort Bayern
    alter 21

    Vielen Dank im Voraus

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 12. Oktober 2020 23:15)

    Hallo Momo,
    die Polizei kann gar nicht wissen, ob Sie angeklagt werden, denn das kann nur ein Gericht entscheiden. Zudem liegt die Möglichkeit nahe, dass aufgrund der geringen Menge von der Verfolgung ganz abgesehen wird (nach BtMG).Ob und wann die Fahrerlaubnisbehörde informiert wird, kann ich nicht sagen. Aber natürlich kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Kenntnis von Drogenbesitz tätig werden (bei Besitz von Cannabis mittels eines ärztlichen Gutachtens).
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Max (Montag, 16. November 2020 03:51)

    Hallo Frau Fischer,
    Erst einmal vielen Dank für das Angebot rechtliche Fragen auf Ihrer Homepage beantwortet zu bekommen.
    Ich habe vor kurzem eine MPU und einen FeV 70 Kurs gemacht, da bei mir vor 7 Jahren 2,8 ng THC, THC-OC 0,8ng und THC COOH 13,2ng im Zuge einer Verkehrskontrolle nachgewiesen wurden. Daraufhin wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine MPU angeordnet. Zu dieser Zeit habe ich gelegentlich Cannabis konsumiert. Mittlerweile habe ich sehr lange kein Cannabis mehr angerührt. Ich war bis vor kurzem überzeugt davon, dass falls es doch mal wieder zu einem Konsum kommen sollte, ich keine Schritte der FEB zu erwarten habe, wenn ich ein Fahrzeug erst wieder mit THC freiem Blut führe. Nun bin ich jedoch häufiger darauf gestoßen, dass die FEB ebenfalls Schritte einleiten wird, wenn die Polizei mich zu Fuß kontrolliert und Cannabis findet oder auf Grund von Cannabisgeruch mal in die Wohnung kommt und mich testet oder etwas findet. Ist das so korrekt? Meines Erachtens widerspricht das dem Ziel des Trennungsvermögens zwischen Konsum und Fahrt bei Gelegenheitskonsumenten.

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 17. November 2020 22:22)

    Hallo Max,
    es ist tatsächlich regelmäßig so, dass auch bei alleinigem Besitz von Cannabis ein ärztliches Gutachten von der Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig angeordnet wird und angeordnet werden darf. Das Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde bezüglich von Drogenkonsum dient - präventiv - der Abwehr von Gefahren, also dem Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer. Zum Schutz dieser Rechtsgüter wird Ihnen zugemutet, sich einem ärztlichen Gutachten auch bei Besitz von Drogen zu unterziehen. Auch bei einer Teilnahme am Straßenverkehr und einem THC-Wert unter 1,0 ng/ml (also eigentlich Trennungsvermögen gegeben), kommt es zu Überprüfungen der Fahreignung. Hierbei ist noch strittig, ob bzw. unter welchen Umständen die Anordnung einer MPU rechtmäßig ist.
    Viele Grüße

  • Marcel (Montag, 23. November 2020 19:24)

    Hallo.

    Ich wurde am 23.09.2020 von der Polizei angehalten und auf Drogen getestet. Der Schnelltest konnte kein Cannabiskonsum feststellen, dafür aber angeblich Amphetamine mit den ich aber nichts am Hut habe. Ich trinke nur sehr gerne und sehr viel Energy Drinks. Ich musste aufgrund des Ergebnisses des Schnelltest mit zur Wache wo natürlich ein Bluttest gemacht wurde. Am 10.10. bekam ich dann Post vom Straßenverkehrsamt mit dem Ergebnis das bei mir ein Cannabiswert von (THC: 3,1ng/ml ; 11-OH-THC: 1,2ng/ml; THC-COOH: 58ng/ml) festgestellt wurde. Amphetamine wurden keine gefunden! Jetzt möchte die Behörde natürlich über mein Konsumverhalten Informationen haben und ich weiß absolut nicht was ich da schreiben kann bzw. soll. Ich bin ein gelegentlicher Raucher, aber ich habe für mich persönlich immer getrennt zwischen Konsum und fahren. Ich habe niemals geraucht und bin dann in mein Auto gestiegen. Meistens habe ich mal am Abend was geraucht um besser schlafen zu können. Bitte helfen Sie mir. Ich hatte es hier schon mit einer Anwältin probiert, aber Sie hat mir absolut nicht geholfen und jetzt rennt mir die Zeit davon. Leider habe ich Sie heute erst entdeckt. Ich muss aber bis Donnerstag, den 26.11. meine Erklärung beim Straßenverkehrsamt abgeben. MfG Marcel

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 23. November 2020 19:40)

    Hallo Marcel,
    bitte teilen Sie mir Ihre Telefonnummer per E-Mail mit, ich rufe Sie dann morgen im Laufe des Tages an, um Ihren Fall zu besprechen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Dawid (Samstag, 28. November 2020 00:27)

    Hallo Frau Fischer,

    am 11.09.2020 wurde bei mir eine allgemeine Verkehrskontrolle durchgeführt. Auf Nachfrage ob ich Drogen konsumiert habe, antwortete ich mit "Nein"! Mir wurde daraufhin ein Drogenschnelltest mittels Urinprobe angeboten, welchen ich ablehnte. Eine Blutprobeentnahme wurde daher angeordnet.
    Heute habe ich das Schreiben mit den Werten erhalten, die Auswertung beläuft sich auf THC 3,6 ng/ml Blutserum.
    Ich rauche gelegentlich abends einen Joint zur Entspannung und habe immer stets darauf geachtet, genug schlaf zu bekommen. Jetzt habe ich Angst meinen Führerschein zu verlieren, auf den ich wegen meiner Selbstständigkeit angewiesen bin, zu verlieren. Wie soll meine Stellungnahme bei der Fahrerlaubnisbehörde aussehen, bin da total überfordert.

    Vielen Dank im Voraus

    Dawid

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 29. November 2020 15:20)

    Hallo Dawid,
    ich weiß ja nicht, was die Fahrerlaubnisbehörde wissen will, aber ganz sicher fragen die nach Ihrem Konsummuster. Das hat für die geplanten Anordnungen Bedeutung: Regelmäßiger Konsum von Cannabis bedeutet eine Fahrerlaubnisentziehung. Gelegentlicher Konsum vermutlich eine MPU-Anordnung. Und da die MPU-Anordnung gelegentlichen Konsum voraussetzt, ist nur ein ärztliches Gutachten bei einmaligen Probierkonsum angezeigt. Die Stellungnahme muss natürlich mit den festgestellten Blutwerten und sonstigen in der Fahrerlaubnisakte befindlichen Aussagen und Feststellungen übereinstimmen, z.B. muss die Angabe des Konsums mit den bei der Blutentnahme ermittelten THC-Werten zeitlich passen usw. Als Anwalt kann ich für eine sinnvolle Stellungnahme daher nur zur Akteneinsicht bei der Fahrerlaubnisbehörde raten.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Maurice (Sonntag, 29. November 2020 15:31)

    Guten Tag Frau Fischer,
    verstehe ich das richtig: wenn ich das erste Mal mit THC im Blut erwischt werde, bin ich nicht gleich den Führerschein los? Und was passiert dann?
    Vielen Dank schon mal.
    Maurice

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 29. November 2020 15:39)

    Hallo Maurice,
    seit dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil aus 2019 führt ein einmaliger Verstoß eines gelegentlichen Konsumenten von Cannabis gegen das Trennungsgebot (=Trennung von Konsum und Führen eines Fahrzeugs) nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis (dazu habe ich mehr unter "Aktuell!!! Bundesverwaltungsgericht kippt Rechtsprechung zum Cannabiskonsum und Fahrerlaubnisentzie"). Also wird dann der Führerschein nicht direkt entzogen. Das gilt aber nur bei gelegentlichem Konsum. Bei regelmäßigem Konsum von Cannabis wird immer noch unmittelbar der Führerschein entzogen. Bei gelegentlichem Kosum gibt es eine MPU-Anordnung.
    Viele Grüße
    Simone Fischer
    .

  • Luca Breitner (Sonntag, 29. November 2020 16:35)

    Guten Abend,
    ich habe in einer Verkehrskontrolle sehr vage was dazu gesagt, wann ich zuletzt gekifft habe. Ich habe gesagt, dass das wohl Silvester war oder bei eine anderen Party im Winter. Ich will auf keinen Fall eine MPU machen. Geht das noch?
    Luca

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 29. November 2020 16:42)

    Hallo Luca,
    ich nehme mal an, dass eine Blutabnahme stattgefunden hat. Wenn dabei der aktive THC-Wert bei 1,0 ng/ml liegt oder darüber wird es eher schwierig. Mit der Aussage, dass der letzte Konsum im Winter stattgefunden hat, ist grundsätzlich der gelegentliche Konsum von Cannabis nachgewiesen und damit eine MPU-Anordnung höchstwahrscheinlich. Eventuell ist etwas zu machen, wenn der aktive THC-Wert unter 1 ng/ml liegt. Hierbei ist umstritten, ob die MPU-Anordnung überhaupt rechtmäßig ist, da ja eine Trennung von Fahren und Verkehrsteilnahme besteht.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Luca Breitner (Sonntag, 29. November 2020 16:46)

    Eine kurze Nachfrage: es gab eine Blutuntersuchung, die Werte habe ich aber noch nicht. Macht es dann nicht Sinn, wenn ich jetzt angebe, der Konsum im Winter gibt es gar nicht?
    Danke und Grüße

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 29. November 2020 17:01)

    Hallo Luca,
    das wird natürlich immer wieder versucht, spätestens vor Gericht: die Aussagen vor der Polizei in der Verkehrskontrolle werden bestritten (meistens wenn ein Rechtsanwalt an dem Fall dran ist...). Das hat vor Gericht aber in den allermeisten Fällen kein Bestand. Die "angepassten" Aussagen werden dann als Schutzbehauptung seitens der Gerichte abgetan und finden in die Entscheidung kein Eingang. Es wird zumeist daran festgehalten, was in der Verkehrskontrolle protokolliert worden ist. Auf der anderen Seite, kann man es versuchen, gibt ja nichts zu verlieren, die Chancen gehen aber gegen Null.
    Viele Grüße
    Simoen Fischer

  • Martin (Mittwoch, 09. Dezember 2020 12:39)

    Guten Tag,
    ich bin in eine Verkehrskontrolle geraten und habe einen Urintest gemacht. Es wurde THC festgestellt. Dann gab es eine Blutuntersuchung. Ich habe noch keine Ergebnisse, aber wird wohl auch THC drin sein. Aber was mich richtig ärgert ist, dass die Polizei nach dem positiven Urintest mich immer wieder befragt haben, obwohl ich zuerst gesagt habe, ich will gar nicht sagen. Dann haben sie nur immer mehr gefragt. Haben Sie am Wochenende zuletzt geraucht? Haben Sie gestern geraucht? Ich habe dann irgendwann gesagt, ich habe am Wochenende mal geraucht. Was bedeutet das jetzt?
    Grüße
    Martin

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 09. Dezember 2020 12:53)

    Guten Tag, Martin,
    die Polizeibeamten versuchen grundsätzlich einem Betroffenen etwas zu entlocken und das im Zweifel auch sehr hartnäckig.Leichter können sie nicht an (belastende) Informationen kommen und dafür wurden sie geschult. Ihre Aussage hat die Konsequenz, dass nun bei Ihnen gelegentlicher Konsum festgestellt worden ist: nämlich 1. der zugegebene am Wochenende und 2. den bei der Verkehrskontrolle festgestellten. Zweimaliger Konsum ist gelegentlicher Konsum. Das Konsummuster ist wichtig für die Rechtmäßigkeit von Anordnungen der Fahrerlaubnisbehörde, so ist eine MPU nur bei gelegentlichen Konsum anzuordnen. Inwieweit sie tatsächlich geradezu bedrängt worden sind und unter Druck eine Aussage gemacht haben, ist bei einfachen Fragen der Beamten eher schwierig darzulegen, aber nicht ausgeschlossen. Dann muss aber auch noch dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie gegenüber den Polizeibeamten gelogen haben, sonst bleibt es ja bei ihrer Aussage. Sie könnten natürlich unter dem Druck der Polizeibeamten und dem positiven Urintest sich gedrängt gefühlt haben eine Erklärung abzugeben. Das fände ich nachvollziehbar und ist meines Erachtens auch nicht einfach als Schutzbehauptung abzutun.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Markus (Mittwoch, 09. Dezember 2020 13:09)

    Hallo,
    ich hatte nach einer Verkehrskontrolle eine Blutuntersuchung gehabt. Mein THC-COOH lag bei 192,2 ng/ml. Ich habe schon mit der Fahrerlaubnisbehörde gesprochen und die haben gesagt, sie werden den Führerschein entziehen. Ich muss leider sagen, dass ich dieses Jahr auch echt viel gekifft habe. Ich habe schlecht geschlafen und ich habe dauernd wegen Corona zu Hause gehockt. Irgendwie habe ich dadurch vielmehr als früher gekifft. Kann ich gegen den Führerscheinentzug noch vorgehe?
    Vielen Dank
    Markus

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 09. Dezember 2020 13:17)

    Hallo Markus,
    Eijeijei, das sind jetzt mal hohe THC-COOH-Werte. Nach der Rechtsprechung ist für einige Gerichte regelmäßiger Konsum, also täglicher Konsum oder nahezu täglicher Konsum, ab 100 ng/ml THC-COOH nachgewiesen, bei anderen Gerichten ab einen THC-COOH-Wert an 150 ng/ml. Über beide Werte liegen Sie deutlich drüber. Damit geht die Rechtsprechung einheitlich von regelmäßigem Konsum aus. Regelmäßiger Konsum schließt nun aber die Fahreignung aus, hierbei kommt es nicht einmal auf einen Bezug zur Verkehrsteilnahme an, die bei Ihnen ja aber auch vorliegt. Der Führerschein wird dann ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen entzogen, da kann ich Ihnen leider wenig Hoffnung machen...
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Britta (Mittwoch, 09. Dezember 2020 13:27)

    Hallo zusammen,
    ich habe diese Seite gefunden, die finde ich wirklich toll! Was mich jetzt beunruhigt hat ist, dass mit dem THC im Blut regelmäßiger Konsum nachgewiesen werden kann. Mein THC-Wert war ziemlich hoch, also 86,8 ng/ml. Muss ich jetzt Angst um meinen Führerschein haben?
    Danke für eine Antwort
    Britta

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 09. Dezember 2020 13:35)

    Hallo Britta,
    ein THC-COOH-Wert von 86,8 ng/ml ist jetzt auch mal ganz schön hoch. Aber damit dürften keine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertig sein. Mit dem Wert liegen Sie eindeutig noch unter dem THC-COOH-Wert, der einen regelmäßigen Konsum nachweisen würden. Wenn bisher noch nichts passiert ist, wird die Fahrerlaubnisbehörde Sie im Rahmen einer Anhörung nach Ihrem Konsummuster befragen. Un dich gehe dabei davon aus, dass Sie nicht täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert haben.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Britta (Mittwoch, 09. Dezember 2020 13:42)

    Hallo nocheinmal,
    ich würde gerne noch eine Nachfrage stellen. Kann ich mit dem THC im Blut (86,8 ng/ml) noch einmaligen Konsum angeben, wenn die Behörde mich fragt? Oder passt das dann so gar nicht mit meinen Blutwerten zusammen? Ich finde das alles so schwierig, welche THC-Werte? Wie lange vorm Fahren geraucht? Und was heißt das genau für meine Angaben!
    Danke im voraus.
    Britta

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 09. Dezember 2020 13:56)

    Hallo Britta,
    da lässt sich meines Erachtens durchaus einmaliger Probierkonsum darlegen. Die Rechtsprechung ist da zwar wenig einheitlich, aber es gibt entsprechende Entscheidungen, mit denen sich auch relativ hohe THC-COOH-Werte mit Probierkonsum vereinbaren lässt.
    Bereits die herrschende Rechtsprechung geht erst bei deutlich höheren THC-COOH-Werten von gelegentlichem Konsum aus. Hier nur einige Beispiele aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte:

    1. OVG Nordrhein-Westfalen, da heißt es:
    "Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen spricht nämlich vieles dafür, dass bei einer konsumnahen Blutentnahme jedenfalls THC COOH Werte unterhalb von 100 ng/ml keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabisgebrauch erlauben. In der Senatsrechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass oberhalb des Wertes von 100 ng/ml gesichert von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden kann.“

    2. Hessischer VGH, dort heiß es:
    "Demgemäß geht das Institut für Rechtsmedizin der Universität München in einer Stellungnahme vom 23. August 2005 davon aus, dass die "sichere Annahme des gelegentlichen oder häufigeren Konsums … entsprechend der Datenlage unterhalb 100 ng/ml nicht möglich" ist. Erst THC-Carbonsäure-Konzentrationen, die über 100 ng/ml liegen, sieht dieses Institut als Hinweis und bei Überschreitung von 150 ng/ml als Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis an."
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Pink Panther (Mittwoch, 09. Dezember 2020 14:09)

    Guten Tag,
    ich habe bei meinem Bluttest niedriges THC festgestellt bekommen. Jetzt will ich mitteilen, dass ich nur einmal gekifft habe. Ich will jetzt gar nicht so alles ausbreiten, weil die Werte ja auch so niedrig sind, also 6,4 Ng/ml THC und 37 ng/ml THC-COOH.
    Danke und Grüße
    PP

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 09. Dezember 2020 14:20)

    Hallo Pink Panther,
    die Mitwirkungspflicht ist je nach Bundesland anders. Häufig wird aber eine glaubhafte und detaillierte Schilderung des Einmalkonsums von den Gerichten verlangt. Fehlt diese, wird von den Gerichten von einer Schutzbehauptung gesprochen und die Behauptung des Einmalkonsum als unglaubhaft zurückgewiesen.
    Siehe dazu zum Beispiel das Verwaltungsgericht Köln, dort heißt es:

    "Zudem schließt sich die Kammer ausdrücklich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur gesteigerten Mitwirkungspflicht im Falle der Behauptung erstmaligen Cannabiskonsums an. Danach rechtfertigt die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.
    Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen - für ihn günstigen - Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es wider Erwarten nicht, erscheint es daher zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen."

  • Ahmad (Samstag, 12. Dezember 2020 13:07)

    Hallo,
    ich habe eine MPU machen müssen. Die habe ich gemacht. Die ist negativ ausgefallen. Was soll ich damit machen? Wenn ich die abgebe, ist mein Führerschein doch weg? Wie kann ich vorgehen oder kann ich gleich mein Führerschein abgeben?
    Grüße Ahmad

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 12. Dezember 2020 13:20)

    Guten Tag, Ahmad,
    eine negative MPU ist erstmal nicht gut, das brauche ich nicht weiter erklären. Grundsätzlich wird die Fahrerlaubnis aufgrund einer negativen MPU entzogen. Aber da muss man noch nicht aufgeben: Die negative MPU sollte auf keinen Fall bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben werden. Zwar wird bei der Nichterbringung einer angeordneten MPU der Führerschein allein deswegen gem. § 11 Abs. 8 FeV entzogen. Aber so kann man noch die Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung prüfen. Wie ich hier schon öfter geschrieben habe sind eine ganze Reihe von MPU-Anordnungen rechtswidrig. Das muss geprüft werden. Liegt dann eine rechtswidrige MPU-Anordnung tatsächlich vor, darf die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Nichterbringung die Fahrerlaubnis nicht entziehen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Kai (Samstag, 12. Dezember 2020 15:36)

    Hallo,
    ich habe auch eine negative MPU bekommen. Habe sie aber abgegeben. Ich will sie aber auch überprüfen lassen. Was muss ich machen?
    Danke und Grüße
    Kai

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 12. Dezember 2020 16:37)

    Hallo Kai,
    wenn Sie die MPU bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben haben, lohnt sich eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung leider nicht mehr. Auch wenn die Anordnung rechtswidrig sein sollte, darf die Fahrerlaubnisbehörde sie verwerten. Einmal abgegeben darf die Fahrerlaubnisbehörde das Gutachten also auch ihrer Entscheidung zugrunde legen und damit begründen. Dann kann man nur noch das Gutachten selbst überprüfen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Serci (Sonntag, 13. Dezember 2020 01:58)

    Sehr geehrte Frau Fischer,

    bei mir im Haus wurden bei einer Hausdurchsuchung ende Juli 12 Gramm Cannabis gefunden. Die Hausdurchsuchung fand wegen eines anderen Deliktes statt in der ich der Geschädigte war.

    Ich habe gesagt das der Fund meiner Partnerin gehört. Sonst habe ich keine Angaben gemacht, weder Konsum zugegeben noch Besitz. Blutwerte oder Urinwerte gibt es nicht, da kein Bezug zum Strassenverkehr.
    Meine Partnerin hat keine Aussage gemacht. Anzeige wurde gegen uns beide gestellt.
    Jedoch wurde bei mir, laut Ermittlungakte, eine Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde gefertigt, da ich einen Personenbeförderungsschein habe.
    Durch den PBS bin ich an den Führerschein angewiesen.

    Bis jetzt kam noch nichts von der Fahrerlaubnisbehörde. Das Verfahren jedoch wurde bei meiner Partnerin UND mir nach paragraph 170 abs.2 STPO eingestellt.

    Muss ich mit einer Aufforderung zu einem Fachärztlichen Gutachten Rechnen? Könnte man dagegen vorgehen? Ist der PBS in Gefahr?

    Habe den Führerschein seit knapp 20 Jahren und noch nie etwas mit BtM zutun gehabt.

    Vielen Dank im voraus

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 13. Dezember 2020 13:09)

    Guten Tag,
    es ist zwischen dem Strafverfahren und dem Verwaltungsverfahren zu trennen. Das Strafverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, das ist ja schon mal gut. Dies hat aber für die Fahrerlaubnisbehörde erstmal keine Auswirkungen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Feststellung eines Besitzes von Cannabis mitgeteilt bekommen. Aufgrund dieser Sachlage werden sie entscheiden, ob es Aufklärungsmaßnahmen bezüglich Ihrer Fahrgeeignetheit geben muss. Ob und was sie aufgrund des Drogenbesitzes unternehmen, kann ich Ihnen nicht sagen. Ob Sie dann dagegen vorgehen können, kann ich erst beurteilen, wenn Sie eine Anordnung seiten der Fahrerlaubnisbehörde erhalten haben. Ob eine Anordnung rechtmäßig ist, kann nur gesagt werden, wenn sie in der Welt ist und geprüft werden kann. Tatsächlich passieren bei den Anordnungen regelmäßig Fehler. Und abschließend muss für eine solche Feststellung immer eine Akteneinsicht bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgenommen werden. Sämtlich Aussagen müssen natürlich mit dem Akteninhalt übereinstimmen. Also müssen Sie nun erstmal abwarten, ob die Fahrerlaubnisbehörde überhaupt etwas unternimmt, erst dann ist zu klären, ob das Vorgehen rechtwidrig ist. Ihr Job ist (und das ist das Wichtigste): Sie müssen jeglichen Konsum von Cannabis einstellen und zwar sofort! Sonst kann es schwierig werden...
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Matthias (Dienstag, 15. Dezember 2020 13:34)

    Hallo,
    bei mir wurden im Blut THC und Amphetamine nachgewiesen. Echt geringe Mengen! Was soll ich jetzt bei der Führerscheinstelle sagen? Ist ja wohl ziemlich sicher, dass die was von mir wollen. Oder gibt es sonst noch Wege davonzukommen?
    Grüße
    Matthias

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 15. Dezember 2020 13:46)

    Hallo Matthias,
    das ist mal ziemlich sicher, dass die Fahrerlaubnisbehörde etwas von Ihnen will. Und das ist voraussichtlich Ihr Führerschein. Nur beim Konsum von Cannabis ist in der Regel über eine MPU oder einem ärztlichen Gutachten der Führerschein zu retten. Beim Konsum von sogenannten harten Drogen ist der Führerschein unmittelbar zu entziehen, dazu braucht es noch nicht einmal einen Bezug zum Straßenverkehr.
    Ich gehe davon aus, dass daher bei Ihnen die Fahrerlaubnisentziehung ansteht. Jetzt den Führerschein noch zu retten, ist nicht sehr aussichtsreich. Ich weiß nicht, wie es bei Ihnen zur Aufnahme von Amphetaminen gekommen ist. Allein möglich ist noch die unbewusste und unwillentliche Aufnahme von Ampehtaminen. Dann kann der Führerschein nicht entzogen werden.
    Grüße
    Simone Fischer

  • Matthias (Dienstag, 15. Dezember 2020 13:57)

    Eine Nachfrage bitte:
    was heißt das genau, unbewusste und unwillentliche Aufnahme? Ich war mit Freunden unterwegs, die haben dann manchmal was dabei, außerdem nehmen auf den Partys fast alle härtere Drogen. Ich rauche dann eigentlich nur mal einen kleinen Joint. Das ich vielleicht dadurch auch Amphetamine aufgenommen habe wäre so doch möglich, oder?
    Danke!
    Matthias

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 15. Dezember 2020 14:05)

    Hallo nochmal, Matthias,
    dass unwillentlicher Konsum von harten Drogen anerkannt wird, passiert nur in engen Ausnahmefällen. Wer das behauptet, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt.Dazu muss mindestens Ort, Zeit und Personen des Vorfalls und Darlegungen dazu, wer ein Motiv für einen unwissentlichen Konsum des Betroffenen gehabt haben könnte und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat, angegeben werden. Das Bestreiten des Konsums von harten Drogen und die Erklärung, dass möglicherweise es zu einem unbewussten Konsum auf einer Party gekommen sei, genügt vor Gericht mal ganz gewiss nie.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Edin (Dienstag, 15. Dezember 2020 14:34)

    Hallo zusammen,
    mich interessiert auch nochmal wie das mit der unbewussten Aufnahme geht. Mich würde interessieren, ob es dazu was von den Gerichten gibt. Die haben sich damit ja wohl schon mal beschäftigen müssen.
    Danke
    Eddi

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 15. Dezember 2020 14:49)

    Guten Tag, Eddi,
    damit mich keiner falsch versteht: ich finde, dass zwischen Drogen und Straßenverkehr strikt zu trennen ist. Wer (zumal harte) Drogen nimmt, hat im Straßenverkehr nicht verloren. Aber natürlich hat es auch Fälle von unbewusster Aufnahme von Drogen gebeben. Und entsprechende Fälle wurden natürlich auch von der Rechtsprechung entschieden:
    VG Würzburg, Beschl. v. 25.09.2013: darin heißt es:
    "Denn behauptet eine Person, in deren Körper ein Betäubungsmittel oder Abbauprodukt nachweislich vorgefunden wurde, sie habe die Droge unwissentlich eingenommen, so muss sie einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Denn da derartige Betäubungsmittel illegal und zudem nicht billig sind, spricht keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass – zumal unbekannte Dritte – einer Person Betäubungsmittel gegen ihren Willen zuführen."
    Interessant ist hierzu das Urteil des VG Schwerin, Beschl. v. 07.12.2015: darin führt nämlich eine "fahrlässige" (wenn auch unbewusste) Aufnahme von Drogen zur Fahrerlaubnisentziehung. Denn je nach Situation besondere Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Im Beschluss des Gerichts heißt es: "Der Antragstellerin war bekannt, dass gerade auf Festivals wie dem vorliegenden „Goa-Festival“ Betäubungsmittel konsumiert und eine Vielzahl von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen werden. Die Antragstellerin hätte daher besondere Aufmerksamkeit darauf legen und jegliche Maßnahmen ergreifen müssen, um unbewussten Drogenkonsum zu vermeiden. Dies hat sie aber vorliegend gerade nicht getan. Es ist weder eine besondere Aufmerksamkeit der Antragstellerin ersichtlich noch, dass sie Maßnahmen ergriffen hat, die einem unbewussten Drogenkonsum vorbeugen würden. Auf einem Festival, bei welchem bekannt ist, dass Drogen konsumiert werden, trägt es jedenfalls nicht zur Reduzierung der Gefahr eines unbewussten Drogenkonsums bei, dass man seine Getränke aus optisch identischen Plastikbechern konsumiert, wie sie von einer Vielzahl anderer bekannter wie auch unbekannter Personen verwendet werden, und diese dann auch noch neben den anderen Bechern alle auf dem gleichen Tisch abstellt."
    Als Fazit kann man sagen, dass die Darlegung eines unbewussten Konsum von Drogen (zurecht) nicht einfach gemacht wird.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Sascha.s (Donnerstag, 17. Dezember 2020 12:51)

    Hallo Frau Fischer ich wurde im Juni von der Polizei auf dem Motorrad angehalten und bei einem urin test war ich positiv auf thc.das Strafverfahren wurde eingestellt sodass nur noch eine Ordnungswidrigkeit verfolgt werden konnte. meine blutwerte ergaben einen thc wert von 3.8ng und einen thc-coohwert von 38ng habe dann 500 Euro Geldstrafe bekommen 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte.
    Habe mich jetzt schon bei einem aufbauseminar angemeldet weil die führerscheinstelle das so beschlossen hatte. Auch ein äG muss ich machen habe meinen Führerschein aber noch . Meine Frage an sie ist was soll ich dort sagen das ich meinen Führerschein behalten kann weil einmaliger Konsum wäre ja Schwachsinn anzugeben aber habe angst das wenn ich sage 1 mal im Monat habe ich konsumiert auf ner Party wenn ich es angeboten bekommen und habe das ich trotzdem ne mpu aufgebrummt bekomme. Ich konnte immer fahren von canabiskonsum trennen also bin nie gefahren unter Drogen aber wie erkläre ich das dem Arzt vom TÜV?
    Ich bedanke mich im voraus für ihre Zeit
    MfG Sascha

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 17. Dezember 2020 18:45)

    Hallo Sascha,
    ob die Angabe einmaligen Probierkonsums in Ihrem Fall "Schwachsinn" ist, kann ich nicht sagen. Den Einzelfall kann ich immer nur bewerten, wenn ich mehr Informationen zum Hergang habe und vor allem Akteneinsicht seitens der Fahrerlaubnisbehörde erhalten habe. Nur aufgrund von THC-Werten kann ich keine Einzelberatung machen. Aber grundsätzlich: die Angabe von gelegentlichen Konsum kann durchaus zu einer MPU-Anordnung führen. Offensichtlich kennt die Fahrerlaubnisbehörde Ihr Konsummuster (noch) nicht. Gelegentlicher Konsum und weitere Eignungszweifel (wie vorliegend das fehlenden Trennungsvermögen) rechtfertigen meines Erachtens eine MPU-Anordnung.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Phanthomas (Donnerstag, 17. Dezember 2020 18:53)

    Moin,
    ich habe positive THC-Werte. Führerscheinstelle hat MPU angeordnet. Soweit geht das klar, wie ich auf Ihren Seiten gelesen habe. Jetzt checken die aber mit der MPU alle möglich Drogen bei mir, also auch harte Drogen. Kann das sein? Bei mir wurde doch nur THC festgestellt. Was dürfen die denn alles?
    Danke + Grüße
    Thomas

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 17. Dezember 2020 18:59)

    Hallo Thomas,
    wenn bei Ihnen THC im Blut festgestellt wurde, darf in einer MPU auch nur hierauf die Begutachtungsfrage abzielen. Ohne( konkrete) Anhaltspunkte für die Einnahme harter Drogen ihrerseits kann nicht ein allgemeiner Drogencheck bei Ihnen veranlasst werden. Damit ist die Fragestellung der MPU-Anordnung nicht anlassbezogen und nicht verhältnismäßig, das muss eine MPU aber immer sein.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Lili (Montag, 28. Dezember 2020 17:30)

    Hallo Frau RA Fischer,

    Habe vor 14 Tagen eine Vorladung wegen illegalen Anbau von Cannabis erhalten. Bin der Einladung auf Anraten nicht gefolgt. Akteneinsicht wurde seitens Anwalt verlangt. Eine Durchsuchung, Sicherstellung gab es keine. Wurde 2008 mit einem joint erwischt. Konsumangaben wurden nie gemacht. Getestet wurde nie. Habe dank der corona Zeit, es leider mit dem Konsum übertrieben. Habe den Konsum jetzt eingestellt, die Abbau Werte sind sicher jenseits von allem was ok ist ...

    In wie weit darf die FST hier aktiv werden ? Bzw ab wann wird sie aktiv ? Wie stehen die Chancen das ich hier mit einem blauen Auge davon komme ?

    Lieben Dank

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 06. Januar 2021 16:22)

    Hallo Lili,
    die Fahrerlaubnisbehörde wird voraussichtlich nach dem Abschluss des Strafverfahrens tätig werden. Dann ist entscheidend, was Sie (durch ihren Verteidiger) in diesem Verfahren angegeben haben (und was nicht). Bei Angabe von Eigenkonsum ist schon mal mindestens gelegentlicher Konsum gegeben (der Besitz eines Joint vor 13 Jahren dürfte für den Nachweis gelegentlichen Konsum meines Erachtens nicht reichen). Ich musste in einem Strafverfahren auch schon mal eine Sucht mit regelmäßigen Konsum darlegen, um eine drohende (lange) Freiheitsstrafe abzuwenden (Therapie statt Strafe war die Rettung). Dieses Vorgehen war im Strafverfahren nötig, für die Fahrerlaubnis natürlich weniger gut. Das werden Sie aber mit Ihrem Verteidiger besprechen müssen. Aufgrund der Erkenntnisse darf die Fahrerlaubnisbehörde dann natürlich aktiv werden. Je nach Ergebnis des Strafverfahrens kommt es dann möglicherweise zu einem ärztlichen Gutachten, einer MPU ... Vielleicht kommen Sie auch mit einem blauen Auge davon. Dazu kann ich ohne Kenntnis des Strafverfahrens aber nichts sagen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Fank (Mittwoch, 06. Januar 2021 17:07)

    Hallo Frau Fischer,
    ich habe ADHS und nun gehört, dass hierbei Cannabis helfen kann und auch von Ärzten verschrieben wird. Ich würde das gerne ausprobieren, weil ich mit meinen Medikamenten nicht gut zurecht komme. Jetzt habe ich aber Angst, meinen Führerschein zu verlieren. Wenn ich mal bei einer Verkehrskontrolle angehalten werden sollte und mein Blut getestet wird, ist da doch immer THC nachweisbar. Ist dann auch der Führerschein weg?
    Vielen Dank
    Frank

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 06. Januar 2021 17:18)

    Hallo Frank,
    nein, so ist es nicht. Der bestimmungsgemäße Konsum von für einen bestimmten Krankheitsfall (also Ihre ADHS-Erkrankung) ärztlich verordnetem Cannabis ist (im Gegensatz zu illegalem Cannabiskonsum) als Dauerbehandlung mit Arzneimitteln einzuordnen.
    Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, kann aber die fehlende Fahreignung nicht schon aus der Einnahme von Betäubungsmitteln hergeleitet werden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Frank (Mittwoch, 06. Januar 2021 17:22)

    Noch einmal hallo,
    ich würde gerne noch eine Nachfrage stellen: wenn ich von meinem Arzt ein Rezept für Cannabis bekomme, kann ich dann weiter Auro fahren? Mein Arzt wäre bereit, mir Cannabis wegen ADHS zu verschreiben. So könnte ich es dann mal ausprobieren.
    Grüße und Danke,
    Frank

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 06. Januar 2021 17:31)

    Hallo Frank,
    so einfach wird es leider wohl nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde ist dann nämlich befugt, der Frage nachzugehen, ob mit Blick auf eine Dauerbehandlung mit dem psychoaktiv wirkenden Stoff Cannabis als Arzneimittel eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß gegeben ist. Es kann also eine Überprüfung der Fahreignung mittels der Anordnung einer MPU kommen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Carmen (Mittwoch, 06. Januar 2021 21:17)

    Guten Abend,
    wenn ich Cannabis auf Rezept bekomme, darf die die FSSt also eine MPU anordnen. Was kann damit denn dann überprüft werden? Drogenscreenings um seine Drogenabstinenz nachzuweisen geht ja schon mal nicht, man nimmt ja dauernd was. Und das Trennungsvermögen kann ja auch nicht überprüft werden. Man kann ja nicht immer beim Autofahren unter dem Grenzwert liegen. Wieso dann eine MPU?
    Gruß
    Carmen

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 06. Januar 2021 21:23)

    Guten Abend, Carmen,
    das ist richtig. Bei einer ärztlichen Verordnung von Medizinalcannabis kommt es auf die Frage, ob der Betroffene den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann nicht an. Die Fragestellung ist dann anders. Stattdessen ist maßgeblich, ob der Betroffene im zu Grunde liegenden Einzelfall Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt. Zudem darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Chris (Donnerstag, 07. Januar 2021 22:04)

    Hallo,
    ich interessiere mich auch für medizinisches Cannabis, da ich chronische Schmerzen habe und Cannabis dabei helfen kann. Ich habe aber lange Phasen starke Beschwerden, dann muss ich jeden Tag starke Medikamente nehmen. Wenn das mit Cannabis klappen sollte, müsste ich dann wohl auch jeden Tag was nehmen. Das wäre dann aber regelmäßiger Konsum, das würde dann den Führerscheinentzug bedeuten. Dann gibt es ja auch keine MPU oder so, sondern gleich eine Entziehung. Dann würde ich aber nie mit Cannabis behandeln werden können, also wenn ich den Führerschein nicht verlieren will. Gibt es da eine Möglichkeit für mich?
    Gruß und vielen Dank im voraus!
    Chris

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 07. Januar 2021 22:13)

    Hallo Chris,
    ja, da gibt es eine Möglichkeit:
    es kommt auf das Ergebnis der MPU an. Aus dem Gutachten muss sich ergeben, dass uneingeschränkt die geforderten Bedingungen erfüllt sind, um von einer sicheren Verkehrsteilnahme trotz der Einnahme von Medizinalcannabis ausgehen zu können. Dann kommt es nicht mehr auf die Regelmäßigkeit der Einnahme an. Dann besteht auch trotz regelmäßigen Konsums Fahreignung.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Chris (Donnerstag, 07. Januar 2021 22:17)

    Eine Nachfrage noch:
    was passiert, wenn ich regelmäßig Cannabis nehmen muss und die MPU nicht zu einer sicheren Verkehrsteilnahme bei mir kommt. Ist dann Führerschein weg?
    Danke
    Chris

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 07. Januar 2021 22:38)

    Hallo nochmals,
    dann kann ein MPU-Gutachten noch zu dem Ergebnis kommen, die Fahrerlaubnis z.B. unter der Auflage zu regelmäßigen Nachuntersuchungen zu erteilen. Gemäß §§ 2 Absatz 4 Satz 2 StVG, 23 Absatz 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen, wenn der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diese Regelung verlangt, dass eine bedingte Eignung besteht. Denn sie ist im Zusammenhang zu sehen mit der vollständigen Ungeeignetheit. Letztere zieht die Versagung bzw. bei einem Fahrerlaubnisinhaber den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 1 StVG, § 46 Absatz 1 Satz 1 FeV i.V.m. § 20 Absatz 1 FeV). Eine Versagung oder ein Entzug der Fahrerlaubnis, wenn der Betroffene noch bedingt geeignet ist, wäre allerdings unverhältnismäßig, weil er nicht das mildeste Mittel darstellt. Vorrangig ist in einem solchen Fall die Beschränkung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung von Auflagen, wenn die Mängel hierdurch kompensierbar sind.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Kalle (Donnerstag, 07. Januar 2021 22:40)

    Moin,
    mal als Tipp: wieso nicht einfach angeben, dass man eben nur gelegentlich konsumieren muss für eine Behandlung mit Cannabis. Dann gibts doch auch eine MPU, nur bei regelmäßigem gibts sofort eine Entziehung.
    Grüße von Kalle

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 07. Januar 2021 22:44)

    Hallo Kalle,
    zur MPU kommt es bei Medizinalcannabis auch bei regelmäßigem Konsum. Und in diesem Rahmen macht man natürlich Angaben bezüglich seines Konsummusters. Wenn man dann gelegentlichen Konsum angibt, obwohl man täglich konsumiert oder aus medizinischen Gründen konsumieren muss, kann man schnell Probleme bekommen. Denn meist sind die THC-COOH-Werte bei regelmäßigem Konsum entsprechend hoch, d.h. auch mal über 150 ng/ml. Damit ist laut Rechtsprechung regelmäßiger Konsum nachgewiesen. Wenn das den eigenen Angaben bei der MPU widerspricht, hilft das nicht gerade für ein positives Ergebnis.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Maik (Donnerstag, 07. Januar 2021 23:10)

    Tach auch,
    wow, dann kann man bei Cannabis auf Rezept auch THC-Werte über 150 ng/ml haben und darf trotzdem noch Autofahren! Das darf ein Kiffer niemals, dann ist Lappen aber sicher weg. Wie kann da so ein Unterschied gemacht werden?!?!
    Gruß
    Maik

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 07. Januar 2021 23:13)

    Hallo Maik,
    da macht die Rechtsprechung eben einen Unterschied: Der eignungsrelevante Unterschied zwischen bestimmungsgemäß eingenommenen Arzneimitteln und Drogen liegt in der unterschiedlichen Wirkung der Substanzen als Therapeutikum bei der Einnahme nach ärztlicher Verordnung und bei missbräuchlichem Konsum. Während ein Drogenkonsument eine Substanz zu sich nimmt, um berauscht zu sein, nimmt ein Patient eine Substanz zu sich, um sein Leiden zu lindern. Bei bestimmungsgemäßer Einnahme fahren Cannabispatienten gerade nicht in einem berauschten Zustand. Erst durch die Einnahme von Cannabismedizin sind sie überhaupt in der Lage, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass Patienten anders als Drogenkonsumenten in der Regel über eine hohe Zuverlässigkeit und Verantwortlichkeit verfügen. Sie verhalten sich eher regelkonform und sind achtsam im Umgang mit der Medikation und den Nebenwirkungen - so die Rechtsprechung.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Carola (Mittwoch, 13. Januar 2021 12:23)

    Hallo,
    ich bin in großer Panik!! Ich muss eine MPU machen. Hatte THC Werte bei einer Verkehrskontrolle. Habe mich mit der MPU auch abgefunden. Ich habe von der FSSt Gutachter, die ich dann für einen Termin angerufen habe. Die wollen jetzt 6 Monate oder sogar ein Jahr Drogenscreenigs machen!! Ich habe aber nur bis Ende März Zeit von der FSSt. Die FSST hat mir gesagt, dass diese Frist bleibt. Das geht doch gar nicht. Da hätten sie ja gleich den Führerschein entziehen können, ich hatte ja nie eine Chance! Was kann ich da machen?
    Gruß und Danke!
    Carola

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 13. Januar 2021 15:42)

    Hallo Carola,
    immer wieder das Gleiche. Diese Fälle habe ich leider dauernd. Die Rechtsprechung hat dazu wie folgt entschieden: Die Frist für die Beibrungung einer MPU richtet sich nach dem Zeitraum, der zur Erstellung des geforderten Gutachtens notwendig ist. In der Regel ist dabei nicht die vom Betroffenen benötigte Zeit zu berücksichtigen, die er ggfs. zur Beseitigung von Eignungsdefiziten benötigt. Eine solche Handhabung wäre mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr unvereinbar.
    In aller Regel genügt hierzu eine Frist von zwei Monaten, um das geforderte Gutachten vorzulegen. Gegebenenfalls wäre es an dem Betroffenen, die Frist zu verlängern, wenn wichtige Gründe glaubhaft gemacht sind, die der Fristeinhaltung entgegenstehen.
    So die Rechtsprechung. Sie müssen also umgehend tätig werden und sich um eine Fristverlängerung kümmern!! Sie können der Gutachtenanordnung nicht nachträglich entgegenhalten, dass Sie außerstande gewesen sind, das geforderte Gutachten zu erbringen, weil die von ihm ausgewählte Gutachtenstelle einen längerfristigen Abstinenznachweis verlangt hat. Zu mir kommen leider Mandanten immer zu dem Zeitpunkt. Dann ist es leider zu spät. Hier kann man nur noch bei rechtzeitigen Handeln etwas erreichen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Carola (Mittwoch, 13. Januar 2021 15:48)

    Eine Nachfrage bitte: was soll ich jetzt machen? Ich habe bei der Gutachtenstelle angerufen und die wollen auf jeden Fall ein Drogenscreening. Das ist doch der FSSt gerade egal. Das ist doch eine Zwickmühle.
    Grüße und Danke!
    Carola

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 13. Januar 2021 16:14)

    Hallo Carola,
    das sehe ich genauso. Die Rechtsprechung verlangt aber umfangreiche Bemühungen:
    Es ist an dem Betroffenen als Auftraggeber der Begutachtungsstelle (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 5 FeV), auf die gewählte Begutachtungsstelle wegen der pünktlichen und vollständigen Erstellung des Gutachtens gemäß der seitens der Behörde individualisierten Gutachtenfrage einzuwirken.

    Für eine Entlastung des Betroffenen ist damit zu verlangen, dass er erfolglos Einfluss auf jedenfalls eine - möglicherweise auch auf alle - von ihm beauftragten Begutachtungsstellen für Fahreignung nimmt mit dem Ergebnis, dass diese ihm die Erstellung eines positiven Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist mit der Begründung versagt, dass zur positiven Beantwortung der Gutachtenfrage ein mehrmonatiger Abstinenznachweis notwendig sei.
    Also zum besseren Verständnis: Sie müssen jetzt mindestens eine Begutachtungsstelle, aber am Besten mehrere (!) Begutachtungsstellen mit einem Gutachten in der GESETZTEN FRIST beauftragen. Mit den zu erwartenden Ablehnungen müssen Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde wenden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Ansgar (Mittwoch, 13. Januar 2021 16:37)

    Guten Tag Frau Fischer,
    was ist denn, wenn die FSSt dann trotzdem den Führerschein entzieht. Wenn ich mich also bemüht habe, ein Gutachten in der Frist der FSSt zu bekommen, die Gutachter aber ALLE sagen, das geht nicht ohne 1 Jahr Drogennachweise und das der FSSt egal ist und entzieht. Was macht man dann?
    Gruß
    Ansgar

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 13. Januar 2021 17:33)

    Hallo Ansgar,
    das kommt leider häufig genug vor. Dann muss man leider klagen und das behördliche Handeln von einem Gericht überprüfen lassen. Eine nachgewiesene Drogenabstinenz wird von der Rechtsprechung nicht verlangt: Bei einem Cannabiskonsumenten, der erstmalig gegen das Trennungsgebot verstoßen hat, soll ein Gutachten lediglich klären, ob er auch künftig gegen das Trennungsgebot verstößt, so dass es auf die Frage einer Cannabisabstinenz nicht zwingend ankommt. Daher muß die Behörde den Abschluß eines Drogenabstinenzprogramms nicht abwarten.
    Denkbar dürfte auch sein, dass - sollte die Begutachtungsstelle der Auffassung sein, ohne Cannabisabstinenznachweis sei kein positives Gutachten möglich -, ein Gutachten (gleichwohl) erstatten zu lassen und es - ein negatives Ergebnis vorausgesetzt - zur gerichtlichen Kontrolle zu stellen. Das Gericht prüft dann, ob das Gutachten den Anforderungen der Anlage 4a zu den §§ 11, 13 und 14 FeV genügt, insbesondere ob es schlüssig ist.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Susanne (Mittwoch, 13. Januar 2021 17:39)

    Guten Tag Frau Fischer,
    ich habe auch eine MPU bekommen. Ich konnte die Drogenscrennings der Gutachtenstelle auch nicht rechtzeitig erbringen. Die Frist läuft jetzt bald ab und dann wird mir der Führerschein entzogen. Das man da was machen kann, wusste ich leider nicht. Geht da jetzt noch was?
    Grüße und Danke im Voraus.
    Susanne

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 13. Januar 2021 17:49)

    Hallo Susanne,
    wenn Sie sich gar nicht darum bemüht haben, eine fristgerechtes MPU-Gutachten zu erhalten, können Sie zumindest nicht wegen der Unmöglichkeit der fristgerechten Beibringung gegen die MPU vorgehen. Dazu müssen Sie darlegen können, dass Sie sich entsprechend bemüht haben, aber kein Gutachter ein fristgerechtes Gutachten erbringen konnte/wollte. Sie haben Mitwirkungspflichten, denen Sie nachkommen müssen. Erst wenn trotz Ihrer Mitwirkung kein Gutachten in der gesetzten Frist erlangen konnten, sind Sie entlastet.
    Andererseits kann ich nur empfehlen, die MPU-Anordnung im Übrigen überprüfen zu lassen. Meine Erfahrung ist, dass eine Vielzahl von Anordnungen aus ganz verschiedenen Gründen nicht rechtmäßig sind. Ist die Anordnung nicht rechtmäßig, darf Ihnen auch nicht der Führerschein wegen der Nichtbeibringung der MPU entzogen werden. Da kann ich aber nur etwas zu sagen, wenn ich die Anordnung kenne. Das kann sich aber durchaus lohnen!
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • David (Donnerstag, 14. Januar 2021 14:50)

    Guten Tag Frau Fischer,
    ich möchte gerne Cannabis auf Rezept gegen meine MS-Erkrankung einnehmen. Ich möchte aber alles richtig machen und von vorneherein Probleme mit der FSSt vermeiden! Mein Arzt kennt sich da nicht so aus und ich weiß nicht, was die Voraussetzungen für die Einnahme von medizinischem Cannabis sind. Vielleicht können Sie mir da helfen.
    Danke und Grüße
    David

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 14. Januar 2021 15:28)

    Guten Tag, David,
    Sie müssen als Cannabispatient nachweisen können, dass Sie trotz der Einnahme von Cannabis in der Lage sind, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Die Voraussetzunhgen für einen solchen Nachweis sind nicht gerade sehr niedrig.
    Der VGH München hat in einer aktuellen Entscheidung aus 2020 entsprechende Richtlinien aufgestellt:

    wenn eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV vorliegt, führt diese Dauereinnahme von Medizinal-Cannabis dann nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn
    - die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist,
    - das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird,
    - keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind,
    - die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt,
    - und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

    Es besteht also die Möglichkeit, trotz einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis am Straßenverkehr teilzunehmen.
    Wenn Sie als Cannabis von der Fahrerlaubnisbehörde kontaktiert werden sollten, empfehle ich Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen, da die Fahrerlaubnisbehörden leider häufig (noch) nicht die richtigen Maßnahmen erlassen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Anette (Donnerstag, 14. Januar 2021 21:46)

    Guten Abend,
    ich nehme auch Cannabis auf Rezept. Manchmal brauche ich ein bisschen mehr als verschrieben. Das mache ich dann mit einem Joint. Ist das ein Problem? Und ich trinke auch mal ein Bierchen oder ein Wein, aber nur wenig. Sonst nehme ich aber nichts! Kann mir damit was passieren?
    Viele Grüße
    Anette

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 14. Januar 2021 21:51)

    Hallo Anette,
    leider ja, das könnte zum Problem werden. Schon wenn medizinisches Cannabis nicht entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen, besteht nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV keine Fahreignung.
    Im Falle des Beigebrauchs von illegalem Cannabis oder fahreignungsrelevantem Mischkonsum mit Alkohol besteht bei Cannabispatienten ebenfalls keine Fahreignung. Da sollten Sie sich auf Verzicht einstellen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Dgamar (Donnerstag, 14. Januar 2021 22:00)

    Hallo,
    wie ist es denn, wenn ich sage, dass ich Cannabis in Selbstmedikation nehme? Auch wenn ich damit noch nicht davon komme, kann ich dann noch ein Rezept von einem Arzt besorgen. Dann ist das doch Cannabis auf Rezept.
    Grüße
    Dagmar

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 14. Januar 2021 22:18)

    Hallo Dagmar,
    Nein, mit Selbstmedikation wird das nicht: wer ohne ärztliche Verschreibung die Wirkung von Cannabis ausprobiert (Selbstmedikation), ist bei der Bewertung seiner Fahreignung nach den allgemeinen Maßstäben zu behandeln, die für gelegentliche bzw. regelmäßige Konsumenten von Cannabis nach Anlage 4 zur FeV (Nr. 9.2.1 und 9.2.2) gelten.
    Und der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung kann nicht durch eine ärztliche Verschreibung von Cannabis, sondern grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Dgamar (Donnerstag, 14. Januar 2021 22:22)

    Eine Nachfrage: wenn mein Arzt mir Cannabis verschreibt und mich einstellt und es mir gut geht, reicht das nicht aus, um den Führerschein zu behalten? Wer soll denn da was noch zusätzlich klären?
    Danke,
    Dagmar

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 14. Januar 2021 22:28)

    Hallo Dagmar,
    da verlangt die Rechtsprechung deutlich mehr. Danach soll Folgendes aufgeklärt werden:
    bei einer ärztlich verordneten Therapie mit Cannabis ist eine einzelfallorientierte Beurteilung der Fahreignung unter Würdigung der individuellen Aspekte erforderlich, die sowohl aus verkehrsmedizinischer Sicht die Erkrankung, ihre Symptome, die medikamentenspezifischen Auswirkungen und die ärztliche Überwachung der Medikamenteneinnahme erfasst, als auch aus verkehrspsychologischer Sicht die individuelle Leistungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Kompensation von ggf. festgestellten Leistungseinschränkungen, die Compliance des Patienten gegenüber der Therapie, die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und auch die Gefahr der missbräuchlichen Einnahme überprüft.
    Tja, verschachtelte Sätze, aber viel Information. Es wird letztlich die Auswirkungen der Erkrankung und der Cannabiseinnahme auf die Fahreignung überprüft, aber auch eine Prognose in Bezug auf Ihren (legalen) Umgang damit.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Firat (Donnerstag, 14. Januar 2021 22:53)

    Hallo,
    anscheinend sind hier viele an Cannabis auf Rezept interessiert ;-)
    Mich wundert ein bisschen die mega Anforderungen für eine MPU, wenn man doch schon von einem Arzt begleitet wird.
    Hat schon mal jemand so eine MPU bestanden? Oder rasselt man da so durch?
    Grüße
    Firat

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 14. Januar 2021 22:59)

    Hallo Firat,
    ja, eine MPU aufgrund von Medizinalcannabis ist natürlich mit einem postivem Ergebnis möglich. Problematisch finde ich, dass häufig die Fahrerlaubnisbehörden noch unerfahren mit der Materie sind und unrichtige Gutachtenfragen stellen oder Ergebnisse der Gutachten falsch einordnen. Hier braucht es wirklich oft juristischen Rat oder juristische Begleitun, um seine Fahrerlaubnis zu behalten.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Ahmet (Mittwoch, 20. Januar 2021 00:05)

    Hallo Frau Fischer,
    Erstmal einen großen Lob, wie sehr sie sich hier um die Leute kümmern :)

    Also zu meinem Fall: ich wurde am 07.10.2020 auf der Autobahn so circa gegen 15 Uhr von Zivilpolizisten zwecks Routinekontrolle angehalten und ich habe direkt zugegeben, dass ich 6-8 Stunden davor mehrere Joints geraucht habe.. Urin + Blut Kontrolle kamen natürlich direkt dran. Nach einem Monat bekam ich ein Brief, dass das Strafverfahren eingestellt wurde und ich habe mich sehr darüber gefreut und hab erst mal wieder geraucht, ich Idiot -.-. Nun, dann 1 Monat danach also ca 15.12.2020 kam ein Brief von der Fahrerlaubnisbehörde, dass mein Aktiver THC Gehalt bei 20ng/ml liegt und mein Passiver THC COOH Gehalt bei 99ng/ml ist. Jetzt wurde ich zu einem ärztlichen Gutachten geschickt, der bald ansteht aber ich habe seit mehr als einem Monat nicht mehr geraucht, kann mich diese Abstinenz vor einer MPU bewahren? Beziehungsweise in dem Brief standen einige Fragen, ob ich gelegentlicher oder häufiger Konsument bin oder kein trennvermögen habe und unter psychoaktiver Substanz ein KFZ gelenkt habe etc. ich habe eine schwere Zeit durch gemacht und in dieser Zeit hatte ich Urlaub also habe ich mehr geraucht was auch durch Corona bedingt zu depressiven Situationen in meinem Leben geführt hat. Sollte ich dem Arzt die Wahrheit erzählen oder eher sagen das ich gelegentlicher Konsument bin aber NUR in dieser Woche geraucht habe? Vielen Dank für ihre Engagement ich wünsche für sie das beste

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 20. Januar 2021 19:04)

    Hallo Ahmet,
    die Fahrerlaubnisbehörde will etwas über Ihr Konsummuster erfahren, um eine entsprechende Maßnahme anzuordnen. Ihre Werte sind schon ganz schön hoch: bei 100 ng/ml THC-COOH gehen einige Gerichte bereits von regelmäßigem Konsum aus (spätestens aber bei 150 ng/ml THC-COOH). Regelmäßiger Konsum (täglicher oder nahezu täglicher Konsum) bedeutet die unmitttelbare Fahrerlaubnisentziehung und zwar ohne MPU oder einer sonstigen Maßnahme. Bei gelegentlichem Konsum kommt eine MPU auf Sie zu. Zudem kommt es auf die Feststellungen im anstehenden ärztlichen Gutachten an (da hat der erneute Konsum nicht gerade geholfen...): wenn Sie vor einem Monat noch regelmäßig Cannabis konsumiert haben, ist es sehr gut möglich, dass noch THC-COOH im Blut festgestellt wird (Einmalkonsum ist damit nicht mehr möglich). Was Sie im Rahmen des Gutachten angeben, kann ich hier gar nicht beantworten: ohne Akteneinsicht und Kenntnis aller Umstände kann eine Einlassung mehr schaden als helfen! Ich rate bei Ihren Umständen aber dringend zu einer anwaltlichen Beratung und Begleitung in Ihrer Fahrerlaubnisangelegenheit, da lauern meines Erachtens wahrscheinlich Fallen, die mit den falschen Angaben zu einer Entziehung führen könnten. Das kann im Rahmen meiner Kurzinfo hier nicht bewältigt werden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Max (Donnerstag, 21. Januar 2021 15:09)

    Hallo Frau Fischer,
    Erstmal vielen Dank und Respekt für ihre Hilfe!

    Ich wurde mit 3,1 ng/ml THC und 11ng/ml THC-COOH erwischt und soll nun ein MPU machen. Ich habe angeführt, dass man mit meinen Werten auf Erstkonsum schließen kann und somit ein MPU unzulässig ist. Die Behörde bleibt jedoch hartnäckig und behauptet, dass das sehr unwahrscheinlich sei und ich den Erstkonsum faktisch beweisen soll. Liegt es nicht bei der Behörde mir das Gegenteil zu beweisen?
    Außerdem bin ich vor kurzem aus Bayern nach Sachsen gezogen und habe auf einen Wechsel der Zuständigkeit gehofft, da Sachsen in solchen Sachen ja deutlich liberaler ist. Aber die Bayrischen Behörden wollen nun die Erlaubnis einholen den Fall weiterbearbeiten zu können. Was soll ich nun tun?

    Vielen Dank für alles
    Max

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 21. Januar 2021 18:09)

    Hallo Max,
    grundsätzlich muss die Behörde nachweisen, dass gelegentlicher Konsum vorliegt. ABER: vielen Gerichten reicht es nicht aus, dass der Einmalkonsum einfach nur behauptet wird (die Gerichte wollen sich auch nicht gerne veräppeln lassen...). Dies begründen die Gerichte damit, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass man das erste Mal Cannabis konsumiert, dann trotz des Konsums auch noch Auto fährt und dann noch in eine Verkehrkontrolle gerät. Diese Gerichte verlangen dann (meines Erachtens rechtswidrigerweise), dass die Umstände des behaupteten Erstkonsum konkret und glaubhaft dargelegt werden. Sie können also nicht einfach nur sagen, dass Einmalkonsum vorliegt, sondern Sie müssen Einzelheiten des Einmalkonsums möglich konkret darlegen. Diese Rechtsprechung ist den Fahrerlaubnisbehörden natürlich auch bekannt, so dass sie kaum beeindruckt sind, wenn jemand nur sagt "hey, war doch nur einmal". Ins Schleudern geraten sie dann, wenn ein glaubhafter Sachverhalt detailliert dargestellt wird (dann kommt es auch meist "nur" zu einem ärztlichen Gutachten).

    Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat übrigens in der Weise entschieden entschieden, darin heißt es:

    "Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auch dann auszugehen ist, wenn der Kraftfahrer nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen. Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde für das Bestehen einer Fahrungeeignetheit beweispflichtig. Jedoch setzt das Eingreifen von Beweislastregeln voraus, dass der Betroffene zuvor seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist. Hierzu gehört es bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der - wie hier - jedenfalls einmal unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat und sich auf einen einmaligen, experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr beruft, die Schilderung der näheren Umstände dieses Konsums in substantiierter widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise. Denn eine solche Schilderung ist nur ihm als dem unmittelbaren Beteiligten möglich. Sie ist dem Fahrerlaubnisinhaber trotz der eigenen Grundrechtsbetroffenheit auch zumutbar, da ihm im Fahrerlaubnisrecht als Teil des Gefahrenabwehrrechts wegen des hohen Ranges der Verkehrssicherheit ein Aussageverweigerungsrecht nicht zusteht. Zu der erwartbaren Darstellung gehört die Erläuterung, welche äußeren Umstände den drogenauffällig Gewordenen gerade zu diesem Zeitpunkt dazu veranlasst haben, erstmalig Cannabis zu versuchen, vor allem aber auch, was den Betreffenden nach diesem Konsum dazu bewegt hat, trotz der behaupteten Unerfahrenheit mit dem Verlauf eines Cannabisrausches schon relativ bald nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. Denn der Grund für die Mitwirkungsobliegenheit des mit Cannabis auffällig gewordenen Kraftfahrzeugführers liegt darin, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät."

    Wie man sieht, sind die Hürden verschiedener Gerichte für eine entsprechende Darstellung des Einmalkonsums sehr hoch, zumal die Angaben dann noch mit den festgestellten THC-Werten und den sonstigen Angaben in der Führerscheinakte übereinstimmen müssen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rainer (Dienstag, 26. Januar 2021 20:51)

    Guten Abend,
    ich habe eine MPU aufgedrückt bekommen. Jetzt würde ich gerne wissen, wann so eine MPU rechtmäßig ist. Dann kann ich ja erst eine Entscheidung treffen, ob ich sie mache oder nicht.
    Danke und Grüße
    Rainer

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 26. Januar 2021 21:14)

    @Rainer
    Hallo Rainer,
    wenn man das immer von vorneherein wüsste, wäre es einfach. Das läuft aber zu 99% anders ab: die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine MPU an (da ist alles drin, von rechtmäßig über kann man drüber streiten und (aus Sicht eines Rechtsanwalts) erkennbar/eindeutig rechtswidrig. Meistens hält die Fahrerlaubnisbehörde an ihrer (auch mal schlechteren) MPU-Anordnung fest - da kann man fast nur etwas mit einem Rechtsanwalt erreichen, das ist eine leidvolle Erfahrung meiner Mandanten. Leider kann man gegen eine MPU-Anordnung keine Rechtsmittel einlegen (was ich sehr ärgerlich finde), sondern muss erst auf die Fahrerlaubnisentziehung warten. Gegen diese kann man dann rechtlich vorgehen und in diesem wird die Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung vom Gericht geprüft. Es kommt also auf die Entscheidung des Gericht an.
    Als Anforderung an die Rechtmäßigkeit sich hat das VG Schwerin wie folgt geäußert:
    "An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung sind zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes auch formal strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Antragsteller die Gutachtensaufforderung mangels Verwaltungsaktsqualität nicht direkt, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis anfechten kann. Vor diesem Hintergrund verpflichtet § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV die Fahrerlaubnisbehörde, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV bereits in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens festzulegen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung mitzuteilen. Die Aufforderung muss insoweit im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigt. Der Betroffene soll durch die Mitteilung der zu begutachtenden Fragestellung sowie der Angabe der Gründe für die Fahreignungszweifel in der an ihn gerichteten Beibringungsanordnung in die Lage versetzt werden, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu bestimmenden Frist zur Vorlage dieses Gutachtens ein Urteil zu bilden, ob die Aufforderung zu dessen Beibringung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Davon hängt es ab, ob sich der Betroffene dieser Aufforderung verweigern kann, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV seine Fahrerlaubnis entziehen muss. Eine mangelhafte Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann deshalb auch nicht dadurch „geheilt“ werden kann, dass die Behörde nachträglich – etwa im Gerichtsverfahren – darlegt, objektiv hätten seinerzeit Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können."
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Malte (Dienstag, 26. Januar 2021 21:54)

    Guten Abend,
    ich habe eine negative MPU erhalten. Ich finde aber, dass das, was ich gesagt habe gar nicht so richtig da drin steht. Irgendwie das Wort im Mund umgedreht. Müssen die nicht das ganze Gespräch wiedergeben?
    Gruß
    Malte

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 26. Januar 2021 21:59)

    Hallo Malte,
    das psychologische Untersuchungsgespräch ist schon das Kernstück des psychologischen Teils der MPU.
    Der wesentliche Inhalt muss im Gutachten wiedergegeben sein, wobei auch eine auszugsweise Darstellung in direkter Rede oder eine Zusammenfassung in indirekter Rede ausreicht. Es muss aber nicht das gesamte Gespräch eins zu eins wiedergegeben werden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Jasper (Dienstag, 26. Januar 2021 22:05)

    Hallo,
    worum geht es denn grob in einer MPU? Mir droht eine wegen Alkohol und ich habe keine Ahnung, was da auf mich zukommt. Was soll im psychologischen Gespräch denn zu meinem Alkoholkosum festgestellt werden?
    Gruß und Dank

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 26. Januar 2021 22:17)

    Hallo Jasper,
    es werden vom Psychologen grundsätzlich bei den hier interessierenden Untersuchungsanlässen wegen Eignungszweifeln folgende drei Grundfragen geprüft:
    1. Hat der Betroffene sein Problem erkannt?
    2. Hat der Betroffene eine Verhaltensänderung eingeleitet?
    3. Ist die Verhaltensänderung so stabil, dass sie auch in Versuchungs- und Konfliktsituationen besteht?
    Verkürzt geht z.B. bei Alkohol um die Erkenntnis, dass ein Alkoholkonsum nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs in Einklang zu bringen ist. Zudem muss eine entsprechende Verhaltensänderung eingeleitet worden sein. Dann muss eine Abstinenz oder hinreichende Trennung von Fahren und einem die Fahrsicherheit gefährdenden Alkoholkonsum dargestellt werden und letztlich muss dann noch dargelegt werden, dass auch in Konfliktsituationen oder bei Versuchungen ein Rückfall ausgeschlossen werden kann. Diese Komponenten sollten aufgezeigt werden können.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Mohammad (Donnerstag, 28. Januar 2021 15:53)

    Guten Tag,
    mir wurde Führerschein entzogen wegen Trunkenheit im Verkehr. Ich bin auch verurteilt worden vom Gericht. Jetzt beantrage ich ihn wieder. Die FSSt sagt, ich muss MPU machen. Gibt es da noch andere Möglichkeiten?
    Gruß
    Mohammad

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 28. Januar 2021 15:59)

    Hallo Muhammad,
    das kommt ganz darauf an. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2017 der Praxis der Fahrerlaubnisbehörden bei jeder Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine MPU anzufordern, Grenzen gesetzt. Wenn das Ihre einzige Trunkenheitsfahr war, Ihr Blutalkoholkonzentration weniger als 1,6 Promille war und die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden ist, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Mario (Sonntag, 31. Januar 2021 00:19)

    Hallo Frau Fischer,
    Ich wurde angehalten am 28.10.20 und es wurde eine Blutprobe gemacht die Werte waren THC=7,5ng/ml
    THC-COOH=99,6ng/ml
    THC-OH 3,3ng/ml
    Besteht eine Möglichkeit wenn ich seit dem nicht mehr geraucht habe, eine 6 Monatige Abstinenz zu beantragen, oder wird es sicher 1jahr sein?
    Und gibt es Möglichkeiten seinen Führerschein zu behalten, um weiter zur Arbeit zu kommen? Wäre es sinnvoll eine MPU Vorbereitung zu machen? Da man ja sagt, dass viele Leute beim ersten mal durchfallen.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 01. Februar 2021 22:36)

    Hallo Mario,
    es ist immer etwas schwierig nur anhand der THC-Werte eine Aussage zu treffen. Aber ich gehe mal davon aus, dass Sie das erste Mal mit Cannabis im Straßenverkehr auffällig geworden sind (wobei der THC-COOH-Wert schon auf einen bisschen intensiveren Konsum hindeutet). Der Abstinenznachweis findet grundsätzlich im Rahmen einer MPU statt. Da entscheidet die Gutachtenstelle ob und wie lange eine Abstinenznachweis notwendig ist, um ein Gutachten erstellen zu können, da kann man nichts "beantragen". Allerdings ist ein Abstinenznachweis meines Erachtens (und nach Aufassung einiger Gerichte) für eine MPU bei einer ersten Auffälligkeit mit Cannabis im Straßenverkehr nicht notwendig, es geht ja schließlich um eine Prognose. Dabei ergibt sich dann meistens noch das Problem, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine 2-3 monatige Frist zur Gutachtenbeibringung setzt, die Gutachtenstelle aber eine Abstinenz von 6-12 Monaten verlangt. Damit ist die Frist nicht einzuhalten. Wenn das passiert, sollten Sie s o f o r t, also sowie Sie eine Frist nicht einhalten können, weil die Abstinenz länger nachgewiesen soll, einen Anwalt einschalten. Man muss einige Formalien einhalten, sonst wird der Führerschein entzogen, auch wenn das Verlangen eines Abstinenznachweis nicht rechtens ist.
    Eine MPU-Vorbereitung kann durchaus hilfreich sein. Ob das für Sie zutrifft, kann ich nicht beurteilen, dazu kenne ich Sie und Ihren Fall zu wenig. Grundsätzlich ist zu beachten, dass viele unseriöse Anbieter MPU-Vorbereitungen mit vielen Versprechungen anbieten. Manchmal bietet sich ein Verkehrspsychologe an.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Tim (Mittwoch, 03. Februar 2021 17:11)

    Guten Tag,

    habe 1 Monat jeden Tag gekifft nun schon 3 1/2 Wochen nicht mehr, kann ich bedenkenlos fahren?

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 03. Februar 2021 21:27)

    Hallo Tim,
    für eine Aussage darüber bräuchte ich eine Glaskugel: zum einen gibt es zur Nachweisbarkeit von THC im Blut, Urin usw. zig unterschiedliche Studien mit unterschiedlichen Ergebnissen, zum anderen weiß ich bei Ihnen noch nicht einmal, was genau und wieviel Sie täglich konsumiert haben. Aber auch wenn bei Ihnen kein aktives THC mehr festgestellt werden kann, besteht nach regelmäßigen Konsum von Cannabis noch ca. 3 Monate die Gefahr einer Nachweisbarkeit von THC-COOH im Urin und von mehreren Wochen im Blut. Wenn Sie also mit "bedenkenlos fahren" völlig folgenlos fahren meinen, würde ich (ohne Gewähr) sagen: nein. Es besteht möglicherweise/wahrscheinlich noch eine Nachweisbarkeit von THC-COOH im Blut, so dass die Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Maßnahmen zur Aufklärung Ihrer Fahreignung ergreifen könnte.
    Viele Grüße
    Simone

  • Denis (Freitag, 05. Februar 2021 00:02)

    Hallo ich habe eine Frage ich habe Montag Abend um 20 Uhr einen joint geraucht und dann ganz normal schlafen gegangen und dann am Dienstag morgen um 10 wieder einen joint mitgeraucht mein allgemeines Konsumverhalten ist eher gelegenheitlich hab davor 2 Wochen nicht geraucht und davor auch ungefähr zwei Wochen und sonst eigentlich auch immer mindestens eine Woche Pause gehabt zwischen dem Konsum aber da wurde ich am Dienstag Abend um 22 Uhr bei einer Polizeikontrolle ohne fahrauffälligkeiten kontrolliert und habe einen urintest gemacht der positiv war wie auch zu erwarten dann wurde mir Blut abgenommen dazu hatte ich vor 2.5 Jahren schonmal etwas aber da war ich unter den 1ng/ml und somit wurde das Verfahren damals eingestellt steht halt trotzdem ein btm Eintrag bei der Polizei was erwartet mich jetz ?

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 06. Februar 2021 17:07)

    Hallo Denis,
    die werden in irgendeiner Form THC-Werte im Blut feststellen. Wäre schon gut, wenn der aktive THC-Wert unter 1,0 ng/ml liegen würde. Das ist aufgrund Ihres gelegenlichen Konsums und Ihres Konsums relativ zeitnah vor der Blutabnahme schwer zu sagen, da müssen Sie die Blutergebnisse abwarten. THC-COOH-Werte werden Sie dann auch gleich bekommen. Wenn Sie die haben, sollten Sie sich auch direkt melden und zwar ohne den Versuch, selbst Angaben zu machen. Es ist bei Ihnen insbesondere zu berücksichtigen, dass Sie das zweite Mal auffällig geworden sind.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Edda (Samstag, 06. Februar 2021 17:24)

    Hallo,
    ich wurde auch in einer Verkehrskontrolle getestet und es wurde THC festgestellt. Ich habe mich jetzt schon mal wegen Folgen für den Führerschein eingelesen. Jetzt habe ich aber was von der Polizei bekommen!! Wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetzt. Da läuft ein Ermittlungsverfahren gegen mich und ich soll aussagen. Ich habe nichts verkauft, die haben bei mir nichts gefunden, gar nichts. Was passiert mir den jetzt? Ich habe leichte Panik.
    Grüße und Danke!
    Edda

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 06. Februar 2021 17:32)

    Hallo Edda,
    kein Grund zur Panik. Sie hatten bis auf die THC-Werte im Blut keinen Bezug zu Cannabis, also keinen Besitz, es lag kein Handeltreiben vor usw. Das wären natürlich alles strafbare Handlungen. Bei Ihnen würde strafloser (Mit-)Konsum vorliegen. Nach herrschender Rechtsprechung sind keine Aussagen zu Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln aufgrund von Betäubungsmittelspuren im Urin oder Blut zu machen. Ich würde allerdings keine Aussage ohne Anwalt machen, da sollte man sich schon ein bisschen mit auskennen. Das gilt auch für ein mögliches fahrerlaubnisrechtliches Verfahren.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Tanja (Samstag, 06. Februar 2021 21:44)

    Guten Abend,
    ich habe eine MPU bekommen, die will ich auch machen. Ich habe auch eine Frist. Ich habe mit der Gutachtenstelle auch schon gesprochen. Jetzt habe ich aber einen Termin für eine Operation bekommen, auf die ich schon gewartet habe. Sie wurde wegen Corona verschoben und ich bin jetzt froh, dass ich endlich operiert werden kann. Kann ich eine längere Frist für die MPU bekommen?
    Danke und Gruß
    Tanja

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 06. Februar 2021 21:55)

    Hallo Tanja,
    ja, dafür sollte es eine Fristverlängerung geben. Normalerweise wird die Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage des Gutachtens gem. § 11 Abs. 8 FeV entzogen. Es dürfte aber eindeutig rechtsfehlerhaft sein, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mangels Vorlage des geforderten Gutachtens entzieht, obwohl sie über einen medizinisch veranlassten stationären Krankenhausaufenthalt des Betroffenen während eines erheblichen Zeitraumes der für die Vorlage des Gutachtens gesetzten Frist in Kenntnis gesetzt wurde. Also: unverzüglich Kontakt aufnehmen zur Fahrerlaubnisbehörde aufnehmen und Ihre Situation darlegen. Ich gehe mal davon aus, dass es sich bei Ihnen um eine medizinisch indizierte OP mit Krankenhausaufenthalt handelt, dann muss es auch eine Fristverlängerung geben (ich gehen mal davon aus, dass es sich nicht um eine Schönheits-OP handelt - das würde eher nicht als Grund für eine Fristverlängerung anerkannt werden).
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Alina (Samstag, 06. Februar 2021 22:08)

    Guten Abend,
    ich werde jetzt auch eine MPU machen müssen. Ich habe jetzt schon vielfach versucht mit der Gutachtenstelle was fest zu machen. Das zieht sich aber immer weiter hin. Grund ist natürlich Corona. Ich habe jetzt Angst, dass ich die Frist nicht einhalten kann, weil dauernd coronabedingt Termine verschoben werden. Wird mir dann der Führerschein entzogen?
    Danke.
    Alina

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 06. Februar 2021 22:19)

    Hallo Alina,
    eine Gutachtensaufforderung darf Ihnen nichts Unmögliches abverlangen. Wenn Sie unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert sind, darf Ihnen auch die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden. Es ist dabei immer wichtig unverzüglich Kontakt mit der Fahrerlaubnisbehörde aufzunehmen und Ihre Situation darzustellen und eine Fristverlängerung zu bekommen. Sollte sich die Fahrerlaubnisbehörde darauf nicht einlassen, sollten Sie zeitnah einen Anwalt einschalten. Dass die Fahrerlaubnisbehörde trotz solch einer Konstellation die Fahrerlaubnis entzieht, kommt häufiger vor. Es wird dann schnell mal angenommen, dass bekannte Eignungsmängel verborgen werden sollen. Also immer sofort aktiv werden und die unternommenen Bemühungen für eine fristgerechte Vorlage des Gutachtens dokumentieren.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Maike (Samstag, 06. Februar 2021 22:28)

    Moin,
    ich hab bald eine MPU. mach mir ein bisschen Sorgen wegen einer möglichen Haarprobe. Wenn die was nachweisen will ich sagen, dass ich meine Haare bleiche und färbe.
    Gruß
    Maike

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 06. Februar 2021 22:38)

    Hallo Maike,
    ich weiß nicht, was sie konsumiert haben und was eventuell bei Ihnen nachgewiesen werden könnte.
    Durch Haarkosmetik wie Bleichen und Färben kann zwar ein Teil der Substanzen aus den Haaren entfernt und deren Nachweisbarkeit erschwert werden, so dass die Eignung behandelter Haare zum Nachweis einer Abstinenz in Frage gestellt ist. Dass aber umgekehrt eine kosmetische Behandlung fehlerhaft einen positiven Befund zur Folge haben kann, ist mir nicht bekannt und halte ich für unwahrscheinlich.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Tilman (Samstag, 06. Februar 2021 22:55)

    Gute Abend,
    ich bekomme demnächst wohl Cannabis auf Rezept. Ich würde es mir aber gerne selber anbauen. Cannabis bleibt es ja auch, wenn ich es anbaue. Da ist nichts schlechter oder besser dran. Geht das und kann ich mein eigenes Cannabis einnehmen?
    danke
    Tilman

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 06. Februar 2021 23:00)

    Hallo Tilman,
    nein das geht nicht und das wurde auch schon von Verwaltungsgerichten entschieden:
    im Sinne des Fahrerlaubnisrechts liegt ein Cannabiskonsum und nicht etwa eine Arzneimitteleinnahme vor, wenn das ärztlich verordnete Cannabis - auch nur teilweise - durch illegalen Eigenanbau beschafft wird. So entschied das VG Aachen, in der Entscheidung heißt es weiter: "Zwar enthält illegal angebautes Cannabis denselben Wirkstoff, den das Medizinal-Cannabis aus der Apotheke besitzt. Es unterfällt aber nicht der gesetzlichen Privilegierung betäubungsmittelhaltiger Arzneimittel. Anders als bei der Einnahme des aus der Apotheke bezogenen Medizinal-Cannabis ist bei der Einnahme von illegal angebautem Cannabis keine exakte Kontrolle über die Menge des Konsums und deren Wirkstoffgehalt möglich. Eine gleichbleibende Dosierung kann nicht entsprechend sichergestellt werden. Damit können auch die Auswirkungen des Konsums auf die Fahreignung nicht zuverlässig überprüft werden."
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Peter (Montag, 15. Februar 2021 15:41)

    Moin zusammen,
    bei mir wurde in einer Verkehrskontrolle THC im Blut festgestellt. Nun wurde mir der Führerscehin entzogen. Ich dachte jetzt würde ich eine MPU bekommen. Dürfen die mir denn beim ersten Mal den Führerschein entziehen? und müssen die nicht vorher eine MPU anordnen?
    Danke
    Peter

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 15. Februar 2021 15:56)

    Hallo Peter,
    zunächst ist es seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2019 so, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Konsum und einmaligem fehlendem Trennungsvermögen (also THC-Wert liegt über 1 ng/ml) nicht ohne weitere Aufklärungen von fehlender Fahreignung ausgehen darf. Regelmäßig ist daher eine MPU zur Aufklärung anzuordnen. Allerdings kann die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund anderer Tatsachen von einer fehlenden Fahreignung überzeugt sein und dann kann auch eine MPU-Anordnung unterbleiben (§ 11 Abs.7 FeV). Dies muss aber in der Fahrerlaubnisentziehung ganz deutlich stehen. Allein das einmalige fehlende Trennungsvermögen und gelegentlicher Konsum von Cannabis reichen hierfür nicht mehr aus. Ich gehe jetzt auch mal davon aus, dass Ihre Werte nicht so hoch sind, dass damit regelmäßiger Konsum nachgewiesen wäre. Denn dann erfolgt ebenfalls eine Fahrerlaubnisentziehung ohne MPU (spätestens ab THC-COOH-Werten ab 150 ng/ml).
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Christian (Montag, 15. Februar 2021 16:03)

    Guten Tag,
    dann wird aber spätestens bei zweiten Mal der Führerscehin entzogen. Also ich war schon mal mit einer MPU wegen Cannabis dabei, so vor 2 Jahren. Dass heißt für mich dann, wenn die mich nochmal mit THC beim Autofahren cashen, wird der Führerschein immer sofort entzogen?
    Viele Grüße
    Christian

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 15. Februar 2021 16:30)

    Hallo Christian,
    das kann nicht so einfach beantwortet werden, da die Rechtsprechung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sich auch noch "finden muss". So hat das Verwaltungsgericht Oldenburg 2019 wie folgt entschieden: "Die Fahrerlaubnis ist bei gelegentlichem Cannabis-Konsum und Fehlen des Trennungsvermögens zu entziehen, ohne zuvor weitere Aufklärungsmaßnahmen, etwa eine MPU, durchzuführen, jedenfalls wenn nicht nur ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliegt." Die würden bei einem wiederholtem Verstoß daher wohl ohne MPU die Fahrerlaubnis entziehen.
    Andererseits hat das Oberverwaltungsgericht NRW 2020 anders entschieden. Dort heißt es: "Zwar erlaubt es ein zweimaliges Auffälligwerden im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss in der Regel nicht, ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Denn nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist – als gebundene Entscheidung – die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden (sofern nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Nichteignung bereits feststeht). Dies erfasst neben der Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen auch die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Zeitlich nacheinander liegende Fahrten unter einer die Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis sind wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr gemäß § 24a StVG."
    Meistens sind solche Fallgestaltungen auch nicht pauschal zu bewerten, sondern müssen im Einzelfall mit der Vorgeschichte des Konsums überprüft werden.
    Ich würde bei einer bereits wegen Cannabis absovierten MPU raten, die Füße still zu halten, also zwischen Konsum und fahren strikt zu trennen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Yvonne (Freitag, 26. Februar 2021 14:22)

    Hallo zusammen,
    mir ist das mit den ganzen THC-Werten nicht klar. Was passiert bei 100 ng/ml, was bei 150 ng/ml und was ist das für ein Wert von 1,0 ng/ml??
    Vielen Dank, auch für die ganzen Erklärungen auf Ihren Seiten!

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 26. Februar 2021 14:55)

    Hallo Yvonne,
    bei einem THC-COOH-Wert (THC-COOH ist ein Metabolit, also ein Abbauprodukt von THC) ab 100 ng/ml wird (noch möglicher) Einmalkonsum zu gelegentlichem Konsum abgegrenzt. So z.B das Verwaltungsgericht Schwerin aus 2020, darin heißt es: "Eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum im Bereich eines THC-COOH-Wertes bis zu 100 ng/ml erscheint aus wissenschaftlicher Sicht bei zeitnah zur Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss genommenen Blutproben grundsätzlich nicht möglich."
    Aber auch unter einem Wert von 100 ng/ml kann die Fahrerlaubnisbehörde gelegentlichen Konsum annehmen, wenn weitere Tatsachen dafür sprechen. Infrage kommen eigene Aussagen, die man z.B. bei einer Verkehrskontrolle macht, oder auch Konsumutensilien, die aufgefunden werden.
    Ab einem THC-COOH-Wert von 150 ng/ml ist regelmäßiger Konsum anzunehmen, d.h. die Fahrerlaubnis wird entzogen und zwar ohne weitere Maßnahmen (z.B eine MPU oder ein ärztliches Gutachten). Bei einem (aktiven) THC-Wert (also das noch (psycho-)aktive THC im Körper) von 1 ng/ml liegt fehlendes Trennungsvermögen vor.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Yvonne (Freitag, 26. Februar 2021 15:06)

    Hallo nochmal,
    vielen Dank für die Antwort, das war hilfreich. Ich habe nur noch nicht verstanden, was Trennungsvermögen genau bedeutet, also Trennen zwischen Konsum und Fahren. Also ich kiffe nie beim Autofahren, das ist ja aber nicht gemeint. Vielen Dank nochmal!

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 26. Februar 2021 15:16)

    Hallo Yvonne,
    bei Erreichen des Grenzwertes von 1,0 ng/ml (aktiven) THC geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich ist. Das Risiko für eine Beeinträchtigung sei ab diesem Wert erhöht, was negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hat. Es geht also darum, dass an diesem Grenzwert eine drogenbedingte Rauschfahr vorliegt.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Katrin (Samstag, 27. Februar 2021 16:23)

    Guten Tag,
    ich bin ganz seltene Konsumentin. Ich achte immer ganz genau darauf, dass ich zwischen einem Joint und Autofahren möglichst viel Zeit liegt. Ich gehe daher immer davon aus, dass ich unter einen THC-Wert von 1,0 ng/ml liege. Damit sollte mir dann aber auch keine Nachteile entstehen. Sowohl die Fahrerlaubnis kann nicht entzogen werden. Und eine Ordnungswidrigkeit liegt doch auch nicht vor?
    Grüße und Danke
    Katrin

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 27. Februar 2021 16:46)

    Guten Tag, Katrin,
    ich muss leider mal "jein" sagen. Grundsätzlich ist man mit einem (aktiven) THC-Wert unter 1 ng/ml erstmal schon auf der sicheren Seite. ABER: es können auch Werte unter 1 ng/ml (aktives) THC Konsequenzen haben. Eine direkte Entziehung der Fahrerlaubnis ist aber nicht möglich. Wenn allerdings zusätzliche Hinweise auf eine Drogenbeeinflussung vorliegen, kann auch eine MPU angeordnet werden (aber nur unter engen Voraussetzungen, eine solche Anordnung sollte auch überprüft werden). Auch eine Ordnungswidrigkeit kann bei einem (aktiven) THC-Wert unter 1 ng/ml vorliegen. So entschied zuletzt das OLG Bamberg 2018, dort heiß es: "Auch bei Nichterreichen des sog. Nachweisgrenzwertes bleibt eine Ahndung wegen einer tatbestandsmäßigen Drogenfahrt nach § 24a II StVG möglich, sofern neben der den analytischen Nachweisgrenzwert nicht erreichenden konkreten Konzentration des berauschenden Mittels im Blut des Betroffenen weitere Umstände, insbesondere drogenbedingte Verhaltensauffälligkeiten oder rauschmitteltypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch die Wirkung des berauschenden Mittels eingeschränkt war".
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Sebastian (Samstag, 27. Februar 2021 17:16)

    Moin,
    ich wusste noch gar nicht, dass es da überhaupt einen Wert gibt, den man erst überschreiten muss, um ein Bußgeld zu bekommen. Ich dachte, dass gilt immer nur für den Entzug des Führerscheins, dass man bestimmte Werte mit THC haben muss. Wo steht das denn drin in § 24a?
    Gruß

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 27. Februar 2021 17:28)

    Hallo Sebastian,
    der Grenzwert steht nicht in § 24a StVG. In Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz wird die allgemeine Handlungsfreiheit gewährleistet. Die grundgesetzlich gewährleistete Handlungsfreiheit umfasst auch das Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr.
    § 24a II StVG muss daher grundsätzlich verfassungskonform ausgelegt werden. Daher kann nicht jedweder Nachweis eines der in der Anlage zu § 24a II StVG genannten berauschenden Mittel im Blut für eine Verurteilung nach § 24a II StVG allein als ausreichend angesehen werden. Die Konzentration der Droge im Blut muss es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit vorgelegen haben kann.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Mert (Samstag, 27. Februar 2021 17:34)

    Guten Abend,
    wenn die Freiheit des Autofahrens vom Grundgesetzt geschützt werden muss, dann können die doch eigentlich auch nur dann einen bestrafen, wenn man mit Drogenauffälligkeiten beim Fahren erwischt wird. Das ist beim Kiffen doch mal ganz bestimmt nicht bei so einem niedrigen Wert. Ist das gesetzmäßig?
    danke!

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 27. Februar 2021 17:40)

    Hallo Mert,
    § 24a StVG verlangt nicht, dass eine tatsächliche Wirkung des Rauschmittels im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Einzelfall festgestellt und nachgewiesen werden muss. Das wird auch einhellig als verfassungskonform angesehen. Es genügt laut § 24a StVG „unter der Wirkung eines […] berauschenden Mittels“, also gerade keine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrsicherheit.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Werner (Samstag, 27. Februar 2021 18:02)

    Guten Abend,
    das finde ich alles relativ unsicher. Da kann ich mich mit Kiffen ja kaum noch darauf einstellen. Wenn nicht mal mehr der THC-Wert bis 1ng/ml folgenlos bleibt, kann ich kiffen eigentlich nur noch einstellen. Was weiß ich denn, wann gar nichts mehr festzustellen ist. Und dafür ist kein Wochenende lang genug, um so lange zu warten, bis man sicher nichts mehr nachgewiesen bekommen kann. Macht es dann wenigsten Sinn gegen sowas vorzugehen?
    Danke und Gruß

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 27. Februar 2021 18:03)

    Hallo Werner,
    ja, da kann ich nur zu raten. Gerade einen Bußgeldbescheid, der trotz eines Grenzwerts unter 1,0 ng/ml THC ergeht, sollten Sie überprüfen lassen. Hier muss neben den möglichweise festgestellten Ausfallerscheinen auch noch festgestellt werden, dass diese gerade drogenbedingt sind (und das bei den sehr niedrigen THC-Wert unter dem Grenzwert). Dies bietet durchaus zahlreiche Ansatzpunkte mit guten Erfolgsaussichten.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Max (Samstag, 27. Februar 2021 18:04)

    Hallo,
    ich habe mir noch nicht viele Gedanken gemacht, was alles passieren kann, wenn ich beim Autofahren nach einem Joint fahre. Und das vermeide ich auch immer sogut es geht. Aber wenn am Abend vorher eine Party war, fahre ich schon mal am nächsten Tag. Aber ich kiffe auch immer mäßig. Aber was kann mir dann denn alles passieren?
    Gruß

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 27. Februar 2021 18:18)

    Hallo Max,
    ja, da kann man schon mal einen Blick drauf haben, wenn man Cannabiskonsument ist. Es droht zunächst das Bußgeldverfahren (§ 24a StVG). Im schlechtesten Fall kommt noch ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz oben drauf. Und dann kommt das fahrerlaubnisrechtliche Verfahren, z.B. mit der Anordnung einer MPU oder eines ärztlichen Gutachtens oder schlimmer mit einer Fahrerlaubnisentziehung. Berauscht sollte man auch keinesfalls Autofahren, denn da besteht ja auch noch eine Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Maximilian (Montag, 01. März 2021 20:46)

    Hallo Frau Fischer,

    im letzten Jahr; zur Zeit des ersten harten Lockdowns, kam ich durch zu viel überschüssige Zeit auf eine doch Recht dumme Idee!
    Als ich nach einem Rezept für Hasch Brownies aus Langeweile googelte, wurde ich auf eine Seite aufmerksam die Hanfsamen anbot!

    Da ich mir nicht vorstellen konnte, dass man diese einfach so ganz leicht im Internet (kein Darknet) bestellen kann, testete ich es einfach mal aus!

    Die Samen kamen tatsächlich an und ich musste mich einfach dem Experiment stellen! Da ich mir wirklich sehr wenig Gedanken gemacht hatte versteckte ich die 5 Pflanzen nicht sonderlich, dachte mir ja nicht wirklich was dabei!

    Nun wurde die Polizei durch einen dummen Zufall jedoch trotzdem auf mein Experiment aufmerksam weshalb ich im Oktober letzten Jahres unsanft mit einer Hausdurchsuchung geweckt wurde!

    Da ich meinen Fehler natürlich einsah und auch kooperativ sein wollte händigte ich meine doch sehr minderwertige „Ernte“ direkt aus! Die Beamten fragten mich im Smalltalk nach meinem Konsum, den ich mit „eigentlich gar nicht, wie Sie sehen ist hier alles noch unangerührt“ beschrieb!

    Das Ganze lief dann alles seinen Weg, ich schaltete einen Anwalt ein und im Januar kam dann der Strafbefehl ins Haus, mit einer Geldstrafe wegen Anbau von Cannabis und Verletzung des BTM Gesetzes!

    Die Ernte ergab ein Nettogewicht von ca 45g jedoch mit einem reinen THC Gehalt von nur 4,2%..

    Nun zu meiner Frage..

    Ich habe aus meiner Neugierde heraus einen dummen Fehler begangen den ich auch einsehe und weshalb ich mit der Geldstrafe auch vollkommen einverstanden bin! Aufgrund diverser Forenbeiträge die ich in der Zwischenzeit gelesen hatte mache ich mir jedoch Gedanken darüber, ob seitens der Fsst das Ganze Thema noch weiter gesponnen wird!?

    Wie schätzen Sie diese Situation ein?

    Mein eingeschalteter Anwalt meinte, das bei einer Verurteilung wegen Anbaus, ich mit keinen Konsequenzen für den FS zu rechnen hätte! Jedoch hatte ich das Gefühl das dieser Anwalt nicht sonderlich viel Erfahrung mit BTM hat!

    Erwähnen möchte ich noch, das ich noch nie mit Alkohol oder anderen Drogen im Straßenverkehr auffällig war!

    Vielen Dank für ihre Einschätzung!

    Beste Grüße

    Maximilian

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 02. März 2021 19:38)

    Hallo Maximilian,
    ich weiß nicht, was Sie bzw. Ihr Strafverteidiger für Angaben im Strafverfahren gemacht haben. Das ist natürlich entscheidend (zumal oft angegeben wird, dass lediglich zum Eigenkonsum angebaut wurde, um nicht in den Bereich des Handeltreibens zu kommen). Aber auch ohne Angaben haben Sie durch den Anbau Drogen im Besitz gehabt. Durchaus möglich, dass die Fahrerlaubnisbehörde nochmal Maßnahmen ergreifen möchte, um Ihre Fahrgeeignetheit zu überprüfen, also insbesondere einen möglichen Konsum bzw. Ihr Konsummuster zu überprüfen (ggf. durch ein ärztliches Gutachten. Eine MPU halte ich bei Ihren Angaben nicht gerechtfertigt). Für gänzlich ausgeschlossen halte ich das nicht. Aber das können Sie abwarten. Im Ergebnis sollte die Maßnahme der Fahrerlaubnsibehörde dann aber noch auf Verhältnismäßigkeit überprüft werden (wie gesagt: für eine MPU sehe ich anhand Ihrer Angaben keine Rechtsgrundlage, das ist ohne Akteneinsicht natürlich völlig ohne Gewähr).
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Michael (Dienstag, 16. März 2021 16:32)

    Guten Tag, Frau Fischer
    Ich hatte am 18.12.2016
    Eine Fahrzeug Kontrolle mit Blut Abnahme bei der ein thc Wert von 1,6ng/ml und cocain 20,40ng/ml festgestellt wurden sind. mir wurde eine MPU angeordnet.
    Ist diese zwingend notwendig ?

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 18. März 2021 10:12)

    Guten Tag, Michael,
    das festgestellte THC ist nicht entscheidend, sondern das Kokain. Beim Kokain handelt es sich um eine harte Droge. Wenn Kokainkonsum festgestellt wurde, wird normalerweise die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen. Wenn Ihre Angaben richtig sind, liegt der Vorfall aber schon Jahre zurück, was wohl auch der Grund sein wird, dass die Fahrerlaubnis statt einer direkten Entziehung der Fahrerlaubnis noch eine MPU anordnet. Ob die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung alles rechtmäßig gemacht hat, kann ich ohne Kenntnis der Anordnung und der Führerscheinakte nicht bewerten.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Jeremias (Montag, 22. März 2021 15:13)

    Guten Tag Frau Fischer,
    Ich wurde Abends, am 26.11.2020 einer Verkehrskontrolle mit 10g Cannabis erwischt. Ich stimmte (blöderweise) einem Urintest zu, welcher positiv auf THC und Amphetamine war. Da ich keine Amphetamine nehme, war ich erst sehr überrascht und verängstigt. Nachfolgend wurde noch ein Bluttest gemacht. Mir wurde vor Ort der Führerschein entzogen, nach 1-2 Monaten erhielt ich diesen per Post, mit den Blutergebnissen, von der Führerscheinstelle zurück. Der Urintest viel falsch-positiv aus, wahrscheinlich aufgrund der (verschriebenen) Medikamente, welche ich gegen meine Angststörungen einnehme. Die Messwerte von 2,3 ng/ml THC und 26,3 ng/ml THC-COOH wurden außerdem festgestellt.
    Es wurde als Folge ein äG angesetzt, mir wurde die Wahl gelassen dieses abzulehnen und direkt eine MPU, unter Angabe meines bisherigen Konsummusters, zu machen. Darauf ging ich nicht ein. Nun habe ich morgen den ersten Kontrolltermin des äG's und frage mich, welche Aussagen ich machen sollte, um meinen Führerschein weiter zu behalten. Mangelndes Trennvermögen steht ja schonmal aufgrund des Wertes von 2,3ng fest. Kann ich auch auf gelegentlichen Konsum zielen, oder behalte ich meinen FS nur dann, wenn ich als einmaliger Konsument eingestuft werde (was ich schwer bezweifel).

    P.S.:Clean bin ich seit dem Vorfall. Es ist das erste Mal, dass ich im Straßenverkehr wegen Drogen auffalle, doch ich hatte bereits vor einigen Jahren Kontakt mit der Polizei, auch wegen Cannabis Konsum.

  • Steven (Montag, 22. März 2021 17:39)

    Guten Tag, Frau Fischer,

    am 17.11.2020 wurde ich mit 1,1 ng/ml THC im Blut angehalten. Heute bekam ich ein Schreiben des Ordnungsamts mit der Anordnung einer MPU und der Gelegenheit mich dazu zu äußern. Da ich "nur" 0,1 ng/ml über dem Grenzwert liege habe ich die Hoffnung mit einer Aussage die MPU verhindern zu können. Ist diese Hoffnung gerechtfertig oder spielt es absolut keine Rolle, wie weit man über der Grenze ist? Ich habe meinen Füherschein seit 3-4 Jahren und hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen Kontakt mit der Polizei im Strassenverkehr.

    Zu behaupten, dass es einmaliger Konsum war ist in meinem Fall wohl eher nicht möglich, da ich dummerweise dem Polizisten den mehrfachen Konsum bereits gestanden habe.

    Gibt es in meinem Fall trotzdem Hoffnung oder kann ich mich von meinem Führerschein verabschieden?

    Vielen Dank im voraus!

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 29. März 2021 12:41)

    @Jeremias
    Hallo Jeremias,
    das ärztliche Gutachten wurde bei Ihnen wohl zur Festellung des Konsummusters angeordnet. Das kann folgende Ergebnisse haben:
    1. es wurde regelmäßiger Konsum festgestellt (liegt bei Ihnen ja aber nicht vor), dann wird die Fahrerlaubnis ohne Weiteres entzogen,
    2. es wurde gelegentlicher Konsum festgestellt, dann wird wohl noch eine MPU angeordnet,
    3. es wird einmaliger Probierkonsum festgestellt, dann sollte nichts weiter angeordnet werden und Sie behalten Ihren Führerschein.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 29. März 2021 12:49)

    @Steven
    Hallo Steven,
    eine MPU-Anordnung wird nicht zu verhindern sein, auch wenn Sie mit Ihren THC-Werten nur knapp über den Grenzwert liegen und insbesondere da Sie angegeben haben, gelegentlich zu konsumieren. Aber Sie haben ja noch alle Möglichkeiten die MPU mit einem positiven Ergebnis beizubringen. Sie sollten sich entsprechend gut auf die MPU vorbereiten, dann müssen Sie sich nicht von Ihrem Führerschein verabschieden. Als gelegentlicher Cannabiskonsument müssen Sie aber nachweisen, dass Sie zwischen Konsum und Fahren trennen können.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • KT (Samstag, 03. April 2021 23:02)

    Hallo Frau Fischer,

    Wurde zum äG bestellt wegen Besitzes geringer Menge Kokain. Hatte auch Marijuana, ebenfalls in geringer Menge. Danach wurde beim äG nicht gefragt sondern „nur“ nach Kokain ob ich es nehme und in welchem Zeitraum. Alle untersuchten Btm waren negativ, also es konnte weder etwas in Urin oder Haaren nachgewiesen werden. Es wurde gelegentlicher Konsum von Cannabis festgestellt. Kein Mischkonsum, kein „Carving“ laut „psyche“ auch kein Kontrollverlust. Ich wurde nicht (und wurde noch nie) beim Fahren unter Einfluss von THC erwischt, das kam auch im äG nie zur Sprache.
    Ergebnis des äG: es wurde keine Drogenproblematik festgestellt. Droht mir dennoch der Entzug des Führerscheins?
    Danke für eine kurze Einschätzung

    LG KT

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 11. April 2021 13:11)

    @ KT
    Hallo,
    ich kenne das ärztliche Gutachten nicht, aber aus Ihren Auszügen ergibt sich offenbar, dass bei Ihnen kein Konsum von Kokain nachgewiesen werden konnte. Wäre dies der Fall gewesen, wäre die Fahrerlaubnis sofort entzogen worden (beim Konsum von harten Drogen wird die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen). Für eine Fahrerlaubnisentziehung sehe zur Zeit keinen Grund (dies beruht aber nur auf den spärlichen mitgeteilten Informationen, darum ohne Gewähr). Auch aufgrund des gelegentlichen Konsums von Cannabis sehe ich keine Möglichkeit, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Da muss man mal abwarten, ob die Fahrerlaubnisbehörde noch tätig wird. Ich sehe hier aber keine Grundlage für die Anordnung einer MPU, da bei Ihnen kein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliegt (Sie konnten bisher zwischen Konsum von Cannabis und Fahren trennen). Falls die Fahrerlaubnisbehörde mit weiteren Maßnahmen aufwartet, sollten Sie sich noch einmal hier melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • M. K. (Dienstag, 13. April 2021 02:06)

    Guten Tag Frau Fischer,

    Folgende Frage: Gilt eine bestandene MPU als eigenständige abgeschlossene Sache? Würde man also zum Beispiel bei einer erneuten Kontolle nach einem Jahr Werte feststellen von unter 1ng und bis 50 cooh, würde dann sofort wieder der Entzug erfolgen, da in der bestandenen MPU davor angegeben wurde nicht mehr zu konsumieren? Und die zweite Frage : Ohne Vorkonsum 3 Monate tägliches intensives Rauchen. Reichen 2 Monate aus um sorgenfrei wieder am Verkehr teilnehmen zu können ? Ich bedanke mich im Voraus. Lg M.K.

  • Christian (Dienstag, 13. April 2021 02:19)

    Hallo Frau Fischer,
    ich bin vor kurzem von der Polizei angehalten worden und mir wurde Blut abgenommen.
    Hier wurde THC gefunden.

    Habe dann von der Führerscheinstelle eine Aufforderung zur MPU bekommen.
    Jedoch hatte ich zum erbringen des Gutachtens nur ca 8 Wochen Zeit bekommen.
    Habe dann denn Antrag ca 1,5 Wochen später bei der Führerscheinstelle abgegeben.
    Nach fast wieder 1,5 Wochen Kamm dann der Bescheid der MPU Stelle zum bezahlen der Gebühren.
    Habe dann ca 2 Wochen gewartet auf einen Termin. Als ich dann mal bei der Stelle nachgefragt habe, hieß es, es gibt erst in 10-12 Wochen einen Termin.

    Nächste Woche läuft meine Zeit ab.
    Als ich bei der Führerscheinstelle nachgefragt habe, hieß es, das ich dann Pech hätte.

    Aber eine fristgerechte Abgabe wäre ja gar nie möglich (auch Corona bedingt).

    Was hätte ich nun für Möglichkeiten?

    Danke im Voraus

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 13. April 2021 12:24)

    @M.K.
    Hallo,
    ich weiß nicht genau, was Sie damit meinen, ob eine MPU eine "eigenständige, abgeschlossene Sache" ist. Wenn Sie nach einer MPU aber wieder mit Drogen auffällig werden, so dass Zweifel an Ihrer Fahreignung bestehen, gibt es natürlich Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde wie eine (erneute) MPU, ein ärztliches Gutachten, eine Fahrerlaubnisentziehung usw. Eine einmal erbrachte MPU ist keinesfalls ein Freibrief. Ich weiß jetzt auch nicht mit welchem Hintergrund Sie die MPU gemacht haben (Neuerteilung der Fahrerlaubnis, welches Konsummuster vorlag, warum Sie angegeben haben, nicht mehr konsumieren zu wollen usw.). Grundsätzlich ist es aber problematisch, wenn man in einer MPU angegeben hat, gar nicht mehr konsumieren zu wollen und abstinent leben zu wollen und dann wieder mit Drogen im Straßenverkehr auffällig wird. Da haben Gerichte schon entschieden, dass man sich an seiner Aussage festhalten lassen muss und es problematsich ist, wenn man sich vornimmt, nicht mehr zu konsumieren und es dann einfach nicht schafft.
    Und Ihre Teilnahme am Straßenverkehr nach dreimonatigen täglichem Konsum würde ich nach 2 Monaten nicht als sorgenfrei bewerten: alle folgenden Angaben ohne Gewähr (es fehlen belastbare Daten), aber ich gehe davon aus, dass wahrscheinlich kein aktives THC mehr nachgewiesen kann, beim THC-COOH wäre ich mir da nicht so sicher, was bei Ihrer Vorgeschichte zu Schwierigkeiten führen kann.
    Viele Grüße
    Simone Fiischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 13. April 2021 12:31)

    @Christian
    Hallo Christian,
    wenn es Ihnen wegen außerhalb Ihrer Sphäre zu vertretender Gründe unmöglich war, eine MPU fristgemäß beizubringen, muss Ihnen eine Fristverlängerung gewährt werden. Dies ist in Coronazeiten zur Zeit Alltag. Weshalb die Fahrerlaubnisbehörde sich bei Ihnen querstellt, verstehe ich überhaupt nicht. Es hört sich auch so an, als ob Sie Ihren Mitwirkungspflichten (rechtzeitig) nachgekommen sind (kann ich erst mit Akteneinsicht abschließend bewerten). Da sollten Sie natürlich gegen vorgehen! Mit Ablauf der Frist zur Beibringung der MPU wird die Fahrerlaubnisbehörde Ihre Fahrerlaubnis entziehen. Sie sollten sich kurzfristig bei mir telefonisch melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • M.K. (Dienstag, 13. April 2021 14:53)

    Liebe Frau Fischer,

    Danke für die schnelle Antwort. Eine kurze Nachfrage um sicher zugehen : Heißt das nun , dass man nach einer MPU mit Wiedererteilung und Angabe abstinent zu bleiben , später bei erneuter Kontolle bereits mit niedrigen Restwerten die Fahrerlaubnis wieder entzogen bekommt? Das ist hart, dann hänge ich lieber noch ein Monat Abstinenz noch dran, um sicherbzu gehen. Wenn Urinschnelltests mit niedrigen Cut-Offs auch durchgehend negativ sind dann dürfte man doch auch nach 3 Monaten nichts mehr im Blut finden. Ich danke Ihnen nochmal vielmals. Lg M.K.

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 13. April 2021 21:31)

    @M.K.
    Hallo,
    das muss nicht zwingend sein, dass die Fahrerlaubnis wegen jeglicher THC-Werte im Blut entzogen wird. Das kommt immer auf den Einzelfall an: Für den Fall, dass Sie aber bereits im Rahmen eines MPU-Gutachtens angegeben haben, nicht mehr konsumieren zu wollen, haben Gerichte auch schon entschieden, dass der Konsument eben daran festgehalten wird. Wenn Sie aber im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis und dann vielleicht noch als regelmäßiger Konsument (ev. noch mit Entzug) angegeben haben, abstinent leben zu wollen, gilt das umso mehr; da würde ich im Wiederholungsfall mit einer Fahrerlaunisentziehung rechnen. Einen Monat Fahrpause kann man noch gut dranhängen. Nach 3 Monaten noch THC nachzuweisen ist eher unwahrscheinlich als wahrscheinlich, aber ohne Gewähr (!), da dies immer auf den Einzelfall ankommt (Diät, Sport... usw.).

  • Carl (Montag, 19. April 2021 16:17)

    Hallo Frau Fischer,

    im Rahmen einer Polizeikontrolle wurde mir Blut abgenommen.
    Die Werte habe ich nicht, aber das Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde eingestellt, habe dazu Post bekommen.

    Gibt es Fälle, wo THC < 1 ng/ml und THC-COOH > 150 ng/ml sind und dann der Führerschein aufgrund von regelmäßigem Konsum direkt entzogen wurde?

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 21. April 2021 15:26)

    Guten Tag, Carl,
    die Fahrerlaubnis wird bei einem THC-COOH-Wert ab 150 ng/ml entzogen, da damit der regelmäßige Konsum als nachgewiesen gilt. Ich habe bisher in solchen Fällen auch immer einen aktiven THC-Wert von deutliche über 1,0 ng/ml gehabt.Ich würde es aber keinesfalls ausschließen, dass dies auch anders möglich ist und dann wird die Fahrerlaubnis entzogen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • T. (Freitag, 23. April 2021 12:06)

    Hallo Frau Fischer,
    Mir wurde gestern im Rahmen einer Polizeikontrolle Blut abgenommen und ich rauche jeden Abend, da ich mich im Bezug auf Schlafstörungen selbst therapiere.
    Ich habe nun am 28.04. endlich einen Termin bei einem Arzt bekommen, der mir Cannabis auch verschrieben wird.
    Wie wird mein Fall nun behandelt? Macht es Sinn das Rezept im Nachgang einzureichen und wie würde Sie die Chancen einschätzen auf ein Fahrverbot und eine folgende MPU?

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 26. April 2021 23:44)

    Hallo T.,
    wenn Sie nachträglich ein Rezept für Medizinalcannabis einreichen, wird das meines Erachtens kaum helfen. Schaden wird es auch nicht, vielleicht hilft es sogar (ich weiß zwar nicht wie...), grundsätzlich aber gilt Folgendes:
    Sie haben Drogen ohne Rezept und medizinische Behandlung konsumiert. Dies unterfällt nicht der gesetzlichen Privilegierung betäubungsmittelhaltiger Arzneimittel. Anders als bei der Einnahme des aus der Apotheke bezogenen Medizinal-Cannabis ist bei der Einnahme von illegalen Cannabis keine exakte Kontrolle über die Menge des Konsums und deren Wirkstoffgehalt möglich. Eine gleichbleibende Dosierung kann nicht entsprechend sichergestellt werden und es findet keine Begleitung durch einen Arzt statt. Damit können auch die Auswirkungen des Konsums auf die Fahreignung nicht zuverlässig überprüft werden.
    Ich habe einen Mandanten, der Cannabis aufgrund einer Erkrankung versuchsweise einmalig konsumiert hat mit Medizinlacannabis vor der Fahrerlaubnisentziehung bewahren können. Bei vorangegangenen illegalen regelmäßigen Konsum sehe ich da wenig Chancen (ohne Gewähr, für eine abschließende Bewertung benötigt man auf jeden Fall Akteneinsicht).
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Jan (Montag, 26. April 2021 23:49)

    Hallo,
    und wenn man ein Rezept einreicht und ein ärztliches Attest, kann man dann weiter Auto fahren, ohne dass man was fürchten muss, eine MPU oder ein ärztliches Gutachten oder den Führerscheinentzug?
    Danke und Gruß
    Jan

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 26. April 2021 23:53)

    Hallo Jan,
    so einfach ist es leider nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde kann in diesem Fall eine MPU zur Überprüfung der Fahreignung anordnen. Geprüft wird in dem Gutachten dann Folgendes (Zitat Verwaltungsgericht Düsseldorf aus 2019:
    "Bei einer ärztlichen Verordnung von Medizinalcannabis kommt es auf die Frage, ob der Betroffene den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann nicht an.
    Stattdessen ist maßgeblich, ob der Betroffene im zu Grunde liegenden Einzelfall Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt; zudem darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird."
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • KK (Donnerstag, 29. April 2021 20:53)

    Hallo,

    Folgendes ich wurde 2014 mit 2 gram Marihuana erwischt und 2015 zur einer Geldstrafe diesbezüglich verdonnert.

    Daraufhin wollte ich 2017 meinen Führerschein machen ( den ich vorher noch nicht hatte).

    Dann kamm Post vom Straßenverkehrsamt das ich eine mpu machen soll. Den Führerschein hatte ich damit erstmal auf Eis gelegt und nicht weiter verfolgt.

    2019 bin ich in eine andere Stadt gezogen und hatte mi h erneut für den Führerschein angemeldet. Siehe da, ich musste keine mpu mache und habe meinen Führerschein erfolgreich bestanden.
    (Umzug innerhalb Deutschlands)

    Jetzt wohne ich wieder in der Stadt, in der ich die mpu machen sollte und würde gerne meinen Motorrad Führerschein machen.

    Jetzt habe ich Angst das ich hier wieder zur mpu aufgefordert werde und mein autoführerschein mir entzogen wird.

    Könnte das passieren und ich sollte den Motorrad Führerschein lieber sein lasse oder brauche ich mir keine Sorgen machen??

    Seit 2015 kein Cannabis konsumiert

  • D. (Samstag, 01. Mai 2021 09:16)

    Guten Tag Frau Fischer.
    Ich wurde verurteilt wegen Cannabis Besitz in nicht geringen Mengen . Die Strafe wurde auf Bewährung ausgelegt . Konsum wurde nicht nachgewiesen oder von mir zugegeben, da es von dem Anwalt so ausgelegt wurde das dass Cannabis nur zu medizinischen Zwecken meines Mittäters war. Meine Frage ist jetzt habe ich trotzdem vlt noch mit einem äG oder mpu zu rechnen ? Ich wurde das 2 mal verurteilt wegen Besitz wobei es beim ersten Ueteil auch Konsum war, ich aber weder beim ersten Mal einen Führerschein hatte und das erste mal so lange her war das es vor Gericht nicht mehr erwähnt wurde .

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 03. Mai 2021 12:33)

    @KK
    Hallo,
    was eine Fahrerlaubnisbehörde macht, kann ich nicht vorhersagen, da kann man alles erleben. Ich sehe in Ihrem Fall aber keine Veranlassung für Maßnahmen zur Überprüfung Ihrer Fahreignung. Das wäre sehr widersprüchlich, da Sie ja eine Fahrerlaubnisbehörde uneingeschränkt für fahrtauglich gehalten hat. Ohne weiteren Anlass nun Maßnahmen anzuordnen halte ich rechtlich für schwierig (Sie sollten auf jeden Fall nicht (mehr) mit Drogen auffällig werden). Wenn nun aber die Fahrerlaubnisbehörde Gründe für eine Überprüfung sieht und eine Maßnahme anordnet (vorliegend kommt meines Erachtens nur ein ärztliches Gutachten wegen Drogenbesitzes in Betracht), kann man dagegen nicht direkt vorgehen, sondern kann diese nur im Rahmen der Fahrerlaubnisentziehung überprüfen lassen. Das ist immer der große Nachteil im Fahrerlaubnisrecht.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 03. Mai 2021 12:38)

    @D.
    Hallo,
    wenn bei Ihnen Besitz von Drogen festgestellt wurde, kann die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreifen. Wenn kein Konsum nachgewiesen wurde, kommt meines Erachtens ein ärztliches Gutachten in Frage. Dann sollte aber kein THC bei Ihnen im Blut und/oder Urin nachgewiesen werden können. Dann könnten Sie mit einem blauen Auge davonkommen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • S (Mittwoch, 05. Mai 2021 21:59)

    Hallo Frau Fischer,

    Ich wurde im Februar in Bayern aufgehalten und bei mir wurde eine Blutprobe genommen.

    Jetzt habe ich einen Brief von der Busgeldstelle erhalten. Mit einem Fahrverbot und Geldbuße. Ich hatte einen Wert von 0,6 THC ng/ml Blut. Dazu steht als Bemerkung, dass ich eine starke Nervosität aufwies als ich dem Polizisten meinen Perso statt dem Führerschein gegeben habe und meine Pupillen Reaktion nich vorhanden war als dieser mir mit seiner Taschenlampe ins Auge geleuchtet hat. Des weiteren hatte ich einen THC-COOH Wert von unter 10 ng/ml. Ich habe aber keine angaben zu meinem Konsum gemacht.

    Lohnt es sich hier Einspruch ein zu legen? Und wie stehen die Chancen dass dieser mit Erfolg durch geht?

    Danke schon einmal für die Antwort.

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 08. Mai 2021 13:11)

    @S
    Hallo,
    grundsätzlich begeht man eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs.2 StVG bei Erreichen eines Grenzwertes von 1,0 ng/ml. Aber auch bei darunter liegenden THC-Werten kann es zu einer Verurteilung im Bußgeldverfahren kommen. So hat das OLG Bamberg zum Beispiel 2018 entschieden:
    "Auch bei Nichterreichen des sog. Nachweisgrenzwertes bleibt eine Ahndung wegen einer tatbestandsmäßigen Drogenfahrt nach § 24a II StVG möglich, sofern neben der den analytischen Nachweisgrenzwert nicht erreichenden konkreten Konzentration des berauschenden Mittels im Blut des Betroffenen weitere Umstände, insbesondere drogenbedingte Verhaltensauffälligkeiten oder rauschmitteltypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch die Wirkung des berauschenden Mittels eingeschränkt war.“
    Ob ein Einspruch bei Ihnen Aussicht auf Erfolg hat, kann ich Ihnen überhaupt nicht sagen. Dazu muss vollständige Akteneinsicht vorliegen, um dazu etwas sagen zu können. Insbesondere müssen Ihre in der Akte dokumentierten drogenbedingten Verhaltensauffälligkeit überprüft werden (und ob Ihr THC-Wert von 0,6 ng/ml dafür spricht). Da sollten Sie schon einen Anwalt mit beauftragen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Lukas (Montag, 10. Mai 2021 20:48)

    Hallo Frau Fischer,

    ich würde im Dezember 2020 von der Polizei angehalten( allgemeine Polizeikontrolle) und nach einem positiven Cannabistest zur Blutprobe beordert. Das Ergebnis ist, dass ich jetzt ein Bußgeldbescheid bekommen habe und 1 Monat Fahrverbot. Tatvorwurf ist Fahren mit 6,8 ng. Ich bin ein regelmäßiger Konsument gewesen. Ich habe seit 10 Jahren meinen Führerschein und bin polizeilich nicht vermerkt. Meine Frage ist, ob mir ein Fahrentzug droht und ob ich jemals mein Führerschein wieder bekomme. Ich bin leider ein armer Student und kann mir kein Anwalt leisten, bin bereit meine Strafe zu zahlen, möchte aber wissen ob ich eine MPU machen werden darf, oder ob mein Führerschein entgultig weg ist.

    Vielen Dank für Ihre Antwort

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 11. Mai 2021 12:09)

    @Lukas
    Hallo Lukas,
    die 6,8 ng/ml beziehen sich auf das aktive THC. Das ist der Wert, der für die Bußgeldsache entscheidend ist. Bei der Fahrerlaubnisbehörde kommt es aber auch darauf an, wie Ihr THC-COOH-Wert ausfällt. Ohne diesen Wert kann ich Ihnen überhaupt nichts sagen. Grundsätzlich gilt, dass nach herrschender Rechtsprechung ein gelegentlicher Konsum ab 100 ng/ml THC-COOH als nachgewiesen gilt (bei einigen Gerichten auch viel früher), aber ab einen THC-COOH-Wert ab 150 ng/ml gilt regelmäßiger Konsum als nachgewiesen und die Fahrerlaubnis wird entzogen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Alican (Dienstag, 11. Mai 2021 15:48)

    Guten Tag, ich wurde mitte Dezember am Steuer rausgezogen, Urintest verweigert auf der wache dann ist die angeordnete Blutbahnme erfolgt, ich habe keine Aussage getätigt und nichts unterschreiben.. 4.Monate später kam dann der Brief worin steht Thc wer 8 ng/dl und der thc cooh wert bei 62.5 ng/dl. Im schrreiben stand zudem dass ich binnen 8 Tagen eine erneute Blutprobe abegen muss, wonach ermittelt wird ob ich die faherlaubnis behalte..doch Krankheitsbedingt konnte ich den vorgegeben Zeitraum nicht einhalten.. Habe aber ein ärztliches Schreiben worin eine häusliche Isolation angeordnet wurde.. Meine Frage die mich beunruhigt ist, werde ich einen neuen Termin bekommen an dem ich meine blutprobe abgeben kann, oder kann das Straßenvekehrsamt eine direkte Mpu anordnen? Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.. Vielen Dank

  • Cihan (Montag, 17. Mai 2021 08:59)

    Guten Morgen Frau Fischer . Ich wurde vor ca . 4 Monate von der Polizei kontrolliert, positiv auf Thc,anschließend bluttest. Habe vor 2 Tagen Bescheid bekommen von der Straßenverkehrsamt , meine Werte: 4ng/ml Thc
    Thc cooh 96ng/ml
    Jetzt wollen die dir mir Führerschein entziehen. Bin seit 4 Monaten auch clean, kann ich nur mit ein MPU mein Führerschein retten ?? Muss dazu sagen ,habe im Jahre 2016 schon mal MPU gemacht wegen Thc . Bin auf mein Führerschein angewiesen wegen mein Beruf . Bzw, was kommt auf mich jetzt zu ?

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 17. Mai 2021 11:52)

    @Alican
    ich kann immer nicht sagen, was die Fahrerlaubnisbehörde machen wird, weil ich nicht die Fahrerlaubnisbehörde bin. Ich kann daher nicht sagen, ob die Behörde eine erneute Blutprobe verlangt. Aber: mit der erneuten, ganz kurzfristigen Anordnung der Blutprobe nach vier Monaten wollte die Fahrerlaubnisbehörde Ihr Konsummuster klären. Wäre noch THC im Blut festzustellen, wäre Ihnen auf jeden Fall gelegentlicher Konsum nachgewiesen, einmaliger Konsum käme nicht mehr in Frage (bei THC-COOH-Werten ab 150 ng/ml wäre sogar regelmäßiger Konsum nachgewiesen, was die unmittelbare Fahrerlaubnisentziehung zur Folge hat). Es ist gut möglich, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine erneute Blutentnahme anordnet. Ich habe den Schreibtisch aber auch voll mit MPU-Anordnungen wegen der Höhe des (hohen) THC-COOH-Werts, mit dem gelegentlicher Konsum unterstellt wird. Und das auch bei THC-COOH-Werten unter den Ihren. Meines Erachtens ist mit herrschenden Rechtsprechung aber erst ab einen THC-COOH-Wert ab 100 ng/ml von nachgewiesenen gelegentlichen Konsum auszugehen. Wahrscheinlich hat die Fahrerlaubnisbehörde aber auch genau deswegen die erneuet Blutprobe haben wollen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 17. Mai 2021 12:00)

    @Cihan,
    Hallo Cihan,
    ich glaube wir hatten telefoniert. Im Ergebnis will die Fahrerlaubnisbehörde Ihnen die Fahrerlaubnis entziehen. Die Fahrerlaubnisbehörde beabsichtigt nicht eine MPU anzuordnen, sondern will direkt entziehen, weil Sie bei Ihnen von gelegentlichen Konsum ausgeht (den Konsum vor 4 Jahren und den vor 4 Monaten (= zweimaliger Konsum, was als gelegentlicher Konsum gilt) und weil Sie wiederholt, nämlich zweimal gegen das Trennungsgebot verstoßen haben. Da sollte ein Rechtsanwalt unverzüglich Ankteneinsicht bei der Fahrerlaubnisbehörde nehmen und eine Stellungnahme fertigen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Wolfgang (Dienstag, 18. Mai 2021 23:33)

    Hallo Frau Fischer,

    ich wurde in einer Verkehrskontrolle auf Cannabis kontrolliert und hatte ein positives Ergebnis (mir wurden die Werte im Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde jedoch nicht mitgeteilt). Da ich angegeben habe Cannabis-Patient zu sein, bat mich die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Attest über die Grunderkrankung einzureichen und zudem die Art und den Umfang der Medikation anzugeben. Dies tat ich, darauf folgte ein weiterer Brief, indem ich aufgefordert wurde ein aktuell gültiges Rezept vorzulegen. Nun meine Frage. Muss ich zwingend eine MPU antreten, wenn ich mein Rezept einreiche (da ich dann ja regelmäßig konsumiere und die Fahrtauglichkeit somit in Frage gestellt werden kann)? Habe auf mehreren Seiten gelesen, dass sich die Behörden trotz Patientenstatus auf Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV berufen. Danach besteht keine Eignung bzw. bedingte Eignung bei regelmäßigem Konsum (oder gilt dies nur bei Nicht-Patienten?). Dann würde jemand, der nur gelegentlich konsumiert (illegal) aber kein Patient ist ja theoretisch besser wegkommen, als ein Cannabispatient, der es legal einnimmt (da gelgentlicher Konsum die Fahreignung bei Trennung nicht ausschließt und evtl. keine MPU absolvieren muss)? Das würde mich brennend interessieren, ob ich quasi als Patient noch schlechter gestellt werde als ein (illegaler, nicht unter Behandlung stehender Patient) Konsument.
    Ich bin sehr gespannt über Ihre Antwort!

    Viele Grüße!

  • Momo (Montag, 24. Mai 2021 23:01)

    Hallo Frau Fischer,
    Ich wurde im Februar von der Polizei aufgehalten.
    In meiner Blutprobe war 6,5ng/ml THC und 72,0ng/ml THC-COOH
    Kann man da noch was retten oder nicht?
    Bin seit der Kontrolle brav.
    Kann mich jetzt noch bei der Fahrerlaubnisbehörde dazu äußern bis 02.06.2021 wegen Konsumverhalten generell und insbesondere am Tag der Fahrt.
    Meine pflegebedürftige Oma wohnt bei mir um die ich mich auch neben meiner Arbeit kümmere und bin eigentlich auf mein Führerschein angewiesen wegen einkaufen usw.
    Was soll ich machen bzw. sagen?
    Viele Grüße und danke schon mal im Voraus

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 25. Mai 2021 15:28)

    @Wolfgang
    Hallo Wolfgang,
    ich glaube wir hatten schon telefoniert. Auch bei regelmäßigem Konsum von Medizinalcannabis kann natürlich Fahreignung bestehen und man kan seinen Führerschein behalten. Soweit die Fahrerlaubnisbehörde sich bei Medizinalcannabis bei einer Fahrerlaubnisentziehung auf regelmäßigen Konsum stützt, also auf die gleichen Maßstäbe wie beim illegalen Konsum, ist dies rechtswidrig. Allerdings ist auch bei Medizinalcannabis die Anordnung einer MPU möglich, nur mit ganz anderen Fragen.
    Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, ferner, dass das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 25. Mai 2021 17:13)

    @Momo
    Guten Tag, Momo,
    ich kann Ihnen leider nicht sagen, was Sie in der Anhörung angeben sollen und natürlich nicht, dass Sie falsche Angabe machen sollen. Ich habe viel zu wenig Informationen und insbesondere keine Akteneinsicht, um einen solchen Sachverhalt zu beurteilen. Darum ganz allgemein: mit den THC-Werten ist einmaliger Konsum als auch gelegentlicher Konsum möglich. Nachgewiesener regelmäßiger Konsum beginnt bei einem THC-COOH-Wert ab 150 ng/ml. Unter 100 ng/ml THC-COOH ist nach herrschender Rechtsprechung Einmalkonsum möglich. Ich rate Ihnen für eine Einlassung anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Ihre Angaben in der jetzigen Anhörung bestimmen das gesamte zukünftige Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Andre (Sonntag, 30. Mai 2021 21:17)

    Hallo Frau Fischer,
    Ich saß am 23.6 mit zwei Freunden im Auto. Dann kam die Polizei vorgefahren die dann eine Allgemeine Verkehrskontrolle durchgeführt hat. Bei der Verkehrskontrolle wurden 0,7g Cannabis gefunden. Als sie mir die Frage stellten ob das meins sei antwortete ich mir ja. Anschließend wollten sie keine Urinprobe und sonst auch keine anderen Tests durchführen. Ich muss dazu sagen das ich nicht gefahren bin und nur als Beifahrer dabei war. Ich hatte schon zwei BTM verfahren die alle sofort fallengelassen wurden. Da ich auch nichts gemacht habe. Jetzt wurde ich aber erwischt doch fragen zum Komsum Verhalten stellten sie mir nicht. Jetzt habe ich Angst um meinen Führerschein ich bin bis auf die zwei BTM verfahren nie irgendwie negativ aufgefallen.
    Dennoch habe ich sehr sehr Angst um meinen Führerschein.
    Schon mal vielen Dank im Voraus.

  • Leo (Freitag, 04. Juni 2021 01:45)

    Hallo Frau Fischer

    Hatte eine Hausdurchsuchung wo 7,5g marihuana und 1000€ beschlagnahmt wurde.
    Die hatten Verdacht das ich damit handle obwohl es nicht so war..
    Hab mir eine Anwalt angeschafft der weiter weg wohnt und haben Akteneinsicht angefordert.
    Dadrauf hat er geantwortet das es für mich zum (Eigenverbrauch bestimmt) war und das die bezüglich mein Geld geben sollten weil das bloße Mutmaßungen sind also keine Beweise..
    Habe seit 15 Jahren nicht mehr gekifft,und das marihuana was die gefunden haben gehörte eine gute Freundin von mir..
    Kriege leider seit 2wochen mein Anwalt nicht erreicht vermute viel beschäftigt.
    Wird wohl die Führerscheinstelle davon mit bekommen weil er eigenverbrauch erwähnt hat..
    Kommt das jetzt zum Ärztlichem Gutachten? Wurde wo ich 16 Jahre alt war auffällig bei der Polizei mit 20g marihuana wo ich 70sozialstunden ab arbeiten müsste , und jetzt bin ich 32
    Besitze auch lkw und Bus Führerschein..
    würde mich freuen wenn sie dadrauf antworten würden.
    Danke voraus ...

    Liebe Grüße

  • Leo (Freitag, 04. Juni 2021 02:13)

    Hallo Frau Fischer

    Vor 3 Monaten hatte ich ein Hausdurchsuchung Verdacht auf Handel mit Cannabis.
    7,5g marihuana und 1000€ Privat Geld wurden beschlagnahmt.
    Habe mir eine Anwalt angeschafft der weiter weg gewohnt hat, empfohlen von einen Freund .
    Der hat Akteneinsicht angefordert und waren alles nur bloße Mutmaßungen von der Polizei das ich damit handeln würde,mein Anwalt antwortete dadrauf bezüglich das Geld zu geben und das marihuana war zum (eigenverbrauch bestimmt ).. gehörte eigentlich eine Freundin von mir .
    Müsste ich jetzt mit ärztliches Gutachten rechnen ..ich kiffe seit 15Jahren nicht mehr und wurde mit 16 polizeilich auffällig wegen 20g marihuana wo ich 70sozialstunden nachgearbeitet habe und jetzt bin ich 32jahre alt.
    Besitze lkw und Bus Führerschein.
    erreiche leider seit 2wochen mein Anwalt nicht mehr vermutlich viel zu tuhen.
    Würde mich freuen wenn sie dadrauf antworten würden wenn ihnen nichts ausmacht.

    Danke voraus
    Lg Leo

  • Abdallah (Freitag, 04. Juni 2021 22:39)

    Hallo Frau Fischer
    erst einmal wollte ich los werden das ich es sehr bewundernswert finde das sie sich hier die Zeit nehmen möglichst jeden einzelne frage zu beantworten, und wollte ihnen meinen höchsten Respekt dafür zollen.
    Jetzt zu meiner Frage, ich wurde blöderweise vor 2017 erstmals mit einer meines Erachtens nach sehr geringen Mengen rest Hasisch in den Taschen erwischt mir wurde damals nicht dargelegt wieviel es war, aber mit Sicherheit nicht einmal 0.2g ( natürlich in Bayern sehr relevant) dies wurde dann fallengelassen, Monate später bekam ich meinen Führerschein und wurde dann blöderweise 2020 bei einer Verkehrskontrolle mit 0,4ng im Blut erwischt also unter der Grenze, jetzt habe ich glücklicherweise noch meinen Schein und konsumiere lediglich alle 2 wochenden um die 1ng Grenze nicht zu überschreiten, jetzt wäre aber meine Frage mal eine andere. Wie ist es eigentlich wen ich nochmal angehalten werde mit dem Grenzwert von unter 1ng, bekommt man trotzdem Post von der Führerscheinstelle ? Weil theoretisch wäre das ja eine klare Trennung vom Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr.
    Ich bedanke mich vorab herzlich

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 06. Juni 2021 16:42)

    @Andre
    Hallo Andre,
    mir ist nicht ganz klar, wobei Sie "erwischt" wurden. Bei den beiden eingestellten Verfahren handelte sich offenbar um Strafverfahren. Ob Sie jetzt aktuell wieder ein Strafverfahren laufen haben oder ob Sie im Straßenverkehr mit Cannabis auffällig geworden sind, weiß ich nicht. Im Straßenverkehr wäre es ein Verwaltungsverfahren, da haben Sie es mit der Fahrerlaubnisbehörde zu tun.
    Aber auch im Fall eines Strafverfahren erhält die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis, so dass es darauf ankommt, was im Strafverfahren für Angaben gemacht wurden. Im Übrigen reicht nach Teilen der Rechtsprechung der Besitz insbesonderer kleiner Mengen Cannabis für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens aus, da dieser meist zum Eigengebrauch dient. Zur Beurteilung des Sachverhalts fehlen maßgebliche Informationen, eine Befassung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist bei wiederholter Auffälligkeit aber nicht auszuschließen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 06. Juni 2021 16:54)

    @Leo
    Hallo Leo,
    Eigenbedarf wird im Strafverfahren gerne angegeben, da es (strafrechtlich) viele Vorteile bringt (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist strafschärfend und bei geringen Mengen Betäubungsmitteln ist bei Eigenkonsum auch eine Einstellung des Verfahrens möglich).
    Andererseits haben die Aussagen im Strafverfahren direkte Rückwirkungen auf das Fahrerlaubnisverfahren. Bei Eigenkonsum ist ja der Konsum zugegeben und in solchen Fällen wird dann von der Fahrerlaubnisbehörde meist eine MPU angeordnet. Was genau bei Ihnen im Strafverfahren angegeben wurde, weiß ich letztlich nicht (Bewertung daher hier ohne Gewähr). Da müssten Sie sich mit Ihrem Strafverteidiger austauschen, der weiß da besser Bescheid.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 06. Juni 2021 17:13)

    @Abdallah
    Hallo Abdallah,
    die Handhabung bei Fahrten unter dem Grenzwert von 1,0 ng/ml ist umstritten und kompliziert. Damit habe ich mich auch schon rumschlagen müssen. Tatsächlich ordnen die Fahrerlaubnisbehörden in solchen Fällen auch schon mal eine MPU an. Die Rechtsprechung ist da dann eher uneins. Vorab: eine Fahrt mit einem Wert unter 1,0 ng/ml beweist zunächst nicht die Fahrtauglichkeit und damit ist man nicht automatisch aus dem Schneider. Meines Erachtens dürfte letztlich entscheidend sein, dass eine Fahrt mit einer festgestellten THC-Konzentration von unter 1,0 ng/ml im Blut auch bei gelegentlichem Cannabiskonsum keine MPU-Anordnung rechtfertigt, da allein aufgrund dieses Sachverhalts keine konkreten Eignungszweifel, die neben dem gelegentlichen Konsum für eine MPU-Anordnung Voraussetzung sind, vorliegen.
    Aber Vorsicht: die Eignungszweifel können sich nicht nur aufgrund fehlenden Trennungsvermögens, also Fahrten mit einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml ergeben, sondern auch aus anderen Sachverhalten, z.B. aufgrund von Angaben zu rauschbedingten Ausfallerscheinungen bei einer Verkehrskontrolle. Dann geht auch die überwiegende Rechtsprechung von einer Rechtmäßigkeit einer MPU-Anordnung aus.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Chris (Dienstag, 08. Juni 2021 22:59)

    Hallo Frau Fischer,
    vor etwa 2 Monaten wurde ich von der Polizei auf meinem E-Scooter angehalten und hatte 3g Cannabis bei mir, habe dann nach einer Weile zugegeben dass ich kurz davor Cannabis konsumiert habe, wurde auf die Wache mitgenommen und es wurde ein Bluttest gemacht mit den Werten 8,5ng/ml THC und 65ng/ml THC-COOH, es wird von gelegentlichem Konsum ausgegeangen, nun steht mir eine MPU bevor die beweisen soll dass ich zukünftig eine Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme besitze. Ich wollte nun fragen ob Sie wissen was dort möglicherweise gefragt oder verlangt wird, und ob es besser ist zu sagen dass man jetzt nicht mehr konsumiert oder noch konsumiert aber man nicht mehr am Verkehr teil nimmt wenn man konsumiert hat?

    MfG und vielen Dank im Voraus

  • Joachim (Freitag, 11. Juni 2021 01:05)

    Schönen guten Tag liebe Frau Fischer,
    vielen Dank, dass sie sich so sehr angagieren!
    Nun mein Fall in (möglichst) aller Kürze. ;-)
    Ich habe diese Woche ein Schreiben der Staatsanwaltschaft bekommen. Ich (51 Jahre) hatte 2018 eine Räuchermischung mit synthetischem Cannabis bestellt. Diese wurde bei der Post abgefangen.
    - Vefahren wurde eingestellt
    - Meldung an Führerscheinstelle
    - Somit fand natürlich keine Teilnahme am Straßenverkehr statt, obwohl ich das schon noch wegen Burnout/ Panikataken darauf zurückgegriffen habe, weil ich gar nicht wüßte wo man Cannabis bezieht.
    Ich habe sonst eine weiße Weste und keine Punkte. Ich war nie auffällig in irgendeiner Weise.
    - Nach dem Konsum habe ich mindestens 24 h gewartet, bevor ich wieder gefahren bin. Ich würde niemals jemanden gefährden! Seit 20 Jahren nicht mal mehr Alkohol konsumiert.
    Der Konsum kam daher, weil ich Neuroleptika oder Benzodiazepine überhaupt nicht vertrage (kompletter Haarausfall).
    - So schnell reagiert die FSS natürlich noch nicht.
    Jetzt habe ich panische Angst, dass mich dämliches Konsumverhalten den Führerschein kostet und meine Existenz bedroht. Ich brauche nicht zu sagen, dass ich nichts mehr nehme.
    Was könnte mir wohl blühen?

    Vielen Dank für ihre Hilfe!
    Liebe Grüße
    Joachim

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 24. Juni 2021 20:29)

    @Chris
    Hallo, Chris,
    wenn es da eine generelle Antwort gäbe, wäre es schön. Es kommt aber auf den Hintergrund im Einzelfall an, also auf Ihren ganz eigenen Hintergrund.
    Grundsätzlich ist meines Erachtens bei der Frage, ob man im Rahmen einer MPU Abstinenz angeben soll oder nicht folgende Abwägung: mit Nachweis einer Abstinenz (die dann natürlich im Rahmen der Frist der Begutachtung möglich sein muss), ist es wahrscheinlich einfacher, den Gutachten von seinen Vorsätzen zu überzeugen. Andererseits kann es dann passieren, dass Sie bei einer weiteren Fahrt unter Cannabiseinfluss (auch Jahre später) an dieser Aussage festgehalten werden und das als Maßstab gilt - das macht die Rechtsprechung teilweise so (dann sollten Sie also auch wirklich abstinent leben wollen). Andererseits ist es nicht so einfach einen Gutachter davon zu überzeugen, dass man (ganz, ganz wirklich) nie wieder berauscht Auto fährt, nachdem man gerade eine Fahr unter Cannabiseinfluss hatte. Dazu sollte man die Beurteilungskriterien der Fahreignungsbegutachtung wirklich gut kennen. Aber wie gesagt: entscheidend ist am Ende, was in Ihre ganz eigene Biografie am Besten passt.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 24. Juni 2021 20:48)

    @Joachim
    Hallo, Joachim,
    ich habe keinen Schimmer, was an Erkenntnissen zur Fahrerlaubnisbehörde aufgrund des
    Ermittlungsverfahrens gelangt ist. Das ist aber entscheidend. Eine direkte Fahrerlaubnisentziehung erschließt sich mir aber aus Ihren Angaben nicht. Abwarten, ob und wie sich die Fahrerlaubnisbehörde bei Ihnen meldet und dann damit nocheinmal hier melden...
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Benni (Mittwoch, 30. Juni 2021 22:06)

    Guten Tag Frau Fischer, mir wurde von der Fahrerlaubnisbehörde wegen einem Wert von 181 ng thc coo2 die Fahrerlaubnis entzogen bzw. Ich habe wegen der Frist zum Entzug die Verzichtserklärung unterschrieben und hingeschickt. Nun kam noch ein Bußgeldbescheid mit 4 Wochen Fahrverbot wegen einem Wert von 12 ng thc. Können diese unterschiedlichen Blutwerte sein? Oder kann ich da nochmal das anfechten wegen falscher Laborergebnisse?

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 02. Juli 2021 16:33)

    @Benni
    Hallo Benni,
    ich gehe davon aus, dass die 181 ng/ml den THC-COOH-Wert betreffen (damit ist der regelmäßige Konsum nachgewiesen und entsprechend wurde Ihnen die Fahrerlaubnis von der FAHRERLAUBNISBEHÖRDE entzogen). Der jetzige Wert betrifft mit aller Wahrscheinlichkeit den aktiven THC-Wert. Daher meldet sich bei Ihnen nun die BUßGELDSTELLE mit einem Bußgeldbescheid. Es handelt sich meiner Ansicht nach daher nicht um falsche Laborergebnisse, sondern einmal um den aktiven THC-Wert und einmal um den THC-COOH-Wert. Schauen Sie nochmal in beide Bescheide mit den THC-Werten hinein und überprüfen Sie das. Ich gehe davon aus, dass dies richtig ist, sonst melden Sie sich noch enmal.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Valentina (Sonntag, 04. Juli 2021 12:57)

    Hallo Frau Fischer
    ich habe einen joint geraucht und ich wurde am nächsten Tag angehalten
    Es sind 15 Stunden vorbei gegangen wo ich geraucht habe
    Ich musste mit kommen und blut Test bei Polizei machen
    Meine Frage ist
    Kann man nach 15 Stunden was nachweisen?
    Wenn man was nachweisen kann wird mein Führerschein sofort weg genommen und muss ich dann einen MPU Test machen oder bekomme ich erst mal eine Geld Strafe ?
    Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 06. Juli 2021 12:45)

    @Valentina
    Hallo, Valentina,
    es ist nicht nur auf den zeitlich letzten Konsum für die THC-Werte abzustellen, sondern insbesondere auf das vorangegangene Konsummuster: je stärker der vorangegangene Konsum, desto länger sind die Nachweiszeiten von THC in Blut und Urin und desto höher die THC-Konzenztration im Blut. Bei einmaligen Konsum ist nach 15 Stunden aber davon auszugehen, dass der Aktive THC-Wert unter 1,0 ng/ml liegt. Je nach Häufigkeit des Konsum fällt der THC-COOH-Wert entsprechend hoch oder niedrig aus.
    Wenn Ihr THC-COOH-Wert nicht über 150 ng/ml liegt, bekommen Sie bei einem aktiven THC-Wert ab 1,0 ng/ml aller Wahrscheinlichkeit nach eine MPU-Anordnung. Bei THC-COOH-Werten ab 150 ng/ml gilt regelmäßiger Konsum als nachgewiesen und die Fahrerlaubnis wird entzogen. Sie sollten in einem solchen Verfahren so oder so möglichst schnell einen Anwalt einschalten und nicht ohne vorheringe Beratung Angaben machen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Carl Kreinske (Dienstag, 06. Juli 2021 13:10)

    Guten Tag,
    ich habe eine MPU bekommen, obwohl ich schon mein Cannabisrezept vorgelegt habe. Da steht drin, ob ich zukünftig zwsichen Konsum und Fahren trennen kannß?!?!?!?!?! Das kann ich doch auch ohne MPU beantworten: NEIN! Ich nehme ja fast regelmäßig Medizinalcannabis gegen meine Schmerzen ein. So kann ich die MPU doch niemals bestehen, oder doch?
    Danke im Voraus
    Carl

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 06. Juli 2021 13:15)

    @Carl
    Hallo, Carl,
    nein, diese MPU können Sie als Cannabispatient natürlich nicht mit einem positiven Ergebnis abschließen. Darum gibt die Rechtsprechung natürlich in einem solchen Fall natürlich andere Fragen zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit vor. Dies ist daher die völlig falsche gutachterliche Frage. Auch wenn die Fahrerlaubnisbehörde natürlich die Fahreignung auch bei Medizinalcannabis überprüfen darf, sollte sie dann aber auch eine rechtmäßßige MPU hinbekommen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Carl Kreinske (Dienstag, 06. Juli 2021 13:18)

    Hallo nochmal,
    eine Nachfrage habe ich noch: wie muss denn eine MPU im Fall von Medizinalcannabis aussehen. Ich nehme ja nur Cannabis ein, wie mein Arzt mir das verschrieben hat. Und das nicht um mich zu bekiffen, sondern schmerzfrei zu sein.
    Danke nochmal
    Carl

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 06. Juli 2021 13:37)

    @Carl
    Hallo, Carl,
    eine recht aktuelles Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf von 2019 bschreibt die Anforderung an eine MPU im Rahmen von Medizinalcannabis ganz gut. Dort heißt es:

    "Stattdessen ist maßgeblich, ob der Betroffene im zu Grunde liegenden Einzelfall Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt; zudem darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird."
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rainer (Dienstag, 06. Juli 2021 13:38)

    Guten Tag,
    es wird immer so viel von Einmalkonsum geredet. Was bringt mir das denn genau, wenn ich bekifft in eine Verkehrskontrolle komme, bin ich doch trotzdem bekifft Auto gefahren. Das reicht doch für eine Fahrerlaubnisentziehung (oder eine MPU)? Wenn ich kiffen ausprobiere, bin ich, wenn ich erwischt werde also sowieso dran, oder?
    Gruß und Dank
    Rainer

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 06. Juli 2021 13:39)

    @Rainer
    Hallo Rainer,
    Einmalkonsum und gelegentlicher (oder regelmäßiger Konsum) ist nach der gesetzlichen Wertung gerade nicht das Gleiche. Einmaliger Cannabiskonsum (Probierkonsum) ist fahrerlaubnisrechtlich ohne Bedeutung, selbst wenn dabei gegen das ordnungsrechtliche „Trennungsgebot“ (Führen eines Kraftfahrzeugs nicht unter Einfluss der psychoaktiven Wirkung von Cannabis) verstoßen worden ist.
    Meist sind in einem solchem Fall ausführliche Darstellungen zum Einmalkonsum zu machen. Mit Glück gibt sich die Fahrerlaubnisbehörde dann mit den Angaben zufrieden. Ansonsten wird ein ärztliches Gutachten angeordnet, um das Konsummuster (also einmaligere, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum) zu klären. Das ist aber bei Weitem nicht so aufwendig und umfangreich wie eine MPU (und auch deutlich günstiger, denn die Kosten zahlen Sie).
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Viktor (Donnerstag, 08. Juli 2021 20:25)

    Guten Abend,wie ist es wenn man 2-3 mal im Monat ein Joint raucht,und das Freitags/Samstags nach der Arbeit und sich erst Montags wieder ans Steuer setzt. Bei der Polizeikontrolle mit anschließendem Bluttest,kam raus,dass ich 3,0 ng/ml thc im Blut habe. Mir wurde eine MPU angeordnet,kann man dagegen was unternehmen?( Obwohl ich Gelegenheitskonsument bin,das stand sogar so im Brief von der Behörde) MfG

  • Peter (Freitag, 09. Juli 2021 02:11)

    Hallo, ich bin letztens in eine Polizei Kontrolle geraten. Es wurde ein Alkohol und ein Drogen Schnelltest durchgeführt. Ich habe beiden Maßnahmen zugestimmt weil ich der Annahme war ich habe nichts zu verbergen. Jedoch schlug der Test positiv auf Amphetamine an (Keine Ahnung wie das möglich war, ich habe mich von sowas immer fern gehalten). Das blöde an der Sache, durch die folgende Blutabnahme ist mein Cannabis Konsum aufgeflogen. Es wurde ein Wert von 1,03 Ng/ml festgestellt (Zeitabstand zwischen meinem letzten Joint und Blutabnahme ca. 6 Tage). Nun soll ich, weil die Behörden der Meinung sind mir eine fahrlässige Rausch Fahrt zu unterstellen, ca. 850 Euro zahlen und 1 Monat meinen Führerschein abgeben. Im Vorfeld habe ich einen Anhörungsbogen zu der Sache bekommen wo ich lediglich geschrieben habe das ich der angeblichen Rauschfahrt nicht zustimme. Ich hatte auch damals bei der Polizei Kontrolle keine Angaben gemacht ausser das ich noch nie Amphetamine konsumiert habe.
    Was mir komisch vorkommt ist, das als Beweismittel nur ein Gutachten erwähnt wird aber nicht vorgezeichnet wird. Meine Fragen sind: Dürfen die mir einfach was unterstellen ohne mir ein Blutbild vorzuzeigen? Dürfen die mir deswegen so eine hohe Geldstrafe auferlegen ohne Beweise zu erbringen? Droht mir jetzt auch noch eine MPU? Komme ich aus der Sache heraus ohne meinen Führerschein zu verlieren? Komme ich generell aus der Sache irgendwie heraus?
    Vielen Dank im Voraus.

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 13. Juli 2021 13:42)

    @Viktor
    Hallo, Viktor,
    bei Ihren Angaben ist ein aktiver THC-Wert von 3,0 ng/ml ganz schön hoch. Haben Sie vielleicht doch etwas zeitnaher zur Verkehrsteilnahme konsumiert? Letztlich haben Sie durch die Fahrt mit einem THC-Wert von 3,0 ng/ml fehlendes Trennungsvermögen bewiesen und als gelegentlicher Konsument wird dann eine MPU angeordnet. Die Grundvoraussetzungen sind daher für eine MPU gegeben. Meist kann man aber nicht aufgrund dieser Sachlage gegen eine MPU-Anordnung vorgehen, sondern häufig liegen die Fehler und Probleme woanders. Die machen dann die MPU insgesamt rechtswidrig, so dass man dagegen vorgehen kann. Darum reichen die hier vorliegenden Informationen für eine abschließende Beratung keineswegs aus, dafür ist immer Akteneinsicht notwendig. Auch die MPU-Anordnung selbst ist häufig formal oder materiell-rechtlich rechtswidrig, dagegen kann man dann erfolgreich vorgehen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 15. Juli 2021 11:38)

    @Peter
    Guten Tag, Peter,
    im Moment handelt es sich bei dem Fahrverbot und dem Bußgeld um das Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. Bußgeldverfahren. Und die haben ein ärztliches Gutachten, mit dem Sie Ihnen den Drogenkonsum und die Rauschfahrt nachweisen können. Wenn Sie Akteneinsicht nehmen, werden Sie das ärztliche Gutachten in der Führerscheinakte finden. Mit aller Wahrscheinlichkeit kommt jetzt noch die Fahrerlaubnisbehörde auf Sie zu, das ist dann das verwaltungsrechtliche Verfahren und hat mit dem Ordnungswidrigkeiteinverfahren nichts zu tun. Die Fahrerlaubnisbehörde trifft dann üblicherweise Maßnahmen zur Überprüfung Ihrer Fahreignung. In Frage kommt ein ärztliches Gutachten oder eben eine MPU. Im Fall von regelmäßigen Konsum wird die Fahrerlaubnis direkt entzogen. Regelmäßiger Konsum, also täglicher oder nahezu täglicher Konsum, gilt ab einem THC-COOH-Wert ab 150 ng/ml als nachgewiesen. Mitunter gibt die Fahrerlaubnisbehörde die Gelegenheit zu einer Stellungnahme bevor sie Maßnahmen ergreift. Ich kann Ihnen nur raten, sich im Fall von Maßnahmen bezüglich der Überprüfung Ihrer Fahreignung möglichst zeitnah bei einem Rechtsanwalt Rat zu holen und möglichst nicht zu versuchen, selbst Angaben zu machen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Stefan (Donnerstag, 15. Juli 2021 11:58)

    Guten Tag Frau Fischer,

    ich wurde am Dienstags routinemäßig von der polizei angehalten. Da ich aus Sicht der Polizisten zu nervös war wurde ein Urintest, welchen ich verweigerte, angeordnet. Meine Aussage gegenüber den Polizisten war dass ich nichts konsumiert habe und mit Cannabis auch nichts zu tun habe. Bei der anschließenden Blutentnahme war ich deutlich weniger nervös, was so auch von der Ärztin festgehalten wurde. Ich konnte dann auswählen ob ich mich zu offiziell zu dem Vorfall äußern, nicht äußern oder erst nach Rücksprache mit einem Anwalt innerhalb von 2 Wochen äußern möchte und zur Vernehmen noch einmal vorbei kommen möchte.
    Ich hatte am vorigen Samstag (3 Tage zuvor) allerdings Cannabis konsumiert (Auf einer Party wurde es angeboten), auch ansonsten tritt der Fall eher alle 3-4 Wochen mal ein, wenn entsprechende Leute mit dabei sind.
    Ich bin mir sehr sicher dass die Blutprobe geringe Mengen THC feststellen wird, auch ein THC-COOH Wert wird sich wohl feststellen lassen.
    Sollte ich mich noch dazu äißern und beispielsweise den einmaligen Probekonsum Samstags zugeben oder das Ergebnis abwarten und erstmal nichts tun? Das Erebnis der Bluanalyse wird erst in 3-4 Wochen erwartet.
    Ist es wahrscheinlich dass bereits bei meinem ersten Vergehen eine MPU angeordnet wird? (Bundesland Baden-Württemberg)

    Viele Grüße,
    Stefan

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 15. Juli 2021 12:52)

    @Stefan
    Guten Tag, Stefan,
    vorab: bitte keine Angaben und Aussagen ohne Anwalt machen!! Angaben kann man sinnvoll erst nach Akteneinsicht und Beratung machen. Ohne Ihre Blutwerte kann ich in Ihrem Fall wenig sagen, sondern nur allgemeine Angaben machen. Wenn Sie einen aktiven THC-Wert von 1,0 ng/ml oder darüber haben, kommt erstmal das Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Bußgeld und Fahrverbot auf Sie zu (§ 24a StVG). Entscheidender ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde auf Sie zukommt und Maßnahmen zur Überprüfung Ihrer Fahreignung ergreifen will (ärztliches Gutachten, MPU usw.). Hier geht es dann nicht "nur" um ein einmonatiges Fahrverbot, sondern bei fehlender Fahreignung um die Entziehung der Fahrerlaubnis. Wenn Sie Post erhalten sollten, sollen sie umgehend einen Anwalt einschalten, der sich in dem speziellen Bereich Cannabis und Teilnahme am Straßenverkehr auskennt (also z.B. die THC-Werte zum Nachweis des Konsummusters, die 6-Stunden-Regel usw. - entsprechende Fragen sollte der Anwalt Ihnen beantwortenkönnen!).
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Müller (Montag, 26. Juli 2021 19:49)

    Hallo Frau Fischer,

    Ich wurde am 12.03 bei einer allgemeinen Verkehrskontolle auf Drogen getestet, da ich glasige Augen gehabt haben soll. Die Frage auf Drogenkonsum habe ich verneint und musste einen Drogenschnelltest und einen Alkoholtest, sowie diverse Übungen machen. Diese Übungen zeigten keine Auffälligkeiten und ich musste einen Drogenschnelltest machen, dieser fiel positiv aus und ich wurde zur Blutentnahme verbracht. Den Führerschein hat man mir nicht entzogen und bisher erging kein Bussgeldbescheid. Jetzt am 20.07. wurde ich von der Führerscheinstelle angeschrieben. Darin steht, dass ich auf Befragen eingeräumt hätte, letzmalig 2 Tage zuvor Marihuana konsumiert zu haben und mir daraufhin eine Blutprobe entnommen wurde. Das war mitnichten so der Fall, da ich keinerlei Angaben zum Drogenkonsum gemacht habe. Ferner steht darin, dass ein Wert von 4,8 THC festgestellt wurde und ich als gelegentlicher Konsument gelte und bis zum 14.10 durch eine MPU nachweisen muss, dass ich Trennungsvermögen besitze, ansonsten würde mir die Fahrerlaubniss entzogen. Meine Frage: 1. Müsste in diesem Schreiben nicht ein 2ter Wert (CooH) stehen, oder wenn die 4,8 sich darauf beziehen der "aktive" Wert?
    2.:wie kann ich das vollständige Ergebniss der Blutwerte erfahren?

    Kann mir das mit dem hohen Wert (wenn es der aktive ist) nicht erklären, da zwischen Konsum und "Drogenfahrt" mehr als 84h lagen.

    3. : Sollte ich einen RA einschltenum aus der Sache herauszukommen, oder wäre das Sinnfrei.

    mit freundlichem Gruss

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 26. Juli 2021 21:21)

    @Müller
    Hallo,
    ich weiß nicht, wie die Fahrerlaubnisbehörde gelegentlichen Konsum nachgewiesen haben will. Das geschieht anhand des THC-COOH-Werts, der Ihnen wohl nicht mitgeteilt wurde, sondern nur der THC-Wert. Für eine MPU-Anordnung bedarf es aber neben der Fahrt unter Cannabiseinfluss auch gelegentlichen Konsum. Diesen muss die Behörde ja irgendwie begründen. Für den unwahrscheinlicheren Fall, dass es sich um den THC-COOH-Wert handelt, fehlt es an den weiteren klärungsbedürftigen Eignungszweifeln, diese ergeben sich nämlich gerade aus der Fahrt unter Cannabiseinfluss. Ich halte das wirklich für aufklärungsbedürftig. Das ist über eine Akteneinsicht möglich, das Ergebnis ist aber aufgrund der fehlenden Informationen offen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Helmut (Dienstag, 03. August 2021 19:07)

    Guten Abend,
    ich habe eine Hausdurchsuchung gehabt, wegen 2 mickrige Pflanzen auf dem Balkon. Hat mich wohl ein Nachbar angeschwärzt. Die von der Polizei waren auch erst enttäuscht, weil sie nicht mehr gefunden haben. Am Nachttisch am Bett haben sie dann aber ein Päckchen gefunden mit Rest Pulver Koks. Das ist von vor Monaten, das hatte meine Freundin mal mitgebracht, wir haben es ausprobiert und das wars. Nur einmal und nicht wieder. Ich habs blöderweise rumliegen lassen. Ich habe dann gegenüber den Polizisten einen einmaligen Konsum eingestanden. Und natürlich das ich am Wochenende mal Joints rauche und die Pflanzen für mich zum Eigengebrauch sind. Was erwartet mich jetzt wegen meines Führerscheins? Koks habe ich wirklich nur einmal genommen, das ist nicht meins, mir reicht kiffen vollauf!
    Danke
    Helmut

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 03. August 2021 19:14)

    @Helmut
    Guten Abend, Helmut,
    die Behandlung von harten Drogen wie Kokain ist weitaus strenger als bei Cannabis, der sogenannten weichen Droge.
    Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen rechtfertigt grundsätzlich die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf. Also für eine Fahrerlaubnisentziehung genügt der einmalige Konsum einer harten Drogen, ohne dass es einen Bezugs zum Straßenverkehr bedarf.
    Da Sie nun leider den Konsum noch eingestanden haben, liegen zunächst die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung vor. Lediglich bei bloßem Besitz von (harten) Drogen wird ein Gutachten eingeholt. Sie sollten einen Anwalt auf jeden Fall noch eine Akteneinsicht vornehmen lassen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Benni (Dienstag, 03. August 2021 20:46)

    Hallo,
    um das nochmal richtig zu verstehen, wenn ich ein einziges Mal harte Drogen einnehme, kann das zum Entzug meines Führerscheins kommen??!! Und dazu brauch ich noch nicht einmal Auto fahren oder einen Unfall bauen? Wenn ich also auf einer Party bin und ich nehme einmal Kokain, fahr dann wochenlang kein Auto, dann nehmen Sie mir den Führerschein weg. So muss man das ja wohl verstehen.
    Grüße und Danke in voraus
    Benni

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 03. August 2021 20:51)

    @Benni
    Guten Abend, Benni,
    im Großen und Ganzen: ja. Dies entspricht der herrschenden Rechtsprechung. So heißt es in einer aktuellen Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgericht vom 30.11.2020:
    "Schon die einmalige und bewusste Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) rechtfertigt nach der vom Verordnungsgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorgenommenen Bewertung im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Die Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte hält es dabei zudem für unerheblich, ob das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Drogen nachgewiesen ist."
    Die Rechtslage finde ich da sehr eindeutig. Wer also seinen Führerschein behalt möchte, sollte in jedem Fall die Finger von harten Drogen lassen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Todde (Dienstag, 03. August 2021 21:00)

    N`Abend,
    das mit dem einmaligen einnehmen von harten Drogen interessiert mich nochmal. Es kann doch nicht sein, dass ich bei einem Fehltritt mit Drogen den Führerschein verliere. Da kann doch eine ganze Existenz dran hängen und Familien. Ich bin Berufsfahrer und könnte dann nichts mehr arbeiten. Das muss doch in so einem Fall anders gemacht werden, man kann doch nicht deswegen eine ganze Familie wegen einmal Drogen vor die Wand fahren.
    Danke und Gruß
    Todde

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 03. August 2021 21:19)

    @Todde
    Hallo, Todde,
    die Bewertung, dass bei einmaligen Konsum von harten Drogen, die Fahrerlaubnis entzogen wird, ändert sich auch nicht aufgrund besonderer persönliche Verhältnisse. Diese Entscheidungen gibt es in der Rechtsprechung immer wieder. In einer aktuellen Entscheidung aus 2020 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg gerade einen solchen Fall wie folgt entschieden:
    "Mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene besondere persönliche und berufliche Erschwernisse ändern an dieser Rechtslage nichts. Das Interesse, derartige Nachteile zu vermeiden, muss hinter dem öffentlichen Interesse, die übrigen Verkehrsteilnehmer wirksam vor gefährdendem Verhalten zu schützen, zurücktreten."
    Danach müssen selbst bei Berufskraftfahrern, also Personen, die aufgrund ihrer Berufstätigkeit auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sind, angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrssicherheit und des Interesses der übrigen Verkehrsteilnehmer, dass ungeeignete Kraftfahrer im öffentlichen Straßenverkehr ferngehalten werden, private, insbesondere berufliche Interessen des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers zurücktreten, weshalb der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bei Entziehung der Fahrerlaubnis nicht dem öffentlichen Interesse am Entzug der Fahrerlaubnis entgegengesetzt werden kann. Also es gilt: immer Finger weg von harten Drogen, da macht die Rechtsprechung in Bezug auf die Fahrerlaubnis keine Ausnahmen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Tom (Donnerstag, 05. August 2021 23:11)

    Hallo, wenn man ein eingestelltes Verfahren wegen Cannabisbestellung im Darknet hat, und z.B. beim Radfahren mit einer Menge unter 6g erwischt wird, kann die Fahrerlaubnis dann aufgrund des Besitzes entzogen werden?

    Danke im Voraus

  • Albert (Freitag, 06. August 2021 11:58)

    Hallo, ich wurde vor ca. 1,5 Monaten im Freizeitpark mit einem fertiggedrehten Joint in meiner Tasche erwischt (Security, nicht Polizei). Das Strafverfahren wurde eingestellt, ich habe keine Angaben zum Konsum gemacht. Die Führerscheinstelle hat sich nun gemeldet und will Informationen über mein Konsumverhalten. In einem privat gemachten Urintest hab ich immer noch einen Gehalt von 130 nanogramm pro ml. Polizeilich wurden keine Angaben gemacht und mir wurde kein Blut oder Urin abgenommen. Nun ist meine Frage, womit ich rechnen muss. Kann es sein, dass ein Abstinenznachweis erfordert wird? Ich bin seit 5 Wochen abstinent, jedoch war ich vorher Dauerkonsument. Vielen Dank schonmal!

  • Jens Stricker (Dienstag, 10. August 2021 15:35)

    Sehr geehrte Frau Fischer,

    ich habe eine etwas verschachtelete Frage und versuche das mal geordnet darzulegen:

    - Ich habe seit geraumer Zeit eine Auseinandersetzung mit der StA wegen der Unterstellung eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Die vermeintliche Tat fand im Februar 2020 statt.
    - Die StA hat mir angeboten, dass Verfahren nach Zahlung einer Ersatzzahlung einzustellen
    - mit Beginn der Pandemie bin ich als Unternehmer in den Hartz4 Bezug gerutscht
    - Im Oktober 20 habe ich zudem starke mentale Schwankungen/ Depressionen erlebt und begann gelegentlich Cannabis zu konsumieren
    - ich habe mich damit sofort in ärztliche Behandlung begeben
    - dazu gehörte ein einwöchiger qualifiizierter Entzug in einer Fachklinik
    - Die Krakschreibungen reichen von Okt20 bis Apr21
    - in diesem Zeitraum sollte ich auch in Raten die Ersatzzahlung an die StA leisten und habe mich dabei dummerweise um lausige 10Eur verrechnet. Davon habe ich erfahren, als ich dann einen Strafbefehl über noch ma die selbe (im Grunde geleistet) Summe erhalten habe
    - da habe ich Teilwidespruch eingelegt, um zumindest die Ersatzzahlungen verrechnet zu bekommen
    - Für die Begründung der nicht vollständig gezahlten Ersatzzahlung habe ich meine depressive Episode aufgeführt und die Krankschreibungen mit an das Gericht geschickt. ....und da dummerweise auf dem Überweisungsschein zur Fachklinik nicht den Grund "Cannabis" gelöscht
    - Ein Kfz habe ich seit Mai 20 nicht mehr bewegt. bin nie mit BTM in der Öffentlichkeit/ Strassenverkehr aufgefallen
    - Ist meine Sorge berechtigt, dass diese Information an die Führersscheinstelle weitergegeben wird und die mir jetzt auf die Nerven gehen?
    - Der Umfang des Vorwurfs ist sehr gering.. der Schaden wird mit 236,- Euro angegeben. Es handelt sich um einen unterstellten Park"unfall".

    Herzlichen Dank

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 10. August 2021 23:28)

    @Tom
    Guten Abend, Tom,
    nein, die Fahrerlaubnis kann auf der Grundlage nicht entzogen werden. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde von Eigenkonsum ausgeht oder entsprechende Informationen hat (z.B. durch getätigte Angaben), wird sie ggf. ein ärztliches Gutachten anordnen. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde mit Maßnahmen auf Sie zukommt, sollten Sie sich wieder melden, bevor Sie tätig werden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 10. August 2021 23:45)

    @Albert,
    Guten Abend, Albert,
    die Fahrerlaubnisbehörde möchte jetzt Ihr Konsummuster aufklären, um auf der Grundlage entsprechende Maßnahmen zur Überprüfung Ihrer Fahreignung anzuordnen. Was daraufhin veranlasst wird, hängt von Ihren Angaben ab. Da sollten Sie sich vielleicht noch telefonisch für eine kurze Absprache melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • René (Donnerstag, 12. August 2021 15:58)

    Hallo Frau Fischer,

    habe bei einer Polizeikontrolle einen THC von 6,4, THC-COOH von 19,3 und 11-OH-THC von 0,7. Habe ca. 4 Std vor Kontrolle einmalig und erstmalig konsumiert. MPU kann doch dann nicht angeordnet werden, oder?

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 12. August 2021 16:26)

    @Renè
    Hallo, Renè,
    nein, damit dürfte keine MPU angeordnet werden. Für die Anordnung einer MPU muss auch gelegentlicher Konsum vorliegen. Hierbei ist aber zu beachten, dass der Einmalkonsum nach der herrschenden Rechtsprechung schlüssig, glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt werden muss. Dies bedeutet, dass es nicht ausreicht, dass Sie einfach behaupten nur einmalig konsumiert haben. Zudem müssen die Angaben mit Ihren THC-Werten übereinstimmen usw.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 15. August 2021 21:44)

    @Jens Stricker
    Sehr geehrter Herr Stricker,
    ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass die Fahrerlaubnisbehörde von der Staatsanwaltschaft bezüglich des möglichen Bestehen eines Drogenproblems unterrichtet wird. Aber ob dies passiert und was dann von der Fahrerlaubnisbehörde zur Aufklärung erfolgt, sollten Sie erstmal in Ruhe abwarten. Das Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort spielt dabei keine Rolle. Sowie (oder falls) Sie etwas von der Fahrerlaubnisbehörde, dann melden Sie sich gleich noch einmal hier.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Lena (Samstag, 21. August 2021 20:35)

    Guten Abend,
    ich hatte eine Verkehrskontrolle. Kurz gesagt, ich hatte eine positiven Urintest auf THC und die Polizei mich gleich zur Blutabnahme mitgenommen. Jetzt habe ich ein ärztliches Gutachten bekommen. Da steht das wörtlich drin: "Sollte sich aus dem Ergebnis des Gutachtens ein gelegentlicher Konsum ergeben, müsste die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachten (MPU) anordnen". Dann wird noch hingewiesen, dass bei regelmäßigen Konsum meine Fahrerlaubnis gleich entzogen wird ohne MPU. Wieso kann ich denn nicht nur einmal konsumiert haben? Da wird mir doch gleich gelegentlicher Konsum unterstellt, obwohl ich nie irgendwo was eingestanden haben. Wieso können die das machen?
    Vielen Dank für ihre Mühe!!
    Lena

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 21. August 2021 20:50)

    @Lena
    Guten Abend, Lena,
    klar ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde nun Ihr Konsummuster aufklären möchte, da hiervon die weiteren Maßnahmen abhängen. Und das ist in der Tat bei gelegentlichem Konsum eine MPU, da Sie zudem nachweislich unter Cannabiseinfluss Auto gefahren sind. Regelmäßiger Konsum, d.h. täglicher oder nahezutäglicher Konsum, führt ohne weitere Maßnahmen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Soweit sind die Anagben der Fahrerlaubnisbehörde schon richtig. Aufgrund Ihrer Angaben schließt die Fahrerlaubnisbehörde aber ja keinen einmaligen Probierkonsum von vornherein aus. Sie weist nur darauf hin,. das gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum zu den genannten Konsequenzen führt (nämlich MPU oder Entziehung der Fahrerlaubnis). Dass sie keinen Konsequenzen für den Einmalkonsum darlegt liegt daran, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich irrelevant ist und zu keinen weiteren Anordnungen oder Maßnahmen führt. Aber ich verstehe schon, dass dies erstmal irritierend formuliert ist und dass man das genauso wie Sie verstehen kann (vielleicht ist das ja vielleicht auch beabsichtigt... Nachtigall, ick hör Dir trapsen...).
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Lena (Samstag, 21. August 2021 20:52)

    ah, jetzt ist der Groschen gefallen, ich habe es verstanden.
    Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, super!!
    Lena

  • Henry (Samstag, 21. August 2021 20:59)

    N´abend zusammen,
    bei mir ist der Groschen jetzt noch nicht ganz durchgerutscht. Ich habe nämlich eine MPU bekommen und zwar gannz ohne ärztliches Gutachten oder ohne dass die auch nur irgendwann mal nach meinen Konsum gefragt hätten. Die haben einfach geschrieben, Sie sind gelegentlicher Konsument, punkt. Darum ordnen sie mir jetzt eine MPU an. Ich habe auch keine Angaben gemacht. Wie kann das denn sein?
    Danke und Gruß
    Henry

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 21. August 2021 21:14)

    @Henry
    Guten Abend, Henry,
    wenn die Fahrerlaubnisbehörde unmittelbar eine MPU anordnet, unterstellt sie, dass ein gelegentlicher Konsum vorliegt. Meist steht dies im Zusammenhang mit den festgestellten THC-COOH-Werten. Die sind nach Ansicht der Fahrerlaubnisbehörde dann so hoch, dass sie von einem gelegentlichen Konsum ausgeht. Meine Erfahrung ist, dass hierbei fälschlicherweise bei nicht aussagekräftigen niedrigen THC-COOH-Werten bereits von gelegentlichem Kosnum ausgegangen wird. Auch ist es möglich, dass die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund einer von der Rechtsprechung entwickelten Theorie von gelegentlichem Konsum ausgeht: danach wird davon ausgegangen, dass es unwahrscheinlich ist, dass man direkt nach dem einmaligen Probierkonsum Auto fährt und dann noch direkt in eine Verkehrskontrolle gerät (so groß ist die Kontrolldichte ja nicht). Ich halte dieses Vorgehen rechtlich für sehr bedenklich, es wird aber von der herrschenden Rechtsprechung so gehandhabt. Dann kann man nur noch konkret und detailliert den Sachverhalt zum Einmalkonsum darlegen. Irgendetwas in die Richtung müsste Sie in der Begründung Ihrer MPU-Anorndung auch finden. Sollte der Fall bei Ihnen anders liegen und in der Tat Einmalkosum vorliegen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Auch meine Telefonnumer finden Sie auf dieser Seite.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Lars (Samstag, 21. August 2021 21:21)

    Hallo,
    ich habe interessiert die Ausführungen hier verfolgt. Sie schreiben, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei bestimmten THC-Werten von gelegentlichem Konsum ausgeht. Weche Werte sind das denn? Und ab wann wird von regelmäßigen Konsum ausgegangen? Da muss man ja besonders aufpassen, wenn eine dann der Führerschein gleich entzogen wird!
    Grüße
    Lars

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 21. August 2021 21:45)

    @Lars
    Hallo, Lars,
    meiner Erfahrung nach gehen die Fahrerlaubnisbehörden bei viel zu niedrigen THC-COOH-Werten bereits von einem (nachgewiesenem) gelegentlichem Konsum aus (mit den THC-COOH-Werten kann man eine Aussage über die Häufigkeit des Konsums treffen, während sich aus dem (aktiven) THC-Wert ergibt, wie lange der letzte Konsum zurückliegt). Die Behörden nehmen einen gelegentlichen THC-Wert schon mal im einstelligen Bereich an (finde ich absurd). Meines Erachtens ist der herrschenden Rechtsprechung zu folgen, die von einem nachgewiesenem gelegentlichem Konsum (erst) ab einem THC-COOH-Wert von 100 ng/ml ausgeht. Alles darunter ist auch noch mit einem einmaligen Konsum zu vereinbaren. Ab einem THC-COOH-Wert von 100 ng/ml gilt dann aber der gelegentliche Konsum als nachgewiesen. Und ab einem THC-COOH-Wert ab 150 ng/ml ist dann der regelmäßige Konsum nachgewiesen, bei dem die Fahrerlaubnis ohne weitere Maßnahmen unmittelbar entzogen wird.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Lars (Samstag, 21. August 2021 21:55)

    Hallo nochmal,
    ich habe noch eine Nachfrage: haben Sie ein Gerichtsurteil, dass sich bei THC-COOH-Werten erst ab 100 ng/ml von gelegentlichem Konsum ausgeht. Würde mich interessieren, ob die auch so deutlich sind.
    Danke
    Lars

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 21. August 2021 22:05)

    Hallo, Lars,
    ja, die Gerichte sind da deutlich: so das Verwaltungsgericht Schwerin mit einer Entscheidung aus 2020. Darin heißt es: "Eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum im Bereich eines THC-COOH-Wertes bis zu 100 ng/ml erscheint aus wissenschaftlicher Sicht bei zeitnah zur Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss genommenen Blutproben grundsätzlich nicht möglich."
    Aber Vorsicht: die Gerichte gehen dabei von den "nackten" THC-Werten aus. Nur wenn die Werte vorliegen und sonst keine weiteren Hinweise auf gelegentlichen Konsum vorliegen, kann allein ein THC-COOH-Wert unter 100 ng/ml keinen gelegentlichen Konsum nachweisen. Kommen aber Angaben des Betroffenen z.B. bei der Verkehrskontrolle hinzu (wie: ich rauche nur alle paar Wochen mal), dann ist auch damit der gelegentliche Konsum nachgewiesen (das ist sogar der häufigste Fall). Auch bei Auffinden von Konsumutensilien und Ähnlichem wird je nach den Umständen von gelegentlichem Konsum ausgegangen. Und das natürlich auch, wenn die THC-COOH-Werte unter 100 ng/ml liegen. Darum ist bei der Bewertung eines Sachverhalts immer zuerst Akteneinsicht nötig!
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Paul (Samstag, 21. August 2021 22:09)

    Guten Abend,
    mit den THC-COOH-Werten habe ich das glaube ich verstanden. Aber was heißt, dass es unwahrscheinlich ist wieder am Verkehr teilzunehmen und warum ist damit dann gelegentlicher Konsum nachgewiesen? Und das auch noch, wenn die Werte das gar nicht hergeben.
    Danke
    Paul

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 21. August 2021 22:23)

    @Paul
    Hallo, Paul,
    die Rechtsprechung geht davon aus, dass es unwahrscheinlich ist, dass jemand nach einem ersten Probierkonsum von Drogen gleich zeitnah wieder Auto fährt und dann noch in eine Verkehrskontrolle gerät. Hierzu ein Auszug aus einer brandaktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin aus 2021:
    "Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der die Kammer folgt, rechtfertigt die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis den Schluss auf eine mehr als einmalige, lediglich experimentelle Cannabisaufnahme, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Umstände des behaupteten Erstkonsums nicht konkret und glaubhaft darlegt. Es ist dann von einem gelegentlichen Konsum auszugehen. Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zu Grunde, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich erscheint, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits relativ kurze Zeit nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät."
    Die Rechtsprechung ist da also ziemlich deutlich, d.h. es muss der einmalige Konsum schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt werden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Phillip (Mittwoch, 01. September 2021 20:51)

    Hallo Frau Fischer,
    ich würde gern an der Stelle meinen Fall Ihnen schildern.
    Am 31.05.2021 wurde ich unter Einfluss von THC einer Polizeikontrolle unterzogen. Der positive Wert beträgt 1,1 ng/ml THC und 20,6 ng/ml THC-COOH. Ich habe weder Angaben zu meinen Konsumverhalten gemacht noch eine Aussage getroffen.
    Nachdem das Strafverfahren eingestellt wurde und ein Schreiben bzgl. der Ordnungswidrigkeit erhalten habe (500€ Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte in Flensburg) hat sich nun die FSST gemeldet.
    Mit dem heutigen Schreiben wurde mir eine Anordnung der Beibringung eines medizinischen-psychologischen Gutachten verordnet.
    In meiner Führerscheinakte kann man entnehmen, dass ich Anfang 2018, außerorts 59km/h zu schnell gefahren bin, daraufhin musste ich 1 Monat den Führerschein abgeben und ein Bußgeld in Höhe von 240 Euro bezahlen. Außer den beiden Vorfällen bin ich seit 12 Jahren noch nie bei der Polizei oder im Straßenverkehr auffällig geworden.
    Dieses Vorgehen benutzt die Führerscheinstelle nun zusätzlich für die Anordnung der Beibringung eines medizinischen-psychologischen Gutachten.
    Nun kommen wir zu der eigentlichen Frage, kann die Führerscheinstelle aufgrund der genannten Vorfälle eine medizinischen-psychologischen Gutachten anfordern oder ist dies rechtswidrig bzw. lohnt es sich dagegen anzukämpfen?
    Vielen Dank im Voraus
    Phillip

  • Phillip (Mittwoch, 01. September 2021 20:55)

    Hallo Frau Fischer,

    ich würde gern an der Stelle meinen Fall Ihnen schildern.
    Am 31.05.2021 wurde ich unter Einfluss von THC einer Polizeikontrolle unterzogen. Der positive Wert beträgt 1,1 ng/ml THC und 20,6 ng/ml THC-COOH. Ich habe weder Angaben zu meinen Konsumverhalten gemacht noch eine Aussage getroffen.
    Nachdem das Strafverfahren eingestellt wurde und ein Schreiben bzgl. der Ordnungswidrigkeit erhalten habe (500€ Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte in Flensburg) hat sich nun die FSST gemeldet.
    Mit dem heutigen Schreiben wurde mir eine Anordnung der Beibringung eines medizinischen-psychologischen Gutachten verordnet.
    In meiner Führerscheinakte kann man entnehmen, dass ich Anfang 2018, außerorts 59km/h zu schnell gefahren bin, daraufhin musste ich 1 Monat den Führerschein abgeben und ein Bußgeld in Höhe von 240 Euro bezahlen. Außer den beiden Vorfällen bin ich seit 12 Jahren noch nie bei der Polizei oder im Straßenverkehr auffällig geworden.
    Dieses Vorgehen benutzt die Führerscheinstelle nun zusätzlich für die Anordnung der Beibringung eines medizinischen-psychologischen Gutachten.
    Nun kommen wir zu der eigentlichen Frage, kann die Führerscheinstelle aufgrund der genannten Vorfälle eine medizinischen-psychologischen Gutachten anfordern oder ist dies rechtswidrig bzw. lohnt es sich dagegen anzukämpfen?

  • Marc (Mittwoch, 08. September 2021 17:50)

    Hallo,

    ich musste wegen eines Vergehens meinen Fuehrerschein einen Monat lang abgeben und bei der Neubeantragung habe ich auf die Frage nach Erkrangungen geantwortet, dass ich unter unregelmaessigen Synkopen leide.
    Daher wurde ein aerztliches Gutacheten angeordnet.

    Als ich mal wegen einer dieser Synkopen im Krankenhaus war habe ich gefragt, ob man vom Cannabiskonsum ohnmaechtig werden kann.
    Es wurde kein Drogentest im Krankenhaus vollzogen (jedenfalls waere mir dieser nicht bewusst).

    Die aerztliche Untersuchung fuer den Fuehrerschein habe ich bestanden, lediglich die Akten des Krankenhauses haben mir Cannabiskonsum unterstellt.

    Wegen dieser Frage muss ich nun eine MPU machen, ist dies rechtens?

    Vielen Dank

  • Luka (Samstag, 11. September 2021 16:10)

    Hallo Frau Fischer,

    ich wurde vor ca. 5 Wochen angehalten worden und wurde positiv auf THC getestet. Ich war auf dem E-Scooter unterwegs. THC 1,6 ng und THC-Cooh 7,7. Ich bin noch minderjährig und besitze keinen Führerschein. Kommt eine MPU auf mich zu? Ich habe einen Brief zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit bekommen und muss eine schriftliche Antwort abgeben.

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 15. September 2021 18:42)

    @Phillip
    Guten Abend, Phillip,
    die Fahrerlaubnisbehörde kann bei einem (aktiven) THC-Wert ab 1,0 ng/ml und gelegentlichem Konsum bereits eine MPU anordnen. Letztlich muss ich die MPU-Anordnung im Ganzen sehen, um etwas über ihre Rechtmäßigkeit sagen zu können. Es müsste sich in der MPU-Anordnung noch etwas zu Ihrem Konsummuster finden, also dass Sie als gelegentlicher Konsument gelten. Darauf könnte sich bereits eine MPU-Anordnung gründen. Allerdings sind die meisten MPU-Anordnungen aus vielen anderen, auch formalen Gründen und aufgrund rechtswidriger Fragestellung, nicht rechtmäßig. Daher kann ich meistens abschließend erst etwas nach Akteneinsicht sagen, für eine Aussage im Einzelfall gilt das fast immer. Bei Beratungsbedraf können Sie sich bei mir erstmal telefonisch melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 15. September 2021 18:44)

    @Marc
    Guten Abend Marc,
    eine MPU-Anordnung aufgrund Ihres Cannabiskonsums scheint mir ein wenig weitreichend, wobei es noch einmal auf die gutachterliche Frage ankommt. Es besteht bisher ja offensichtlich keine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss. Aber wie immer im Einzelfall müsste ich zumindest die MPU-Anordnung im Ganzen überprüfen, um etwas über Rechtsmäßigkeit sagen zu können, möglicherweise auch Akteneinsicht haben. Dazu müssten Sie sich bei mir melden, am Besten vorab telefonisch.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 15. September 2021 18:45)

    @Luka
    Guten Abend, Luka,
    dass in irgendeiner Form eine Überprüfung Ihrer Fahreignung erfolgt, ist relativ sicher. Daher will die Fahrerlaubnisbehörde für die Auswahl der Maßnahmen zur Überprüfung Ihrer Fahreignung nun noch mehr Informationen. Was Sie nun im Rahmen dieser Anhörung angeben, ist für das ganze kommende Verfahren von entscheidender Bedeutung, insbesondere Angaben zu Ihrem Konsummuster. Da setzt die Fahrerlaubnisbehörde drauf. Sie sollten daher ohne rechtliche Beratung keine Angaben machen. Wahrscheinlich ist auch eine Akteneinsicht notwendig. Sie sollten sich bei mir noch mal telefonisch melden, bevor Sie aktiv werden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Robert (Sonntag, 19. September 2021 18:24)

    Guten Abend Frau Fischer,

    gestern Abend wurden meine Freunde und ich nahe der Holländischen Grenze angehalten.
    Es hatte keiner Cannabis mitgenommen. Jedoch hatte ein Mitfahrer (nicht ich) eine Packung Blättchen dabei.
    Der Fahrer konsumiert kein Cannabis und es wurde auch kein schnelltest an dem Fahrer durchgeführt. Der besagte Mitfahrer und ich standen zu diesem Zeitpunkt unter Cannabis Einfluss, was der Polizist wohl auch bemerkt zu haben schien. Jedoch wurden auch wir nicht getestet. Das Problem an der Sache ist, da mein Freund gerne viel redet, hat er dem Polizisten, auf die Frage was wir dort gemacht haben, zugegeben das wir in einem coffeshop waren und dort konsumiert haben.
    Weitere Angaben zum Konsum wurden nicht gemacht.
    Der Polizist meinte, dass es gut ist das wir es immerhin dort konsumiert haben und sagte lachend das alles der Führerscheinstelle weitergeleitet werden müsse.

    Meine Frage ist nun, muss ich aufgrund der Tatsache, dass mein Freund zu gegeben hat das wir in einem coffeeshop waren und das der Polizist selber bemerkt hat (ohne Test oder sonstiges) das wir etwas berauscht gewesen eine äG oder sogar MPU befürchten?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    Grüße
    Robert

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 29. September 2021 22:49)

    @Robert
    Guten Abend, Robert,
    da bin ich auch gespannt, ob etwas von der Fahrerlaubnisbehörde kommt. Grundsätzlich sind eigene Angaben über den Cannabiskonsum durchaus ein Anlass für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde. Hier hat jemand anderes aber Behauptungen über Sie aufgestellt, da muss die Fahrerlaubnisbehörde nicht gleich tätig werden. Ich weiß auch nicht, ob der Konsum ihrerseits einmalig anlässlich eines Hollandsbesuchs stattgefunden hat. Dies wäre dann fahrerlaubnsrechtlich irrelevant. Sie sollten sich bei Nachricht der Fahrerlaubnisbehörde hier noch einmal melden oder direkt bei mir anrufen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • m (Samstag, 02. Oktober 2021 13:24)

    Hallo Frau Fischer
    Ich habe 10 samen bei sensi bestellt das Verfahren wurde nach 31 a eingestellt es wurde eine Mitteilung an die Fs Stelle gemacht was kann ich da erwarten ich bin thc negativ rauche nicht habe das für jemand bestellt und war naiv
    Danke vorab
    M

  • Vanessa B. (Montag, 04. Oktober 2021 19:38)

    Guten tag frau fischer,
    ich wurde auf der Fahrt nach Berlin kontrolliert „Verkehrskontrolle“. habe zurzeit schon ein Aufbauseminar + Probezeit verlängerung zu absolvieren (wegen fahrerflucht - habe einen seitenspiegel abgefahren und bin zur Arbeit gegangen da ich im Stress war), da ich noch in der Probezeit bin. in der Kontrolle musste ich ein Urintest durchführen, der positiv auf THC war. ich habe am vormittag ein joint geraucht, allgemein bin ich auch ein regelmäßiger konsument (fahre aber nicht wenn ich direkt einen geraucht habe, sondern fahre erst am nächsten tag). es wurde Blut abgenommen und nun weiss ich nicht was auf mich zu kommen wird. Wird dee Führerschein mir nun vollständig entzogen?
    liebe grüße
    Vanessa

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 11. Oktober 2021 21:02)

    @M
    Guten Abend,
    das Strafverfahren gegen Sie wurde gem. § 31a BtMG eingestellt, es wurde also "lediglich" von einer Verfolgung abgesehen. Bei einer solchen Einstellung wird vom Eigengebrauch ausgegangen. Was Ihre Ermittlungsakte dafür hergibt kann ich ohne Akteneinsicht nicht sagen, wovon dann die Fahrerlaubnisbehörde ausgeht weiß ich ohne Akteneinsicht in Ihre Führerscheinakte auch nicht. Wenn es in diesem Zusammenhang etwas richtigzustellen gibt und Sie insbesondere mit Drogen nichts zu tun haben, sollte dies im Fahrerlaubnisverfahren, am Besten mit anwaltlicher Beratung, auch getan werden. Sie sollten sich noch einnmal melden, wenn Sie Post von der Fahrerlaubnisbehörde bekommen haben.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 11. Oktober 2021 21:08)

    @Vanessa,
    Guten Abend, Vanessa,
    viele meiner Mandanten geben mir gegenüber an "regelmäßig" zu konsumieren, meinen damit aber "nur" regelmäßig jedes Wochenende" oder in (anderen) regelmäßigen Abständen. Regelmäßig im Sinne des Fahrerlaubnisrechts bedeutet aber täglich bzw. nahezu täglich. Regelmäßiger Konsum gilt ab einem THC-COOH-Wert ab 150 ng/ml als nachgewiesen. Und regelmäßiger Konsum führt unmittelbar zur Fahrerlaubnisentziehung. Sie sollten jetzt Ihre THC-Werte abwarten und sich damit hier noch einmal melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Hennes1948 (Sonntag, 17. Oktober 2021 11:05)

    Guten Tag Frau Fischer.
    Ich habe eine Frage bezüglich eines Cannabis Vorfalls.
    Ich wurde vor einem Jahr von der Polizei außerhalb des Straßenverkehrs in NRW mit 5 g Cannabis erwischt. Das Verfahren wurde nachdem ich einen Anwalt eingeschaltet habe eingestellt.
    Zusätzlich muss ich sagen, dass ich im Jahr 2015 eine Mpu wegen Cannabis machen musste, die ich im Januar 2017 bestanden habe.

    Nun wäre meine Frage: Ob ich jetzt nach knapp über einem Jahr immer noch damit rechnen muss, dass sich die Führerscheinbehörde bei mir meldet, bezüglich eines möglichen Ägs?
    Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße!

  • Lina (Freitag, 22. Oktober 2021 11:43)

    Sehr geehrte Frau Fischer,

    wie gehen die Fahrerlaubnisbehörden bei Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit den Fällen um, die vor der neuen Rechtssprechung vom 11.04.2019 des BVerwG, ihre Fahrerlaubnis abgeben mussten? Diese wurde mir 2018 wegen gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen entzogen. Dies war das erste Vergehen, meine Werte lagen bei 8ng aktivem Wert und 19ng passiven Wert. Besteht die Chance, das mir dir Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein vorerst wiedererteilt und mir dann erst eine MPU auferlegt? Kurz...Gilt das Urteil auch rückwirkend?

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 25. Oktober 2021 20:38)

    @Hennes1948
    Guten Abend,
    wenn bereits ein Jahr seit Ihrem Besitz von Cannabis vergangen ist und das Ermittlungsverfahren entsprechend eingestellt wurde, kann es auch (gut) sein, dass nun nichts seitens der Fahrerlaubnisbehörde mehr kommt. Sicher sein können Sie leider nicht. Möglich ist aber auch, dass Ihr Strafverteidiger für Sie günstige Anagben gemacht hat, die sich ebenfalls auf das Fahrerlaubnisverfahren ausgewirkt haben bzw. schon gar keine Mitteilung seitens der Staatsanwaltschaft an die Fahrerlaubnisbehörde gegenagen ist. Ich drücke die Daumen!
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 25. Oktober 2021 20:49)

    @Lina
    Guten Abend, Lina,
    die Fahrerlaubnisentziehung ist ein Verwaltungsakt der Behörde, der in Ihrem Fall bestandskräftig geworden ist. Bei einem bestandskräftigen Verwaltungsakt hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Allerdings stellt die Änderung der herrschenden Rechtsprechung, auch nicht wie vorliegend der höchstrichterlichen Rechtsprechung, eine nachträgliche Änderung der Sach-oder Rechtslage dar. Ich sehe daher keine Möglichkeit, dass Ihnen die Fahrerlaubnis - auch nicht voerst - wiedererteilt wird.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • jelloulilars2010@gmail.com (Montag, 25. Oktober 2021 21:00)

    Sehr geehrte Frau Fischer,
    Ich bin vor 5 Monaten in einer Polizeikontrolle mit einem Thc-Wert von 2,1 mg\l, thc carbonsäure 33,0mg/l nachgewiesen worden.
    Ich habe seit dem Tag der Kontrolle nichts mehr konsumiert. Vorher allerdings regelmäßig...
    Es wurde als Ordnungswidrigkeit deklariert. Die Führerscheinstelle möchte ein ärztliches Gutachten und 2 Urin-Drogenscreens.
    Fragestellung des Gutachtens:
    Ist das Konsumverhalten einmalig, gelegentlich oder häufig.
    Wie soll ich mich verhalten und was kann mir im schlimmsten Fall drohen?
    Vielen Dank im voraus

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 25. Oktober 2021 21:32)

    @jelloulilars2010@gmail.com
    Guten Abend,
    die Fahrerlaubnisbehörde will nun aufgrund Ihrer Fahrt unter Cannabiseinfluss vor 5 Monaten Ihr Konsummuster aufklären. Gut ist schon einmal, dass Sie gleich nach dem Vorfall den Konsum eingestellt haben. Je nach Ergebnis des Gutachtens reagiert dann die Fahrerlaubnisbehörde mit Maßnahmen. Bei Feststellung von regelmäßigem Konsum wird die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen, also ohne irgendwelche vorgeschalteten Maßnahmen. Bei Feststellung von gelegentlichem Konsum wird die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen. Bei einmaligen Probierkonsum wird die Fahrerlaubnis keine weiteren Maßnahmen ergreifen, da dieser fahrerlaubnisrechtlich irrelvat ist. Das Ergebnis und die Feststellungen im ärztlichen Gutachten sind also wegweisend. Sie sollten mir daher noch telefonisch Ihren Fall genauer darstellen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Krüger (Montag, 01. November 2021 14:31)

    Guten Tag Frau Fischer.

    Ich wurde mit 1,7g Cannabis in Bayern während einer Zugfahrt vom Zoll kontrolliert. Weder wurde ein Test gemacht noch hatte ich konsumiert. Nachdem jetzt eine Geldstrafe angeordnet wurde, wurde auch ein Vermerk an die Führerscheinstelle gesandt.
    Das ist nicht das erste Mal, dass ich in Kontakt mit der Justiz bezüglich Cannabis gerate.

    Mein Anwalt sagte mir hierzu, dassdiese Führerscheinstell, da ich kein Kfz führte, mir nun nachweisen muss, dass ich nicht zwischen Konsum und Verkehr trennen kann. Z. B. mit einer einmaligen Urinkontrolle.

    Meine Frage an Sie ist die Folgende: wie lange nach dem Vorfall darf diese UK denn gefordert werden?

    Sollte man evtl mal bei der Führerscheinstelle anrufen oder weckt man damit schlafende Hunde?


    LG Hr. Krüger

  • Adrian S. (Freitag, 05. November 2021 15:02)

    Guten Tag,

    Ich wurde vor ca einem halben Jahr zu Fuß kontrolliert. Dabei wurde mir eine Menge Cannabis abgenommen welche den Eigenbedarf weit übertrifft. Die Strafe dafür habe ich schon bezahlt und alles über meinen Anwalt klären lassen. Ich habe keine Aussage getätigt, kein Wort. Nun wurde der Fall dem Landratsamt gemeldet. Muss ich damit rechnen, dass mir der Führerschein entzogen wird?

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 07. November 2021 14:01)

    @Krüger
    Guten Tag, Herr Krüger,
    bei Ihnen geht es nach Ihren Angaben (ausschließlich) um den Besitz von Cannabis. Bei reinem Besitz ohne den Verdacht, dass Sie auch konsumieren, ist meines Erachtens die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nicht gerechtfertigt (was die Fahrerlaubnisbehörde oftmals nicht hindert trotzdem ein äG anzuordnen...). Allerdings liegen in Ihrer Sache sicherlich noch mehr Erkenntnisse der Behörden vor, wie z.B. Angaben im Ermittlungsverfahren (wie Eigengebrauch), Auffinden von Konsumutensilien, möglichweise auch Kenntnisse aus vorangegangenen Verfahren, die eben den Verdacht eines Konsum nahelegen. Da kann Sie Ihr derzeitiger Rechtsanwalt aufgrund seines Kenntnisstands besser beraten. Bei einem Konsumverdacht ist ein ärztliches Gutachten wahrscheinlich. Damit kann sich die Fahrerlaubnisbehörde auch Zeit lassen, da kann auch schon mal ein halbes Jahr oder mehr vergehen. Und sollten da THC-COOH-Werte über 150 ng/ml festgestellt werden, ist regelmäßiger Konsum nachgewiesen und die Fahrerlaubnis kann entzogen werden. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreift, sollten Sie schnellstens anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, für eine erste Auskunft können Sie sich auch gerne bei mir melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 07. November 2021 14:08)

    @Adrian
    Guten Tag, Adrian,
    ich kenne die Einlassungen in Ihrem Strafverfahren nicht. Wenn aber keine Hinweise auf Eigengebrauch, also Konsum, vorliegen ist meines Erachtens die Anordnung eines ärztlichen
    Gutachtens nicht gerechtfertigt. Unmittelbar entzogen werden kann die Fahrerlaubnis Ihnen auf dieser Grundlage ganz sicher nicht. Falls seitens der Fahrerlaubnisbehörde zukünftig Maßnahmen ergriffen werden, sollten Sie sich für eine erste Einschätzung nochmal melden. Sie können mich dann auch anrufen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • F. Wegener (Freitag, 19. November 2021 10:26)

    Sehr geehrte Frau Fischer,

    was würde eine eventuelle Legalisierung von Cannabis bedeuten bezogen auf eine angeordnete MPU wegen Verdachts auf gelegentlichen Konsum festgestellt aufgrund der Aussage des Kontrollierten?
    Der gemessene Blutwert bei der Polizeikontrolle betrug 1,3ng/ml. Die Polizeikontrolle fand im August 2021 statt und das positive Gutachten möchte die Fahrerlaubnisbehörde bis Februar 2022 vorgelegt haben, sonst droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

    Vielen Dank.
    MfG
    F. Wegener

  • Stefan (Mittwoch, 24. November 2021 13:35)

    Guten Tag,
    meine Fahrerlaubnis wurde vor nunmehr 10 Jahren eingezogen. Damals wurde ich mit einer etwas groesseren Eigenbedarfsmenge an Cannabis und Cannabisprodukten angehalten und ein Bluttest durchgefuehrt, dessen Ergebnis mir nicht mitgeteilt wurde. Der Fuehrerschein wurde mir auch erst ca. ein Jahr spaeter eingezogen, als ich von NRW nach Hamburg umgezogen bin. Nachdem ich mich umgemeldet hatte flog innerhalb einer Woche die Aufforderung zur Abgabe der Fahrerlaubnis ins Haus. Dort habe ich kein Auto gebraucht und mich daher nicht weiter um die angeordnete MPU gekuemmert. Jetzt wohne ich in Baden-Wuerttemberg, wo ein Auto unentbehrlich ist.
    Meine Frage: ist nach so langer Zeit die MPU noch noetig? Habe mal gelesen, dass der Eintrag nach 10 Jahren geloescht wird. Habe mir in der zwischenzeit auch nichts zu Schulden kommen lassen. Welche Moeglichkeiten habe ich, meine Fahrerlaubnis zurueck zu erhalten / neu zu machen und wie lange wuerde es dauern? Besteht Hoffnung, dass sich mit der neuen Regierung und zu erwarteten Legalisierung von Cannabis bessere Moeglichkeiten auftun, die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen?
    Vielen Dank fuer Ihre Antwort.

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 24. November 2021 21:13)

    @F.Wegener
    Guten Abend,
    die Legalisierung betrifft derzeit die kontrollierte Abgabe von Cannabis zu Konsumzwecken, der Besitz ist dann nicht mehr strafbar. Dies betrifft also zunächst die strafrechtliche Seite. Inwieweit der Grenzwerte zur Bestimmung der Fahreignung heraufgesetzt wird, muss man wohl abwarten. Hierüber wird schon Jahre diskutiert. So hat die Grenzwertkommission bereits im September 2015 empfohlen, erst ab einem Grenzwert von 3,0 ng THC/ml Blutserum von einem Verstoß gegen das Trennungsvgebot auszugehen und nicht mehr ab einem Grenzwert von 1,0 ng THC/ml. Das hat sich bekanntlich (noch) nicht durchgesetzt, insbesondere die Verwaltungsgericht halten am Grenzwert von 1,0ng/ml THC fest. Da sehe ich ganz zeitnah noch keine Veränderung in Sicht, ich gehe davon aus, dass Sie daher die MPU absolvieren müssen, wenn die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden soll.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • K. Saglam (Freitag, 26. November 2021 18:12)

    Sehr geehrte Frau Fischer,

    meinen Fall finde ich sehr unverhältnismäßig und hoffe Sie können mir dabei helfen. ich habe einen Brief von der Staatsanwaltschaft erhalten, in dem mir der Erwerb von Cannabis in 4 Fällen unterstellt wird. Dies soll ca. zwischen April bis Juni 2020 geschehen sein. Abgesehen von Handychats gibt es keine weiteren Hinweise. Eine Akteneinsicht bei der Führerscheinstelle werde ich demnächst vornehmen. Ich hatte also nichts mit der Polizei zu tun gehabt, z.B. Polizeikontrolle oder Hausdurchsuchung und dementsprechend keine Aussagen zu der Sache gemacht. Das Verfahren wurde gegen Geldauflage eingestellt. Nun kam der Brief der Führerscheinstelle und darin stand unter anderem: „Die bei Ihnen aufgefundene Menge von 10 Gramm stellt ein Indiz für Eigenverbrauch dar." (Lüge?). Auch der Brief der Staatsanwaltschaft hatte zudem einen Fehler bei einem der 4 genannten Fälle, das Datum wurde fehlerhaft eingetragen und war dementsprechend unlogisch. Mir wurde ein ÄG angeordnet, den ich aus Konsumgründen nicht wahrnehme. Inwiefern ist der mir bevorstehende Führerscheinentzug rechtlich anfechtbar? Bzw. lässt sich durch die schwache Beweislage in meinem Fall später eine Mpu abwenden? Nimmt man aufgrund der Nichterbringung des ÄG gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum an? Und zu guter letzt: Was halten Sie von der zitierten Aussage der Führerscheinstelle? Ist das nicht unter anderem eine Lüge auf Papier, da bei mir nie etwas aufgefunden wurde?

    Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe und die Zeit, die Sie sich für unsere Fälle nehmen.

    Viele Grüße
    K. Saglam

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 29. November 2021 18:04)

    @Stefan
    Guten Abend, Stefan,
    eine MPU-Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde verjährt nicht, aber es gibt Tilgungsfristen, bei denen Einträge in Führerscheinakten gelöscht werden, eben auch MPU-Anordnungen. Eine Neuerteilung ohn MPU-Anordnung ist dann nach Ablauf von 15 Jahren möglich: zunächst dürfen innerhalb von 5 Jahren nach dem Delikt keine Auffälligkeiten im Straßenverkehr vorliegen und auch nicht aktenkundig werden. Nach diesen 5 Jahren, also ab dem sechsten Jahr, beginnt dann eine 10-Jahresfrist: nach Ablauf der 10 Jahre wird die MPU-Anordnung aus der Führerscheinakte gelöscht wird. Das gilt auch nur, wenn Sie zwischenzeitlich keinen Antrag auf Neuerteilung gestellt haben und sich wirklich keine weiteren Delikte im Straßenverkehr zuschulden haben kommen lassen (dazu zählt u.a. auch das Fahren eines KFZ ohne Führerschein, aber auch das Radfahren mit zu hohen Promillewerten und unter Umständen das Überqueren einer roten Fußgängerampel....). Vor dem Ablauf dieser Frist werden Sie sich auf eine MPU-Anordnung beim Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis einstellen müssen. Aber letztlich ist ziemlich sicher, dass Sie nach 15 Jahren ohne Fahrerlaubnis eine erneute Fahrprüfung bestehen müssen, möglicherweise mit theoretischer Prüfung, Fahrstunden + Sonderfahrstunden - im Prinzip also den Führerschein neu machen müssen.

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 29. November 2021 22:04)

    @K.Saglam
    Guten Abend,
    der (bei Ihnen unterstellte) Besitz von Cannabis und die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens ist nur im Einzelfall zu klären. Grundsätzlich gilt: nach § 14 Abs.1 S. 2 FeV kann nach dem Wortlaut die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zwar dann angeordnet werden, wenn Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besessen werden, da dies regelmäßig als ein deutliches Indiz für beabsichtigten Eigenkonsum gedeutet wird. Da die Vorschrift aber sehr weitreichend ist, wenn nur Drogenbesitz in Rede steht, bedarf es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit einer einschränkenden Auslegung. Es kann daher nicht jeder nachgewiesene Besitz von Betäubungsmitteln zum Anlass genommen werden, eine ärztliche Begutachtung zu verlangen, dies setzt vielmehr tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass bei dem Betroffenen ein Konsum- oder Bevorratungsverhalten gegeben ist, das aus sich heraus andauernde Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges rechtfertigt. Wenn dann - wie bei Ihnen - der Besitz noch unterstellt wird, ist eine Gutachtensanordnung nur sehr schwer zu rechtfertigen. Für eine abschließende Beurteilung müsste ich natürlich auch Akteneinsicht bekommen, aber so wie geschildert sehe ich da natürlich Ansatzpunkte, um gegen eine auf die Nichtbeibrigung des ärztlichen Gutachten beruhende Fahrerlaubnisentziehung vorzugehen. Bei Bedarf rufen Sie für eine eingehendere Absprache bei mir an.
    Viel Grüße
    Simone Fischer

  • Luise (Dienstag, 07. Dezember 2021 09:20)

    Guten Morgen Frau Fischer,

    ein Freund wurde gestern in einer Verkehrskontrolle rausgezogen. Er wurde gebeten eine Urinprobe abzugeben, welche positiv auf thc getestet wurde. Daraufhin musste er mit der Polizei mit und wurde einem Bluttest unterzogen. Das Ergebnis steht noch aus. Er hat vor dem Polizisten zugegeben dass er passiv geraucht hätte, aber nicht erwähnt das er selbst geraucht hat. Er wurde das erste Mal positiv getestet bei einer Kontrolle, somit wäre es ja ein Erstvergehen.
    Die Person hat jedoch am Abend zuvor vor der Kontrolle geraucht und allgemein raucht er gelegentlich, was die Polizei nicht weiß.
    Meine Frage dazu wäre, mit welchen Konsequenzen soll man rechnen? Kommt es nur zu einem einmonatigen Fahrverbot und Bußgeld? Oder sollte man mit etwas schlimmeren rechnen? Er ist sehr auf das Auto angewiesen.
    Ich hoffe sie können uns trotz der fehlenden Blutwerte ein wenig weiterhelfen. Und ein großes Dankeschön im Voraus!

    Mit freundlichen Grüßen
    Luise

  • Ben (Dienstag, 28. Dezember 2021 18:20)

    Guten Abend Frau Fischer,

    Anfang Oktober musste ich bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle eine Blutprobe abgeben. Heute habe ich von der Fahrerlaubnisbehörde einen Brief bekommen indem drin steht, das ich eine MPU bis spätestens ende März vorzulegen habe. Mein THC-Wert liegt bei 3,2 ng/ml und 38,8 ng/ml THC-COOH. Das ist das erste mal das ich mit Btm aufgefallen bin und trotzdem steht im Schreiben das sie von einem gelegentlichen Konsum ausgehen. Meine Frage an Sie wäre, wie sind meine Chancen meinen Führerschein noch behalten zu dürfen und wie soll ich am besten vorgehen. Da ich das erste mal in so eine Situation geraten bin weis ich nicht was ich tun soll um meinen Führerschein behalten zu dürfen. Gut zu erwähnen wäre noch das ich aus Bayern bin.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ben

  • Anna König (Montag, 10. Januar 2022 17:08)

    Sehr geehrte Frau Fischer ,

    ich wurde vor ein paar Tagen nachts von der Polizei kontrolliert als ich Fahrrad gefahren bin , da ich etwas getrunken hatte und schon täglich kiffe ( an dem Tag habe ich nicht geraucht aber ca . 24 stunden vorher) habe ich versucht auf meinem Fahrrad zu flüchten und die Beamten haben mich nach einer sehr kurzen verfolgungsjagt gestoppt. Ich wurde durchsucht und es wurde eine kleine Menge 1-2 gramm Gras gefunden und so nahmen sie mich mit auf das Polizeirevier und haben mir Blut abgenommen. Ich hatte dem nicht zugestimmt und auch keine Angaben zu meinem Konsum gemacht . Ich denke ich hatte ca. 0,6 promille Alkohol im Blut was ja erlaubt wäre nur die THC werte machen mir Sorgen da ich auf meinen Führerschein angewiesen bin. Die Polizei hat mir gegenüber keine Angaben gemacht wie es jetzt weitergehen wird und vielleicht können Sie mir sagen was nun alles auf mich zukommt und wie ich mich am besten verhalten sollte ? Vielen lieben dank schon einmal im Voraus für ihre Hilfe und Bemühungen. mit freundlichen Grüßen Anna König

  • Nico (Dienstag, 11. Januar 2022 13:30)

    Guten tag, und zwar folgendes ich habe am silvester wochende geraucht, ca 1,5-2 g. Also am 2.1 war der letzte rausch und wurde am 5.1 zum bluttest mitgenommen und der kommt wohl erst nach 2 monaten zu einem egebnis. Kann ich iwas gegen den führerschein enzug machen?

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 13. Januar 2022 16:39)

    @Luise
    Guten Tag,
    die Konsequenzen bei einer Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss hängen natürlich von den festgestellten THC-Werten ab. Wenn Ihr Freund einen aktiven THC-Wert unter 1,0 ng/ml hat, wird in der Regel kein Bußgeld fällig und auch die fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen sind nicht so weitreichend. Anderenfalls, also bei einem aktiven THC-Wert bei 1,0 ng/ml oder darüber, kommt ein Bußgeld, ein Fahrverbot und 2 Punkte im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahren auf Sie zu und bei nachgewiesenem gelegentlichen Konsum von Cannabis im Fahrerlaubnisverfahren die Anordnung einer MPU. Im Übrigen kommt die Annahme eines Passivkonsums bei festgestellten THC-Werten fast nie in Frage. Wenn Ihr Freund seine THC-Werte bekommen hat, sollten Sie wieder melden, so kann ich auf Ihren Fall bezogen noch nichts Genaues sagen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 13. Januar 2022 16:53)

    @Ben,
    Guten Tag,
    die Anordnung einer MPU ist nur rechtmäßig, wenn Sie eine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss hatten (das hatten Sie) und wenn gelegentlicher Konsum vorliegt. Mir ist bei Ihnen nicht klar, ob gelegentlicher Konsum vorliegt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in der MPU-Anordnnung den gelegentlichen Konsum irgendwie begründet, für eine Beurteilung müsste ich wissen, wie sie das begründet hat. Erfahrungsgemäß sind die Fahrerlaubnisbehörden schnell dabei gelegentlichen Konsum zu unterstellen und entsprechende Maßnahmen anzuordnen. Dann müssen Sie aber aktiv werden und der Fahrerlaubnisbehörde eine andere Sachverhaltsdarstellung mitteilen. Sie sollten das auf keinen Fall aussitzen und nichts unternehmen. Das wird ja auch bei der Begutachtung im Rahmen der MPU eine Rolle spielen. Um diese zu erfolgreich zu absolvieren, müssen Sie auf jeden Fall aktiv werden. Sie können sich vielleicht erstmal telefonisch bei mir melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Adrian (Samstag, 15. Januar 2022 05:36)

    Hallo,
    mein Name ist Adrian, ich wurde heute angehalten. Auf die Frage ob ich schon mal einen Joint geraucht habe antwortete ich mit Nein. Nach einem Alkoholtest der negativ war wurde mir nach dem "Kopf in den Nacken Spielen" usw auch ein Urintest unterbreitet. Bis dahin war meine Aussage immer Nein ich habe noch nie einen Joint geraucht. Während dem abpinkeln habe ich erwähnt das ich einmal in Amsterdam einen Joint geraucht habe, dies aber schon ein paar Jahre zurückliegt. In Wahrheit habe ich genau 24 Std vorher einen Joint geraucht und davor wiederum 3 Tage vor und würde mich als jemanden bezeichnen der ab und zu mal Abends einen raucht. Ich bin noch nie mit Btm aufgefallen und nicht mehr in der Probezeit, der Polizist sagte mir dass ich mit 3 Monats Fahrverbot, 3 Punkte in Flensburg und 500€ Bußgel rechnen müsse. Meine Frage jetzt da wie schätzen sie die Folgen des ganzen ein. Kenne auch Leute die mehr kiffen und nur einen Monat Fahrverbot bekommen haben, 2 Punkte und 500€.
    Danke im voraus.

  • Yannis Wirth (Dienstag, 18. Januar 2022 07:38)

    Hallo Frau Fischer.
    Ich würde nun das zweite Mal mit THC im Urin angehalten.
    Nach der erste Kontrolle habe ich meinen konsum direkt eingestellt da ich auf meinen Führerschein nicht noch länger verzichten könnte. Nachdem ich meinen konsum jetzt 24 Tage eingestellt habe wurde immer noch THC im Urin gefunden und es wurde wieder eine Blutabnahme gemacht. Meine Frage wäre , muss ich mir jetzt große Gedanken machen das der wert wieder so hoch ist , ich gebe zu dass ich Dauer Konsument bis vor 24 Tage war. Leider habe ich von der ersten Kontrolle noch keinen Brief erhalten. Kann ich gegen die zweite Kontrolle vorgehen bzw Aussagen das ich bis dorthin noch Dauerkonsument war. Das ein fahrentzug und MPU Nachweis von der ersten Kontrolle verlangt wird damit rechne ich schon zu 100% aber könnte es durch die zweite jetzt noch schlimmer werden trotz Einstellung des konsums. Können die denn auch sehen das ich meinen konsum seitdem eingestellt habe um nicht so viel Angst zu haben ?

    Mfg Yannis

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 18. Januar 2022 20:49)

    @Yannis
    Guten Abend, Yannis,
    bei regelmäßigem Konsum folgt eine Fahrerlaubnisentziehung - und das auch, wenn dieser ein paar Wochen zurückliegt. Gegen die zweite Verkehrskontrolle können Sie auch nicht vorgehen, dies sollte aber mit den richtigen Angaben erklärt werden - ich gehe auch davon aus, dass bei der zweiten Kontrolle kein aktiver THC-Wert mehr festgestellt werden konnte, das ist auch wichtig. Ich kann Ihnen nur dringend empfehlen, sich schnellsten in Ihrem speziellen Fall beraten zu lassen. Sie können mich anrufen, am Besten zeitnah und bevor Sie selbst tätig werden!

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 18. Januar 2022 21:09)

    @Adrian,
    Guten Abend, Adrian,
    es ist auch so, dass andere mit "mehr kiffen" das gleiche Bußgeld bekommen haben. Das betrifft aber nur das Bußgeldverfahren: bei einem Verstoß gegen § 24a StVG ist das eben die Strafe. Und hierfür müssen Sie im Prinzip nur mit einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml am Straßenverkehr teilgenommen haben. Ob Sie mit einem THC-Wert von 1,0 ng/ml THC oder 3 ng/ml oder 5 ng/ml am Straßenverkehr teilgenommen haben, ist zumindest im Rahmen des § 24a StVG, also beim Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren, unerheblich. Das tut ein bisschen weh, aber man bekommt ja seinen Führerschein nach einem Monat wieder, die zwei Punkte und das Bußgeld sind auch noch zu verschmerzen. Aber dann können Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf Sie zukommt und Ihre Fahreignung überprüft, je nach den festgestellten THC-Werten mittel eines ärztlichen Gutachten oder einer MPU. Hier können Sie im Fall fehlender Fahreignung Ihre Fahrerlaubnis bis auf Weiteres verlieren, also bis Sie Ihre Fahreignung wieder nachgewiesen haben und damit einen Antrag auf Neuerteilung stellen können. Sie sollten sich auf jeden Fall noch bei mir melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Manu (Mittwoch, 19. Januar 2022 16:12)

    Hallo Frau Fischer,
    Mein Lebensgefährte ist letztes Jahr am 26.9 nachts in eine allgemeine verkehrskontrolle gekommen und auf thc und amphetamine positiv getestet worden. Jetzt im Januar kam erst das Schreiben mit den Werten und dem Entzug der Fahrerlaubniss. In dem Schreiben steht das die Analyse des Blutes erst am 19.11 fest stand also 6 Wochen später was mich schon sehr gewundert hat. Er hat 24 Stunden vorher speed zu sich genommen und auch Cannabis geraucht. Es war aber ein sogenanntes erst vergehen. Haben wir eine Chance das er nur ein Fahrverbot bekommt wenn wir dagegen vorgehen? Er ist auf den Führerschein angewiesen da er LKW Fahrer ist und eine neue Stelle anfangen möchte. Er weiss das er einen Fehler begangen hat und hat jetzt Angst um seine Existenz. Wie gehenwir da am besten vor? Die Werte lagen beim thc cooh 41ng und amphitamine 151ng.

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 19. Januar 2022 23:47)

    @Manu
    Guten Abend,
    bei harten Drogen (wie Speed) wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen. Mischkonsum verbessert die Situation natürlich auch nicht. Für eine abschließende Bewertung muss ich natürlich mehr von Ihnen über den Sachverhalt wissen und die Begründung der Fahrerlaubnisentziehung kennen. Melden Sie sich doch bei mir telefonisch, dann können wir Ihren Fall durchsprechen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 22. Januar 2022 22:20)

    @Anna König
    Guten Abend,
    zunächst liegt Besitz von Betäubungsmitteln vor, da man bei Ihnen Cannabis gefunden hat. Die Menge ist nach Ihren Angaben so gering, dass wahrscheinlich von der Verfolgung nach § 31a BtMG abgesehen wird. Dann folgt aber noch das Fahrerlaubnisverfahren. Da wäre es nun hilfreich Ihre Blutwerte zu kennen. Aber es werden sicherlich THC-COOH-Werte festgestellt werden und bei täglichem Konsum möglicherweise auch noch aktives THC. Damit sind Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde, zumal bei Mischkonsum, erwartbar. Da muss mal abwarten, mit welchen Maßnahmen sich die Fahrerlaubnisbehörde meldet. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat 2018 sogar bei Mischkonsum (Cannabis und Alkohol) neben der Fahrerlaubnis auch die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (z.B. Fahrrad) für verhältnismäßig erklärt. Wenn Sie Maßnahmen seitens der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, sollten Sie sich auf jeden Fall noch einmal melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 22. Januar 2022 22:28)

    @Nico
    Guten Abend,
    ich weiß jetzt nicht wie Ihr Konsummuster vor dem Drogentest war, daher kann ich keine auch nur annähernde Prognose abgeben. Aber wenn Ihr aktiver THC-Wert unter 1,0 ng/ml liegt, wäre das natürlich sehr hilfreich. Ich gehe aber davon aus, dass bei Ihnen noch THC-COOH-Werte festgestellt werden. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde sind also durchaus möglich. Wenn Sie mehr wissen, insbesondere Ihre THC-Werte oder wenn die Fahrerlaubnisbehörde mit Maßnahmen auf Sie zukommt, sollten Sie sich wieder melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • M H (Montag, 24. Januar 2022 03:45)

    Hallo Frau Fischer,
    Ich wurde Ende 2020 bekifft am Steuer angehalten und mir wurden dann 3,0 ng/dl nachgewiesen zu dieser Zeit war ich dauerkiffer 4 Wochen später wurde ich erneut vom selben angehalten auf dem Fakt er hatte mich in meinem Auto gesehen und ist mir direkt gefolgt.
    Davon der Wert waren 0.54 ng/dl also unter der Toleranz habe einen Anwalt beauftragt der dies dann eingestellt hatte. Jetzt vor kurzem hatte ich an einem Abend mit meinen Freunden ordentlich einen getrunken und der eine Freund brachte Kekse von seiner Mutter mit. Ich aß einen und mir wurde schwindelig schlecht und bin zusammen gebrochen. Am nächsten Tag als es mir besser ging wollte ich meine 3 Freunde nach Hause fahren Alkohol hatte ich keinen mehr in mir. Ich wurde aber angehalten von der Polizei und wieder mitgenommen da der drogentest positiv war. Jetzt kamen die Werte 1.4 ng/dl kann ich da gerichtlich etwas gegen machen weil mein Anwalt meinte man kann nichts machen ich muss die Strafe hinnehmen aber ich würde gerne vor gericht gehen wenn sich das lohnt. Hierbei geht es um das Belassen der Fahrerlaubnis. Wie stehen meine Chancen etwas gerichtlich dagegen zu erzielen?

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 25. Januar 2022 22:42)

    @M H
    Guten Abend,
    ich gehe mal davon aus, dass wir von ng/ml reden. Da Sie bereits einmal über dem Grenzwert von 1,0 ng/ml lagen, wundert es mich, dass in diesem Zusammenhang gar nichts passiert sein soll. Ein Bußgeldverfahren und ein Fahrerlaubnisverfahren müssten eigentlich die Folge gewesen sein. Jetzt hatten Sie wieder ein THC-Wert von über 1,0 ng/ml. Welche "Strafe Sie hinnehmen müssen", ist mir nicht klar (Bußgeld?) - oder meinen Sie das Fahrerlaubnisverfahren. Die Angaben sind nicht ausreichend, um eine Beurteilung vorzunehmen. Bei Beratungsbedarf rufen Sie mich einfach an.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Hannes (Freitag, 04. Februar 2022 20:56)

    Moin Frau Fischer.

    Ich bin auf der Suche nach Rat und hoffe sie können mir vielleicht helfen..

    Mir wurde im August 21 bei einer Verkehrskontrolle 4,8ng/ml THC nachgewiesen, ich versichere ihnen und dass habe ich auch den Polizisten gegenüber geäußert, an diesem Tag nicht geraucht zu haben sondern den Abend zuvor ..

    Ich konsumiere schon relativ regelmäßig Cannabis trenne allerdings definitiv Konsum und Fahrerei, dennoch ist mir 2014 dasselbe schon einmal passiert..

    Nun sitze ich vor dem Anhörungsbogen und überlege ob ich dazu etwas schreiben soll bzw.
    würde mich eine realistische Einschätzung ihrerseits sehr interessieren, können solche Sachen verjähren, beim letzten Mal war mein Wert 1,7ng/ml und da musste ich bereits zu einem Gutachter 🤦🏼‍♂️
    Ich Bange wirklich um meinen Führerschein da ich absolut auf diesen angewiesen bin.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 05. Februar 2022 22:32)

    @Hannes
    Guten Abend,
    Ihre Werte im Zusammenhang mit Ihren Angaben zum vorangegangenen Konsum deuten auf gelegentlichen Konsum hin. Dies ist für das Fahrerlaubnisverfahren relevant. Aber was für ein Anhörungsbogen haben Sie genau bekommen? Möglich ist ein Anhörungsbogen für eine Aussage im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (also von der Polizei) oder im Bußgeldverfahren (Ordnungswidrigkeitenverfahren) oder im Fahrerlaubnisverfahren. Vorteil der Anhörung ist natürlich, dass Sie auf das folgende Verfahren und die zukünftigen Maßnahmen Einfluss nehmen können (und sollten) - aber nur nach Beratung! Dafür sind aber weitere Infomationen erforderlich. Sie können sich bei mir telefonisch melden, um einer erste Einschätzung zu bekommen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Christian (Mittwoch, 09. Februar 2022 14:43)

    Sehr geehrte Frau Fischer,

    nach dem Konsum von Cannabis am Abend, bin ich am Folgetag in eine Polizeikontrolle inkl. Blutabnahme geraten.
    Ergebnis:
    THC: 2,5 ng/ml
    THC-COOH: 22,0 ng/ml

    Nun kam der Brief der Fahrerlaubnisbehörde mit der Aufforderung innerhalb einer Frist von 3 Monaten ein positives MPU Gutachten vorzulegen, da die Fahrerlaubnis sonst entzogen wird.

    So wie ich es verstanden habe, liegt aufgrund der Werte zumindest ein gelegentlicher Konsum vor und auch ein fehlendes Trennungsvermögen. Ich dachte dies führt bereits zum Verlust der Fahrerlaubnis.
    Warum wurde mir der Führerschein noch nicht entzogen?
    Ist es überhaupt möglich innerhalb von 3 Monaten ein positives Gutachten zu erhalten? Ich dachte bei diesen Angelegenheiten muss dem Gutachter ein Abstinenznachweis von bis zu einem Jahr vorliegen.

    Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen

  • Schön Vanessa (Sonntag, 13. Februar 2022 10:08)

    Guten Tag Frau Rechtsanwältin
    Und zwar ich wurde am 06.05.2021 angehalten Allgemeine verkehrskontrolle wobei man mit mir ein Drogen test machen wollte dies habe ich eingewilligt im Urin wurde ich dann positiv auf cannabis getestet was das Resultat war eine Blutentnahme die habe ich auch problemlos mit gemacht.
    Nach langer warte Zeit bekam ich Ende des Jahres 2021 ein Bußgeldbescheid mit einer hohen Geld Strafe 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.
    Nach einer weiteren Zeit bekam ich vom Amt für öffentliche Ordnung Post wo drin steht das ich ein medizinisches psychologisches Gutachten absolvieren muss.
    Da mein Wert bei abnahme THC 7,4 war
    Und der THC -COOH Wert 96 war.
    Die fahrerlaubnis besitze ich aktuell noch.
    Wie kann ich mich jetzt verhalten?
    Wie werde ich eingestuft auf gelegentlicher Konsument aktiver Konsument?
    Ich danke Ihnen vorab für Ihre Mühe.

  • Kiran (Samstag, 19. Februar 2022 22:44)

    Sehr geehrte Frau Fischer,
    vor etwas mehr als 1,5 wurde ich mit 4,25g Grass erwischt. Ich saß im Park und habe nicht am Straßenverkehr teilgenommen. Die Polizisten haben gesagt, dass sie den Geruch von dem Joint gerochen haben. Den Joint haben wir weggeworfen. Ich wurde darauf hingewiesen, dass ich schweigen darf und hab keine Aussagen diesbezüglich getroffen.
    Ich besitze noch keinen Führerschein. Ich wurde aufs Revier mitgenommen und hab so ein Bogen unterschrieben und eine Kopie davon bekommen, dass bei mir nur der Besitz von der oben genannten Menge an BtM festgestellt wurde.
    Ca. 3 Monate später habe ich einen Brief von der Staatsanwaltschaft bekommen in dem stand, dass von der Verfolgung nach Paragraf 31 BtMG abgesehen wird. In dem Schreiben stand, dass es an die Führerscheinstelle mitgeteilt wurde. Ich musste nie eine Strafe bezahlen oder sonst noch was.
    Vor 5 Monaten habe ich komplett mit Cannabis Konsum aufgehört. Ich möchte jetzt mein Führerschein machen. Muss ich mit einem äG oder einem ähnlichen Verfahren rechnen?
    Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre Antwort im Voraus!

  • Mosen (Sonntag, 20. Februar 2022 22:18)

    Sehr geehrte Frau Fischer,

    Vor 2 Jahren wurde ich an einem Rastplatz raus gezogen.
    Dort wurde mit mir Tests durchgeführt und anschließend einen Urin test der auf THC, Positiv war. Nach dem Urin test haben mich die Beamten mehrmals gefragt wann denn der letzte Konsum war? Ich habe alles verneint und blieb dabei, dass ich nie konsumiert habe. Die haben mir ein bluttest angeordnet den ich auch unterschreiben musste. Trotzdem verneinte ich alles.

    Die wahrheit war jedoch, dass ich 2 wochen zuvor, mit dem rauchen aufgehört habe. Ich bin jedoch kein regelmäßiger Konsument. Mal rauche ich paar Monate, mal lasse ich es sein.

    Jedenfalls kam nach 3 Wochen Post, dass das Verfahren eingestellt wurden ist. Es stand jedoch kein ng Wert drauf sondern nur das die Sache vom Tisch ist. Es stand aber auch drauf, dass die Verkehrsaufsichtsbehörde in Kenntnis gesetzt wurden ist. Nach verschiedenen Recherchen und Erzählungen wurde mir gesagt, dass ich in Kürze einen Brief bekommen müsste. Jetzt sind es schon 2 Jahre her. Es kam immer noch nichts an. Hab ich noch was zu befürchten ?

    Die allerletzte Frage wäre, vertreten Sie auch Mandanten in UMKREIS Düsseldorf , Bochum?

    Denn sie sollen eine sehr gute Anwältin sein😀.

    Ich habe bis vor 1,5 Wochen wieder regelmäßig geraucht. Jetzt habe ich aufgehört da ich einen neuen Job habe der leider mit dem Straßenverkehr zu tun hat. Ich hoffe, dass sie mich in der nächsten Zeit nicht anhalten. Denn ich befürchte, dass ich eine Anmerkung bei denen habe und die sofort wieder mit mir einen test durchführen werden. Ich hoffe ich bin unter 1 ng. Ich rühre das Zeug nie wieder an !

    Liebe Grüße
    Mosen

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 21. Februar 2022 21:01)

    @Christian
    Guten Abend,
    in Ihrem Fall liegt möglichweise gelegentlicher Konsum vor (rein nach den THC-Werten ist auch (noch) einmaliger Konsum - THC-COOH-Wert von 22 ng/ml - möglich) und zumindest in einem Fall liegt fehlendes Trennungsvermögen vor (bei der Polizeikontrolle). Bis 2019 war das im Fall des gelegentlichen Konsum auch eine glatte Fahrerlaubnnisentziehung, dann hat es eine Änderung der Rechtsprechung gegeben: bei einmaligen Auffälligwerden im Straßenverkehr mit Cannabis und gelegentlichem Konsum wird im Regelfall die Fahreignung mittels einer MPU überprüft. Mit der Rechtsprechungsänderung 2019 ist in dem vorgenannten Fall auch kein Abstinenznachweis vonnöten. Leider handhaben das die Begutachtungsstellen recht willkürlich anders und verlangen Abstinenznachweise. Da müssen Sie aufpassen und vorher die Problematik abklären, Sie müssen also von vornherein aktiv werden, sonst können Sie keine positive MPU schaffen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 21. Februar 2022 21:14)

    @Schön Vanessa
    Guten Abend,
    wie Sie mit Ihrem Konsummuster eingestuft worden sind, wird ausdrücklich in der MPU stehen: die MPU-Anordnung muss begründet werden und eine Voraussetzung einer MPU bei Cannabis ist, dass gelegentlicher Konsum festgestellt wurde. Ihre THC-Werte sind nun auch nicht ganz gering. Soweit tatsächlicher gelegentlicher Konsum vorliegt, ist eine MPU-Anordnung rechtlich möglich, da Sie ja zumindest auch einmal gegen das Trennungsgebot verstoßen haben (Sie hatten mit einem aktiven THC-Wert von 7,4 ng/ml eine Fahrt unter Cannabiseinfluss). Sie müssen sich mit Ihren THC-Werten auf eine Begutachtung vorbereiten, insbesondere ist erfahrungsgemäß das rechtswidrige Verlangen der Begutachtungsstellen von Abstinenznachweisen problematisch. Sie sollten sich bei mir melden und mal einen Sachstand in Ihren Fall mitteilen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 21. Februar 2022 21:21)

    @Kiran
    Guten Abend,
    was für Maßnahmen bei Ihnen angeordnet werden, wenn sie Ihren Führerschein machen wollen, hängt insbesondere von den Feststellungen in in Ihrem Ermittlungsverfahren ab. Da ist wahrscheinlich von einem Eigenkonsum ausgegangen worden. In diesem Fall wird die Fahrerlaubnisbehörde möglicherweise auch Maßnahmen anordnen und Ihre Fahreignung überprüfen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 21. Februar 2022 21:37)

    @Mosen
    Guten Abend,
    da Sie zwei Jahren nach der Vekehrskontrolle (noch) nichts von der Fahrerlaubnoisbehörde oder auch der Bußgeldstelle gehört haben, spricht Vieles dafür, dass bei Ihnen der aktive THC-Wert unter 1,0 ng/ml lag. Es wäre schon sehr ungewöhnlich, wenn Sie in der Sache noch etwas hören sollten. Und wenn Sie jetzt Ihren Konsum komplett eingestellt haben, sollten nach 1,5 Wochen auch keine aktiven THC-Werte mehr aufweisen. Aber Sie können sich noch eine Weile - nach regelmäßigen Konsum bis zu drei Monate - auf positive THC-COOH-Werte einstellen. Auch daran knüpft die die ein oder andere Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen. Also am Besten für die nächste Zeit eine Verkehrskontrolle meiden... Wichtiger ist aber, dass Sie keine aktiven THC-Werte bei einer Kontrolle mehr aufweisen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Flo (Dienstag, 01. März 2022 16:08)

    Hallo bei mir gab es eine Hausdurchsuchung bei der Cannabis Pflanzen und Blüten gefunden wurden.sonst nichts.

    Ich rauche nicht regelmäßig und habe ausreichend Trennungsvermögen zum Straßenverkehr Und bin auch nie negativ aufgefallen

    Trotzdem sagt mein Anwalt das ich damit rechnen muss meinen Führerschein zu verlieren. Dies würde den Existenz Verlust für mich bedeuten.

    Gibt es Möglichkeiten dies doch noch abzuwenden?
    Ich möchte jetzt schon vor der Verhandlung anfangen meine Abstinenz nachzuweisen.
    Was würden sie raten ? Danke im voraus

  • John (Mittwoch, 02. März 2022 23:10)

    Guten Abend Frau Fischer und zwar habe ich folgende frage ich wurde vor einem monat von der polizei angehalten und im Urin hat der test postiv angezeigt auf die frage ob ich konsumiere habe ich verneint was auch der Wahrheit entspricht der urin test hat postiv auf thc angezeigt dann wurde mir eine Blutprobe entnommen ich habe vor ein paar tagen einen brief erhalten das die Ermittlungen gegen mich eingestellt sind bezüglich der Ordnungswidrigkeit also gehe ich davon aus das der bluttest negativ war ( achja und warum der test angeschlagen hat ich stande neber jemanden der konsumiert hat ich selber konsumiere nicht kann ich noch mit etwas rechnen? Vielen dank auf eine Nachricht würde ich mich freuen

  • W.K (Freitag, 04. März 2022 01:07)

    Hallo, bin mitte Dezember in eine Verkehrskontrolle geraten und habe eine Blutentnahme machen müssen. Habe dan den Bußgeldbescheid bekommen, 1 Monat Fahrverbot, 700€ Strafe und 2 Punkte. Hab darf auf hin meine Führerschein gleich abgeben und die Strafe bezahlt . Nun kam ein Brief von Landratsamt in dem drinnen steht dass ich eine THC Wert von 1,6ng/ml und einen THC-COOH Wert von 26ng/ml hatte. Nun soll ich mich bis in 10 Tagen dazu äußern bevor eine MPU angeordnete wird. Wie soll ich mich am besten dazu äußern? Wie stehen meine Chancen?
    Danke im Voraus
    Liebe Grüße
    W.

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 04. März 2022 11:07)

    @W.K.
    Guten Tag,
    die Fahrerlaubnisbehörde fragt sicherlich insbesondere nach Ihrem Konsummuster (einmalig, gelgentlich oder regelmäßig). Daran kann und darf die Behörde dann unterschiedliche Maßnahmen knüpfen, um Ihre Fahreignung zu überprüfen. Dass heißt, dass alles, was Sie nun angeben, wegweisend für das gesamte Fahrerlaubnisverfahren ist. Das Gute daran ist, dass Sie an dieser Stelle noch Einfluss nehmen können, daran werden dann auch Ihre "Chancen" zu messen sein. Und dass heißt, dass Sie ohne Beratung besser keine Angaben machen sollten. Sie können mich in Ihrem Fall anrufen für eine Absprache.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 07. März 2022 21:20)

    @Flo
    Guten Abend,
    da kann ich kaum etwas zu sagen, da ich den Stand der Ermittlungen im Strafverfahren nicht kenne. Es hängt natürlich von den Angaben im Ermittlungsverfahren ab, was mit Ihrer Fahrerlaubnis passiert. Das muss meines Erachtens nicht zwingend zum Verlust der Fahrerlaubnis führen. Das müssen Sie aber mit Ihrem Anwalt sprechen, der hatte sicherlich Akteneinsicht und kann das besser beurteilen als ich, da fehlen mir sämtliche notwendigen Infos.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 07. März 2022 21:26)

    @John
    Guten Abend,
    wenn Sie nicht Cannabis konsumieren, wird man in Ihrem Blut auch nichts festgestellt haben, dann sollte nach diesem Sachverhalt auch nichts mehr passieren. Dass die Schnelltests mal auf etwas anschlagen, kommt ab und zu vor. Insbesondere habe ich bei den Schnelltests häufig einen Nachweis von Amphetaminen bei meinen (Cannabis-)Mandanten, was sich dann im Nachgang anhand der Blutwerte nicht bestätigte (und auch nicht seitens der Fahrerlaubnisbehörde weiter verfolgt wird). Wenn Sie wider Erwarten in dieser Sache noch etwas hören, melden Sie sich doch einfach wieder.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Malek (Montag, 14. März 2022 22:44)

    Hallo Frau Fischer

    Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe

    Es würde schon mal in meinem Blut THC festgestellt im Wert von 1,0 ng
    Hab zwei Punkte und Geldstrafe und ein Monat Fahrverbot

    Zwei Tage später

    Heute hat die Polizei mich leider wieder angehalten und forderte mich Urintest zu machen hab es gemacht ist aber positiv und musste Blut abgeben

    ich hab ungefähr 16 Stunden vor der Kontrolle leicht konsumiert!

    Was erwartet mich jetzt kann ich es noch retten ?


    Vielen lieben Dank

    Malek

  • Simon Tepasse (Freitag, 01. April 2022 20:33)

    Hallo Frau Fischer,
    mein Name ist Simon Tepaße und ich wurde fälschlicherweise der Drogenfahrt beschuldigt und bei der Blutentnahme wurde ca. 300 ng Amphetamin nachgewiesen. Jetzt wird das Verfahren eingestellt wahrscheinlich auf Grund von Zeugenaussagen. Muss ich wegen dem Konsum trotzdem mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen obwohl ich nicht am Straßenverkehr teilgenommen habe? Oder gibt es eine Möglichkeit da raus zu kommen weil ich beruflich auf meinen Führerschein stark angewiesen bin!! Ich bin sehr verzweifelt und fühl mich ungerecht behandelt weil ich extra wegen dem Konsum nicht gefahren bin! Würde mich über eine Antwort freuen und verbleibe bis dahin

    mit freundlichen Grüßen
    Simon Tepasse

  • Anton (Samstag, 02. April 2022 12:38)

    Guten Tag Frau Fischer,
    Ich befinde mich in der Probezeit und wurde gestern Nacht von der Polizei kontrolliert, als ich Auto gefahren bin. Ich hatte einen positiven THC-Schnelltest. Daraufhin wurde mir Blut abgenommen. Da ich 1h vorher Cannabis konsumiert habe, wird der THC-Wert wohl relativ hoch sein. Können sie sagen, womit ich zu rechnen habe? Die Polizei und der Arzt haben mich (soweit ich weiß) als Fahrtüchtig eingeschätzt. Die Polizistin meinte außerdem es sei eine Ordnungswidrigkeit.
    Liebe Grüße

  • Ali (Sonntag, 24. April 2022 05:55)

    Guten Abend Frau Fischer,
    Ich hatte heute eine Polizeikontrolle bei dem ich aufgefordert wurde ein Urintest abzugeben, dem hab ich zugestimmt. Da ich gestern geraucht habe dachte ich dass der Test zu 100% positiv ausfällt weshalb ich auch gesagt habe dass ich in den letzten Tagen mal ein joint geraucht hab. Der Test ist Glücklicherweise negativ ausgefallen weshalb ich weiter fahren durfte. Auf meine Frage was jetzt noch passieren könnte meinte der Beamte dass er trotz negativen Test eine Meldung an die Führerscheinstelle weitergibt. Als Zusatz ich bin Fahranfänger und habe erst seit zwei Monaten mein Führerschein. Könnte mich jetzt eine MPU oder Ähnliches erwarten. Vielen Dank für ihre Antwort

  • Tim gownar (Samstag, 07. Mai 2022 11:48)

    Hallo Frau Fischer,
    Folgendes Szenario: 2019 geriet ich in eine Verkehrskontrolle in der ich eine Urinprobe abgeben musste. Positiv 5ng/ml daraufhin freiwillig abszinez Programm gestartet und bis sich die FSS meldete quasi damit schon fertig gewesen. MPU gemacht und auch bestanden. Jetzt im Februar diesen Jahres ärgerlicherweiße *zu Fuß* von Zivilpolizisten kontrolliert worden und eine geringe Menge von weniger als 0,5 Gramm Gras dabei gehabt. Ansonsten keine Angaben gemacht und auch keine Urinprobe oder sonstiges. Von der Polizei wurde das Verfahrern nun fallengelassen. (Seit dem Brief der Polizei das es an die FSS geht aufgehört zu konsumieren. Ist knapp 3 Wochen her) Jetzt schreibt mir die FSS sie hätten gerne eine Stellungnahme zu meinem Komsum und/oder anderen Betäubungsmitteln. Ich weiß nicht wie ich vor gehen soll und hab Angst nun nochmal 1 Jahr ein Abstinenz Programm durchzuführen incl. MPU und Vorbereitung… Ich war in keinem Kraftfahrzeug und mir wurde vor Ort kein Konsum nachgewiesen…. Würde auch niemals berauscht ein KFZ lenken …Konsumiere zwar nun nichtmehr aber im Urin wird sich mit Sicherheit noch THC befinden… über eine Antwort würde ich mich freuen.

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 13. Mai 2022 20:10)

    @Malek
    Guten Abend,
    um den Sachverhalt zu beurteilen, müsste ich Ihren Konsum und die Abstände zwischen den Konsumvorgängen kennen und die Abstände zwischen der Verkehrskontrollen (und am Besten natürlich auch Ihre THC-Werte). Es sind aber wohl zwei Konsumvorgänge mit anschließender Verkehrskontrolle gewesen. Damit wäre dann gelegentlicher Konsum bewiesen und - wenn der aktive THC-Wert bei den Kontrollen jeweils 1,0 ng/ml oder mehr beträgt - zwei Verkehrsteilnahmen unter Cannabiseinfluss. Das wäre dann ein bisschen schwierig: das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen einer Rechtsprechungsänderung 2019 entschieden, dass bei gelegentlichem Konsum und einer einmaligen Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss die Fahreignung regelmäßig mittels einer MPU überprüft werden muss. Geklärt wird dann das zukünftige Trennungsvermögen. Da Sie ja wahrscheinlich schon zweimal mit Drogen im Straßenverkehr aufgefallen sind, heißt dies erstmal nichts Gutes für Ihr Trennungsvermögen. Die Rechtsprechung ist da aber aufgrund der neuen Materie nicht einheitlich. Sie sollten sich zeitnah melden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen anordnet (MPU oder eine Fahrerlaubnisentziehung).
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 17. Mai 2022 22:35)

    @Tim
    die Stellungnahme an die Fahrerlaubnisbehörde können Sie nun nutzen und sie sind wegweisend für das Fahrerlaubnisverfahren. Da kann ich aber pauschal keinen Rat geben, da fehlen mir die Infos und letztlich ist dies auch nur nach einer Akteneinsicht sinnvoll. Ich kann Ihnen aber dazu raten, Ihre Chance einer Stellungnahme zu nutzen. Bei Bedarf können Sie sich erstmal bei mir telefonisch melden.

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 17. Mai 2022 22:46)

    @Simon Tepasse
    ich befürchte, dass bei Ihnen auch eine unmittelbare Fahrerlaubnisentziehung möglich/wahrscheinlich ist. Denn bei dem Konsum von harten Drogen wie Amphetamin besteht auch ohne Verkehrsteilnahme Fahrungeeignetheit. Nur bei unbewusster Aufnahme ist dies anders. Sie sollten natürlich den Konsum komplett einstellen und mit Drogenscreenings beginnen. Melden Sie sich dann bei mir, wenn Sie eine Maßnahme seitens der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, für eine abschließende Bewertung benötige ich noch weitere Infos.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 28. Mai 2022 21:48)

    @Anton
    Guten Abend,
    wenn Sie mit hohen THC-Werten rechnen, kommt mit einiger Sicherheit ein Bußgeldverfahren auf Sie - dafür reicht bereits ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml. Dies betrifft aber "nur" das Ordnungswidrigkeitenverfahren, eben mit dem Bußgeld (beim ersten Verstoß 500 €), einem Monat Fahrverbot und 2 Punkten). Dann kommt es unabhängig davon meist zu einem Fahrerlaubnisverfahren, bei dem Ihre Fahreignung überprüft wird (und schlechtestenfalls - also im Fall der Feststellung fehlender Fahreignung - wird die Fahrerlaubnisentziehung). Maßnahmen können ein ärztliches Gutachten oder auch eine MPU sein. Sollte zudem der THC-COOH-Wert bei 150 ng/ml oder darüber liegen kommt es zu einer unmittelbaren Fahrerlaubnisentziehung, da ab 150 ng/ml regelmäßiger Konsum als nachgewiesen gilt und bei regelmäßigen Konsum liegt eben keine Fahreignung (mehr) vor. Melden Sie sich doch einfach nochmal, sobald Sie von der Fahrerlaubnisbehörde etwas erhalten.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 28. Mai 2022 21:56)

    @Ali
    Guten Abend Ali,
    leider sind Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund Ihrer Angaben bei der Verkehrskontrolle leider nicht ganz auszuschließen. Ich weiß nicht, ob Sie auch Angaben zu Ihren Konsummuster gemacht haben, bei gelegentlichem Konsum wird die Fahrerlaubnisbehörde schon mal tätig. Da Sie aber nicht unter Cannabis-Einfluss am Straßenverkehr teilgenommen haben - damit liegt kein Verstoß gegen das Trennungsgebot vor -, droht wahrscheinlich keine MPU (es sei denn die Fahrerlaubnisbehörde hat weitere zusätzliche Zweifel an Ihrer Fahreignung). Es ist auch (gut) möglich, dass in Ihrem Fall keine Maßnahmen zur Fahreignungsüberprüfung erfolgen. Falls Sie dennoch etwas von der Fahrerlaubnisbehörde bekommen, melden Sie sich doch noch einmal.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 28. Mai 2022 22:06)

    @Tim
    Guten Abend, Tim,
    Sie haben jetzt im Rahmen der Anhörung noch die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Das ist natürlich gut, da Sie so das folgende Fahrerlaubnisverfahren beeinflussen können. Aber zu einer konkreten Stellungnahme in Ihrem bestimmten Fall, kann ich hier keine Beratung durchführen. Dazu benötige ich umfassende Angaben und in jedem Fall Akteneinsicht sowie Kenntnis der vorangegangenen (von Ihnen positiv abgeschlossenen) MPU. Sie sollten sich auch anwaltlich beraten lassen, denn natürlich wird die Situation problematischer, wenn ein wiederholter Verstoß vorliegt.
    Sie können sich selbstverständlich bei mir melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Alfons Dunkel (Montag, 04. Juli 2022 14:12)

    Hallo Frau Fischer,
    bei einer Verkehrskontrolle wurde THC in einem Urin-Test nachgewiesen. Der anschließende Bluttest ergab 0,7 ng/ml THC und 40 ng/ml THC COOH. Allerdings habe ich während der Blutentahme den Beamten mitgeteilt, dass ich regelmäig (5x die Woche) konsumiere, was die Beamten vermutlich in ihrem Bericht notiert haben. In meiner anschließenden Aussage - welche ich unterschrieben habe - habe ich keine Aussagen zu meinem Konsummuster gemacht.
    Ist in diesem Fall mit einer MPU zu rechnen?
    mit freundlichen Grüßen

  • Alex (Donnerstag, 07. Juli 2022 16:48)

    Guten Tag Frau Fischer,
    Ich wurde vor 3 Jahren das erste mal mit Cannabis erwischt. Zu meinem Glück war es eine sehr geringe Menge und wurde fallengelassen. Angaben wurden keine gemacht. Nun hat es mich vor 2 Monaten schlimmer erwischt und ich wurde wieder zu Fuß mit Cannabis erwischt.(3,8g) daraufhin erhielt ich eine Geldstrafe und zahlte diese jetzt . Ich gab wieder keine Angaben an und rechnete mit nichts mehr. Nun bekam ich ein brief von der Staatsanwaltschaft, dass mein btmg Verstoß an Jugendamt und Führerscheinstelle weitergeleitet wird . Was kann nun auf mich zukommen und wie kann ich dagegen vorgehen? ( Es gab nie eine urin- oder Blutprobe von mir)

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 11. Juli 2022 17:17)

    @Alfons Dunkel
    Guten Tag,
    wenn Sie 5 mal die Woche konsumieren, sind Ihre THC-Werte erstaunlich gering (das ist erstmal erfreulich). Wahrscheinlich kommen Sie um ein Bußgeld herum, da hier in der Regel erst ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml ein Verstoß gegen § 24a StVG angenommen wird. Beim Fahrerlaubnisverfahren ist der niedrige THC-Wert natürlich auch von Vorteil, da zumindest für eine MPU-Anordnung kein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliegt und daher zumindest hieran keine weiteren Eignungszweifeln geknüpft werden können (ohne andere Eignungszweifel fehlt es dann an den Voraussetzungen für eine MPU-Anordnung). Die Angabe ihrerseits 5 mal die Woche zu konsumieren war natürlich wenig hilfreich: bei regelmäßigen Konsum von Cannabis wird die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen. Regelmäßiger Konsum bedeutet täglicher Konsum, aber auch nahezu täglicher Konsum, womit Sie mit einem Konsum von 5 mal die Woche heranreichen dürften. In Anbetracht der niedrigen THC-Werte und der Frage, ob dies im Polizeiprotokoll überhaupt entsprechend so festgehalten wurde, muss man mal abwarten, ob und was die Fahrerlaubnisbehörde unternimmt. Sollten aber eine Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden, sollten Sie sich zeitnah noch einmal melden, um den dann Sachverhalt durchzusprechen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 11. Juli 2022 17:39)

    @Alex
    Guten Tag,
    bei Ihnen liegt (wiederholter) Cannabisbesitz vor. Hinsichtlich des Fahrerlaubnisverfahrens ist grundsätzlich beim Besitz von Cannabis die Anordnung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens nur dann zulässig, wenn sowohl der Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann und Anhaltspunkte für fehlendes Trennungsvermögen vorliegen. Hier schießen die Fahrerlaubnisbehörden oftmals über das Ziel hinaus und ordnen auch schon mal direkt eine MPU an. Wenn Sie entsprechendes von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten (ärztliches Gutachten oder MPU), sollten Sie sich zeitnah auf jeden Fall noch einmal melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Andreas (Dienstag, 12. Juli 2022 17:04)

    Guten Tag,
    ich habe Ende April 22 mein Führerschein neu beantragt, bin im Straßenverkehr Ende Januar 21 mit Cannabis im Blut aufgefallen. Nachdem ich das negative äG nicht abgegeben habe, habe ich mein Führerschein freiwillig abgegeben.
    Jetzt meine Frage: Kann ich hoffen das mir keine MPU auferlegt wird, bin seitdem ich den Führerschein abgegeben habe arbeitslos und hab echt ein Problem einen neuen Job irgendwo anzufangen.
    Habe bei der Wiedererteilung einen Schreiben mit eingereicht das ich meine Eigenständigkeit verloren habe und ich von Cannabis weg bin und auch keine Kontakte mehr zu solchen Leuten habe die Cannabis konsumieren.

    Viele Grüße

  • Leroy (Mittwoch, 20. Juli 2022 16:19)

    Guten Tag Frau Fischer ,
    ich bin mit werten von 1,4ng THC und 23ng Cooh im Straßenverkehr aufgefallen. Ich habe nun ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde erhalten wo ich zur MPU aufgefordert werde. Allerdings frage ich mich wie es sein kann dass mir ohne weitere Anhaltspunkte gelegentlicher Konsum seitens der Behörde unterstellt werden kann ?

    Vielen Dank im Voraus

  • Phil (Freitag, 22. Juli 2022 20:33)

    Hallo Frau Fischer,

    Ich habe mit folgenden Werten im August 2018 meinen Führerschein verloren:
    3,36 ng THC
    2,37 ng THC-OH-11
    70,3 ng THC COOH

    bei meinem zweiten Versuch habe ich nun die MPU bestanden. Jegliche Zweifel am Trennungsvermögen wurden ausgeräumt von der DEKRA. Nun habe ich meinen Führerschein wieder.
    Folgende Fragen stellen sich mir:

    1. kommt das MPU Ergebnis mir zu gute, sollte ich erneut in eine Kontrolle geraten, jedoch unter die Grenze von 1,0ng lande. Also wird automatisch der Führerschein erneut entzogen, weil ich bereits schonmal den Führerschein entnommen bekommen habe oder gilt auch dann erneut die Unterscheidung vom gelegentlichen Konsum?
    Ist dann das MPU Gutachten aus der Vergangenheit als Beweis nutzbar, dass ich trennen kann, da ich ja unter 1,0 bin?

    2. Wenn ich COOH im Blut haben sollte, ist es genug um ein Ärztliches Gutachten oder eine erneute MPU anzuordnen?

    3. ist die vorherige MPU beim Check des Führerscheins durch den Polizisten Indiz genug, eine uriniontrolle an zu ordnen?

    4. Wenn erst wieder gefahren wird, wenn ein Apotheken Drogentest mit Cut-Off von 20ng bestanden wurde, muss man sich noch sorgen um der polizeilichen Test machen?

    5 Wird bei den Urin Kontrollen auf THC COOH oder auf THC geprüft.

    Über Ihre Unterstützung würde ich mich freuen.

  • Kevin G (Dienstag, 26. Juli 2022 09:59)

    Hallo Frau Fischer

    Ich habe vor ein paar Tagen ein Schreiben von der Fsst bekommen.

    Dort wird beschrieben das sie in Betracht ziehen mir ein MPG anzuordnen.

    Weder Termine noch Mpu Stellen noch das es mir angeordnet wird steht im Brief

    Mein Wert lag bei 2,4ng aktives thc.

    Allerdings schreiben sie das sie mir die Möglichkeit geben mich dazu schriftlich zu meinem gelegentlichen Konsum zu äußern

    Zur Info :

    Ich sammle jetzt seit 16.05.22 ( 13 Tage nach der Kontrolle) meine Abstinenznachweise bei einem Institut, sprich 2 1/2 Monate bisher.

    Zudem war ich schon 2x bei einer Verkehrspsychologin ( mpu beratung/Vorbereitung)

    Sollte man sich auf so ein Schreiben schriftlich äußern oder ist das alles egal was ich als "Eigeninitiative" bisher gezeigt habe?

    Ist das eine Chance für mich um die mpu rumzukommen da ich schon aktiv geworden bin oder ist das ein Standartbautext der fsst?

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 02. August 2022 14:11)

    @Andreas
    Guten Tag,
    ja, die Fahrerlaubnisbehörde wird im Rahmen Ihres Antrages auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit einiger Sicherheit eine MPU anordnen. Allein Ihre Angaben zur Abstinenz und sonstigen guten Vorsätze werden für eine Neuerteilung nicht ausreichen. Sie sollten auch daran denken, im Rahmen einer MPU entsprechende Abstinenznachweise vorlegen zu können.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 02. August 2022 14:29)

    @Leroy,
    Guten Tag,
    meines Erachtens reicht der THC-COOH-Wert (23 ng/ml THC-COOH) für die Feststellung von gelegentlichen Konsums nicht aus. Teile der Rechtsprechung nehmen dies zwar bei THC-COOH-Werten von 5 - 75 ng/ml bereits an, dies dürfte aber als überholt und nach meiner Auffassung und nach Auffassung der herrschenden Rechtsprechung wissenschaftlich als widerlegt angesehen werden. Nun kenne ich Ihre MPU-Anordnung nicht und daher auch nicht die Begründung für gelegentlichen Konsum - soweit eine Begründung nicht gänzlich fehlt (was öfter in Anordnungen der Fahrerlaubnisbehörde vorkommt und einen Begründungsmangel darstellt). Neben den THC-Werten begründen die Fahrerlaubnisbehörden den gelegentlichen Konsum in Anordnungen häufig damit, dass es sehr unwahrscheinlich ist, erstmalig - oder einmalig - Cannabis zu konsumieren und dann auf die Idee zu kommen, direkt im Anschluss ins Auto zu steigen/zu fahren und dann noch in eine Verkehrskontrolle zu geraten (insbesondere im Hinblick auf die geringe Kontrolldichte in Deutschland). Das hat sich die Rechtsprechung ausgedacht: diese verlangt überwiegend aufgrund der (man muss leider sagen nicht bewiesenen) Unwahrscheinlichkeit des Zusammentreffen von Erstkonsum, Autofahren und Geraten in eine Verkehrskontrolle, dass der behauptete Einmalkonsum detailliert, konkret und schlüssig vom Betroffenen dargelegt wird - ansonsten darf gelegentlicher Konsum unterstellt werden. Im Fall des Einmalkonsums sollten man daher selbst aktiv werden und frühzeitig - zumindest in irgendeiner Form - Stellung zum Einmalkonsum beziehen, ansonsten wird ein Berufen darauf - insbesondere im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens - als Schutzbehauptung abgetan.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 02. August 2022 14:51)

    @Phil
    Guten Tag,
    nach Ihren Angaben haben Sie sicherlich die zurückliegende MPU mit der Angabe von zukünftiger Abstinenz und mittels Abstinenznachweisen bestanden. Wenn Sie nun aber wieder mit THC im Straßenverkehr angetroffen werden, kommt es dann - zumindest nach Teilen der Rechtsprechung - nicht mehr (nur) darauf an, dass Sie zwischen Konsum von Cannabis und Fahren trennen konnten. Sie haben dann ja in der vorangegangenen Begutachtung im Rahmen der MPU angegeben, zukünftig abstinent leben zu wollen. Haben Sie das dann gerade und nachweislichlich nicht geschafft (auch wenn Ihr aktiver THC-Wert unter 1,0 ng/ml liegt und kein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliegt), wird möglicherweise eine Drogenproblematik unterstellt - z.B. fortgeschrittene Drogenproblematik oder gar Drogenabhängigkeit -, denn Sie haben dann trotz des Vorsatzes von Abstinenz es eben nicht geschafft, mit dem Konsum aufzuhören. Dann kommt es auf das Trennungsvermögen nicht mehr an. Ob bei einem negativen Drogentest aus der Apotheke auch in einer Blutuntersuchung im Labor keinerlei THC-Werte mehr feststellbar sind (im Labor wird der THC-Wert und der THC-COOH-Wert untersucht), kann ich nicht sagen - müsten Sie mal einen Laborarzt fragen (ich würde das aber bezweifeln und mich eher nicht darauf verlassen).
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 02. August 2022 15:03)

    @Kevin G
    Guten Tag,
    Sie haben eine Anhörung erhalten und können hier Angaben machen: das ist eine große Chance, auf das Fahrerlaubnisverfahren in Ihrem Sinne Einfluss zu nehmen. Ob und mit welchen Angaben, kann ich nicht sagen, da ich Ihren Fall ja gar nicht kenne. Ihre bisherigen Aktivitäten sind ganz sicher sinnvoll (Abstinenznachweise und Vserkehrspsychologe), letztlich kann man aber davon ausgehen, bei einer Begutachtung ohne Abstinenznachweise von (mindestens) 6 Monaten nicht postiv abzuschließen. Diesbezüglich sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen. Sie könne sich auch bei mir telefonisch melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Marc (Freitag, 19. August 2022 17:23)

    Guten Tag Frau Fischer, ich wurde kürzlich kontrolliert von der Polizei beim Auto fahren. Hierbei wurde eine sehr geringe Menge Cannabis bei mir gefunden. Danach musste ich zur Blutentnahme der einen th-cooh Wert von 3,6 aufwies. Leider habe ich den gelegentlichen Konsum zugegeben. Ein aktiver Thc Wert wurde nicht festgestellt. Was passiert jetzt? Bin das erste Mal mit solch einer Angelegenheit konfrontiert und habe bisher keine Eintragungen in ähnlicher Sache.. Im Schreiben der Verwaltungsbehörde steht das ich regelmäßige Konsumierung zugegeben habe, weshalb mir der Führerschein entzogen werden soll. Eine regelmäßige Einnahme habe ich nie zugegeben und stimmt auch nicht. Aussage von mir _Ich mache es in Abständen von Wochen mal_. Ich habe es schon meinem Anwalt übergeben, würde aber gerne auch Ihre Meinung hören. Wäre der Führerscheinentzug gerechtfertigt?

  • Muro (Dienstag, 23. August 2022 19:46)

    Hallo Frau Fischer,
    Ich wurde vor 6 Wochen wegen einer Routinekontrolle angehalten. Mit mir wurden verschiedene Drogentests gemacht, womit der Beamte mich um eine Urinkontrolle gebeten hat. Da ich unwissend in der Materie war stimmte ich zu und der Test war positiv auf THC. Zuvor habe ich auf die Frage ob ich schon mal Drogen genommen habe mit "Ja aber ist viele Jahre her." geantwortet. Schließlich wurde ich gebeten einen freiwilligen Bluttest zu absolvieren. Den lehnte ich jedoch ab und sie beschafften sich den Beschluss, sodass sie auch eine Durchsuchung meines Wagens durchführten und mich im Anschluss mit aufs Revier mitnahmen um den Bluttest zu machen. Auch fanden sie in meiner Geldbörse im Auto einen Kreditkartenmesser, welche sie beschlagnahmt haben, weil sie das als Anscheinwaffe gewertet haben was meines Wissens gesetzlich als Werkzeug gewertet wird. Sie wollten von mir im Revier Unterschriften, wegen der Untersuchungen und haben mich auch mehrfach nach meinem Konsumverhalten befragt. Ich habe weder etwas unterschrieben, noch eine Aussage getätigt. Vor etwa einer Woche ging ich wieder ins Revier um nachzufragen, ob die Ergebnisse da sind. Der Beamte zeigte mir kurz die Ergebnisse und ich konnte einen aktiven Wert von 0,86 ng und 6,4 ng Karbonsäure ablesen. Er wollte dass ich unterschreibe da gewesen zu sein. Dies verweigerte ich ebenfalls woraufhin der Beamte gereizt war und mir den Brief mit den Ergebnissen wegnahm und sagte dein Anwalt soll Einsicht einfordern.
    Nun meine Fragen:
    Kann mir der Führerschein entzogen werden?
    Womit muss/kann ich rechnen?
    Ist in diesem Fall das Einschalten eines Anwalts notwendig?
    Ich habe bereits 4 Punkte in Flensburg aber nie wegen Alkohol oder Drogen am Steuer. Können die Punkte bei der Fahrerlaubnisbehörde als Indiz für meine Fahruntüchtigkeit in Zusammenhang mit den vorhandenen THC Werten geltend gemacht werden?
    Habe ich persönlich das Recht meine Werte bzw. den Brief der Polizei erneut anzusehen?

    Ich würde mich über detaillierte Informationen sehr freuen.

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 24. August 2022 10:39)

    @Marc
    Guten Tag,
    die Fahrerlaubnisbehörde gibt Ihnen die Möglichkeit im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung Stellung zu nehmen. Das ist nun natürlich noch Ihre Chance eine Entziehung abzuwenden. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde Ihnen regelmäßigen Konsum nachgewiesen hätte, wäre eine Fahrerlaubnisentziehung tatsächlich die Rechtsfolge - bei regelmäßigen Konsum von Cannabis ist keine Fahreignung gegeben. Nun sagen Sie aber, dass Sie gar nicht regelmäßig Cannabis konsumieren, das ist natürlich dringend aufklärungsbedürftig - vielleicht auch, was die Fahrerlaubnisbehörde so unter "regelmäßigen Konsum" versteht und ob dies mit der Rechtsprechung übereinstimmt (das sehen Fahrerlaubnisbehörden nicht immer richtig). Ob eine Fahrerlsubnisentziehung gerechtfertigt ist, kann ich nicht sagen (nach Ihrer Darstellung, also bei gelegentlichem Konsum, erstmal nicht, da müsste zumindest im Regelfall eine MPU angeordnet werden), aber für eine abschließende Bewertung benötige ich Akteneinsicht - daraus ergeben sich auch meist weitere Ansatzpunkte für eine Strategie. Aber Ihr derzeitiger Rechtsanwalt hatte mit Sicherheit Akteneinsicht hatte und kann Ihnen damit entsprechende Auskunft geben.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Sven (Mittwoch, 24. August 2022 19:00)

    Was passiert wenn ich bald zu einer Fahreignungs Begutachtung/MPU antreten muss und bereits einen Enzug von Cannabis gemacht habe, ich jedoch befürchte das noch nicht alles aus meinem Körper draußen ist und der Drogentest höhst wahrscheinlich noch positiv ausfallen wird. Was muss ich tun um den Psychologen zu beweisen das ich wirklich nie wieder Cannabis konsumieren werde, und deswegen meinen Führerschein behalten kann.
    Mit freundlichen Grüßen
    Sven

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 27. August 2022 17:27)

    @Muro
    Guten Tag,
    bei der Polizei läuft vermutlich ein Ermittlungsverfahren, wobei ich aus Ihren Angaben bisher nichts Problematisches in Hinsicht auf ein Drogendelikt gefunden habe: es wurden zunächst keine Betäubungsmittel aufgefunden. Für eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Strafgesetzbuch (gilt auch für Betäubungsmittel) ist aus Ihren Angaben nichts ersichtlich, da würde es aber noch einmal auf den Akteninhalt ankommen, um dies wirklich beurteilen zu können. Auch in Bezug auf ein Bußgeldverahren ist bei einem aktiven THC-Wert von unter 1,0 ng/ml in der Regel nichts zu erwarten - hier ergeht regelmäßig ein Bußgeld/2Punkte/1 Monat Fahrverbot ab 1,0 ng/ml oder darüber. Ein Fahrerlaubnisverfahren zur Überprüfung Ihrer Fahreignung ist durchaus möglich, in solchen Fällen wird häufig ein ärztliches Gutachten angeordnet, aber auch nicht selten eine MPU, die dann meist rechtswidrig ist (da neben einem - von der Behörde festzustellenden - gelegentlichen Konsum kein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliegt, der liegt erst ab einem aktiven THC-Wert von 1,0 ng/ml vor und weitere Eignungszweifel liegen oftmals nicht vor). Für den Fall, dass Sie aber (irgend-)eine Maßnahme seitens der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, sollten Sie sich noch einmal - dann bitte wegen der kurzen Fristen zeitnah - melden, auch telefonisch.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 05. September 2022 15:41)

    @Sven
    Guten Tag,
    leider ist es faktisch so, dass die Begutachtungsstellen auch im Fall von gelegentlichen Konsum Abstinenznachweise von (mindestens) sechs Monaten fordern - das ist nicht rechtmäßig, denn im Fall von gelegentlichem Konsum geht es um eine Prognose darüber, ob Sie zukünftig zwischen Fahren und Konsum trennen werden. Im Übrigen dürfen Sie gelegentlich Cannabis konsumieren und Auto fahren, soweit Sie eben zwischen Konsum und Fahren trennen können - wenn Sie aber gelegentlichen konsumieren haben Sie THC im Blut oder Urin und damit können Sie ja dann auch keine Abstinenz belegen, aber Abstinenznachweise sind ja auch nicht rechtmäßig... Das ist bei einer MPU-Begutachtung für den/die Betroffene(n) ohne rechtliche Beratung kaum aufzulösen, da die Begutachtungsstellen Abstinenznachweise sehen wollen. Bei Ihnen hört es sich so an, als ob Sie gar keine Abstinenznachweise haben und noch nicht einmal sicher sind, ob Sie zur Begutachtung nicht auch noch THC-Werte aufweisen. Das wird eher schwer, da sollten Sie sich mal erkundigen, wie das bei Ihrer gewählten Begutachtungsstelle gehandhabt wird (es ist leider von der Forderung von Abstinenznachweisen auszugehen), sonst werden Sie kaum bestehen können. Den Psychologen können Sie auch nicht "beweisen", dass Sie "nie" wieder Cannabis konsumieren werden, sondern Sie müssen darlegen, dass Sie Ihre Problematik erkannt, aufgearbeit haben und den Psychologen von der Nachhaltigkeit Ihrer Absichtig, zukünftig vollkommen Abstinent leben zu wollen, überzeugen. Ich sehe aus Ihren Schilderungen und ohne Abstinenznachweise sowie Nachweise einer Aufarbeitung bei einem Verehrspsychologen wenig Chancen. Für eine abschließende Beratung fehlen mir natürlich weitergehende Informationen, daher sollten Sie für eine Absprache anrufen - schlechtestenfalls werfen Sie sonst die Kosten für die Begutachtung aus dem Fenster.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • R (Samstag, 07. Januar 2023 12:59)

    Guten Tag,
    Ich wurde gestern zu einer Polizeikontrolle heraus gezogen und musste einen speicheltest machen, der Positiv ausfiel. Danach wurde mir Blut abgenommen. Ich habe ca 24h vorher etwas mit einer Bong geraucht, es waren nicht einmal 0,1g aber zu Silvester habe ich doch mehr konsumiert. Was denken sie wie es ausfallen wird und bräuchte ich einen Anwalt für die nachfolgenden Geschehnisse ?

  • Sven Kostroch (Mittwoch, 11. Januar 2023 08:16)

    Guten Tag Frau Fischer ich bin in eine Verkehrskontrolle geraten und musste zur Blutabnahme. Die Ergebnisse die ich bekommen habe sind aber unterschiedlich! In einem Brief steht 17ng/ml THC und 71ng/ml THC-COOH und im anderen habe ich ein Wert von 17mng/ml 11-OH-THC 5,0ng/ml. Liege ich da richtig oder verstehe ich das falsch? Ich würde mich freuen über eine Antwort von ihnen Mfg Sven

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Mittwoch, 25. Januar 2023 16:45)

    @R
    Guten Tag,
    ich kenne Ihr Konsummuster nicht, da Sie aber wahrscheinlich gelegentlich konsumiert haben, werden möglichweise auch noch THC-Werte feststellbar sein, insbesondere THC-COOH-Werte. Günstig wäre es, wenn Ihr ativer THC-Wert unter 1,0 ng/ml läge, dann hätten Sie schon nicht gegen das Trennungsgebot verstoßen. Bei einer Verkehrsteilnahme bei einem aktiven THC-Wert ab einem 1 ng/ml liegt ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vor, kommt dann noch gelegentlicher Konsum von Cannabis hinzu, wird es dann auch eine MPU. Sobald Sie eine Maßnahme seitens der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, sollten Sie sich auf jeden Fall wieder melden und anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Mittwoch, 25. Januar 2023 17:02)

    @Sven Kostroch
    Die Werte sind unterschiedlich, weil es sich um unterschiedliche THC-Werte handelt:
    der aktive THC-Wert betrifft den psychoaktiv Wirkstoff THC, der bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert wird. Hieran wird festgemacht, wann zuletzt konsumiert wurde. THC-COOH ist ein rauschunwirksames Abbauprodukt von THC. Es ist lipophil und lagert sich daher im Körperfett ab. Der Stoffwechsel sorgt nun dafür, dass diese Stoffe abgebaut werden und die Abbauprodukte werden über den Urin ausgeschieden. Aufgrund des THC-COOH können Aussagen über das Konsummuster - also die Häufigeit des Konsums in der Vergangenheit - getroffen werden. Und letztlich der THC-OH bzw. 11-Hydroxy-THC ist ein schnelllebiges Abbauprodukt von THC. Der THC-OH Wert (11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol) spielt nur eine untergeordnete Rolle bei der Bewertung von Konsummuster, also Häufigeit des Konsums von Cannabis oder über den zurückliegenden Konsum. Letztlich sind Ihre THC-Werte insgesamt nicht ganz "von schlechten Eltern". Wenn Sie seitens der Behörden Maßnahmen erhalten sollten, sollten Sie sich noch mal melden und auf jeden Fall rechtlichen Rat einholen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Sergej (Dienstag, 21. Februar 2023 18:43)

    Hallo Frau Fischer, ich bin in Polizei kontrolliert und rauche pro Woche 1ne gca, vor Kontrolle habe ich 1,5 Tage nicht genommen, und Blut abgeben, mit was ich muss rechnen, danke

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 08. März 2023 21:28)

    @Sergej
    Guten Abend,
    ich gehe davon aus, dass möglicherweise THC-Werte, aber sicherlich THC-COOH-Werte im Blut festgestellt werden können. Da müssen Sie jetzt das Ergebnis der Blutuntersuchung abwarten. Sie sollten nun auf jeden Fall den Konsum von Cannabis vollständig einstellen und sich bei Kenntnis Ihrer Blutwerte hier unverzüglich wieder melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Christian (Mittwoch, 22. März 2023 00:22)

    Danke für alle Antworten!
    Sie sind spitze!
    Dankeschön ...

    zu mir, kurz und knapp,
    Führerschein vorhanden,
    THC 1,0 ng/ml
    11-OH-THC <0,5
    THC-COOH 10 ng/ml
    vor drei Monaten
    -
    Also FeV Anlage 4 oder 5
    Dann Anlage 4 9.2.2
    -
    §46 Abs. 3 mit §14 Abs. 1 S3 FeV

    MPU ist doch eigentlich schon eine Frechheit, THC als Beweis und weitere Tatsache in einem.

    Wie sehen Sie das?
    MPU ohne Abstinenz Nachweis?
    Fristsetzung verlängerbar?
    Können wir was klagen für alle Konsumenten zum Benefit?
    Ist doch echt ein Grenzfall, oder?
    Spannend?

    Grüße Sie, freue mich von Ihnen zu lesen

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Mittwoch, 22. März 2023 12:01)

    @Christian,
    Guten Tag,
    eine MPU-Anordnung ist anhand der THC-Werte nicht ausgeschlossen, aber auch nicht die zwingende Folge. Dafür müsste ich aber auch mehr Infos zum Sachverhalt haben, ansonsten kann ich Ihnen keine Auskunft geben. Insbesondere geht es um Ihre getätigten Angaben bei der Verkehrskontrolle, bei der Fahrerlaubnisbehörde, um den Inhalt des Polizeiberichts, des Arztberichts bei der Blutabnahme usw. Bei Bedarf können Sie sich bei mir telefonisch melden, das macht für eine Absprache mehr Sinn.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Ikarus (Donnerstag, 11. Mai 2023 02:07)

    Sehr geehrte Frau Fischer,

    Ich wurde im September 2022 im Rahmen einer großkontrolle positiv auf thc getestet. 5,4ng THC und 38 ng/Thc cooh. Ich wurde aufgrund der folgenden Untersuchung nach 316stgb angeklagt. Vor 2 Wochen war die Verhandlung und das Verfahren wurde nach 153a StPo eingestellt. Und der mir vorher entzogene Führerschein direkt wieder ausgehändigt.

    Habe ich noch etwas zu erwarten und wenn ja was?

    Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen Ikarus

  • Antonio (Freitag, 12. Mai 2023 22:49)

    Hallo Frau Fischer,
    mir wurden Ende letzten Jahres 2,9ng THC und 25,9ng COOH im Blut nachgewiesen, nachdem mir ein LKW aufgefahren ist und die Cops meine Pupillen aufgefallen sind. Auf Grund dämlicher Aussagen meinerseits und der Werte geht die Fahreignungsbehörde von gelegentlichem Konsum aus und hat eine MPU angeordnet. Wenn im Urin oder Blut ein THC Wert von 0ng aber noch der COOH Wert von, sagen wir der Hälfte, im Vergleich zum Blutwert Ende letzten Jahres liegt...Reicht das allein schon aus um mir den Lappen wegzunehmen oder kommt es dann eher auf meine Überzeugungskraft im psychologischen Gespräch an, dass ich Konsum und Fahren trennen kann? Besten Dank im Voraus!

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Samstag, 13. Mai 2023 14:56)

    @Ikarus
    Guten Tag,
    ich weiß nicht, was im Strafverfahren für Feststellungen getroffen wurden. Je nachdem sind daran fahrerlaubnisrechtlich Folgen gebunden. Aber mit einiger Sicherheit wird sich die Fahrerlaubnisbehörde bei Ihnen melden und Maßnahmen zur Überprüfung Ihrer Fahreignung treffen. Bei gelegentlichem Konsum wird es zur Anordnung einer MPU kommen. Möglicherweise lässt die Behörde auch zunächst ihr Konsummuster mit einem ärztlichen Gutachten klären. Sie sollten Ihren Konsum komplett einstellen, falls Sie das noch nicht getan haben und sich bei Nachricht seitens der Fahrerlaubnisbehörde hier wieder melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Samstag, 13. Mai 2023 15:04)

    @Antonio
    Guten Tag,
    das hört sich so an als hätten Sie keine Abstinenznachweise... Bei mir hat (leider) kein Mandant bisher eine MPU mit Trennungsvermögen bei fortbestehendem Konsum mit postiven Ergebnis abschließen können. Das liegt meines Erachtens daran, dass die Begutachtungsstellen ihre Praxis seit der Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entsprechend angepasst haben. Auch liegt das Verlangen von Abstinenznachweisen häufig an der gutachterlichen Fragestellung in der MPU-Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde. Da sollte man dann auch gegen vorgehen. Die MPU-Anordnung kenne ich nun nicht. Sie können sich diesbezüglich aber telefonisch melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Jonathan (Freitag, 21. Juli 2023 13:37)

    Guten Tag,
    Ich bin vor einer Weile in Süddeutschland beim Konsum eines Joints in der Öffentlichkeit erwischt worden (Joint von 0,35g laut Strafbefehl). Nun wurde mir neben dem Strafbefehl auch mitgeteilt, dass diese Information an die Führerscheinstelle weitergegeben wird.
    Letztes Jahr wurde ich mit 2-3g an der holländischen Grenze von der Polizei erwischt, jedoch wurde dies fallen gelassen.

    Muss ich nun damit rechnen, dass ich trotz der sehr geringfügigen Strafe (20 Tagessätze a 50€) nun mit einem Führerscheinentzug oder ärztlichen Gutachten rechnen muss ?
    Ich habe nach längerem Dauerkonsum erst vor einer Woche geschafft den Konsum einzustellen und würde ungern wegen hohen Langzeitwerten eine MPU aufgedrückt bekommen.

  • Gerold Joas (Dienstag, 08. August 2023 16:04)

    Hallo Frau Fischer,
    eine etwas andere Grundgeschichte:
    mein Sohn möchte aktuell den Führerschein machen und wurde nun aufgefordert, 2 Urinproben abzugeben, um somit seine Abstinenz nachzuweisen. Hintergrund ist eine Personenkontrolle vor einigen Monaten, bei der er mit mehreren Personen zusammen mit Joint "erwischt" wurde. Einer der Gruppe hatte eine Kleinstmenge dabei, der Joint konnte aber keinem direkt zugeordnet werden. Es gab keine Tests, etc.. Personalien wurden aufgenommen, die Beamten haben der Gruppe versichert, dass aus der Kontrolle keine negativen Folgen entstünden.
    Ist die Forderung des Urintests jetzt rechtens oder als Schikane zu werten?
    Besten Dank im Voraus für Ihre Einschätzung!

  • Michael (Dienstag, 15. August 2023 17:22)

    Guten Tag Frau Fischer,
    ich komme aus Bayern und wurde am 02.06 von der Polizei angehalten und um 02:41 Uhr wurde Blut entnommen, es ergab folgende Werte:

    1,0 ng/ml THC und 56 ng/ml THC-COOH

    Ich habe auch leider gesagt das ich konsumiere, dass ich vor Auffälligkeit von Sonntag auf Montag das letzte Mal konsumiert habe und 2 bis 3 mal in der Woche konsumiere.

    Nun bekam ich am 08.08 ein Schreiben vom Verkehrswesen Landratsamt, ich zitiere: Aufgrund dieser Tatsache ist beabsichtigt, Sie zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern, um zu klären, ob Sie auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führen werden.

    Bevor eine entsprechende Anordnung ergeht, möchten wir Ihnen jedoch Gelegenheit geben, sich bis spätestens 25.08 zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Zu diesen für die Entscheidung erheblichen Tatsachen gehören insbesondere Angaben zu Ihrem Konsumverhalt generell
    - seit wann besteht Konsum
    - wurde dieser beendet, wenn ja, wann
    - wie häufig wird/würde konsumiert (täglich, wöchentlich, usw.)

    und insbesondere am Tag der Fahrt unter Drogeneinfluss.

    Ich weiß nicht ob ich drauf antworten soll, den es besteht weiter noch Cannabiskonsum, nur noch 1 bis 3 mal im Monat und am Tag der Fahrt unter Drogeneinfluss nichts Konsumiert.

    Ich muss noch sagen das ich mit pancolitis ulcerose und Autoimmunhepatitis erkrankt bin. Pancolitis ulcerosa ist eine chronische Entzündung der Schleimhaut des Dickdarms und Autoimmunhepatitis ist eine seltene Erkrankung der Leber wo das eigene Immunsystem aus ungeklärten Gründen die körpereigenen Leberzellen an greift. Auch wenn die Ärzte sagen alles ist im grünen Bereich habe ich oft Bauchschmerzen und konsumiere ab und zu Cannabis um die Schmerzen zu lindern.
    Eine kleine falsche Antwort und mir wird MPU angeordnet und bin zurzeit sehr verzweifelt und es wäre mal gut von eine Rechtsanwältin eine Antwort zu bekommen.
    Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen
    Michael

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Dienstag, 12. September 2023 10:57)

    @Jonathan,
    ich frage mich, was Sie damit meinen, dass ein Verfahren "fallengelassen" wurde. Es gab wahrscheinlich beim ersten Vergehen vor einem Jahr eine Einstellung oder ein ein Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit. Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden ändert sich dann beim zweiten "Erwischtwerden" - wie vermutlich bei Ihnen auch. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde jetzt tätig wird, ist meines Erachtens insbesondere mit einem (ärztlichen) ad-hoc-Gutachten zu rechnen, bei dem innerhalb von wenigen Tagen (bei einem Fall von mir innerhalb eines Tages!!) ein Drogenscreening durchgeführt wird. Dies geschieht in erster Linie, wenn die Drogeneinnahme nicht in Bezug zu einer Verkehrsteilnahme stattgefunden hat oder eine Drogeneinnahme überhaupt erst überprüft bzw. nachgewiesen werden soll. Damit sammelt die Fahrerlaubnisbehörde notwendige weitere Informationen zu Ihrem Drogenkonsum, um dann je nach Feststellungen weitere Maßnahmen zur Überprüfung Ihrer Fahreignung anzuordnen (bei Feststellung eines regelmäßigen Cannabiskonsums kann es dann auch zu einer Fahrerlaubnisentziehung kommen). Sie sollten daher Ihren Konsum weiterhin vollständig einstellen. Wenn Maßnahmen seitens der Fahrerlaunisbehörde angeordnet werden, sollten Sie sich bei mir melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Niklas K (Donnerstag, 21. September 2023 19:40)

    Sehr geehrte Frau Fischer,

    Ich hätte eine Frage zu meinem Anliegen. Ich wurde 2020 beim führen eines Fahrzeuges unter Cannabiseinfluss erwischt. Musste dann bezüglich der Fragestellung, ob ich trotz gelegentlichem Konsum zwischen Konsum und fahren trennen kann zur MPU. Die MPU habe ich Ende 2022 erfolgreich bestanden. Nun wurde ich am 18.08 bei einer Personenkontrolle im Park für den Besitz von 2-3 Gramm Cannabis angeklagt. Die Beamten meinten, dass sie es an die Fsst weiterleiten müssen. Ich habe nun eigenwillig ein Abstinenzprogramm gestartet, wo demnächst der erste Test rückwirkend für die letzten 6 Monate gemacht wird.

    Ist in diesem Fall absehbar, welche Maßnahmen die Fsst ergreifen wird?

    Besten Dank
    Mit freundlichen Grüßen

  • SP (Donnerstag, 19. Oktober 2023 16:33)

    Guten Tag Frau Fischer,

    Ich wurde vor 2 Jahren mit 1,3ng/ml Serum (THC) angehalten, musste darauf hin ein Bußgeld zahlen und einen Monat meinen Führerschein abgeben.

    Jetzt wurde ich vor 2 Monaten erneut angehalten und hatte 2,9 ng/ml aktives THC; 24ng/ml THC-Carbonsäure im Blut. Und mir wurde ein ärztliches Gutachten angeordnet.

    Ist nun mit einer MPU zurechnen egal wie das Gutachten ausfällt?

    Vielen Dank im Voraus!

    Mit freundlichen Grüßen.

  • Leo (Mittwoch, 25. Oktober 2023 10:48)

    Guten Tag,
    ich habe auf einem Festival einen Joint geraucht. Als dann Securitys auf mich zukamen hab ich diesen schnell weggeschnipst, wurde aber trotzdem zur Polizei geführt. Den übrig geblieben Stümmel haben sie der Polizei auch übergeben. Ich habe meine Aussage gänzlich verweigert. Nun hab ich ein Schreiben bekommen, dass das Verfahren eingestellt wurde, es aber ans Landratsamt weitergeleitet wird. Ist in so einem Fall auch schon mit einem äG zurechnen? Ansonsten keine Auffälligkeiten wegen BtmG gehabt, habe jedoch beim Autofahren immer wieder Punkte gesammelt.

  • Mykhaylo Vostrukhin (Donnerstag, 02. November 2023 04:49)

    Guten Abend.

    Ich bräuchte sehr dringend eine Antwort da Ich mmorgen früh schon zur ärztlichen Begutachtung muss.
    Ich hoffe Sie können mir bis dahin weiterhelfen.

    Ich habe folgende frage.
    Ich wurde ca. halbes jahr her zur einer allgemeinen verkehrs kontrolle rausgezogen.
    Da paar Tage zuvor meine Tochter zur welt kam und Ich sehr unter stress war habe ich pasr Tage später in der Nacht vor der Kontrolle einen joint geraucht gehabt um einschlafen zu können.
    Natürlich bin Ich nie vorher irgendwie aufgefallen bezüglich drogen im Straßenverkehr noch an sich drogen.

    Da zu diesem zeitpunkt meine frau im Krankenhaus lag und Ich urlaub hatte hatte Ich keine bedenken.
    Früh morgens wurde ich aber dann von meiner Gefährtin angerufen das sie leider früher entlassen werden sollte wegen platzmangel im Krankenhaus und sie mit dem neu geborenen Baby draußen warten sollte auf mich bis ich sie abhole.

    Also hatte ich mich nach paar stunden schlaf morgens auf den Weg gemacht Sie abzuholen.
    Ich konnte sie nach dem kaiserschnitt und dem 4 tage altem Baby nicht einfach so stehen lassen oder mit Taxi fahren lassen.
    Leider gottes wurde Ich genau an dem tsg auf dem weg dahin,dann angehalten und musste Urintest abgeben und kurz darauf blutabnahme machen.

    Leider war Ich sehr gestresst und besorgt um meine Frau,dass Ich aus druck und Panik gesagt habe Ich hätte 3 Tage vorher das letzte Mal geraucht statt am abend zuvor.
    (Die polizei hatte mehrfach druck gemacht mit den Fragen).

    Natürlich war urin test und blut test positiv.
    Mir wurde ein bußgeld und 1 Monat Fahrverbot zugestellt.

    Das bußgeld hatte Ich natürlich bezahlt direkt und meine sprerre wollte Ich jetzt vorkurzen antreten.

    Nun sind schon mehrere Monate um und Ich war seit dem Tag in holland urlaub machen und hatte wieder bei einem Junggesellen Abschied pasr Joints in holland geraucht.

    Nun Habe Ich aber einen brief nsch 4 Monaten nqch der kontrolle bekommen das Ich eine ärztliche Begutachtung abgeben soll innerhalb 8 Tagen.

    Weil mein aktiver THC Wert zu derm Zeitpunkt der allgemeinen Verkehrskontrolle 2,7 ng/ml war und der THC-Carbonsäure mit einer konzentration von 44,9 ng/ml beinhaltete.

    Jetzt ist meine Frage habe Ich eine chance meinen Führerschein zu behalten obwohl Ich seit der kontrolle nochmal geraucht hatte in meinem urlaub? Wovon aber keiner weiss oder kann Ich das noch irgendwie drehen das ich sage es war in der nscht zuvor und Ich nur eine andere frist sagte weil ich unter stress stand und einfach weiter wollte ins Krankenhaus.

    Ich dachte nämlich Ich wäre durch mit dem monatigen fahrverbot und bußgeld und habe nicht damit gerechnet das da was monate später auf mich zukommt, sonst hätte ich nicht mitgeraucht in Holland. Es galt nur im Rahmen des Junggesellen abschieds.

    Ich habe eine 5 monate alter Tochter und bin der einzige in der familie mit Führerschein.
    Ich bin sehr angewiesen auf meinen Lappen.

    Ich habe seit der Geburt meiner Tochter ganz andere Prioritäten und habe seit dem Brief direkt das rauchen eingestellt.
    Und habe auch nicht mehr vor anzufangen.

    Lohnt es sich für mich die 500€ für die Begutachtung zu bezahlen und zu reskieren durchzufallen oder soll ich direkt lieber freiwillig zur MPU antreten ohne vorher umsonst so viel geld rauszuwerfen?
    Ich bedanke mich im voraus bei Ihnen!

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 02. November 2023 15:56)

    @Mykhaylo Vostrukhin
    Guten Tag,
    ich habe Ihnen bereits eine E-Mail geschrieben, darauf haben Sie sich nicht gemeldet. Melden Sie sich bitte umgehend bei mir telefonisch oder teilen Sie mir Ihre Telefonnummer per E-Mail mit, ich werde Sie dann zurückrufen. Wenn Sie schon morgen zum ärztlichen Gutachten müssen, sollten wir vorher noch kurz gesprochen haben.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Basti (Freitag, 24. November 2023 20:14)

    Hallo Frau Fischer.

    Ich hätte auch mal Mist gebaut/:

    Ich wurde im August 22 verhaftet wegen Gehilfstätigkeit zum Drogenhandel (Methamphetamin mit dem PKW von Person A zu Person B) wie gesagt ich werde als Gehilfe verhandelt. Leider hatte ich selber eine eigenen Cannabisplantage die zeitgleich ausgehoben wurde. Nach ein Jahr warten habe ich nun nächste Woche meine Verhandlung. Ich habe keine Vorstrafen und laut mein Anwalt eine Bewährungsstrafe zu erwarten. Allerdings geht er nach dieser Verhandlung in Rente und ich mache mir Sorgen um meine Fahrerlaubnis. Ich wurde bei der Verhaftung natürlich auf Drogen getestet und der Test war negativ. Ich habe auch immer beteuert das ich nie Drogen Konsumiert habe was auch der Wahrheit entspricht und werde dies bei der Verhandlung natürlich auch so beibehalten. Bei der besagten Verhaftung wurde mir mein Führerschein nicht abgenommen und habe ihn bis heute noch.

    Zu meiner Person

    Ich habe einen Personenbeförderungsschein mit den ich meinen Lebensunterhalt bestreite und ich bin vorher nie Straftechtlich in Erscheinung getreten also wurde nie mit Drogen angehalten und habe auch nie konsumiert

    Mein noch Anwalt sagte er denke nicht das mir das Gericht den Führerschein abnehmen wird allerdings weiß er nicht ob sich die FSS später bei mir melden wird? Zu erwähnen wäre noch das in der Anklage steht BTM besitz in nicht geringer Menge. Cannabis wurde ins Labor gegen ca. 400g aber der Wirkstoffgehalt war eine geringe Menge.

    Jetzt meine Frage wird mir die Führerscheinstelle nachträglich Ärger machen.

    Mit freundlichen Grüßen(:

  • Jacksin (Dienstag, 28. November 2023 10:44)

    Ich wurde aufgefordert bis zum 15.02.2024 ein ärztliches Gutachten samt Abstinenz (innerhalb 3 Monate 2 negative) Nachweise beim Landratsamt einzureichen. Das Schreiben kam 13.11.2023 und ich muss die Erklärung innerhalb von zwei Wochen einreichen damit ich es zeitlich schaffe den Gutachten vorzulegen. Ich habe per Anwalt die Akte angefordert sodass ich noch etwas Zeit gewinnen kann. Beim Landratsamt hat man mir mitgeteilt dass ich diese Frist bis zum 15.02.2024 nicht verlängern kann. Habe vor die Erklärung am 01.Dez einzureichen bin jedoch nicht sicher ob ich bis dahin komplett clean bin. In dem Gutachten soll auch die Frage geklärt werden ob ich Gelegenheit Konsument bin oder regelmäßig konsumiere. Ich musste in der Vergangenheit schonmal wegen Cannabis zur MPU. Somit bin ich Wiederholungstäter. Sollte sich rausstellen das ich doch gelegentlich konsumiere, also wenn die Werte aus dem Labor nicht ganz sauber sind. Wie verhält sich das dann ?

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Dienstag, 05. Dezember 2023 10:20)

    @Basti
    Guten Tag,
    bei Besitz von Drogen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gerne ein ärztliches Gutachten an. Bei Ihnen dürfte es tatsächlich auf die Feststellungen im Strafverfahren ankommen. Bei Besitz von harten Drogen - wie Methamphetamin - steht es gem. § 14 Abs.1, S. 2 FeV im Ermessen der Behörde, ob Sie ein ärztliches Gutachten anordnet. Dass insoweit kein Konsum bei Ihnen im Strafverfahren im Raum stand, ist sehr hilfreich. Sie sollten sich melden, wenn Sie tatsächlich eine Fahreignungsüberprüfung seitens der Fahrerlaubnisbehörde erhalten. Als Info: bei Cannabis ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens wegen besitzes nicht so einfach wie bei harten Drogen. Bei Einnahme oder Besitz von Cannabis setzt die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bei verfassungskonformer Auslegung noch tatsächliche Anhaltspunkte für ein Konsum- und Bevorratungsverhalten voraus, das geeignet ist, Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Dienstag, 05. Dezember 2023 10:27)

    @Jacksin
    Guten Tag,
    ich gehe einmal davon aus, dass Sie im Straßenverkehr unter Drogeneinfluss gefahren sind. Unter diesem unterstelltem Sachverhalt gilt: wenn sich nun gelegentlicher Konsum heraustellt, dürfte es zur Anordnung einer MPU zu Ihrem Trennungsvermögen kommen. Bei Feststellung eines regelmäßigen Konsums kommt es zur unmittelbaren Entziehung der Fahrerlaubnis. Häufig sind aber die Anordnungen zum ärztlichen Gutachten rechtswidrig, dies sollte auf jeden Fall überprüft werden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Ammar (Montag, 12. Februar 2024 10:13)

    Guten Tag,
    ich bin in einer Situation, in der ich nicht viel Zeit habe, die Frage zu beantworten, die mir von der Führerscheinstelle gestellt wurde. Vor zweieinhalb Monaten wurde ich in der allgemeine Polizeikontrolle angehalten. THC wurde in meinem Urin gefunden, ich habe Blut abgegeben und der Test war positiv. THC aktiv – 33 ng/ml, THC COOH – 55 ng/ml. Ich habe einen Brief vom Fahrerteam erhalten, in dem stand: „ Den Blutwerten des forensisch-toxikologischen Gutachten entnehmen wir, dass bei Ihnen ein mindestens einmaliger Cannabiskonsum vorliegt.
    Um angemessene Maßnahmen einleiten zu können, informieren wir Sie darüber, dass die Folge einer erstmaligen Fahrt unter Cannabiseinfluss mit geringen Werten (unter 100 ng/ml Carbonsäure), die Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung erforderlich ist."
    Darunter steht auch, dass ich mich äußern sollte, ob ich Cannabis mehr als einmal konsumiert habe, und wenn ja, wird mir dann MPU direkt angeordnet.
    Ich brauche dringend Ihre Hilfe. Ich weiß nicht, ob ich sagen soll, dass ich es mehr als einmal konsumiert habe, oder ob ich es mit einmaliger konsum probieren soll.

  • Laura (Freitag, 16. Februar 2024 20:12)

    Hallo Frau Fischer,
    Kann man nachdem man sein Führerschein abgeben musste, die von der Behörde veranlasst wurde mit einem Anwalt diesen wiedererlangen bzw rechtlich dagegen vorgehen.
    Ich wurde bei einer Kontrolle auf einem e scooter zu einem urintest auf ein Polizeirevier mitgenommen.
    Deiser war positiv auf btmg daraufhin habe ich Geldstrafe Punkte sowie Fahrverbot bekommen. 1 Jahr später kam der Brief von der Zulassungsstelle das ich mpu innerhalb von 3 Monaten machen soll ansonsten ist der Schein weg.
    Nun ist er weg.
    Vielen dank

  • Corinna (Dienstag, 20. Februar 2024 15:01)

    Hallo Frau Fischer,
    Mein Freund wurde im Dezember im Straßenverkehr mit Cannabis im Blut erwischt. Er hat keinerlei Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht und auch auf das polizeiliche Schreiben nicht reagiert. Jetzt hat er ein Schreiben des Landrates erhalten, Bedenken an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Seine Werte sind wie folgt: THC 5.2 ng/mg, hydroxy THC 4,1 ng/ml und carbonsäure 66,8 ng/ml.
    Es wurde eine MPU angeordnet. Meine Frage ist ob mit diesen Werten auch direkt der Führerschein entzogen werden darf ( dass das passiert, sagt der Herr von der MPU beratungs Hilfe ) oder ob man den Führerschein Entzug mit Hilfe eines Rechtsanwalts noch abwenden kann. Da man bei den Werten doch eigentlich auch noch von einmaligem Probekonsum sprechen kann und nicht zwangsläufig von gelegentlichem Konsum.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Dienstag, 20. Februar 2024 18:18)

    @Ammar,
    Guten Abend,
    zu konkreten Angaben im Einzelfall an eine Behörde ö.Ä. kann ich hier nichts sagen, hierfür benötige ich Angaben, die ich nur durch eine Akteneinsicht in die Fahrerlaubnisakte erhalten kann. Dafür ist das Forum nicht gedacht. Bei Bedarf einer Beratung im Einzelfall können Sie sich bei mir jederzeit telefonisch melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Dienstag, 20. Februar 2024 18:22)

    @Laura
    Guten Abend,
    grundsätzlich ist es möglich, gegen eine Fahrerlaubnis Rechtsmittel einzulegen. Dafür darf der Bescheid aber nicht bestandskräftig geworden sein. Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittel beträgt im Fall der Fahrerlaubnisentziehung einen Monat. ich weiß nun nicht wie lange die Fahrerlaubnisentziehung bei Ihnen zurückliegt, da bräuchte ich mehr Angaben.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Dienstag, 20. Februar 2024 18:29)

    @Corinna
    Guten Abend,
    allein anhand der Werte kann die Fahrerlaubnis nicht entogen werden, aber das liegt bei Ihnen ja auch nicht vor: die Fahrerlaubnisbehörde hat ja nicht die Fahrerlaubnis entzogen, sondern eine MPU angeordnet. Wenn dann die MPU nicht in der angeordneten Frist beigebracht wird, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Was Ihr MPU-Berater meint, kann ich Ihnen nicht sagen (gibt eh sehr wenige gute Berater, also hier vorsichtig sein). Für eine sinnvolle Strategie zu Abwehr der Fahrerlaubnisentziehung fehlen mir notwendige Informationen. Da müssten Sie sich bei Bedarf bei mir telefonisch melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

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