Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Führerscheinentzug und Alkohol

Alkoholabhängigkeit            

 

Bei Alkoholabhängigkeit (Anlage 4 Nr. 8.3 FeV) besteht in der Regel keine Eignung zum Führen von Kfz, ohne dass es darauf ankommt, ob ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Führen von Fahrzeugen hinreichend sicher getrennt werden kann. Abhängigkeit rechtfertigt deswegen auch dann die Feststellung von Ungeeignetheit, wenn bisher keine Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss festgestellt werden konnte.

 

Ist zu klären, ob eine Person alkoholabhängig ist, ordnet die Fahreralaubnisbehörde gem. § 13 S. 1, Nr 1 FeV ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Kraftfahreignung an. Ist dagegen über die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangener Alkoholabhängigkeit zu befinden, muss gem. § 13 S. 1, Nr. 2 FeV die Beibringung eines medizinsich-psychologischen Gutachtens (MPU) angeordnet werden.

 

Alkoholabhängigkeit liegt vor, wenn während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren:

• Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren

• Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums

• Nachweis einer Toleranz. Um die ursprüngliche durch niedrigere Dosen erreichten Wirkung der psychotropen Substanz hervorzurufen, sind zunehmend höhere Dosen erforderlich

• Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen oder sich von den Folgen zu erholen

• Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, wie z.B. Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmungen infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen.

 

Alkoholmissbrauch

 

Alkoholmissbrauch (Anlage 4 Nr. 8.1 FeV) liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen (auch Fahrräder!) und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, ohne dass der Betroffene bereits alkoholabhängig ist. Dann liegt ebenfalls Fahrungeeignetheit vor, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.

 

Alkoholmissbrauch wird insbesondere angenommen

• Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahen verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu vermindern oder zu vermeiden

• in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässiger hoher Alkoholwirkung geführt wurde

• nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung)

• wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist. 

 

Wenn nach einem gem. § 13, S. 1 Nr. 1 FeV angeordneten ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 13 S. 1, Nr. 2a FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Das Gleiche gilt, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 S. 1 Nr.2 b FeV) oder ein Fahrzeug bei einer Blutalkoholkonzentrationvon 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (§ 13, S.1, Nr. 2 c FeV).

 

Alkohol und Fahrradfahren

 

Der Wortlaut von § 13 S. 1, Nr. 2 c FeV macht deutlich, dass nach der Wertung des Verordnungsgebers auch die Trunkenheitsfahrt mit anderen Fahrzeugen als Kfz, wie Fahrräder, mit einem Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ Zweifel an der Kraftfahreignung begründet. Dies beruht auf der Erkenntnis, dass eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet.

Nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad ist zu klären, ob diese Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann. Die Eignung zum Führen von Kratfahrzeugen wegen Alkoholmissbrauchs ist zu verneinen, wenn nach einer zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und ihren Begleitumständen sowie dem bisherigen und zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Hat eine Person mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teilgenommen, ergeben sich daraus nicht nur Zweifel an der Eignung zum Führen von Kfraftfahrzeugen, sondern auch an der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (§ 3 FeV).

 

Die Wiedererlangung der Fahreignung:

 

Alkoholabhängigkeit

Bei Alkoholabhängigkeit kann die Kraftfahreignung gem. Anlage 4 Nr. 8.4 FeV nur wieder als gegeben angesehen werden, wenn nach einer Entwöhnungsbehandlung Abhängigkeit nicht mehr besteht und idR ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Zur Klärung ist von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten gem. § 13 S. 1, Nr. 2 e FeV anzuordnen.

 

Alkoholmissbrauch

Bei Alkoholmissbrauch kann die Kraftfahreignung gem. Anlage 4 Nr. 8.2 FeV nach Beendigung des Missbrauchs nur wieder als gegeben angesehen werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens in diesem Sinne liegt vor, wenn der Betroffene Alkohol und das Fahren zuverlässig trennen kann. Wenn aufgrund der „Lerngeschichte“ jedoch anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt, muss der Betroffene Alkoholabstinenz einhalten. Erforderlich ist eine grundlegende Einstellungs-und gefestigte Verhaltensänderung, die einen Rückfall unwahrscheinlich erscheinen lässt. Eine konsolidierte Einstellungs-und Verhaltensänderung erfordert eine nachhaltige, d.h. hinreichend motivierte und sich als ausreichend stabil erweisende Änderung des Alkoholtrinkverhaltens sowie eine Unterstützung dieses veränderten Trinkverhaltens durch eine entsprechend tiefer gehende und umfassende selbstkritische Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten und dessen Ursachen sowie die Entwicklung eines entsprechenden Problembewusstseins.

Rechtsanwältin

Simone Fischer

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