Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Informationen zum Zugewinnausgleich

Bei der Scheidung kann jeder Ehegatte einen Antrag beim Familiengericht stellen, dass das in der Ehezeit erworbene Vermögen geteilt wird (Zugewinnausgleich). Dies gilt nicht, wenn die Eheleute in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben. Wird aber vor der Heirat kein notarieller Ehevertrag geschlossen, so leben die Partner automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies ist der häufigste Fall.

 

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen jedes Ehegatten, auch das nach dem Eintritt des Güterstandes (nach der Heirat) erworbene, in seinem Eigentum. Es bleiben also die jeweils eigenen Vermögen von dem Ehemann und der Ehefrau getrennt. Jeder verwaltet sein Vermögen selbst und keiner der Eheleute haftet für die Schulden des anderen (dies wird fälschlicherweise häufig angenommen: eine gemeinsame Haftung für Schulden besteht nur für die auch gemeinsam aufgenommen Schulden, z.B. bei gemeinsamer Unterzeichnung eines Kreditvertrages, sonst aber nicht).

 

Es wird aber eben bei der Scheidung ein Vermögensausgleich vorgenommen, der Zugewinnausgleich. Das Prinzip des Zugewinnausgleichs ist entgegen weit verbreiteter Annahme recht leicht zu verstehen:

 

Was ist nun genau der Zugewinnausgleich?

 

Häufig ist es so, dass die Eheleute während der Ehe Vermögen dazu gewonnen haben, also wohlhabender als bei der Heirat sind. Vermögen ist dabei im Übrigen sehr weitreichend zu verstehen: darunter fallen Bankguthaben, Grundstücke, Bausparverträge, Gewerbebetriebe, Sparbücher, Urheberrechte und vieles mehr.

 

An diesem Vermögenszuwachs während der Ehe sollen die Ehegatten nach dem Gesetz nun je zur Hälfte teilhaben. Denn beide Eheleute sind an dem Vermögenszuwachs beteiligt, egal ob durch Berufstätigkeit, durch Kindererziehung und Haushaltsführung (durch die Übernahme der Kindererziehung und Haushaltsführung und der damit einhergehenden Entlastung wird dem anderen Ehegatten ja auch häufig ein beruflicher Aufstieg erst ermöglicht, auch der zu Hause bleibende Ehegatte wirkt so an der Vermögensbildung mit). Daher wird mit der Scheidung gewöhnlich ein Vermögensausgleich durchgeführt, der sogenannte Zugewinnausgleich.                                                                        

Dabei wird zunächst festgestellt, welches Vermögen in der Ehezeit von den Ehegatten jeweils hinzuerworben wurde. Wurde jeweils ein gleich hohes Vermögen hinzuerworben, erübrigt sich ein Ausgleich, da beide Ehegatten gleich viel dazu gewonnen haben. Hat jedoch ein Ehegatte mehr Vermögen hinzugewonnen als der andere, so wird die Hälfte der Differenz zwischen den unterschiedlichen Vermögenszuwächsen ausgeglichen. Dies hört sich komplizierter an als es ist. Darum ein Beispiel hierzu:

Hat der Ehemann einen Vermögenszuwachs in der Ehezeit von 30.000 € und die Ehefrau von 10.000 €, so beträgt die Differenz zwischen beiden Vermögenszuwächsen 20.000 € (30.000 € Zuwachs beim Ehemann - 10.000 € Zuwachs bei der Ehefrau = 20.000 € Differenz). Von dem Differenzbetrag in Höhe von 20.000 € muss der Ehemann nun die Hälfte, also 10.000 €, an die Frau ausgleichen.

 

Wie wird der Zugewinnausgleich ermittelt?

 

Das Anfangsvermögen und das Endvermögen

Um eine wie oben dargelegte Berechnung durchzuführen, muss zunächst der in der Ehe erworbene Zugewinn für jeden Ehegatten getrennt ermittelt werden. Die Höhe des Vermögenszuwachses ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen.Das Anfangsvermögen ist gem. § 1374 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstand gehört, also das Vermögen zum Zeitpunkt der Heirat. Das Endvermögen ist gem. § 1375 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, nicht der Tag der Scheidung. Allein die Höhe des Vermögenszuwachses zum Zeitpunkt der Heirat sowie bei Zustellung des Scheidungsantrags ist relevant. Was in der Ehezeit dagegen mit dem Vermögen geschieht ist irrelevant.

 

Was aber genau gehört zum Anfangs- und Endvermögen?

Zum Endvermögen gehört alles bei der Scheidung vorhandene Vermögen, wobei die vorhandenen Schulden abgezogen werden. Wie und wodurch das Vermögen erworben wurde, ist unerheblich. Also: zum Endvermögen gehört alles bestehende Vermögen, also auch eine Erbschaft, eine Schenkung, ein Lottogewinn usw.Es kann nun aber auch sein, dass die Schulden größer sind als das vorhandene Vermögen, dann ist das Endvermögen negativ.

Zum Anfangsvermögen gehört alles Vermögen, das bei der Heirat vorhanden war, auch hier sind Schulden abzuziehen: ergo auch das Anfangsvermögen kann negativ sein.Beim Anfangsvermögen besteht eine Besonderheit: bestimmtes Vermögen, dass erst in der Ehe erworben wurde, wird ebenfalls dem Anfangsvermögen zugerechnet, so dass keine Ausgleichspflicht besteht. Das bedeutet, dass die fraglichen Zuwendungen juristisch so behandelt werden als hätte sie der jeweilige Ehepartner schon vor der Ehe besessen - und ncht erst während der Ehe hinzugewonnen. Hierbei handelt es sich vorrangig um Erbschaften und Schenkungen, also um Vermögensbestandteile, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen, sondern einem Ehegatten von einem Dritten aufgrund persönlicher Beziehung zufließen. Bei der Scheidung muss also nicht alles mit dem Ehepartner geteilt werden.

Ein Beispiel: Der Ehemann besaß bei der Eheschließung 30.000 €. In der Ehezeit erbt er von seinen Eltern noch 100.000 €. Die Erbschaft in Höhe von 100.000 € wird nun dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, so dass das Anfangsvermögen des Ehemannes 130.000 € beträgt.Die Erbschaft oder die Schenkung wird natürlich auch dem Endvermögen hinzugerechnet. Das hat zur Folge, dass sich diese Vermögensposition beim Vergleich von Anfangs- und Endvermögen aufhebt, also insofern vermögensneutral ist. Nun könnte man auf die Idee kommen, eine Erbschaft oder Schenkung gänzlich aus der Berechnung von Anfangs- und Endvermögen herauszunehmen. Warum dies nicht gemacht wird, erläutert ein Beispiel:Die Ehefrau erbt während der Ehezeit ein Haus mit einem Wert von 120.000 €. Der Wert des Hauses wird nun wie oben dargestellt dem Anfangs- und Endvermögen zugerechnet. Hat das Haus zum Zeitpunkt der Scheidung aber einen Wert von 150.000 €, so wird nun dieser Wert dem Endvermögen zugerechnet. Also: dieWertsteigerung des Hauses wird also im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen, unabhängig davon, worauf sie beruht, z.B. sind die Grundstückspreise gestiegen. Die Wertsteigerung wird also im Zugewinnausgleich erfasst.

 

Der Ausgleichsanspruch ist immer auf eine Geldsumme gerichtet. Hat also ein Ehepartner während der Ehezeit ein Haus erworben und haben ansonsten beide Ehegatten kein weiteres Vermögen, kann der andere im Zugewinnausgleich nicht die „Haushälfte“ verlangen, sondern die Hälfte des Werts des Hauses wird an den anderen ausgezahlt.  An den Eigentumsverhältnissen ändert sich grundsätzlich nichts.

 

Häufig liegt der Fall, dass die Eheleute gar nicht mehr wissen, wie hoch das Anfangsvermögen, also das Vermögen bei der Eheschließung war. Da hilft das Gesetz aus: Gem. § 1377 Abs. 3 BGB wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt. Dies bedeutet ganz einfach, dass das Anfangsvermögen mit 0,- € angesetzt wird.

 

Zur Durchführung des Vermögensausgleichs muss schließlich auch Kenntnis vom Vermögen des anderen Ehegatten bestehen. Daher hat jeder der Eheleute das Recht, vom anderen Auskunft über dessen Vermögensstand zu erhalten. Dieser Anspruch besteht auch schon vor der Scheidung.

 

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt gem. § 195 BGB: Die Verjährung tritt also nach 3 Jahren ab Kenntnis vom Anspruch und Kenntnis vom Anspruchsverpflichteten ein. Der Verjährungsanlauf erfolgt am Jahresschluss nach Kenntnis des Anspruchsstellers.

 

 

Rechtsanwältin

Simone Fischer

Bürgermeister-Spitta-Allee 3

28329 Bremen

Fon: +49 (0) 421 695 256 27

Fax: +49 (0) 421 695 256 28

www. rechtsanwaeltin-sfischer.de

office@rechtsanwaeltin-sfischer.de

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwältin