Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Trennungsunterhalt gemäß § 1362 BGB

Allgemeines zum Trennungsunterhalt

 

Der Unterhaltsanspruch gem. § 1361 BGB ist darauf begründet, dass trotz der Trennung das Eheband noch besteht und nicht vorhersagbar ist, ob es zu einer Scheidung der Ehe kommt oder ob eine Versöhnung der Ehegatten zustande kommt. § 1361 BGB beruht noch auf dem Gedanken ehelicher Solidarität. Der Gesetzgeber will den Parteien eine „Rückkehr“ nicht verbauen. Insoweit wird der wirtschaftliche „status quo“ jedes Ehegatten beibehalten. Es soll somit - zumindest wirtschaftlich gesehen – ein sozialer Abstieg infolge der Trennung vermieden werden. Daher reicht ein Einkommensunterschied aus, um einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu begründen. Dieser kann auch dann bestehen, wenn der Unterhaltsberechtigte genügend eigenes Einkommen hat, um davon leben zu können. 

 

§ 1361 BGB

Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

 

 Voraussetzungen des Trennungsunterhalts

 

Zunächst ist Voraussetzung für den Trennungsunterhalt der Bestand der Ehe: Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung. 


Weitere Voraussetzung ist das Getrenntleben in Sinne des § 1567 BGB: 

 

Für das Getrenntleben ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erforderlich sowie Trennungswille. Ein Getrenntleben kann auch ohne räumliche Trennung gegeben sein, wenn innerhalb der ehelichen Wohnung die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird und einer der Ehegatten sie ablehnt (siehe unter Punkt "Scheidung"). 

§ 1567 BGB

Getrenntleben

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischwn ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. 

(2) Ein Zusammenleben über kürzere zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht. 

 

Weiterhin Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist die Unterhaltsbedürftigleit des Ehegatten, der den Trennungsunterhalt verlangt. 

Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie beim nachehelichen Unterhalt, jedoch mit eingeschränkten Anforderungen an die wirtschaftliche Eigenverantwortlichkeit und Erwerbspflicht durch die zum Zeitpunkt der Trennun gegebene ehelichen Lebensverhältnisse. 

Der nichterwerbsfähige Ehegatte kann in der Zeit des Getrenntlebens nur unter engeren Voraussetzungen darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt selbst zu verdienen, als dies nach § 1574 Abs. 1 BGB nach der Scheidung der Fall ist. Gemäß § 1362 Abs. 1 BGB (vgl. oben) kann ihn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. 

 

Während im ersten Trennungsjahr den vor der Trennung längere Zeit nicht erwerbstätige Ehegatte jedenfalls bei nicht kurzer Ehe keine generelle Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit oder deren Ausweitung trifft, nähern sich die Voraussetzungen mit zunehmenden Bestand der Trennung immer mehr den Regelungen an, die nach den §§ 1569 ff. BGB für den nachehelichen Unterhalt gelten.

 

Letzte Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. 

 

Der Unterhaltsverpflichtete muss im Stande sein, aus erzielten oder erzielbaren Einkünften (oder aus Vermögen, dessen Verwertung erwartet werden kann), Unterhalt zu leisten. Begrenzt ist die Leistungsfähigkeit durch den Betrag, den der Verpflichtete für seinen eigenen Unterhalt und den Unterhalt der vorrangig Berechtigten (§ 1609 BGB) benötigt, sogenannter Selbstbedarf (Eigenbedarf).

 

Die Höhe des Trennungsunterhalts

 

Neben dem Anspruch auf Zahlung einer Krankenversicherung sowie einem Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt wird in erster Linie der sogenannte "Elementarunterhalt" geltend gemacht. Dieser umfasst den allgemeinen regelmäßigen Lebensbedarf.

 

Für die Höhe des Elementarunterhalts gilt der Halbteilungsgrundsatz: beide Ehegatten nehmen am ehelichen Lebensstandard in gleicher Weise teil, so dass bei der Aufteilung des Einkommens jedem die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist. Kurz gesagt steht jedem Ehegatten die Hälfte der beiden insgesamt zur Verfügug stehenden finanziellen Mittel zu.

 

Die Höhe der Unterhaltszahlungen ist abhängig von den Einkommensverhältnissen der Ehegatten. Entscheidend ist das unterhaltsrelevante Einkommen, das nicht unbedingt identisch ist mit dem steuerlichen Nettoeinkommen, da das unterhaltsrelevante Einkommen durch zahlreiche Abzüge oder Anrechnungen bestimmt sein kann.

 

 Die Berechnung des Unterhalts

 

Die Höhe des eheangemessenen Unterhaltsanspruchs wird in drei Stufen berechnet:

 

1. Bestimmung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen:

- Klärung sämtlicher eheprägender Einkünfte der Ehegatten

- Bereinigung des Nettoeinkommens beider Ehegatten durch Abzug berufsbedingter Aufwendungen, des Kindesunterhalts, ehebedingter Verbindlichkeiten und Abzug eines Erwerbstätigenbonus vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit 

- Besteht eine Erwerbspflicht gemäß § 1361 Abs. 2 BGB des Ehegatten, kommt es ggf. zur Anrechnung eines fiktiven Einkommens, das ebenfalls zu bereinigen ist

  

Die Summe der bereinigten Einkommen ergibt den Bedarf beider Ehegatten, wovon dem Unterhaltsberechtigten die Hälfte zusteht.

 

2. Bedürftigkeit des Berechtigten in Höhe des errechneten Bedarfs: 

- Vom Bedarf des Berechtigten sind seine bereinigten Einkünfte abzuziehen, eheprägende und auch nicht eheprägende Einkünfte

- Bei sonstigen Einkünften aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit, die neben der Kinderbetreuung ausgeübt wird, wird ein Abzug nach Billigkeit gem. § 1577 Abs. 2 BGB vorgenommen. 

  

3. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zur Zahlung des ungedeckten Bedarfs: 

 

Dem Verpflichteten muss angemessener Bedarf verbleiben, sein notwendiger Unterhalt darf nicht unterschritten werden.

 

Die vorangestellten Darstellungen bieten nur einen Überblick. Die Berechnug der Höhe des Unterhaltsanspruchs ist eine komplexe Materie, die von vielen verschiedenen Faktoren abhängig ist und in jedem Fall einem Fachmann überlassen werden sollte. 

Rechtsanwältin

Simone Fischer

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