Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Informationen zum Kindesunterhalt

Unterhaltspflicht

 

Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern beruht nicht auf der elterlichen Sorge, sondern auf Verwandtschaft, so dass es für die Unterhaltspflicht gleichgültig ist, ob die Eltern miteinander verheiratet und ob ihnen das Sorgerecht zusteht oder nicht.

 

 

Familienunterhalt bei zusammenlebenden Ehegatten

 

Zusammenlebende Ehegatten sind einander Verpflichtet, sich gegenseitig und ihre Kinder angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB). Dieser angemessene Familienunterhalt umfasst den Lebensbedarf von Ehegatten und gemeinsamen Kindern, also insbesondere den Aufwand für den gemeinsamen Haushalt (wie Nahrungsmittel, Miete, Heizung, Hausrat usw.) und die persönlichen Bedürfnisse der Kinder und Ehegatten (wie Kleidung, Taschengengeld, Freizeit, Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben). Dieser Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die ehelichen Lebensgemeinschaft geboten ist (§ 1360a BGB), also teils in Naturalleistungen und teils in Geld.

 

Kindesunterhalt bei Getrenntleben der Eltern

 

Lebt das Kind nur mit einem Elternteil im Haushalt zusammen, ist der das Kind nicht betreuende Elternteil verpflichtet, Unterhalt in Form einer Geldrente, also Barunterhalt zu zahlen (§ 1612 Abs. 1 BGB), der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3, S. 2 BGB), auch wenn er berufstätig ist. Der Bedarf des Kindes richtet sich dann grundsätzlich nur nach dem Einkommens- und Vermögensverhältnissen des nicht betreuenden, barunterhaltspflichtigen Elternteils. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des nicht betreuenden Elternteils prägen mithin die Lebensstellung des minderjährigen Kindes und bestimmen damit das Maß des ihm zustehenden Unterhalts. Ausnahme: der Barunterhaltspflichtige kann bei Zahlung des Barunterhalts nicht mehr seinen angemessenen Eigenbedarf decken (§ 1603 Abs. 1 BGB) und der betreuende Elternteil erzielt wesentlich höhere Einkünfte: dann kann der betreuende Elternteil neben der Betreuung des Kindes verpflichtet sein, ergänzend einen Teil oder den ganzen Barunterhalt zu leisten. 

 

Bei Volljährigkeit der Kinder sind beide Elternteile zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet und haften entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit anteilig. Die Grundlage für die Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ist nicht mehr vorhanden, auch wenn ein volljähriges Kind weiter im Haushalt eines Elternteils lebt. 

 

Höhe des Kindesunterhalts bei minderjährigen Kindern

 

Die Höhe des Kindesunterhalts ist abhängig vom Alter des Kindes und der Einkommenshöhe des unterhaltspflichtigen Elternteils. Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung wenden die Gerichte die Düsseldorfer Tabelle an, aus der die Unterhaltshöhe je nach Einkommen und Alter des Kindes ersichtlich ist:

 

 

 

NETTOEINKOMMEN DES
UNTERHALTSPFLICHTIGEN IN €

ALTERSSTUFEN IN JAHREN (§ 1612 A I BGB)
BETRÄGE IN €

PROZENT

BEDARFS-
KONTROLL-
BETRAG IN €

0-5

6-11

12-17

AB 18

1.

bis 1.500

317

364

426

488

100

880/ 1.080

2.

1.501-1.900

333

383

448

513

105

1.180

3.

1.901-2.300

349

401

469

537

110

1.280

4.

2.301-2.700

365

419

490

562

115

1.380

5.

2.701-3.100

381

437

512

586

120

1.480

6.

3.101-3.500

406

466

546

625

128

1.580

7.

3.501-3.900

432

496

580

664

136

1.680

8.

3.901-4.300

457

525

614

703

144

1.780

9.

4.301-4.700

482

554

648

742

152

1.880

10.

4.701-5.100

508

583

682

781

160

1.980

               

Bei Einkommen über 5.101 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt

 

Mehrbedarf und Sonderbedarf

 

Wenn zusätzliche Kosten "außer der Reihe" anfallen, reichen die Regelsätze der Düsseldorfer Tabelle für den Bedarf eines Kindes oft nicht aus. Dazu zählen z.B. Therapiekosten, die die Krankenkasse nicht übernimmt, Studiengebühren, Klassenfahrten usw. 

 

Bei solchen Kosten kann es sich um "Mehbedarf" oder um "Sonderbedarf" handeln. 

 

Mehrbedarf liegt vor, wenn Kosten regelmäßig anfallen und von den Regelsätzen nicht mehr erfasst werden. 

 

Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf, der nur einmalig oder für eine begrenzte Zeit vorliegt.

 

Für den Mehr- und den Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilig, somit auch der betreuende Elternteil.

 

Zu beachten ist hierbei, dass nur beim Sonderbedarf eine rückwirkende Forderung möglich ist, während beim Mehrbedarf eine Forderung für die Vergangenheit nur ab dem Zeitpunkt möglich ist, in dem der Unterhaltspflichtige sich in Verzug befindet oder zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse aufgefordert wurde. 

Rechtsanwältin

Simone Fischer

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