Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Rechtssprechung: Ausgestaltung des Umgangsrechts

KG Berlin, Beschluss vom 07.10.2015, Az.: 13 WF 146/15 

 

Leitsatz

 

Zur Frage, an welchem Ort der Umgang zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten  Elternteil ausgeübt werden kann.

 

Tenor

 

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 3. September 2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee betreffend die Zurückweisung ihres Ordnungsgeldantrags - 17 F 4042/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 3. September 2015 erlassenen Beschluss des Amtsgericht Pankow/Weißensee betreffend die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Vollstreckungsverfahren - 17 F 4042/15 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

 

I.

 

Die Mutter wendet sich im Verfahren 13 WF 149/15 dagegen, dass das Familiengericht ihrem Antrag, gegen den Vater wegen des von ihr behaupteten Verstoßes vom 24. April 2015 gegen die gerichtlich gebilligte Umgangvereinbarung vom 26. März 2014 ein Ordnungsgeld zu verhängen, nicht entsprochen und den Antrag zurückgewiesen hat. Im Verfahren 13 WF 149/15 wendet sie sich dagegen, dass das Familiengericht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Vollstreckungsverfahren, die Anbringung des Ordnungsgeldantrags, aufgrund von mangelnden Erfolgsaussichten ihr versagt hat. Zur Begründung, weshalb der Ordnungsgeldantrag - und, als Folge hiervon, mangels Erfolgsaussicht auch der entsprechende Verfahrenskostenhilfeantrag - zurückzuweisen sei, hat das Familiengericht darauf verwiesen, der zugrundeliegenden Umgangsvereinbarung lasse sich nicht mit der für die Verhängung eines Ordnungsgeldes erforderlichen Genauigkeit entnehmen, an welchem Ort der Umgang zwischen dem Vater und den Kindern stattzufinden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden Beschlüsse des Familiengerichts vom 3. September 2015 Bezug genommen.

Die Mutter meint im Verfahren 13 WF 149/15, das Familiengericht habe den von ihr angebrachten Ordnungsgeldantrag gegen den Vater zu Unrecht zurückgewiesen. Tatsächlich habe der Vater am Abend des 24. April 2015 gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 26. März 2014 verstoßen. Denn die Vereinbarung sehe u.a. vor, dass der Vater zu den regelmäßigen Umgangszeiten auch nachts zu Hause zu sein habe. Am Freitag, den 24. April 2015 - an diesem Tag hatte der Vater Umgang mit den beiden Kindern - sei der Vater nachts nicht zu Hause gewesen, sondern die Mutter habe ihn - unstreitig - gegen 22:40/23:00 Uhr vor einem Veranstaltungslokal angetroffen, wo er als Discjockey während einer Modenschau/Partyveranstaltung Platten aufgelegt habe. Die beiden Kinder hätten sich zu diesem Zeitpunkt - ebenfalls unstreitig - in einem Nebenzimmer im Untergeschoß des Veranstaltungslokals befunden und auf einer Coach geschlafen; gegen Mitternacht habe der Vater - wovon sich die Mutter überzeugt habe - die schläfrigen Kinder in einem Fahrzeug zu sich nach Hause gebracht. In dem Verfahren 13 WF 146/15 betreffend die Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für das Ordnungsgeldverfahren meint die Mutter, die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Anbringung eines Ordnungsgeldantrages gegen den Vater wegen des von ihr behaupteten Verstoßes vom 24. April 2015 gegen die Umgangsvereinbarung böte hinreichend Aussicht auf Erfolg und deshalb hätte das Familiengericht ihrem Verfahrenskostenhilfeantrag stattgeben müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschriften vom 18. und vom 21. September 2015 verwiesen.

Der Vater hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

 

II.

 

1. a) Die sofortige Beschwerde der Mutter dagegen, dass das Familiengericht gegen den Vater wegen des Vorfalls vom 24. April 2015 entgegen dem angebrachten Antrag kein Ordnungsgeld verhängt hat, ist zulässig; das Rechtsmittel wurde insbesondere fristgerecht angebracht. Zur Entscheidung hierüber ist der Einzelrichter berufen.

b) Die sofortige Beschwerde dagegen, dass das Familiengericht der Mutter die von ihr nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Ordnungsgeldverfahren versagt hat , ist ebenfalls zulässig; auch insoweit entscheidet der Senat durch den Einzelrichter.

2. Die Rechtsmittel sind indessen nicht begründet. Vielmehr wurden sowohl der Ordnungsgeldantrag der Mutter als auch - als Folge hiervon - der Antrag, für das Ordnungsgeldverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, vom Familiengericht mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht, zu Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen, das sich im Kern in einer Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages erschöpft, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Einzelnen:

a) Die Beschwerde der Mutter richtet sich dagegen, dass der Vater die Kinder am Abend des 24. April 2015, einem Freitag, im Zuge der Ausübung des vereinbarten Umgangsrecht an seinen Arbeitsplatz - der Vater ist, soweit das aus dem im wesentlichen unstreitigen Beschwerdevortrag hervorgeht, seit (wohl) fast zwei Jahrzehnten als freischaffender Discjockey/Alleinunterhalter tätig - mitgenommen hat; er hat sie zu einer auch im Internet beworbenen Veranstaltung, einer “V... Modenschau im ... -Studio” mitgenommen, bei der Mode der 20er und 30er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts gezeigt werden sollte und die Möglichkeit zum Tanz bestand. Bei dieser Veranstaltung war u.a. auch die Ehefrau des Vaters anwesend, die die Kinder ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 11. Juli 2015 (Anlage zum Schriftsatz des Vaters vom 29. Juli 2015) im Zusammenwirken mit dem Vater bzw. in Ergänzung von diesem während der Veranstaltung betreut und insbesondere auch mit einem Abendessen versorgt hat.

(aa) Der aus diesem Sachverhalt abgeleitete Vorwurf der Mutter, der Vater habe durch die Mitnahme der Kinder an seinen “Arbeitsplatz” bzw. Einsatzort gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung verstoßen, geht indessen fehl: In rechtlicher Hinsicht ist es nämlich, worauf das Familiengericht im angegriffenen Beschluss völlig zu Recht und zutreffend hingewiesen hat, anerkannt, dass der Ort, an dem die Umgangskontakte stattfinden, vom Umgangsberechtigten bestimmt wird; allein diesem obliegt auch die Entscheidung darüber, wie und in welcher Weise er den Umgangskontakt ausgestaltet (vgl. nur Völker/Clausius, Sorge- und Ungangsrecht  [6. Aufl. 2014], § 2 Rn. 89, 93 m.w.N.). In der Regel wird es sich dabei zwar um die Wohnung des Umgangsberechtigten handeln, aber das ist keineswegs zwingend. Vielmehr kann der Umgang grundsätzlich, jedenfalls solange damit keine Gefährdung des Kindeswohls verbunden ist, auch am Arbeitsplatz des Umgangsberechtigten ausgeübt werden - schließlich dient der Umgang dazu, dass das Kind den anderen Elternteil in seinem persönlichen “Umfeld” erleben kann - oder an einem dritten Ort, etwa aus Anlass von Unternehmungen oder Ausflügen des Umgangsberechtigten mit dem Kind.

Dafür, dass durch den Aufenthalt der Kinder am Veranstaltungsort/Arbeitsplatz des Vaters deren Wohl in einem Maße gefährdet wäre, dass das Familiengericht gehalten gewesen wäre, trotz der von den Eltern getroffenen, bestehenden Vereinbarung über den Umgang  einzugreifen (§ 1684 Abs. 4 Satz 1, 2 bzw. § 1666 Abs. 1 BGB), ist letztlich nichts ersichtlich: Dafür, dass es sich bei dem Veranstaltungsort - dem “... -Studio” in der ... Straße ... in ... B... - um eine Nachtbar oder einen Nachtclub handeln würde (§ 4 Abs. 3 JuSchG), ist nichts ersichtlich. Unter Nachtbetrieben, in denen Kindern und Jugendlichen der Aufenthalt nach dem Jugendschutzgesetz generell untersagt ist, versteht der Gesetzgeber in erster Linie Striptease-Bars, Animierbetriebe oder Sex-Saunen u.ä. (vgl. Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht [5. Aufl. 2011], § 4 JuSchG Rn. 28). Dafür, dass es sich bei dem Veranstaltungslokal, für das der Vater am 24. April 2015 gebucht worden war, um einen Betrieb dieser Kategorie handeln würde, ist nichts ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei dem Betrieb, soweit dies aus dem glaubhaft gemachten Vortrag von Vater und Mutter hervorgeht, (wohl) eher um eine Gaststätte bzw. um einen Veranstaltungsort für öffentliche Tanzveranstaltungen im weitesten Sinn. Der im Internet einsehbare Hinweis des in Rede stehenden Betriebs auf die Veranstaltung vom 24. April 2015 deutet in die gleiche Richtung: Danach durften sich die beiden Kinder, den einschlägigen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen zufolge, in den Räumen des Veranstaltungslokals aufhalten, weil der Vater bzw. dessen Ehefrau als personensorge- bzw. erziehungsbeauftragte Personen anwesend waren und die Kinder sich dort nicht ohne Begleitung aufhielten (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 JuschG). Aufgrund der beiden eidesstattlichen Versicherungen des Vaters und seiner Ehefrau jeweils vom 11. Juli 2015 (als Anlagen zum Schriftsatz des Vaters vom 29. Juli 2015) ist glaubhaft gemacht, dass der Vater - nachdem die Mutter seiner Bitte, den Umgang am 24./25. April 2015 im Hinblick auf seinen Arbeitseinsatz, aber auch aufgrund des Geburtstags der Mutter am Samstag, den 25. April 2015, zu verschieben, nicht entsprochen hat - die Kinder am Freitagnachmittag an einem Spielplatz zum Umgang abgeholt hat und mit ihnen und seiner Ehefrau zum Veranstaltungsort gefahren ist. Dort konnten die Kinder den Vater beim Aufbau der Musikanlage beobachten bzw. saßen mit ihm am DJ-Mischpult. Hier verblieben sie auch während der Modenschau und dem ersten Teil des Abendprogramms. Ab etwa 21:30/22.00 Uhr wurden beide Kinder schläfrig; der Vater und dessen Ehefrau begleiteten sie sodann in einen Raum hinter bzw. unterhalb der Bühne, wo sie im Beisein der Ehefrau auf einer Coach einschliefen, bis (wohl) gegen 22:40/23:00 Uhr die Mutter im Kellerraum erschien und die Kinder dadurch wach wurden.

 

Dafür, dass der Vater bei diesem Sachverhalt von Gesetzes wegen daran gehindert gewesen wäre, die Kinder mit an seinen Arbeitsplatz zu nehmen bzw. den Umgang an dem von ihm gewählten Ort auszuüben, ist von daher nichts ersichtlich.

 

(bb) Dafür, dass der Vater aufgrund einer Elternvereinbarung zum Umgang daran gehindert gewesen wäre, den Umgang mit den Kindern am 24. April 2015 an seinem Arbeitsplatz bzw. in dem Veranstaltungslokal, das ihn als Discjockey an diesem Abend gebucht hatte, auszuüben und er unter diesem Gesichtspunkt gegen die gerichtlich gebilligte Umgangvereinbarung verstoßen hätte (und damit ein Ordnungsgeld verwirkt wäre), ist ebenfalls nichts ersichtlich:

 

Ausgangspunkt in rechtlicher Hinsicht ist insoweit, dass die Ausgestaltung des Umgangs nach Art, Ort oder Zeit sich in erster Linie nach dem Willen der Eltern richtet; den Eltern steht es frei, den persönlichen Umgang im Einklang mit dem Kindeswohl durch Vereinbarung selbst zu regeln (vgl. nur Johannsen/Henrich-Jaeger, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 1684 BGB Rn. 10). Indessen ist, entgegen der Auffassung der Mutter, nichts dafür ersichtlich, dass der Vater aufgrund der Regelung in Ziff. 5 der Umgangsvereinabrung (“Der Kindesvater verpflichtet sich, zu den regelmäßigen Umgangszeiten auch nachts zu Hause zu sein”) gehalten wäre, den Umgang mit den Kindern zur Nachtzeit ausschließlich zu Hause, an seinem Wohnort bzw. seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort auszuüben. Eine solche Auslegung stößt sich nämlich bereits am Wortlaut der Vereinbarung (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB [74. Aufl. 2015], § 133 Rn. 14): Zum “regelmäßigen Umgang” nach Ziff. 5 gehört letztlich nämlich nicht nur der Wochenendumgang des Vaters mit den Kindern (Umgangsvereinbarung, Ziff. 1a), sondern auch der Ferinumgang zu Ostern, im Sommer, in den Herbstferien, zu Weihnachten und Neujahr sowie in den Winterferien; der Umgang zu diesen Zeiten soll, der Umgangsvereinbarung zufolge (dort Ziff. 1b, 1c, 1d, 1e, 1f und 1g) ebenfalls “regelmäßig”, also in jeden Ferien bzw. in jedem der genannten Zeiträumen jeden Jahres erfolgen. Dass die Eltern die Absicht gehabt hätten, auf diese Weise jeglichen Ferienaufenthalt des Vaters mit den Kindern an einem dritten Ort zu verunmöglichen, ist aber mehr als fernliegend. Dafür, dass zwischen den Eltern ein zwar vom Wortlaut der geschlossenen Vereinbarung abweichendes, aber gleichwohl übereinstimmendes Verständnis dazu gegeben wäre, wie die fragliche Passage zu verstehen sein soll (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB [74. Aufl. 2015], § 133 Rn. 8: Falschbezeichnung bzw. falsa demonstratio non nocet‘), ist ebenfalls nichts ersichtlich: Vielmehr versteht der Vater die Klausel dahingehend, dass dadurch (lediglich) eine Betreuung der Kinder während der Umgangzeiten durch Dritte, namentlich seine Lebensgefährtin/Ehefrau oder die Schwiegereltern, unterbunden werden sollte; auch das Familiengericht hat in dem angegriffenen Beschluss darauf verwiesen, dass dies der Sinn der vom Gericht gebilligten Klausel habe sein sollen. Demgegenüber fasst die Mutter die Klausel in einem weitergehenden Sinn auf; sie meint, Sinn und Zweck der Vereinbarung sei es, sicherzustellen, dass der Vater sich zur Nachtzeit in seiner Wohnung aufhält und es ihm verwehrt sein soll, die Kinder an seinen Arbeitsplatz/Einsatzort mitzunehmen (Beschwerdeschrift, dort S. 2; Bl. 69). In Anbetracht dieser Diskrepanz im Verständnis von der fraglichen Klausel kann schon nicht einmal deren genaue Reichweite sicher festgestellt werden.

 

Hinzukommt - worauf das Familiengericht völlig zu Recht hingewiesen hat -, dass auch nicht klar ist, welchen Zeitraum die Eltern mit “nachts“ haben bezeichnen wollen: Zwar wird die “Nachtzeit” in § 758a Abs. 4 ZPO für das Vollstreckungsrecht gesetzlich definiert als Zeitraum zwischen 21 Uhr abends bis 6 Uhr am Morgen. Aber es erscheint höchst fraglich, ob die Eltern bei Abschluss der Umgangvereinabrung auf § 758a Abs. 4 ZPO tatsächlich haben Bezug nehmen wollen: Die Mutter weist selbst darauf hin (Beschwerdeschrift, dort S. 7; Bl. 74), dass der Vater seit fast 20 Jahren als Discjockey tätig ist. Die Annahme, aus Sicht eines “durchschnittlichen” Discjockeys beginne die Nacht bereits um 21 Uhr, erscheint jedoch eher fernliegend …

 

Letztlich kommt es hierauf, wie das Familiengericht überzeugend dargelegt hat, aber nicht einmal an. Denn eine Umgangsregelung muss, um vollzugsfähig zu sein und damit sie als Grundlage für die Verhängung eines Ordnungsgelds herangezogen werden kann, einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Sie muss also eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten sowie die vorzunehmenden, zu unterlassenden oder zu duldenden Handlungen genau bezeichnen. An einer derartigen, hinreichenden Bestimmtheit fehlt es indessen; weder ist der Wortlaut der in Rede stehenden Klausel eindeutig noch kann ein übereinstimmendes Verständnis der Eltern von Sinn, Zweck oder Reichweite der von ihnen gemeinsam vereinbarten Klausel festgestellt werden.

 

Damit ist klar: Auch aus der Elternvereinbarung ergibt sich nicht, dass es dem Vater verwehrt gewesen wäre, den Umgang am 24. April 2015 in der von ihm tatsächlich unternommenen Art und Weise, an seinem Einsatzort, wahrzunehmen. Damit scheidet die Elternvereinbarung zum Umgang als Grundlage aus, um das von der Mutter geforderte Ordnungsgeld zu verhängen bzw. den Verstoß gegen die Umgangsvereinbarung, den sie meint, erkennen zu können, zu ahnden.

 

Im Ergebnis kann damit nicht festgestellt werden, dass der Vater bei der Ausübung des Umgagsrechts am 24. April 2015 gegen die Umgangsvereinabrung zuwider gehandelt hätte; der Vortrag der Mutter stellt keine geeignete Grundlage dar, um gegen den Vater ein Ordnungsgeld festzusetzen. Damit hat das Familiengericht ihren Antrag aber zu Recht zurückgewiesen; ihre hiergegen gerichtete Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

 

b) Mit dem Ordnungsgeldantrag hat die Mutter noch zwei weitere Vorfälle vorgetragen, bei denen der Vater in ihren Augen gegen die vereinbarte Umgangsregelung verstoßen haben soll: Er soll den Umgang zu Ostern 2015 nicht in vollem Umfang, sondern nur bis Freitag, den 10. April 2015 (anstatt bis Sonntag, den 12. April 2015) wahrgenommen haben und weiter soll er im Rahmen des Osterumgangs 2015 seine Aufsichtspflicht verletzt haben, weil F... sich in Abwesenheit des Vaters mit einem Schnitzmesser, welches ungesichert in dessen Wohnung gelegen habe, sich eine kleine Verletzung am Finger zugefügt habe: In keinem der beiden Vorfälle vermochte das Familiengericht einen Verstoß des Vaters gegen die Umgangsvereinbarung erkennen. Vielmehr wird in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass die Eltern, nachdem der Vater der Mutter erklärt hatte, dass er am Freitag, den 10. April 2015 in H... als Discjockey gebucht worden sei, sich einvernehmlich darauf verständigt hätten, den Osterumgang 2015 bereits am 10. April 2015 abzubrechen. Weiter führt das Familiengericht aus, der Umstand, dass der Junge sich im Rahmen des Umgangs verletzt habe, stelle nicht zugleich eine Zuwiderhandlung gegen den Umgangsbeschluss dar. In ihrer Beschwerdeschrift ist die Mutter auf diese Punkte nicht weiter eingegangen, sondern hat sich allein darauf beschränkt, die aus ihrer Sicht fehlerhafte Würdigung des Vorfalls vom 24. April 2015 zu rügen. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerde der Mutter sich nicht gegen die Zurückweisung ihres ursprünglichen Antrags in Bezug auf diese beiden Punkte richtet, sondern dass es insoweit bei dem familiengerichtlichen Beschluss verbleiben soll.

 

c) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die von der Mutter beabsichtigte Rechtsverfolgung im Ordnungsgeldverfahren keine Erfolgsaussichten aufwies. Daher hat das Familiengericht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt; die hiergegen gerichtete Beschwerde hat aus den dargestellten Gründen keinen Erfolg. Das gilt auch in Bezug auf die beiden weiteren, von der Mutter im ursprünglichen Antrag angeführten Gesichtspunkte (einvernehmliche Abkürzung des Osterumgangs 2015 bzw. Verletzung von F... ); auch insoweit bietet die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie das Familiengericht im angegriffenen Beschluss überzeugend ausgeführt hat, keine Aussicht auf Erfolg.

 

Im Ergebnis sind die beiden Rechtsmittel daher zurückzuweisen.

 

3. a) Die Kostenentscheidung im Verfahren 13 WF 149/15 beruht auf § 84 FamFG; da das Rechtsmittel erfolglos blieb, fallen die Kosten der Mutter zur Last. Eine Wertfestsetzung ist entbehrlich, weil eine Festgebühr gilt (Nr. 1912 KV FamGKG; vgl. Zöller/Feskorn, ZPO [30. Aufl. 2014], § 87 FamFG Rn. 11).

 

b) Der Sachverhalt bietet Anlass dazu, beide Elternteile dringend daran zu erinnern, dass es sich beim Umgang um ein Recht des Kindes handelt (§ 1684 Abs. 1 BGB). Es scheint, dass ihnen beiden das Wohl der Kinder, der obersten Richtschnur in derartigen Fällen (§ 1697a BGB), etwas aus dem Blick geraten ist, so dass Veranlassung zu der Anregung besteht, dass sie sich an die Ehe- und Familienberatung des Jugendamts ... wenden mögen, um eine gemeinsame, ergänzende Beratung in Fragen der Ausübung des Umgangsrechts in Anspruch zu nehmen (§ 18 Abs. 3 SGB VIII:

 

Unabhängig von den obigen Ausführungen und der - vorliegend verneinten - Frage, ob ein Verstoß mittels Ordnungsgeld geahndet werden kann, dürfte es auf der Hand liegen, dass der Einsatzort des Vaters, die Lokale, von denen er als Discjockey gebucht wird, grundsätzlich kein geeigneter Ort ist, um den Umgang zwischen ihm und den beiden heute neun bzw. sechs Jahre alten Jungen auszuüben. Denn in den Veranstaltungslokalen ist es im Allgemeinen laut, das Publikum wird vielfach nicht “kindgerecht” sein, die Kinder sind aufgeregt, können nicht ihrem üblichen Zubettgeh-Rhythmus folgen und bleiben zu lange auf, der Vater dürfte sich, bedingt durch die Tätigkeit, kaum sachgerecht um sie kümmern können etc. Tatsächlich soll die Mitnahme der beiden Kinder in das Veranstaltungslokal für diese, jedenfalls dem Vortrag der Mutter zufolge, unangenehme bzw. vermeidbare Konsequenzen gehabt haben: K... soll Asthmatiker sein und eine besonders reinliche, staubarme Umgebung benötigen; in der Schule soll er unaufmerksam sein, was die Mutter insbesondere auf Ausgestaltung und Verlauf der Umgangswochenenden zurückführt. F... soll am fraglichen Wochenende an einem grippalen Effekt gelitten haben, der sich durch den Aufenthalt im Veranstaltungslokal kaum gebessert haben dürfte.

 

Grundsätzlich scheint auch dem Vater bewusst zu sein, dass die Veranstaltungslokale, in denen er seiner Tätigkeit nachgeht, nicht der geeignete Ort sind, um den Umgang mit seinen Kindern auszuüben. Denn er trägt in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11. Juli 2015 selbst vor, er habe - allerdings offenbar erfolglos - die Mutter gebeten, einer Verschiebung des Umgangstermins vom 24./25. April 2015 zuzustimmen (Anlage zum Schriftsatz vom 29. Juli 2015, dort S. 1; Bl. 21). Vereinbarungen, Umgangstermine mit Rücksicht auf die berufliche Einspannung des Vaters zu verschieben bzw. zu verändern, scheinen im Verhältnis der Eltern untereinander auch keineswegs unüblich zu sein. Immerhin trägt die Mutter in der Antragsschrift (vom 11. Juni 2015, dort S. 2; Bl. 2) ihrerseits vor, die Eltern hätten sich im Hinblick auf den Auftritt des Vaters auf einer wichtigen Party am Freitag, den 10. April 2015 in H... gemeinsam darauf verständigt, den eigentlich bis Sonntag, 12. April 2015 reichenden Osterumgang einvernehmlich abzukürzen.

 

Weshalb der Vater es bei dieser Sachlage - dem Vortrag der Mutter zufolge (Beschwerdeschrift, dort S. 6 unten; Bl. 73) - zugelassen haben soll, dass die Kinder ihn in Begleitung seiner Ehefrau am Sonntag, den 13. September 2015 erneut an einem “Einsatzort” aufgesucht haben und eine Weile bei ihm in der Tanzveranstaltung geblieben sein sollen, anstatt dass er den Umgang entsprechend verkürzt hat, ist nicht nachvollziehbar. Umgekehrt ist es indessen genauso wenig nachvollziehbar, weshalb die Mutter der Bitte des Vaters, den Umgang vom 24./25. April 2015 zu verschieben, nicht nachkam: Allein ihre Absicht, am Abend des 24. April 2015 mit Freundinnen in ihren 46. Geburtstag (am Samstag, den 25. April 2015) “hineinfeiern” zu wollen (eidesstattliche Versicherung der Mutter vom 18. September 2015 als Anlage zur Beschwerdeschrift, dort S. 1; Bl. 79), dürfte kaum geeignet sein, ihre Ablehnung zu rechtfertigen. Der Vortrag der Mutter in der Beschwerdeschrift (dort S. 6f.; Bl. 73f.) legt vielmehr die Vermutung nahe, dass sie genau wusste oder jedenfalls in jedem Fall hätte wissen müssen, dass der Vater, wenn es nicht zu einer Verlegung/Abänderung des Umgangs an dem betreffenden Abend/Tag kommt, die Kinder mit an seinen Einsatzort nehmen wird (bzw. muss).

 

Vor diesem Hintergrund sollten sich die Eltern fragen, ob die Regelung in Ziff. 5 ihrer Umgangsvereinbarung, wonach der Vater sich verpflichtet, “zu den regelmäßigen Umgangszeiten  auch nachts zu Hause zu sein”, tatsächlich sinnvoll und sachgerecht ist: Die Eltern sind daran zu erinnern, dass es gegen die Anwesenheit eines neuen Partners eines Elternteils beim Umgang - soweit das Kindeswohl nicht ein anderes erfordert - nichts zu erinnern gibt. In den Gesprächen beim Jugendamt, zu deren Aufnahme die Eltern dringend aufgefordert werden, mögen sie prüfen, ob es im Hinblick auf die Art der Berufstätigkeit des Vaters, jedenfalls solange er als Discjockey tätig ist, nicht angezeigt ist, dessen Ehefrau (oder andere, geeignete Dritte) in die Betreuung der Kinder während der Nachtzeiten und den Zeiten, zu denen der Vater die Nachtruhe nachholt, stärker einzubinden. Denn leitender Gesichtspunkt bei der Regelung des Umgangs ist stets das Kindeswohl. Auch wenn den Wünschen der Eltern, soweit das Kindeswohl nicht entgegensteht, gebührend Rechnung zu tragen ist, darf der eigentliche Zweck des Umgangsrechts nicht verkürzt werden.

Rechtsanwältin

Simone Fischer

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