Cannabismissbrauch: MPU bei Vorliegen von geringfügigen Ausfallerscheinungen bei einem Wert knapp über dem Grenzwert?
Eine Fahrt unter Cannabiseinfluss führt nach der Legalisierung nicht automatisch zur Fahrerlaubnisentziehung. Es braucht zusätzliche, aussagekräftige Umstände. Genau daran entzündet sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin (Beschl. v. 31.3.2026 – 6 B 187/26 SN), die zeigt, wie unterschiedlich Gerichte diese Zusatztatsachen inzwischen bewerten – und wie schnell aus wenigen, eher unspezifischen Auffälligkeiten eine tragfähige Zusatztatsache entworfen werden kann.
Der Fall: Verkehrskontrolle unter Cannabiseinfluss und ADHS-Medikation
Ein Fahrerlaubnisinhaber der Klasse B geriet nachts in eine verdachtsunabhängige Verkehrskontrolle. Ein freiwilliger Atemalkoholtest verlief negativ, der Betroffene gab jedoch an, sechs Tage zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Ein Drogenvortest vor Ort fiel positiv auf THC und Amphetamin aus. Die Polizei beschrieb Fahrverhalten, Bewegung, Koordination, Aussprache und Orientierung als unauffällig – hielt aber eine verlangsamte Pupillenreaktion, Lidflattern und einen Rebound-Effekt fest. Ein Tremor lag nicht vor. Bei der rund einer Stunde später erfolgten ärztlichen Untersuchung waren weder Lidflattern noch Rebound-Effekt mehr feststellbar, die Pupillengröße war unauffällig.
Die Blutuntersuchung ergab einen THC-Wert von 3,6 ng/mL, einen THC-COOH-Wert von 57 ng/mL sowie einen positiven Amphetaminbefund, der sich durch die ärztlich verordnete ADHS-Medikation mit Lisdexamphetamin (Elvanse) erklärte. Der Betroffene nahm zudem abends das Antidepressivum Mirtazapin ein. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) an – gestützt sowohl auf den Cannabiskonsum mit der Fragestellung zum zukünftigen Trennungsvermögen als auch auf mögliche Wechselwirkungen mit den Medikamenten. Da kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog die Behörde die Fahrerlaubnis gem. § 11 Abs 8 FeV. Der Eilantrag bei Gericht gegen die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnis blieb erfolglos.
Die rechtliche Bewertung des Gerichts
Das Verwaltungsgericht Schwerin bestätigte die Entziehung. Zur Begründung stellte die Kammer klar, dass eine einmalige Zuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss für sich genommen noch keine MPU rechtfertigt – dafür braucht es zusätzliche, aussagekräftige Umstände für eine Wiederholungsgefahr, sogenannte Zusatztatsachen. Diese sah das Gericht hier jedoch aus zwei Gründen gegeben an: zum einen wegen der bei der polizeilichen Kontrolle festgestellten Auffälligkeiten, zum anderen wegen einer aus Sicht des Gerichts gröblich missachteten Wartezeit zwischen Konsum und Fahrtantritt.
Kurz zur Ausgangslage: Warum es überhaupt eine Zusatztatsache braucht
Seit der Cannabislegalisierung unterscheidet das Fahrerlaubnisrecht zwischen einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Konsum und einem Cannabismissbrauch im Sinne von Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV. Eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss – selbst mit einem Wert über dem Grenzwert von 3,5 ng/ml – reicht nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV nicht automatisch für eine MPU-Anordnung aus. Erst wenn zusätzliche, aussagekräftige Umstände hinzutreten, die auf ein künftig missbräuchliches Konsumverhalten hindeuten, darf die Behörde ein Gutachten verlangen. Das ist inzwischen in Rechtsprechung und Literatur unstrittig.
Die vom Gericht gewählte Zusatztatsache: Auffälligkeiten statt hoher Werte
Die Rechtsprechung greift für die Annahme einer solchen Zusatztatsache regelmäßig auf das Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM zurück (siehe Rechtstipp: "Cannabismissbrauch und Führerschein: Fahr-Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit nach DGVP und DGVM"), das im Kern zwei Kriterien in Bezug auf Zusatztatsachen aus Umständen des Tatgeschehens benennt: das Fehlen von Ausfallerscheinungen trotz einer sehr hohen THC-Konzentration von mindestens 15 ng/mL, oder das gleichzeitige Vorliegen einer THC-Konzentration von mindestens 8 ng/mL und einer THC-COOH-Konzentration von mindestens 150 ng/ml. Diese Kriterien könne auf eine ausgeprägte Cannabisgewöhnung, einen Kontrollverlust beim Konsum oder ein riskantes Konsumverhalten mit Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum hinweisen.
Beide Kriterien lagen hier nicht vor: Der THC-Wert betrug lediglich 3,6 ng/mL, der THC-COOH-Wert 57 ng/mL. Das Gericht griff daher auf das „Vorliegen von Ausfallerscheinungen“ zurück – konkret die (lediglich) in der Verkehrskontrolle festgestellte verlangsamte Pupillenreaktion, das Lidflattern und einen Rebound-Effekt – und wertete dieses Vorliegen als Zusatztatsache, mit der Begründung, der Gesetzgeber habe einen Gleichlauf zu Alkohol gewollt: Wer trotz erkennbarer Beeinträchtigung fahre, zeige damit fehlende Trennungsbereitschaft.
Diese Argumentation überzeugt nicht ohne Weiteres. Denn es liegt im entschiedenen Fall zum einen nur eine äußerst geringfügige Überschreitung des Grenzwerts vor – 3,6 statt 3,5 ng/ml. Zum anderen handelt es sich bei den festgestellten Ausfallerscheinungen um vergleichsweise geringfügige Symptome, die bereits eine Stunde später bei der ärztlichen Untersuchung nicht mehr festgestellt werden und konnten, also nicht mehr vorlagen. Aus derart flüchtigen Befunden bei einem Wert, der den Grenzwert nur hauchdünn überschreitet, eine Zusatztatsache abzuleiten, überdehnt den gesetzgeberischen Anwendungsbereich des § 13a FeV.
Der Alkoholvergleich – zweischneidig
Das Gericht zieht einen Gleichlauf zu Alkohol heran, um zu begründen, warum Ausfallerscheinungen trotz Konsums für eine Zusatztatsache sprechen. Dies lag in dem zu entscheidenden Fall aber nicht wirklich nahe: bei einer Alkoholproblematik gem. § 13 FeV ergeht bei eine erstmalige Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss mit einem Wert zwischen 0,5 und 1,1 Promille noch keine MPU-Anordnung. Erst ab einen Wert von 1,1 Promille (!) wird bei einer erstmaligen Alkoholfahrt bei Vorliegen von Zusatztatsachen der Weg für eine MPU-Anordnung geebnet. Vorliegend handelte es sich dagegen mit einem THC-Wert von 3,6 ng/ml um einen Wert, der denkbar knapp oberhalb des Grenzwerts von 3,5 ng/ml lag. Eine Zusatztatsache allein aus wenigen, uneindeutigen körperlichen Auffälligkeiten bei einem derart grenzwertnahen Wert abzuleiten, erscheint vor diesem Hintergrund als eher zweifelhafte Ausweitung.
Die zweite vom Gericht anerkannte Zusatztatsache: die angebliche Wartezeitmissachtung – nicht nachvollziehbar - und gesetzeswidrig
Das Gericht stützt die Zusatztatsache zusätzlich auf eine aus seiner Sicht missachtete Wartezeit zwischen Konsum und Fahrtantritt. Nach der vom Gericht herangezogenen Empfehlung der interdisziplinäre Expertengruppefällt fällt der THC-Wert bei Gelegenheitskonsumenten bereits nach drei bis fünf Stunden unter 3,5 ng/mL und nach sechs bis sieben Stunden unter 1,0 ng/mL. Empfohlen wird dennoch, eine Wartezeit von zwölf Stunden nicht zu unterschreiten, weil auch unterhalb des Grenzwerts noch fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigungen auftreten können. Da der Antragsteller anhand seines THC-COOH-Werts als Gelegenheitskonsument einzustufen war und sein THC-Wert dennoch über 3,5 ng/ml lag, ging das Gericht ohne Weiteres davon aus, dass die empfohlene Wartezeit nicht eingehalten worden sei.
Diese Argumentation führt bei näherer Betrachtung zu einem kaum haltbaren Ergebnis. Wenn der THC-Wert bei Gelegenheitskonsumenten nach den eigenen Feststellungen des Gerichts schon nach drei bis fünf Stunden unter den Grenzwert fällt, dann bedeutet jede Überschreitung des Grenzwerts von 3,5 ng/mL – und sei sie noch so geringfügig – zwangsläufig, dass seit dem Konsum deutlich weniger als die empfohlenen zwölf Stunden vergangen sind. Die "Wartezeitmissachtung" ist damit keine von der Grenzwertüberschreitung unabhängige Zusatztatsache, sondern letztlich nur deren andere Formulierung: Jeder Gelegenheitskonsument, der mit einem Wert auch nur knapp über 3,5 ng/mL angetroffen wird, hat nach dieser Logik denknotwendig auch die Wartezeit nicht eingehalten. Konsequent zu Ende gedacht läge damit bei jeder erstmaligen Fahrt eines Gelegenheitskonsumenten unter Cannabiseinfluss automatisch eine Zusatztatsache vor – eine MPU wäre praktisch immer einschlägig. Das widerspricht erkennbar der vom Gesetzgeber in § 13a FeV vorausgesetzten Wertung, wonach eine einmalige Zuwiderhandlung gerade nicht ausreicht, sondern zusätzliche, von der bloßen Grenzwertüberschreitung unabhängige Umstände hinzutreten müssen. Diese Argumentation des Gerichts ist nicht erklärbar.
Die Medikamente: eigentlicher Anlass für die Fahreignungsüberprüfung?
Nimmt man die tägliche Einnahme von Elvanse und Mirtazapin zu einem Cannabiskonsum hinzu, wird eine Fahreignungsüberprüfung nachvollziehbar – allerdings aus anderen Gründen. Beide Substanzen können die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit sowie das Sehvermögen beeinträchtigen, und eine Wechselwirkung mit Cannabis ist medizinisch nicht ausgeschlossen. Eine Überprüfung der Fahreignung wäre bei dieser Ausgangslage naheliegend, aber gegebenenfalls nicht mit der von der Behörde vorgesehenen Fragestellung zum Trennungsvermögen gem. § 13a FeV. Eine unzulässige Fragestellung hätte die gesamte MPU-Anordnung aber rechtswidrig werden lassen.
Fazit
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin überzeugt in der Gesamtschau nicht: Weder die auf geringfügige Ausfallerscheinungen bei einem denkbar grenzwertnahen THC-Wert gestützte Zusatztatsache noch die daraus zusätzlich abgeleitete Wartezeitmissachtung tragen die Anordnung aus meiner Sicht. Der Fall reiht sich damit in eine mittlerweile umfangreiche und keineswegs einheitliche Kasuistik zu Zusatztatsachen im Cannabisrecht ein, in der die Gerichte je nach Fallgestaltung zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Gerade weil Fahrerlaubnisbehörden in der Praxis nicht selten unverhältnismäßige MPU-Anordnungen erlassen, sollten Betroffene eine solche Anordnung nicht ungeprüft hinnehmen, sondern frühzeitig – also bereits bei Erhalt der Anordnung und nicht erst im gerichtlichen Verfahren – anwaltlich überprüfen lassen.
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