Verkehrsteilnahme für Medizinalcannabis-Patienten: Bußgeld und Cannabis-Rezept und das Amtsgericht Bad Urach
Kurz zusammengefasst: Wer Medizinalcannabis nach ärztlicher Verordnung einnimmt und danach mit hohen THC-Werten
kontrolliert wird, ist nicht automatisch ein Bußgeldfall. Das Amtsgericht Bad Urach hat einen Betroffenen freigesprochen, obwohl sein Rezept über eine ausländische Telemedizin-Plattform ausgestellt
worden war und seine Blutwerte weit über dem gesetzlichen Grenzwert lagen. Die Entscheidung zeigt: Nicht der Patient, sondern der verschreibende Arzt trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße
Verordnung.
Warum dieses Thema gerade jetzt so viele Patienten betrifft
Seit der Teillegalisierung von Cannabis und dem gleichzeitigen Aufschwung der Online-Medizin nehmen Kontrollen von Cannabis-Patienten im Straßenverkehr spürbar zu. Viele Betroffene erhalten ihr
Rezept nach einer kurzen Videosprechstunde – teils bei Ärzten, die im europäischen Ausland niedergelassen sind. Kommt es dann zu einer Verkehrskontrolle mit auffälligem THC-Wert, greifen
Bußgeldbehörden häufig zum Standardvorwurf: Fahren unter Drogeneinfluss nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG). Dass das Gesetz für genau diese Konstellation eine Ausnahmeregelung vorsieht, wird
dabei oft übergangen. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bad Urach rückt diese Ausnahme nun wieder ins Zentrum – mit weitreichenden Folgen für die Praxis.
Die gesetzliche Ausnahme: Was die "Medikamentenklausel" für Cannabispatienten bedeutet
Grundsätzlich handelt ordnungswidrig, wer ein Fahrzeug führt, während im Blut ein berauschender Stoff wie THC oberhalb des gesetzlichen Grenzwerts nachweisbar ist – der reine Laborwert genügt für den
Vorwurf. Genau an dieser Stelle greift jedoch § 24a Abs. 4 StVG zugunsten von Medikamenten-Patienten ein: Stammt die nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für eine konkrete
Erkrankung verschriebenen Arzneimittels, ist der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit von vornherein nicht erfüllt.
Für Cannabis-Patienten heißt das: Solange die Einnahme im Rahmen einer echten ärztlichen Therapie erfolgt und die Verordnung eingehalten wird, liegt schon begrifflich keine Ordnungswidrigkeit vor –
unabhängig davon, wie hoch die gemessenen Werte ausfallen.
Der Fall: Migräne-Patient mit Telemedizin-Rezept und sehr hohen Blutwerten
Ein junger Mann litt seit seiner Jugend unter starken Migräneattacken und einer begleitenden Reizdarmerkrankung. Da die schulmedizinische Behandlung keine dauerhafte Besserung brachte, wandte er sich
an eine internationale Telemedizin-Plattform. Nach einem medizinischen Fragebogen und einer Videosprechstunde stellte ihm ein in Athen praktizierender Arzt Cannabisblüten zur Einnahme "bei Bedarf"
über einen Vaporisator aus, mit im Rezept festgelegten Höchstmengen.
An einem Kontrolltag konsumierte der Mann sein verordnetes Medikament, fühlte sich nach eigener Einschätzung rund 30 Minuten später fahrtauglich und setzte sich ans Steuer. Bei einer anschließenden
Polizeikontrolle roch ein Beamter Cannabis, woraufhin eine Blutentnahme angeordnet wurde. Das Laborergebnis: 31,7 ng/ml THC und über 200 ng/ml THC-Carbonsäure – beides deutlich oberhalb dessen, was
üblicherweise mit einem "normalen" Freizeitkonsum in Verbindung gebracht wird. Die Bußgeldbehörde verhängte prompt 500 Euro Bußgeld und einen Monat Fahrverbot. Der Mann legte Einspruch ein.
Freispruch durch das Amtsgericht: Die wichtigsten Argumente des Gerichts
Das Amtsgericht Bad Urach sprach den Betroffenen vollständig frei und erlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse auf. Rechtlich wird die Medikamentenklausel dabei als sogenannter
Strafausschließungsgrund eingeordnet – das Gericht muss sie also von sich aus prüfen, auch ohne dass der Betroffene sich ausdrücklich darauf beruft. Vier Aspekte der Urteilsbegründung sind für
Patienten besonders relevant:
1. Fehler des Arztes fallen nicht auf den Patienten zurück
Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass die berufsrechtliche Ordnungsgemäßheit einer Verschreibung in der Verantwortung des behandelnden Arztes liegt, nicht des Patienten. Es wäre
überzogen, von einem Patienten zu verlangen, die approbationsrechtliche Korrektheit seines Arztes selbst zu kontrollieren. Solange keine erkennbaren Warnzeichen für ein fragwürdiges Vorgehen von Arzt
oder Plattform vorliegen, darf sich der Patient auf die Richtigkeit seines Rezepts verlassen.
2. Videosprechstunde und Auslandsarzt sind kein Ausschlussgrund
Dass die Verschreibung ohne persönlichen Praxisbesuch, sondern per Videosprechstunde bei einem Arzt in einem anderen EU-Land zustande kam, änderte an der Wirksamkeit nichts. Entscheidend war, dass
der Patient über einen ausführlichen Aufklärungsbogen zu möglichen Nebenwirkungen informiert und zur Selbsteinschätzung vor jeder Fahrt verpflichtet wurde. Damit lag eine tragfähige, auf ein
konkretes Krankheitsbild bezogene Behandlung vor. Auch der Umstand, dass der Arzt im Ausland saß, führte zu keiner anderen Bewertung: Für die Kontrolle der dortigen Berufsausübung ist die zuständige
Behörde am Sitz des Anbieters zuständig, nicht der einzelne Patient.
3. Hohe THC-Werte sind kein automatischer Beweis für Fehlverhalten
Ein zentraler Streitpunkt war der ungewöhnlich hohe Carbonsäure-Wert. Das eingeholte rechtsmedizinische Gutachten ordnete diesen Wert jedoch gerade als Indiz für einen regelmäßigen,
verordnungskonformen Konsum ein – da dieser Abbaustoff im Körper besonders langsam verstoffwechselt wird, lässt sich aus ihm kein Rückschluss auf einen kurz zurückliegenden Konsumzeitpunkt ziehen.
Auch dass im Rezept keine feste Tageshöchstmenge angegeben war, wertete das Gericht als Versäumnis des Arztes – nicht als Vorwurf gegenüber dem Patienten.
4. Keine feste Wartezeit, aber eine Pflicht zur Selbsteinschätzung
Eine gesetzlich vorgeschriebene Karenzzeit zwischen Konsum und Fahrtantritt existiert nicht, sofern der Arzt keine eigene Wartezeit angeordnet hat. Der Patient muss aber vor jeder Fahrt
eigenverantwortlich prüfen, ob er sich fahrtauglich fühlt. Da der Betroffene glaubhaft schilderte, keine der im Aufklärungsbogen genannten Warnsymptome bemerkt zu haben, und ihm das Gegenteil nicht
nachzuweisen war, ging das Gericht von einer ordnungsgemäßen Selbstprüfung aus.
Bußgeldverfahren vs. Fahrerlaubnisentziehung: Zwei Welten mit unterschiedlichen Maßstäben
Wichtig für die Einordnung: Ein Freispruch im Bußgeldverfahren bedeutet nicht automatisch, dass auch die Fahrerlaubnis gesichert ist. Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt der Grundsatz "im Zweifel für
den Angeklagten" – die Behörde muss dem Patienten ein Fehlverhalten nachweisen. Im Fahrerlaubnisrecht dagegen prüft die Behörde von Amts wegen die Fahreignung nach Anlage 4 zur
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), und den Betroffenen treffen dabei deutlich weitergehende Mitwirkungspflichten. Uneinheitliche Angaben zur Einnahmeart oder eine fehlende schriftliche
Dosierungsanweisung, die im Bußgeldverfahren noch zugunsten des Patienten ausgelegt werden können, wirken sich im Fahrerlaubnisverfahren regelmäßig nachteilig aus. Beide Verfahren sollten daher stets
getrennt und mit eigener Strategie betrieben werden.
Praktische Empfehlungen für Medizinalcannabis-Patienten
- Rezept und Unterlagen vollständig aufbewahren: Auch wenn die formale Richtigkeit primär Ärztesache ist, erleichtert eine lückenlose Dokumentation jede spätere Auseinandersetzung mit einer Behörde
erheblich.
- Verordnete Einnahmeform einhalten: Weichen Sie nicht von der ärztlich vorgesehenen Anwendung (in der Regel: Verdampfer) ab.
- Aufklärungsbogen ernst nehmen: Notieren Sie sich die dort genannten Warnsymptome und prüfen Sie vor jeder Fahrt bewusst, ob eines davon zutrifft.
- Bei Kontrolle Ruhe bewahren: Machen Sie gegenüber der Polizei oder der Bußgeldstelle keine spontanen Angaben, ohne vorher anwaltlichen Rat eingeholt zu haben.
- Bescheide nicht einfach hinnehmen: Ein Bußgeldbescheid wegen Cannabis am Steuer ist häufig angreifbar – lassen Sie ihn juristisch prüfen, bevor Sie zahlen oder den Führerschein abgeben.
Fazit
Das Urteil des Amtsgerichts Bad Urach ist ein ermutigendes Signal für alle, die Medizinalcannabis nach ärztlicher
Verordnung einnehmen: Ein Bußgeldbescheid wegen hoher THC-Werte ist kein automatisches Urteil, wenn eine echte medizinische Behandlung dahintersteht – auch nicht, wenn diese über eine
Telemedizin-Plattform im Ausland vermittelt wurde. Entscheidend bleibt, dass die Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit der Verschreibung beim Arzt liegt und der Patient sich hierauf verlassen darf,
solange er keinen Anlass zu Zweifeln hatte.
Wer einen Bußgeldbescheid wegen Cannabis am Steuer erhalten hat oder mit einer fahrerlaubnisrechtlichen Überprüfung konfrontiert ist, sollte nicht vorschnell reagieren, sondern die eigene
Verordnungs- und Einnahmesituation anwaltlich prüfen lassen.
Für eine Ersteinschätzung erreichen Sie mich unter der Telefonnummer 0421-695 256 27.