Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Fahrerlaubis und Betäubungsmittel

 

Allein bei der Einnahme von Betäubungsmittel im Sinne des Btäubungsmittelgesetzes (BtMG) liegt Fahrungeeignetheit vor, ohne dass es auf eine bestimmte Häufigkeit des Konsums oder darauf ankommt oder ob der Betroffene Drogenkonsum und Fahren trennen kann, es muss also mal Verkehrsbezug gegeben haben. 

 

Zu den Betäubungsmitteln zählen alle Stoffe oder Zubereitungen, die in Anlage I-III zu § 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgelistet sind. Das Betäubungsmittelgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, das den generellen Umgang mit Betäubungsmitteln regelt. Darunter fällt unter anderem: Crystal Meth, Ecstasy, LSD, Kokain, Heroin, Amphetamine (Speed, Pep), usw.

 

Schon eine einmalige oder gelegentliche Einnahme von Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtfertigt in der Regel die Annahme der Fahrungeeignetheit, ohne dass das Kfz-Führen unter der Wirkung der Droge nachgewiesen sein müsste. Das gilt in der Regel auch, wenn der Fahrerlaubnisbehörde der Drogenkonsum erst Monate später bekannt wird.

 

Hierbei handelt es sich um eine Regelvermutung, es können also Ausnahmen geltend gemacht werden, so dass eine Fahrerlaubnisentziehung entfällt.  Eine Ausnahme liegt vor, wenn besondere Umstände die Annahme begründen, dass, die Fähigkeit zu umsichtigem und verkehrsgerechtem Verhalten und zur zuverlässigen Trennung zwischen Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme nicht beeinträchtigt ist: dann erfolgt aber eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

 

Ausnahmen ergeben sich aus dem Verstreichen der Einjahresfrist - mehr dazu in meinem Beitrag "Abwendung der Fahrerlaubnisentziehung bei Betäubungsmittel" - und bei Vorliegen einer unwissentlichen und unwillentlichen Aufnahme von Betäubungsmittel - mehr dazu in meinem Beitag "Unbewusste Aufnahme von Drogen und Führerschein".  stattgefunden.

Rechtsanwältin

Simone Fischer

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Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM)

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