Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Kokain, Amphetamin & Co. im Blut – aber nie bewusst konsumiert? Was Betroffene zur unwissentlichen Drogenaufnahme im Fahrerlaubnisrecht wissen müssen

Ein Szenario, das mir in der Beratungspraxis immer wieder begegnet: Der Laborbefund nach einer Verkehrskontrolle weist harte Drogen im Blut nach und die Mandanten versichern glaubhaft keinerlei Drogen genommen zu haben.

 

Leider sind hier überwiegend Frauen betroffen, die nach Party- oder Discobesuch, Festivals etc. solche Erfahrungen gemacht haben und denen sicherlich von Personen Drogen unwillentlich zugeführt worden sind, die nichts Gutes im Schilde geführt haben. Dies betrifft nicht nur die bekannten K.O.-Tropfen, sondern auch Amphetamin, Kokain und Ähnliches. Dies ist für die Betroffenen schlimm genug, hinzu kommen zum Teil aber noch weitere rechtliche Folgen ggf. strafrechtlicher und fahrerlaubnisrechtlicher Art.

 

Anders als bei Cannabis, wo mittlerweile differenzierter geprüft wird, gilt bei harten Drogen eine deutlich strengere Linie. Dieser Beitrag erklärt, wann eine Berufung auf unbewussten Konsum überhaupt Aussicht auf Erfolg hat und was dafür konkret vorgetragen werden muss.

Rechtlicher Ausgangspunkt: Ein einziges Mal genügt

Bei sogenannten harten Drogen – dazu zählen unter anderem Kokain, Amphetamin, Metamphetamin, Ecstasy oder Heroin – reicht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits der einmalige Nachweis, um die Fahreignung entfallen zu lassen. Auf eine Wiederholung kommt es nicht an, ebenso wenig darauf, ob überhaupt ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt wurde. Liegt ein solcher Nachweis vor, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV zur Entziehung verpflichtet – ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht, und in der Regel wird auch keine MPU mehr angeordnet, weil die Ungeeignetheit bereits feststeht.

Dem liegt eine Beweisregel zugrunde, die Gerichte immer wieder heranziehen: Wer eine Substanz im Körper hat, hat sie nach der Lebenserfahrung normalerweise auch willentlich zu sich genommen. Diese Vermutung ist der Ausgangspunkt jeder Prüfung – sie lässt sich jedoch erschüttern.

Gibt es die unbewusste Drogenaufnahme wirklich?

Ja – und das erkennen auch die Verwaltungsgerichte grundsätzlich an. Substanzen, die heimlich in Getränke gemischt werden, Verwechslungen von Gläsern oder Bechern in geselliger Runde, kontaminierte Medikamente: Solche Geschehensabläufe sind keine bloße Theorie, sondern kommen im echten Leben vor und gilt nach neuerer Entwicklung überdurchschnittlich für Frauen bei öffentlichen Events.  Die Rechtsprechung stellt ausdrücklich klar, dass an das Vorbringen eines Betroffenen oder einer Betroffenen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen, nur weil es um einen seltenen Ausnahmefall geht.

Trotzdem ist Vorsicht geboten: Gerade weil sich fast jeder Betroffene mit positivem Drogenbefund zunächst auf eine unwissentliche Aufnahme beruft, gilt diese Einlassung bei Behörden und Gerichten als Standardreaktion. Verbunden mit den erheblichen Gefahren, die von einem drogenkonsumierenden Kraftfahrer für andere ausgehen können, führt das zu einer strengen Prüfung. Ein bloßes „das muss mir untergemischt worden sein" reicht zu Recht bei Weitem nicht aus.

Die Anforderungen an einen erfolgversprechenden Vortrag

Aus zahlreichen Entscheidungen verschiedener Oberverwaltungsgerichte – unter anderem aus Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und zuletzt Bremen – lässt sich ein weitgehend einheitlicher Maßstab herausarbeiten. Folgende Elemente sollte eine Darlegung enthalten, um ernsthaft geprüft zu werden:

• Konkretheit statt Vermutung: Es braucht eine detaillierte, stimmige und nachvollziehbare Schilderung des Geschehens – nicht die pauschale Vermutung, irgendetwas müsse ja in ein Getränk gelangt sein.

• Rahmendaten des Vorfalls: Ort, Zeitpunkt und die anwesenden beziehungsweise beteiligten Personen müssen benannt werden, damit der Ablauf zumindest im Ansatz überprüfbar ist.

• Ein erkennbares Motiv der Drittperson: Da harte Drogen teuer und illegal sind, halten es Gerichte für unwahrscheinlich, dass jemand einer anderen Person grundlos heimlich Drogen verabreicht. Ohne ein nachvollziehbares Motiv – etwa finanzielles Interesse, der Versuch, jemanden abhängig zu machen, oder eine besondere persönliche Beziehung – wird der Vortrag regelmäßig als unglaubwürdig eingestuft.

• Erklärung, warum die Wirkung unbemerkt blieb: Der Konsum harter Drogen geht üblicherweise mit spürbaren Effekten einher. Bleiben diese angeblich aus oder werden sie nicht erkannt, muss auch dafür eine plausible Erklärung geliefert werden.

• Konstanz von Anfang an: Bereits die erste Einlassung – idealerweise unmittelbar gegenüber der Polizei – muss die wesentlichen Eckpunkte des späteren Vortrags enthalten. Tauchen neue Details erst nach Wochen oder nach Akteneinsicht auf, wecken Gerichte das regelmäßig misstrauisch.

• Kein Widerspruch zu den toxikologischen Werten: Die gemessenen Substanz- und Abbauwerte dürfen der geschilderten Version nicht entgegenstehen. Auch ein niedriger Wert ist kein Freibrief, da er ebenso auf einen bereits länger zurückliegenden Konsum hindeuten kann.

• Nachprüfbarkeit: Reine pauschale eidesstattliche Versicherungen von Freunden, die im Kern nur bestätigen, selbst nichts bemerkt zu haben, tragen wenig. Wertvoller sind konkret benennbare Zeugen, ein stimmiger zeitlicher Ablauf und – soweit vorhanden – objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte.

Typische Vorträge, die vor Gericht nicht überzeugen

Aus der Praxis lassen sich mehrere wiederkehrende Fallgruppen erkennen, bei denen der Vortrag regelmäßig scheitert:

  • die pauschale Behauptung, auf einem Festival habe irgendeine unbekannte Person etwas ins Getränk gemischt, ohne dass Motiv, Ort oder Zeitpunkt näher eingegrenzt werden können. Dies dürfte bei der bereits oben genannten Entwicklung von betroffenen Frauen bei öffentlichen Events durchaus mal von der Rechtsprechung überdacht werden!
  • die Version, ein Bekannter habe heimlich eine Flasche präpariert, wobei der zeitliche Ablauf jedoch nicht zusammenpasst – etwa weil bereits vor dem angeblichen Konsum ein Fahrzeug geführt wurde;
  • oder die Darstellung, man habe beim gemeinsamen Beisammensein versehentlich aus dem Glas eines bekanntermaßen drogenkonsumierenden Bekannten getrunken.

 

Solche Vorträge werden von Gerichten meist als zu vage zurückgewiesen, weil das bloße Aufzeigen einer theoretischen Möglichkeit noch nicht belegt, dass sich der Vorfall tatsächlich so zugetragen hat. Auch wenn sich die geschilderte Version im Laufe des Verfahrens in wesentlichen Punkten ändert, werten Gerichte dies regelmäßig als Indiz für eine bloße Schutzbehauptung.

Was Betroffene konkret tun sollten

Wer bei einer Verkehrskontrolle oder im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens mit einem positiven Befund auf harte Drogen konfrontiert wird, obwohl subjektiv kein bewusster Konsum stattgefunden hat, sollte die vorangegangenen Stunden so bald wie möglich strukturiert rekonstruieren: Aufenthaltsorte, Begleitpersonen, konsumierte Speisen und Getränke, mögliche Momente, in denen ein Glas oder eine Flasche unbeaufsichtigt war. Diese erste, möglichst zeitnahe Schilderung ist später oft entscheidend dafür, ob der Vortrag als glaubhaft eingestuft wird. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung hilft, den Sachverhalt in der von der Rechtsprechung geforderten Genauigkeit und Widerspruchsfreiheit aufzubereiten, bevor die Behörde eine Entscheidung trifft.

Gerne stehe ich für eine erste Einschätzung Ihres Falls zur Verfügung – Sie erreichen mich telefonisch unter 0421-695 256 27.

Rechtsanwältin

Simone Fischer

Bürgermeister-Spitta-Allee 3

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Fax: +49 (0) 421 695 256 28

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Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM)

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