Medizinalcannabis und Führerschein: Oberlandesgericht Oldenburg erkennt Telemedizin an und stärkt Rechte von Patienten
Immer mehr Menschen erhalten heute eine ärztliche Verordnung für Cannabisblüten – etwa bei chronischen Schmerzen, Angststörungen, ADHS oder Schlafproblemen. Gerät ein solcher Patient in eine
Verkehrskontrolle und liegt der gemessene THC-Wert über der gesetzlichen Grenze von 3,5 ng/ml, stellt sich regelmäßig dieselbe Frage: Greift die sogenannte Medikamentenklausel aus § 24a Abs. 4 StVG, sodass keine Ordnungswidrigkeit vorliegt? Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg bringt
hierzu wichtige Klarstellungen – und räumt mit zwei verbreiteten Irrtümern der Bußgeldstellen und Amtsgerichte auf. Da die Zahl ärztlicher Cannabis-Verordnungen weiter steigt, dürften Fälle dieser
Art künftig deutlich häufiger vor Gericht landen. Grund genug, die Entscheidung hier einzuordnen.
Der Fall: Verordnung per Telefonat, Kontrolle zwei Tage später
Ein Betroffener hatte sich – nach eigener Schilderung wegen langjähriger Einschlafstörungen, die sich durch eine Phase der Arbeitslosigkeit noch verstärkt hatten – in einem Telefonat an einen Arzt
gewandt. Ein persönlicher Termin in einer Praxis hatte zuvor nicht stattgefunden. Der Arzt verordnete Cannabisblüten zum Inhalieren, mit einer Einzeldosis von 250 mg und einer Tageshöchstdosis von
500 mg.
Zwei Tage nach Einlösen des Rezepts wurde der Mann nachts am Steuer kontrolliert. Die Blutuntersuchung ergab einen THC-Wert von 4,0 ng/ml. Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte ihn daraufhin wegen
fahrlässiger Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss (§ 24a Abs. 2 StVG) zu 500 Euro Bußgeld und einem
Monat Fahrverbot. Die Medikamentenklausel ließ das Gericht nicht gelten: Es fehle bereits an einem „konkreten Krankheitsfall“, weil die Schlafprobleme nie ärztlich attestiert und nie bei einem
Hausarzt vorgestellt worden seien.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hob das OLG Oldenburg dieses Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück an das Amtsgericht. In seiner Begründung äußert sich der
Senat zu drei Punkten, die für jeden Cannabis-Patienten am Steuer von Bedeutung sind.
1. Keine „Ultima-Ratio“-Pflicht für Medizinalcannabis
Im Fahrerlaubnis- und Sozialrecht taucht bei Cannabis-Therapien immer wieder der Grundsatz der „Ultima Ratio“ auf: Eine Behandlung mit Cannabis sei danach nur zulässig, wenn zuvor etablierte
Therapien ausgeschöpft wurden oder nicht in Betracht kommen. Übertragen auf das Ordnungswidrigkeitenrecht hätte das bedeutet, dass die Medikamentenklausel nur greift, wenn der Patient nachweisen
kann, dass er andere Behandlungswege bereits erfolglos versucht hat.
Diesem Gedanken erteilt das OLG Oldenburg eine klare Absage – und folgt damit einer Linie, die sich im Verwaltungsrecht zum Fahrerlaubnisrecht bereits abzeichnete. Entscheidend ist der Blick ins
Gesetz: Seit dem Cannabisgesetz vom 27. März 2024 ist Cannabis kein Betäubungsmittel mehr, sondern für medizinische Zwecke im neuen Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt. Anders als das
Betäubungsmittelgesetz, das in § 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG eine Anwendung ausdrücklich ausschließt, „wenn der
beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann“, enthält das MedCanG keine vergleichbare Subsidiaritätsklausel. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet – eine Einschätzung, die das
Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 8. Januar 2025 im Grundsatz bereits bestätigt hat.
Praktisch bedeutet dies: Ärztinnen und Ärzte müssen bei der Verordnung von Cannabisblüten nach derzeitigem Recht nicht dokumentieren, dass andere Medikamente zuvor erfolglos eingesetzt wurden.
2. Auch die Online-Sprechstunde reicht aus
Der zweite Streitpunkt betraf die Form der Verordnung: Reicht ein rein telefonisches Gespräch ohne jeden persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient aus, damit die Verordnung als „ordnungsgemäß“
im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG gilt?
Auch hier entscheidet das OLG Oldenburg patientenfreundlich. Maßgeblich ist § 3 MedCanG in seiner aktuellen Fassung.
Diese Vorschrift verlangt – anders als ein früherer, letztlich nicht
umgesetzter Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/3061) – gerade kein persönliches Erscheinen des Patienten in der Praxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs. Der Senat lehnt es ausdrücklich ab, die geltende
Fassung – wie es etwa das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek in einer früheren Entscheidung getan hatte – lediglich als Klarstellung einer ohnehin bestehenden Kontaktpflicht zu deuten. Nach Wortlaut und
Gesetzesbegründung ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Verordnung ohne persönlichen Arztkontakt derzeit rechtlich genügt.
Wichtig ist dabei eine Differenzierung: Ein persönlicher Kontakt ist nicht erforderlich – ein ärztlicher Kontakt hingegen schon. Plattformen, bei denen Cannabis vollständig ohne jede ärztliche
Beteiligung bestellt werden kann, erfüllen die Voraussetzungen der Medikamentenklausel nicht. Der Verweis auf strengere Anforderungen bei anderen telemedizinischen Verordnungen – etwa auf die vom
Bundessozialgericht geforderte vollständige körperliche Untersuchung bei bestimmten Cannabis-Therapien – greift laut Senat hier ebenfalls nicht: Eine solche Untersuchungspflicht setzt eine
„Ultima-Ratio-Behandlung“ voraus, die es im Straßenverkehrsrecht – wie unter Punkt 1 gezeigt – gerade nicht gibt.
Für Patienten heißt das: Wer sich Cannabisblüten im Rahmen einer telemedizinischen Sprechstunde verordnen lässt, kann sich grundsätzlich auf die Medikamentenklausel berufen – auch ohne je persönlich
in einer Praxis gewesen zu sein. Das ist eine spürbare Erleichterung gegenüber einer strengeren Linie, die Teile der Instanzrechtsprechung bislang vertreten haben. Zu beachten bleibt allerdings:
Diese Bewertung gilt nach aktueller Rechtslage. Sollte der Gesetzgeber künftig doch eine Pflicht zum persönlichen Kontakt einführen – was nicht ganz unwahrscheinlich -, würde sich das Bild
ändern.
3. Die Verordnung muss den gemessenen THC-Wert plausibel erklären
So patientenfreundlich die ersten beiden Punkte ausfallen – der Senat macht ebenso deutlich, dass die Medikamentenklausel keinen Freifahrtschein darstellt. § 24a Abs. 4 StVG greift nur, wenn das im Blut gemessene THC tatsächlich aus der bestimmungsgemäßen Einnahme des verordneten
Arzneimittels stammt. Allein der Nachweis irgendeiner Verordnung genügt also nicht: Die festgestellte Konzentration muss sich mit dieser Verordnung nachvollziehbar erklären lassen.
Genau hierzu hatte die Vorinstanz - das Amtsgericht Osnabrück - keine Feststellungen getroffen, weil es den Fall bereits am fehlenden „konkreten Krankheitsfall“ hatte scheitern lassen. Das
Oberlandesgericht Oldenburg gibt der Vorinstanz daher zwei Prüfschritte mit auf den Weg:
- „Erklärbarkeit des Werts“: Lässt sich der gemessene Wert von 4,0 ng/ml THC mit der ärztlich verordneten Dosierung (250 mg Einzeldosis, 500 mg Tagesdosis) in Einklang bringen?
Hierzu wird in aller Regel ein pharmakologisches Sachverständigengutachten notwendig sein.
- „Zeitlicher Zusammenhang“: Wie viel Zeit lag zwischen Konsum und Fahrtantritt? Diese Frage ist besonders bei Verordnungen gegen Schlafstörungen praxisrelevant. Wurde – auch
innerhalb der erlaubten Dosis – im Bewusstsein einer bevorstehenden Autofahrt konsumiert, fehlt es an einer bestimmungsgemäßen Einnahme zur Behandlung der Erkrankung. In diesem Fall
stellt sich zudem die Frage, ob dem Betroffenen nur Fahrlässigkeit oder bereits vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist.
Warum die Entscheidung für Patienten wichtig ist
Der Beschluss des OLG Oldenburg räumt mit zwei hartnäckigen Missverständnissen auf, die
Bußgeldstellen und Amtsgerichte immer wieder ins Feld führen:
- Die strengen sozialrechtlichen Maßstäbe der Ultima-Ratio-Rechtsprechung lassen sich nicht auf das Straßenverkehrsrecht übertragen.
- Eine telemedizinische Verordnung ohne persönlichen Praxisbesuch genügt nach geltendem Recht für die Medikamentenklausel nach § 24a StVG – solange ein ärztlicher Kontakt stattgefunden hat.
Gleichzeitig macht die Entscheidung deutlich, dass Betroffene sich nicht blind auf das bloße Vorliegen einer Verordnung verlassen sollten. Wird eine Blutprobe entnommen, muss der gemessene THC-Wert
am Ende mit Dosierung und zeitlichem Ablauf der Einnahme übereinstimmen. Eine ordnungsgemäße Einnahme sollte aber auch selbstverständlich sein, wie bei jedem anderen Medikament auch.
Fazit
Das Oberlandesgericht Oldenburg stärkt mit diesem Beschluss die Rechte von Cannabis-Patientinnen und -Patienten im Straßenverkehrsrecht deutlich: Weder ein Ultima-Ratio-Nachweis noch ein persönlicher
Arztbesuch sind Voraussetzung für die Medikamentenklausel.
Wurde gegen Sie trotz ärztlich verordneten Medizinalcannabis ein Bußgeldbescheid erlassen, lohnt sich in aller Regel eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls. Für eine erste Einschätzung zu Ihrem
Fall stehe ich gerne unter der Telefonnumer 0421-695 256 27 zur Verfügung.