Es kommt in meinem Praxisalltag gehäuft zu Fällen, in denen es aufgrund von Cannabis-Rezepten aus der Telemedizin zu Problemen mit Fahrerlaubnisentziehungen kommt.
Zunächst haben Verkehrsauffälligkeiten mit Medizinalcannabis-Patienten, die ein Rezept von Telemedizinanbietern, wie Dr. Ansay, Dr. ABC, etc. stark zu genommen. Das liegt daran, dass sich bei entsprechenden Anbietern (Medizinal-)Cannabis im Internet ohne jeglichen Aufwand bestellen lässt und das ohne je eine Arzt gesehen zu haben und damit ohne jegliche medizinische Behandlung. Es dürfte sich rumgesprochen haben, wie einfach eine Bestellung von (Medizinal-)Cannabis im Internet funktioniert, zumal durch Versandtapotheken das Cannabis noch "frei Haus" geliefert wird.
Rechtsprechung zu Cannabis aus Telemedizin
Doch hat sich dies auch bei den Gerichten rumgesprochen, die dieser Entwicklung sowohl im Fahrerlaubnisrecht als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht Rechnung tragen und strengere Entscheidungen fällen.
Telemedizin im Ordnungswidrigkeitenrecht
Im Ordnungswidrigkeitenrecht geht es um die ungeliebten Bußgeldbescheide, z.B. bei Geschwindigeitsverstößen oder Rotlichtverstößen, aber eben auch bei Verkehrsteilnahmen unter Cannabiseinfluss. Hier liegt gem. § 24a Abs. 1a) StVG bei einer Verkehrsteilnahme ab 3,5 ng/ml THC eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit eine Bußgeld, einem Fahrverbot und Punkten geahndet wird.
Anders liegt es, wenn gem. § 24a Abs. 4 StVG das Cannabis für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben wurde und bestimmungsgemäß eingenommen wird. Für Cannabispatienten gilt der Grenzwert gem. § 24a Abs 1a) StVG von 3,5 ng/ml THC im Straßenverkehr also gerade nicht. Da die Dosis für ein Medikament (wie Medizinalcannabis) bei einer ärztlichen Behandlung immer individuell ist, gibt hierfür eben auch keinen Grenzwert. Es handelt es sich um das sogenanntes "Medkamentenprivileg", da es ein "Privileg" darstellt, etwas tun zu dürfen, was "eigentlich" eine Ordnungswidrigkeit darstellt - also eine Verkehrsteilnahme über den THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml.
Im Bußgeldverfahren wegen einer ordnungswidrigen Fahrt unter Cannabiseinfluss nach § 24a Abs. 2 StVG gibt es Entscheidungen der Gerichte, die nun aber die Vorlage eines Rezepts von Cannabis von Dr. Ansay, Dr. ABC etc. – also aus der Telemedizin ohne ärztlichen Behandlung - nicht mehr per se ausreichen lassen, damit das Medikamentenprivileg nach § 24a Abs. 4 StVG greift - ein entsprechendes Rezept wird dann nicht mehr anerkannt (mehr dazu in meinem Rechtstipp: Medizinalcannabis und MPU: Änderung der Rechtsprechung und worauf Sie nun achten müssen). Vielmehr kommt es in solchen Fällen dann wie für einen (Freizeit-)Cannabiskonsumenten zu einem Bußgeld, 2 Punkten und einem Fahrverbot.
Auch Apotheken bei Abgabe von Medizinalcannabis betroffen
Aportheken, die auf der Seite von Dr. Ansay als "Kooperationsapotheken" gelistet sind, haften nach aktueller Rechtsprechung für das unzulässige Verhalten von „Dr. Ansay“ als Mittäter gleich mit. Bezogen auf die Plattform von „Dr. Ansay“ ist das Verhalten nach dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG) unzulässig. Auch nach der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetr) sind „Kooperationsapotheken“, die auf der Plattform von „Dr. Ansay“ gelistet sind, gehalten, entsprechende Rezepte nicht mehr einzulösen und das „verschriebene“ Cannabis auch nicht abzugeben (mehr dazu in meine Rechtstipp: Medizinalcannabis und Führerschein: dürfen Cannabis-Rezepte von „Dr. Ansay“ von Apotheken nicht mehr eingelöst werden?)
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Medizinalcannabis
Auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Fahrerlaubnisrecht stellt seit der sprunghaft gestiegenen Telemedizin strenge Regeln für den Nachweis eine Behandlung mit Medizinalcannabis auf. Es wird in Entscheidungen immer deutlicher verlangt, dass derjenige, der sich auf das Arzneimittelprivileg bei Verschreibung von Medizinalcannabis beruft, gehalten ist, die Voraussetzungen dafür auch darzulegen. Die Vorlage eines Rezepts aus der Telemedizin wird in der Regel nicht mehr als ausreichend erachtet. Richter/innen der Verwaltungsgerichte haben sich die Mühe gemacht, selbst im Internet zu recherchieren und natürlich feststellen können, dass Medizinalcannabis ebenso leicht wie eine Pizza zu bestellen ist. Damit ist keine ärztliche Behandlung und ärztliche Verordnung gegeben (mehr dazu in meine Rechtstipp: Medizinalcannabis und der Führerschein: Entziehung der Fahrerlaubnis trotz Cannabis-Rezept auch ohne MPU?). Zudem können seitens der Fahrerlaubnisbehörden angeforderte ärztliche Atteste zur Erkrankung, Behandlung und Verordnung nicht vorgelegt werden, da die Telemedizinanbieter solche gar nicht ausstellen (können). Und es ist in der Regel zu erwarten, dass die Behörden Nachfragen haben – und das zu Recht.
Folgen für den Führerschein
Dann wird die Luft in Bezug auf den Führerschein schon eng.
Im Allgemeinen geht eine Cannabisverordnung - ob rechtlich als Cannabismedikation anerkannt oder nicht – mit einer täglichen Cannabiseinnahme in häufig nicht geringer Dosis einher. Und nicht nur im Fall einer Verordnung durch eine Arzt oder durch einen (unseriösen) Telemedizinanbieter, sondern auch für Betroffene, die sich mangels ärztlicher Versorgung in dem Bereich mit einer Selbstmedikation helfen müssen, nehmen Cannabis täglich ein, z.B. gegen Schmerzen oder Schlafstörungen o.Ä. Das geht aber immer auch mit festgestellten hohen THC-Werten einher. Wenn trotz der hohen THC-Werte nicht von einer Medizinalcannabis-Behandlung (rechtlich) ausgegangen wird, gibt es eine Fahreignungsüberprüfung wegen Cannabismissbrauchs gem. § 13a Fahrerlaubnisverordnung (FeV), also wie bei gewöhnlichen Freizeit-Cannabiskonsum von Cannabis. Und eine solche Überprüfung ist bei hohen THC-Werten ohne Abstinenznachweise von mindestens 6 Monaten und sehr, sehr, sehr viel wahrscheinlicher von mindestens 12 - 15 Monaten nicht erfolgreich abzuschließen. In dieser Zeit ist der Führerschein dann aber entzogen.
Wichtig: nehmen Sie Cannabis - ob von Telemedizinanbietern oder in Selbstmedikation - kann in einer solchen Situation aber noch eine ärztliche und auch vernünftige Anbindung an eine indizierte Behandlung mit Medizinalcannabis nachgeholt werden, die von den Behörden – wenn sie rechtzeitig erfolgt – berücksichtigt werden muss.
Das bedeutet, dass auch noch nach einer Auffälligkeit im Straßenverkehr mit Cannabis noch eine medizinische Behandlung mit Medizinalcannabis erfolgen kann, diese aber von den Fahrerlaubnisbehörden berücksichtigt werden muss. Es wird auch dann wahrscheinlich eine Fahreignungsüberprüfung erfolgen, aber eine Fahrerlaubnisentziehung kann in der Regel vermieden werden .
Bei Fragen können Sie sich bei mir unter der Telefonnummer 0421-695 256 27 für eine Ersteinschätzung melden.
@Buddy
Guten Tag,
der Unterschied liegt vor allem im Straßenverkehrsrecht: Beim „normalen", (Freizeit-)Cannabiskonsum gilt seit der Legalisierung der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml (§ 24a Abs. 1a StVG) – wird er überschritten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, es folgen Bußgeld, Fahrverbot und Punkte. Bei ärztlich verordnetem Medizinalcannabis gilt dieser Grenzwert dagegen nicht (§ 24a Abs. 4 StVG), da die Einnahme im Rahmen einer Behandlung erfolgt. Die fahrerlaubnisrechtliche Prüfung läuft zudem nach unterschiedlichen Vorschriften der Anlage 4 zur FeV.
Moin, was is eigentlich der unterschied zwischen normalem legalen kiffen jetzt und diesem medizinal cannabis? Blick da nicht durch ehrlich gesagt.
@Emil zu Nachfrage
Einen zwingenden Rechtsanspruch auf Fristverlängerung gibt es nicht, die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und das muss verhältnismäßig sein. Bei nachvollziehbaren, rechtzeitig vorgetragenen Gründen – etwa Terminschwierigkeiten bei der Begutachtungsstelle, Krankheit etc. – wird eine maßvolle Verlängerung in der Praxis aber häufig gewährt. Stellen Sie den Antrag daher möglichst frühzeitig und mit konkreter Begründung, nicht erst kurz vor Fristablauf.
kurze Nachfrage: und wenn ich die Fristverlängerung beantrage, muss die Behörde die dann auch gewähren oder können die das einfach ablehnen?
@Emil
Guten Tag,
die Frist wird von der Behörde individuell in der Gutachtensanordnung festgelegt und richtet sich nach dem Einzelfall, häufig 2-3 Monate. Wird die Frist versäumt, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf Ihre Nichteignung schließen, sofern die Anordnung rechtmäßig und Sie zuvor ordnungsgemäß über die Folgen belehrt wurden. Eine rechtzeitige Fristverlängerung sollte im Zweifel aktiv beantragt werden.
Guten Tag, mich würde interessieren: Innerhalb welcher Frist muss ein angefordertes Fahreignungsgutachten in der Regel beigebracht werden, und was passiert bei Fristversäumnis?
@Leon
Guten Tag,
nein, das ist so nicht richtig. Auch nach der Cannabis-Legalisierung gelten Beschränkungen, etwa Abstandsregeln zu Schulen oder Kindergärten. Mit einer ärztlichen Verordnung sind Sie zwar vom THC-Grenzwert des § 24a Abs. 1a StVG befreit, das gilt aber nur für die bestimmungsgemäße Einnahme des verordneten Medizinalcannabis – nicht als allgemeiner „Freifahrtschein" für Cannabiskonsum in jeder Situation.
hi, is das jetzt so das ich einfach überall kiffen darf weil is ja jetzt legal und ich hab auch rezept vom arzt?
@ Kathrin
Guten Tag,
das ist verständlicherweise beunruhigend, aber kein Grund zur Panik. Wichtig ist jetzt: Handeln Sie zeitnah. Prüfen Sie zunächst, ob und welche Post von der Fahrerlaubnisbehörde folgt – etwa eine Gutachtensanordnung oder ein Entziehungsbescheid, gegen den fristgebunden vorgegangen werden kann. Parallel empfiehlt sich der zügige Wechsel zu einer ordnungsgemäßen ärztlichen Behandlung, da diese noch im Verfahren berücksichtigt werden kann. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, Sie önnen sich jederzeit melden.
hallo hab richtig angst gerade, war kontrolle und die haben mein rezept nicht akzeptiert vom dr ansay. was mach ich jetzt bitte helfen sie mir, danke!!
@Merlin
Guten Tag,
das hängt mit der Cannabis-Legalisierung 2024 zusammen: Seitdem ist die Verschreibung durch Telemedizin-Anbieter stark angestiegen, da über einfache Online-Fragebögen Cannabisprodukte quasi bestellt werden können. Gerichte, etwa das Landgericht Düsseldorf, stufen dieses Geschäftsmodell inzwischen zunehmend als rechtswidrig ein, da echte ärztliche Behandlung dabei gänzlich fehlt – mit entsprechenden Folgen für Fahrerlaubnis.
Hallo,
bin eigentlich gar nicht selbst oder noch nicht selbst betroffen, interessiert mich erstmal, warum boomt das mit den Cannabis-Rezepten übers Internet eigentlich gerade so?
@Maurice
Guten Tag,
ui, da kennt sich jemand schon gut aus! Grundsätzlich ist es so, dass die spezielleren Regelungen der Nr. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV als Arzneimittelprivileg die allgemeine Missbrauchsregel der Nr. 9.2.1 verdrängen. Neben der Einnahme von Medizinalcannabis dürfen Sie aber nicht zusätzlich bzw. parallel einen (Freizeit-)cannabiskonsum haben.
Guten Tag. Mich würde interessieren, in welchem Konkurrenzverhältnis Nr. 9.2.1 zu den Nr. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV steht, wenn parallel sowohl eine ärztliche Cannabisverordnung als auch ein früherer Freizeitkonsum aktenkundig ist.
@Tom
Guten Tag,
grundsätzlich ja: Wird Ihnen Cannabis von einem Arzt für eine konkrete Erkrankung verordnet und nehmen Sie es genau wie verschrieben ein, gilt der sonst geltende THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml für Sie nicht (§ 24a Abs. 4 StVG). Das bedeutet aber nicht automatisch, dass keinerlei Prüfung erfolgt: Die Fahrerlaubnisbehörde kann trotzdem Ihre Fahreignung überprüfen, etwa durch ein ärztliches Gutachten. Solange die Behandlung ordnungsgemäß ist, stehen die Chancen aber gut.
hallo ich hab da mal ne frage bin totaler neuling in dem thema. wenn arzt mir cannabis verschreibt darf ich dann einfach so auto fahren ohne das irgendwas passiert??
@Carla
Guten Tag,
achten Sie auf eine persönliche oder zumindest per Video durchgeführte ärztliche Untersuchung mit individueller Diagnosestellung, statt eines bloßen Online-Fragebogens mit sofortiger „Produktauswahl". Seriöse Praxen erstellen eine individuelle Verordnung mit klaren Einnahmemodalitäten und begleiten die Therapie fortlaufend. Im Zweifel hilft auch eine anwaltliche Einschätzung der vorgesehenen Behandlung, bevor Sie sich für einen Anbieter entscheiden.
Letzte Frage von mir für heute: wie find ich am besten seriösen Arzt für sowas, damit ich nicht wieder bei so ner Telemedizin-Seite lande?
@Brigitte
Guten Tag,
die Kosten für eine private Cannabis-Behandlung sowie für ein Fahreignungsgutachten oder eine MPU tragen Sie in der Regel selbst. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall, dem Arzt, der Menge der Verschreibung von Medizinalcannabis und der Begutachtungsstelle ab. Lassen Sie sich vorab konkrete Kostenvoranschläge geben, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
Und was kostet das dann alles ungefähr, wenn ich jetzt zu richtigem Arzt geh und vielleicht noch MPU brauch? Wer zahlt das?
@Kalle
Guten Tag,
ja, in der Regel schon. Nach einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabismissbrauchs nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV wird für die Wiedererteilung regelmäßig eine Abstinenz verlangt, meist über sechs bis maximal fünfzehn Monate. Nehmen Sie hingegen künftig ausschließlich ordnungsgemäß verordnetes Medizinalcannabis ein, richtet sich die erneute Prüfung nach den Voraussetzungen der Nr. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV, nicht nach den Abstinenzregeln. Bei Medizinalcannabis machen Abstinenzbelege bezüglich THC im Blut/Urin oder Haar natürlich keinen Sinn, da ist natürlich aufgrund der Mediamenteneinnahme THC zu finden. Darum ist man im Fall von Medizinalcannabis nicht von Abstinenznachweisen hinsichtlich THC abhängig.
Wenn die mir Führerschein wegnehmen wegen Cannabismissbrauch, muss ich dann auch noch extra beweisen dass ich clean bin, bevor ich den wiederkrieg?
@Regine
Guten Tag,
ein wohnortferner Arzt allein ist unproblematisch. Entscheidend ist, ob eine tatsächliche medizinische Behandlung stattfindet, die auch online möglich ist. Ist das der Fall, spielt die Entfernung für sich genommen keine ausschlaggebende Rolle.
Mein Arzt is aber ziemlich weit weg von wo ich wohne, ist das schlimm für mein Fall oder macht das nix?
@ Christa
Guten Tag,
sinnvoll sind lückenlose Unterlagen: die ärztliche Verordnung mit Diagnose und Einnahmemodalitäten, der Nachweis der Einlösung in der Apotheke sowie idealerweise eine Bescheinigung des Arztes über Beginn und Verlauf der Therapie. Je klarer der zeitliche Zusammenhang zwischen Diagnose, Verordnung, Einlösung und Kontrolle dokumentiert ist, desto eher lässt sich eine bestimmungsgemäße Einnahme im Sinne der Rechtsprechung nachweisen.
Wie beweis ich am besten, dass ich schon länger und richtig in Behandlung bin, bevor die Kontrolle war? Was brauch die Behörde da alles von mir?
@Ali
Guten Tag,
das bloße Vorlegen eines Rezepts genügt nicht. Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle tatsächlich bereits eine bestimmungsgemäße Einnahme des verordneten Arzneimittels stattfand. Dafür ist regelmäßig auch die tatsächliche Einlösung des Rezepts in der Apotheke – etwa durch einen Apothekenstempel – als Nachweis erforderlich. Nur ein ausgestelltes, aber nicht eingelöstes Rezept reicht dafür grundsätzlich nicht aus.
Hallo zusammen,
Muss das Rezept eigentlich auch wirklich in Apotheke eingelöst sein? Oder reicht das ich einfach ein Rezept vom Arzt hab zeigen als Beweis?
@Yasser zur Nachfrage
die Rechtsprechung war bisher eindeutig so, dass auch eine Geltendmachung einer Cannabisbehandlung nach Ablauf der Beibringungsfrist des (MPU-)Gutachtens beachtlich ist. Im Zuge der Ausuferung der Telemedizin à la Dr. Ansay und Dr. ABC etc. ist die Rechtsprechung ein wenig strenger geworden. Es hat eine höchstrichterliche Entscheidung gegeben, die nach Ablauf der Frist zur Beibringung des Gutachtens gesagt hat, es fehlt an der Mitwirkungspflicht für die Erstellung des (MPU-)Gutachtens, weshalb die Fahrerlaubnis entzogen werden konnte. Grundsätzlich ist es so: wird das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV grundsätzlich auf die Nichteignung schließen. Wenn nach Fristablauf erstmals vorgetragen wird, Cannabispatient zu sein, obwohl dies schon vorher möglich gewesen wäre, kann diese Vermutung möglicherweise nicht mehr entkräftet werden. Eine frühzeitige Geltendmachung der Verordnung von Cannabis ist daher in jedem Fall hilfreich – im Zweifel mit anwaltlicher Unterstützung.
Wichtig frage: was, wenn ich dem Amt erst sag das ich Cannabispatint, wenn frist für Gutachten schon vorbei ist? Ist das dann zu spät oder geht noch was?
@Yasser
Guten Tag,
das kann sehr wahrscheinlich noch etwas bringen. Nach der Rechtsprechung, u. a. des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, muss eine erst nachträglich begonnene, aber ordnungsgemäße Behandlung mit Medizinalcannabis während des gesamten Fahrerlaubnisverfahrens berücksichtigt werden – selbst noch im Widerspruchsverfahren. Wichtig ist, dass Sie das aktiv und mit vollständigen Unterlagen geltend machen.
Und wenn ich erst nach Kontrolle mit echte Arzt anfange, während Verfahren noch läuft, bringt das dann was oder ist zu spät dann schon?
@Meike
Guten Tag,
grundsätzlich ja. Wird eine ordnungsgemäße, ärztlich begleitete Behandlung mit Medizinalcannabis nachgewiesen und durch ein Gutachten oder eine MPU bestätigt, dass die Voraussetzungen der Nr. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV erfüllt sind, kann die Fahrerlaubnis neu erteilt werden. Entscheidend ist eine saubere, lückenlose Dokumentation der Behandlung – hier lohnt sich frühzeitige rechtliche Begleitung, um den Prozess sauber vorzubereiten.
Hallo,
wenn mir der Führerschein schonmal weg genommen wurde, kann ich den mit einer jetzt richtigen Behandlung eigentlich wieder zurückbekommen?
@Birthe
Guten Tag,
mildere Mittel sind möglich. Besteht nach einem Gutachten nur eine bedingte Eignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 23 Abs. 2 FeV mit Auflagen erteilen, etwa regelmäßigen Nachuntersuchungen, statt sie zu entziehen. Das setzt aber voraus, dass keine vollständige Ungeeignetheit vorliegt und die Bedenken durch die Auflage kompensiert werden können – die vollständige Fahrerlaubnisentziehung bleibt das letzte Mittel.
Muss die Fahrerlaubnis eigentlich immer gleich ganz weg sein, oder gibt's da auch mildere Sachen wie Auflagen, wenn man Medizinalcannabis nimmt?
@Lars
Guten Tag,
das kann ausreichen. Nach der Rechtsprechung – etwa des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – gilt ein THC-Wert ab etwa 15 ng/ml auch ohne festgestellte Ausfallerscheinungen als sogenannte „Zusatztatsache". Ein solcher Wert spricht dafür, dass Konsum und Verkehrsteilnahme nicht ausreichend getrennt wurden, und rechtfertigt regelmäßig eine Gutachtensanordnung nach § 13a FeV.
Hallo,
bei mir wurde bei einer Kontrolle ein sehr hoher THC-Wert gemessen, ich hatte aber gar keine Ausfallerscheinungen. Reicht der Wert allein schon aus damit die Behörde eine MPU anordnen kann?
@Luka zur Nachfrage:
ja, das ist regelmäßig problematisch. Wer neben verordnetem Medizinalcannabis nicht nur gelegentlich auch Freizeitcannabis konsumiert, kann den Grenzwert von 3,5 ng/ml THC erfahrungsgemäß kaum zuverlässig einhalten. Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen regelmäßig von einer Kraftfahrungeeignetheit wegen Cannabismissbrauchs nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV aus. Eine strikte Trennung beider Konsumformen ist daher unerlässlich.
Noch eine letzte Nachfrage: was ist eigentlich, wenn ich Medizinalcannabis verschrieben bekomme, aber daneben auch noch manchmal privat welches konsumiere? Ist das dann ein Problem?
@Lukas zur Nachfrage:
eine pauschale Frist lässt sich hier nicht nennen, da dies vom jeweiligen Verfahrensstand abhängt. Fest steht: Bei Fahrerlaubnisentziehungen und MPU-Anordnungen laufen regelmäßig kurze Fristen, innerhalb derer reagiert werden muss, um alle Optionen – etwa den Nachweis einer nunmehr ordnungsgemäßen Behandlung – noch nutzen zu können. Eine zeitnahe rechtliche Prüfung Ihres konkreten Falls ist hier dringend zu empfehlen.
Ok gut zu wissen. Aber wie viel Zeit hab ich da jetzt konkret, um das noch zu regeln, bevor die Behörde entscheidet?
@Lukas
Guten Tag,
nein, zu spät ist es damit nicht. Nach der Rechtsprechung, etwa des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, ist eine erst im Laufe des Verfahrens begonnene ordnungsgemäße Behandlung mit Medizinalcannabis im gesamten Fahrerlaubnisverfahren zu berücksichtigen – selbst noch im Widerspruchsverfahren. Wichtig ist nur, dass Sie die Behandlung aktiv geltend machen und belegen.
Und wenn bei mir schon ein Fahrerlaubnisverfahren läuft, bringt der Wechsel zum "richtigen" Arzt dann jetzt überhaupt noch was oder ist es dann eh schon zu spät?
Guten Tag,
das ist ein nachvollziehbares und leider häufiges Problem, da eine Behandlung durch Vertragsärzte kaum verfügbar ist. Mittlerweile gibt es aber vermehrt seriöse – meist private – Ärzte und Ärztinnen, die sich auf eine ordnungsgemäße Cannabisbehandlung mit Diagnose und individueller Verordnung spezialisiert haben. Erste Infos können Sie erhalten bei „Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin“. Ich habe durch meine Arbeit vielfach mit Ärzten zu tun, kann Ihnen also gegebenenfalls zum Vorgehen helfen. Melden Sie sich bei mir. Der Wechsel dorthin lohnt sich: Eine erst später begonnene, aber ordnungsgemäße Behandlung muss in der Regel von der Fahrerlaubnisbehörde berücksichtigt werden.
Hallo, ich hab aber wirklich eine Erkrankung und komm einfach an keinen "richtigen" Arzt ran für Cannabis. Was soll ich denn da machen? Fühl mich da ehrlich im Stich gelassen.
Guten Tag,
das Urteil schafft keine neue Rechtslage, sondern bestätigt nur die bereits geltenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Behandlung. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft daher unabhängig vom Zeitpunkt Ihrer Verschreibung, ob im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich eine ärztliche Behandlung mit Diagnose und individueller Verordnung vorlag. War das nicht der Fall, kommt es unabhängig vom Urteilsdatum nicht in den Genuss der Privilegierung.
Moin, und wenn ich mein Cannabis schon vor diesem Urteil bekommen habe? Gilt das dann auch für mich rückwirkend oder bin ich da raus?
@Wolfgang
Guten Tag,
das Landgericht Düsseldorf hat die Werbepraxis der Plattform als Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz sowie die Mitwirkung der „Kooperationsapotheken" als Verstoß gegen § 17 Abs. 8 Apothekenbetriebsordnung eingestuft. Diese Apotheken dürfen entsprechende Rezepte künftig nicht mehr beliefern. Für die Fahrerlaubnis ändert das rechtlich nichts grundlegend Neues: Die Entscheidung bestätigt nur, dass hinter solchen Rezepten regelmäßig keine ordnungsgemäße ärztliche Behandlung steht – und genau das prüft auch die Fahrerlaubnisbehörde.
Guten Tag, ich habe es so verstanden, ein Gericht hat gesagt Apotheken dürfen Rezepte von Dr. Ansay garnicht mehr einlösen. Heißt das mein Rezept ist jetzt ungültig?