Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Medizinialcannabis aus Telemedizin und der Führerschein

 

Es kommt in meinem Praxisalltag gehäuft zu Fällen, in denen es aufgrund von Cannabis-Rezepten aus der Telemedizin zu Problemen mit Fahrerlaubnisentziehungen kommt. 

 

Zunächst haben Verkehrsauffälligkeiten mit Medizinalcannabis-Patienten, die ein Rezept von Telemedizinanbietern, wie Dr. Ansay, Dr. ABC, etc. stark zu genommen. Das liegt daran, dass sich bei entsprechenden Anbietern (Medizinal-)Cannabis im Internet ohne jeglichen Aufwand bestellen lässt und das ohne je eine Arzt gesehen zu haben und damit ohne jegliche medizinische Behandlung. Es dürfte sich rumgesprochen haben, wie einfach eine Bestellung von (Medizinal-)Cannabis im Internet funktioniert, zumal durch Versandtapotheken das Cannabis noch "frei Haus" geliefert wird.

 

Rechtsprechung zu Cannabis aus Telemedizin

 

Doch hat sich dies auch bei den Gerichten rumgesprochen, die dieser Entwicklung sowohl im Fahrerlaubnisrecht als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht Rechnung tragen und strengere Entscheidungen fällen.

 

Telemedizin im Ordnungswidrigkeitenrecht

 

Im Ordnungswidrigkeitenrecht geht es um die ungeliebten Bußgeldbescheide, z.B. bei Geschwindigeitsverstößen oder Rotlichtverstößen, aber eben auch bei Verkehrsteilnahmen unter Cannabiseinfluss. Hier liegt gem. § 24a Abs. 1a) StVG bei einer Verkehrsteilnahme ab 3,5 ng/ml THC eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit eine Bußgeld, einem Fahrverbot und Punkten geahndet wird.

 

Anders liegt es, wenn gem. § 24a Abs. 4 StVG das Cannabis für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben wurde und bestimmungsgemäß eingenommen wird. Für Cannabispatienten gilt der Grenzwert gem. § 24a Abs 1a) StVG von 3,5 ng/ml THC im Straßenverkehr also gerade nicht. Da die Dosis für ein Medikament (wie Medizinalcannabis) bei einer ärztlichen Behandlung immer individuell ist, gibt hierfür eben auch keinen Grenzwert. Es handelt es sich um das sogenanntes "Medkamentenprivileg", da es ein "Privileg" darstellt, etwas tun zu dürfen, was "eigentlich" eine Ordnungswidrigkeit darstellt - also eine Verkehrsteilnahme über den THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml.

 

Im Bußgeldverfahren wegen einer ordnungswidrigen Fahrt unter Cannabiseinfluss nach § 24a Abs. 2 StVG gibt es Entscheidungen der Gerichte, die nun aber die Vorlage eines Rezepts von Cannabis von Dr. Ansay, Dr. ABC etc. – also aus der Telemedizin ohne ärztlichen Behandlung - nicht mehr per se ausreichen lassen, damit das Medikamentenprivileg nach § 24a Abs. 4 StVG greift - ein entsprechendes Rezept wird dann nicht mehr anerkannt (mehr dazu in meinem Rechtstipp: Medizinalcannabis und MPU: Änderung der Rechtsprechung und worauf Sie nun achten müssen). Vielmehr kommt es in solchen Fällen dann wie für einen (Freizeit-)Cannabiskonsumenten zu einem Bußgeld, 2 Punkten und einem Fahrverbot.

 

Auch Apotheken bei Abgabe von Medizinalcannabis betroffen

 

Aportheken, die auf der Seite von Dr. Ansay als "Kooperationsapotheken" gelistet sind, haften nach aktueller Rechtsprechung für das unzulässige Verhalten von „Dr. Ansay“ als Mittäter gleich mit. Bezogen auf die Plattform von „Dr. Ansay“ ist das Verhalten nach dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWGunzulässig. Auch nach der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetr) sind „Kooperationsapotheken“, die auf der Plattform von „Dr. Ansay“ gelistet sind, gehalten, entsprechende Rezepte nicht mehr einzulösen und das „verschriebene“ Cannabis auch nicht abzugeben (mehr dazu in meine Rechtstipp: Medizinalcannabis und Führerschein: dürfen Cannabis-Rezepte von „Dr. Ansay“ von Apotheken nicht mehr eingelöst werden?)

 

Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Medizinalcannabis

 

Auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Fahrerlaubnisrecht stellt seit der sprunghaft gestiegenen Telemedizin strenge Regeln für den Nachweis eine Behandlung mit Medizinalcannabis auf. Es wird in Entscheidungen immer deutlicher verlangt, dass derjenige, der sich auf das Arzneimittelprivileg bei Verschreibung von Medizinalcannabis beruft, gehalten ist, die Voraussetzungen dafür auch darzulegen. Die Vorlage eines Rezepts aus der Telemedizin wird in der Regel nicht mehr als ausreichend erachtet. Richter/innen der Verwaltungsgerichte haben sich die Mühe gemacht, selbst im Internet zu recherchieren und natürlich feststellen können, dass Medizinalcannabis ebenso leicht wie eine Pizza zu bestellen ist. Damit ist keine ärztliche Behandlung und ärztliche Verordnung gegeben (mehr dazu in meine Rechtstipp: Medizinalcannabis und der Führerschein: Entziehung der Fahrerlaubnis trotz Cannabis-Rezept auch ohne MPU?). Zudem können seitens der Fahrerlaubnisbehörden angeforderte ärztliche Atteste zur Erkrankung, Behandlung und Verordnung nicht vorgelegt werden, da die Telemedizinanbieter solche gar nicht ausstellen (können). Und es ist in der Regel zu erwarten, dass die Behörden Nachfragen haben – und das zu Recht.

 

Folgen für den Führerschein

 

Dann wird die Luft in Bezug auf den Führerschein schon eng.

 

Im Allgemeinen geht eine Cannabisverordnung - ob rechtlich als Cannabismedikation anerkannt oder nicht – mit einer täglichen Cannabiseinnahme in häufig nicht geringer Dosis einher. Und nicht nur im Fall einer Verordnung durch eine Arzt oder durch einen (unseriösen) Telemedizinanbieter, sondern auch für Betroffene, die sich mangels ärztlicher Versorgung in dem Bereich mit einer Selbstmedikation helfen müssen, nehmen Cannabis täglich ein, z.B. gegen Schmerzen oder Schlafstörungen o.Ä. Das geht aber immer auch mit festgestellten hohen THC-Werten einher. Wenn trotz der hohen THC-Werte nicht von einer Medizinalcannabis-Behandlung (rechtlich) ausgegangen wird, gibt es eine Fahreignungsüberprüfung wegen Cannabismissbrauchs gem. § 13a Fahrerlaubnisverordnung (FeV), also wie bei gewöhnlichen Freizeit-Cannabiskonsum von Cannabis. Und eine solche Überprüfung ist bei hohen THC-Werten ohne Abstinenznachweise von mindestens 6 Monaten und sehr, sehr, sehr viel wahrscheinlicher von mindestens 12 - 15 Monaten nicht erfolgreich abzuschließen. In dieser Zeit ist der Führerschein dann aber entzogen.

 

Wichtig: nehmen Sie Cannabis - ob von Telemedizinanbietern oder in Selbstmedikation - kann in einer solchen Situation aber noch eine ärztliche und auch vernünftige Anbindung an eine indizierte Behandlung mit Medizinalcannabis nachgeholt werden, die von den Behörden – wenn sie rechtzeitig erfolgt – berücksichtigt werden muss.

 

Das bedeutet, dass auch noch nach einer Auffälligkeit im Straßenverkehr mit Cannabis noch eine medizinische Behandlung mit Medizinalcannabis erfolgen kann, diese aber von den Fahrerlaubnisbehörden berücksichtigt werden muss. Es wird auch dann wahrscheinlich eine Fahreignungsüberprüfung erfolgen, aber eine Fahrerlaubnisentziehung kann in der Regel vermieden werden .

 

Bei Fragen können Sie sich bei mir unter der Telefonnummer 0421-695 256 27 für eine Ersteinschätzung melden.

Kommentare

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  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 29. Juli 2026 15:31)

    @Bernd
    Guten Tag,
    Das ist verständlicherweise ärgerlich, rechtlich aber grundsätzlich zulässig und keine Schikane. Da Cannabis psychoaktiv wirkt, darf die Behörde die Fahreignung unabhängig von einer Verkehrsauffälligkeit überprüfen. Wichtig ist, dass die Anordnung formell korrekt begründet ist und sich auf die richtige Rechtsgrundlage stützt – dies lässt sich anwaltlich überprüfen, bevor Sie das Gutachten beibringen.

  • Bernd (Mittwoch, 29. Juli 2026 15:18)

    ich nehm meine Medizin und trotzdem soll ich jetzt zum Gutachter obwohl ich noch nie geblitzt oder kontrolliert wurde. Ist das nicht nur Schikane?

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 29. Juli 2026 15:16)

    @Basti
    Guten Tag,
    Hallo, wenn Sie tatsächlich von einem Hausarzt behandelt und betreut werden und keine missbräuchliche vorliegt, betreffen Sie die aktuellen Entscheidungen zu Telemedizin-Plattformen wie „Dr. Ansay“ grundsätzlich nicht. Diese richten sich gegen Fälle ohne jegliche ärztliche Behandlung. Solange Ihre Behandlung den geannten Anforderungen entspricht, bleibt das Medikamentenprivileg für Sie regelmäßig unberührt.

  • Basti (Mittwoch, 29. Juli 2026 15:13)

    hi,
    ich bin schon lang cannabispatient und hab noch nie probleme ghabt. jetzt hab ich aber angst wege der ganzen news mit dr ansay und so. muss ich jetzt auch was befürchten obwohl mein rezept von echtem hausarzt is?

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 29. Juli 2026 14:58)

    @Mareike
    Guten Tag,
    ja, das Medikamentenprivileg ist nicht auf eine bestimmte Darreichungsform beschränkt. Entscheidend ist, dass eine ordnungsgemäße ärztliche Verordnung vorliegt und die Einnahme – Dosis, Häufigkeit und auch die vorgeschriebene Konsumform – der Verordnung entspricht. Ob Blüten, Öl oder Extrakt verordnet werden, ändert an den rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich nichts.

  • Mareike (Mittwoch, 29. Juli 2026 14:57)

    Guten Tag, gilt das Medikamentenprivileg auch, wenn ich das Cannabis als Öl statt als Blüten verschrieben bekomme?

  • Rechhtsanwältin Fischer (Mittwoch, 29. Juli 2026 14:55)

    @Gerd
    Guten Tag,
    auch bei einer ordnungsgemäßen Verordnung kann die Fahreignung entfallen, wenn zusätzliche verkehrsmedizinisch relevante Auswirkungen bestehen – etwa dauerhafte Leistungsbeeinträchtigungen oder eine Grunderkrankung, die selbst die sichere Verkehrsteilnahme in Frage stellt (Nr. 9.6 Anlage 4 FeV). Ein „richtiges“ Rezept schützt also vor einer Ordnungswidrigkeit, nicht aber automatisch vor einer Fahreignungsprüfung mit ggf. negativem Ausgang.

  • Gerd (Mittwoch, 29. Juli 2026 14:33)

    Ich hab gehört das man bei Medizinalcannabis nach der Prüfung auch einfach die Fahrerlaubnis wieder verliert obwohl das rezept ok war?? Wie kann das sein wenn alles richtig war??

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 29. Juli 2026 14:31)

    @Ruth
    Guten Tag,
    ja, auch eine Videosprechstunde ist ausreichend. Entscheidend ist, dass ein Arzt Sie medizinisch behandelt, was bei den Telemedizin anbietern auf den Bestellplattform schon nicht gegeben ist. Hier erhält Cannabis schon bei Ausfüllen eines automatisierten Fragebogens. Das ist natürlich eine Cannabisbehandlung.

  • Ruth (Mittwoch, 29. Juli 2026 14:27)

    Hallo, ich möchte gern wissen ob es reicht wenn ich beim Arzt nur einmal war und dann per Videosprechstunde weiterbehandelt werde? Zählt das noch als richtige Behandlung?

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 29. Juli 2026 13:46)

    @Thorsten
    Guten Tag,
    Ja, auf jeden Fall besteht eine Chance. Wird die Behandlung von dem Arzt mit gestellter Diagnose, individueller Dosierung und dokumentierter Therapietreue durchgeführt, lässt sich die Fahreignung im Rahmen einer Begutachtung positiv darstellen. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen der Rechtsprechung zu Nr. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV lückenlos erfüllt und belegt werden können.

  • Torsten (Mittwoch, 29. Juli 2026 13:43)

    Gibt es überhaupt eine Chance, den Führerschein nach so einer MPU-Anordnung zu behalten, wenn ich jetzt bei einem richtigen Arzt in Behandlung bin?

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 29. Juli 2026 13:40)

    @Rudi
    Guten Tag,
    nein, das ist rechtlich riskant. Nach aktueller Rechtsprechung liegt regelmäßig eine missbräuchliche Einnahme im Sinne der Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn zusätzlich zum verordneten Medizinalcannabis nicht nur gelegentlich Freizeitcannabis konsumiert wird (so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen). Die fehlende Fahreignung steht dann meist bereits ohne weitere Begutachtung (MPU oder ärztliches Gutachten) gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest.

  • Rudi (Mittwoch, 29. Juli 2026 12:50)

    Ich hab Medizinalcannabis verschrieben, rauch aber ab und zu am Wochenende auch noch normales Cannabis beim zocken mit den Kumpels mit. Das ist doch erlaubt, müsste also gehen... Danke für Ihr Engagement hier

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 29. Juli 2026 12:23)

    @Gunter
    Guten Tag,
    (aktives) THC ist der akut wirksame Wirkstoff, der die Fahrtüchtigkeit im Kontrollzeitpunkt beeinflusst. THC-COOH ist ein Abbauprodukt, das über deutlich längere Zeit im Blut nachweisbar bleibt und daher Rückschlüsse auf Konsumhäufigkeit und -menge zulässt. Ein hoher THC-COOH-Wert kann von der Behörde als Indiz für einen über die Verordnung hinausgehenden, missbräuchlichen Konsum im Sinne der Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV gewertet werden.

  • Gunter (Mittwoch, 29. Juli 2026 12:22)

    Was ist eigentlich der Unterschied zwischen THC und THC-COOH bei Medizinalcannabis? Bei mir wurde beides gemessen und ich versteh nicht warum das wichtig sein soll.

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 29. Juli 2026 12:19)

    @Greta zur Nachfrage
    Für den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt keine gesetzliche Frist. Wichtig: die Frist für den einzulegenden Widerspruch bzw. der Klageeinreichung (je nach Bundesland eines von beiden), ist unbedingt einzuhalten, sonst wird der Entziehungsbescheid bestandskräftig und der Eilantrag kann nicht mehr zum Erfolg führen.

  • Greta (Mittwoch, 29. Juli 2026 11:49)

    Danke für die schnelle Antwort! Und wie lange hab ich Zeit für so einen Eilantrag? Gibt's da eine Frist?

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 29. Juli 2026 11:48)

    @Greta
    Guten Tag,
    ja: ordnet die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug an, entfaltet Ihr Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Sie müssen die Fahrerlaubnis dann sofort - bzw. in dem in der Entziehungsanordnung angegebenen Zeitraum von (meist 3-7 Tagen) - abgeben, auch wenn der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist, d.h. obwohl Sie also noch Rechtbehelfe gegen die Entscheidung der Fahrerlaubnisentziehung einlegen können. Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis können Sie umgehend Klage/Widerspruch einen und insbesondere einen gerichtlichen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, um die aufschiebende Wirkung wiederherstellen zu lassen und Ihren Führerschein (vorerst bis zu einer Entscheidung in der sache) wiederzuerhalten.

  • Greta (Mittwoch, 29. Juli 2026 11:43)

    Hallo, mir wurde grad der Sofortvollzug mitgeteilt. Heißt das die nehmen mir SOFORT den Lappen weg, auch wenn ich noch Widerspruch einlege??

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 24. Juli 2026 13:05)

    @Buddy
    Guten Tag,
    der Unterschied liegt vor allem im Straßenverkehrsrecht: Beim „normalen", (Freizeit-)Cannabiskonsum gilt seit der Legalisierung der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml (§ 24a Abs. 1a StVG) – wird er überschritten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, es folgen Bußgeld, Fahrverbot und Punkte. Bei ärztlich verordnetem Medizinalcannabis gilt dieser Grenzwert dagegen nicht (§ 24a Abs. 4 StVG), da die Einnahme im Rahmen einer Behandlung erfolgt. Die fahrerlaubnisrechtliche Prüfung läuft zudem nach unterschiedlichen Vorschriften der Anlage 4 zur FeV.

  • Buddy (Freitag, 24. Juli 2026 13:03)

    Moin, was is eigentlich der unterschied zwischen normalem legalen kiffen jetzt und diesem medizinal cannabis? Blick da nicht durch ehrlich gesagt.

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 24. Juli 2026 13:01)

    @Emil zu Nachfrage
    Einen zwingenden Rechtsanspruch auf Fristverlängerung gibt es nicht, die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und das muss verhältnismäßig sein. Bei nachvollziehbaren, rechtzeitig vorgetragenen Gründen – etwa Terminschwierigkeiten bei der Begutachtungsstelle, Krankheit etc. – wird eine maßvolle Verlängerung in der Praxis aber häufig gewährt. Stellen Sie den Antrag daher möglichst frühzeitig und mit konkreter Begründung, nicht erst kurz vor Fristablauf.

  • Emil (Freitag, 24. Juli 2026 12:45)

    kurze Nachfrage: und wenn ich die Fristverlängerung beantrage, muss die Behörde die dann auch gewähren oder können die das einfach ablehnen?

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 24. Juli 2026 12:00)

    @Emil
    Guten Tag,
    die Frist wird von der Behörde individuell in der Gutachtensanordnung festgelegt und richtet sich nach dem Einzelfall, häufig 2-3 Monate. Wird die Frist versäumt, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf Ihre Nichteignung schließen, sofern die Anordnung rechtmäßig und Sie zuvor ordnungsgemäß über die Folgen belehrt wurden. Eine rechtzeitige Fristverlängerung sollte im Zweifel aktiv beantragt werden.

  • Emil (Freitag, 24. Juli 2026 11:59)

    Guten Tag, mich würde interessieren: Innerhalb welcher Frist muss ein angefordertes Fahreignungsgutachten in der Regel beigebracht werden, und was passiert bei Fristversäumnis?

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 24. Juli 2026 11:57)

    @Leon
    Guten Tag,
    nein, das ist so nicht richtig. Auch nach der Cannabis-Legalisierung gelten Beschränkungen, etwa Abstandsregeln zu Schulen oder Kindergärten. Mit einer ärztlichen Verordnung sind Sie zwar vom THC-Grenzwert des § 24a Abs. 1a StVG befreit, das gilt aber nur für die bestimmungsgemäße Einnahme des verordneten Medizinalcannabis – nicht als allgemeiner „Freifahrtschein" für Cannabiskonsum in jeder Situation.

  • Leon (Freitag, 24. Juli 2026 11:42)

    hi, is das jetzt so das ich einfach überall kiffen darf weil is ja jetzt legal und ich hab auch rezept vom arzt?

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 24. Juli 2026 11:39)

    @ Kathrin
    Guten Tag,
    das ist verständlicherweise beunruhigend, aber kein Grund zur Panik. Wichtig ist jetzt: Handeln Sie zeitnah. Prüfen Sie zunächst, ob und welche Post von der Fahrerlaubnisbehörde folgt – etwa eine Gutachtensanordnung oder ein Entziehungsbescheid, gegen den fristgebunden vorgegangen werden kann. Parallel empfiehlt sich der zügige Wechsel zu einer ordnungsgemäßen ärztlichen Behandlung, da diese noch im Verfahren berücksichtigt werden kann. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, Sie önnen sich jederzeit melden.

  • Kathrin (Freitag, 24. Juli 2026 11:37)

    hallo hab richtig angst gerade, war kontrolle und die haben mein rezept nicht akzeptiert vom dr ansay. was mach ich jetzt bitte helfen sie mir, danke!!

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 24. Juli 2026 11:23)

    @Merlin
    Guten Tag,
    das hängt mit der Cannabis-Legalisierung 2024 zusammen: Seitdem ist die Verschreibung durch Telemedizin-Anbieter stark angestiegen, da über einfache Online-Fragebögen Cannabisprodukte quasi bestellt werden können. Gerichte, etwa das Landgericht Düsseldorf, stufen dieses Geschäftsmodell inzwischen zunehmend als rechtswidrig ein, da echte ärztliche Behandlung dabei gänzlich fehlt – mit entsprechenden Folgen für Fahrerlaubnis.

  • Merlin (Freitag, 24. Juli 2026 11:22)

    Hallo,
    bin eigentlich gar nicht selbst oder noch nicht selbst betroffen, interessiert mich erstmal, warum boomt das mit den Cannabis-Rezepten übers Internet eigentlich gerade so?

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 24. Juli 2026 11:19)

    @Maurice
    Guten Tag,
    ui, da kennt sich jemand schon gut aus! Grundsätzlich ist es so, dass die spezielleren Regelungen der Nr. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV als Arzneimittelprivileg die allgemeine Missbrauchsregel der Nr. 9.2.1 verdrängen. Neben der Einnahme von Medizinalcannabis dürfen Sie aber nicht zusätzlich bzw. parallel einen (Freizeit-)cannabiskonsum haben.

  • Maurice (Freitag, 24. Juli 2026 11:06)

    Guten Tag. Mich würde interessieren, in welchem Konkurrenzverhältnis Nr. 9.2.1 zu den Nr. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV steht, wenn parallel sowohl eine ärztliche Cannabisverordnung als auch ein früherer Freizeitkonsum aktenkundig ist.

  • Rechtsanwältin Fischer (Freitag, 24. Juli 2026 11:04)

    @Tom
    Guten Tag,
    grundsätzlich ja: Wird Ihnen Cannabis von einem Arzt für eine konkrete Erkrankung verordnet und nehmen Sie es genau wie verschrieben ein, gilt der sonst geltende THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml für Sie nicht (§ 24a Abs. 4 StVG). Das bedeutet aber nicht automatisch, dass keinerlei Prüfung erfolgt: Die Fahrerlaubnisbehörde kann trotzdem Ihre Fahreignung überprüfen, etwa durch ein ärztliches Gutachten. Solange die Behandlung ordnungsgemäß ist, stehen die Chancen aber gut.

  • Tom (Freitag, 24. Juli 2026 11:02)

    hallo ich hab da mal ne frage bin totaler neuling in dem thema. wenn arzt mir cannabis verschreibt darf ich dann einfach so auto fahren ohne das irgendwas passiert??

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 23. Juli 2026 14:26)

    @Carla
    Guten Tag,
    achten Sie auf eine persönliche oder zumindest per Video durchgeführte ärztliche Untersuchung mit individueller Diagnosestellung, statt eines bloßen Online-Fragebogens mit sofortiger „Produktauswahl". Seriöse Praxen erstellen eine individuelle Verordnung mit klaren Einnahmemodalitäten und begleiten die Therapie fortlaufend. Im Zweifel hilft auch eine anwaltliche Einschätzung der vorgesehenen Behandlung, bevor Sie sich für einen Anbieter entscheiden.

  • Carla (Donnerstag, 23. Juli 2026 14:12)

    Letzte Frage von mir für heute: wie find ich am besten seriösen Arzt für sowas, damit ich nicht wieder bei so ner Telemedizin-Seite lande?

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 23. Juli 2026 14:11)

    @Brigitte
    Guten Tag,
    die Kosten für eine private Cannabis-Behandlung sowie für ein Fahreignungsgutachten oder eine MPU tragen Sie in der Regel selbst. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall, dem Arzt, der Menge der Verschreibung von Medizinalcannabis und der Begutachtungsstelle ab. Lassen Sie sich vorab konkrete Kostenvoranschläge geben, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

  • Brigitte (Donnerstag, 23. Juli 2026 14:09)

    Und was kostet das dann alles ungefähr, wenn ich jetzt zu richtigem Arzt geh und vielleicht noch MPU brauch? Wer zahlt das?

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 23. Juli 2026 13:52)

    @Kalle
    Guten Tag,
    ja, in der Regel schon. Nach einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabismissbrauchs nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV wird für die Wiedererteilung regelmäßig eine Abstinenz verlangt, meist über sechs bis maximal fünfzehn Monate. Nehmen Sie hingegen künftig ausschließlich ordnungsgemäß verordnetes Medizinalcannabis ein, richtet sich die erneute Prüfung nach den Voraussetzungen der Nr. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV, nicht nach den Abstinenzregeln. Bei Medizinalcannabis machen Abstinenzbelege bezüglich THC im Blut/Urin oder Haar natürlich keinen Sinn, da ist natürlich aufgrund der Mediamenteneinnahme THC zu finden. Darum ist man im Fall von Medizinalcannabis nicht von Abstinenznachweisen hinsichtlich THC abhängig.

  • Kalle (Donnerstag, 23. Juli 2026 13:48)

    Wenn die mir Führerschein wegnehmen wegen Cannabismissbrauch, muss ich dann auch noch extra beweisen dass ich clean bin, bevor ich den wiederkrieg?

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 23. Juli 2026 13:47)

    @Regine
    Guten Tag,
    ein wohnortferner Arzt allein ist unproblematisch. Entscheidend ist, ob eine tatsächliche medizinische Behandlung stattfindet, die auch online möglich ist. Ist das der Fall, spielt die Entfernung für sich genommen keine ausschlaggebende Rolle.

  • Regine (Donnerstag, 23. Juli 2026 13:26)

    Mein Arzt is aber ziemlich weit weg von wo ich wohne, ist das schlimm für mein Fall oder macht das nix?

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 23. Juli 2026 13:25)

    @ Christa
    Guten Tag,
    sinnvoll sind lückenlose Unterlagen: die ärztliche Verordnung mit Diagnose und Einnahmemodalitäten, der Nachweis der Einlösung in der Apotheke sowie idealerweise eine Bescheinigung des Arztes über Beginn und Verlauf der Therapie. Je klarer der zeitliche Zusammenhang zwischen Diagnose, Verordnung, Einlösung und Kontrolle dokumentiert ist, desto eher lässt sich eine bestimmungsgemäße Einnahme im Sinne der Rechtsprechung nachweisen.

  • Christa (Donnerstag, 23. Juli 2026 13:23)

    Wie beweis ich am besten, dass ich schon länger und richtig in Behandlung bin, bevor die Kontrolle war? Was brauch die Behörde da alles von mir?

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 23. Juli 2026 13:08)

    @Ali
    Guten Tag,
    das bloße Vorlegen eines Rezepts genügt nicht. Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle tatsächlich bereits eine bestimmungsgemäße Einnahme des verordneten Arzneimittels stattfand. Dafür ist regelmäßig auch die tatsächliche Einlösung des Rezepts in der Apotheke – etwa durch einen Apothekenstempel – als Nachweis erforderlich. Nur ein ausgestelltes, aber nicht eingelöstes Rezept reicht dafür grundsätzlich nicht aus.

  • Ali (Donnerstag, 23. Juli 2026 13:07)

    Hallo zusammen,
    Muss das Rezept eigentlich auch wirklich in Apotheke eingelöst sein? Oder reicht das ich einfach ein Rezept vom Arzt hab zeigen als Beweis?

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 23. Juli 2026 13:05)

    @Yasser zur Nachfrage
    die Rechtsprechung war bisher eindeutig so, dass auch eine Geltendmachung einer Cannabisbehandlung nach Ablauf der Beibringungsfrist des (MPU-)Gutachtens beachtlich ist. Im Zuge der Ausuferung der Telemedizin à la Dr. Ansay und Dr. ABC etc. ist die Rechtsprechung ein wenig strenger geworden. Es hat eine höchstrichterliche Entscheidung gegeben, die nach Ablauf der Frist zur Beibringung des Gutachtens gesagt hat, es fehlt an der Mitwirkungspflicht für die Erstellung des (MPU-)Gutachtens, weshalb die Fahrerlaubnis entzogen werden konnte. Grundsätzlich ist es so: wird das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV grundsätzlich auf die Nichteignung schließen. Wenn nach Fristablauf erstmals vorgetragen wird, Cannabispatient zu sein, obwohl dies schon vorher möglich gewesen wäre, kann diese Vermutung möglicherweise nicht mehr entkräftet werden. Eine frühzeitige Geltendmachung der Verordnung von Cannabis ist daher in jedem Fall hilfreich – im Zweifel mit anwaltlicher Unterstützung.

  • Yasser (Donnerstag, 23. Juli 2026 12:54)

    Wichtig frage: was, wenn ich dem Amt erst sag das ich Cannabispatint, wenn frist für Gutachten schon vorbei ist? Ist das dann zu spät oder geht noch was?

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Simone Fischer

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