Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Medizinialcannabis aus Telemedizin und der Führerschein

 

Es kommt in meinem Praxisalltag gehäuft zu Fällen, in denen es aufgrund von Cannabis-Rezepten aus der Telemedizin zu Problemen mit Fahrerlaubnisentziehungen kommt. 

 

Zunächst haben Verkehrsauffälligkeiten mit Medizinalcannabis-Patienten, die ein Rezept von Telemedizinanbietern, wie Dr. Ansay, Dr. ABC, etc. stark zu genommen. Das liegt daran, dass sich bei entsprechenden Anbietern (Medizinal-)Cannabis im Internet ohne jeglichen Aufwand bestellen lässt und das ohne je eine Arzt gesehen zu haben und damit ohne jegliche medizinische Behandlung. Es dürfte sich rumgesprochen haben, wie einfach eine Bestellung von (Medizinal-)Cannabis im Internet funktioniert, zumal durch Versandtapotheken das Cannabis noch "frei Haus" geliefert wird.

 

Rechtsprechung zu Cannabis aus Telemedizin

 

Doch hat sich dies auch bei den Gerichten rumgesprochen, die dieser Entwicklung sowohl im Fahrerlaubnisrecht als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht Rechnung tragen und strengere Entscheidungen fällen.

 

Telemedizin im Ordnungswidrigkeitenrecht

 

Im Ordnungswidrigkeitenrecht geht es um die ungeliebten Bußgeldbescheide, z.B. bei Geschwindigeitsverstößen oder Rotlichtverstößen, aber eben auch bei Verkehrsteilnahmen unter Cannabiseinfluss. Hier liegt gem. § 24a Abs. 1a) StVG bei einer Verkehrsteilnahme ab 3,5 ng/ml THC eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit eine Bußgeld, einem Fahrverbot und Punkten geahndet wird.

 

Anders liegt es, wenn gem. § 24a Abs. 4 StVG das Cannabis für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben wurde und bestimmungsgemäß eingenommen wird. Für Cannabispatienten gilt der Grenzwert gem. § 24a Abs 1a) StVG von 3,5 ng/ml THC im Straßenverkehr also gerade nicht. Da die Dosis für ein Medikament (wie Medizinalcannabis) bei einer ärztlichen Behandlung immer individuell ist, gibt hierfür eben auch keinen Grenzwert. Es handelt es sich um das sogenanntes "Medkamentenprivileg", da es ein "Privileg" darstellt, etwas tun zu dürfen, was "eigentlich" eine Ordnungswidrigkeit darstellt - also eine Verkehrsteilnahme über den THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml.

 

Im Bußgeldverfahren wegen einer ordnungswidrigen Fahrt unter Cannabiseinfluss nach § 24a Abs. 2 StVG gibt es Entscheidungen der Gerichte, die nun aber die Vorlage eines Rezepts von Cannabis von Dr. Ansay, Dr. ABC etc. – also aus der Telemedizin ohne ärztlichen Behandlung - nicht mehr per se ausreichen lassen, damit das Medikamentenprivileg nach § 24a Abs. 4 StVG greift - ein entsprechendes Rezept wird dann nicht mehr anerkannt (mehr dazu in meinem Rechtstipp: Medizinalcannabis und MPU: Änderung der Rechtsprechung und worauf Sie nun achten müssen). Vielmehr kommt es in solchen Fällen dann wie für einen (Freizeit-)Cannabiskonsumenten zu einem Bußgeld, 2 Punkten und einem Fahrverbot.

 

Auch Apotheken bei Abgabe von Medizinalcannabis betroffen

 

Aportheken, die auf der Seite von Dr. Ansay als "Kooperationsapotheken" gelistet sind, haften nach aktueller Rechtsprechung für das unzulässige Verhalten von „Dr. Ansay“ als Mittäter gleich mit. Bezogen auf die Plattform von „Dr. Ansay“ ist das Verhalten nach dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWGunzulässig. Auch nach der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetr) sind „Kooperationsapotheken“, die auf der Plattform von „Dr. Ansay“ gelistet sind, gehalten, entsprechende Rezepte nicht mehr einzulösen und das „verschriebene“ Cannabis auch nicht abzugeben (mehr dazu in meine Rechtstipp: Medizinalcannabis und Führerschein: dürfen Cannabis-Rezepte von „Dr. Ansay“ von Apotheken nicht mehr eingelöst werden?)

 

Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Medizinalcannabis

 

Auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Fahrerlaubnisrecht stellt seit der sprunghaft gestiegenen Telemedizin strenge Regeln für den Nachweis eine Behandlung mit Medizinalcannabis auf. Es wird in Entscheidungen immer deutlicher verlangt, dass derjenige, der sich auf das Arzneimittelprivileg bei Verschreibung von Medizinalcannabis beruft, gehalten ist, die Voraussetzungen dafür auch darzulegen. Die Vorlage eines Rezepts aus der Telemedizin wird in der Regel nicht mehr als ausreichend erachtet. Richter/innen der Verwaltungsgerichte haben sich die Mühe gemacht, selbst im Internet zu recherchieren und natürlich feststellen können, dass Medizinalcannabis ebenso leicht wie eine Pizza zu bestellen ist. Damit ist keine ärztliche Behandlung und ärztliche Verordnung gegeben (mehr dazu in meine Rechtstipp: Medizinalcannabis und der Führerschein: Entziehung der Fahrerlaubnis trotz Cannabis-Rezept auch ohne MPU?). Zudem können seitens der Fahrerlaubnisbehörden angeforderte ärztliche Atteste zur Erkrankung, Behandlung und Verordnung nicht vorgelegt werden, da die Telemedizinanbieter solche gar nicht ausstellen (können). Und es ist in der Regel zu erwarten, dass die Behörden Nachfragen haben – und das zu Recht.

 

Folgen für den Führerschein

 

Dann wird die Luft in Bezug auf den Führerschein schon eng.

 

Im Allgemeinen geht eine Cannabisverordnung - ob rechtlich als Cannabismedikation anerkannt oder nicht – mit einer täglichen Cannabiseinnahme in häufig nicht geringer Dosis einher. Und nicht nur im Fall einer Verordnung durch eine Arzt oder durch einen (unseriösen) Telemedizinanbieter, sondern auch für Betroffene, die sich mangels ärztlicher Versorgung in dem Bereich mit einer Selbstmedikation helfen müssen, nehmen Cannabis täglich ein, z.B. gegen Schmerzen oder Schlafstörungen o.Ä. Das geht aber immer auch mit festgestellten hohen THC-Werten einher. Wenn trotz der hohen THC-Werte nicht von einer Medizinalcannabis-Behandlung (rechtlich) ausgegangen wird, gibt es eine Fahreignungsüberprüfung wegen Cannabismissbrauchs gem. § 13a Fahrerlaubnisverordnung (FeV), also wie bei gewöhnlichen Freizeit-Cannabiskonsum von Cannabis. Und eine solche Überprüfung ist bei hohen THC-Werten ohne Abstinenznachweise von mindestens 6 Monaten und sehr, sehr, sehr viel wahrscheinlicher von mindestens 12 - 15 Monaten nicht erfolgreich abzuschließen. In dieser Zeit ist der Führerschein dann aber entzogen.

 

Wichtig: nehmen Sie Cannabis - ob von Telemedizinanbietern oder in Selbstmedikation - kann in einer solchen Situation aber noch eine ärztliche und auch vernünftige Anbindung an eine indizierte Behandlung mit Medizinalcannabis nachgeholt werden, die von den Behörden – wenn sie rechtzeitig erfolgt – berücksichtigt werden muss.

 

Das bedeutet, dass auch noch nach einer Auffälligkeit im Straßenverkehr mit Cannabis noch eine medizinische Behandlung mit Medizinalcannabis erfolgen kann, diese aber von den Fahrerlaubnisbehörden berücksichtigt werden muss. Es wird auch dann wahrscheinlich eine Fahreignungsüberprüfung erfolgen, aber eine Fahrerlaubnisentziehung kann in der Regel vermieden werden .

 

Bei Fragen können Sie sich bei mir unter der Telefonnummer 0421-695 256 27 für eine Ersteinschätzung melden.

Kommentare

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  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 14. Juli 2026 14:43)

    @Tammy zur Nachfrage
    Es kommen alle ärztlichen Anweisungen in Frage, die die Einnahme betreffen und daher befolgt werden müssen. In der Regel sind das die Dosis, Häufigkeit der Einnahme, zeitliche Angaben zur Einnahme (morgens, abends etc.) und insbesondere - nicht so geläufig - die Konsumform. Wenn die ärztliche Verordnung lautet, dass Sie Blüten zum Verdampfen und Inhalieren verschrieben bekommen haben,
    dürfen Sie die Blüten nicht mit Tabak rauchen wie einen Joint. Das ist dann keine bestimmungsgemäße Einnahme. Dies wird vielfach nicht beachtet.

  • Tammy (Dienstag, 14. Juli 2026 13:00)

    Nachfrage: welche Einnahmemodalitäten sind das genau?

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 14. Juli 2026 12:58)

    @Tammy
    Guten Tag,
    bestimmungsgemäß ist die Einnahme, wenn sie ordnungsgemäß (strikt) nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird. Sie müssen sich sehr genau an die ärztliche Verordnung halten und der Arzt sollte auch die Einnahmemodalitäten exakt mit der Verschreibung angeben.

  • Tammy (Dienstag, 14. Juli 2026 12:55)

    Guten Tag
    Sie haben bei § 24a angegeben, dass man mit mehr als 3,5 THC nur fahren darf, wenn das Cannabis bestimmungsgemäß eingenommen wird. Ich habe Cannabis verschrieben bekommen, worauf mus ich denn für bestimmungsgemäß Einnehmen achten?

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 14. Juli 2026 12:41)

    @Kai zur Nachfrage
    Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte müssen folgende Voraussetzungen für das Vorliegen der Fahreignung bei einer Behandlung mit Medizinalcannabis daher weiterhin vorliegen:
    „Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, ferner, dass das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.“

  • Kai (Dienstag, 14. Juli 2026 12:40)

    Noch kurze Nachfrage, was sind denn die Voraussetzungen der Rechtsprechung für Cannabis auf Rezept, um damit fahren zu können? Danke nochmal!

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 14. Juli 2026 12:37)

    @Kai
    Guten Tag,
    Bei der Einnahme von Medizinalcannabis, das zu medizinischen Zwecken ärztlich verordnet wird, erfolgt die Überprüfung der Fahreignung nicht nach § 13a Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Der Missbrauch in § 13a FeV gilt nur im Fall von Freizeitcannabis-Konsum und es wird das Trennungsvermögen (also das Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme) gemäß der Nummer 9.2.1. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) überprüft. Die Fahreignung bei einer Behandlung mit Medizinalcannabis richtet sich nach den Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV, die als speziellere Regelungen die in Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV getroffene Regelung des Cannabismissbrauchs verdrängen. Für die Überprüfung der Fahreignung bei Medizinalcannabis sind seitens der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Voraussetzungen aufgestellt worden, die im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens oder eine MPU überprüft werden. Diese Vorgaben sind auch nach der Cannabislegalisierung weitgehend unverändert geblieben.

  • Kai (Dienstag, 14. Juli 2026 12:23)

    Guten Tag,
    was wird bei Cannabis auf Rezept bei einer Überprüfung wegen Fahreignung dann untersucht? Ist das wie in 13a wegen Mißbrauch? Und ist dann eine ganz normale MPU? Vielen Dank voraus.

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 14. Juli 2026 12:22)

    @merit
    Guten Tag,
    auch wenn Sie keine ordnungswidrige Verkehrsteilnahme mit Cannabiseinfluss begangen haben, weil Sie Medizinalcannabis verordnet erhalten – also nicht „bestraft werden“ – kann ihre Fahreignung trotzdem noch überprüft werden. Dann kommt es zu Anordnung eines ärztlichen Gutachtens oder einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde. Das ist dann nicht eine „Strafe durch die Hintertür“: während es bei Ordnungswidrigkeiten tatsächlich um die Ahndung nicht erlaubten Handelns geht – das bei medizinischer Verordnung von Medizinalcannabis nicht gegeben ist -, geht es bei der Überprüfung der Fahreignung um „Gefahrenabwehr“, also ob Sie gegebenenfalls durch das Medizinalcannabis – immerhin ein psychoaktiv wirkendes Medikament - eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen.

  • Merit (Dienstag, 14. Juli 2026 12:21)

    Moin,
    dann ist mein Verhalten erlaubt, wenn ich mit Cannabis Auto fahre und ich bekomme keine Strafe mit Bußgeld und Fahrverbot. Und trotzdem kann ich dann eine Überprüfung von der Behörde bekommen? Das ist doch eine Strafe durch die Hintertür!

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 14. Juli 2026 12:07)

    @Tanja
    Guten Tag,
    wenn Sie das Cannabis von Ihrem Hausarzt für einen konkreten Krankheitsfall verordnet erhalten und es bestimmungsgemäß einnehmen – also wie sie es von Ihrem Hausarzt verschrieben erhalten haben -, liegen die Voraussetzungen des Medikamentenprivilegs im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG vor. Dann haben Sie keine Ordnungswidrigkeit begangen, sie bleiben von einem Bußgeld mit Fahrverbot und Punkten im Fahreignungsregister verschont.
    ABER: eine Überprüfung Ihrer Fahreignung aufgrund der Einnahme eines psychoaktiv wirkenden Medikaments – das Medizinalcannabis – durch die Fahrerlaubnisbehörde ist deswegen nicht ausgeschlossen. Das betrifft dann nicht eine Ordnungswidrigkeit, sondern ihre Fahreignung unter der Einnahme eines Medikaments.

  • Tanja (Dienstag, 14. Juli 2026 12:07)

    Hallo,
    wenn ich also zB durch meinen Hausarzt gegen Schlafstörungen Cannabis bekomme, ist das ok? Dann kann ich Autofahren ohne Probleme zu bekommen? Vor einer Prüfung habe ich nämlich Bedenken, da habe ich viel schlechtes gehört. Herzlichen Dank.

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 14. Juli 2026 12:06)

    @Karin
    Guten Tag,
    zunächst stellt eine Verkehrsteilnahme ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum eine Ordnungswidrigkeit dar. Das findet sich in § 24a Abs. (1a) StVG, da heiß es: „(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.“ Es gibt dann ein Bußgeld, Fahrverbot und Punkte im Fahreignungsregister... also autsch. Wenn Sie aber Cannabis als Medikament erhalten greift unter entsprechenden Voraussetzungen das „Medikamentenprivileg“, § 24a Abs. 4 StVG. Darin heißt es: „(4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“
    Das bedeutet, dass in einem Fall von Medizinalcannabis der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC gerade nicht gilt. Autofahren mit einem höheren THC-Wert als 3,5 ng/ml ist also erlaubt, was gegenüber Nicht-Patienten ein Privileg im Straßenverkehr darstellt. Die Voraussetzung ist gegeben, wenn Sie Cannabis-Patient sind, also im Rahmen einer ärztlichen Behandlung Cannabis verordnet erhalten und das Medizinalcannabis bestimmungsgemäß einnehmen.

  • Karin (Dienstag, 14. Juli 2026 11:52)

    Hallo, was genau ist das Medikamentenprivileg und wie erfülle ich das, wenn ich Cannabis auf Rezept bekomme? Danke!

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 14. Juli 2026 11:51)

    @Marc
    Guten Tag,
    nach neuerer Rechtsprechung wird die Vorlage von Rezepten von Telemedizinanbietern wie „Dr. Ansay“, „Dr. ABC“ etc. nicht (mehr) ausreichen, um in den Genuss des Medikamentenprivilegs gem. § 24a Abs. 4 StVG zu kommen, da es hier an einer ärztlichen Behandlung komplett fehlt. Hier handelt es sich mehr um eine „Bestellung“ von Cannabis als um eine medizinische Behandlung. Wenn Sie dann mit einem Grenzwert ab 3,5 ng/ml THC Auto fahren, handelt es sich um eine ganz „normale“ Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss mit Bußgeld, Fahrverbot und Punkten im Fahreignungsregister.

  • Marc Stör (Dienstag, 14. Juli 2026 11:50)

    Guten Tag,
    ich habe Rezepte von Dr. Ansay und bekomme dann von einer Apotheke mein Cannabis. Ich dachte, das genügt wenn ich in eine Verkehrskontrolle komme. Wenn ich mein Rezept vorlege, reicht das dann nicht aus?

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 06. Juli 2026 16:57)

    @Manni
    Guten Tag,
    Sie können Ihre Fahrerlaubnis in der Regel bei einer Angabe von Medizinalcannabis in der Regel nicht ohne eine Überprüfung Ihrer Fahreignung "einfach behalten". Es besteht als Cannabis-Patient aber die Möglichkeit ggf. eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabismissbrauchs abzuwenden, die mit einiger Sicherheit bei hohen THC-Werten erfolgen würde (um dann während des gesamte Abstinenzzeitraumes von 6 bis hin zu 15 Monaten die Fahrerlaubnis abgeben zu müssen!).

  • Manni (Montag, 06. Juli 2026 16:49)

    Moin,
    ich kann bei Drogenfahrt auch noch danach Cannabis auf Rezept haben und dann behalte ich den Führerschein? Ist das so richtig?
    Danke schonmal

Rechtsanwältin

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