Es kommt in meinem Praxisalltag gehäuft zu Fällen, in denen es aufgrund von Cannabis-Rezepten aus der Telemedizin zu Problemen mit Fahrerlaubnisentziehungen kommt.
Zunächst haben Verkehrsauffälligkeiten mit Medizinalcannabis-Patienten, die ein Rezept von Telemedizinanbietern, wie Dr. Ansay, Dr. ABC, etc. stark zu genommen. Das liegt daran, dass sich bei entsprechenden Anbietern (Medizinal-)Cannabis im Internet ohne jeglichen Aufwand bestellen lässt und das ohne je eine Arzt gesehen zu haben und damit ohne jegliche medizinische Behandlung. Es dürfte sich rumgesprochen haben, wie einfach eine Bestellung von (Medizinal-)Cannabis im Internet funktioniert, zumal durch Versandtapotheken das Cannabis noch "frei Haus" geliefert wird.
Rechtsprechung zu Cannabis aus Telemedizin
Doch hat sich dies auch bei den Gerichten rumgesprochen, die dieser Entwicklung sowohl im Fahrerlaubnisrecht als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht Rechnung tragen und strengere Entscheidungen fällen.
Telemedizin im Ordnungswidrigkeitenrecht
Im Ordnungswidrigkeitenrecht geht es um die ungeliebten Bußgeldbescheide, z.B. bei Geschwindigeitsverstößen oder Rotlichtverstößen, aber eben auch bei Verkehrsteilnahmen unter Cannabiseinfluss. Hier liegt gem. § 24a Abs. 1a) StVG bei einer Verkehrsteilnahme ab 3,5 ng/ml THC eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit eine Bußgeld, einem Fahrverbot und Punkten geahndet wird.
Anders liegt es, wenn gem. § 24a Abs. 4 StVG das Cannabis für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben wurde und bestimmungsgemäß eingenommen wird. Für Cannabispatienten gilt der Grenzwert gem. § 24a Abs 1a) StVG von 3,5 ng/ml THC im Straßenverkehr also gerade nicht. Da die Dosis für ein Medikament (wie Medizinalcannabis) bei einer ärztlichen Behandlung immer individuell ist, gibt hierfür eben auch keinen Grenzwert. Es handelt es sich um das sogenanntes "Medkamentenprivileg", da es ein "Privileg" darstellt, etwas tun zu dürfen, was "eigentlich" eine Ordnungswidrigkeit darstellt - also eine Verkehrsteilnahme über den THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml.
Im Bußgeldverfahren wegen einer ordnungswidrigen Fahrt unter Cannabiseinfluss nach § 24a Abs. 2 StVG gibt es Entscheidungen der Gerichte, die nun aber die Vorlage eines Rezepts von Cannabis von Dr. Ansay, Dr. ABC etc. – also aus der Telemedizin ohne ärztlichen Behandlung - nicht mehr per se ausreichen lassen, damit das Medikamentenprivileg nach § 24a Abs. 4 StVG greift - ein entsprechendes Rezept wird dann nicht mehr anerkannt. Vielmehr kommt es in solchen Fällen dann wie für einen (Freizeit-)Cannabiskonsumenten zu einem Bußgeld, 2 Punkten und einem Fahrverbot.
Auch Apotheken bei Abgabe von Medizinalcannabis betroffen
Aportheken, die auf der Seite von Dr. Ansay als "Kooperationsapotheken" gelistet sind, haften nach aktueller Rechtsprechung für das unzulässige Verhalten von „Dr. Ansay“ als Mittäter gleich mit. Bezogen auf die Plattform von „Dr. Ansay“ ist das Verhalten nach dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG) unzulässig. Auch nach der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetr) sind „Kooperationsapotheken“, die auf der Plattform von „Dr. Ansay“ gelistet sind, gehalten, entsprechende Rezepte nicht mehr einzulösen und das „verschriebene“ Cannabis auch nicht abzugeben (mehr dazu in meine Rechtstipp: Medizinalcannabis und Führerschein: dürfen Cannabis-Rezepte von „Dr. Ansay“ von Apotheken nicht mehr eingelöst werden?)
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Medizinalcannabis
Auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Fahrerlaubnisrecht stellt seit der sprunghaft gestiegenen Telemedizin strenge Regeln für den Nachweis eine Behandlung mit Medizinalcannabis auf. Es wird in Entscheidungen immer deutlicher verlangt, dass derjenige, der sich auf das Arzneimittelprivileg bei Verschreibung von Medizinalcannabis beruft, gehalten ist, die Voraussetzungen dafür auch darzulegen. Die Vorlage eines Rezepts aus der Telemedizin wird in der Regel nicht mehr als ausreichend erachtet. Richter/innen der Verwaltungsgerichte haben sich die Mühe gemacht, selbst im Internet zu recherchieren und natürlich feststellen können, dass Medizinalcannabis ebenso leicht wie eine Pizza zu bestellen ist. Damit ist keine ärztliche Behandlung und ärztliche Verordnung gegeben. Zudem können seitens der Fahrerlaubnisbehörden angeforderte ärztliche Atteste zur Erkrankung, Behandlung und Verordnung nicht vorgelegt werden, da die Telemedizinanbieter solche gar nicht ausstellen (können). Und es ist in der Regel zu erwarten, dass die Behörden Nachfragen haben – und das zu Recht.
Folgen für den Führerschein
Dann wird die Luft in Bezug auf den Führerschein schon eng.
Im Allgemeinen geht eine Cannabisverordnung - ob rechtlich als Cannabismedikation anerkannt oder nicht – mit einer täglichen Cannabiseinnahme in häufig nicht geringer Dosis einher. Und nicht nur im Fall einer Verordnung durch eine Arzt oder durch einen (unseriösen) Telemedizinanbieter, sondern auch für Betroffene, die sich mangels ärztlicher Versorgung in dem Bereich mit einer Selbstmedikation helfen müssen, nehmen Cannabis täglich ein, z.B. gegen Schmerzen oder Schlafstörungen o.Ä. Das geht aber immer auch mit festgestellten hohen THC-Werten einher. Wenn trotz der hohen THC-Werte nicht von einer Medizinalcannabis-Behandlung (rechtlich) ausgegangen wird, gibt es eine Fahreignungsüberprüfung wegen Cannabismissbrauchs gem. § 13a Fahrerlaubnisverordnung (FeV), also wie bei gewöhnlichen Freizeit-Cannabiskonsum von Cannabis. Und eine solche Überprüfung ist bei hohen THC-Werten ohne Abstinenznachweise von mindestens 6 Monaten und sehr, sehr, sehr viel wahrscheinlicher von mindestens 12 - 15 Monaten nicht erfolgreich abzuschließen. In dieser Zeit ist der Führerschein dann aber entzogen.
Wichtig: nehmen Sie Cannabis - ob von Telemedizinanbietern oder in Selbstmedikation - kann in einer solchen Situation aber noch eine ärztliche und auch vernünftige Anbindung an eine indizierte Behandlung mit Medizinalcannabis nachgeholt werden, die von den Behörden – wenn sie rechtzeitig erfolgt – berücksichtigt werden muss.
Das bedeutet, dass auch noch nach einer Auffälligkeit im Straßenverkehr mit Cannabis noch eine medizinische Behandlung mit Medizinalcannabis erfolgen kann, diese aber von den Fahrerlaubnisbehörden berücksichtigt werden muss. Es wird auch dann wahrscheinlich eine Fahreignungsüberprüfung erfolgen, aber eine Fahrerlaubnisentziehung kann in der Regel vermieden werden .
Bei Fragen können Sie sich bei mir unter der Telefonnummer 0421-695 256 27 für eine Ersteinschätzung melden.