Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Medizinalcannabis - Cannabis auf Rezept

 

Ich werde immer wieder zum Thema "Cannabis auf Rezept" angesprochen und dies häufig im Zusammenhang mit einem vorangegangenen illegalen Konsum und nachfolgender Überprüfung der Fahreignung durch eine Fahrerlaubnisbehörde mittels einer medizinisch-psychologischen Untersuchung oder eines ärztlichen Gutachtens.

 

Nun ist das Thema Medizinalcannabis sehr komplex und berührt verschiedene Rechtsgebiete, wie das Sozialrecht, das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und natürlich auch das Verwaltungsrecht (Fahrerlaubnisrecht). Trotz des Anspruchs auf Versorgung mit Medizinalcannabis bestehen aber tatsächlich vielfältige Hürden bei der Durchsetzung dieses Anspruchs, aber auch vielfältige Schwierigkeiten bezüglich damit zusammenhängender Themen (wie insbesondere im Bereich des Fahrerlaubnisrechts).

 

Bereits seit 2017 können Cannabisarzneimittel im Einzelfall als Therapiealternative bei Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen verschrieben werden. Der Anspruch auf Versorgung ist nun in § 31 Abs. 6 SGB V geregelt. Die dort genannten Voraussetzungen sind:

 

1. Das Bestehen einer schwerwiegenden Erkrankung und

 

2. Dass eine anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung 

a) nicht zur Verfügung steht oder

b) zwar vorliegt, aber im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des Arztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes nicht zur Anwendung kommen kann und

 

3. eine nicht ganz entfernte Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

 

Wie hier bereits zu sehen ist, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinalcannabis einigermaßen hoch angesiedelt, aber zudem bestehen (unnötige) Unsicherheiten bei der Verschreibung von Medizinalcannabis. Und dies zeigt sich leider auch in der Praxis:

problematisch ist zum einen, dass immer noch die meisten Ärzte äußerst zurückhaltend mit der Verschreibung von Medizinalcannabis sind - aufgrund von Vorbehalten, aber auch aufgrund von Unsicherheit bezüglich der Folgen, die damit einhergehen können. Vielfach melden sich neben betroffenen Medizinalcannabispatienten auch immer wieder Ärzte bei mir, die unsicher sind, was die Folgen insbesondere bezüglich der Fahrerlaubnis ihrer Patienten sind und wie ihre Patienten sich bei der Teilnahme im Straßenverkehr als Medizinalcannabispatienten verhalten sollen.

Zum anderen kommt erschwerend hinzu, dass die Krankenkassen das Recht haben, die Erstattung zu verweigern. Für viele Patienten ist aber Medizinalcannabis nach oftmals jahrelangen und wenig erfolgreicher Behandlung mit anderen Medikamenten - verbunden mit oft gravierenden Nebenwirkungen - ein Weg, ihre Krankheitssymptome in den Griff zu bekommen und einen deutlich erträglicheren Alltag zu haben.

 

Bei Ablehnung der Krankenkassen bei der Kostenerstattung muss der Patient/die Patientin die Kosten für eine Behandlung selbst zahlen. Das hält wiederum auch die (Vertrags)-Ärzte an einer Verschreibung ab, da eine Kostenübernahme ja nicht gesichert ist. Diese Lücke wird dann von Privatärzten - leider auch mit hohen Behandlungsgebühren - gefüllt und mittlerweile auch durch GmbHs. Es besteht daher mittlerweile keine große Hürde mehr, eine Verschreibung/ein Rezept für Medizinalcannabis zu erhalten, allerdings ist es wünschenswert eine breite vertragsärztliche Versorgung mit Medizinalcannabis zu erreichen, um Patienten mit einem meist großem Leidensdruck und einem langen Leidensweg helfen zu können.

 

Im Weiteren soll es nun um Medizinalcannabis im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gehen, hierbei schwerpunktmäßig um die Folgen für die Fahrerlaubnis.

 

Hinsichtlich der Teilnahme am Straßenverkehr muss zunächst zwischen den ordnungswidrigkeitsrechtlichen, den strafrechtlichen und den fahrerlaubnisrechtlichen Folgen unterschieden werden:

 

1. Ordnungswidrigkeitengesetz

 

Nach § 24a Abs. 1a StVG handelt derjenige ordnungswidrig, "wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat". Grundsätzlich liegt bei dem Konsum von Cannabis eine Ordnungswidrigkeit ab einem (aktiven) THC-Wert ab 3,5 ng/ml vor. Dann wird bei einem ersten Vergehen ein Bußgeld (neben teilweise hohen Verwaltungsgebühren) fällig, dazu gibt es 2 Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot.

 

Hinsichtlich von Medizinalcannabis gilt dann § 24a Abs. 4 StVG: die vorgenannte Bestimmung (§ 24a Abs. 1a StVG) gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittel rührt. Dieser Ausnahmetatbestand greift dann natürlich auch für Medizinalcannabis. Allerdings muss das Cannabis aufgrund einer medizinischen Indikation verschrieben worden sein und dann auch bestimmungsgemäß eingenommen werden, d.h. es darf nicht missbräuchlich eingenommen werden. Eine missbräuchliche Einnahme läge vor, wenn eine höhere Dosis als die ärztlich verordnete eingenommen wird oder eine andere Konsumform verwandt wird. Aber auch bei missbräuchlichem (illegalem) Beikonsum greift der Ausnahmetatbestand des § 24a Abs.2, Satz 3 nicht (was nach der Cannabislegalisierung in der Rechtsprechung nicht ganz unstrittig ist).

 

2. Strafrecht

 

Bei der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss kommt eine Strafbarkeit nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) und nach 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) in Betracht.

 

§ 316 StGB setzt voraus, dass jemand ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht in der Lage ist. § 315c StGB setzt zudem voraus, dass es infolge des Genusses berauschender Mittel mit einhergehender Fahrunsicherheit zu einer konkreten Gefährdung für Sachen von erheblichen Wert oder für Leib und Leben eines anderen Menschen gekommen ist.

 

Zu den im § 316 StGB und im § 315c StGB genannten "anderen berauschenden Mitteln" gehört auch Cannabis, auch wenn es verschrieben wurde, also auch Medizinalcannabis. Es besteht also die Gefahr der Verwirklichung eines Straftatbestandes. Allerdings ist der Umstand, dass Cannabis nicht einfach zu Rauschzwecken konsumiert wurde, sondern als Medikament zur Behandlung einer Krankheit verschrieben und eingenommen wurde, zu berücksichtigen und im Einzelfall zu bewerten.

 

3. Fahrerlaubnisrecht

 

Medizinalcannabis oder Cannabis auf Rezept kann seit 2017 unter bestimmten Voraussetzungen als Medikament verschrieben werden. Hinsichtlich der Überprüfung der Fahreignung führt die Einnahme von Medizinalcannabis gegenüber dem (mittlerweile legalen) (Freizeit-)Konsum von Cannabis nun zu einer anderen Beurteilung: Medizinalcannabis wurde aus dem Anwendungsbereich der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung folgerichtig herausgenommen, da ja kein Konsum von Cannabis (mehr) vorliegt, und unter  Nr. 9.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung als Dauerbehandlung mit Arzneimitteln eingeordnet.

 

Praktisch bedeutet dies Folgendes: bei einem Konsum von Cannabis wird die Fahreignung nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung überprüft, ob also ein Missbrauch und damit fehlendes Trennungsvermögen vorliegt. Bei einer Einnahme von Medizinalcannabis ist dies (natürlich) kein Kriterium. Bei Medikamenten ist eine regelmäßige Einnahme gerade der häufigste Fall und auf ein Trennungsvermögen kann es hier nicht ankommen.

Die ist ständige Rechtsprechung, so heißt es bereits im Urteil des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 24.10.2019 :

"Bei einer ärztlichen Verordnung von Medizinalcannabis kommt es auf die Frage, ob der Betroffene den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann nicht an.

Da die Dosis jeweils individuell ist, gibt es auch keine Grenzwerte für die Einnahme von Medikamenten. Stattdessen gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Danach muss ein Kraftfahrer ärztliche Anweisungen befolgen und die Gebrauchsanweisung des eingenommenen Medikaments beachten. Er ist insoweit verpflichtet, sich über mögliche Auswirkungen auf seine Fahrtüchtigkeit zu informieren und notfalls, sofern eine eindeutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt sicherzustellen, dass er nicht im fahruntüchtigen Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt."

(Hier ist das gesamte Urteil zu lesen)

 

Auch kann eine regelmäßige Einnahme nicht mehr zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die Überprüfung der Fahreignung bei Medizinalcannabis folgt gänzlich anderen anderen Kriterien (siehe weiter unten). Dies wurde bereits vom Verwaltungsgericht Würzburg im Urteil vom 11.11.2020, Az.: W 6 K 20.500, (noch nach alter Rechtslage, also vor der Cannabislegalisierung) entschieden. In dem Urteil heißt es:

"Mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) wurde Cannabis in die Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz – BtMG – aufgenommen, wodurch seine Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit hergestellt wurde. Es ist im Hinblick hierauf rechtlich geboten, den Konsum von Medizinal-Cannabis aus dem Anwendungsbereich der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auszuklammern. Denn bei der Einnahme von ärztlich verordnetem Medizinal-Cannabis entfällt die Fahreignung grundsätzlich nicht schon nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV wegen regelmäßigem Cannabiskonsum, wenn es sich um die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels i.S.d. Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung vom 27. Januar 2014 (Begutachtungs-Leitlinien, VkBl. S. 110; Stand: 31.12.2019, die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind) handelt (sog. Arzneimittelprivileg, vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 2 StVG Rn. 65). Insoweit definieren Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV speziellere Anforderungen für Eignungsmängel, die aus dem Gebrauch von psychoaktiven Arzneimitteln resultieren (vgl. Dauer, a.a.O., Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 11 FeV Rn. 51).

(Hier ist das gesamte Urteil zu lesen).

 

Ein immer noch vorkommendes Problem ist, dass seitens der Fahrerlaubnisbehörden trotz Vorliegen der Einnahme von Medizinalcannabis insbesondere dann fälschlicherweise Gutachten mit der Frage nach dem Trennungsvermögen angeordnet, wenn der Anlass für die Überprüfung der Fahreignung eine ordnungswidrige Verkehrsteilnahme unter Einfluss von Cannabis ist. Der weitaus häufigste Fall in meiner Praxis ist hierbei, dass meine Mandanten in eine Verkehrskontrolle geraten und im Rahmen einer angeordneten Blutuntersuchung eben THC-Werte festgestellt wurden. Das berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde dann bei festgestellten THC-Werten ab 3,5 ng/ml bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Überprüfung der Fahreignung  mittels einer medizinisch-psychologischen Untersuchung - MPU -(§ 13a FeV). Soweit, so richtig. Wenn dann aber im Nachhinein (also zeitlich nach der ordnungswidrigen Verkehrsteilnahme unter Einfluss von Cannabis) geltend gemacht wird, dass nun Medizinalcannabis verschrieben wurde und mittlerweile Cannabis als Medikament eingenommen wird, kann die Fahrerlaubnisbehörde eben die Fahreignung nicht anhand des Konsums von Cannabis und der ordnungswidrigen Verkehrsteilnahme überprüfen, sondern anhand der Kriterien für die dauerhafte Einnahme von Arzneimittel.

 

Und das kann für die Abwendung der Fahrerlaubnisentziehung entscheidend sein:

durch die (meist regelmäßige) Einnahme von Medizinalcannabis ergeben sich sowohl recht hohe aktive THC-Werte als auch THC-COOH-Werte im Blut. Wird anhand dieser Voraussetzungen seitens der Fahrerlaubnisbehörde eine MPU wegen des Trennungsvermögens angeordnet, werden in der Regel bei einer MPU-Begutachtung von den Begutachtungsstellen Abstinenzbelege erwartet, die schon wegen der Einnahme von Medizinalcannabis nicht erbracht werden können. Aber selbst bei Einstellung der Einnahme von Medizinalcannabis ist im Rahmen der Überprüfung des Trennungsvermögens die Fahrerlaubnisentziehung nicht abzuwenden: der Zeitraum der Abstinenznachweise umfasst in der Regel 12 - 15 Monate. Die Frist für die Beibringung eines MPU-Gutachten, also zur Vorlage eines Gutachtens, beträg aber 2 bis maximal 3 Monate. Wird nun die Frist zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nicht eingehalten - was in der Frist unmöglich ist -, wird und muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. 

Hier muss schnellstens die drohende Fahrerlaubnisentziehung abgewendet werden und auf die Fahrerlaubnisbehörde auf Maßnahmen bezüglich der Überprüfung der Fahreignung wegen dauerhafter Einnahme eines Arzneimittels (Medizinalcannabis) verwiesen werden.

 

In diesem Rahmen werde ich immer wieder gefragt, ob eine Überprüfung der Fahreignung nach einem Auffälligwerden mit THC-Werten im Straßenverkehr mit der Vorlage eines Rezepts für Cannabis nicht gänzlich umgangen werden kann. So einfach ist es natürlich nicht: insbesondere wenn ein Konsum von Cannabis im Zusammmenhang mit einer ordnungswidrigen Verkehrsteilnahme erfolgt, wird die Fahreignung bei Medizinalcannabis regelmäßig mittels einer Gutachtensanordnung überprüft, nur anhand anderer Kriterien als beim Trennungsvermögen.

 

Die Rechtsprechung hat den Umfang der Fahreignungsüberprüfung bei Einnahme von Medizinalcannabis im Rahmen einer MPU oder eines ärztlichen Gutachtens und damit die Kriterien für das Bestehens einer Fahreignungsüberprüfung bei einer Behandlung Medizinalcannabis in ständiger Rechtsprechung festgelegt. In diesen Entscheidungen werden die Kriterien zur Fahreignung bei Medizinalcannabis folgendermaßen formuliert:

"Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, ferner, dass das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird."

Siehe z.B. VGH München, Beschluss v. 30.03.2021, Az: 11 ZB 20.1138.

 

Die Fahreignung besteht daher im Fall einer Behandlung mit Medizinalcannabis bei Vorliegen von folgenden Voraussetzungen:

 

1. Die Einnahme von Medizinallcannabis muss indiziert und ärztlich verordnet sein.

 

Aufgrund der Entwicklung im Medizinalcannabisbereich war in der Vergangenheit eine ärztliche Verordnung - und damit Cannabis auf Rezept - zu erhalten keine große Hürde. Hier haben sich insbesondere verschiedene Telemedizinanbieter im Internet auf Medizinalcannabis spezialisiert, wobei die Kosten auf diesem Wege vom Patienten selbst zu tragen sind. Durch die Cannabsilegalisierung hat sich nun jüngst eine Fehlentwicklung im Bereich der Teledienstmedizin und der Verschreibung von Medizinalcannabis gezeigt, die mit einer nun geplanten neuen Gesetzesänderung noch 2026 gegengesteuert wird. Wie bereits dargestellt wäre es in diesem Bereich wünschenswert, eine breite vertragsärztliche Versorgung mit Medizinalcannabis zu erreichen.

 

2. Das Medizinalcannabis muss vom Patienten zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen werden.

 

Dies bedeutet insbesondere, dass die verschriebene Cannabissorte in (genau) der ärztlichen vorgegebenen Dosierung eingenommen werden muss. Ob dies eingehalten wird, kann bei Zweifeln schon mal mittels eines ärztlichen Gutachtens festgestellt werden. Und natürlich darf kein zusätzlicher Gebrauch von Betäubungsmitteln vorliegen und auch kein Beigebrauch von anders erworbenen Cannabis. Dies führt zur Fahrungeeignetheit.

 

3. Weiterhin darf keine dauerhafte Einwirkung auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sein und

 

4. die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik darf keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweisen, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt.

 

5. Und schließlich darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

 

Diese letzte Voraussetzung betrifft insbesondere den psychologischen Teil im Bereich der medizinisch-psychologischen Untersuchung. Hier steht der verantwortungsvolle Umgang mit den potentiellen Auswirkungen der Cannabismedikation und der zugrundeliegenden Erkrankung im Mittelpunkt. Relevant wird hier auch immer ein vorangegangener Drogenmissbrauch oder eine Abhängigkeitsproblematik. Eine solche Vorgeschichte schließt eine Behandlung mit Medizinalcannabis aber nicht aus. Und auch wenn ein Betroffener mit einer ordnungswidrigen Verkehrsteilnahme (also ab 3,5 ng/ml THC) unter Cannabiseinfluss auffällig geworden ist, ist bei einer nachfolgenden Verschreibung von Medizinalcannabis dieser Umstand kein Ausschlusskriterium. 

 

In jedem Fall muss der Patient bei Medizinalcannabis aber reflektiert sein bezüglich des Umgangs mit der psychoaktiven Wirkung des Medizinalcannabis und der Verkehrsteilnahme bei möglichen Nebenwirkungen. Er muss erkennen, wann welche Wirkung bei der Einnahme eintritt und wann sie wieder nachlässt. Es sollten Vorsichtsmaßnahme bei Entscheidungen über die Verkehrsteilnahme verfügbar und vorbereitet sein.

 

Letztlich ist die Materie noch so neu und in der Entwicklung begriffen, dass meine Mandanten leider auf allen Ebenen unnötig erhebliche Hürden zu überwinden haben. Das betrifft den oftmals problematischen Umgang der Fahrerlaubnisbehörden mit diesem Thema, aber auch den Umgang der Begutachtungsstellen. 

 

Bei Beratungsbedarf stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 0421-695 256 27.

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Kommentare

  • Tim (Freitag, 18. November 2022 14:29)

    Moin, erstmal interessanter Beitrag! Was ich mich frage ist, wenn bei mir eine Vorgeschichte mit Drogen besteht, die auch bekannt ist, mit Cannabis auch bei der Führerscheinstelle leider. kann ich dann immer noch Cannabis auf Rezept bekommen? Also kann ich dann das Cannabis auf Rezept einnehmen und Autofahren. So wie ich das von der Führerscheinstelle gesagt bekomme, brauchen die eine Abstinenz bei mir, wenn ich meinen Führerschein wiederhaben will.
    Danke voraus, Tim

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Freitag, 18. November 2022 15:27)

    @Tim
    Guten Tag,
    Sie sind natürlich auch mit einer Cannabisvorgeschichte berechtigt Medizinalcannabis einzunehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde geht insoweit bei Ihnen wohl noch von einer Begutachtung wegen Konsums wegen illegal beschafften Cannabis aus, dann sind bei einer entsprechend festgestellten Vorgeschichte mit Cannabis, insbesondere bei Missbrauch und Abhängigkeit, Abstinenznachweise erforderlich. Das ändert sich aber bei bei einer Verschreibung von Medizinalcannabis, also Cannabis auf Rezept, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Im Hinblick auf Ihre Drogenvorgeschichte im Zusammenhang mit einer Verschreibung von Medizinalcannabis werden Sie aber im Rahmen Ihrer Neuerteilung der Fahrerlaubnis hierauf eingehend geprüft. In solchen Fällen wird zumeist gleich eine MPU angeordnet. Dies wurde bereits in der Handlungsempfehlung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie entsprechend aufgenommen und von der Rechtsprechung bestätigt (z.B. Entscheidung des Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, darin heiß es: "Die Handlungsempfehlung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie erachtet bei
    einer Cannabismedikation nach einem ursprünglich missbräuchlichen Cannabiskonsum in der
    Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung als angezeigt").
    Häufig diente bei meinen Mandanten ein Konsum von illegal beschafften Cannabis bereits der "Behandlung" oder Selbstmedikation von Erkrankungen und Symptomen. Das hat aber keine Bedeutung, wenn Sie mal in einer Verkehrskontrolle unter Cannabiseinfluss angehalten wurden. Zu diesem Zeitpunkt ist es aber immer noch möglich, den Konsum in einen Behandlung mit Medizinalcannabis "umzumünzen", um dann eine Fahreignung unter diesem Gesichtspunkt darzustellen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Wolfgang (Montag, 21. November 2022 11:52)

    Moin zusammen,
    ich bin seit zig Jahren Schmerzpatient und habe hier eigentlich schon alles ausprobiert. Starke Medikamente, die ich brauche, kann ich auf Dauer aber nicht ab, die Nebenwirkungen werden irgendwann zu heftig. Seit 2015 helfe ich mir mit Cannabis und klappt echt super. Ich nehme das jeden Tag, halte Abstand bis ich wieder Autofahre und fühle mich dann auch fit. Was passiert mir dann in so einem Fall, wenn ich erwischt werde? Bei der ganzen Zeit, die ich das nehme, wird THC bestimmt in hohen Mengen festgestellt werden. Ist der Führerschein dann weg?
    Danke
    Wolfgang

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 21. November 2022 12:58)

    @Wolfgang
    Guten Tag,
    zur Zeit haben Sie kein Rezept für Medizinalcannabis. Sie machen die Behandlung mit Cannabis in Eigenregie, also als Selbstmedikation. Sie würden damit aber „ganz normal“ unter die Kriterien des illegalen Konsums von Cannabis fallen. Bei einer Teilnahme im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss ist zu beachten, dass Sie derzeit täglich konsumieren. Dies ist regelmäßiger Konsum und dieser führt unmittelbar zur Fahrerlaubnisentziehung. Wenn Ihr THC-COOH-Wert 150 ng/ml oder mehr beträgt – was bei täglichem Konsum auch nicht auszuschließen ist - ist Ihnen der regelmäßige Konsum auch nachgewiesen (nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gilt ein regelmäßiger Konsum mit einem THC-Wert von 150 ng/ml oder darüber als nachgewiesen). Hier besteht dann noch die Möglichkeit im Fall einer ärztlichen Indikation für die Behandlung mit Medizinalcannabis und einer Verschreibung durch einen Arzt Ihre Fahreignung auf dieser Grundlage (wieder-)herzustellen und nachzuweisen. Das habe ich in meiner Praxis häufiger tun müssen, da meine Mandanten jahrelang Cannabis in Selbstmedikation eingenommen haben und es dann trotz der Möglichkeit einer Verschreibung seit 2017 nicht durch eine Behandlung mit Medizinalcannabis auf „legale Beine“ gestellt haben. In einem solchen Fall muss insbesondere schnell gehandelt werden, um mit entsprechenden Nachweisen eine unmittelbare Fahrerlaubnisentziehung abzuwenden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Bernd (Montag, 21. November 2022 13:11)

    ich bin sagen wir mal gelegentlicher Kiffer, am Wochenende meistens und im Urlaub auch mal mehr. Ich habe mir immer gedacht, wenn die Polizei mich mal anhält und ich Probleme wegen THC bekomme, lege ich zur Not ein Rezept vor und dann ist gut. Gibts da was zu beachten?
    Grüße von Bernd

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 21. November 2022 13:28)

    @Bernd,
    Guten Tag,
    mit der Vorlage auf eines Rezepts wird nur nachgewiesen, dass Sie von einem Arzt Cannabis als Medikament verschrieben erhalten haben und (nun) Cannabis auf Rezept erhalten. Für einen Nachweis einer Fahreignung im Fall von Medizinalcannabis sagt dies aber (so ziemlich rein gar) nichts aus. Wie oben dargestellt besteht eine Fahreignung im Fall einer Behandlung mit Medizinalcannabis bei Vorliegen von verschiedenen Voraussetzungen. Hierbei ist zunächst aus verkehrmedizinischer Sicht die Erkrankung selbst, ihre Symptome, die medikamentenspezifischen Auswirkungen und die ärztliche Überwachung der Medikamenteneinnahme erfasst. Aber auch aus auch aus verkehrspsychologischer Sicht ist die individuelle Leistungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Kompensation von ggf. festgestellten Leistungseinschränkungen, die Compliance Patienten gegenüber der Therapie (also die Therapietreue und konsequente Einhaltung der Verordnungsvorschriften des Arztes), die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und auch die Gefahr der missbräuchlichen Einnahme zu überprüfen. Diese umfangreiche "Prüfungsprogramm" hinsichtlich der Fahreigung ist ständige Rechtsprechung. Im Fall der Fälle sollten Sie sich hinsichtlich des Vorgehens bei Maßnahmen seitens der Fahrerlaubnis unbedingt beraten lassen. Die Thematik ist umfangreich und die Fahrerlaubnisbehörden sind - um es freundlich auszudrücken - ungeübt, weshalb Maßnahmen, wie die Anordnung einer MPU oder eines ärztlichen Gutachtens oder gar einer Fahrerlaubnisentziehung, auf jeden Fall auf Ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden sollten.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Torsten (Montag, 21. November 2022 18:08)

    Guten Abend,
    ich kiffe zur Zeit illegal, gehe aber davon aus, dass ich bald Medizinalcannabis wegen chronischer Schmerzen erhalte. Ich will aber weiter Joints rauchen, also selber drehen. Die Info von meinem Doc ist aber, dass ich einen Verdampfer brauche. Stimmt das so? Ich will dann trotzdem weiter so rauchen.
    Grüße
    Torsten

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 21. November 2022 18:37)

    @Torsten
    Guten Abend,
    wenn Sie nicht der Anordnung Ihres Arztes gemäß mit einem sogenannten Vaporizer das Cannabis verdampfen, sondern weiter durch Verbrennung und Inhalation das Medizinalcannabis einnehmen, wird Ihnen das Arzneimittelprivileg nicht zugute kommen. Und das heißt, dass die Einnahme des Medizinalcannabis missbräuchlich erfolgt. Dieser Umstand bildet sich in der Rechtsprechung ab: danach ist das Verbrennung und Inhalieren gegenüber dem (ärztlich verordneten) Verdampfen missbräuchlich, da es sich hierbei um eine nicht bestimmungsgemäße bzw. verordnungswidrige Einnahme des Medikaments Cannabis handelt (so hat gerade der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem aktuellen Beschluss aus Oktober 20022 entschieden). Das bringt dann natürlich Probleme mit Ihrer Fahreignung mit sich - und da wollen Sie wahrscheinlich gerade nicht hin. Auch der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien (Leitlinien ber der Begutachtung der Fahreignung durch Begutachtungsstellen, z.B. bei einer MPU), nehmen dazu wie folgt Stellung:
    "Der Arzt wird wegen der Unsicherheiten in der Wirkstoffaufnahme und der gesundheitlichen Risiken keine Inhalation mittel verbrennen (Joint), sondern mittels Verdampfer verordnen. Wenn der Patient dann trotzdem und auch in der Öffentlichkeit Cannabis raucht, sind zumindest Verdacht des Missbrauchs und Zweifel an der Fahreignung begründet."
    Wenn Sie also weiter Joints rauchen, ist dies bei der Beurteilung Ihrer Fahreignung voraussichtlich problematisch.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Till (Montag, 21. November 2022 19:00)

    Nabend
    ich habe einen Kumpel mit Cannabis auf Rezept als Privatpatient. Das ist zwar eine GmbH, die er vorher gar nicht kannte und im Internet gefunden hat, er hat da aber eine behandelnde Ärztin. Und die stellen extra ein Gutachten zur Fahreignung für die Fahrerlaubnisbehörde aus. Ist das so ein Gutachten was die Führerscheinstelle dann will und mit dem man dann fahrgeignet ist und den Führerschein behalten kann?
    Danke schonmal
    Till

  • Rechtsanwältin Fischer (Montag, 21. November 2022 19:26)

    @Till
    Guten Abend,
    ja, das Vorgehen ist mir sehr gut bekannt. Diese GmbHs sind mittlerweile weit verbreitet und einige davon kennt schon fast jeder Cannabiskonsument. Auch meine Mandanten erhalten häufig darüber ihr Cannabis auf Rezept. Hierzu habe ich oben auch schon ein bisschen was geschrieben. Hinsichtlich der "Ärztlichen Gutachten zur Vorlage bei der Führerscheinstelle", die man dort meist nach vier Wochen erhalten kann, ist es so, dass diese keine Fahreignungsgutachten wie eine MPU oder ein ärztlichen Gutachten im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) darstellen. In den meisten meiner Fälle hat die Fahrerlaubnisbehörde trotz der Vorlage dieser "Ärztlichen Gutachten" eine MPU angefordert, insbesondere wenn ein Konsum illgal erworbenen Cannabis in der Vorgeschichte stattgefunden hat. Bei einem meiner Mandanten hat mit der Vorlage des "Arztlichen Gutachten" die Fahreignung für die Fahrerlaubnisbehörde festgestanden. Einigen Verwaltungsgerichten reichen die "Ärztlichen Gutachten" auch nicht aus. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat z.B. in seiner ganz aktuellen Entscheidung vom 01.07.2022 zu einem solchem "Gutachten" wie folgt Stellung genommen:
    Das vorgelegte „ärztliche Gutachten zur Vorlage bei der Führerscheinstelle“ vom 2. Dezember 2021 benennt als Haupterkrankung eine nicht näher bezeichnete Depression (ICD-10: F32.9) sowie als weitere Erkrankung unter Verweis auf die Schlüsselnummer M54.5 nach der ICD „Schmerzen in der Lumbalregion“. Unter der Rubrik „Therapieerfolge“ wird hingegen vom Verlauf einer „Lumboischialgie“, der in der ICD der Kode F54.4 zugeordnet ist, sowie einer „Insomnie“ (Schlafstörung), der in der ICD der Schlüssel G47.0 oder F51.0 zugewiesen ist (vgl. Pschyrembel Online), berichtet. Damit ist die Äußerung bereits unklar. Zum Schweregrad der Erkrankung finden sich keine konkreten Angaben. Zu alternativen, konventionellen Behandlungsoptionen enthält das Gutachten einen – textbausteinmäßig erscheinenden – Hinweis darauf, dass sich zur Verfügung stehende Behandlungsoptionen als unzureichend erwiesen hätten, teilweise mit unerwünschten Nebenwirkungen einhergegangen seien und der Patient im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts weitere Therapieversuche mit chemischen Arzneimitteln ablehne. Dass eine konventionelle Behandlung keinen Erfolg verspricht, wird damit bereits nicht schlüssig behauptet; Vorbefunde oder Dokumente zu vorhergehender Therapie wurden nicht vorgelegt. Ferner stellt sich bei dem Antragsteller angesichts seiner Drogenvorgeschichte ohne Weiteres die Frage der zuverlässigen Einnahme der medizinischen Cannabis-Blüten nach der ärztlichen Verordnung im Sinne einer Compliance bzw. Adhärenz (vgl. dazu Mußhoff/Graw, Blutalkohol 56, 73; Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, a.a.O. S. 443 f.). Wenn es in dem ärztlichen Gutachten heißt, „bei Einhaltung der verschriebenen Tagesdosis, des Zeitintervalls und durch die regelmäßige Rücksprache in den Folgesprechstunden bezüglich Verträglichkeit und eventuell unerwünschten Arzneimittelnebenwirkungen“ bestünden aus ärztlicher Sicht keine grundsätzlichen Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, kommt dem von vornherein kein relevanter Erkenntniswert zu."
    Ihr Freund sollte nicht davon ausgehen, dass er mit der Vorlage des Gutachtens bei der Fahrerlaubnisbehörde keinerlei Maßnahmen wie eine MPU oder ein ärztliches Gutachten mehr zu erwarten hat.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Timan (Donnerstag, 24. November 2022 13:49)

    Hallo,
    ich interessiere mich schon länger für Cannabis auf Rezept. Mein Hausarzt will mir das aber nicht verschreiben obwohl ich chronische Rückenschmerzen habe, schon seit Jahren. Damit werde ich auch behandelt. Dann wollte ich halt mit einem Ptivatarzt das machen, der hatte dann auch kein Problem mir mit meinen Schmerzen Cannabis zu verschreiben. Aber das wäre für mich viel zu teuer geworden. Ich sollte einmal monatlich zur Sprechstunde, natürlich selbst bezahlen und dann noch das Cannabis auf Rezept selbst bezahlen. Wegen meiner Schmerzen kann ich kaum noch arbeiten also ist auch das Geld knapp. Wenns ganz schlimm ist mit Rückenschmerzen, kiffeich halt was von meinem Freund. Aber eigentlich will ich damit so nicht zu tun haben. Es kann doch nicht sein, dass ich wegen Geld die Behandlung nicht bekomme, dann ist Medizinalcannabis wohl nur was für Leute mit genug Kohle?!
    Grüße
    Tilman

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 24. November 2022 14:27)

    @Tilman
    Guten Tag,
    ja, das Problem habe ich leider oft: Vertragsärzte sind oftmals sehr zurückhaltend mit der Verschreibung von Medizinalcannabis und unsicher mit den damit einhergehenden Folgen. Die Ärzte lassen das mit der Verschreibung von Cannabis dann lieber gleich ganz. Und dann ist es in der Tat so, dass man sich Cannabis auf Rezept erstmal leisten können muss - wenn man finanziell entsprechend gut aufgestellt ist, ist es auch nicht mehr sehr schwer ein Rezept zu erhalten. Als gesetzlich Versicherte bleibt Ihnen nur der Weg, erstmal einen (Vertrags-)Arzt zu finden, der Ihnen Medizinalcannabis überhaupt verschreibt (das ist in den südlichen Bundesländern oftmals sehr schwierig), um dann mit der Verschreibung einen Antrag auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu beantragen. Dabei ist es dann noch so, dass
    die Krankenkassen die Möglichkeit haben eine Kostenübernahme abzulehnen - und davon machen die Krankenkassen durchaus Gebrauch. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme ist in § 31 Abs. 6 SGB V geregelt, danach muss Folgendes vorliegen:
    1. Das Bestehen einer schwerwiegenden Erkrankung und
    2. Dass eine anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung 
    a) nicht zur Verfügung steht oder
    b) zwar vorliegt, aber im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des Arztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes nicht zur Anwendung kommen kann und
    3. eine nicht ganz entfernte Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
    Damit ist die Hürde für eine Kostenübernahme durch die Krankenlkasse bei Cannabis nicht gerade niedrig. Bei einer Ablehung der Kostenübernahme bleibt nur noch der Weg zu den Sozialgerichten, der sich aber lohnen kann.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Tanja (Donnerstag, 24. November 2022 14:55)

    Hallo miteinander,
    wegen meiner Fibromyalgie interessiere ich mich auch für Cannabis. Ein Freund von mir war früher mal Grower. Er meint, dass man auch ganz einfach die Cannabissorten für eine Verschreibung selbst anbauen kann. Wenn ich dann eine Verschreibung habe, weiß ich doch, was ich nehmen soll und kann es selber anbauen. Das ist bei mir nämlich auch eine Kostenfrage. Ich nehme dann ja, was der Arzt mir verschrieben hat.
    Danke für ihre Hilfe!
    Grüße Tanja

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 24. November 2022 15:26)

    @Tanja
    Guten Tag,
    so einfach geht es dann doch nicht. Zum einen ist der Anbau von Cannabis ohne eine Erlaubnis strafbewährt. Aber auch in Bezug auf die Fahrerlaubnis ist dies keine Lösung. Hier geht es meist um die Privilegierung bei Cannabis auf Rezept: für einen Medizinalcannabispatienten gilt im Gegensatz zum Konsum von illegalem Cannabis
    1. nicht der Grenzwert von 1,0 ng/ml bei der Teilnahme am Straßenverkehr und
    2. auch regelmäßiger Konsum (also die tägliche oder nahezu tägliche Einnahme von Medizinalcannabis) führen nicht per se zur Fahrungeeignetheit.
    Wenn Sie aber ohne Erlaubnis Cannabis anbauen, fällt dies alles weg. Das hat 2020 bereits das Verwaltungsgericht Aachen entschieden: danach liegt im Sinne des Fahrerlaubnisrechts ein Cannabiskonsum und nicht etwa eine Arzneimitteleinnahme vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das ihm ärztlich verordnete Cannabis (auch nur teilweise) durch illegalen Eigenanbau beschafft. Begründet wird dies in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen dann so:
    "Zwar enthält illegal angebautes Cannabis denselben Wirkstoff, den das Medizinal-Cannabis aus der Apotheke besitzt. Es unterfällt aber nicht der gesetzlichen Privilegierung betäubungsmittelhaltiger Arzneimittel. Anders als bei der Einnahme des aus der Apotheke bezogenen Medizinal-Cannabis ist bei der Einnahme von illegal angebautem Cannabis keine exakte Kontrolle über die Menge des Konsums und deren Wirkstoffgehalt möglich. Eine gleichbleibende Dosierung kann nicht entsprechend sichergestellt werden. Damit können auch die Auswirkungen des Konsums auf die Fahreignung nicht zuverlässig überprüft werden."
    Damit ist der Eigenanbau nicht zu empfehlen...
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Ramona (Sonntag, 27. November 2022 13:30)

    Hallo,
    ich werde wegen meines ADHS im Erwachsenenalter mit Cannabis behandelt. Nach Jahren bei verschiedenen Ärzten bei dem jeder Arzt eine anderen Behandlung verucht hat, habe ich mir nun Cannabis verschreiben lassen. Das wollte auch ein Arzt so richtig, also habe ich mir das als Selbstzahler privat besorgen müssen. AUch wenn das ganz schön teuer ist, hat es sich für mich gelohnt. Mir geht es viel besser und ich bin so froh, arbeiten geht auch wieder viel leichter von der Hand. Meine Freunde sagen mir, dass ich wieder ausgeglicherner bin, ich war vorher schon mal anstrengend. Ich sag immer, Cannabis hat mich wieder alltagstauglich werden lassen. Das das mein Medikament ist ist für mich ohne Zweifel, das werde ich auch nicht aufgeben. Bei einer Verehrsontrolle haben ich bei der Frage der Polizisten nach Drogen ehrlich geantwortet und gesagt, dass ich Cannabis auf Rezept bekomme. Da wurden die Polizeibeamten schon gleich unfreundlich und haben mich behandelt als würde ich gerade volltrunken Auto gefahren sein. Sehr unangenehm!!! Hätte angenommen die könnten damit umgehen und wären geschult, was Cannabis auf Rezept eigentlich heißt. Das habe ich abgehakt. Aber nun habe ich von der Fahrerlaubnisbehörde vom Landkreis die Anordnung zu einem ärztlichen Gutachten erhalten. Ich will natürlich meinen Führerschein behalten und auf jeden Fall will ich Cannabis gegen mein ADHS weiter nehmen. Was droht mir jetzt?
    Vielen Dank und viele Grüße

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Sonntag, 27. November 2022 14:22)

    @Ramona
    Guten Tag,
    mit der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens wird Ihre Fahreignung überprüft. Ich kenne die gutachterliche Fragestellung in Ihrer Anordnung nicht, aber meist geht es hier insbesondere um die Beantwortung von Fragen nach Ihrer Grunderkrankung, also ADHS, den Krankheitsverlauf, die bisherigen Therapiemaßnahmen, über Art und Umfang der Medizinalcannabis-Medikation und der ärztlichhen Betreuung im Hinblick auf die Einnahme von Medizinalcannabis und ggf. die Einnahme anderer Medikamente und Suchtstoffe usw. Wie Sie sehen geht es um medizinische Fragen. Also ist es für Sie hilfreich möglichst viele gutachterliche Fragen, die in Ihrer Anordnung formuliert sind, mit Ihrem behandelnden Arzt schon im Rahmnen einer ärztlichen Stellungnahme beantworten zu lassen und bei der Begutachungsstelle vorzulegen. Dieses Vorgehen ist am erfolgsversprechendsten! Besonders hilfreich ist es hier, darüberhinausgehend eine ärztliche Stellungnahme bezüglich Ihrer Befolgung der ärztlichen Vorgaben und Ihrem eigenverantwotlichem Umgang mit Kranheit und Cannabismedikation hinzuzufügen (sogenannte Adhärenz und Compliance). Ansonsten droht selbst bei einem insgesamt postiven Ausgang der Begutachtung im Rahmen des ärztlichen Gutachtens noch die Anordnung einer MPU. Und letztlich sind die Anordnungen der Fahrerlaubnisbehörden von ärztlichen Gutachten und MPUs im Bereich Medizinalcannabis häufig unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, was bestenfalls mit der fehlenden Kenntnis und Unerfahrenheit im Zusammenhang mit Medizinalcannabis zu tun hat, schlechtestenfalls mit Vorurteilen in Bezug auf Cannabispatienten. Häufig wird die Behandlung mit Medizinalcannabis unberechtigterweise als "legalisierter Drogenkonsum" verurteilt und die Patienten in diese Schublade gesteckt. Daher kann ich nur eine rechtlichen Beratung empfehlen und auch die Anordnung zum ärztlichen Gutachten überprüfen lassen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Ramona (Sonntag, 27. November 2022 14:28)

    Hallo nochmal,
    ich habe noch eine Nachfrage, da ich einigermaßen schockiert bin. Ich kann nach dem ärztlichen Gutachten noch eine MPU bekommen und das selbt, wenn das Gutachten positiv ist?? Ehrlich, ich hatte früher gedacht mein Rezept für Cannabis würde reichen, ich werde doch von einem Arzt behandelt. Das ärztliche Gutachten nehme ich jetzt auch noch hin, aber warum dann noch eine MPU? Das nmmt ja keine Ende!! Das kann rechtlich doch nicht so sein!?!
    Vielen Dank nochmal für die Hilfe!! Ramona

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Sonntag, 27. November 2022 14:46)

    @Ramona
    auch nochmal Hallo,
    ja, wenn man erstmal in den Fängen der Fahrerlaubnisbehörden ist, wird es meist unschön... Aber letztlich ist es so, dass die Fahrerlaubnisbehörde je nach Ausgang des ärztlichen Gutachtens bei offenen Fragen - oder was dafür halten - insbesondere hinsichtlich psychologischer Fragestellung, eine MPU anordnen. Dabei geht es dann um Ihren verantwortungsvollen Umgang bei der Einnahme von Medizinalcannabis, wie Sie mit möglichen beeinträchtigenden Wirkungen nach der Einnahme von Medizinalcannabis ungehen, wie z.B. ein Verzicht auf eine Verehrsteilnahme. Oder welche Vorkehrungen Sie für solche Fälle getroffen haben usw. usw. Hierbei ist wichtig, bei der Fahrerlaubnisbehörde auf das Fahrerlaubnisverfahren und das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde einzuwirken und für Sie eine möglichst geringe Belastung zu erreichen. Zumal die ärztlichen Gutachten im Medizinalcannabis kostentechnisch im Bereich einer MPU liegen. Diesen Kostenbelastung haben Betroffene dann zweimal, zuerst bein ärztlichen Gutachten und dann bei der MPU. Hier ist aber jedes Vorgehen im Einzelfall abzuwägen, denn auch ein ärztliches Gutachten hat seine Vorteile, insbesondere entfällt der - meines Erachtens der schwierigste Teil - einer psychologischen Untersuchung. Wie gesagt, hier ist fast immer eine rechtliche Beratung erforderlich. Sie können sich bei mir auch telefonisch melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Manfred K. (Sonntag, 27. November 2022 15:26)

    Hallo,
    habe mich für das Thema Cannabis auf Rezept interessiert. Ich hänge aber ziemlich an meinem Führerschein und will ihn auch behalten. Ich muss zwar auch starke Medikamente gegen Schmerzen nehmen (darum mein Interesse), aber mit den Medikamenten habe ich noch nie Probleme gehabt oder mein Arzt hat mir dazu nie was gesagt. Als ich nach Cannabis auf Rezept gefragt habe, hat er gleich abgewunken und mich auch nicht weiter beraten, nicht mal ob es bei mir wegen meiner Schmerzen in Frage käme. Was wird denn aber beim Führerschein gefragt, wenn ich Cannabis auf Rezept nehme und Autofahren will, egal ob ärztlich oder bei einer MPU. Was könnten die alles wissen wollen?

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Sonntag, 27. November 2022 15:36)

    @Manfred K.
    Guten Tag,
    die Rechtsprechung hat in verschiedenen Entscheidungen dargelegt, was gegeben sein muss, um trotz einer Behandlung mit Medizinalcannabis fahrgeeignet zu sein - und ohne Fahreigung wird natürlich die Fahrerlaubnis entzogen...
    Es muss zunächst die Einnahme von Medizinallcannabis indiziert und ärztlich verordnet sein (sonst hätte man wahrscheinlich schon kein Rezept vom Arzt). Weiterhin muss das Medizinalcannabis vom Patienten zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen werden (sonst liegt ein missbräuchliche Einnahme vor). Dann darf keine dauerhafte Einwirkung auf die Leistungsfähigeit festzustellen sein und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik darf keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweisen, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt. Und dann darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkranung oder Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. Dies ist ständige Rechtsprechung, so z.B. der Verwaltungsgerichtshof München, darin heißt es:
    "Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies mit Blick auf Nr. 9.6.2, Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird."
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Basti (Donnerstag, 01. Dezember 2022 15:32)

    Moin,
    ich habe nach einer Autofahrt bei dem THC festgestellt wurde der Führerscheinstelle eine Rezept für Cannabis vom Arzt vorgelegt. Ich habe nämlich wegen Diagnose Spondylarthrose ständig Rückenschmerzen. Und schlafen kann ich damit auch kaum. Das hat mir am meisten Cannabis geholfen, das habe ich mir so von einem Freund besorgt. Das ärgert mich jetzt, weil als die Polizei mich rausgesfischt hat und THC festgestellt hat, hatte ich noch kein Rezept. Das ich dann noch das Rezept vorgelegt habe, hat der Führerscheinstelle nicht gereicht und dann habe ich noch extra ärztliches Gutachten zur Vorlage bei der Führerscheinstelle von meinem Arzt machen lassen, das hat richtig Geld gekostet. Und die Führerscheinstelle will immer noch eine MPU von mir. Kann man da nicht irgendwie drumrum kommen?
    Viele Grüße
    Sebastian

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 01. Dezember 2022 15:54)

    @Basti,
    Guten Tag,
    manchmal reicht es der Fahrerlaubnisbehörde aus, wenn ein Rezept und eine ärztliche Stellungnahme eingereicht wird. Das ist aber eine Ausnahme. Das reicht insbesondere meist dann nicht aus, wenn ein Vorfall mit Straßenverkehrsbezug - also eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss ohne Rezept für Medizinalcannabis – vorausgegangen ist. Ob speziell in Ihrem Fall die Anordnung einer MPU gerechtfertigt ist, kann ich ohne umfassendere Kenntnis des Sachverhalts, insbesondere der Fahrerlaubnisakte, nicht abschließend beurteilen. Es gilt aber, dass bei Fahreignungszweifeln in Bezug auf Medizinalcannabis grundsätzlich nicht der eigene behandelnde Arzt eine Feststellung treffen kann und soll, vor allem weil die behandelnden Ärzte selten gleichzeitig Verkehrsmediziner sind und es damit schon an der Qualifikation für eine Beurteilung der Fahreignung fehlt.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Kerstin (Donnerstag, 01. Dezember 2022 16:30)

    Guten Tag,
    ich habe schon bevor es Cannabis auf Rezept gab meine Schmerzzustände wegen einer Krankheit selbst mit Cannabis behandelt. Das hat mir immer geholfen. Schmerzmittel hatten immer heftige Nebenwirkungen. Mir ging es dann besser, jetzt aber wieder schlechter. Jetzt wollte ich es richtig machen und Cannabis auf Rezept haben. Ich habe schon Monate auf einen Termin beim Facharzt gewartet und jetzt sagt der mir, ich muss für die Kosten selbst aufkommen oder einen Antrag bei der Krankenkasse stellen. Die kann das dann aber ablehnen und dann muss ich alles selbst bezahlen!! Ich nehme Cannabis jetzt wieder das ich mir schwarz von einem Freud besorge. Ich fühle mich damit ziemlich verarscht. Ich habe monatelang auf den Termin beim Arzt gewartet ohne Behandlung meiner Schmerzen außer mit Schmerzmitteln, die ich nicht vertrage und jetzt muss ich wieder warten bis die Krankenasse vielleicht!! die Kosten übernimmt. Ansonsten kann ich mir eine Behandlung damit auch nicht leisten. Ich habe den Verdacht, dass Cannabis auf Rezept kann nicht verschrieben werden soll und schon gar nicht von den Krankenkassen bezahlt werden soll. Wenn ich jetzt Autofahre hilft mir das alles bei der Führerscheinstelle wahrscheinlich nichts oder wird das berücksichtigt?
    Grüße
    Kerstin

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 01. Dezember 2022 17:12)

    @Kerstin
    Guten Tag,
    Ja, das Ganze ist ziemlich frustrierend – und das passiert immer noch, obwohl Cannabis bereits seit 5 Jahren als Medizin freigegeben worden ist. Eine ausreichende Versorgung von Patienten mit medizinischem Cannabis besteht tatsächlich nicht. Für die meisten Patienten ist eine Versorgung mit Medizinalcannabis durch Vertragsärzte meist langwierig und oftmals auch sehr teuer. Als Selbstzahler ist es dagegen kurzfristig möglich über Privatärzte oder die mittlerweile hierauf spezialisierten GmbHs eine Rezept für Cannabis zu erhalten.. Dieser unbefriedigende Zustand ist kürzlich von verschiedenen Verbänden (Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin, der Bund Deutscher Cannabis-Patienten, der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen, die Deutsche Medizinal-Cannabis Gesellschaft usw.), kritisiert worden. Die Verbände fordern unter anderem, dass der Genehmigungsvorbehalt der Krankenassen abgeschafft wird, damit eine Kostenerstattung für Patient*innen gesichert ist und um die Therapiehoheit der Ärzte wiederherzustellen. Die soziale Schieflage bei der Versorgung mit Medizinalcannabis soll endlich überwunden werden. Letztlich hilft das alles nicht im Fahrerlaubnisrecht. Entweder können Sie die Voraussetzungen für eine Fahreignung bei Medizinalcannabis erfüllen oder nicht. Das geht dann meist nur oder schnell, wenn man Selbstzahler ist.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Arne (Donnerstag, 01. Dezember 2022 17:12)

    Guten Tag,
    ich bin bekifft in eine Verkehrskontrolle geraten. THC natürlich festgestellt. Ich dachte mit Cannabis auf Rezept keine MPU machen zu müssen und habe ein Rezept abgegeben. Jetzt habe ich eine MPU von der Führerscheinstelle aufgedrückt bekommen. Ich dachte da gäbe es ein ärztliches Gutachten und keine MPU, das ist doch ein medizinisches Problem. Da geht’s doch nicht um Drogenabhängigkeit oder so was, wofür man vielleicht einen Psychologen für eine Feststellung braucht. Ist eine MPU rechtens?
    Danke schonmal
    Gruß Arne

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 01. Dezember 2022 19:20)

    @Arne
    Guten Abend,
    die Entscheidung, ob ein ärztliches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten
    anzuordnen ist, obliegt zunächst der Fahrerlaubnisbehörde. Das kann natürlich auf Rechtmäßigkeit überprüft werden. Und es gibt bei Medizinalcannabis oder "Cannabis auf Rezept" durchaus gutachterliche Fragestellungen, die nur im Rahmen einer psychologischen Untersuchung beantwortet werden können. Die zentrale Frage der psychologischen Untersuchung stellt der verantwortliche Umgang mit den potentiellen Auswirkungen der Cannabismedikation und der zugrundeliegenden Erkran-
    kung dar. Bei Ihnen ging nun ein illegaler Cannabisonsum voraus. Die Handlungsempfehlung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie erachtet bei
    einer Cannabismedikation nach einem ursprünglich missbräuchlichen Cannabiskonsum in der
    Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung als angezeigt, was auch das Oberverwaltungsgericht Saarland in einer Entscheidung aus 2021 zugrunde gelegt hat. Im Übrigen ist je nach Konstellation ist eine MPU durchaus vorteilhafter: wurde ein ärztliches Gutachten abgeordnet, bleiben häufig noch Fragen offen oder werden im ärztlichen Gutachten erst aufgeworfen, die nur im Rahmen einer MPU geklärt werden können. Dann ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach dem ärztlichen Gutachten noch eine MPU an. Einer Mandanten hat eine Rechnung für ein ärztliches Gutachten im Bereich Medizinalcannabis über 900 € erhalten und nun drohen ungefähr nochmal die gleichen osten für eine MPU. Anhand des Sachverhalts gilt es zu erkennen, ob ein ärztliches Gutachten überhaupt erfolgreich bestanden werden kann oder ob eine MPU möglichweise zwangsläufig folgt. Das ist oftmals sehr schwierig, ich will meine Mandanten auch nicht unnötig eine MPU machen lassen. Das ist aber von vielen Faktoren abhängig und eine Frage der Vorbereitung.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Susanne (Samstag, 03. Dezember 2022 12:07)

    Moin,
    ich habe früher eine ganze Weile gekifft. Da wurde ich auch mit erwischt. Da mir das aber bei meinen Schmerzen geholfen hatte, habe ich mir ein Rezept besorgt. Das war schwierig, hat dann aber bei algea care geklappt. Jetzt hatte ich damit wieder eine Verkehrskontrolle und da wurde natürlich THC festgestellt. und ide Führerscheinstelle natürlich wieder Stress gemacht. Ich habe das Kiffen jetzt schon ein paar Monate vollständig eingestellt, weil ich auf den Stress kein Bock habe und mir das zu teuer wird und ich vor allem meinen Führerschein brauche!! Jetzt habe ich auch noch ein ärztliches Gutachten von der Führerscheinstelle bekommen. ich wollte denen jetzt mitteilen, dass ich ich schon Monate kein Cannabis auf Rezept mehr bekomme. Ich gehe davon aus dass die dann das ärztliche Gutachten zurücknehmen, ich bin ja keine Patient mit Cannabis mehr, das kann ich mir ja auch von algea care bestätigen lassen. Dann müssen die doch das Gutachten zurücknehmen!
    Vielen Dank für eine Antwort und Grüße
    Susanne

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 03. Dezember 2022 13:14)

    @Susanne
    Guten Tag, Susanne,
    problematisch ist, dass Sie in Ihrer Vorgeschichte auch illegalen Cannabiskonsum hatten. Ich konnte Ihren Angaben nicht entnehmen, ob diesbezüglich bereits eine Überprüfung Ihrer Fahreignung stattgefunden hat. Falls nicht, ist es möglich ist daher, dass die Fahrerlaubnisbehörde noch Zweifel an Ihrer Fahreignung hat und Maßnahmen anordnet. Falls dies so ist, sollten Sie sich auf jeden Fall nochmal melden, meist schießen die Fahrerlaubnisbehörden insbesondere in Grenzfällen übers Ziel hinaus.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Chris (Samstag, 03. Dezember 2022 13:15)

    Guten Tag,
    ähnliches Problem: ich bekomme Cannabis auf Rezept. Nun bin ich aber von der Polizei angehalten worden und die haben bei mir im Auto im Aschenbecher einen Jointstummel gefunden. Schön blöd! Ich habe dann auch noch zugegeben, dass ich neben dem Medizinalcannabis noch ein einziges Mal einen Joint geraucht habe. Prompt kommt jetzt eine Anhörung von der Führerscheinstelle. Ich wollte denen nun auch sagen, dass ich kein Medizinalcannabis mehr einnehme und hoffe dann raus zu sein. Die haben eine MPU angekündigt, die will ich auf keinen Fall machen. Wie sieht das für mich aus?
    Übrigens tolle Seite und Danke für Ihre Mühen.
    Christoph

  • Rechtsanwältin Fischer (Samstag, 03. Dezember 2022 13:59)

    @Christoph
    Guten Tag,
    mit der bloßen Beendigung der Behandlung mit Medizinalcannabis dürften Sie nicht ganz „raus“ sein. Sie hatten nachweislich Ihrer Angaben und des aufgefundenen Joints zu Ihrem Medizinalcannabis einen Beikonsum von illegalem Cannabis. Dass dies natürlich das Medikamentenprivileg für Cannabis auf Rezept aussetzt, dürfte klar sein. Cannabis auf Rezept soll selbstredend nicht dazu dienen nebenbei fröhlich illegal (weiter) zu konsumieren bzw. soll es (weiterhin) bestehenden illegalen Cannabiskonsum nicht legalisieren. Bei Beikonsum zum Medizinalcannabis bestehen natürlich gravierende Fahreignungszweifel. Ich gehe davon aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Fall auch noch aktiv wird. Dann können Sie sich wieder melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Bernhard (Montag, 05. Dezember 2022 14:20)

    Guten Tag,
    ich bin schon über 50 Jahre alt und werde seit einem Jahr mit Cannabis behandelt. Mein Arzt ist Neurologe und behandelt mich schon über viele Jahre. In einer Verkehrskontrolle habe ich freiwillig gesagt, dass ich Cannabis auf Rezept erhalte. Jetzt will die Führerscheinstelle ein ärztliches Gutachten von mir, dass ich mit dem Medizinalcannabis auch fahrgeeignet bin. Ich habe dann ein ärztliches Attest meines Neurologen vorgelegt, dass ich regelmäßig untersucht worden bin und meine Fahrtüchtigkeit nicht eingeschränkt ist. Die Führerscheinstelle besteht aber trotzdem auf das Gutachten. Wie soll denn ein völlig fremder Arzt, der mich nicht kennt, mich nur einmal kurz untersucht und mit mir nur einmal spricht das besser beurteilen können als mein Neurologe?? Das kann doch nicht richtig sein.
    Freudliche Grüße
    Bernhard

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 05. Dezember 2022 14:36)

    @Bernhard,
    Guten Tag,
    ich gehe mal davon aus, dass Ihr Neurologe - wie üblicherweise - über keine fachärztliche verkehrsmedizinische Qualifikation verfügt; das ist aber entsprechend in § 11 Abs.2, Satz 3, Nr. 1ff. FeV so geregelt, darin heißt es:
    "Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
    1. für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (...) erstellt werden soll." Es kann daher nicht jeder Arzt eine Aussage über Ihre Fahreigung machen, sondern nur ein Verkehrsmediziner. Hinzukommt, dass es sich um ein Attest des nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV von einer Fahreignungsbegutachtung grundsätzlich ausgeschlossenen behandelnden Arztes handelt. In § 11 Abs. 5 FeV steht: "Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein."
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist namentlich davon auszugehen, dass der behandelnde Arzt wegen des bei ihm anzunehmenden Interessenkonflikts nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV in aller Regel nicht dazu berufen ist, sich zur Frage der Fahreignung einer Person zu äußern.
    Da ich Ihren Fall im Einzelnen nicht kenne und keine Akteneinsicht hatte, kann ich das abschließend nciht bewerten, aber mit einiger Sicherheit und anhand Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie sich einer Begutachtung hinsichtlich Ihrer Fahreignung unterziehen müssen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Bernhard (Montag, 05. Dezember 2022 14:48)

    Noch eine Nachfrage bitte: dann gibt es immer bei Cannabis auf Rezept ein ärztliches Gutachten? Finde ich ganz schön happig, gibt es bei anderen Medikamenten doch auch nicht immer, oder?
    Vielen Dank
    Bernhard

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 05. Dezember 2022 15:02)

    @Bernhard,
    Guten Tag,
    wie gesagt: ich kenne die Einzelheiten Ihres Falles nicht. Es muss aber nicht immer zwangsläufig zu einem ärztlichen Gutachten oder einer MPU bei Medizinacannabis kommen. Die Voraussetzungen dafür müssen gegeben sein und insbesondere hat die Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessen darin, welche Maßnahmen sie auswählt. Eine Anordnung darf immer nur nach pflichtgemäßen Ermessen erfolgen. Daher kann eine ärztliche Stellungnahme vom behandelnden Arzt ausreichen - solche Fälle habe ich auch immer wieder. Und eine Anordnung - egal ob eine MPU oder ein ärztliches Gutachten - sollte in Hinblick auf die Ermessenserwägungen immer aufmerksam in den Blick genommen und überprüft werden. Das handhaben die Fahrerlaubnisbehörden sehr lax und nehmen es damit nicht ganz so genau. Das ist aber sehr elementar: hier geht es um die Darstellung, welche Erwägungen die Fahrerlaubnisbehörde zu welchen Maßnahmen bewogen hat, und ganz wichtig: ob diese Erwägungen verhältnismäßig und damit rechtmäßig sind oder nicht. Es handelt sich bei den Anordnungen nämlich um Eingriffe in Ihre (Grund-)Rechte, diese sollte nachvollziehbar und nachprüfbar sein (und gerade nicht willkürlich). Wenn aber die Voraussetzungen für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens im Sinne der FeV vorliegen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen die ich Ihnen genannt habe - und damit reicht ein ärztliches Gutachten des behandelnden Arztes nicht aus. Für eine Bewertung bräuchte ich - wie gesagt - Akteneinsicht. Sie können Sich bei Bedarf melden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Anja (Montag, 05. Dezember 2022 16:04)

    Guten Tag,
    ich habe wegen Medizinalcannabis eine MPU erhalten. Die will ich auch machen. Das ist im Vorfeld auch ein bisschen blöd gelaufen bei einer Verkehrskontrolle, aber ich glaube das ist nicht wichtig für die MPU. Die Fragen in der MPU kann ich auch verstehen, warum die gestellt werden. Die letzte Frage ist aber, ob "Nachuntersuchung erforderlich" sind. Soll das heißen, dass mich jetzt mit der MPU noch andere und weitere Untersuchungen erwarten. Oder muss ich irgendwann mit einer "Nachuntersuchung" rechnen?
    Danke vielmals
    Grüße
    Anja

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 05. Dezember 2022 16:37)

    @Anja,
    die MPU wegen Medizinalcannabis ist mit der Beantwortung der Fragen in der MPU-Anordnung (vorerst) abgehandelt. Dann findet sich tatsächlich in fast allen Fällen die Frage in den Anordnungen wegen Medizinalcannabis, ob eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Dabei scheint sich im Rahmen der Rechtsprechung herauszuristallisieren, dass aufgrund der gesteigerten Gefährdungen im Zusammenhang mit der langfristigen Einnahme von ggf. hoch dosierten Cannabisblütensorten eine solche Frage als sinnvoll und verhältnismäßig betrachtet wird. Dass heißt, dass tatsächlich meist nach einem Jahr oder später eine Nachfrage der Fahrerlaubnisbehörde ins Haus flattert, die sich auf die langfristige Einnahme von Medizinalcannabis und Ihre Fahreigung bezieht.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Matthias (Montag, 05. Dezember 2022 18:02)

    Moin,
    dass es Nachuntersuchungen geben kann, finde ich völlih nunangemessen. Ich bin Medizinalcannabispatient. Und deswegen bin ich in ärztlicher Behandlung mit regelmäßigen Untersuchungen. Da will jetzt die Rechtsprechung besser Bescheid wissen al mein Arzt? Finde ich komisch, oder?
    Gruß
    Matthias

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 05. Dezember 2022 18:11)

    @Matthias,
    das weiß "die Rechtsprechung" jetzt bestimmt nicht besser als Ihr Arzt. Die Rechtsprechung bezieht sich in Ihren Entscheidungen aber auf Empfehlungen oder Studienlagen aus Sachgebieten, in denen sie selbst keinen hinreichende Qualifikation für eine Beurteilung besitzen. Im Fall der Nachuntersuchungen bei Medizinalcannabis besteht eine Handlungsempfehlung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie. Und da heißt es:
    - Nachbegutachtungen sind abhängig von der Grunderkrankung und von den individuellen Umständen im Einzelfall erforderlich.
    - Da keine hinreichenden Erkenntnisse über die langfristige Auswirkung der dauerhaften
    Einnahme insbesondere in Wechselwirkung mit der jeweiligen Grunderkrankung vorliegen, ist eine Überprüfung des Leistungsbildes im Rahmen einer Nachbegutachtung insbesondere bei Verordnung hoch dosierter Cannabisblütensorten in längerem zeitlichen
    Abstand sinnvoll.
    - Bei Fragestellungen mit Missbrauch in der Vorgeschichte sollte ein Beleg der Freiheit
    von Beigebrauch anderer Medikamente und Suchtstoffe im Rahmen von Kontrollunter-
    suchungen erfolgen. Eine Nachbegutachtung sollte bei auffälligem Befund vorgenom-
    men werden.
    Diese Handlungsempfehlungen hat entsprechend Eingang in die Rechtsprechung gefunden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Matthias (Montag, 05. Dezember 2022 18:19)

    Wie oft kann es denn zu einer Nachuntersuchung kommen. Ich habe so das Gefühl, wenn ich einmal in die Fänge der Führerscheinstelle komme, komme ich da auch nicht wieder raus. Das stellt doch eine Behandlung mit Cannabis völlig in Frage! Vor allem wenn man von seinem Führerschein abhängig ist, also beruflich. Dann kann ich mich also darauf einstellen, wenn die Führerscheinbehörde Wind von meiner legalen Behandlung mit Cannabis bekommt, die Behandlung einzustellen oder dauernd überprüft zu werden.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 05. Dezember 2022 18:41)

    Guten Tag,
    ich muss tatsächlich feststellen, dass ich in diesem Bereich immer wieder Probleme mit den Fahrerlaubnisbehörden habe. Die schießen seit der Möglichkeit einer Behandlung mit Medizinalcannabis vielfach über das Ziel hinaus und machen eine rundum Kontrolle. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an - oder sollte es zumindest. Bei schweren Erkrankungen und hochdosiertem Medizinalcannabis kommt es natürlich eher zu Nachuntersuchungen. Leider sind die Fahrerlaubnisebhörden auch bei nicht so gravierenden Fällen schnell mit einer Nachuntersuchung bei der Hand und dann meist schon nach kurzer Zeit, meist nach (spätestens) einem Jahr. In vielen Einzelfällen ist das Vorgehen meines Erachtens nicht verhältnismäßig und mit der Argumentation muss den Fahrerlaubnisbehörden dann begegnet werden.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • MksMustermann (Donnerstag, 26. Januar 2023 08:18)

    Hallo ich würde mich gerne darüber informieren, wie es mit adhs und med. cannabis im Straßenverkehr aussieht da mir mein Führerschein sehr wichtig ist. Ich habe ihn 2016 aufgrund von THC abgeben müssen und habe eine mpu hinter mir. Ich bin grade dabei den Führerschein wieder neu zu machen… ich habe bald einen termin wo ich med. cannabis aufgrund der adhs diagnose aus dem Jahr 2019 bekomme. Kann man die fahreignung im vorfeld schon nachweisen dass wenn man mal in eine Verkehrskontrolle gerät und die Führerscheinstelle wind davon bekommt und sie meine akte sehen es gleich wieder schließen?

  • Rechtsanwältin Fischer (Dienstag, 31. Januar 2023 20:17)

    @MksMustermann
    Guten Abend,
    ADHS ist neben chronischen Schmerzen und Schlafstörungen in meiner Praxis mit die häufigste Ursache für die Verschreibung von Medizinalcannabis. Wenn Sie nun als Medizinalcannabispatient Ihren Führerschein "neu machen" wollen, wird die Fahrerlaubnisbehörde bei Ihrer Cannabisvorgeschichte eine MPU anordnen. Wenn Sie dann angeben Medizinalcannabispatient zu sein, wird es entsprechende gutachterliche Fragen in der MPU-Anordnung geben. Einen sinnvollen Weg Ihre Fahreignung vorab feststellen zu lassen sehe ich nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde legt ja die gutachterlichen Fragen erst fest, die sie geklärt haben will. Die sollten Sie auch kennen, um Sie beantworten lassen zu können. Hier hat die Fahrerlaubnisbehörde zudem verschiedenen Maßnahmen zur Hand: ein ärztliches Gutachten oder eben eine MPU (schlechtestensfalls beides). Grundsätzlich soll nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Fahreignung von Medizinalcannabispatienten geklärt werden, ob der Betroffene im zu Grunde liegenden Einzelfall Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt; zudem darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.
    Bei vorangegengenen illegalen oder missbräuchlichen Cannabiskonsum kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fragestellung noch einmal erweitern. Ich kann nur empfehlen, die Anordnung - ob ärztliche Gutachten oder MPU - überprüfen zu lassen. Die Fahrerlaubnisbehörden sind so ungeübt mit der noch neuen Materie Medizinalcannabis, dass sie ständig über das Ziel hinaus schießen mit Anordnungen, die kaum zu erfüllen sind.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Luke (Freitag, 17. März 2023 15:20)

    Schönen guten Tag,

    Erst einmal ein Lob an die informationsreiche Webseite, über die ich an sie geraten bin.

    Ich hatte in der Vergangenheit (2015) den Fall Fahren auf BTM (Cannabis), der thc-carbonsäure wert lag im Missbrauchsbereich (220). Anfang 2018 die bestandene MPU und Neuerteilung des FS.

    Anfang des Jahres wurde adultes ADHS bei mir diagnostiziert. Ich bin wohnhaft in Baden-württemberg.
    1. Meine Frage wäre ob ich, falls mir Medizinalcannabis verschrieben wird und ich dieses nach Behandlungsplan einnehme, trotzdem meine Fahreignung aufgrund meiner Vergangenheit abgesprochen wird? Wie ich aus Ihrem Text herauslese wird in meinem Fall eine MPU sicherlich angeordnet werden. Wäre dass dann eine MPU zugeschnitten auf Patienten? Müsste ich trotzdem meinen Führerschein direkt abgeben falls die MPU angeordnet wird im Anschluss an eine THC positive Blutentnahme? Müsste in dem Fall eine Abstinenz trotz Medizinalcannabis nachgewiesen werden zum bestehen? Wie ist Ihre Erfahrung von Mandanten die eine ähnliche Vorgeschichte haben und zur MPU gebeten werden?
    2. Ist es zwingend notwendig, andere Therapiemethoden außerhalb Cannabis vorher zu testen mit dem Ergebnis Aussichtslosigkeit auf Verbesserung, um als cannabispatient rechtmäßig am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen?

    Ich würde mich sehr über eine Rückmeldung freuen.

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 15. Juni 2023 21:02)

    @Luke
    Guten Abend,
    Ihnen kann als Medizinalcannabispatient nicht unmittelbar die Fahrerlaubnis entzogen werden. Ich gehe aber tatsächlich davon aus, dass - insbesondere auch aufgrund Ihrer Vorgschichte des missbräuchlichen Cannabiskonsums - eine Fahreignungüberprüfung seitens der Fahrerlaubnisbehörde erfolgen wird. Das wird regelmäßig mittels eines ärztlichen Gutachtens oder auch einer MPU-Anordnung erfolgen. Während der Fahreignungsüberprüfung können Sie Ihre Fahrerlaubnis behalten. Das ärztliche Gutachten oder die MPU ist dann natürlich auf Fragestellungen hinsichtlich der Fahreignung bei Medizinalcannabis zugeschnitten. Dabei geht es nach der Rechtsprechung um folgende Fragestellung:
    Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, ferner, dass das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. Die gutachterliche Fragestellung fällt im Bereich von Medizinalcannabis auch meist umfangreich aus. Aber Sie müssen selbstverständlich keine Abstinenznachweise erbringen, als Medizinalcannabispatient werden Sie ja selbstverständlich THC-Werte aufweisen. Ihre weiteren Fragen gehen schon sehr tief in die Materie und sind je nach Einzelfall zu beurteilen, aber
    1. Ich habe im Rahmen meiner Tätigkeit natürlich vielfach mit Fällen zu tun, in denen ein missbräuchlicher Cannabiskonsum der Verschreibung von Cannabiskonsum vorausgegangen ist. Auch dann ist es möglich ein ärztliches Gutachten oder eine MPU mit einem positiven Ergebnis abzuschließen, aber das Gutachten wird in solchen Fällen (zusätzlich) sicherlich Fragen zu dem vorangegangenen Konsum und die Aufarbeitung des missbräuchlichen Konsums beantworten müssen.
    2. Und von der Rechtsprechung wird tatsächlich überwiegend auch verlangt, dass vorher die Standardtherapien bei der jeweiligen Erkrankung vorgenommen worden sind und eine Verordnung von Medizinalcannabis erst bei Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit der Standardtherapien erfolgt ist (ultima ratio der Verschreibung von Medizinalcannabis). Das hört sich jetzt nach vielen Baustellen an, aber viele meine Mandanten können Ihre Fahreignung bei einer Behandlung mit Medizinalcannabis im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens oder einer MPU nachweisen. Ich kann aber nur im Fall tatsächlicher Behandlungsbedürftigkeit mit Medizinalcannabis zu einer Verschreibung raten und halte eine Verschreibung zur "Legalisierung des Cannabiskonsums" weder für hilfreich noch hinsichtlich des Behaltens der Fahrerlaubnis für aussichtsreich.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Marcus (Montag, 25. September 2023 20:41)

    Hallo,

    Ich bin kurz davor über algera Care mein 1. Rezept zu erhalten. Jetzt kann ich über die genannte Firma ein Ärztliches Gutachten für die Führerscheinstelle kaufen (ca. 160€) ist es klug mit diesem proaktiv auf die Führerscheinstelle zuzugehen? Es macht ja wenig Sinn schlafende Hunde zu wecken. Mein Führungszeugnis ist leer, vorstrafen bestehen keine. Weiter bin ich nachgewiesen depressiv und will nur abends vor dem Schlafengehen medizinisches Cannabis konumieren. Die Fahrtüchtigkeit ist am nächsten Tag sicher gegeben, aber bei einem Test wird der Grenzwert sicher überschritten.

  • Roland (Sonntag, 01. Oktober 2023 01:35)

    Hallo, ich habe vor ca 5 Jahren meinen Führerschein wegen illegalen Cannabis und Amphetamin konsum verloren (Amphetamine aber lediglich abbau produkte im Urin, Blut test war nur auf thc positiv).
    Habe darauf hin die anordnung einer mpu und einem einjährigen Abstinenz Nachweis bekommen. Seid circa 2 Monaten bekomme ich nun Cannabis auf Rezept vom Privatarzt, bin ich dennoch zum Abstinentz nachweis verpflichtet?

  • Kevin (Freitag, 01. Dezember 2023 20:43)

    Ich wurde Ende Juli von der Polizei angehalten und wenige Tage später nocheinmal. Das letztere Verfahren wurde eingestellt.Ich war 1 Jahr lang cannabispatient aufgrund von einem Sturz, Psoriasis und einer Fettstoffwechselstörung. Nun habe ich Post vom Amtsgericht bekommen Termin am 18. Dez und mit dem sofortigem Entzug der Fahrerlaubnis. Führerschein habe ich abgegeben. 9ng THC im Blut mit cannabisrezept. Wird eine MPU angeordnet? Oder kann ich den Führerschein zurück bekommen? Ist mein 2. Vergehen wegen Trunkenheit im Straßenverkehr

  • Alex (Montag, 11. Dezember 2023 13:34)

    Hallo Frau Fischer,
    Ich wurde am 12.10.2020 unter Einfluss von Cannabis im Straßenverkehr erwischt. Es war damals Selbstmediziniert ohne ärztliche verschreibung. Ab 08.10.2021 bin ich offiziell Cannabis Patient. Nun habe ich den Antrag gestellt zur Wiedererteilung als Patient, die Behörde hat diesen Antrag so angenommen. Meine Beraterin sagt jetzt trotz Nachweise meiner Erkrankung wird die Begutachtung negativ auafallen da ich vorher illegal mich selbst behandelt habe mit Cannabis. Ich bekomme Cannabis auf Privatrezept da ich leider keinen anderen Arzt bei mir gefunden habe der Cannabis als Medizin verschreibt. Ich habe Nachweise meiner Krankheit + Haaranalysen die zeigen das ich kein Beikonsum habe. Ich nehme die Medizin strikt nach Medikationsplan. Ist es tatsächlich so das ich trotz der Nachweise die MPU nicht bestehen kann in meinem Fall. 1. Beim Aufgriff kein Rezept. Nach Blutanalyse kam raus das ich täglich konsumiere was auch stimmt aber halt als Selbstherapie ohne Arzt. Ab Oktober 2021 ofdiziell als Patient.
    2. Das Privatrezept soll mir auch negativ in der Begutachtung ausgelegt werden laut Beratung.
    MfG

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 11. Dezember 2023 17:42)

    @Marcus
    Guten Abend,
    wieso wollen Sie sich bei der Fahrerlaubnisbehörde (initiativ) melden und angeben, dass Sie Medizinalcannabispatient sind? Auch mit dem "Gutachten" von algea care ist die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund Ihrer Behandlung mit Medizinalcannabis - immerhin ein Betäubungsmittel (zumindest noch) - zur Aufklärung von möglichen Eignungszweifeln berechtigt. Und in der Regel wird dann ein ärztliches Gutachten und/oder eine MPU angeordnet. Sie sollten sich um eine gute ärztliche Anbindung und engmaschige Begleitung im Rahmen der Behandlung mit Medizinalcannabis bemühen (dies findet bei algea care einmal im Monat statt und dies ist - quantitativ - sicherlich ausreichend). Beim Führen eines Kfz sollten Sie zum Nachweis bestenfalls eine Cannabispatientenausweis bei sich führen, auf jeden Fall aber Ihr aktuelle Cannabisrezept, um dies bei Bedarf - z.B. wenn Sie im Rahmen einer Verkehrskontrolle auf drogenbedingte Auffälligkeiten hin überprüft werden - vorlegen zu könnnen. Den Mehrwert aktiv auf die Fahrerlaubnisbehörde zuzugehen sehe ich nicht - und sowie man bei der Fahrerlaubnisbehörde als Medizinalcannabispatient bekannt ist, kann es in regelmäßigen Abständen zu Nachuntersuchugen kommen, also erfahrungsgemäß z.B. nach 1 bis 3 Jahren.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 11. Dezember 2023 17:51)

    @Roland
    Guten Abend,
    Abstinenz bzgl. Cannabis können Sie als Medizinalcannabispatient nicht nachweisen und müssen Sie daher auch nicht nachweisen. Wenn Sie Medizinalcannabis verschrieben bekommen haben, handelt es sich auch nicht mehr um die (missbräuchliche) Einnahme einer Droge (Cannabis), sondern um die Einnahme eines Medikaments, was rechtlich natürlich anders einzuordnen und zu bewerten ist. Als Cannabispatient kommt es auch nicht auf festgestellte THC- oder THC-COOH-Werte an, da es bei Medizinalcannabis weder auf einen regelmäßigen Konsum ankommt (Medikamente werden ja häufig täglich eingenommen) noch auf die Einhaltung des Grenzwertes von 1,0 ng/ml THC, also es kommt auch nicht auf ein Trennungsvermögen (mehr) an.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 11. Dezember 2023 18:00)

    @Kevin
    Guten Abend,
    das kann ich nicht ganz nachvollziehen: warum haben Sie jetzt ein Strafverfahren laufen? Allein aufgrund des festgestellten THC-Werts wohl nicht, insbesondere wenn Sie Cannabispatient sind können sich anhand des aktiven THC-Wertes keine solchen Probleme ergeben. Es muss ja Feststellungen zur fehlenden Fahrtüchtigkeit neben den THC-Werten gegeben haben. Sie sollten einen Strafverteidiger kontaktieren, insbesondere wenn die Gerichtsverhandlung ansteht, bei solchen Fällen ist auch immer eine Akteneinsicht notwendig, so dass ich Ihre Frage so nicht beantworten kann.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 11. Dezember 2023 18:18)

    @Alex
    Guten Abend,
    nein, was man Ihnen in der MPU-Beratung mitgeteilt hat, ist nicht richtig. Aufgund Ihres vorangegangenen missbräuchlichen Konsums (auch wenn Sie Cannabis in Selbstmedikation eingenommen haben, handelt es sich ohne Rezept um eine missbräuchliche Einnahme) kann natürlich noch Medizinalcannabis verschrieben werden und nach Überprüfung Ihrer Fahreignung können Sie im positiven Fall damit auch ein Kfz führen. Die meisten meiner Mandanten sind im Rahmen von Verkehrskontrollen mit missbräuchlicher Einnahme von Cannabis aufgefallen (das Sie in Selbstmedikation eingenommen haben). Nach einer postiven Fahreignungsbegutachtung sind sie - ohne ihre Fahrerlaubnis verloren zu haben - nun auch als Medizinalcannabispatienten berechtigt ein Kfz im Straßenverkehr zu führen. Bei einem vor der Verschreibung von Medizinacannabis belegten missbräuchlichen Konsum stellen sich aber häufig noch weitergehende Fragen, die im Rahmen einer MPU überprüft werden sollen. Vorangegangener missbräuchlicher von Cannabis ist aber keineswegs grundsätzlich ein Ausschluss für Medizinalcannbis - es sei den es lag eine Abhängigkeit oder Ähnliches vor, was aber in den seltensten Fällen festgestellt worden sein dürfte. Sie sollten sich bei mir melden, dann kann ich Ihnen sicherlich noch weiter helfen.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Renè (Mittwoch, 14. Januar 2026 16:27)

    Hallo,
    es hat sich mit der Legalisierung von Cannabis ja einiges getan. Dann sollte es doch auch bei Cannabis auf Rezept weniger Probleme geben, auch mit dem Führerschein. Bin daran interessiert, weil ich möglichweise in Frage dafür komme. Danke

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 14. Januar 2026 16:41)

    Guten Tag,
    es hat sich auch im Bereich Medizinalcannabis etwas getan, aber fahrerlaubnisrechtlich leider weniger als erhofft. Im Großen und Ganzen sind die Voraussetzungen für die Fahrtauglichkeit, die die Rechtsprechung bereits vor der Cannabislegalisierung herausgearbeitet hat, gleich geblieben. Eine bedeutende Änderung hat sich aber daraus ergeben, dass Cannabis nach der Cannabislegalisierung kein Betäubungsmittel mehr ist. Damit ist § 13 Abs. 1, S. 2 Betäubungsmittelgesetz nicht mehr anwendbar, wonach die Anwendung von Betäubungsmitteln insbesondere dann nicht begründet ist, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Betäubungsmittel dürfen also nur als letztes Mittel verschrieben werden, wenn es also unbedingt notwendig ist, das nennt man das "Ultima-Ratio-Prinzip" und hat bei Begutachtugen im Fahrerlaubnisrecht für viele Probleme gesorgt. Dies Kriterium fällt bei Medizinalcannabis nun ersatzlos weg, was viele Erleichterungen mit sich gebracht hat.

  • Ahmet (Mittwoch, 14. Januar 2026 16:46)

    tag
    was muss bei cannabis auf rezept vorliegen wenn sich nicht verändert hat? ich nehme cannabis manchmal zum schlafen, geht das?

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 14. Januar 2026 16:56)

    @Ahmet
    Guten Tag,
    nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgericht gilt Folgendes:
    "Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, ferner, dass das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird."
    Bei Ihnen hört es sich so an, als würden Cannabis ab und zu zum Schlafen konsumieren. Das ist dann aber keine Behandlung mit Medizinalcannabis, denn dafür müsste - wie Sie an der Rechtsprechung sehen können - eine ärztliche Verordnung vorliegen. Wenn Sie also kein Rezept haben, liegt eine sogenannte Selbstmedikation vor, die wird dann aber ohne ein Rezept an den allgemeinen Regeln eines (Freizeit-)Konsums gemessen und nicht anhand einer ärztlichen Therapie mit Medizinalcannabis.

  • Ivo (Mittwoch, 14. Januar 2026 17:01)

    Tach,
    was heißt das konkret, was sich verbessert hat durch die Legalisierung, weil Cannabis kein Betäubungsmittel mehr ist? Danke

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 14. Januar 2026 17:09)

    @Ivo
    Guten Tag,
    es kann seit der Cannabislegalisierung für die Verschreibung von Medizinalcannabis nicht mehr darauf ankommen, ob ein Patient zuvor austherapiert ist, d.h., ob er sämtliche Standardtherapien zuvor angewandt worden sind. Und dies macht einen entscheidenden Unterschied: gerade aufgrund dieses Kriteriums kam es bei meinen Mandanten auch zu einem negativen Ergebnis bei einer MPU, genau wegen der Feststellung: „fehlende Indikation für die Verschreibung von Medizinalcannabis, da die Verschreibung nicht die letzte mögliche therapeutische Maßnahme darstellt“. Und das war das Ergebnis bei Mandanten, die bei Medizinalcannabis gelandet waren, weil sie seit Jahren chronisch erkrankt waren und bereits unzählige Therapien ausprobiert hatten (!). Und diese Feststellung erfolgt im Rahmen einer Begutachtung, die keine Stunde dauert und von einem Arzt in diesem Rahmen getroffen wird, ohne dass klar wird, wann denn welche Standardtherapien geboten sind. Das hat immer noch damit zu tun, dass die Vorbehalte und Vorurteile bei Cannabis sehr ausgeprägt sind.

  • Ole (Mittwoch, 14. Januar 2026 17:35)

    moin,
    aber mein Antrag bei der Krankenkasse wurde mit gerade der Begründung abgelehnt, die haben mich auf andere Therapien mit Medikamenten verwiesen, weil noch andere Therapien zur Verfügung standen, ist das ok? Danke

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 14. Januar 2026 17:36)

    @Ole
    Guten Tag,
    da muss nun unterschieden werden: der Versorgungsanspruch, den Sie bei Medizinalcannabis gemäß § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch 5 gegenüber Ihrer Krankenkasse haben, ist etwas anderes als Regelungen im Fahrerlaubnisrecht. Bei § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch V gilt mit der dortigen Regelung des Versorgungsanspruchs der Krankenkassen als ultima ratio gegenüber anderen Leistungen unverändert fort. Die Krankenkasse schaut also immer sehr genau, ob nicht andere (Standard-)Therapien gegeben sind. Wenn dies so ist, kann eine Kostenübernahme von Medizinalcannabis von der Krankenkasse abgelehnt werden, eben weil noch andere Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Die Regelung hat auf das Fahrerlaubnisrecht aber keine Auswirkung.

  • Franka (Mittwoch, 14. Januar 2026 17:43)

    Servus zusammen,
    ich kann also mir Cannabis verschreiben lassen, auch wenn die Krankenkasse das nicht bezahlt und trotzdem Autofahren. Wenn die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt, wenn ich ein Rezept vom Arzt habe, können die von der Behörde nicht wegen meines Führerscheinprobleme machen?

  • Rechtsanwältin Fischer (Mittwoch, 14. Januar 2026 17:55)

    @Franka
    Guten Tag,
    die Regelung im Sozialgesetzbuch zu Medizinalcannabis in § 31 SGB V hat keine Auswirkung auf das Fahrerlaubnisrecht, dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden. Aus diesem Grunde wird die Fahrerlaubnisbehörde nicht tätig werden. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde aber Kenntnis davon erlangt, dass Sie Medizinalcannabis einnehmen, kann Sie aus anderen Gründen eine Überprüfung vornehmen: mit Medizinalcannabis nehmen Sie eine psychoaktiv wirkendes Medikament ein, dass natürlich Auswirkungen auf die Fahreignung haben kann - wie bei anderen psychoaktiv wirkenden Medikamenten auch.
    Eine Überprüfung Ihrer Fahreignung unter dem Medikament ist daher möglich.

  • Theo (Donnerstag, 15. Januar 2026 17:23)

    Moin,
    es ist ja grad Cannabis ganz einfach im Internet als Cannabis auf rezept zu bekommen. Wenn ich das Rezept dafür habe, kann ich das nicht eifach in einer ontrolle vorlegen und dann ist gut. Das ist doch ein Nachweis. Danke schon mal

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 15. Januar 2026 17:34)

    @Theo
    Guten Tag,
    wenn Sie als Medizinalcannabis-Patient in eine Verkehrskontrolle kommen, sollten sie erst einmal auf die gängige Frage der Polizeibeamten nach dem Konsum von Alkohol und Drogen (wahrheitsgemäß) mit "Nein" antworten, da Sie ein Medikament (Medizinalcannabis) einnehmen. Sollen Sie dann aufgrund von festgestellten Auffälligkeiten zu einer Blutentnahme, geben Sie an und weisen nach, dass Sie Medizinalcannabis einnehmen. Dann ist es in der Tat auch häufig so, dass die Polizeibeamten Sie weiterfahren lassen und dies keine Folgen hat. Es kann aber auch nach der Verkehrskontrolle eine Mitteilung seitens der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde gemacht werden, dass Sie eben Medizinalcannabis-Patient sind. Die Behörde entscheidet dann über Maßnahmen und es kann zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens oder einer MPU kommen. Es reicht also nicht per se aus ein Rezept zu haben, um jegliche Maßnahmen seitens der Fahrerlaubnisbehörde vorzubeugen.

  • Noah (Donnerstag, 15. Januar 2026 17:37)

    Guten Tag,
    wie weise ich nach, dass ich Patient bin bei einer Kontrolle. Ich glaube man braucht einen Cannabisausweis oder so. Wenn man das alles vorweisen kann hat man ja bestimmt bessere Karten, dass die Polizei nichts macht. Was kann man da noch tun? Danke!

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 15. Januar 2026 17:45)

    @Noah,
    ja, es stimmt, dass entsprechende Nachweise über eine Cannabis-Behandlung natürlich hilfreich im Fall einer Verkehrskontrolle sind. Es ist immer notwendig das AKTUELLE Cannabis-Rezept vorlegen zu können, also keines vom letzten Monat oder ein noch früheres. Ein Cannabis-Ausweis ist keine Pflicht, sieht aber "gut" und insbesondere nach etwas Offiziellem aus. Ich sorge zudem immer dafür, dass meine Mandanten zudem eine aktuelle Bescheinigung - möglichst mit Ausführungen zur Fahrtüchtigkeit - vom behandelnden Arzt mit zum Rezept vorlegen können - das hilft am meisten.

  • Carlos (Donnerstag, 15. Januar 2026 18:02)

    Moin,
    bekomme ich das alles zum nachweisen auch vom Arzt im Internet? Wenn ich da bestelle, bekomme ich erst einmal nichts davon, also das Rezept natürlich, aber Cannabis kriege ich auch gleich geliefert.

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 15. Januar 2026 18:03)

    @Carlos
    Guten Tag,
    Ihre Beschreibung zum „Bestellvorgang“ bei Teledienstanbietern von Medizinalcannabis im Internet trifft es ganz gut: es ist so einfach wie eine Pizza-Bestellung. Aber dies ist nicht hilfreich für die Fahrerlaubnis. Wie umstritten die „Bestellung“ im Internet ist, weiß mittlerweile jede/r. Und das dabei meist keine wirkliche Behandlung angeboten wird, weiß auch jeder, auch Polizeibeamte und Fahrerlaubnisbehörden und auch Begutachtungsstellen. Keine guten Voraussetzungen!! Wie Sie Ihre Nachweise zu Ihrer Medizinalcannabis-Behandlung von jeweiligen Internetanbieter zur Vorlage bei einer Verkehrskontrolle oder der Fahrerlaubnisbehörde bekommen, müssen Sie direkt mit Ihrem Anbieter klären, da gibt es auch Unterschiede je nach Anbieter – und häufig geht da im Notfall meiner Erfahrung nach mal gar nichts. Wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis nicht in Gefahr bringen wollen, kann ich in der Regel von entsprechenden Anbietern im Internet nur abraten. Im Rahmen eines Fahrerlaubnisverfahren ist man meist ziemlich aufgeschmissen.

  • Carola (Donnerstag, 15. Januar 2026 18:06)

    Moin,
    wie bekomme ich denn Cannabis richtig verschreiben, ich kenne keinen Arzt, der das macht. Meine machen das auf jeden Fall nicht. Dann bleibt mir doch nichts als im Internet zu bestellen.

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 15. Januar 2026 18:19)

    @Carola
    Guten Tag,
    ja, das ist ein echtes Dilemma!! Für "ernsthafte" Medizinalcannabis-Patienten sind die Möglichkeiten eine Behandlung mit Cannabis zu erhalten, äußerst schwierig. Bei einem Vertragsarzt, also Kassenarzt, ist es fast unmöglich eine Behandlung zu erhalten. Keiner meiner Mandanten bekommt zum Beispiel eine Behandlung durch seinen Hausarzt (manchmal gibt es eine Verschreibung bei Schmerztherapeuten). Die Versorgung von Patienten mit dem Medikament Cannabis ist durch Kassenärzte gar nicht gegeben. Es gibt sicherlich einige Privatärzte, auch wirklich sehr gute (!), aber dann sind die Kosten der Behandlung vom Patienten zu tragen, was meine Mandanten aufgrund der gesundheitlichen Vorteile auf sich nehmen - die Kosten sind zumindest auch überschaubar - je nach Budget natürlich. Ich habe eine gute Zusammenarbeit mit Privatärzten, die sehr engagiert für Ihre Patienten sind und bei denen ich meine Mandanten in guten Händen weiß!

  • Christian (Donnerstag, 15. Januar 2026 18:23)

    also ich bekommen jeden Monat mit Bestellung im Internet ohne Probleme mein Cannabis, die einzige Möglichkeit, nachdem alle meine Ärzte mich abgelehnt und ich es gegen meine Schmerzen brauchen um arbeiten gehen zu können!

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 15. Januar 2026 18:29)

    @Christian,
    Guten Tag,
    ja, sicher bekommen Sie ohne Probleme das Cannabis. Das ist ja das "Geschäftsmodell" der Telemedizinanbieter. Ich gehe jetzt mal vorsichtig davon aus, dass Sie keine wirkliche Behandlung erhalten?! Und ich kann Sie gut verstehen, dass Ihnen augrund der schlechten Versorgungslage gar nichts anderes übrig bleibt. Sie sollten aber aufgrund der kurz bevorstehenden Gestzesänderung des Medizinal-Cannbisgesetzes sich um Alternativen für die Verschreibung kümmern, da ein Vorgehen wie derzeit von den Telemedzinanbietern so nicht weiter gehen wird.

  • Aylin (Sonntag, 18. Januar 2026 14:58)

    hallo miteinander,
    wenn ich cannabis auf rezept verschrieben gekriegt habe, mit welchen wert darf ich dann noch fahren auch wenn ich aus internet bekommen habe.

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 18. Januar 2026 15:02)

    @Aylin
    Guten Tag,
    bei der Verschreibung von Medizinalcannabis besteht kein Grenzwert: da die Dosis jeweils individuell ist, gibt es eben auch keine Grenzwerte für die Einnahme von Medikamenten. Darauf kommt es also bei Medizinalcannabis nicht an, Sie können also über dem Grenzwert liegen – aber auch darunter. Zu einer Überprüfung der Fahreignung kann es bei Medizinalcannabis also unabhängig vom festgestellten Grenzwert - und insbesondere anhand gänzlich anderer Kritierien - kommen.

  • Harald (Sonntag, 18. Januar 2026 15:04)

    Hallo,
    wie hoch ist denn ungefähr das THC im Blut, wenn man Cannabis verschrieben bekommt? Ist dann sehr viel über den Grenzwert?

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 18. Januar 2026 15:20)

    @Harald
    Guten Tag,
    wie hoch der THC-Wert im Blut ist hängt natürlich von der verschriebenen Dosis ab, die wiederum von der Erkrankung und der Schwere der Symptome abhängt. So ist meiner Erfahrung nach die Dosis einer Verschreibung von Medizinalcannabis bei ADHS häufig eher höher, auch mal bei (gut) 2 g als Tagesdosis - hier ist dann der Grenzwert, der bei (Freizeit-)Konsum in Höhe von 3,5 ng/ml bei Weite überschritten - und wird wohl im zweistelligen Bereich anzusiedeln sein (auch der THC-COOH-Wert wird dann (deutlich) über 100 ng/ml liegen). Bei (chronischen) Schmerzen fällt die Dosis sehr unterschiedlich aus, je nach Intensität der Schmerzproblematik, aber meiner Erfahrung nach häufig auch bei einer Tagesdosis von 1 g und mehr - in dem Bereich dürfte auch eine Überschreitung des Grenzwertes von 3,5 ng/ml regelmäßig vorliegen. Andererseits reicht bei Schlafstörungen - die insbesondere bei Arbeiten im Schichtdienst häufig vorkommen (sogenanntes Schichtarbeitersyndrom), häufig deutlich unter 1 g Tagesdosis, da eine Einahme lediglich abends und zum Einschlafen benötigt wird.

  • Thilo (Sonntag, 18. Januar 2026 15:24)

    moin,
    aber der thc-wert ist ja dann gerade nicht entscheidend für den führerschein, weil cannabis auf rezept als medikament gilt. wiesi kommt es dann darauf an?

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 18. Januar 2026 15:30)

    @Thilo
    Guten Tag,
    es kommt bei Maßnahmen der Behörden bei Medizinalcannabis nicht per se auf einen Grenzwert an. Für die Feststellung der Fahreignung bei einer Begutachtung wird es allerdings auch wieder relevant werden. Wenn Medizinalcannabis als ein psychoaktiv wirkendes Medikament in hoher Dosis eingenommen wird, hat dies auch gravierendere Auswirkungen auf die Fahreignung, die in einer Begutachtung (ärztliches GUtachten oder MPU) unter anderem überprüft wird.

  • Melli (Sonntag, 18. Januar 2026 15:43)

    hallo zusammen,
    wie schwer ist denn eine mpu bei cannabis auf rezept? ich habe eine mal bei normalen cannabis konsum eine machen müssen und bin auch durchgefallen.

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 18. Januar 2026 15:59)

    @Melli
    Guten Tag,
    bei einer MPU wegen Medizinalcannabis werden natürlich zunächst Leistungstestungen bei einer Begutachtung vorgenommen. Dabei handelt es sich um Leistungsmessungen, die Aufmerksamkeit, Konzentration, Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit mittels computergestützter psychophysiologischer Tests überprüfen. Davor haben viele Angst, der Test ist aber meist gut zu schaffen, gänzlich durchgefallen ist bei mir noch niemand. In den Leistungstests muss eine Mindestleistung erbracht werden, die tatsächlich schwer zu unterschreiten sein dürfte. Dann wird regelmäßig nach der Compliance und Adhärenz gefragt: das sind Fragen, die die Befolgung ärztlicher Anweisungen betreffen und auch das verantwortungsbewusste Umgehen mit der Erkrankung und der Cannabismedikation. Die Frage nach der ordnungsgemäßen Einnahme des Medizinalcannabis ist meist unproblematisch, wenn in der Vergangenheit kein Cannabis konsumiert wurde, also erst Kontakt zu Cannabis gegeben war, als es erstmalig verschrieben wurde. Dann finden sich häufig noch Fragen, ob Auflagen erforderlich sind und ob Nachuntersuchungen empfohlen werden.

  • Max (Sonntag, 18. Januar 2026 16:02)

    Hallo,
    ich habe jetzt Cannabis auf Rezept und früher auch schon eine MPU wegen Konsum von Cannabis machen müssen. Wird eine MPU dann schwerer? Danke

  • Rechtsanwältin Fischer (Sonntag, 18. Januar 2026 16:09)

    @Max
    Guten Tag,
    ja, mit einem in der Vergangenheit (vor der Cannabislegalisierung auch noch illegalem) Konsum von Cannabis, wird eine Überprüfung der Fahreignung umfangreicher. Lag ein aktenkundiger, ursprünglich missbräuchlicher Cannabiskonsum vor, ist in der Regel die zugrundeliegende Drogenproblematik zu klären, also die Schwere der Drogenproblematik, die in der Vergangenheit vorlag. Erst dann kann die Bedeutung einer aktuellen Verschreibung von Cannabismedikamenten vor dem Hintergrund der Vorgeschichte bewertet werden.

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