Betäubungsmittelkonsum und Konsequenzen für die Fahrerlaubnis
Bei Betäubungsmittel handelt es sich um sogenannte „harten“ Drogen, wie Heroin, Kokain, Amphetamin, LSD, Ecstasy etc. Bei harten Drogen gilt die Besonderheit, dass ein einmaliger Konsum zu einer unmittelbaren für eine Fahrerlaubnisentziehung führt. Es gibt also nicht die Möglichkeit erst noch eine MPU oder ein ärztliches Gutachten zu absolvieren und damit seine Fahreignung nachzuweisen.
Um das einmal ganz deutlich vor Augen zu führen:
Einmaliger Konsum harter Drogen führt zur Fahrerlaubnisentziehung
Auf den Punkt gebracht: Es ist im Regelfall so, dass allein der einmalige Konsum harter Drogen zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt. Dies ist in der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV (Katalog von Krankheiten und Mängeln im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis) ausdrücklich festgelegt. Wenn die Ungeeignetheit feststeht, muss (bzw. darf) die Fahrerlaubnisbehörde keine Überprüfung zur Fahreignung mehr vornehmen und entzieht dann unmittelbar die Fahrerlaubnis. Dies ist in § 11 Abs. 7 FeV geregelt, hier heiß es:
„Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.“
Im Ergebnis wird die Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit dem Konsum harter Drogen also entzogen.
Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung
Im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis bei harten Drogen muss ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Dann wird seitens der Fahrerlaubnisbehörde eine MPU angeordnet werden, um feststellen zu lassen, ob Sie Ihre Fahreignung wiedererlangt haben. Sie haben sich dann von einer Begutachtungsstelle wie TÜV, pima-mpu GmbH, AVUS GmbH, IBBK GmbH usw. begutachten zu lassen, was einen medizinischen und psychologischen Teil umfasst. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um Ihre wiedergewonnen Fahreignung nachzuweisen und Ihre Fahrerlaubnis zurückzuerhalten, findet sich in den sogenannten „Beurteilungskriterien“, nach denen sich die Begutachtungsstellen richten (müssen).
Abstinenznachweise bei harten Drogen
Bei harten Drogen ist nach den Beurteilungskriterien nun ein Abstinenznachweis zu erbringen. Dafür sehen die Beurteilungskriterien in der Regel einen Abstinenznachweis über die Dauer von einem Jahr vor. In Ausnahmefällen ist auch eine sechsmonatige Abstinenz ausreichend, aber um eine MPU erfolgreich zu absolvieren sollte eine Abstinenz über ein Jahr nachgewiesen werden, ich sehe da ansonsten kaum Erfolgschancen.
Das bedeutet, dass Sie mit den Abstinenznachweisen durch Urinscreenings oder Haaranalysen erst einmal ein Jahr beschäftigt sind. Und in diesem Jahr haben Sie keine Fahrerlaubnis. Wer von der Fahrerlaubnis beruflich oder aus sonstigen Gründen abhängig ist, bei dem kann die finanzielle Existenz schnell bedroht sein. Und auch die anschließende MPU muss erstmal mit dem Nachweis der wiedergewonnen Fahreignung abgeschlossen werden, die „Durchfallquote“ ist hier durchaus hoch.
(Nicht-)Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde
In manchen Fällen kommt es vor, dass die Fahrerlaubnisbehörden eine lange Zeit benötigen, um tätig zu werden, also um Ihnen einen Bescheid über die Fahrerlaubnisentziehung aufgrund des Drogenkonsums zuzustellen. Das kann daran liegen, dass bereits ein eventuelles Strafverfahren in der gleichen Sache länger dauert. Auch das Bußgeldverfahren wegen Ihres Verstoßes gegen § 24a StVG – gegen den Sie aufgrund Ihrer Drogenfahrt verstoßen haben – kann bereits länger dauern, insbesondere, wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt haben. Teilweise sind die Fahrerlaubnisbehörden auch heillos überfordert, was häufig die Stadtstaaten wie Bremen und Berlin betrifft, aber auch andere, meist größere Städte.
Solange Sie keinen Entziehungsbescheid seitens der Fahrerlaubnisbehörde erhalten haben (und Ihnen nicht in einem möglichen Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen wurde), können Sie weiterhin Auto fahren, und zwar bis die Fahrerlaubnisbehörde sich bei Ihnen mit einer Maßnahme wie eben die Fahrerlaubnisentziehung, gegebenenfalls eine MPU usw. meldet.
Fahrerlaubnisentziehung und Bedeutung der Einjahresfrist bei harten Drogen
Wenn die Fahrerlaubnis sich aber erst nach über einem Jahr bei Ihnen mit dem Bescheid über die Fahrerlaubnisentziehung meldet, ist es nicht mehr ganz so einfach die Fahrerlaubnis ohne Weiteres zu entziehen. Vielmehr hat sich hier Rechtsprechung herausgebildet, die eine Fahrerlaubnisentziehung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht mehr als verhältnismäßig ansieht.
Nach dieser Rechtsprechung bleibt es dabei, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln regelmäßig die Fahreignung ausschließt. ABER: dies muss nicht immer automatisch zu einer Fahrerlaubnisentziehung führen, wenn bereits eine Drogenfreiheit seit über einem Jahr besteht.
Dies bedeutet zunächst, dass jeglicher Drogenkonsum unverzüglich einzustellen ist, um schnellstmöglich mit Abstinenznachweisen mittels eines Drogenscreenings beginnen zu können.
Zwar ist zum Nachweis der wiedergewonnen Fahreignung ein Abstinenznachweis auch über ein Jahr keinesfalls ausreichend. Es muss im Anschluss eine MPU absolviert und mit positivem Ergebnis abgeschlossen werden. Jedoch wird die Fahrerlaubnis in dieser Zeit nicht entzogen, vielmehr bleiben Sie für die Zeit des Fahreignungsüberprüfungsverfahrens, in dessen Rahmen Sie Ihre Fahreignung nachweisen können, Fahrerlaubnisinhaber.
Einjahresfrist ohne Abstinenznachweise
Ist seit einem Drogenvorfall ein Jahr vergangen bis sich die Fahrerlaubnisbehörde – wahrscheinlich mit einer Fahrerlaubnisentziehung – bei Ihnen meldet, haben Sie sich schlechtestenfalls nicht um ein Drogenscreening gekümmert und können somit Ihre Drogenfreiheit nicht nachweisen.
Aber auch in diesem Fall spricht sich ein Großteil der Rechtsprechung gegen eine unmittelbare Fahrerlaubnisentziehung aus, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
An die Voraussetzungen für eine glaubhafte und nachvollziehbare Darlegung werden seitens der Gerichte unterschiedliche Hürden aufgestellt.
Rechtsprechung zur Einjahresfrist
Der Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in einer Entscheidung zur Einjahresfrist ausgeführt:
„Nach der Rechtsprechung des Senats darf nach Ablauf der sog. Verfahrensrechtlichen Einjahresfrist nicht mehr ohne Überprüfung davon ausgegangen werden, dass die sich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ergebende Nichteignung des Betroffenen im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV weiter feststeht. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den dieser als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen. Dafür genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz jedoch regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen. (...)
Auch das Verwaltungsgericht Bremen hat gleichlautend entschieden und die Möglichkeit der Anordnung eines engmaschig überwachten Drogenscreening angeführt, was in Anbetracht der Tatsache, dass dieses im Rahmen der MPU ohnehin ein Abstinenznachweis erbracht werden muss, nicht sonderlich negativ ins Gewicht fällt.
In dem ganz aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 14.03.2024 heißt es:
„Davon unterscheidet sich die vorliegende Situation, in der die Vermutung des Verlusts der Fahreignung aufgrund eines Betäubungsmittelkonsums nicht mehr trägt, weil seit dem letzten (nachgewiesenen) Konsum mehr als ein Jahr verstrichen ist und es der Klärung bedarf, ob der
Fahrerlaubnisinhaber im Hinblick auf den Zeitablauf seine Fahreignung wiedergewonnen hat.“ (...)
Den Belangen der Verkehrssicherheit (vgl. ThürOVG, a.a.O.) wird grundsätzlich dadurch Rechnung getragen, dass die Behörde bei dem Konsum harter Drogen nach § 11 Abs. 7 FeV ohne Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens die Fahrerlaubnis entziehen kann. Macht sie von dieser Möglichkeit zeitnah keinen Gebrauch und wartet zu und kommt es in dieser Zeit zu keinen weiteren Auffälligkeiten des Fahrerlaubnisinhabers, ist es auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar, dass die Fahrerlaubnisbehörde zunächst auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV ein überwachtes engmaschiges Drogenscreening anordnet und bei einem positiven Drogennachweis oder bei einer nicht fristgerechten Ablieferung beizubringender Zwischenergebnisse die Fahrerlaubnis entzieht (BayVGH, Beschl. v. 04.02.2009 – 11 CS 08.2591 –, juris Rn. 19). Zudem sind die Anforderungen an die glaubhafte und nachvollziehbare Drogenabstinenz im Rahmen der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist nicht zu niedrig anzusetzen.“
Im Zeitraum des Fahrerlaubnisüberprüfungsverfahrens können also lückenlose Drogenabstinenznachweise seitens der Fahrerlaubnisbehörde verlangt werden, bis Sie nach einem Jahr Ihre Fahreignung im Rahmen einer MPU nachweisen können/dürfen/müssen. Dies Vorgehen bietet die Möglichkeit, dass Sie trotz eines zurückliegenden Drogenkonsums Ihre Fahrerlaubnis behalten können.
Es kommt in diesen Fällen auch nicht regelmäßig zu einem Gerichtsverfahren, vielmehr kann häufig bereits auf Ebene der Fahrerlaubnisbehörden ein entsprechendes Vorgehen erreicht werden. Mit einem anwaltlichen Schreiben unter Darlegung der Rechtsprechung und insbesondere der bestehenden Drogenfreiheit von mindestens einem Jahr (Einjahresfrist) kann die seitens der Fahrerlaubnisbehörde beabsichtige Fahrerlaubnisentziehung in eine MPU "umgewandelt" und die Fahrerlaubnisentziehung abgewendet werden. Ein Ausschnitt eines Bescheids einer Fahrerlaubnisbehörde in Fall eines meiner Mandanten hat dann auf meinen Vortrag zur Einjahresfrist wie folgt ausgesehen:
Damit war die Fahrerlaubnisentziehung abgewendet.
Fazit
Bei Beratungsbedarf stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 0421-695 256 27 oder unter der E-Mail office@rechtsanwaeltin-sfischer.de
Hallo,
wie kann mir denn mein Führerschein entzogen werden, wenn ich gar nicht Auto fahre, zB im Urlaub oder so.
Guten Tag,
Ihnen kann allein aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das ist in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ausdrücklich geregelt (dies ist eine Regelvermutung, die widerlegt werden kann, was im Fall von Betäubungsmittel schwierig ist). Ein Auto müssen Sie dafür nicht unter Drogeneinfluss geführt haben. Also auch der Konsum im Urlaub gehört dazu.
Hallo,
und wenn ich nur ein einzige Mal was ausprobiert habe und erwischt werde, wird dann auch der Führerschein eingezogen, also ohne Autofahren?
Guten Tag,
es genügt ein einziger Konsum von Betäubungsmitteln auch ohne eine Verkehrsteilnahme, um die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt für den Regelfall. Sollten Ausnahmeen gegeben sein, müssen Sie diese darlegen.
Und wenn ich ganz geringe Werte von Kokain habe, die keine Auswirkung haben können. Das wäre ja kein Problem beim Autofahren. Ich hätte dann ja keine Ausfälle durch die Drogen. Wie hoch muss ein Wert für Kokain den sein, um den Führerschein wegzunehmen?
@Tommy
Guten Abend,
noch einmal: nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln die Fahreignung. Und ohne Fahreignung wird die Fahrerlaubnis entzogen. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dies muss alles nicht vorliegen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern allein der Konsum von Betäubungsmitteln.
Hallo
wir wird das denn begründet, dass bei nur einmal Konsum von Drogen der Führerschein entzogen wird und das ohne Autofahren.
@Matze
Guten Abend,
ich beantwortet das mal, indem ich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen aus 2025 zitiere, hier heiß es in einer Entscheidung in Bezug auf einen Konsum von Kokain:
„Charakteristisch für die Wirkung von Kokain ist eine Verminderung der Kritikfähigkeit und des Vorsichts- und Sorgfaltsverhaltens. Der Kokainkonsum bringt eine Euphorie, gepaart mit gesteigertem Antrieb und Gefühlen von Dominanz und Überlegenheit mit sich. Es kann deshalb bei Kokainkonsum grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehört. Bereits der einmalige Konsum führt zu einer signifikanten Erhöhung der Straßenverkehrsgefährdung. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führt, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergeht, sind die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von Fahrungeeignetheit ausgeht. Denn es ist jederzeit möglich, dass der Betroffene im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden.“
Moin,
aber es muss ja bei einer Blutuntersuchung die Drogen festgestellt werden, sonst können die ja nicht so einfach den Führerschein entziehen. So ofz kommt es ja nicht zu Blutuntersuchungen.
@Krüger
Guten Abend,
es müssen nicht zwingend Betäubungsmittel mittels einer Blutuntersuchung nachgewiesen werden. Der Nachweis eines Konsum von Betäubungsmittel kann auch anders nachgewiesen werden. Der häufigste Fall ist tatsächlich, dass bei einer Verkehrskontrolle die Einnahme von Betäubungsmittel eingeräumt wird. Die Angabe, am letzten Silverster einmal Kokain probiert zu haben, kann dann für eine Fahrerlaubnisentziehung genügen.
Guten Tag,
wenn ich keine Abstinenzbelege habe, wie kann ich dann meine Drogenfreiheit beweisen damit die Einjahresfrist gilt?
Guten Tag,
die einjährige Abstinenz muss nicht "bewiesen" werden. Es kann ausreichen, wenn die Abstinenz ausdrücklich behauptet wird und Umstände für die Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt werden. Es muss daher widerspruchsfrei glaubhaft gemacht werden, dass ein stabiler und dauerhafter Einstellungswandel vollzogen wurde, der es als plausibel erscheinen lässt, dass auch künftig an einem Konsumverzicht festgehalten wird.
Moin,
wie kann ich denn eine solange Drogenfreiheit darlegen? Und was ist dafür glaubhaft?
@Manfred
Guten Tag,
es geht bei der Darstellung eines geänderten Lebenswandels häufig um veränderte Lebensumstände, z.B. Sie haben in der Zeit eine Arbeitstätigkeit aufnehmen können, eine Familie gegründet und Verantwortung übernommen. Dies ändert auch die Einstellung im Lebenswandel. Auch die Darlegung einer zetilich begrenzten Krise, die überwunden werden konnte, kann einen kurzzeitigen Drogenkonsum erklären, der dann auch beendet werden konnte. Aber die Darlegung ist tatsächlich das "Zünglein an der Waage", hier kann eine Fahrerlaubnisbehörde oder ein Verwaltungsgericht feststellen, dass die Darlegung nicht ausreichend ist, während ein anderes Gericht, dies als glaubhaft ansieht. Das macht das Ganze unwägbar.
Moin,
wie lange kann das denn zurückliegen bis einem wegen einem einem Konsum nichts mehr angelastet werden kann und der Führerschein nicht mehr weggenommen werden darf?
Danke für ihren Einsatz hier!
@Kerim
Guten Abend,
zunächst ist die Forderung, wegen eines nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Es spielt also grundsätzlich keine Rolle, wie lange der Betäubungsmittelkonsum her ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde tätig wird. Es kann allerdings nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden, dies würde sich als unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig erweisen. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung "eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände" - ein bisschen sehr schwammig. Hier kommt es dann auf die Darlegung der besonderren Umstände an, nämlich dass die Drogenfreiheit geltend gemacht wird (Einjahresfrist) und dass die einjährige Drogenfreiheit glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt werden ann.
Hallo zusammen,
ab wann gilt denn das Jahr als drogenfrei. Wenn ich erwischt wurde mit dem Auto? Und wenn das gar nicht vorliegt, sondern irgendwie anders die von einem Drogenkonsum erfahren haben? Danke!
@Firat
Guten Abend,
Die verfahrensrechtliche Einjahresfrist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Fahrerlaubnisinhaber als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen. Es macht also Sinn, so schnell wie möglich die Drogenfreiheit darzulegen. Um Anhaltspunkte für eine Abstinenz wird sich die Fahrerlaubnisbehörde wenig scheren.
Hallo,
wie hoch muss denn ein Wert sein im Blut bei harten Drogen? Wann ist der Konsum dann richtig nachgewiesen? Ist das wie bei Cannabis mit den 1,0 ng wie vor der Legalisierung?
@Konstantinos
Guten Abend,
es gilt jeder Nachweis kleinster Mengen von Betäubungsmittel als Nachweis von Fahrungeeignetheit. Das Verwaltungsgericht München bringt es in einer Entscheidung aus diesem Jahr knackig auf den Punkt, darin heißt es:
„Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller zumindest einmal Amphetamin und damit ein Betäubungsmittel i.S.v. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln - BtMG i.V.m. Anlage III zum BtMG eingenommen hat. Ausweislich des Befundberichts der Medizinischen Universität L... vom ... August 2024 ist der Konsum von Amphetaminen gesichert. Im Rahmen des Screeningtests wurde positiv auf Amphetamine getestet. Das Ergebnis der Screeninguntersuchung auf Amphetamine konnte mit der quantitativen Bestimmung von Amphetamin mittels GC-MS bestätigt werden. Der Nachweis des Konsums von Amphetamin wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die ermittelte Konzentration von ca. 5,2 µ/L sehr gering ist und unterhalb des Kalibrationsbereiches liegt (vgl. VG Schwerin, U.v. 28.10.2022 – 6 A 285/22 SN, VG Regensburg, B.v. 8.6.2022 – RN 8 S 22.876). Weiterhin kommt es wie oben dargestellt für den Ausschluss der Fahreignung aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG nicht auf die Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration an. Auch der Nachweis kleinster Mengen führt zum Ausschluss der Fahreignung.“