Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Fü​​​​​hrerschein und MPU bei Cannabis: MPU bei erstmaliger Fahrt unter THC-Einfluss nicht grundsätzlich möglich

Mit der Fahrerlaubnisverordnung im Zuge der Cannabis-Legalisierung am 10.04.2024 wurde in § 13a 1. a) FeV der Begriff "Cannabismissbrauch" in die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) eingeführt. Einher ging zu dem Zeitpunkt allerdings keine Definition des Gesetzgebers dazu, was unter einem "Cannabismissbrauch denn nun zu verstehen ist.

 

Das führte zunächst dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörden nach der Cannabi-Legalisierung bei einer vorangegangenen einmaligen ordnungswidrigen Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss im Rahmen von Neuerteilungen der Fahrerlaubnis keine MPU (mehr) anordneten - auch nicht bei teilweise hohen festgestellten THC-Werten bei der vorangegangenen Verkehrsordnungswidrigkeit mit Cannabis. Wer nach der Gesetzesänderung zügig einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt hatte, erhielt diesen dann auch zügig - und ohne Weiteres - zurück.

 

Die Freude darüber hielt aber nicht unbegrenzt an: am 22.08.2024 wurde in § 24a Abs. 1a StVG der Grenzwert für THC mit 3,5 ng/ml neu festgelegt. Hierbei wurde der Empfehlung der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr gefolgt. Ebenfalls die Anlage 4 zur FeV wurde nun angepasst und der Begriff "Missbrauch" definiert. Ein Missbrauch ist nach Punkt 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV gegeben, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend getrennt werden können. Und da diese Definition der Empfehlung der interdisziplinären  Expertengruppe hinsichtlich der „nicht fernliegende verkehrsrelevanten Wirkung“ entspricht, liegt ein Missbrauch nun ab einen THC-Wert ab 3,5 ng/ml vor.

 

Dies hatte zur Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörden prompt eine MPU bei jeder ersten Ordnungswidrigkeit mit Cannabis im Straßenverkehr anordneten. Die einzige Änderung zur Rechtslage vor der Cannabislegalisierung und vor Änderung der Fahrerlaubnisverordnung war daher, dass nun eine MPU (erst) ab einem THC-Wert ab 3,5 ng/ml angeordnet wurde, statt - wie vor der Cannabislegalisierung - ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml.

 

Dieser Praxis der Fahrerlaubnisbehörden haben sich nun aber die Verwaltungsgerichte nicht angeschlossen. Die Gerichte haben sich im Gegensatz zu den Fahrerlaubnisbehörden daran erinnert, dass der Gesetzgeber mit der Cannabislegalisierung 2024 auch beabsichtigte, die fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen  bei Cannabisproblematik denen bei einer Alkoholproblematik anzugleichen. Dies wäre mit dem Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörden bei einer einmaligen Verkehrsteilnahme mit einem Grenzwert ab 3,5 ng/ml THC eine MPU anzuordnen, krachend gescheitert. Denn die Rechtsprechung geht bei der Regelung zum missbräuchlichen Alkoholkonsum im Sinne des § 13 Satz 1, Nr. 2a, Alternative 2 FeV davon aus, dass eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille ohne zusätzliche aussagekräftige Umstände nicht ausreicht, um als sonstige Tatsache i.S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs zu begründen. Eine (einmalige) Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille führt also nicht per se zur einer Fahreignungsüberprüfung, also einer MPU. Da es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Gesetzgeber an einer strengeren fahrerlaubnisrechtlichen Behandlung eines Cannabiskonsum gegenüber einem Alkoholkonsum festhalten wollte, gilt nun: auch bei einer ersten/einmaligen Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 3,5 ng/ml oder mehr, darf nicht zwingend eine MPU angeordnet werden. Vielmehr soll nach der neuen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nun der einmalige Verstoß gegen das Trennungsverbot – als bei der ersten Auffälligkeit mit einem THC-Wert von 3,5 ng/ml oder mehr – nicht ohne weiteres eine MPU von den Fahrerlaubnisbehörden angeordnet werden können.

 

Zu beachten ist aber, dass eine MPU dann angeordnet werden darf, wenn neben der ordnungswidrigen Fahrt unter Cannabiseinfluss zusätzliche aussagekräftige Umstände hinzutreten. Dierse Umstände nennt man „Zusatztatsachen". Darunter fallen z.B.  eine ausgeprägte Cannabisgewöhnung, ein Kontrollverlust beim Konsum, ein riskantes Konsumverhalten mit Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum usw. Hierzu finden Sie HIER mehr.

 

Da die Fahrerlaubnisbehörden häufig immer noch bei der ersten ordnungswidrigen Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss mit einer MPU bei der Hand sind, sollten Sie eine entsprechende Anordnung überprüfen lassen. Aus diesem Grunde und häufig auch aus anderen Gründen sind MPU-Anordnungen nicht gerechtfertigt und damit rechtswidrig. Da eine Begutachtung im Rahmen einer MPU bei Cannabisproblematik weiterhin mit hohen "Durchfallquoten" einhergeht (insbesondere ohne Abstinenhznachweise), ist die Abwendung einer MPU der sicherste Weg, die Fahrerlaubnis gar nicht erst zu verlieren.

 

Bei Fragen können Sie sich bei mir unter der Telefonnummer 0421-695 256 27 für eine Ersteinschätzung melden.

 

Kommentare

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  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Dienstag, 28. Oktober 2025 14:07)

    @Klaus
    Guten Tag,
    da lohnt es sich in jedem Fall noch einmal mit der Fahrerlaubnisbehörde Kontakt aufzunehmen und anzuregen, dass die MPU aufgehoben wird. Ich sehe da nach aktueller ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte keine Grundlage zur Anordnung einer MPU. Insbesondere hatten Sie wohl auch keine hohen THC-Werte, die möglichweise einen Ansatzpunkt für Zusatztatsachen bieten könnten. Wenn Sie bereits nächste Woche die Begutachtung haben, sollten Sie sich umgegend mit der Behörde in Verbindung setzen. Falls die Behörde sich gar nicht bewegt oder bewegen will, können Sie sich bei mir auch noch melden.

  • Klaus (Dienstag, 28. Oktober 2025 14:02)

    Guten Tag, ich habe eine MPU nächste Woche. Ich bin auch das erste mal Cannabis Auto gefahren. Hab aber gleich die MPU bekommen. Da steht nur drin, dass ich einer Verkehrskontrolle war und die Werte vom THC von der Blutabnahme. Ich war nur ganz knapp drüber und habe mich schon geärgert. Das ist doch dann aber nicht rechtens, lohnt es ich da nochmal mit der Behörde wegen der MPU zu sprechen? Danke im voraus

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 20. Oktober 2025 15:01)

    @Mark
    Das muss ich leider bejahen: wenn die von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte MPU nicht (mit einem positiven Ergebnis) beigebracht wird, wird zwangsläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Ich habe daher Mandanten, die beruflich auch für eine kurze Zeit nicht ohne Fahrerlaubnis ausgekommen sind und deshalb eine meines Erachtens rechtswidrige MPU absolviert haben. Schwierig ist zudem, dass ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht eingelegt werden kann, aber wie lange das Verfahren dort dauert, weiß man im Voraus nicht. Das kann wenige Wochen, aber eben auch Monate dauern...

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 20. Oktober 2025 14:56)

    @Dirk
    Da sprechen Sie ein Problem an: gegen die Anordnung einer MPU (oder eines ärztlichen Gutachtens) können Sie keine Rechtsbehelfe einlegen. Im Prinzip kann man erst gegen die folgende Fahrerlaubnisentziehung mit einem Widerspruch oder einer Klage (häufig verbunden mit einem Eilantrag bei Gericht) vorgehen, wobei die Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage der MPU nach § 11 Abs. 8 FeV erfolgt. Danach wird bei Nichtvorlage der MPU die Fahrerlaubnis zwingend entzogen. Es sind daher erst dann rechtliche Schritte gegen eine mögliche (und in nicht seltenen Fällen) rechtswdrige Anordnung einer MPU gegeben.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 20. Oktober 2025 14:45)

    @Maik
    es kommt bei wiederholten ordnungswidrigen Verkehrsteilnahmen mit Cannabis nicht auf Zusatztatsachen an. Dies ist nur bei einem einmaligen Vergehen entscheidend. Bei einmaligen Vergehen zielt die Frage nach § 13a, 2.a) FeV darauf ab, ob Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Der Missbrauch ist dann in Anlage 4 zur FeV unter Punkt 9.2.1 definiert: "Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen
    eines Fahrzeugs können nicht
    hinreichend sicher getrennt werden." es geht also (weiterhin) um das Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und fahren. In § 24a StVG ist der (neue) Grenzwert mit 3,5 ng/ml THC festgelegt worden.
    Wenn Sie aber ein zweites Mal eine ordnungswidrigen Auffälligkeit mit Cannabis im Straßenverkehr hatten, gilt § 13a 2.b FeV: danach ist eine MPU anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden. Dafür reicht bereits eine zweite Zuwiderhandlung aus, mehr bedarf es dan für die Anordnung einer MPU nicht.

  • Mark (Montag, 20. Oktober 2025 14:22)

    Guten Tag,
    wenn ich das richtig verstehe, kommt es auf jeden Fall zu einer Fahrerlaubnisentziehung, wenn ich eine MPU nicht mache. Wenn ich auf den Führerschein angewiesen bin (wie ich beruflich), muss ich die MPU machen um sicher zu gehen. Das finde ich nicht rechtens, nicht gerecht, wenn die MPU schon rechtswidrig ist.
    Grüße

  • Dirk (Montag, 20. Oktober 2025 14:19)

    Guten Tag, wenn die Behörde mir eine MPU aufbrummt, wie muss ich dann dagegen vorgehen? Muss ich Widerspruch einlegen oder Klage? Ich habe eine bekommen und sehr nicht ein, weshalb ich überprüft werden.
    Danke für eine Antwort.

  • Maik (Montag, 20. Oktober 2025 14:13)

    wie ist es denn wenn man öfter erwischt wird, brauchen die dann auch zusatztatsachen oder worauf muss mann sih einstellen? danke

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 29. September 2025 18:48)

    @Todde
    Guten Abend,
    da bei Cannabis in § 13a FeV gerade nicht wie beim Alkohol Werte für die Anordnung einer MPU festgelegt wurden, ist man gezwungen, sich an der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu orientieren.. Die Entwicklung in der Rechtsprechung, wann Zusatztatsachen gegeben sind, um bei einer einmaligen ordnungswidrigen Fahrt eine MPU anordnen zu dürfen, bleibt abzuwarten. Ich halte es aber nicht für ausgeschlossen, dass irgendwann auch hier THC-Werte festgelegt werden, was im Sinne von Rechtssicherheit auch durchaus begrüßenswert sein kann.
    Viele Grüße
    Simone Fischer

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 29. September 2025 18:40)

    @Marc
    Guten Abend,
    zu Ihrer Frage: nein, lediglich ein regelmäßiger Konsum reicht nach der Rechtsprechung nicht für eine unmittelbare Fahrerlaubnisentziehung aus. Dies war tatsächlich vor der Cannabislegalisierung so. Dies hat sich aber nach der Cannabislegalisierung geändert. Die Unterteilung in Konsummuster (also einmaliger, gelegentlicher und regelmäßiger Konsum) wurde abgeschafft und stattdessen in § 13a FeV der Missbrauchsbergriff eingeführt. Sollte daher nun ein regelmäßiger Konsum festgestellt, darf bei einer Verkehrsteilnahme nicht mehr automatisch die Fahrerlaubnis entzogen werden.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 29. September 2025 18:34)

    @Kai
    Guten Abend,
    zur Frage: nein, auch bei bei einem festgestellten hohen THC-Gehalt darf nicht regelmäßig eine MPU angeordnet werden. Ausschließlich eine einmalige Fahrt unter THC reicht für die Anordnung einer MPU nach der Cannabislegalisierung nicht mehr aus. Je nach Höhe des THC-Werts können sich daraus aber möglicherweise Zusatztatsachen ergeben, die eine MPU-Anordnung rechtfertigen, was die Fahrerlaubnisbehörde aber begründen muss. Solange reichte eine einzige ordnungswidrige Verkehrsteilnahme nicht für eine MPU aus. Dies ist nach der Cannabislegalisierung eine grundlegende Änderung, nachdem vor der Legalisierung bereits eine Fahrt mit einem THC-Gehalt von 1,0 ng/ml für eine MPU-Anordnung ausgereicht hat.
    Grüße
    Simone Fischer

  • Todde (Montag, 29. September 2025 18:21)

    Hallo,
    wenn es bei THC keine Werte wie beim Alkohol gibt, wie kann man sich dann orientieren, ob man beim erster Fahrt mit THC eine MPU machen muss. Ich will ja wissen, wie ich verhalten kann.
    Dane und Grüße

  • Marc (Montag, 29. September 2025 17:51)

    Toll, dass man hier Fragen stellen kann, vielen Dank für das Angebot. Ich gehe davon aus, das bei einem regelmäßigen Konsum von Cannabis der Führerschein trotzdem eingezogen wird. Ein Freund von mir hat vor der Cannabislegalisierung direkt den Führerschein verloren, weil sie ihm regelmäßigen Konsum nachgesagt haben, also ohne MPU oder sonstwas. Da kann man dann wohl nicht mehr machen.
    Viele Grüße
    Marc

  • Kai (Montag, 29. September 2025 17:45)

    Guten Abend,
    gilt das auch bei einem hohen THC Gehalt, dass man beim ersten mal erwischt werden keine MPU machen muss oder ändert sich dann was? Danke

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Sonntag, 21. September 2025 12:50)

    Guten Tag,
    das ist eine gute Frage. Bei Alkohol ist es tatsächlich so, dass
    ab 1,6 Promille oder mehr eine MPU aufgrund von Eignungszweifeln wegen Alkoholmissbrauchs angeordnet werden kann, was in § 13 FeV festgelegt ist. Ab 1,1 Promille müssen zudem zusätzliche aussagekräftige Umstände (Zusatztatsachen) vorliegen, um eine MPU anzuordnen. Dies ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Eben solche Werte fehlen aber bei Cannabis gänzlich. Diese Lücke füllt nun die Rechtsprechung und ist derzeit auch rege dabei. Dies ist meines Erachtens aber aufgrund fehlender Richtwerte schwierig: in einem Fall wird bei einem THC-Wert von unter 10 ng/ml gesagt, dass aufgrund fehlender Ausfallerscheinungen eine Alkoholresistenz/-gewöhnung vorliegt (in Anlehnung an die Rechtsprechung bei Alkohol) und damit eine Zusatztatsache für die Anordnung einer MPU gegeben ist. In einem anderen Fall wird bei einem gleichen Wert unter 10 ng/ml gesagt, dass (zwar) Ausfallerscheinungen vorliegen, aber die Tatsache, dass trotz der Ausfallerscheinungen dennoch ein Kfz geführt wurde, eine Zusatztatsache darstellt, die eine MPU rechtfertigt. Da kann man sich nun verhalten wie man will, es kommt faktisch zur Feststellung vom Vorliegen von Zusatztatsachen und damit zur Anordnung einer MPU. Zu den Zusatztatsachen ist ein Artikel von mir in Arbeit, da diese bei Fahreignungsüberprüfungen im Mittelpunkt stehen dürften und hierzu einige Rechtsprechung ergehen wird.
    Grüße
    Simone Fischer

  • Gabriel (Sonntag, 21. September 2025 12:19)

    Schönen Sonntag,
    soweit ich weiß, gibts eine MPU bei Alkohol mit 1,6 Promille. Was ist denn der Wert an THC damit es eine MPU gibt?
    Danke voraus!

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 18. September 2025 17:47)

    ... Sie haben eine MPU-Anordnung erhalten. Darin muss neben den gutachterlichen Fragestellungen - in Ihrem Fall also die Frage nach dem Vorliegen des Trennungsvermögen - auch eine Begründung für die Anordnung enthalten sein. Aus dieser Begründung sollten sich die Eignungszweifel für die Überprüfung Ihrer Fahrtauglichkeit ergeben, also: warum Sie überhaupt überprüft werden. Meist steht in den Begründungen nur, dass eine ordnugswidrige Fahrt unter Cannabiseinfluss vorliegt und darum eine Überprüfung angezeigt ist. Das ist aber mitnichten ausreichend. Fehlen Zusatztatsachen ist eine Überprüfung nicht rechtmäßig.
    Grüße
    Simone Fischer

  • Patrick (Donnerstag, 18. September 2025 17:39)

    Hallo nochmal,
    wie erfahre ich denn, woran die Behörde die MPU festmacht? Und danke für die Rückmeldung!

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 18. September 2025 17:35)

    Guten Tag, Patrick,
    ganz grundsätzlich ist bei einer ersten ordnungswidrigen Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss eine MPU-Anordnung seit der Cannabislegalisierung nicht (mehr) per se möglich. Nur bei Vorliegen von Zusatztatsachen ist die Anordnung einer MPU noch möglich. Wäre interessant zu wissen, an welchen Zusatztatsachen die Fahrerlaubnisbehörde fest machen will...
    Grüße
    Simone Fischer

  • Patrick (Donnerstag, 18. September 2025 17:24)

    Hallo,
    ich habe eine MPU bekommen wegen Cannabis und Auto fahren. War das erste mal. BUßgeld habe ich schon bezahlt, dachte auch damit wäre nach der Legalisierung auch alles erledigt. Und jetzt drohen die mir im Schreiben, dass ich den Führerschein verliere, wenn ich keine Gutachten vorlege. Ist dass nun rechtens?

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