In meinem Artikel "Cannabislegalisierung und neue Fahrerlaubnisverordnung: es muss nicht immer gleich eine MPU sein" habe ich darüber geschrieben, dass auch bei einer erstmaligen Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 3,5 ng/ml oder mehr nicht zwingend eine MPU angeordnet werden darf.
Von diesem Grundsatz gibt es - wenig überraschend - Ausnahmen. Anderes gilt nämlich im Fall des Vorliegens von sogenannten „Zusatztatsachen“. Liegen diese vor, kann auch bei einer erstmaligen ordnungswidrigen Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss eine MPU angeordnet werden. Wann Zusatztatsachen gegeben sind, ist nicht im Gesetzestext zu finden, hierzu werden vielmehr von der Rechtsprechung Fallgestaltungen herausgebildet. Da mit der Cannabislegalisierung fahrerlaubnisrechtlich die Behandlung von Cannabis der von Alkohol angeglichen werde sollte, orientiert sich die Rechtsprechung an den Fallgestaltungen, wie es sie schon bei Alkoholproblematik gibt.
Eine wichtige Fallgestaltung ist nach der Rechtsprechung das sogenannte "Fehlen von Ausfallerscheinungen".
Bei Alkohol ist diese Zusatztatsache gegeben, wenn bei einem Promillewert ab 1,1 bis 1,6 (ab 1,6 Promille wird bereits nach § 13 FeV eine MPU angeordnet), keine Beeinträchtigungen oder alkoholbedingte Auffälligkeiten bestehen, es also ein gewisses Maß an Alkoholresistenz besteht. Dies deutet dann auf eine gewisse "Giftfestigkeit" hin, also eine Alkoholgewöhnung, die die Fahreignung in Frage stellt.
Auch bei Cannabiskonsum kann das Fehlen von Ausfallerscheinungen als Zusatztatsache bei einer erstmaligen ordnungswidrigen Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss eine MPU-Anordnung rechtfertigen. Fehlt es also an cannabistypischen Ausfallerscheinungen trotz einer Cannabisfahrt mit zumindest 3,5 ng/ml oder mehr, droht eine MPU.
Cannabistypisch Ausfallerscheinungen sind dabei insbesondere Fahrfehler, aber auch alle sich aus einem Polizei-oder Arztbericht (z.B. bei im Rahmen Blutabnahme) ergebenden und weniger gravierende Auffälligkeiten, wie "gerötete Augen, "Tremor", "Lidflattern" und Ähnliches. Auch von Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle "angebotene" Nüchternheitstests (Finger-zu-Nase-Test, Nystagmus-Test usw.) lassen Rückschlüsse zu. Fehlt es bei einer Cannabisfahrt und bei relevanter Cannabisbeeinflussung an entsprechenden Ausfallerscheinungen, sieht die Rechtsprechung Tatsachen als gegeben an, die die Annahme eines Cannabismissbrauchs im Sinne des § 13a FeV rechtfertigen.
In der Rechtsprechung hört sich das dann folgendermaßen an (wie kürzlich in einer Enstcheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach formuliert):
„Ausweislich des ärztlichen Berichts vom 3. Mai 2024 waren keine Ausfallerscheinungen beim Antragsteller ersichtlich. Der Gang war sicher, die Sprache deutlich, das Bewusstsein klar und der Denkablauf geordnet. Auch im Aktenvermerk der Polizeiinspektion ... vom 4. Mai 2024 wurde festgehalten, dass keine Fahrfehler festgestellt werden konnten. Die fehlenden Ausfallerscheinungen stellen eine sonstige Tatsache dar, welche die Annahme eines Cannabismissbrauchs auch bei einem erstmaligen Verstoß begründen. Es kann möglicherweise durch eine Cannabisgewöhnung und das Fehlen von Warnsignalen die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch eingeschätzt werden.“
Im Gegensatz zu Alkohol liegt aber ein gewichtiger Unterschied bei Cannbis vor, denn bei Alkohol bestehen definierte Promillewerte: ab 1,1 Promille kann eine MPU bei Vorliegen von Zusatztatsachen angeordnet werden, ab 1,6 Promille kann dann nach § 13 FeV eine MPU - allein aufgrund der Höhe des Promilliewertes - angeordnet werden. Entsprechende Festlegungen von THC-Werten bestehen bei Cannabis aber gerade nicht. Wie sich dies auf die Rechtsprechung im Fall von Zusatztatsachen "Fehlen von Ausfallerscheinungen" bei Cannabis auswirkt, bleibt vorerst noch abzuwarten. Zu befürchten ist aber, dass auch bei eher geringen THC-Werten ab 3,5 ng/ml ein Fehlen von Ausfallerscheinungen festgestellt wird, während demgegenüber bei Alkohol ein Promillewert ab 1,1 erreicht werden muss.
Damit nun niemand auf die Idee kommt, sich bei einer Verkehrskontrolle auffällig zu verhalten und sich beeinträchtigt zu geben, um Ausfallerscheinungen vorzugeben: als weitere Zusatztatsache wird von der Rechtsprechung neben der Fallgruppe "Fehlen von Ausfallerscheinungen" auch die Fallgruppe "Vorliegen von Ausfallerscheinungen" als Zusatztatsache anerkannt. Also gerade auch das Vorliegen von Ausfallerscheinungen kann zu einer MPU-Anordnung führen. Und nicht nur das: bei Vorliegen von Beeinträchtigungen bei einer Cannabisfahrt kann es auch zu einer strafrechtlichen Ahndung kommen, da der ggf. der Straftatbestand "Trunkenheit im Verkehr" gemäß § 316 StGB erfüllt sein kann.
Die Fallgruppe "Vorliegen von Ausfallerscheinungen" als Zusatztatsache wird damit begründet, dass der Verkehrsteilnehmer trotz entsprechender Ausfallerscheinung nach einem Cannabiskonsum nicht die erforderliche Bereitschaft aufweist, vor einer Verkehrsteilnahme angezeigte Wartezeiten einzuhalten.
In Entscheidungen der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (hier das Verwaltungsgericht Düsseldorf) heißt es dann:
"Eine die missbräuchliche Einnahme von Cannabis indizierende Zusatztatsache
im oben
genannten Sinne ergibt sich daraus, dass der Antragsteller die fehlende Bereitschaft erkennen lässt, die nach Cannabiskonsum vor einer Verkehrsteilnahme erforderlichen Wartezeiten einzuhalten bzw.
den Konsum angesichts einer absehbaren Verkehrsteilnahme zu unterlassen. Denn ausweislich des Polizeiberichts zeigte er bei der Verkehrskontrolle deutliche, drogentypische Ausfallerscheinungen. Beim
Antragsteller konnte zunächst eine wahrnehmbare Nervosität festgestellt werden, die sich insbesondere durch ein Zittern bemerkbar machte. Der Aufforderung, seine Dokumente (Führerschein,
Fahrzeugschein, Personalausweis) vorzuzeigen, konnte er nicht folgen und fragte erneut nach. Zudem konnten bei ihm glasige Augen und gerötete Bindehäute festgestellt werden. Beim Aussteigen aus dem
Fahrzeug konnte bei ihm eine Störung der Koordination wahrgenommen werden. So bewegte er sich verlangsamt und war nach dem Aufstehen zunächst augenscheinlich in seinem Gleichgewicht gestört. Zur
Identifizierung seiner Person wurde er nach dem Geburtsdatum seines Kindes befragt und gab nach langem Überlegen ein falsches Datum an. Insgesamt wirkte er konzentrationsgestört, konnte den Beamten
in den Aufforderungen nicht aufmerksam Folge leisten und stellte oft Nachfragen. Darüber hinaus führt das toxikologische Gutachten vom 4. Juli 2024 aus, dass aufgrund der Befunde sowie der Ergebnisse
der polizeilichen Ermittlungen davon ausgegangen werden könne, dass sich der Antragsteller rauschmittelbedingt in einem Zustand befunden habe, der mit dem sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges im
Straßenverkehr nicht mehr vereinbar sei."
In dieser Entscheidung des Verwaltungsgericht Düsseldorf lagen beim Verkehrsteilnehmer zum einen deutliche Ausfallerscheinungen und zum anderen mit 37 ng/ml THC recht hohe THC-werte vor.
In anderen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte reichten aber deutlich geringere THC-Werte und wenig gravierende Ausfallerscheinungen aus, um die Zusatztatsache des Vorliegens von Ausfallerscheinungen zu begründen. In einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München wies der Verkehrsteilnehmer einen THC-Wert von 11 ng/ml auf und die festgestellten "Ausfallerscheinungen" bestanden im Wesentlichen in Nervosität, unsicherer Ausführungen von Nüchternheitstests und "Über-den-Mund-lecken" (!) als drogentypische Ausfallerscheinung. Da fragt sich, was hieran im Rahmen einer Verkehrskontrolle drogentypisch sein soll... Schlechtestenfalls kann ein Verwaltungsgericht den gleichen Sachverhalt als Vorliegen von Ausfallerscheinungen bewerten, ein anderes Verwaltungsgericht als Fehlen von Ausfallerscheinungen, da die festgestellten "Auffälligkeiten" typisch für eine Verkehrskontrolle sein dürften, aber nicht zwingend "drogentypisch".
Eine ständige Rechtsprechung wird sich hier erst noch herausbilden müssen. Eine MPU-Anordnung sollte daher grundsätzlich überprüft werden, um eine Fahrerlaubnisentziehung rechtzeitig abzuwenden.
Bei Fragen können Sie sich bei mir unter der Telefonnummer 0421-695 256 27 für eine Ersteinschätzung melden.
@Tanja
Guten Tag,
bei den Ausfallerscheinungen kommt es nicht nur auf Fahrfehler an. Das kann im Rahmen einer Verkehrskontrolle auch nicht überprüft werden. Es reicht aus, wenn "drogentypische" Ausfallerscheinungen vorliegen, darum werden in den Verkehrskontrollen so gerne Nüchternheitstests von den Polizeibeamten durchgeführt (die Sie übrigens nicht machen!). Ich gebe Ihnen recht, dass es dann vielfach eben keine drogentypischen Ausfallerscheinungen sind, die festgestellt werden. In den
Polizeiprotokollen sind bei Ausfallerscheinungen entsprechende Vorgaben, die nur noch anzukreuzen sind. Darunter befinden sich rote Augen, aufgeregte Stimmung usw., die mit drogentypisch gar nichts zu tun haben. Ein Nüchternheitstest ist zum Beispiel, bis 30 zu zählen und dann "stopp" zu sagen, ich habe das mal versucht - völlig nüchtern in jeglicher Hinsicht - und bin jedesmal von 30 meilenweit entfernt gewesen - und das ohne den Stress einer Polizeikontrolle. Wenn dann aber ein THC-Wert festgestellt wird, bekommt dies eine andere Bedeutung.
Guten Tag,
wenn ich so die "Ausfallerscheinungen" lese die zur MPU führen können finde ich das ganz normale Erscheinungen. Rote Augen habe ich wegen Allergie fast immer. Das ich bei einer Polizeiverkehrskontrolle nervös bin, ist sowieso so. Das ABC rückwärts sagen würde ich bestimmt nicht hinkriegen. Es muss aber doch darauf ankommen wie gut ich Auto gefahren bin.
@Todde
Guten Tag,
das könnte man in der Tat denken, dass dies einfach zu berechnen sei. Ein Promillewert ab 1,6, der nach § 13 FeV bei einer Alkoholfahrt zu einer MPU-Anordnung führt, würde dann einem THC-Wert von 28 ng/ml entsprechen. Und ein Promillewert von 1,1, der mit entsprechenden Zusatztatsachen bei einer Alkoholfahrt zu einer MPU führt,entspräche einem THC-Wert von knapp 20 ng/ml. Ob dies vom Risiko bei einer Hochrechnung unmittelbar zu vergleichen ist, da andere Faktoren eine Rolle spielen können, ist schwer zu sagen. Dies hat die Rechtsprechung aber bereits abgelehnt und bezieht sich auf fehlende Studien. Da die Rechtsprechung aber die Anordnung einer MPU bereits mit einem Wert von nur 7,6 ng/ml für rechtmäßig befunden hat, da beim Verkehrsteilnehmer keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, wird das gesetzgeberische Ziel der Angleichung von Alkohol Cannabis ausgehebelt. Die Rechtsprechung macht es sich mit dem Hinweis auf fehlende Studien zu leicht und kann damit schlechtestenfalls jeden Wert ab 3,5 ng/ml für die Anordnung einer MPU heranziehen, was absurd ist. Das gilt mindestens für jeden einstelligen THC-Wert und meines Erachtens auch noch (deutlich) darüber, alles andere ist ein Missachtung des gestzgeberischen Ziels durch die Hintertür.
Guten Tag,
von da aus kann man doch berechnen, wann THC Wert und Promillewert gleich sind, wenn man weiß, dass 3,5 ng/ml gleich 0,2 Promille sind. wo liegt dann das Problem?
@Todde
Guten Tag,
das sehe ich ähnlich: so muss bei einer Alkoholfahrt für eine Ordnungswidrigkeit ein Promillewert von 0,5 Promille oder mehr vorliegen (§ 24a Abs. 1 StVG). Für eine ordnungswidrige Fahrt unter Cannabis "genügt" ein Wert ab 3,5 ng/ml (§ 24a Abs 1a) StVG). Das Risiko eine THC-Werts von 3,5 ng/ml ist aber vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von "nur" 0,2 Promille!
Guten Tag,
es gelten dann für Alkohol doch weiter viel höhere Werte als bei Cannabis, da kann man doch nicht davon sprechen, dass Cannabis wie Alkohol behandelt wird, was ja wohl mit dem neuen Gesetz erreicht werden sollte.
@Carl
eine Orientierung ist im Moment schwer zu geben, da es bei THC gerade keine festen Grenzen wie die Promillewerte bei Alkohol gibt. Es muss die Entwicklung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgericht abgewartet werden. Was sich tatsächlich abzeichnet ist meines Erachtens, dass die Zusatzatsachen bei THC tatsächlich viel schneller als bei Alkohol (erst ab 1,1 Promille) als erfüllt angesehen werden, also auch bereits bei geringeren THC-Werten. Eine Gleichbehandlung von Alkohol und Cannabis auch im Fahrerlaubnisrecht, wie vom Gesetzgeber angestrebt, ist bei einer solchen Entwicklung dann als gescheitert zu sehen.
@Katja
bei einer sehr geringen Überschreiten des Grenzwertes ab 3,5 ng/ml dürfte bei der erstmaligen Auffälligeit mit Cannabis im Straßenverkehr keine MPU angeordnet werden, es sollte dann aber keine sehr große Überschreitung des Grenzwertes vorliegen. In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach wurde die Anordnung einer MPU bereits bei einem festgestellten THC-Wert von 7,6 ng/ml als gerechtfertigt beurteilt, da der Fahrer keine Ausfallerscheinungen aufwies und dies als Zusatztatsache herangezogen wurden - vielleich auch an den Haaren herbeigezogen, da bei dem festgestellten THC-Wert meiens Erachtens nicht auf eine Gewöhnung und damit auf einen gewohnheitsmäßigen Konsum geschlossen werden kann. ich würde jetzt auch nicht ausschließen, dass die Rechtsprechung auch bei noch niedrigeren THC-Werten die Zusatztatsache des Fehlens von Aufallerscheinungen für die Anordnung einer MPU gegeben erachtet. Die Rechtsprechung bleibt da abzuwarten.
@Philip
nach alten Recht vor der Cannabislegalisierung war es so, dass der regelmäßige Konsum, also der tägliche oder nahezu tägliche Konsum, ohne weiteres zu einer Fahrerlaubnisentziehung geführt hat. Das hat sich mit der Cannabislegalisierung und der Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geändert. Ein regelmäßiger Cannabisonsum kann nicht mehr zu einer unmittelbaren Fahrerlaubnisentziehung führen. Allerdings dürfte das Vorliegen eines regelmäßigen Konsums die Anordnung einer MPU rechtfertigen. Und damit ist man bei den gleichen Schwierigkeiten wie vor der Cannabislegalisierung: da eine MPU-Begutachtung bei regelmäßigen Cannabiskonsum - der meist anhand der hohen THC-COOH-Werten unschwer festgestellt werden kann - nur mit enstprechenden Abstinenznachweisen erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist die Fahrerlaubnisentziehung kaum abzuwenden. Abstinenznachweise werden mindestens von 6 Monaten erwartet, bei regelmäßigen Konsum - je nach Fallgestaltung- eher von 12-15 Monaten. Da die Fahrerlaubnisbehörde aber regelmäßig eine Frist zur Beibringung der MPU von 2-3 Monaten setzt - was sie darf - ist in einem solchen Fall zumindest durch das fristgemäße Absolvieren einer MPU die Fahrerlaubnisentziehung nicht abzuwenden, was ich für äußerst bedenlich halte.
@Mehmet
wenn Sie hohe THC-Werte und damit einhergehend (erwartbare) Ausfallerscheinungen aufweisen, wird sicherlich keine MPU wegen des Vorliegens von Ausfallerscheinungen angeordnet werden. Allerdings kann aufgrund dieses Sachverhalts eine MPU gerade wegen der Ausfallerscheinungen angeordnet werden, nämlich weil Sie trotz der cannabisbedingten Beeinträchtigungen die Fahrt angetreten haben. Im Übrigen drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen, da der § 316 StGB, Trunkenheit in Straßenverkehr, erfüllt sein könnte. Und um keine Missverständnisse aufommen zu lassen: soweit eine eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegt und ein Kfz nicht sicher geführt werden kann, hat keine/r etwas hinter dem Steuer zu suchen.
@Chris
nur anhand der THC-Werte ist das nicht hundertprozentig zu sagen: zunächst kann aufgrund eines erstmaligen ordnungswidrigen Verstoß gegen § 24a StVG (nicht mehr) eine MPU angeordnet werden. Auch der relativ geringe THC-Wert in Höhe von 4,8 ng/ml spricht gegen die Anordnung einer MPU: sollten bei der Verkehrskontrolle keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden sein dürfte dies unschädlich sein, da dies bei einem THC-Wert von 4,8 ng/ml auch nicht zu erwarten war, so dass das Fehlen von Ausfallerscheinungen nicht auf einen Gewöhnungseffekt hinweisen. Eine Zusatztatsache sehe ich in desem Fall nicht gegeben. Soweit auch keine weiteren Auffälligkeiten bei der Verkehrskontrolle festgestellt wurden, sehe ich keinen Anlass für eine MPU und ich gehe nicht davon aus, dass Sie mit dem THC-Wert in Höhe von 4,8 ng/ml nicht Schlagenlinien gefahren sind oder am Wanken waren, so dass von einem Vorliegen von Ausfallerscheinungen ausgegangen werden dürfte. Letztlich kann ohne diese Informationen den Schverhalt nicht abschließend bewertet werden, allerdings gehe ich in diesem Fall ohne weiteren Besonderheiten nicht von der Anordnung einer MPU aus.
Guten Tag,
woran kann man sich denn orientieren, wenn ich mit THC gefahren bin. Wann gibt es keine MPU, wann eine wegen Zusatztatsachen. Bei Alkohol kann ich dafür ja die Promillewerte nehmen und weiß, ab 1,1 Promille kann es eine MPU geben. Und 1,1 Promille finde ich ganz schön viel, wenn man weiß, dass 3,5 ng/ml THC gerade mal 0,2 Promille entspricht!
Guten Tag,
ich nehme Cannabis und passe sehr wegen meines Führerscheins auf. Ich mache mmir Sorgen, wenn ich trotzdem mal ein wenig über 3,5 ng liege. Das erste Mal dürfte mir dann aber wohl nichts passieren. Danke für eine Antwort!!
Guten Tag, wenn ich hohe Werte mit THC habe, ist das doch regelmäßiger Konsum, bei dem sowieso der Führerschein eingezogen wird. Dann sind die Ausfallerscheinungen doch egal.
Hallo zusammen,
was ist denn, wenn ich hohe Werte THC habe und bei einer Kontrolle auffällig bin. Gibt es dann auch eine MPU, weil wenn ich die nicht habe, fehlen Ausfallerscheinungen , die bei hohen Werten ja nicht fehlen dürfen.
Guten Tag,
ich habe bei einer Kontrolle THC im Blut gehabt und ein Bußgeld bekommen. THC-Wert wurde mit 4,8 angegeben. Mehr stand da nicht drin. Muss ich jetzt eine MPU machen?