Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Vermeidung einer MPU bei einmaligen Probierkonsum von Cannabis

Konsummuster und Fahrerlaubnisrecht

 

Vor der Cannabislegalisierung war fahrerlaubnisrechtlich für die Anordnung von Überprüfungen der Fahreignung - wie zum Beispiel ein ärztliches Gutachten oder eine MPU - das Konsummuster maßgeblich. Entscheidend für fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen - beispielsweise die Fahrerlaubnisentziehung oder die Anordnung einer MPU - war, ob ein

 

- einmaliger,

- gelegentlicher oder

- regelmäßiger

 

Konsum von Cannabis vorlag.

 

Mit der Cannabislegaliserung und der Änderung des § 13a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist das Konsummuster fahrerlaubnisrechtlich weitgehend obsolet geworden, aber eben nicht ganz unbeachtlich. Eine unbeachtete, aber sehr relevante Folge ist (weiterhin) der einmalige Probierkonsum. 

 

Einmaliger Probierkonsum

 

Ein einmaliger Probierkonsum liegt vor, wenn in der Vergangenheit tatsächlich nur ein einziger Cannabiskonsum vorgelegen hat. Vor der Cannabislegalisierung und vor Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bei einer Cannabisproblematik in § 13a FeV war der einmalige Probierkonsum fahrerlaubniserechtlich irrelevant. Es konnte also bei einer ordnungswidrigen Verkehrsteilnahme unter Cannabis weder die Fahrerlaubnis entzogen werden, noch eine MPU angeordnet werden. Die Frage stellt sich, ob und inwieweit sich das nach der neuen Regelung bei Cannabisproblematik in § 13a FeV geändert hat.

 

Rechtliche Wertung des Probierkonsums nach § 13a FeV

 

Zunächst ist die Situation bei einer ordnungswidrigen Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss die, dass eine Fahrt ab einem THC-Wert von 3,5 ng/ml vorgelegen hat. Hieran knüpfen dann fahrerlaunisrechtlich Folgen nach § 13a FeV (neben dem ordnungwidrigkeitsrechtlichen Folgen des 24a StVG und möglicherweise strafrechtlichen Folgen, die hier nicht weiter interessieren).

 

Die Fahrerlaubnisbehörde bewertet den Fall rechtlich und entscheidet, ob eine Fahreignungsüberprüfung angeordnet werden muss. Wenn ja, kommt es nach § 13a FeV bei Vorliegen von Anzeichen für Cannabismissbrauch oder wenn sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, zur Anordung einer MPU.

 

Hierbei überprüft die Fahrerlaubnisbehörde aber nicht mehr das vorliegende Konsummuster (einmalig, gelegentlich oder regelmäßig). Es wird also nicht berücksichtigt, ob in der Vergangenheit lediglich ein einmaliger Probierkonsum stattgefunden hat, der nun zu der zu bewertenden Fahrt unter Cannabiseinfluss geführt hat.

 

Exkurs: Sonderfall "Zusatztatsachen"

 

Eine gewichtige Änderungen mit Einführung des § 13 FeV bei Cannabisproblematik ist, dass nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bei einer erstmaligen Fahrt unter Cannabiseinfluss nicht mehr grundsätzlich eine MPU angeordnet werden darf, auch wenn diese mit einem THC-Wert ab 3,5 ng/ml stattgefunden hat, also über dem neuen Grenzwert. Dies war vor der Gesetztesänderung anders: es durft bei einer Fahrt ab einem THC-Wert von (noch) 1,0 ng/ml grundsätzlich eine MPU angeordnet werden.

 

Von dem Grundsatz, dass bei einer erstmaligen ordnungswidrigen Fahrt unter THC-Einfluss ab 3,5 ng/ml keine MPU angeordnet werden darf, gibt es aber wieder Ausnahmen: bei Vorliegen von sogenannten "Zusatztatsachen" darf nach der aktuellen Rechtsprechung auch bei einer erstmaligen Auffälligkeit mit Cannabis im Straßenverkehr dann doch wieder eine MPU angeordnet werden. Zusatztatsachen sind z.B. „fehlende Ausfallerscheinungen“, die auf eine Cannabisgewöhnung hindeuten können, oder umgekehrt eine Verkehrsteilnahme trotz "Vorliegen von Ausfallerscheinungen". Dies Thema habe ich auf meiner Seite "Cannabis und MPU: keine MPU bei erstmaliger ordnungswidriger Verkehrsteilnahmen ohne Zusatztatsachen" ausführlich dargestellt.

 

Da die Verwaltungsgerichte in ihren neueren Entscheidungen nun aber dazu übergegangen sind, sehr schnell das Vorliegen von Zusatztatsachen  zu bejahen, kommt es in den meisten Fällen bei einer erstmaligen Auffälligkeit mit Cannabis im Straßenverkehr weiterhin zur Anordnung einer MPU. Die restriktive Handhabung vor der Gesetzesänderung zu Cannabis in § 13a FeV kommt damit nun leider durch die Hintertür wieder hereinspaziert.

 

Dies bedeutet, dass in den meisten Fällen auch bei der erstmaligen ordnungswidrigen Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss weiterhin eine Fahreignungsüberprüfung erfolgt und eine MPU angroerdet werden kann.

 

Einmaliger Probierkonsum und neue Gesetzeslage

 

Anders als bei einer erstmaligen ordnungswidrigen Fahrt unter THC, bei der es bei Vorliegen von Zusatzatsachen zu einer MPU-Anordnung kommt, ist auch nach der Gesetzesänderung eine Fahrt unter Cannabis und dem Vorliegen eines einmaligen Probierkonsums irrelevant. Hierbei ist es aktuell nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geblieben. Es droht daher weder eine Fahrerlaubnisentziehung noch kann eine MPU angeordnet werden.

 

So hat das Verwaltungsgericht Minden in einer Entscheidung Folgendes festgestellt:

 

„Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV aufgrund von Tatsachen, die die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, dürfte darüber hinaus einen wenigstens gelegentlichen Konsum von Cannabis voraussetzen. Denn die Feststellung eines einmaligen Cannabisgebrauchs rechtfertigt aus verfassungsrechtlichen Gründen "für sich genommen" nicht die Forderung nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1993 bereits festgestellt, dass ein einmaliger Probierkonsum die Anordnung einer MPU nicht rechtfertigen kann, dies stelle vielmehr einen Verfassungsverstoß dar. Diese Rechtsauffassung haben nun auch die Verwaltungsgericht nach der Gesetzesänderung beibehalten.

 

Wenn nun ein einmaliger Probierkonsum bei einer ordnungswidrigen Fahrt unter Cannabis gegeben sein sollte, kann es wichtig sein, sich hierauf zu berufen. Da sich zeigt, dass die Verwaltungsgerichte bei der erstmaligen Fahrt unter Cannabiseinfluss schnell das Vorliegen von Zusatztatsachen anerkennen und damit die Anordnung einer MPU gerechtfertigt ist, kann bei Vorliegen eines einmaligen Probierkonsums keine MPU angeordnet werden, da sie sich in einem solche Fall als verfassungswidrig darstellt - ein gewichtigee Argument!.

 

Problematisch hierbei, dass es keinesfalls genügt, einen einmaligen Probierkonsum einfach zu behaupten. Vielmehr muss der der Probierkonsum schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt werden. An der Darlegung stellen die Verwaltungsgerichte teilweise auch hohe Anforderungen, die es zu beachten gilt. Andererseits besteht durch die Cannabislegalisierung und die Entkriminalisierung eine deutlich einfachere Verfügbarkeit von Cannabis gegeben sein und und damit dürfte ein Probierkonsum deutlich häufiger vorkommen. Dies zeigt sich in meiner Praxis bereits deutlich: immer häufiger gibt es Anfragen von Probierkonsumenten.

 

Letztlich gilt es, ein MPU möglichst frühzeitig abzuwenden, da die "Durchfallquoten" weiterhin sehr hoch sind. 

 

Bei Fragen können Sie sich bei mir unter der Telefonnummer 0421-695 256 27 für eine Ersteinschätzung melden.

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Kommentare

  • Maren (Donnerstag, 27. November 2025 14:48)

    Guten Tag Frau Fischer,
    wie sollen man mir denn mehr als einen Konsum nachweisen, das kann doch keiner wissen. Wer muss das beweisen?

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 27. November 2025 14:58)

    @Maren
    Guten Tag,
    rechtlich ist bei einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnisbehörde beweispflichtig dafür, dass keine Fahreignung (mehr) besteht. Ansonsten erweist sich eine Fahrerlaubnisentziehung als rechtswidrig. Im Fall eines einmaligen Probierkonsums verlangen die Verwaltungsgerichte dagegen aber, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber seinen Einmalkonsum glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar von sich aus darlegt (weil der einmalige Probierkonsum nach der Rechtsprechung sehr unwahrscheinlich ist, was ich bedenklich finde). Erfolgt eine solche Darlegung nicht, darf die Behörde von einem mehrmaligen Konsum mit den verschärften Konsequenzen, wie z.B. eine MPU, ausgehen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber in Einzelfällen auch in der Lage sein, einen mehfachen Konsum von Cannabis nachzuweisen.

  • Peter (Donnerstag, 27. November 2025 15:01)

    Und wie kann ein mehrmaliger Konsum nachgewiesen werden. An meinen Wochenende sitzen mir meistens keine beamten von den Behörden im Nacken oder auf dem Schoß...;-)
    Danke Ihnen für eine Antwort!

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 27. November 2025 15:12)

    @Peter
    Guten Tag,
    ein mehrmaliger Konsum kann z.B. anhand der festgestellten THC-Werte nachgewiesen werden. Da kann man sich an den Werten, die auch schon vor der Cannabislegalisierung galten, orientieren: bis 100 ng/ml THC gilt nach der Rechtsprechung gelegentlicher Konsum nicht nachgewiesen, ab 100 ng/ml THC ist dann ein gelegentlicher Konsum nachgewiesen. Das gilt aber nach der Rechtsprechung, während die Begutachtungsstellen bei einer MPU bei deutlich niedrigeren Werten von einem gelegentlichen Konsum ausgehen, wobei es keinen festen Wert gibt und dies stark von Begutachter zu Begutachter schwankt, was die sache recht schwammig macht. Die Rechtsprechung lässt es aber für den Nachweis eines gelegentlichen Konsums ausreichen, dass eindeutige Indizien vorliegen: wenn Sie in Ihrem Auto fahren und der Aschenbeche ist mit Joints voll, kann das als Indiz ausreichen. Natürlich auch das Auffingen von Konsumutensilien ist ein gewichtiges Indiz.

  • ahmad (Donnerstag, 27. November 2025 15:16)

    Hallo miteinander,
    wenn keine Indizien vorliegen, wie wahrscheinlich muss denn meine Darlegung sein, dass ich nur einmal vor einer Fahrt gekifft habe? Ich weiß gar nicht, wie ich das erklären sollte.

    r legt denn fest, wie wahrscheinlich es ist, dass ich

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 27. November 2025 16:48)

    @Ahmad
    Guten Tag,
    es sollte sich glaubhaft und nachvollziehbar ergeben, wie es zum Einmalkonsum und dann zur Fahrt unter Cannabis gekommen ist. Wenn Sie morgens um halb acht auf den Weg zur Arbeit sind und in eine Verkehrskontrolle geraten, ist es wohl schwer nachvollziehbar, dass kurz vor den Aufbruch zur Arbeit noch schnell mal der erste Cannabisonsum Ihres Lebens stattgefunden hat. Das ist nicht glaubwürdig. Ich habe aber auch Mandanten, die mit Freunden auf einer Party erstmalig konsumiert haben und dann Auto gefaren sind - was natürlich nicht sein sollte! Aber es kommt eben vor, auch wenn sicherlich die meisten mit Cannabis auffälligen Verkehrsteilnehmer wohl nicht direkt vor der Fahrt gerade das erste Mal konsumiert haben.

  • Ecki (Donnerstag, 27. November 2025 16:52)

    Hallo,
    ich habe Ihren Artikel zu Zusatztatsachen gelesen. Wenn Zusatztatsachen bei Alkohol und bei Cannabis vorliegen, wird bei Cannabis aber auch bei Alkohol eine MPU angeordnet. Das ist doch aber gerecht, wieso sollte das bei Cannabis eine schlechtere Position sein.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 27. November 2025 17:10)

    @Ecki
    Guten Tag,
    zunächst besteht gemäß § 24a StVG bei Alkohol eine 0,5-Promille-Grenze, während der Grenzwert bei Cannabis von 3,5 ng/ml THC lediglich 0,2 Promille entspricht, also deutlich niedriger angesetzt ist. Zudem kommt es bei Alkohol erst ab 1,1 Promille und bei Vorliegen von Zusatztatsachen zur Anordnung einer MPU. Diesen "Mindest-Promille-Wert" findet sich nicht bei Cannabis mit einem "Mindest-THC-Wert", so dass die Zusatztatsachen, die zu einer MPU führen, bei deutliche niedrigeren Werten Anwendung finden. Daher kommt es bei Cannabisproblematik eher zur Anordnung einer MPU. Sollte dagegen ein einmaliger Probieronsum mit Cannabis vorliegen, kommt es zu keiner MPU-Anordnung.

  • Alexandros (Donnerstag, 27. November 2025 18:08)

    Guten Abend,
    was ist, wenn ich einmal am Wochenende konsumiere und am Montag dann zur Arbeit fahre. Kann ich dann noch Werte haben, die mit einem einzigen Konsum von Cannabis erklärbar sind? Kann sein, dass ich es mal ausprobieren will...

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 27. November 2025 18:16)

    @Alexandros
    Guten Abend,
    wenn Sie am Wochenende konsumieren und am folgenden Montag wieder Auto fahren wollen, kann es bei einem einmaligen Probierkonsum nicht sein, dass noch THC-Werte festgestellt werden, die gegen einen Probierkonsum sprechen. Beim aktiven THC-Wert dürfte als gesichert gelten, dass nach einem Probierkonsum der aktive THC Werte innerhalb von 4-6 Stunden unter (den früheren Grenzwert von) 1,0 ng/ml sinkt. Und auch der THC-COOH-Wert sollte den Wert von 100 ng/ml keinesfalls übersteigen. Ab einem THC-COOH-Wert von 100 ng/ml gilt ein mehr als einmaliger Probierkonsum als widerlegt an. Beim aktiven THC-Wert sind nun ja auch bis 3,5 ng/ml nicht ordnungswidrig (§ 24a StVG).

  • Ben (Donnerstag, 27. November 2025 18:22)

    Hallo,
    wenn ich Cannabis ausprobiere und dann doch wieder zu früh Autofahre, wie soll ich dann Probierkonsum bei der Behörde erklären. Ich war bei Kumpels und habe es ausprobiert, reicht das aus?

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 27. November 2025 18:32)

    @Ben
    Guten Abend,
    nein, es reicht sicherlich nicht aus, dass Sie angeben, mit Freunden konsumiert zu haben und dann Auto gefahren sind. Die Rechtsprechung besagt, dass es unwahrscheinlich ist,
    1. dass ein Erstkonsument kurz nach der Drogeneinnahme bereits wieder ein Kraftfahrzeug führt und
    2. dass er gerade nach diesem (einmaligen) Erstkonsum auch noch in eine Polizeikontrolle gerät.
    Zu diesem Punkten muss Stellung genommen werden. Also müssen Sie darlegen, wie es zu Ihrem einmaligen Probierkonsum kam (möglichst detailgenaue Darlegung der Umstände) und warum Sie dann zeitnah zum Konsum - also trotz des Cannabiskonsums - wieder in Auto gestiegen und gefahren sind. Warum Sie in eine Verkehrskontrolle geraten sind, können Sie kaum darlegen, allerdings ergibt sich dies häufig aufgrund von verstärkten Verkehrskontrollen im Umfeld von Festivals oder Konzerten. Die Anforderungen sind bei der Darlegung des einmaligen Probierkonsums seitens der Gerichte hoch, da haben die Richter keine Lust, sich mit ausgedachten Geschichten abspeisen zu lassen. Wie gesagt, aufgrund der Beweislast, die grundsätzlich bei der Fahrerlaubnisbehörde liegt, rechtlich nicht unbedenklich.

  • Noah (Donnerstag, 27. November 2025 18:38)

    hallo,
    ich habe letzte woche mit freuden nach der schule kiffen ausprobiert, ich mache bald abi. dann wollten meine eltern, dass ich noch was einkaufen fahre, was ich gemacht habe. ich wollte nicht sagen, dass ich lieber nicht fahren sollte. wir haben nach der schule mit fünf mann 3X joints rumgehen lassen. geht das noch ohne mpu?

  • Rechtsanwältin Fischer (Donnerstag, 27. November 2025 18:44)

    @Noah
    Guten Abend,
    ich gehe davon aus, dass Sie bei der Fahrt nach dem Konsum in eine Verkehrskontrolle geraten sind und Ihnen Blut abgenommen worden ist. Wenn Sie Probierkonsum mit Cannabis hatten und bei Ihnen 3,5 ng/ml THC oder mehr festgestellt wurden, kann es durchaus sinnvoll sein, einmaligen Probierkonsum geltend zu machen. Dazu bräuchte ich aber zu Fahrt unter Cannabis mehr Informationen. Wenn Sie Beratung benötigen, können Sie sich bei mir erstmal telefonsich melden.

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