Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Die erstmalige ordnungswidrige Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss: MPU nur bei Vorliegen von Zusatztatsachen

In meinem Artikel "Cannabislegalisierung und neue Fahrerlaubnisverordnung: es muss nicht immer gleich eine MPU sein" habe ich darüber geschrieben, dass auch bei einer erstmaligen Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 3,5 ng/ml oder mehr nicht zwingend eine MPU angeordnet werden darf.

 

Von diesem Grundsatz gibt es - wenig überraschend - Ausnahmen. Anderes gilt nämlich im Fall des Vorliegens von sogenannten „Zusatztatsachen“. Liegen diese vor, kann auch bei einer erstmaligen ordnungswidrigen Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss eine MPU angeordnet werden. Wann Zusatztatsachen gegeben sind, ist nicht im Gesetzestext zu finden, hierzu werden vielmehr von der Rechtsprechung Fallgestaltungen herausgebildet. Da mit der Cannabislegalisierung fahrerlaubnisrechtlich die Behandlung von Cannabis der von Alkohol angeglichen werde sollte, orientiert sich die Rechtsprechung an den Fallgestaltungen, wie es sie schon bei Alkoholproblematik gibt. 

 

Eine wichtige Fallgestaltung ist nach der Rechtsprechung das sogenannte "Fehlen von Ausfallerscheinungen".

 

Bei Alkohol ist diese Zusatztatsache gegeben, wenn bei einem Promillewert ab 1,1 bis 1,6 (ab 1,6 Promille wird bereits nach § 13 FeV eine MPU angeordnet), keine Beeinträchtigungen oder alkoholbedingte Auffälligkeiten bestehen, es also ein gewisses Maß an Alkoholresistenz besteht. Dies deutet dann auf eine gewisse "Giftfestigkeit" hin, also eine Alkoholgewöhnung, die die Fahreignung in Frage stellt. 

 

Auch bei Cannabiskonsum kann das Fehlen von Ausfallerscheinungen als Zusatztatsache bei einer erstmaligen ordnungswidrigen Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss eine MPU-Anordnung rechtfertigen. Fehlt es also an cannabistypischen Ausfallerscheinungen trotz einer Cannabisfahrt mit zumindest 3,5 ng/ml oder mehr, droht eine MPU.

 

Cannabistypisch Ausfallerscheinungen sind dabei insbesondere Fahrfehler, aber auch alle sich aus einem Polizei-oder Arztbericht (z.B. bei im Rahmen Blutabnahme) ergebenden und weniger gravierende Auffälligkeiten, wie "gerötete Augen, "Tremor", "Lidflattern" und Ähnliches. Auch von Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle "angebotene" Nüchternheitstests (Finger-zu-Nase-Test, Nystagmus-Test usw.) lassen Rückschlüsse zu. Fehlt es bei einer Cannabisfahrt und bei relevanter Cannabisbeeinflussung an entsprechenden Ausfallerscheinungen, sieht die Rechtsprechung Tatsachen als gegeben an, die die Annahme eines Cannabismissbrauchs im Sinne des § 13a FeV rechtfertigen. 

 

In der Rechtsprechung hört sich das dann folgendermaßen an (wie kürzlich in einer Enstcheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach formuliert): 

Ausweislich des ärztlichen Berichts vom 3. Mai 2024 waren keine Ausfallerscheinungen beim Antragsteller ersichtlich. Der Gang war sicher, die Sprache deutlich, das Bewusstsein klar und der Denkablauf geordnet. Auch im Aktenvermerk der Polizeiinspektion ... vom 4. Mai 2024 wurde festgehalten, dass keine Fahrfehler festgestellt werden konnten. Die fehlenden Ausfallerscheinungen stellen eine sonstige Tatsache dar, welche die Annahme eines Cannabismissbrauchs auch bei einem erstmaligen Verstoß begründen. Es kann möglicherweise durch eine Cannabisgewöhnung und das Fehlen von Warnsignalen die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch eingeschätzt werden.“

 

Im Gegensatz zu Alkohol liegt aber ein gewichtiger Unterschied bei Cannbis vor, denn bei Alkohol bestehen definierte Promillewerte: ab 1,1 Promille kann eine MPU bei Vorliegen von Zusatztatsachen angeordnet werden, ab 1,6 Promille kann dann nach § 13 FeV eine MPU - allein aufgrund der Höhe des Promilliewertes - angeordnet werden. Entsprechende Festlegungen von THC-Werten bestehen bei Cannabis aber gerade nicht. Wie sich dies auf die Rechtsprechung im Fall von Zusatztatsachen "Fehlen von Ausfallerscheinungen" bei Cannabis auswirkt, bleibt vorerst noch abzuwarten. Zu befürchten ist aber, dass auch bei eher geringen THC-Werten ab 3,5 ng/ml ein Fehlen von Ausfallerscheinungen festgestellt wird, während demgegenüber bei Alkohol ein Promillewert ab 1,1 erreicht werden muss.

 

Damit nun niemand auf die Idee kommt, sich bei einer Verkehrskontrolle auffällig zu verhalten und sich beeinträchtigt zu geben, um Ausfallerscheinungen vorzugeben: als weitere Zusatztatsache wird von der Rechtsprechung neben der Fallgruppe "Fehlen von Ausfallerscheinungen" auch die Fallgruppe "Vorliegen von Ausfallerscheinungen" als Zusatztatsache anerkannt. Also gerade auch das Vorliegen von Ausfallerscheinungen kann zu einer MPU-Anordnung führen. Und nicht nur das: bei Vorliegen von Beeinträchtigungen bei einer Cannabisfahrt kann es auch zu einer strafrechtlichen Ahndung kommen, da der ggf. der Straftatbestand "Trunkenheit im Verkehr" gemäß § 316 StGB erfüllt sein kann.

 

Die Fallgruppe "Vorliegen von Ausfallerscheinungen" als Zusatztatsache wird damit begründet, dass der  Verkehrsteilnehmer trotz entsprechender Ausfallerscheinung nach einem Cannabiskonsum nicht die erforderliche Bereitschaft aufweist, vor einer Verkehrsteilnahme angezeigte Wartezeiten einzuhalten.

 

In Entscheidungen der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (hier das Verwaltungsgericht Düsseldorf) heißt es dann:

"Eine die missbräuchliche Einnahme von Cannabis indizierende Zusatztatsache im oben 
genannten Sinne ergibt sich daraus, dass der Antragsteller die fehlende Bereitschaft erkennen lässt, die nach Cannabiskonsum vor einer Verkehrsteilnahme erforderlichen Wartezeiten einzuhalten bzw. den Konsum angesichts einer absehbaren Verkehrsteilnahme zu unterlassen. Denn ausweislich des Polizeiberichts zeigte er bei der Verkehrskontrolle deutliche, drogentypische Ausfallerscheinungen. Beim Antragsteller konnte zunächst eine wahrnehmbare Nervosität festgestellt werden, die sich insbesondere durch ein Zittern bemerkbar machte. Der Aufforderung, seine Dokumente (Führerschein, Fahrzeugschein, Personalausweis) vorzuzeigen, konnte er nicht folgen und fragte erneut nach. Zudem konnten bei ihm glasige Augen und gerötete Bindehäute festgestellt werden. Beim Aussteigen aus dem Fahrzeug konnte bei ihm eine Störung der Koordination wahrgenommen werden. So bewegte er sich verlangsamt und war nach dem Aufstehen zunächst augenscheinlich in seinem Gleichgewicht gestört. Zur Identifizierung seiner Person wurde er nach dem Geburtsdatum seines Kindes befragt und gab nach langem Überlegen ein falsches Datum an. Insgesamt wirkte er konzentrationsgestört, konnte den Beamten in den Aufforderungen nicht aufmerksam Folge leisten und stellte oft Nachfragen. Darüber hinaus führt das toxikologische Gutachten vom 4. Juli 2024 aus, dass aufgrund der Befunde sowie der Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen davon ausgegangen werden könne, dass sich der Antragsteller rauschmittelbedingt in einem Zustand befunden habe, der mit dem sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr nicht mehr vereinbar sei."

 

In dieser Entscheidung des Verwaltungsgericht Düsseldorf lagen beim Verkehrsteilnehmer zum einen deutliche Ausfallerscheinungen und zum anderen mit 37 ng/ml THC recht hohe THC-Werte vor.

 

In anderen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte reichten aber deutlich geringere THC-Werte und wenig gravierende Ausfallerscheinungen aus, um die Zusatztatsache des Vorliegens von Ausfallerscheinungen zu begründen. In einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München wies der Verkehrsteilnehmer einen THC-Wert von 11 ng/ml auf und die festgestellten "Ausfallerscheinungen" bestanden im Wesentlichen in Nervosität, unsicherer Ausführungen von Nüchternheitstests und "Über-den-Mund-lecken" (!) als drogentypische Ausfallerscheinung. Da fragt sich, was hieran im Rahmen einer Verkehrskontrolle drogentypisch sein soll... Schlechtestenfalls kann ein Verwaltungsgericht den gleichen Sachverhalt als Vorliegen von Ausfallerscheinungen bewerten, ein anderes Verwaltungsgericht als Fehlen von Ausfallerscheinungen, da die festgestellten "Auffälligkeiten" typisch für eine Verkehrskontrolle sein dürften, aber nicht zwingend "drogentypisch". 

 

Eine ständige Rechtsprechung wird sich hier erst noch herausbilden müssen. Eine MPU-Anordnung sollte daher grundsätzlich überprüft werden, um eine Fahrerlaubnisentziehung rechtzeitig abzuwenden.

 

Bei Fragen können Sie sich bei mir unter der Telefonnummer 0421-695 256 27 für eine Ersteinschätzung melden.

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Kommentare

  • Chris (Montag, 03. November 2025 15:32)

    Guten Tag,
    ich habe bei einer Kontrolle THC im Blut gehabt und ein Bußgeld bekommen. THC-Wert wurde mit 4,8 angegeben. Mehr stand da nicht drin. Muss ich jetzt eine MPU machen?

  • Mehmet (Montag, 03. November 2025 15:38)

    Hallo zusammen,
    was ist denn, wenn ich hohe Werte THC habe und bei einer Kontrolle auffällig bin. Gibt es dann auch eine MPU, weil wenn ich die nicht habe, fehlen Ausfallerscheinungen , die bei hohen Werten ja nicht fehlen dürfen.

  • Philip (Montag, 03. November 2025 15:40)

    Guten Tag, wenn ich hohe Werte mit THC habe, ist das doch regelmäßiger Konsum, bei dem sowieso der Führerschein eingezogen wird. Dann sind die Ausfallerscheinungen doch egal.

  • Katja (Montag, 03. November 2025 16:08)

    Guten Tag,
    ich nehme Cannabis und passe sehr wegen meines Führerscheins auf. Ich mache mmir Sorgen, wenn ich trotzdem mal ein wenig über 3,5 ng liege. Das erste Mal dürfte mir dann aber wohl nichts passieren. Danke für eine Antwort!!

  • Carl (Montag, 03. November 2025 16:34)

    Guten Tag,
    woran kann man sich denn orientieren, wenn ich mit THC gefahren bin. Wann gibt es keine MPU, wann eine wegen Zusatztatsachen. Bei Alkohol kann ich dafür ja die Promillewerte nehmen und weiß, ab 1,1 Promille kann es eine MPU geben. Und 1,1 Promille finde ich ganz schön viel, wenn man weiß, dass 3,5 ng/ml THC gerade mal 0,2 Promille entspricht!

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 03. November 2025 18:39)

    @Chris
    nur anhand der THC-Werte ist das nicht hundertprozentig zu sagen: zunächst kann aufgrund eines erstmaligen ordnungswidrigen Verstoß gegen § 24a StVG (nicht mehr) eine MPU angeordnet werden. Auch der relativ geringe THC-Wert in Höhe von 4,8 ng/ml spricht gegen die Anordnung einer MPU: sollten bei der Verkehrskontrolle keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden sein dürfte dies unschädlich sein, da dies bei einem THC-Wert von 4,8 ng/ml auch nicht zu erwarten war, so dass das Fehlen von Ausfallerscheinungen nicht auf einen Gewöhnungseffekt hinweisen. Eine Zusatztatsache sehe ich in desem Fall nicht gegeben. Soweit auch keine weiteren Auffälligkeiten bei der Verkehrskontrolle festgestellt wurden, sehe ich keinen Anlass für eine MPU und ich gehe nicht davon aus, dass Sie mit dem THC-Wert in Höhe von 4,8 ng/ml nicht Schlagenlinien gefahren sind oder am Wanken waren, so dass von einem Vorliegen von Ausfallerscheinungen ausgegangen werden dürfte. Letztlich kann ohne diese Informationen den Schverhalt nicht abschließend bewertet werden, allerdings gehe ich in diesem Fall ohne weiteren Besonderheiten nicht von der Anordnung einer MPU aus.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 03. November 2025 18:50)

    @Mehmet
    wenn Sie hohe THC-Werte und damit einhergehend (erwartbare) Ausfallerscheinungen aufweisen, wird sicherlich keine MPU wegen des Vorliegens von Ausfallerscheinungen angeordnet werden. Allerdings kann aufgrund dieses Sachverhalts eine MPU gerade wegen der Ausfallerscheinungen angeordnet werden, nämlich weil Sie trotz der cannabisbedingten Beeinträchtigungen die Fahrt angetreten haben. Im Übrigen drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen, da der § 316 StGB, Trunkenheit in Straßenverkehr, erfüllt sein könnte. Und um keine Missverständnisse aufommen zu lassen: soweit eine eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegt und ein Kfz nicht sicher geführt werden kann, hat keine/r etwas hinter dem Steuer zu suchen.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 03. November 2025 19:05)

    @Philip
    nach alten Recht vor der Cannabislegalisierung war es so, dass der regelmäßige Konsum, also der tägliche oder nahezu tägliche Konsum, ohne weiteres zu einer Fahrerlaubnisentziehung geführt hat. Das hat sich mit der Cannabislegalisierung und der Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geändert. Ein regelmäßiger Cannabisonsum kann nicht mehr zu einer unmittelbaren Fahrerlaubnisentziehung führen. Allerdings dürfte das Vorliegen eines regelmäßigen Konsums die Anordnung einer MPU rechtfertigen. Und damit ist man bei den gleichen Schwierigkeiten wie vor der Cannabislegalisierung: da eine MPU-Begutachtung bei regelmäßigen Cannabiskonsum - der meist anhand der hohen THC-COOH-Werten unschwer festgestellt werden kann - nur mit enstprechenden Abstinenznachweisen erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist die Fahrerlaubnisentziehung kaum abzuwenden. Abstinenznachweise werden mindestens von 6 Monaten erwartet, bei regelmäßigen Konsum - je nach Fallgestaltung- eher von 12-15 Monaten. Da die Fahrerlaubnisbehörde aber regelmäßig eine Frist zur Beibringung der MPU von 2-3 Monaten setzt - was sie darf - ist in einem solchen Fall zumindest durch das fristgemäße Absolvieren einer MPU die Fahrerlaubnisentziehung nicht abzuwenden, was ich für äußerst bedenlich halte.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 03. November 2025 19:19)

    @Katja
    bei einer sehr geringen Überschreiten des Grenzwertes ab 3,5 ng/ml dürfte bei der erstmaligen Auffälligeit mit Cannabis im Straßenverkehr keine MPU angeordnet werden, es sollte dann aber keine sehr große Überschreitung des Grenzwertes vorliegen. In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach wurde die Anordnung einer MPU bereits bei einem festgestellten THC-Wert von 7,6 ng/ml als gerechtfertigt beurteilt, da der Fahrer keine Ausfallerscheinungen aufwies und dies als Zusatztatsache herangezogen wurden - vielleich auch an den Haaren herbeigezogen, da bei dem festgestellten THC-Wert meiens Erachtens nicht auf eine Gewöhnung und damit auf einen gewohnheitsmäßigen Konsum geschlossen werden kann. ich würde jetzt auch nicht ausschließen, dass die Rechtsprechung auch bei noch niedrigeren THC-Werten die Zusatztatsache des Fehlens von Aufallerscheinungen für die Anordnung einer MPU gegeben erachtet. Die Rechtsprechung bleibt da abzuwarten.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 03. November 2025 19:27)

    @Carl
    eine Orientierung ist im Moment schwer zu geben, da es bei THC gerade keine festen Grenzen wie die Promillewerte bei Alkohol gibt. Es muss die Entwicklung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgericht abgewartet werden. Was sich tatsächlich abzeichnet ist meines Erachtens, dass die Zusatzatsachen bei THC tatsächlich viel schneller als bei Alkohol (erst ab 1,1 Promille) als erfüllt angesehen werden, also auch bereits bei geringeren THC-Werten. Eine Gleichbehandlung von Alkohol und Cannabis auch im Fahrerlaubnisrecht, wie vom Gesetzgeber angestrebt, ist bei einer solchen Entwicklung dann als gescheitert zu sehen.

  • Todde (Mittwoch, 05. November 2025 12:42)

    Guten Tag,
    es gelten dann für Alkohol doch weiter viel höhere Werte als bei Cannabis, da kann man doch nicht davon sprechen, dass Cannabis wie Alkohol behandelt wird, was ja wohl mit dem neuen Gesetz erreicht werden sollte.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Mittwoch, 05. November 2025 12:58)

    @Todde
    Guten Tag,
    das sehe ich ähnlich: so muss bei einer Alkoholfahrt für eine Ordnungswidrigkeit ein Promillewert von 0,5 Promille oder mehr vorliegen (§ 24a Abs. 1 StVG). Für eine ordnungswidrige Fahrt unter Cannabis "genügt" ein Wert ab 3,5 ng/ml (§ 24a Abs 1a) StVG). Das Risiko eine THC-Werts von 3,5 ng/ml ist aber vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von "nur" 0,2 Promille!

  • Michael (Mittwoch, 05. November 2025 13:04)

    Guten Tag,
    von da aus kann man doch berechnen, wann THC Wert und Promillewert gleich sind, wenn man weiß, dass 3,5 ng/ml gleich 0,2 Promille sind. wo liegt dann das Problem?

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Mittwoch, 05. November 2025 13:23)

    @Todde
    Guten Tag,
    das könnte man in der Tat denken, dass dies einfach zu berechnen sei. Ein Promillewert ab 1,6, der nach § 13 FeV bei einer Alkoholfahrt zu einer MPU-Anordnung führt, würde dann einem THC-Wert von 28 ng/ml entsprechen. Und ein Promillewert von 1,1, der mit entsprechenden Zusatztatsachen bei einer Alkoholfahrt zu einer MPU führt,entspräche einem THC-Wert von knapp 20 ng/ml. Ob dies vom Risiko bei einer Hochrechnung unmittelbar zu vergleichen ist, da andere Faktoren eine Rolle spielen können, ist schwer zu sagen. Dies hat die Rechtsprechung aber bereits abgelehnt und bezieht sich auf fehlende Studien. Da die Rechtsprechung aber die Anordnung einer MPU bereits mit einem Wert von nur 7,6 ng/ml für rechtmäßig befunden hat, da beim Verkehrsteilnehmer keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, wird das gesetzgeberische Ziel der Angleichung von Alkohol Cannabis ausgehebelt. Die Rechtsprechung macht es sich mit dem Hinweis auf fehlende Studien zu leicht und kann damit schlechtestenfalls jeden Wert ab 3,5 ng/ml für die Anordnung einer MPU heranziehen, was absurd ist. Das gilt mindestens für jeden einstelligen THC-Wert und meines Erachtens auch noch (deutlich) darüber, alles andere ist ein Missachtung des gestzgeberischen Ziels durch die Hintertür.

  • Tanja (Mittwoch, 05. November 2025 15:13)

    Guten Tag,
    wenn ich so die "Ausfallerscheinungen" lese die zur MPU führen können finde ich das ganz normale Erscheinungen. Rote Augen habe ich wegen Allergie fast immer. Das ich bei einer Polizeiverkehrskontrolle nervös bin, ist sowieso so. Das ABC rückwärts sagen würde ich bestimmt nicht hinkriegen. Es muss aber doch darauf ankommen wie gut ich Auto gefahren bin.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Mittwoch, 05. November 2025 15:29)

    @Tanja
    Guten Tag,
    bei den Ausfallerscheinungen kommt es nicht nur auf Fahrfehler an. Das kann im Rahmen einer Verkehrskontrolle auch nicht überprüft werden. Es reicht aus, wenn "drogentypische" Ausfallerscheinungen vorliegen, darum werden in den Verkehrskontrollen so gerne Nüchternheitstests von den Polizeibeamten durchgeführt (die Sie übrigens nicht machen!). Ich gebe Ihnen recht, dass es dann vielfach eben keine drogentypischen Ausfallerscheinungen sind, die festgestellt werden. In den
    Polizeiprotokollen sind bei Ausfallerscheinungen entsprechende Vorgaben, die nur noch anzukreuzen sind. Darunter befinden sich rote Augen, aufgeregte Stimmung usw., die mit drogentypisch gar nichts zu tun haben. Ein Nüchternheitstest ist zum Beispiel, bis 30 zu zählen und dann "stopp" zu sagen, ich habe das mal versucht - völlig nüchtern in jeglicher Hinsicht - und bin jedesmal von 30 meilenweit entfernt gewesen - und das ohne den Stress einer Polizeikontrolle. Wenn dann aber ein THC-Wert festgestellt wird, bekommt dies eine andere Bedeutung.

  • Bärbel (Donnerstag, 06. November 2025 13:34)

    Guten Tag,
    wenn ich in einer Verkherskontrolle angehalten und habe THC im Blut, was muss denn dann vorliegen, damit Ausfallerscheinungen für eine MPU reichen?
    Danke!

  • Ali (Donnerstag, 06. November 2025 13:37)

    Was muss denn vorliegen an Symptome, um auf jeden Fall eine MPU zu bekommen? Bei irgendwas muss ja eine MPU kommen.

  • Regina (Donnerstag, 06. November 2025 13:40)

    Guten Tag,
    ich denke doch, dass man im Nachhinein mit einem Attest richtig stellen kann, wenn man wegen einer Allergie rote Augen hatte oder auch aus anderen Gründen gezittert hat und eben nicht, weil man Cannabis konsumiert hat.

  • Marcel (Donnerstag, 06. November 2025 13:51)

    Wenn ich Besonderheiten bei mir letztlich nicht hinterher aus dem Weg räumen kann, also warum ich rote Augen hatte, habe ich als Allergiker doch keine Chance, das nachzuweisen. Hilft dabei ein Attest vom Arzt mitzuführen, das das bestätigt? Danke!

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 06. November 2025 16:57)

    @Bärbel
    Guten Tag,
    für die Feststellung von Ausfallerscheinungen braucht es nicht viel, meist findet sich in den Polizeiprotokollen mehrere Feststellungen, wie z.B. (immer gerne) geröteten Augen, aber auch eine auffällige Stimmung und vieles mehr. Es gibt ein Protokoll zum Ankreuzen, darin findet sich dann zum Thema Augen "gerötet", "glasig", "gelblich", "tränen". Und wenn man erstmal auffällig ist, findet sich meist auch mehr Punkte, wie unter dem Punkt "Mimik/Gestik" eben "leckt sich häufiger über die Lippen" oder "Mundtrockenheit" usw. Und wenn es nicht mehr so gut in der Verkehrskontrolle mit den Polizeibeamten läuft, findet sich unter dem Punkt "Stimmung" sicherlich ein Feststellung wie agressiv, enthemmt, gereizt oder Ähnliches. Das muss ja auch alles keine ausschlaggebende Bedeutung erlangen, wenn dann aber ein relevanter THC-Wert festgestellt wird, sieht das anders aus.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 06. November 2025 17:06)

    @Ali
    Guten Tag,
    es muss zunächst immer ein THC-Wert ab 3,5 ng/ml vorliegen. Wenn dazu Fahrfehler, insbesondere gravierende Fahrfehler, vorliegen, dürfte das als Zusatztatsache gelten. Zudem ist bei einem THC-Wert auch unter 3,5 ng/ml und begangener Fahrfehler, die auf drogenbedingte Fahruntüchtigkeit beruhen, ein Verwirklichung des Straftabestandes des § 316 StGB - wegen Trunkenheit im Verkehr - möglich.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 06. November 2025 17:13)

    @Regina
    wenn Sie mit roten Augen und Zittern und Ähnliches auffällig waren, ist es bei Vorliegen von THC-Werten nicht zwingend, dies allein auf z.B. eine Allergie zurückzuführen. Da dürfte der Gesamtzusammenhang entscheidend sein, insbesondere wie hoch die festgestellten THC-Werte waren, wie wahrscheinlich eine drogentypische Beeinflussung vorlag, da im verregneten Frühjahr keine nenneswerte Pollenbelastung war usw. usw. usw. Mit einem Attest dürfte sicherlich nicht eine drogenbedingte Beeinflussung mit Ausfallerscheinungen per se vom Tisch sein.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Donnerstag, 06. November 2025 17:30)

    @Marcel
    Guten Tag,
    es kann natürlich helfen, wenn Sie ständig rote Augen haben und Sie damit immer wieder zu einer Blutabnahme wegen des Verdachts auf Drogen müssen, eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen. Sicherheit gibt das nicht: wenn die Polzeibeamten aus dem Gesamtbild eine Drogenbeeinflussung vermuten, dürfte es auch dann zu einer Blutabnahme kommen. Und dann ist entscheidend, ob eben THC-Werte festgestellt werden, wie hoch diese sind und ob darauf die festgestellten Auffälligkeiten zurückgeführt werden können. Wenn dem so ist, können sich daraus auch Zusatztatsachen ergeben, die eine MPU rechtfertigen.

  • Marco (Montag, 17. November 2025 10:56)

    Guten Tag, kann ich mich dann überhaupt vor einer MPU schützen? Wäre meine größte Angst da durch zu müssen, habe viel schlechtes gehört und gelesen.

  • Marco (Montag, 17. November 2025 10:58)

    Nachfrage: worauf muss ich mich denn einstellen, wie lange kann ich nicht Autofahren nach einem Konsum nicht über den Grenzwert zu kommen. Danke im voraus...

  • Miriam (Montag, 17. November 2025 11:03)

    Hallo zusammen,
    mit den erlaubten Werten bei Alkohol bleibt es aber dabei, dass man bei Alkohol besser gestellt ist als bei Cannabis. Und 1,1 Promille finde ich auch nicht wenig, das dürfte nicht den 3,5 ng/ml bei Cannabis entsprechen.

  • Chrissie (Montag, 17. November 2025 11:18)

    Hallo,
    kann ich auch noch ein Strafverfahren haben statt ein Bußgeld, das wird dann ja richtig ungemütlich!
    Danke für Ihre Mühe hier!

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 17. November 2025 11:28)

    @Marco
    Guten Tag,
    Sie können sich vor einer MPU wegen Cannabisproblematik (Cannabismissbrauch) schützen, indem Sie eine Verkehrsteilnahme
    über den Grenzwert vermeiden und damit schützen Sie sich auch gleich vor einem Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeld). Wenn Sie mit einem THC-Wert ab 3,5 ng/ml mit dem Auto unterwegs sind ist, muss es nicht bei der erstmaligen Auffälligkeit zu einer MPU kommen, aber mit entsprechend festgestellten Zusatztatsachen kann es auch dann zu einer Anordnung einer MPU kommen.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 17. November 2025 11:41)

    @Marco
    wie schnell sich THC im Blut abbaut ist eine gute Frage, aber leider nicht leicht zu beantworten. Dies hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab: zunächst einmal, wieviel Sie konsumieren, aber auch vom THC-Gehalt des Cannabis usw. Hinzukommt, dass einige THC im Blut langsamer abbauen als andere, dies hängt vom Stoffwechsel ab, von Diäten, Stress usw. Faustregel:
    - bei regelmäßigem Konsum von Cannabis kann auch nach 72 Stunden nach Konsumende noch positive THC-Werte festgestellt werden
    - aber auch bei minder starkem Konsum ist eine Nachweisbarkeit noch nach 24 Stunden, teilweise auch noch nach 48 Stunden möglich.
    - bei lediglich (ganz) gelegentlichem Konsum oder Einmalkonsum von Cannabis sinkt die THC-Konzentration auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen innerhalb von sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1,0 ng/ml ab.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 17. November 2025 11:47)

    @Miriam
    Gute Tag,
    richtig ist, dass 3,5 ng/ml nicht 0,5 Promille, also dem Grenzwert bei Alkohol, entsprechen. 3,5 ng/ml entsprechen ca. 0,2 Promille. Eine Gleichstellung ist das nicht wirklich, es bleibt mit der Cannabislegalisierung beim Grenzwert bei einer - wenn nicht mehr so stark ausgepägten - Schlechterstellung.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 17. November 2025 11:55)

    @Chrissie
    Guten Tag,
    wenn Sie unter THC-Einfluss Auto fahren und aus diesem Grund nicht fahrtüchtig sind, stellt dies eine Straftat dar, § 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr. Hierfür besteht kein THC-Grenzwert. Wurde unter Drogeneinfluss zusätzlich ein Verkehrsunfall verursacht wurde, kommt eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a) StGB in Betracht.

  • Janis (Montag, 17. November 2025 16:50)

    Moin,
    wenn ich weiß, dass ich wohl hohe THC-Werte habe, kann ich doch in einer Kontrolle drogenmäßig auffällig sein. Wenn ich dann noch sage, der letzte onsum liegt weit zurück. dürfte ich doch in keine Kategorie von Zusatztatsache fallen und bin damit raus aus der MPU. Funktioniert das?

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 17. November 2025 17:16)

    @Janis
    Guten Tag,
    ich sehe mich hier nicht in der Rolle Tipps zu geben, um mit möglichst hohen THC-Werten ("ungestraft") fahren zu können, denn es sind auch andere Verkehrsteilnehmer betroffen. Aber letztlich funktioniert Ihr Vorgehen auch eher nicht bei einer Verkehrskontrolle: wenn bei Ihnen hohe THC-Werte festgestellt werden, ist es natürlich so, dass Sie aufgrund des Fehlens von Auffälligkeiten Anzeichen für eine Gewöhnung, die für einen Missbrauch sprechen, aufweisen, was zu einer MPU führt oder führen kann. Bei hohen THC-Werten gilt als Zusatztatsache aber auch, dass Sie trotz hoher THC-Werte und Auffälligkeiten dennoch zeitnah Auto gefahren sind. Wenn Sie sich dann darauf berufen wollen, dass ja zum Cannabiskonsum keine zeitnahe Verkehrsteilnahme vorliegt, weil Ihr Konsum ja schon soooo lange zurückliegt, ändert dies auch nichts: wenn der Konsum tatsächlich schon länger zurückliegt und Sie dennoch hohe THC-Werte aufweisen, weist dass gleichzeitig auf einen regelmäßigen Konsum hin, da aufgrund des Abbaus von THC nur bei häufigeren Konsum auch nach einem länger zurückliegenden Zeitraum überhaupt noch hohe THC-Werte feststellbar sind. Bei einem regelmäßigen Konsum kann aber ebenfalls eine MPU angeordnet werden (und bei einem regelmäßigen Konsum dann eine MPU zu erfolgreich abzuschließen, wird zum einen schwieriger und zum anderen benötigt man über einen längeren Zeitraum Abstinenznachweise - bis zu 15 Monate!).

  • Matze (Montag, 17. November 2025 17:24)

    Guten Tag,
    wenn ich mit niedrigen Werten THC und ohne Auffälligkeiten bin, finde ich eine MPU nicht gerechtfertigt, damit ist man schlechter gestellt als bei Alkohol. Aber dagegen kann ich vorgehen und Einspruch einlegen oder klagen. Wenn das dann gewonnen wird, muss ich meinen Führerschein ja gar nicht abgeben, was dann doch auf jeden Fall ratsam ist.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 17. November 2025 17:33)

    @Matze
    Guten Tag,
    so ist es leider nicht: gegen eine MPU gibt es keinen Rechtsbehelf, es gibt also keine Möglichkeit dagegen vorzugehen. Wenn dann die Fahrerlaubnisentziehung erfolgt ist, kann man gegen diese - je nach Bundesland - mit Klage oder Widerspruch vorgehen. Da der Bescheid zur Entziehung der Fahrerlaubnis aber gleichzeitig grundsätzlich mit einer Anordnung zur sofortigen Vollziehung versehen ist, hat der ein Widerspruch oder die Klage keine sogenannte "aufschiebende Wirkung", d.h. dass Sie den Führerschein während des Widerspruchs- oder Klageverfahrens nicht behalten und diesen erst bei Ihrem Obsiegen zurückerhalten.

  • schmiddi (Montag, 17. November 2025 17:45)

    hallo,
    wenn ich dass richtig verstehe, ist mein Lappen dann so oder so erstmal weg, egal ob die MPU rechtmäßig war oder nicht???

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 17. November 2025 17:46)

    Guten Tag,
    wenn Sie den Bescheid zur Fahrerlaubnisentziehung erhalten haben, haben Sie - je nachdem, was die Behörde im Bescheid angeordnet hat – meist ein paar Tage Zeit, den Führerschein abzugeben. Ansonsten drohen Zwangsmittel. Da ein Widerspruchs- oder Klageverfahren natürlich länger als einpaar dauert dauert, ist bei Anordnung einer sofortigen Vollziehung durch die Behörde der Führerschein in diesem Zeitraum tatsächlich erstmal „weg“. Um aus diesem Grund eine schnelle Entscheidung zu erreichen, wird neben dem Widerspruch bzw. der Klage zudem ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Hier kann es dann zu einer schnellen Entscheidung kommen, aber es kommt auch vor, dass sich ein Eilverfahren über Monate hinzieht.

  • Pete (Montag, 17. November 2025 17:51)

    Servus,
    kann die Behörde immer einfach so eine sofortige Vollziehung für die Abgabe für den Führerschein machen? Das hört sich ziemlich willkürlich an, dachte nicht das das geht.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 17. November 2025 18:05)

    @Pete
    Guten Abend,
    nein, so ganz einfach kann die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts - also die Entziehung der Fahrerlaubnis und die sofortige Abgabe des Führerscheins - nicht anordnen. Es werden von der Rechtsprechung an die Begründung für eine sofortige Vollziehung seitens der Behörde keine hohen Ansprüche gestellt, da eben auch andere Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben gefährdet sind, wenn jemand nicht fahrgeeignet sein sollte. Eine ausführlichere Begründung sieht dann beispielsweise so aus (die Begründungen in den Entziehungsbescheiden sind in der Regel aber selten so ausführlich):
    "Anordnung der sofortigen Vollziehung: Ich ordne in Ihrem Fall gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - in der z.Zt. geltenden Fassung- die sofortige Vollziehung an.

    Begründung der sofortigen Vollziehung:
    Die Fahrerlaubnisbehörde ist sich bewusst, dass für die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes
    ein besonderes Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht,
    das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
    Die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und ebenso hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wird angeordnet, da anderenfalls
    durch das Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr bzw. durch die Möglichkeit zum Missbrauch eines Führerscheins Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und insbesondere Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern zu erwarten wären. Beim Konsum von Cannabisprodukten wie Marihuana und Haschisch führen die beim
    typischen Rauschverlauf auftretenden Wirkungen, wie zum Beispiel Euphorie, Antriebsminderung,
    Konzentrations-, Wahrnehmungs- und Denkstörungen und leichtere
    Ablenkbarkeit, zu Leistungseinbußen in den für Kraftfahrzeugführer wichtigen psychosomatischen Funktionen. Außerdem können atypische Rauschverläufe auftreten, mit
    psychopathologischen Störungen, wie zum Beispiel Angst, Panik, innere Unruhe, Verwirrtheit,
    Halluzinationen und Größenverzerrungen. Eine besondere Gefahr geht vom
    Verlust des Raum- und Zeitgefühls aus, weil dies zur Fehleinschätzung von Entfernung und Geschwindigkeit führt.
    Ihre weitere Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrer führt zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Personen. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer, ist es erforderlich, Sie sofort als Kraftfahrer vom
    Straßenverkehr auszuschließen.
    Zur vorbeugenden Gefahrenabwehr ist es nicht tragbar, die Ausschöpfung sämtlicher Rechtsbehelfe gegen die nach meiner Auffassung rechtmäßige Entziehungsverfügung abzuwarten. Die sofortige Vollziehung bedeutet, dass Sie ab Erhalt der Entzugsverfügung kein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug fahren dürfen. Andernfalls fahren Sie ohne gültige Fahrerlaubnis und machen sich strafbar."

  • Bernd (Montag, 17. November 2025 18:09)

    Guten Abend,
    wenn ich gegen die MPU keine Klage oder Widerspruch einreichen kann, wie kann ich denn dagegen vorgehen. Wenn die MPU rechtswidrig ist, muss ich dann doch gegen diese Rechtswidrigkeit vorgehen. wie geht das?

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Montag, 17. November 2025 18:13)

    @Bernd
    Guten Abend,
    Sie legen nicht gegen die MPU ein Rechtsbehelf ein (Klage oder Widerspruch), sondern gegen die Fahrerlaubnisentziehung. Da die Fahrerlaubnisentziehung nur rechtmäßig ist, wenn die MPU-Anordnung ihrerseits rechtmäßig war, wird die Rechtmäßigkeit der MPU implizit geprüft. War dann die MPU-Anordnung rechtswidrig, ist auch die Fahrerlaubnisenntziehung rechtswidrig.

  • Wolfgang (Dienstag, 18. November 2025 19:57)

    Guten Abend,
    wie lange kann denn so eine Klage dauern. Wenn ich auf meinen Führerschein brauche, kann ich doch nicht ewig klagen, da kann ja auch mal der Job dran hängen.

  • Birgit (Dienstag, 18. November 2025 20:00)

    Hallo,
    dann wäre ich ja im schlechtesten Fall monatelang ohne Führerschein, das wäre bei mir unmöglich, weil ich auf dem Land lebe und hier von meiner Wohnung gar nicht mehr weg käme. Gibt es da dann Ausnahmen?

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Dienstag, 18. November 2025 20:10)

    @Wolfgang
    Guten Abend,
    ein Klageverfahren wird grundsätzlich nicht abgewartet, da dies in der Regel zu lange dauert. Es wird neben der Klage (oder dem Widerspruch - je nach Bundesland) ein Eilantrag bei Gericht gestellt, der zu einer einer schnellen Entscheidung vorab führen soll. Die Dauer des Eilverfahrens ist extrem unterschiedlich. Ich habe in solchen Fällen eine Entscheidung des Gerichts schon nach wenigen Tagen erlebt, in anderen Fällen hat es bis zur Entscheidung aber auch Monate gedauert. Dies ist sehr unterschiedlich, insbesondere die Auslastung der Gerichte spielt eine Rolle, aber auch Krankenstand, Feiertage, Urlaub usw. Da aber nach einer Fahrerlaubnisentziehung dies immer noch der schnellste Weg ist, die Fahrerlaubnis zurückzuerhalten, ist ein Eilantrag oft die beste Option. Die Neubeantragung der Fahrerlaubnis nach einer Fahrerlaubnisentziehung zieht sich erfahrungsgemäß in der Regel deutlich länger hin.

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Dienstag, 18. November 2025 20:14)

    @Birgit
    Guten Abend,
    Ausnahmen gibt es hier nicht: mit der Fahrerlaubnisentziehung wurde die Fahrerlaubnis wegen einer fehlenden Fahreignung entzogen. Wer nicht fahrgeeignet, darf nicht fahren, da andere Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben gefährdet wären. Aufgrund der abzuwehrenden Gefahr für andere kann es dann auch keine Ausnahmen geben. Entweder ist man fahrgeeignet oder nicht.

  • Kirstin (Dienstag, 25. November 2025 13:17)

    Guten Tag, ich habe gerade den Führerschein gemacht, ich darf also nur mit 0 Alkohol und Cannabis fahren. Wenn ich mit Alkohol nach einer Party am Wochenende montags wieder zur Arbeit fahre weiß ich, dass kein Problem wird. Bei THC weiß ich das aber nicht, da kann man ja viel länger was nachweisen. Und dann bin ich sofort dran. Eigentlich kann ich gar nicht konsumieren, obwohl das sonst für mich nicht illegal ist, weil ich volljährig bin. Das ist doch auch ein Verbor durch die Hintertür, was kann man da machen?
    Finde übrigens klasse, dass Sie hier so weiterhelfen!

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Dienstag, 25. November 2025 13:32)

    @Kirstin
    Guten Tag,
    es gilt ein absolutes Alkohol und Cannabisverbot für Fahranfänger. Sie handeln in Bezug auf THC bereits ordnungswidrig, wenn Sie als Fahranfänger den relevanten „analytische Grenzwert“ von 1,0 ng/ml THC erreicht haben. Ordnungswidrig ist dies. Aber aufgrund des gesetzlichen Ziels der Angleichung von Cannabis und Alkohol sollte ausgeschlossen, dass ein Verstoß gegen das Cannabisverbot in der Probezeit mit einem THC-Wert von weniger als 3,5 ng/ml die Anordnung einer MPU zur Überprüfung der Fahreignung rechtfertigt. Fahrerlaubnisrechtlich sollte dies also irrelevant sein und zu einer Fahreignungsüberprüfung, wie eine MPU, führen.

  • Bommel (Dienstag, 25. November 2025 13:37)

    Hallo zusammen,
    wie ist es denn, wenn ich in der Probezeit mehrmals mit Cannabis fahre, aber immer unter 3,5 ng. Man ja kann auch wenn man öfter als einmal verstößt und ein Bußgeld bekommt, zu einer MPU gezwungen werden, oder gilt das dann auch nicht?

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Dienstag, 25. November 2025 13:56)

    @Bommel
    Guten Tag,
    bei mehreren Fahrten von Fahranfänger:innen in der Probezeit unter 3,5 ng/ml THC kommt es auch nicht zu einer MPU. Ich nehme an Sie meine § 13a 2.b) FeV, wonach eine MPU angeordnet werden kann, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden. Hierbei sind aber Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) begangen worden sind (also bei Ordnungswidrigkeiten beim Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen), nicht zu berücksichtigen. Dies regelt § 13a S. 2 FeV ausdrücklich.

  • Ralf (Dienstag, 25. November 2025 14:04)

    Hallo, ich bekomme Cannabis auf Rezept wegen ADHS, weol ich mit Medikinet nicht klarkomme, ich bin aber auch noch mit dem Führerschein auf Probe, ich fahre auch fast nie. Was heißt das für mich beim Autofahren? Danke schonmal

  • Rechtsanwältin Simone Fischer (Dienstag, 25. November 2025 14:14)

    @Ralf
    Guten Tag,
    im Fall von Medizinalcannabis, also bei Verordnung von Cannabis, gelten die Grenzwerte nach § 24a StVG und 24c StVG bei Cannabis nicht. Das git für Fahranfänger nach § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG), der explizit darlegt: "Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt". Zu einer MPU wegen Missbrauchs, also zur Überprüfung des Trennungsvermögens von Fahren und Konsum, nach § 13a FeV kommt es dann auch nicht. Der Grenzwert von 3,5 ng/ml ist insoweit nicht relevant. Allerdings ist Medizinalcannabis ein psychoaktiv wirkendes Medikament, das Fragen zur Fahreignung auf anderen Ebenen aufwirft, z.B. ob aufgrund der Einnahme von Cannabis Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit bestehen, die fahreignungsrelevant sind oder ob das Medizinalcannabis ordnungsgemäß eingenommen wird etc. Zur Überprüfung dieser Fragen kann ein ärtzliches Gutachten oder eine MPU dann natürlich angeordnet werden.

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