Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Was muss alles in einer Patientenverfügung stehen? Wie konkret und bestimmt muss sie sein?

Beim Verfassen einer Patientenverfügung ist es immens wichtig, inhaltlich eine möglichst genaue Beschreibung der voraussichtlichen Lebens-und Behandlungssituationen und der hierfür gewünschten oden abgelehnten medizinischen Behandlung zu finden. Die Patientenverfügung sollte keinesfalls nur allgemein gehaltene Formulierungen enthalten. Diese sind zu vermeiden!

 

Allgemeine Formulierungen, wie z.B. der "Wunsch, in Würde zu sterben" oder "solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, soll alles medizinische Notwendige getan werden", sind nicht hilfreich.

 

Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die behandelnden Ärzte und sollte daher als eine Anweisung für diese verstanden werden, Ihren niedergelegten Willen zu befolgen. Anhand von allgemeinen Formulierungen kann ein Arzt aber ihren Willen nicht ermitteln. Woher sollten Ärzte, die Sie möglicherweiser gar nicht kennen, wissen, was füre Sie ein "erträgliches Leben" ist.

 

Auch Begriffe wie "unwürdiges Dahinvegetieren" oder "qualvolles Sterben" wird keine Anleitung für einen Arzt sein, Ihren Willen umzusetzen. Kein Arzt kann hieraus ableiten, was von Ihnen damit gewollt ist oder auch nur erkennen, was für Sie individuell "unwürdiges Dahinvegetieren" bedeutet oder wann es für Sie anfängt.

 

Der Bundesgerichtshof hat bereits 2016 unter anderem Stellung zu der Frage genommen, welche inhaltlichen Voraussetzungen an eine Patientenverfügung zu stellen sind. Eine Patientenverfügung entfaltet danach nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Die Formulierung in einer Patientenverfügung "keine lebensverlängernde Maßnahmen" zu wünschen stellt insoweit keine für eine wirksame Patientenverfügung hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung dar. Vielmehr ist eine Darstellung von ärztlichen Maßnahmen oder die die Benennung bestimmter Erkrankungen oder Behandlungssituationen erforderlich.

 

Der Entscheidung des Bundesherichtshofs liegt der traurige Fall zugrunde, dass eine 1941 geborene Betroffene im Jahr 2011 einen Hirnschlag erlitt, der 2013 noch dazu führte, dass sie aufgrund aufgetretener epileptischer Anfälle sich weder bewegen noch kommunizieren kann.

Die Betroffene wird über eine Magensonde künstlich ernährt. Sie hatte zwar eine Patientenverfügung, diese wurde aber leider vom Bundesgerichtshof für zu unbestimmt befunden, so dass die in der Patientenverfügung gewählte Formulierung, "keine lebenverlängernde Maßnahmen" zu wünschen nicht ausreichte, um die künstliche Ernährung einzustellen. Die ganze Entscheidung des BGH können Sie hier nachlesen.

 

Es muss deshalb so konkret wie möglich zum einen die Situationen beschrieben werden, in denen eine Patientenverfügung gelten soll, zum anderen welche Behandlungen und medizinischen Maßnahmen Sie in genau dieser beschrieben Situation wünschen.

 

Es sollte daher zunächst (so konkret wie möglich) beschrieben werden, in welchen Situationen die Patientenverfügung angewendet werden soll, z.B. in unmittelbarer Todesnähe und/oder im Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit usw. Dann müssen für diese einzelnen Situationen Ihre Behandlungswünsche dargelegt werden. Ihre Wünsche können für unterschiedliche Situationen unterschiedlich ausfallen: so können Sie bei unmittelbarer Todesnähe bestimmte Maßnahmen, wie künstliche Ernährung oder Beatmung ablehnen, während Sie bei einem Wachkoma die Durchführung von medizinischen Maßnahmen begrüßen. Oder Sie lehnen eine künstliche Ernährung in der Sterbensphase ab, Sie wollen diese Maßnahmen aber bei einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung weitergeführt wissen. 

 

Dies gilt insbesondere, wenn bereits eine schwere Erkrankung bei Ihnen bestehen sollte. Die Patientenverfügung sollte sich gerade auch auf den möglichen Krankheitsverlauf beziehen sowie auf die Behandlungsmöglichkeiten und den damit einhergehenden Gefahren und Komplikationen.

 

Der Bundesgerichtshof präzisiert in seinem Beschluss vom 08.02.2017, Az.: XII ZB 604/15, die Anforderung an eine wirksame Patientenverfügung hinsichtlich des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen.

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