Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Die Patientenverfügung

Allgemeines zur Patientenverfügung

 

Seit 2009 hat der Gesetzgeber mit der Patientenverfügung die Möglichkeit geschaffen für den Fall der Einwilligungsfähigkeit Vorsorge zu treffen, insbesondere ob und inwieweit Sie eine ärztliche Behandlung oder eine pflegerische Begleitung wünschen oder ablehnen.

 

Eine Patientenverfügung gilt also für den Fall, dass Sie selbst einmal nicht mehr entscheiden können. Mit Hilfe der von Ihnen verfassten Patientenverfügung kann dann Ihr Wille in Bezug auf ärztliche Behandlungen ermittelt werden. Über diesen Weg können Sie auf zukünftige ärztliche Maßnahmen weiter Einfluss nehmen, obwohl Sie dann nicht in der Lage sind Entscheidungen zu treffen. 

 

Eine Patientenverfügung ist für Dritte, also für einen behandelnden Arzt, für das Pflegepersonal, aber auch für eventuell eingesetzte Bevollmächtigte und ebenso für Gerichte verbindlich.

 

Dafür ist aber Voraussetzung, dass Ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation klar erkennbar ist. Die in einer Patientenverfügung formulierten Bedingungen müssen exakt zutreffen.

 

Genau hieran mangelt es den meisten Patientenverfügungen mit der Folge, dass sie in der Praxis häufig unwirksam sind. Aus diesem Grund ist von Internetformularen zur Erstellung von Patientenverfügungen dringend abzuraten, die in den meisten Fällen aufgrund ihrer allgemeinen Formulierungen und Ungenauigkeiten nie zum Zuge kommen.

 

Dies führt zu falschen Gewissheiten. Angehörige, die den vermeintlich klaren Willen im Notfall durchsetzen wollen und die Patientenverfügung des Betroffenen den behandelnden Ärzten vorlegen, werden abgewiesen. Es kommt dann genau zu den Situationen, die die Betroffenen ausschließen wollten: die Patientenverfügung ist zu ungenau, eine konkrete Beschreibung von Behandlungssituationen fehlt gänzlich oder ist in der Verfügung zu allgemein gehalten und es kommt zu (teilweise umfangreichen) lebensverlängernden Behandlungen wie Operationen, künstliche Beatmung usw., die gerade verhindert werden sollten.

 

Diese Problematik wird in einem Bericht von Deutschladfunk Kultur mit dem Titel: "Medizinische Versorgung am Lebensende - Nur jede 50. Patientenverfügung greift im Notfall" - ausführlich diskutiert (siehe hier).

 

Ebenfalls ein Artikel von "Zeit-online" befasst sich mit der Unwirksamkeit von Patientenverfügungen. Dort heißt es:

"Wie oft tatsächlich den Wünschen von Patienten entsprochen werden kann, lässt sich an einer Studie an der Rettungsstelle im Klinikum Herford ablesen: bei insgesamt 107 Patienten war nur in zwei Fällen die Patientenverfügung so formuliert, dass der Wille des Patienten zu hundert Prozent umgesetzt werden konnte. "In dem meisten Fällen mussten die Ärzte Detektiv spielen, was der oder die Patientin mit ihrer Formulierung gemeint haben könnte", sagt Stephan Grauthoff, der die Studie durchgeführt hat." Nur bei jedem 50. Patienten, der eine Verfügung hatte, war diese auch so formuliert, dass sie im Notfall überhaupt genutzt werden konnte." (Zeit-online: Der gut geplante Tod - siehe hier).

 

Dies sind erst einmal ernüchternde Zahlen: Die Herforder Studie zeigt, dass von 100 Patientenverfügung seitens der Ärzte gerademal 2 umgesetzt werden konnten!!

 

Menschen, die eine Patientenverfügung treffen wollen, fehlen häufig notwendige Informationen, um im Notfall auch tatsächlich wirksam zu werden und den einmal niedergelegten Willen effektiv umzusetzen. Dieser Beitrag soll im Folgenden eine Hilfestellung bieten und häufige Fragen beantworten.

 

Was ist eine Patientenverfügung?

Was sind die Voraussetzungen einer Patientenverfügung?

Was muss alles in einer Patientenverfügung stehen

 

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwältin