Simone Fischer Rechtsanwältin
Simone FischerRechtsanwältin

Patientenverfügung und Vorsorgemacht

Mit Fragen über unser Ende im Leben, über Krankheit oder über Folgen eines möglichen Unfalls beschäftigt sich niemand so ohne Weiteres. Solange wir einwilligungsfähig sind können wir auch uneingeschränkt über sämtliche uns betreffende Belange entscheiden, also auch über medizinische Behandlungen und Maßnahmen im Krankheitsfall. Sind wir aber nicht mehr einwilligungsfähig, verlieren wir die Entscheidungmöglichkeit über diesen ganz wesentlichen Bereich in unserem Leben.

 

Dem können wir vorbeugen, indem wir unseren Willen zu medizinischen Maßnahmen und Eingriffen und vor allem auch auf deren Verzicht im Voraus festlegen. Dies geschieht mittels einer sogenannten Patientenverfügung. In einer Patientenverfügung legen Sie Ihren Willen für den Fall einer später eintretenden Einwilligungsunfähigkeit in Bezug auf gegebenenfalls zu ergreifende bzw. zu unterlassende medizinische Maßnahmen fest. Auf diesem Wege können Sie also für eine Phase in Ihrem Leben Vorsorge treffen, in der Sie nicht mehr in der Lage sind, über Behandlungen oder pflegerische Begleitung selbst zu entscheiden. Wer kann diese Entscheidungen aber besser treffen als Sie?

 

Wichtig: Hierbei ist zu beachten, dass im Falle Ihrer Einwilligungsunfähigkeit weder Ihr Ehepartner, noch Ihre Kinder oder sonstige Angehörige Sie ohne Weiteres vertreten können! Dies bedeutet, dass Ihre einmal errichtete Patientenverfügung für die Sie behandelnden Ärzte zwar verbindlich ist, sie muss also von Ärzten entsprechend umgesetzt werden. Die Umsetzung ist aber in der Praxis oft schwierig. In einem Krankenhaus werden Sie von einem Arzt behandelt, der Sie kaum kennt, der zeitlich mit Behandlungen vieler Patienten umfangreich eingespannt ist und im schlechtesten Fall aufgrund mangelnder Krankenhausfinanzierung unter ökonomischen Druck steht.

 

Ob Ihrem in der Patientenverfügung nierdergelegtem Willen genügend Zeit und Engagement gewidmet werden kann (dem Sie aufgrund Ihrer Lage ja gerade keine Geltung verschaffen können), darf bezweifelt werden. Daher ist es empfehlenswert eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden. Darin können Sie eine Person Ihres Vertrauens benennen, z.B. Ihren Ehemann, Ihre Kinder, Ihre Geschwister oder Ihren Freund/Ihre Freundin, die Sie dann vertreten kann und darf.

 

Durch die Bevollmächtigung ist also Ihre Vertrauensperson in der Lage, Sie in Gesundheitsfragen wirksam zu vertreten und Ihren Willen aus der Patientenverfügung auch effektiv durchzusetzen. Natürlich können in einer Vorsorgevollmacht auch andere Lebensbereiche geregelt werden, was oft auch ratsam ist. Es sollte eine individuelle und umfassende Vorsorge für den Fall von Krankheit, Unfall und Alter getroffen werden.

 

Sollten Sie das Thema interessieren, finden Sie hier weiter Informationen:

 

1. Patientenverfügung

 

2. Vorsorgevollmacht

Rechtsanwältin

Simone Fischer

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